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Die deutschen Einzelstaaten nehmen in der Geschichte des Wahlrechts in Deutschland eine besondere Rolle ein da es sie wesentlich fruher gab als einen deutschen Gesamtstaat Entwicklungen wie die Einfuhrung von gewahlten Parlamenten an sich oder die Diskussionen zum Beispiel um ein geheimes Wahlrecht hatten konkreten Bezug auf die Einzelstaaten Daneben fand aber bereits eine gesamtdeutsche Debatte in Zeitungen und Literatur statt Die Marzrevolution von 1848 1849 hatte grossten Einfluss auf die Einzelstaaten fast uberall wurden die Verfassungen und Wahlgesetze geandert oder wenigstens Neuwahlen durchgefuhrt Weniger sichtbar in der Wahlrechtsgeschichte der Einzelstaaten ist die Grundung des Norddeutschen Bundes 1867 1870 1871 und des Deutschen Kaiserreiches 1871 1918 Doch das allgemeine und gleiche Wahlrecht zum Reichstag feuerte die Diskussion in den Einzelstaaten an in denen ein solches Wahlrecht selten realisiert wurde Inhaltsverzeichnis 1 Einzelstaaten und Gesamtstaat 1 1 Marzrevolution 1848 1849 1 2 Norddeutscher Bund und Kaiserreich 1867 1918 2 Einzelstaaten in der Napoleonischen Zeit bis 1815 2 1 Modellstaaten 2 2 Suddeutsche Reformstaaten 2 3 Preussen 3 Suddeutsche Einzelstaaten 1815 1918 3 1 Bayern 3 2 Wurttemberg 3 3 Baden 3 4 Grossherzogtum Hessen Hessen Darmstadt 4 Nord und mitteldeutsche Einzelstaaten 1815 1918 4 1 Hannover bis 1866 4 2 Oldenburg 4 3 Braunschweig 4 4 Lippe 4 5 Schaumburg Lippe 4 6 Kurhessen Hessen Kassel bis 1866 4 7 Nassau bis 1866 4 8 Waldeck 4 9 Sachsen 4 9 1 Standisches Wahlrecht 4 9 2 Mannerwahlrecht der Grundstuckseigentumer 4 9 3 Ruckkehr zum standischen Wahlrecht von 1831 4 9 4 Standisches Mannerwahlrecht auch fur Steuerzahler 4 9 5 Wegfall standischer Vorrechte Mannerwahlrecht der Steuerzahler 4 9 6 Dreiklassenwahlrecht 4 9 7 Pluralwahlrecht 4 10 Mecklenburg 4 11 Hansestadte 4 12 Frankfurt bis 1866 4 13 Thuringische Herzogtumer 4 14 Anhaltinische Herzogtumer 5 Bundesstaaten mit nichtdeutschem Landesherrn 5 1 Holstein und Lauenburg bis 1866 5 2 Luxemburg bis 1866 5 3 Limburg 1839 1866 6 Preussen 1848 bis 1918 6 1 Verfassungen in Preussen seit 1848 6 2 Herrenhaus 6 3 Abgeordnetenhaus und das Dreiklassenwahlrecht 7 Osterreich 1848 bis 1866 8 Elsass Lothringen 1871 1918 9 Siehe auch 10 BelegeEinzelstaaten und Gesamtstaat BearbeitenUrsprunglich waren die deutschen Einzelstaaten souveran und konnten eigenstandig Wahlrecht einraumen oder einschranken Der Deutsche Bund 1815 1866 forderte von den Einzelstaaten zwar eine landstandische Verfassung was dies aber bedeutete war nicht genau definiert Die beiden grossten Staaten Osterreich und Preussen haben sich gar erst 1848 49 erstmals eine Verfassung mit gesamtstaatlicher Volksvertretung gegeben Allerdings wirkten Gesetze des Deutschen Bundes auf die politische Situation der Einzelstaaten beispielsweise die Einschrankung der Meinungs und Vereinsfreiheit durch die Karlsbader Beschlusse 1819 Besonders rege war diese Gesetzgebung in den 1830er und 1850er Jahren Marzrevolution 1848 1849 Bearbeiten Im Fruhjahr 1848 waren in vielen deutschen Einzelstaaten Liberale in die Regierungen eingetreten Marzregierungen Da sie oft Erfahrungen in den Landtagen des Vormarz gemacht hatten erschienen ihnen die Landtage bereits als legitime Organe der Volksvertretung Auch die Linke dachte damals noch kaum daran zum Beispiel in solchen Staaten neue Wahlgesetze zu fordern die vor 1848 schon Reprasentativverfassungen hatten Erst mit den Beschlussen die zur gleichen und relativ allgemeinen Wahl zur Nationalversammlung fuhrten wurde das Bewusstsein dafur grosser dass uberall wenigstens Neuwahlen angebracht waren Nur vereinzelt kam es in Diskussionen zur Forderung dass die Marzregierungen ein neues Wahlrecht oktroyieren sollten 1 In der Frankfurter Nationalversammlung gab es schon zu Beginn zwei Auffassungen Nach der gemassigteren sollten die Verfassungen der Einzelstaaten nach Vorgabe der noch zu erarbeitenden Reichsverfassung uberarbeitet werden Radikaler war die Auffassung dass Bestimmungen in Verfassungen von Einzelstaaten automatisch ungultig waren wenn sie der kunftigen Reichsverfassung widersprachen Die grosse Mehrheit der Nationalversammlung folgte im Grossen und Ganzen der zweiten Auffassung Dies ist von Bedeutung fur das Selbstverstandnis der Nationalversammlung fur die gesamte Reformgesetzgebung und damit auch das Wahlrecht 2 Die Marzrevolution brachte in fast allen deutschen Einzelstaaten Veranderungen des Wahlrechts mit sich Fortschritte wurden jedoch oft bei Einsetzen der Reaktion ruckgangig gemacht die Reichsverfassung und das Wahlrecht von 1849 blieben Vorschlage die nicht umgesetzt wurden Norddeutscher Bund und Kaiserreich 1867 1918 Bearbeiten Hauptartikel Wahlrecht im Norddeutschen Bund und im Deutschen Kaiserreich 1871 wurde ein deutscher Nationalstaat gebildet dabei blieben die Wahlgesetze in der Regel dieselben Die Erfahrungen des allgemeinen und gleichen Reichstagswahlrechts hatten immerhin Einfluss auf die Wahlrechtsdebatte in den einzelnen Bundesstaaten Es gab Ansatze das Reich fur Reformen auf Ebene der Bundesstaaten einzusetzen Mecklenburg hatte als einziger Bundesstaat nur eine landstandische Verfassung und war das Objekt einer Initiative des Reichstagsabgeordneten Friedrich Busing Der Nationalliberale aus Mecklenburg Schwerin forderte am 2 November 1871 eine Erweiterung der Reichsverfassung Alle Bundesstaaten sollten ein Organ haben das aus Wahlen der Bevolkerung hervorging und dessen Zustimmung fur Landesgesetze und den Haushalt notig war Zwar nahm der Reichstag den Antrag an doch der Bundesrat lehnte 1875 ab Immerhin sprach der Bundesrat seine Erwartung aus dass die Verfassung in Mecklenburg reformiert werde und akzeptierte damit implizit die entsprechende Kompetenz des Reiches 3 1908 scheiterte ein langjahriger Versuch den mecklenburgischen Herzogtumern wenigstens eine teilweise gewahlte Volksvertretung zu geben am Widerstand der Ritterschaft Die liberalen Fraktionen im Reichstag drangten den Bundesrat aktiv zu werden Doch sie erhielten als Antwort dass ein Eingreifen des Reiches den foderativen Grundsatzen widersprache Es konne nicht angehen dass die Bundesstaaten ihre Verfassung aus den Handen von Reichstag und Bundesrat erhielten 4 Insbesondere die Sozialdemokraten bemuhten sich den Kampf um das allgemeine und gleiche Wahlrecht in den Einzelstaaten wie Preussen auf die Reichsebene zu ziehen Dazu brachten sie am 2 Dezember 1905 im Reichstag einen Antrag ein die Reichsverfassung zu andern Sie sollte den Bundesstaaten ein allgemeines gleiches und geheimes Wahlrecht vorschreiben Konservative Zentrum und Christlich Soziale lehnten den Antrag jedoch als Einmischung des Reiches in Angelegenheiten der Bundesstaaten ab Die Nationalliberalen waren wie die Linksliberalen der Meinung dass das Reich dazu das Recht habe lehnten aber den Antrag trotzdem ab der schliesslich scheiterte 5 Im Oktober 1918 gegen Ende des Ersten Weltkriegs kam es in Preussen schliesslich zu einem Gesetzesentwurf der das allgemeine und gleiche Mannerwahlrecht eingefuhrt hatte Daraufhin protestierten Frauenrechtlerinnen gemeinsam von der burgerlichen Feministin Gertrud Baumer bis hin zur Sozialistin Marie Juchacz Gewerkschafterinnen ebenso wie Liberale denn der Entwurf zeigte dass die Reformer nicht an sie dachten 6 Die Sozialdemokraten des Reichstags wollten den Prozess beschleunigen und am 8 November brachten die Fraktionen des Interfraktionellen Ausschusses einen Gesetzentwurf ein Die Reichsverfassung sollte in einem geanderten Artikel 20 fur den Reichstag und alle Landtage das allgemeine gleiche direkte und geheime Verhaltniswahlrecht fur Manner und Frauen ab 24 Jahren verlangen 7 Einzelstaaten in der Napoleonischen Zeit bis 1815 Bearbeiten nbsp Deutschland zur Zeit des Rheinbunds 1808Modellstaaten Bearbeiten Napoleon seit 1804 selbsternannter Kaiser von Frankreich schuf 1807 in Westdeutschland das Konigreich Westphalen das Grossherzogtum Berg und 1810 das Grossherzogtum Frankfurt Die ersten beiden sollten als Modellstaaten den Deutschen eine liberale Regierung nahebringen und sie damit dem angeblichen Willkurregiment Preussens entfremden Frankfurt war den beiden Vorbildern Westphalen und Berg sehr ahnlich Die Einfuhrung des franzosischen Code civil war ein echter Fortschritt ansonsten verhullten die Verfassungen nur durftig die Alleinherrschaft des Konigs beziehungsweise Grossherzogs Auf diese Weise konnte die Sympathie der Bevolkerung nicht gewonnen werden 8 Die Standeversammlungen wurden nur ein beziehungsweise zweimal einberufen und hatten allein schon deshalb keine Vorbildfunktion Im kaiserlichen Scheinkonstitutionalismus in Napoleons Frankreich selbst hatte das Corps legislatif wenigstens eine nachgeordnete Funktion 9 Die alten sozialen Verhaltnisse gepragt von Feudalstruktur und Kirche blieben bestehen Trotz der burgerlichen Gleichheit und Freiheit im Rechtswesen setzte sich in diesem napoleonischen Scheinkonstitutionalismus ein System aristokratisch burokratischer Oligarchie Huber durch 10 Westphalen bestand nach franzosischem Vorbild aus Departements deren Collegien die Mitglieder der Reichsstande wahlten Diese Standeversammlung durfte letztlich nur beratend an der Gesetzgebung mitwirken die ansonsten allein Sache des Konigs war Der Konig war wiederum ein Bruder Napoleons Schon 1810 regierte der Konig nur noch mit Verordnungen doch fur die Zeit davor lasst sich durchaus sagen die westphalischen Reichsstande seien in Deutschland die erste reprasentative Versammlung ohne standische Grundlage gewesen 11 Die Departements Collegien in Westphalen wurden vom Konig ernannt Zu vier Sechsteln sollten die Mitglieder zu den Hochstbesteuerten des Departements gehoren zu einem weiteren Sechstel aus reichen Kaufleuten und Fabrikanten und zu einem letzten Sechstel aus besonders ausgezeichneten Kunstlern und Gelehrten und verdienten Burgern Die Verfassung bestimmte ebenso die soziale Herkunft derjenigen die von den Departements Collegien gewahlt werden durften Von den hundert Deputierten also den Mitgliedern der Standeversammlung mussten siebzig Grundeigentumer sein funfzehn Kaufleute oder Fabrikanten die ubrigen aus der Klasse derjenigen die sich um den Staat verdient gemacht hatten Ferner sollte bei der Wahl auch die regionale Herkunft der Deputierten berucksichtigt werden 12 Bei den Standewahlen von 1808 zeigte sich in Westphalen dann dass die Halfte der Gewahlten dem grundbesitzenden Adel angehorte Ansonsten waren es Vertreter der reichen Oberschicht die Gelehrten waren ausser Professoren oftmals Staatsbeamte Die Standeversammlung reprasentierte also kaum die Bevolkerung sondern war eine Notabelnversammlung Ein echtes Wahlrecht gab es in Westphalen damit nicht 13 14 Die westphalischen Wahlmanner wahlten geheim per Stimmzettel und in der Regel einander Nach einer Sitzungsperiode 1808 kam es nur noch zu einer weiteren vom Januar bis Marz 1810 Laut Grundsatzrede des Abgeordneten Wachler sollte es gar keine Beratungen der Gesetze geben ausserdem legte man den laufenden Staatshaushalt den Standen erst jetzt vor Als damals Teile von Hannover dem Konigreich Westphalen zugeschlagen wurden verteilte man die neuen Departements auf die hundert Standemitglieder um Der Historiker Helmut Stubbe da Luz nannte die Stande eine politische Sandkiste 15 Die napoleonische Verfassung von Frankfurt war der westphalischen ahnlich Das neu errichtete Grossherzogtum Frankfurt umfasste ausser der alten Reichsstadt noch einige ostlichere Gebiete mit Aschaffenburg und Fulda Aschaffenburg war die Residenzstadt Die dortige Standeversammlung bestand aus zwolf Grossgrundbesitzern vier reichen Kaufleuten oder Fabrikanten und vier Gelehrten Sie wurden alle drei Jahre zu einem Drittel neu gewahlt Wie in Westphalen waren die Wahler die Departements Collegien die wiederum vom Grossherzog eingesetzt wurden Ebenso gab es in Frankfurt Regeln uber die soziale Zusammensetzung der Departements Collegien 16 Im Grossherzogtum Berg gab es gar keine geschriebene Verfassung Ein Kollegium vom 15 Marz 1812 sollte 85 Mitglieder haben die von den Kantonsversammlungen der Notabeln zu wahlen waren zehn sollte der Grossherzog bestimmen Aus 7 500 Hochstbesteuerten bestimmte man von oben her 2 860 Notabeln Diese sollten dann aus einer Liste von 600 hochstbesteuerten Kandidaten wahlen Die Kantonsversammlungen hatten wie im Kaiserreich Frankreich sich nicht beraten sondern nur gewahlt Eine Liste von 550 Kandidaten wurde Kaiser Napoleon in Paris vorgelegt die er noch hatte auffullen konnen Erst Anfang 1813 nach dem Russlandfeldzug kam er dazu die Liste zu genehmigen Die Beratende Versammlung Bergs kam gar nicht mehr zusammen und im Oktober 1813 endete das Grossherzogtum bereits 17 18 Suddeutsche Reformstaaten Bearbeiten nbsp Baden bis 1801 in orange Erst in der napoleonischen Zeit wurde aus der kleinen Markgrafschaft ein mittelgrosser Staat Bayern Wurttemberg und Baden gelang es in der napoleonischen Zeit ihr jeweiliges Staatsgebiet erheblich zu vergrossern und eine Rangerhohung fur ihre Fursten zu erlangen so wurde aus den erstgenannten Konigreiche und aus Baden ein Grossherzogtum 19 Die Herrscher setzten teilweise antistandische Reformen durch die dem Absolutismus in jenen Landern erst richtig zum Durchbruch verhalfen Dies alles hatte auch nach 1815 Bestand Gewahlt wurden die Mitglieder der Standeversammlungen kaum sondern normalerweise von den Stadten Universitaten oder kirchlichen Kapiteln ernannt Die Ritter kamen personlich zu den Landtagen 20 Im spatabsolutistischen Wurttemberg gab es keine Wahlrechtsfragen wohl aber in Bayern und Baden Das Konigreich Bayern hatte seit 1808 eine Verfassung laut der in den einzelnen Kreisen eine allgemeine Versammlung von Wahlmannern zusammentreten solle Die Wahlmanner suchte der Konig aus und zwar aus den vierhundert Grundbesitzern Kaufleuten oder Fabrikanten die im Kreis am meisten Grundsteuer zahlten Die Ernennung der Wahlmanner galt auf Lebenszeit so dass man anzweifeln kann ob es sich uberhaupt um einen Wahlakt handelte Die Wahlmanner wahlten dann sieben Abgeordnete in die National Reprasentation und zwar aus der Gruppe der 200 Hochstbesteuerten Das Ziel dieser Regelungen war es eine neue Elite an die Stelle des Adels zu setzen 21 Im Grossherzogtum Baden kam es nicht zu einer Standeversammlung Einem Entwurf von 1808 zufolge sollte der Landrat 24 Mitglieder haben Sie waren nach Berufsgruppen zu bestimmen Drei hatten aus der Klasse der landtafelmassigen Gutsbesitzer zu stammen wobei alle wahlberechtigt waren Neun sollten aus der Landwirtschaft kommen wahlen durften aber nur die Ortsvorsteher Neun hatten Handel und Gewerbe zu entstammen gewahlt von den Stadten und drei von den Wissenschaften gewahlt von den Gelehrten Die Wahlen sollten jeweils nur in einem Bezirk stattfinden 22 Fur die zu Wahlenden in Baden galt Sie mussten der Klasse entstammen die sie wahlte mussten in der jeweiligen Provinz seit mindestens sechs Jahren leben mussten mindestens 40 Jahre alt sein durften nicht in auslandischen Diensten stehen durften nicht in einer Zentralbehorde Badens arbeiten mussten unbescholten sein Die Vertreter der Landschaft mussten eigenen Boden haben die Gewerbevertreter eigenes Gewerbe Der Entwurf fur Baden war also standischer gepragt als die bayerische Verfassung 23 Preussen Bearbeiten nbsp In hellbraun die Gebiete die Preussen 1807 behalten durfte In Preussen wurden durch die Niederlage gegen Napoleon 1806 1807 innenpolitische Reformen angestossen Zu einer modernen Verfassung und einer Reprasentativversammlung kam es allerdings nicht trotz Versprechen des Konigs Eine vom Konig ernannte Notabelnversammlung vom Februar 1811 wurde im September wieder aufgelost nachdem die 64 Mitglieder sich zerstritten hatten 24 Eine interimistische Nationalreprasentation von 1812 1815 mit 42 Mitgliedern wurde tatsachlich von verschiedenen Gruppen und Gremien zusammengestellt 18 von den adligen Grundbesitzern uber die altstandischen Kreistage 12 spater 14 von den Stadtverordnetenversammlungen 9 von den nichtadligen Grundbesitzern die mindestens eine Hufe Land besassenDie Versammlung hatte keinen nennenswerten Einfluss forderte aber am 10 April selbst die Verabschiedung einer Verfassung und eine letztendliche Reprasentation In seinem Verfassungsversprechen vom Mai 1815 kundigte der Konig einen beratenden Landtag fur die gesamte Gesetzgebung an der von den Provinzialstanden zu wahlen sei In so einer indirekt gewahlten Nationalreprasentation waren die Besitz und Bildungsburger in den beteiligten Standen wahlberechtigt gewesen Nach der Auflosung der interimistischen Nationalreprasentation im Juli 1815 blieb die Verfassungsentwicklung allerdings stehen 25 Durch die Stadteordnung von 1808 kam es jedoch zu Wahlen auf kommunaler Ebene Wahlen durften mannliche Inhaber des Burgerrechts die in der jeweiligen Stadt als Hauseigentumer ansassig waren oder ein bestimmtes Steueraufkommen vorweisen konnten je nach Grosse der Stadt 150 200 Taler Jahreseinkommen Sie wahlten direkt pro Bezirk die Stadtverordnetenversammlung Diese wiederum wahlte den Magistrat die Stadtregierung In Berlin durften sieben Prozent der Stadtbevolkerung wahlen das war ein Drittel der mannlichen Erwachsenen Die Abgeordneten waren Reprasentanten der ganzen Gemeinde nicht mehr nur eines Standes 26 Laut einem Organisationsplan des Freiherrn vom Stein vom 23 November 1807 sollten die Provinzialstande gewahlt werden Wahlrecht hatten alle Grundeigentumer gehabt und damit die adligen Grundeigentumer sowie Burger und Bauern Stein zufolge hatten nur selbstandige Eigentumer die Reife fur eine Mitbestimmung in offentlichen Angelegenheiten gehabt 27 Im Gesetz uber die Provinzialstande von 1825 wurde dann dem burgerlichen Grundbesitz ein Drittel der Sitze in den Provinzialstanden zugewiesen dem adligen und bauerlichen insgesamt zwei Drittel Die Provinzialstande hatte aber nur eine beratende Funktion fur Angelegenheiten des preussischen Gesamtstaates beschliessen durfte sie nur provinziale Angelegenheiten 28 Suddeutsche Einzelstaaten 1815 1918 BearbeitenIn Suddeutschland setzte sich 1818 1820 das Zweikammersystem durch und lieferte damit ein Beispiel fur viele weitere deutsche Staaten bis 1918 Das Parlament bestand jeweils aus einer Ersten Kammer die grossteils ernannte Mitglieder hatte und einer Zweiten Kammer deren Mitglieder grossteils gewahlt wurden Dieses System bewahrte die alten sozialen Unterschiede So konnten beispielsweise Adlige die in der Rheinbundzeit mediatisiert wurden in den jeweils neuen Staat integriert werden indem sie einen Sitz in der Ersten Kammer erhielten Das Zweikammersystem sollte auch bewusst Adel und Burgertum voneinander trennen 29 Beide Kammern sollten trotz der unterschiedlichen Zusammensetzung das gesamte Volk reprasentieren wobei die Erste einen Rest der adligen Privilegien in das konstitutionelle System hinuberrettete 30 Ein Gesetz konnte in allen vier Staaten nur vom Fursten bzw seiner Regierung vorgeschlagen werden und nur beschlossen werden wenn beide Kammern zustimmten 31 Einberufen wurden die Kammern vom jeweiligen Fursten das Mandat der gewahlten Abgeordneten war frei und dauerte sechs in Baden acht Jahre Die Auflosung erfolgte ebenfalls durch den Fursten nicht durch die Abgeordneten selbst Wahlen durften Manner die mindestens 25 Jahre alt waren gewahlt werden konnten vermogende Manner ab 30 Jahren 32 Bayern Bearbeiten In Bayern hiess die Erste Kammer Kammer der Reichs Rate Ihre Mitglieder waren die koniglichen Prinzen die Kronbeamten die beiden Erzbischofe ein weiterer katholischer Bischof der Prasident des protestantischen Generalkonsistoriums Haupter mediatisierter Familien und schliesslich vom Konig berufene auf Lebenszeit oder erblich Personen 33 Die Mitglieder der Zweiten Kammer wurden von den einzelnen Standen in Klassen gewahlt Ein Achtel der Abgeordneten adlige Grundbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit ein weiteres Achtel der Abgeordneten katholische und protestantische Geistliche ein Viertel der Abgeordneten Vertreter der Stadte und Markte die Halfte der Abgeordneten die ubrigen Grundbesitzer unabhangig davon ob sie adelig waren oder nicht und schliesslich je ein Vertreter der drei Universitaten 34 Das Wahlverfahren in den einzelnen Klassen war unterschiedlich 35 so war die Wahl in der ersten Klasse und den Universitaten direkt in den anderen Klassen zum Teil mehrfach indirekt Auch die Anforderungen um zu wahlen und gewahlt zu werden waren in jeder Klasse verschieden bei den Grundbesitzern mit Gerichtsbarkeit und den Geistlichen reichte die Zugehorigkeit zur entsprechenden Klasse bei der Klasse der Universitaten eine ordentliche Professur Nur in den Klassen der Stadte und der ubrigen Grundbesitzer wurde ein Zensus gefordert 36 Dieser schrankte die Zahl der passiv Wahlfahigen vor allem in der letzten Klasse stark ein Bei der Wahl im Jahr 1818 gab es bei 673164 Familien in dieser Klasse nur 6689 passiv Wahlfahige 37 in einigen Landgerichtsbezirken fand sich kein einziger 38 In der Marzrevolution kam es zu einem neuen Wahlgesetz am 4 Juni 1848 Wahlen durfte wer uberhaupt Steuern zahlte die Wahl sollte gleich und indirekt sein 39 Nach der Revolution versuchte der hochkonservative Innenminister Graf Reigersberg erfolglos 1854 das alte Wahlsystem von 1818 wieder zur Geltung zu bringen und die Regierung wagte es nicht es nach preussischem Vorbild zu oktroyieren 1858 1859 uberlegte die Regierung wegen der Konflikte mit den Kammern dies erneut furchtete aber Ansehensverlust in Deutschland und trat zuruck 40 Mit Anderungen des Wahlgesetz von 1848 wurde 1881 die geheime Wahl eingefuhrt In Bayern waren Nichtsteuerpflichtige vom Wahlen ausgeschlossen was neben der Wahlkreiseinteilung den Liberalen zugutekam Neben den Sozialdemokraten drangten auch das Zentrum und der Bauernbund auf eine Reform Sie wollten eine Verhaltniswahl mit allgemeinem und direkten Wahlrecht Nach einem Versuch 1903 kam es nach den Wahlen von 1905 zu einer Reform Laut Wahlgesetz vom 9 April 1906 war die Wahl weiterhin eine Zensuswahl Statt seit 6 Monaten musste man nun sogar ein Jahr eine direkte Steuer entrichten um wahlen zu durfen Die Wahl war jedoch fortan direkt Als einer der wenigen deutschen Bundesstaaten fuhrte Bayern die relative Mehrheitswahl ein Allerdings galt der Sieg eines Kandidaten nur wenn er mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hatte 41 Von den 163 Abgeordneten wurden 103 in Einerwahlkreisen und 60 in 30 Zweierwahlkreisen gewahlt Die Zahl der Einwohner je Abgeordneter war im Gegensatz zur Wahlkreiseinteilung fur Reichstagswahlen in den einzelnen Wahlkreisen annahernd gleich 42 Siehe auch Bayerische Standeversammlung Wurttemberg Bearbeiten nbsp Der Halbmondsaal der Zweiten Kammer der Wurttembergischen Landstande in Stuttgart 1833In Wurttemberg befanden sich in der Ersten Kammer ebenfalls vor allem die Konigssohne bestimmte Familienhaupter und vom Konig ernannte Mitglieder die Vertreter der Kirche sassen allerdings in der Zweiten Kammer 43 In der Zweiten Kammer sassen 13 Mitglieder des ritterschaftlichen Adels die sechs protestantischen Generalsuperintendenten drei hohe katholische Geistliche der Kanzler der Universitat je ein Abgeordneter der sieben bedeutendsten Stadte sowie je ein Abgeordneter der 64 Oberamter eine lokale Verwaltungseinheit 44 Wahlen durften die Manner im Wahlalter die direkte Steuern zahlen wobei es damals in Wurttemberg als solche nur die Grundsteuer gab 45 Etwa 17 4 Prozent der Einwohner waren im Jahr 1844 Urwahler 46 Eine neugewahlte Standeversammlung beschloss am 1 Juli 1849 ein neues Wahlgesetz Demnach sollten die beiden Kammern durch eine einzige ersetzt werden die die Verfassung revidierte Doch die konservative Wende setzte bereits ein Der Konig entliess im Oktober die liberale Regierung und loste die Landesversammlung vom 1 Dezember 1849 bald wieder auf Die neue vom Marz 1850 allerdings hatte ebenfalls eine radikaldemokratische Mehrheit und ging davon aus dass die Frankfurter Reichsverfassung dem Deutschen Bund ein Ende bereitet habe die Mehrheit lehnte daher die Aussenpolitik Wurttembergs ab die gemeinsam mit Osterreich die preussische Unionspolitik hintertrieb Der Konflikt blieb auch nach Wahl einer dritten Landesversammlung sodass der Konig eine Neuwahl nach dem alten Wahlsystem anordnete Mit diesem Staatsstreich hatte er Erfolg denn die Demokraten nahmen an den Neuwahlen 1851 teil Eine liberal konservative Mehrheit unterstutzte dann letztlich die Reaktionspolitik des Konigs 47 Zwar gab es in den 1880er Jahren eine Mehrheit in der Zweiten Kammer fur eine Verfassungsreform Die Privilegierten die Vertreter der Ritterschaften Kirchen und der Universitat sollten bei Einfuhrung der allgemeinen und gleichen Wahl die Kammer verlassen Die Regierung verlangte aber fur den Fall ein konservatives Element wie ein teilweises Zensuswahlrecht Eine Wahlniederlage der Regierungsparteien 1895 fuhrte zu einem Reformvorschlag der Regierung der vom Zentrum 1898 wegen Meinungsverschiedenheiten um ein anderes Thema verworfen wurde Ein weiterer Anlauf fuhrte am 16 Juli 1906 zum Ziel nachdem auch zwei der Privilegierten einem Regierungsentwurf zugestimmt hatten und damit eine Zwei Drittel Mehrheit ermoglicht hatten 48 Die Privilegierten gingen von der Zweiten in die Erste Kammer uber Die Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht bestimmt 49 Die 63 Abgeordneten der Bezirke und einiger grosserer Stadte wurden nach Mehrheitswahl gewahlt die sechs Abgeordneten fur Stuttgart sowie 17 Abgeordnete in zwei Landeswahlkreisen nach Verhaltniswahl 50 Siehe auch Wurttembergische Landstande Baden Bearbeiten nbsp Sitzung der Zweiten Kammer der Badischen Standeversammlung 1845Die Erste Kammer vereinte in Baden die Prinzen die Haupter der standesherrlichen Familien den Erzbischof von Freiburg einen protestantischen Pralaten vom Grossherzog auf Lebenszeit ernannt acht Vertreter des grundherrlichen Adels zwei Abgeordnete der Universitaten Freiburg und Heidelberg sowie weitere vom Grossherzog berufene Personen In Baden war also nicht nur der hohe sondern auch der niedere Grundadel in der Ersten Kammer vertreten 51 Dort gab es nur gewahlte Vertreter der Stadte und Landgemeinden im Gegensatz zu den anderen suddeutschen Zweiten Kammern Das zeigt den besonders fortschrittlichen liberalen Charakter Badens 52 Wahlen durfte wer angesessener Burger war also Grundeigentum hatte oder ein offentliches Amt innehatte womit also auch die einflussreiche Schicht der offentlichen Beamten wahlen durfte 53 Bei der Kammerwahl 1845 waren 16 8 Prozent der Bevolkerung Urwahler 54 Nach der Marzrevolution beendete der letzte Landtag de facto seine Tatigkeit am 14 Mai 1849 und Grossherzog Leopold erklarte ihn fur geschlossen Die ausgeschiedenen Radikaldemokraten wurden durch Ersatzwahlen ersetzt und nach dem 6 Marz 1850 hatte der Landtag eine liberal konservative Mehrheit 55 Seit 1869 war das Wahlrecht in Baden allgemein und gleich wahrend zuvor nur wahlberechtigt war wer im Wahldistrikt das Burgerrecht hatte oder ein offentliches Amt bekleidete In der Wahlrechtsdebatte ging es um die Einfuhrung der direkten Wahl die 1904 erfolgte 56 Seit dem Wahlgesetz vom 24 August 1914 hatte die Zweite Kammer 73 Abgeordnete allgemein direkt gleich und geheim zu wahlen Ein Wahler musste uber 25 sein und seit mindestens zwei Jahre die badische Staatsangehorigkeit besitzen dazu in Baden wohnen Wer vor der Wahl mindestens ein Jahr lang am selben Wohnsitz in Baden gewohnt hat durfte auch nach nur einem Jahr Staatsangehorigkeit wahlen Sieger im Wahlkreis war wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erringen konnte sonst genugte im zweiten die relative Am zweiten Wahlgang durfte nur teilnehmen wer im ersten Wahlgang Platz eins Platz zwei oder mindestens ein Zehntel der Stimmen erhalten hatte Weiterhin gab es eine Erste Kammer mit Mitgliedern qua Geburt oder Amt sowie wegen Grundbesitzes Gewahlte 57 Siehe auch Badische Standeversammlung Grossherzogtum Hessen Hessen Darmstadt Bearbeiten Das Grossherzogtum Hessen hatte laut seiner Verfassung von 1820 eine Erste Kammer mit Vertretern des hohen Adels der Kirchen und der Universitaten Der niedere Adel befand sich in der Zweiten Kammer 58 Von den Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden 34 aus dem Land und zehn aus den grosseren Stadten gewahlt sechs aus dem grundbesitzenden Adel 59 Es galt ein Zensuswahlrecht 60 bei dem das Wahlrecht von der Steuerlast abhing Die hessischen Kammern hatten ein streng auf die Gleichheit achtendes Wahlgesetz beschlossen doch das liberale Ministerium liess es erst im September 1849 verkunden Die im Dezember neu gewahlten Kammern wurden schon im Januar 1850 vom Grossherzog aufgelost da die Liberalen zwar die Erste Kammer die Radikaldemokraten hingegen die Zweite dominierten 61 Im Konflikt um die Unionspolitik entliess der Grossherzog das liberale Ministerium und als die im Juni 1850 neu gewahlte Kammer die Steuerfeststellung verweigerte loste der Grossherzog die Kammer wieder auf Durch Notverordnungen verbot er politische Vereine hob die Pressefreiheit auf und oktroyierte ein indirektes Zensuswahlrecht Die neuen Kammern seit 1851 folgten der Regierung 62 1856 1872 1875 und 1885 kam es zu kleineren Wahlrechtsanderungen aber dauerhaft durfte nur wahlen wer eine direkte Staatssteuer zahlte Das System bescherte den Nationalliberalen grosse Mehrheiten Nach Verlusten der Nationalliberalen und einem Reformversuch von 1903 kamen am 3 Juni 1911 drei Gesetze zustanden die die Wahl zur Zweiten Kammer geheim und direkt machten Der Zensus blieb und zusatzlich erhielten Wahler uber funfzig Jahre eine zweite Stimme Sieger war der Kandidat mit einer absoluten Mehrheit im Wahlkreis eventuell nach einer Stichwahl 63 Zur Wahlberechtigung musste man im vorherigen Rechnungsjahr eine direkte Gemeinde oder Staatssteuer entrichtet haben mit Ausnahmen beispielsweise fur Militarbeamte und Invalide 64 Siehe auch Landstande des Grossherzogtums HessenNord und mitteldeutsche Einzelstaaten 1815 1918 BearbeitenIn Nord und Mitteldeutschland dauerte es haufig bis nach der franzosischen Julirevolution von 1830 bis ein Bundesstaat eine Reprasentativverfassung erhielt Sie lieferte einen Vorgeschmack der Marzrevolution 1848 49 in deren Folge fast alle ubrigen Staaten diesen Schritt vornahmen Einzig die beiden mecklenburgischen Herzogtumer hatten noch 1918 nur eine altstandische Verfassung Hannover bis 1866 Bearbeiten nbsp Konigreich Hannover vor der preussischen Annexion 1866 Heutzutage macht sein Grundgebiet den grossten Teil des Bundeslandes Niedersachsen aus Im Konigreich Hannover waren die Verfassungen von 1833 und 1840 Reprasentativverfassungen 65 Das Staatsgrundgesetz von 1833 sprach von Zwei Kammern Die Erste vertrat weiterhin den Adel die Zweite hatte als Mitglieder zehn Pralaten 37 stadtische und 38 bauerliche Abgeordnete Wahlrecht hatten in der Stadt die selbstandigen Burger auf dem Land die selbstandigen Bauern Der Landtag bestimmte uber Gesetze Steuern und Haushalt bei einschrankenden Vorrechten des Konigs 66 Doch die Zeit des konstitutionellen Systems wahrte nur kurz 1837 erklarte der neue Konig Ernst August er sei nicht an die Verfassung gebunden da er seinerzeit nicht um Zustimmung gefragt worden sei Diese Verfassung schranke aber die Rechte des Konigs ein Ernst August argumentierte letztlich damit dass sein konigliches Erbe dadurch gemindert wurde 67 Nach heftigen Protesten innerhalb und ausserhalb Hannovers vereinbarten Konig und Landtag 1840 eine neue Verfassung die zwar das monarchische Prinzip starker hervorhob aber letztlich den konstitutionellen Zustand nicht so aushohlte dass sich die drei Jahre schweren Streits gelohnt hatten 68 Die Erste Kammer hatte der Verfassung von 1840 zufolge sechzig Mitglieder im Jahre 1848 von denen die meisten zu den gewahlten ritterschaftlichen Abgeordneten gehorten Die Zweite Kammer umfasste standische Abgeordnete die vom Konig den Kirchen bzw der Universitat ernannt wurden oder von den Provinziallandschaften gewahlt 37 Abgeordnete wurden von den Stadten und Flecken und 39 von den landlichen Grundbesitzern gewahlt die die historischen Landschaften reprasentierten Gerade letztere Abgeordnete vertraten hochst unterschiedliche Bevolkerungsmengen der eine 8697 der andere 57 452 Einwohner Wahlberechtigt fur die Zweite Kammer war in der Regel wer nach den Bestimmungen an seinem Heimatort dort auch fur die Gemeinde wahlen durfte Dies waren normalerweise nur Haus und Grundbesitzer Die Wahlen waren indirekt Fur das passive Wahlrecht war eine bestimmte Steuerleistung erforderlich ein Mindestalter von 25 Jahren sowie die christliche Konfession 69 Manfred Botzenhart Wenn man bedenkt dass neben der so gebildeten allgemeinen Standeversammlung auch noch die Provinziallandschaften der einzelnen Gebiete des Konigreiches weiterbestanden so darf wohl behauptet werden dass kein anderer deutscher Staat in den Einrichtungen der Volksreprasentation so viel historisch Gewachsenes lokal Eigentumliches und dem Geist der Zeit Widersprechendes im Rahmen einer noch nach der Juli Revolution erlassenen Verfassung bewahrt hat wahrend sich vor allem in den suddeutschen Staaten nach den Wirren der napoleonischen Zeit in besonderem Mass das Bedurfnis zur Geltung gebracht hatte alte und neue Besitzungen durch eine die Staatseinheit eigentlich erst begrundende dabei aber nivellierende und antihistorische Verfassung zu einem neuen Ganzen zu verschmelzen Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 1977 70 In der Marzrevolution 1848 forderten Ende Marz sogenannte Kondeputierten eine Reform der Standeversammlung Ahnlich wie beim Vorparlament auf Bundesebene handelte es sich um Vertreter aus Gemeindeversammlungen oder Volksversammlungen ohne eigentliche rechtliche Legitimation 71 Sie traten im April wieder auf nachdem ein Ausschuss beider Standekammern und die Regierungsvorschlage unter anderem keinen Vorschlag zur Revision der Ersten Kammer gemacht hatte Sie wollten das Wahlrecht des Vorparlaments durchgesetzt sehen mit dem Kriterium der Selbstandigkeit anhand der Zahlung einer direkten Steuer Bei der Forderung dass auf 15 000 Einwohner ein Abgeordneter kommen solle protestierten die bislang bevorrechteten kleineren Orte so dass man schliesslich bat ihnen ihre bisherige Zahl an Abgeordneten zu lassen Die Erste Kammer sei abzuschaffen Regierung und Standeversammlung nahmen die Forderungen recht kuhl auf 72 Die Verfassungskommission der Standeversammlung stritt um die Zusammensetzung der Ersten Kammer vor allem um die erblichen Virilstimmen und die Zahl der Gewahlten Letztere sollte erhoht und das Wahlrecht auf insgesamt 5000 Wahler ausgeweitet werden Einer grundlegenden Reform der Zweiten Kammer standen die Eigeninteressen der bisherigen Abgeordneten entgegen die keine Wahlkreise mit gleicher Einwohnerzahl wollten Jedoch sollte das Wahlrecht kunftig fur alle Manner uber 25 Jahre gelten die unbeschloten waren eine direkte Landessteuer entrichteten nicht unter Kuratel oder vaterlicher Gewalt standen Der Zensus war minimal doch waren etwa zehn Prozent der volljahrigen Manner ausgeschlossen die in Hannover die Frankfurter Nationalversammlung hatten mitwahlen durfen Die Erste Kammer lehnte die Vorschlage eines Details ab gab aber auf unter anderem nachdem die Zweite Kammer im Juni mit der Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung fur Hannover gedroht hatte 73 Am 5 September 1848 wurde die Verfassung von 1840 nach diesen Massgaben revidiert so dass sie inhaltlich der von 1833 glich 74 Ein Wahlgesetz vom 26 Oktober regelte weitere Einzelheiten Einzelnen vorliegenden Zahlen zufolge hatten zwischen 56 und 80 Prozent der volljahrigen Manner das Wahlrecht 75 Nach der Revolution blieb die deutsche Frage Konfliktstoff zwischen gemassigt liberaler Regierung und Zweiter Kammer Konig Ernst August der gegen die Einheitsbestrebungen gerichtet war loste Anfang 1849 die Kammer auf Die Wiederversammlung der neu gewahlten geschah erst am 8 November 76 Ein gemeinsamer Ausschuss beider Kammern schlug 1853 eine starkere Berucksichtigung der Ritterschaften in der Ersten Kammer vor was die Zweite Kammer jedoch mehrheitlich ablehnte Der Konig loste sie daher am 21 November 1853 auf Ein Bundestagsbeschluss bestatigte die Auffassung der hannoverschen Regierung dass das Verfassungsgesetz von 1848 den Rittern ihre Vertretung ungerechtfertigterweise geraubt habe 1855 erklarte die Regierung die seinerzeitige Verfassungsanderung fur aufgehoben 77 Siehe auch Standeversammlung des Konigreichs Hannover Oldenburg Bearbeiten Der Grossherzog von Oldenburg erliess am 10 Marz 1848 ein Patent mit dem er 34 Abgeordnete eines Verfassungsausschusses wahlen liess Die Wahl solle kunftig allgemein sein und die reprasentative Volksvertretung Gesetzen zustimmen mussen Der Ausschuss folgte dem liberalen Modell von Kurhessen und der Grossherzog ordnete die Wahl des konstituierenden Landtags an Urwahler mussten volljahrige mannliche Staatsangehorige sein die einen eigenen Haushalt hatten also Ausschluss des Gesindes Diese Urwahler wahlten bei sehr geringer Wahlbeteiligung Wahlmanner 78 Regierung und Landtag vereinbarten das Staatsgrundgesetz vom 18 Februar 1849 Die einzige Kammer wurde nach dem allgemeinen ohne Gesinde und indirekten Wahlrecht gewahlt 79 Ab 1909 hatte der Landtag von Oldenburg 45 Abgeordnete Die Wahlen waren allgemein und geheim doch nicht gleich da man mit uber vierzig Jahren eine Zusatzstimme abgeben durfte Wahler und Wahlberechtigte mussten mindestens seit drei Jahren im Grossherzogtum wohnen 80 Braunschweig Bearbeiten Nach der Erneuerten Landschaftsordnung vom 25 April 1820 erhielten die freien Bauern im Landtag des Herzogtums Braunschweig zwanzig Abgeordnete 81 Nach einem erfolglosen herzoglichen Staatsstreich kam es 1832 zu einer Neuen Landschaftsordnung die Herzog Wilhelm und die Stande gemeinsam vereinbarten Sie war nun eine wirkliche Reprasentativverfassung Die einzige Kammer hiess weiterhin Landschaft wahlen durfte wer Steuern zahlen musste 82 Das Wahlgesetz vom 11 September 1848 fuhrte das allgemeine Wahlrecht fur Manner ein Ungleich wurde die Wahl dadurch dass knapp die Halfte der Abgeordneten den Hochstbesteuerten vorenthalten blieb 83 Am 6 Mai 1899 bestimmte das braunschweigische Wahlgesetz dass 18 Abgeordnete von den Berufsstanden zu wahlen seien und dreissig durch allgemeine Wahlen Fur letztere galt das indirekte Dreiklassenwahlrecht Am 20 Mai 1908 fuhrte ein neues Gesetz die Direktwahl ein und milderte die Klassenwahl Die Wahler der dritten Klasse siebzig Prozent aller Wahlberechtigten hatten eine Stimme die der zweiten Klasse zwei zwanzig Prozent und die der ersten Klasse zehn Prozent drei 84 Pro Klasse in einem Bezirk wurden vier Wahlmanner bestimmt Die Wahlmanner bestimmten dann insgesamt dreissig Abgeordnete Hinzu kamen 18 von den Berufsstanden wie Geistlichkeit Grossgrundbesitzer Hochstbesteuerte usw gewahlte Abgeordnete 85 Lippe Bearbeiten Lippe Detmold wahlte seine 21 Landtagsmitglieder geheim und direkt nach einem Dreiklassenwahlrecht 86 Im Gegensatz zu Preussen wahlte jede Klasse nicht ein Drittel der Wahlmanner sondern ein Drittel der Abgeordneten Schaumburg Lippe Bearbeiten Schaumburg Lippe bekam trotz Verfassungsversprechen 1848 von seinem Fursten erst 1868 eine Verfassung mit stark standischen Zugen 87 Der Landtag hatte 15 Mitglieder die teilweise von ritterlichen Grundbesitzern Predigern und bestimmten Berufsvertretern gewahlt wurden zwei vom Landesherrn Die Stadte wahlten drei und die Kreise sieben Abgeordnete Grundbesitzer mussten nicht unbedingt Staatsangehorige sein 88 Kurhessen Hessen Kassel bis 1866 Bearbeiten nbsp Kurfurstentum Hessen Kurfurstentitel seit 1803 von Preussen 1866 annektiertDas Kurfurstentum Hessen Hessen Kassel war nach der Befreiung von Napoleon ohne Verfassung geblieben trotz Versprechen des Fursten 89 1830 fuhrte ein Aufstand zum Zusammentritt eines Landtags der am 5 Januar 1831 zu einer vereinbarten Verfassung fuhrte Sie beendete die Verfassungskonflikte nicht da sie fur die damalige Zeit besonders radikal war 90 nbsp Standehaus in KasselDie Standeversammlung war die einzige Kammer sie vereinte einerseits die Prinzen die Haupter der mediatisierten Familien Abgeordnete des ehemals reichsunmittelbaren Adels und der Ritterschaft Hinzu kamen andererseits je 16 Abgeordnete der Stadte und der Landbezirke von denen je die Halfte Besitz vorweisen musste konnen Laut Wahlgesetz vom 16 Februar 1831 war die Wahl indirekt Gesetze brauchten die Zustimmung von Standeversammlung und Furst beide hatten die Gesetzesinitiative Die Verfassung sicherte die Grundrechte der Untertanen und die Standeversammlung konnte Minister wegen Verfassungsverletzung vor dem obersten Gericht anklagen 91 Die freiheitliche Verfassung entging der reaktionaren Politik nach 1849 nicht Die revidierte und oktroyierte Verfassung von 1852 fuhrte ein Zweikammersystem mit striktem Zensuswahlrecht ein Die Kammern hatten nicht mehr das Recht zur Gesetzesinitiative und bei Verfassungskonflikten entschied nicht mehr das einheimische Gericht sondern der Bundestag Wie zu erwarten brachte der neu gewahlte Landtag vom 16 Juli 1852 eine konservative Mehrheit bei Dezimierung der Liberalen und Fortfall der Linken mit sich Trotzdem blieb der Konflikt in Hessen erhalten 92 Siehe auch Kurhessische Standeversammlung Nassau bis 1866 Bearbeiten Das Herzogtum Nassau hatte seit 1818 eine Standeversammlung Es erhielt im Laufe der Marzrevolution ein Einkammersystem mit indirekter und allgemeiner Wahl und eine mit jenem Landtag vereinbarte Verfassung vom 28 Dezember 1849 93 1851 hob die Regierung die Verfassung auf und erliess ein neues Wahlgesetz Die Wahler der Zweiten Kammer waren in drei Klassen unterteilt und stimmten mundlich ab In der Ersten Kammer gab es neben den Prinzen Besitzern der Standes und Grundherrschaften dem katholischen und dem evangelischen Bischof weitere Mitglieder die von den jeweils hochstbesteuerten Grundbesitzern und Gewerbetreibenden gewahlt wurden 94 Die Liberalen forderten die Wiederherstellung der Verfassung von 1849 und errangen trotz Landtagsauflosungen 1864 und 1865 die Mehrheit Der neue Landtag hatte zwei Kammern 1866 wurde Nassau von Preussen annektiert 95 Waldeck Bearbeiten Das Furstentum Waldeck erhielt 1816 eine neue Verfassung statt der alten landstandischen Am 14 Juni 1848 wurde eine verfassungsgebende Versammlung einberufen die nach einem neuen Wahlgesetz zustande gekommen war Zu dieser Versammlung hatte auch der bis dahin verfassungslose Landesteil Pyrmont Mitglieder entsandt Im Mai 1849 hatte Waldeck eine neue Verfassung Die Regierung oktroyierte am 8 August 1851 ein neues Wahlgesetz Ein Wahler musste Staatsangehoriger uber 25 Jahre alt selbstandig und unbescholten sein das passive Wahlrecht hatte wer mindestens seit drei Jahren Staatsangehoriger war Die Wahl war direkt 1856 nahm der Landtag den Regierungsvorschlag an demzufolge das Wahlrecht ein indirektes Klassen und Zensuswahlrecht wurde In den kommenden Jahren kam es zum Streit uber ein neues Wahlrecht der liberale Kammer wollte statt Grundbesitz Besitz und Bildung zur Wahlbefahigung machen Ab 1867 wurde das formell weiterhin selbstandige Furstentum von Preussen verwaltet 96 Sachsen Bearbeiten nbsp Landhaus in Dresden bereits im 18 Jahrhundert Gebaude fur die StandeversammlungStandisches Wahlrecht Bearbeiten Die Verfassungsurkunde fur das Konigreich Sachsen vom 4 September 1831 sah eine Standeversammlung mit zwei Kammern vor Mitglieder der ersten Kammer waren die koniglichen Prinzen Besitzer der Standesherrschaften gewahlte und vom Konig ernannte Rittergutsbesitzer vier evangelische Pralaten und ein katholischer ein von den Professoren der Universitat Leipzig gewahlter Professor und die ersten Magistratspersonen der acht grosseren Stadte Die zweite Kammer setzte sich aus Abgeordneten der Rittergutsbesitzer Abgeordneten aus den Stadten aus den landlichen Gebieten und aus dem Handels und Fabrikwesen zusammen also dem landlichen und stadtischen Besitzburgertum 97 98 Nur die Rittergutsbesitzer wahlten ihren Abgeordneten direkt alle anderen Wahler waren auf Wahlmanner beschrankt 1833 machten die Urwahler fur die Zweite Kammer etwa zehn Prozent der Bevolkerung aus 99 Mannerwahlrecht der Grundstuckseigentumer Bearbeiten Im Fruhjahr 1848 wurde Sachsen wie fast alle Staaten des Deutschen Bundes von Aufstanden und demokratischen Bewegungen erfasst Am 13 Marz 1848 trat die Regierung Konneritz zuruck weil sie einen bewaffneten Kampf und die Ausrufung einer Republik befurchtete Die neue Regierung unter dem Vorsitz von Karl Hermann Alexander Braun legte am 22 Marz 1848 der zweiten Kammer den Entwurf eines Wahlgesetzes vor der an einem Zweikammersystem festhielt und allgemeine gleiche und direkte Wahlen nicht vorsah Die Regierung zog den Entwurf zuruck weil sich die notwendige verfassungsandernde Mehrheit nicht abzeichnete Am 2 September 1848 legte die Regierung einen neuen Entwurf vor Dieser fuhrte zu einem Kompromiss Das Zweikammersystem blieb erhalten aber die Wahlen wurden direkt und gleich aber noch nicht allgemein 100 Nach dem Wahlgesetz vom 15 November 1848 fanden die Wahlen zur Zweiten Kammer nun in 75 Wahlkreisen ohne das Dazwischentreten von Wahlmannern statt Wahlberechtigt waren alle volljahrigen Manner die entweder Burger einer Stadt waren oder auf dem Lande volles zivilrechtliches Eigentum an einem von ihnen bewohnten Grundstuck hatten und ihre Hausgenossen und die Armeeangehorigen 101 Nach der Niederschlagung des Maiaufstands und der Verhangung des Kriegsrechtes ordnete eine neue konservative sachsische Regierung im September 1849 Neuwahlen der Kammern an Die Wahlen ergaben erneut eine knappe Mehrheit fur die demokratische Linke Diese geriet mit der Regierung wegen der Deutschlandpolitik in Konflikt da die Regierung zunachst der von Preussen angeregten Erfurter Union beitrat aber spater mit Osterreich die Erfurter Union ablehnte Am 1 Juni 1850 losten Konig und Regierung die Kammern auf In einem Staatsstreich liessen sie die alte Standeversammlung nach der Verfassung des Jahres 1831 und in der Zusammensetzung vom 21 Mai 1848 wieder einberufen 102 Ruckkehr zum standischen Wahlrecht von 1831 Bearbeiten Die wieder einberufene Standeversammlung stimmte den Massnahmen von Konig und Regierung zu und setzte die Verfassung und das Wahlrecht von 1831 wieder in Kraft Er unterstutzte auch weiter dessen Reaktionspolitik wie ein restriktives Pressegesetz das 1854 zum Vorbild im Deutschen Bund wurde 103 Standisches Mannerwahlrecht auch fur Steuerzahler Bearbeiten Das Wahlgesetz vom 19 Oktober 1861 erhohte die Zahl der Vertreter des Handels und Fabrikwesens von funf auf zehn so dass die Zweite Kammer 80 Sitze hatte Wahlberechtigt wurden in den stadtischen und landlichen Wahlkreisen neben den Eigentumern ihrer bewohnten Grundstucke zusatzlich auch Manner die zwei Taler Grundsteuern oder direkte Personallandesabgaben entrichteten und in den grosseren Stadten drei Taler Das Wahlrecht wurde zwar ausgeweitet aber es durfte nur wahlen wer eine direkte Staatssteuer entrichtete ein Systemwechsel fand nicht statt Die Wahlen waren geheim Ref 104 Wegfall standischer Vorrechte Mannerwahlrecht der Steuerzahler Bearbeiten Sachsen trat 1866 dem Norddeutschen Bund bei fur den Bismarck aus aussenpolitischen Grunden das von ihm innenpolitisch als schadlich empfundene allgemeine direkte gleiche und geheime Mannerwahlrecht vorgesehen hatte Zu einer eingeschrankten Annaherung daran wurde das Wahlrecht 1868 auf alle Manner ausgeweitet die entweder Eigentumer eines mit einem Wohnsitz versehenen Grundstucks waren oder einen Taler an direkten Personallandesabgaben zahlten Auf die Zugehorigkeit zu bestimmten Einwohnergruppen kam es nicht mehr an Darin lag ein Systemwechsel Aufgrund des Wahlrechts von 1868 konnten freilich nur 9 9 Prozent der sachsischen Staatsburger wahlen Nach dem Wahlrecht des Norddeutschen Bundes waren doppelt so viele Manner wahlberechtigt gewesen 105 Dreiklassenwahlrecht Bearbeiten Die Wahl zur Standeversammlung 1893 ergab 14 Sitze in der Zweiten Kammer fur die Sozialdemokraten Als die Sozialdemokraten das gleiche direkte geheime Wahlrecht zur Zweiten Kammer fur mannliche Staatsburger uber 21 Jahre und die Frauen forderten legte der erzkonservative Innenminister von Metzsch auf Anregung des konservativen Abgeordneten Paul Mehnert im Februar 1896 den Entwurf eines neuen Wahlgesetzes vor Es war ein Dreiklassenwahlrecht ahnlich wie in Preussen aber leicht abgemildert Der Entwurf wurde in Windeseile am 28 Marz 1896 von beiden Kammern gutgeheissen bevor sich eine breite Protestbewegung entfalten konnte 106 Die Wahlen blieben geheim aber es wurden wieder Wahlmanner eingefuhrt Zwischen 1871 und 1918 war dies der einzige Fall in dem in einem deutschen Land das Wahlrecht eine derart reaktionare Ruckbildung zudem noch mit linksliberaler Beihilfe erfuhr 107 nbsp Sachsisches Standehaus in Dresden seit 1907 das LandtagsgebaudeIn die erste Abteilung die ein Drittel der Wahlmanner wahlte kam als Urwahler wer mindestens 300 Mark Steuern jahrlich zahlte Im Gegensatz zum preussischen hatte das sachsische Dreiklassenwahlrecht eine Maximierungsgrenze Die staatliche Grund und Einkommensteuer die jemand zahlte kam nur bis zur Hohe von 2 000 Mark in Ansatz In die zweite Abteilung die ebenfalls ein Drittel der Wahlmanner wahlte kam als Urwahler wer wenigstens 38 Mark bezahlte und oder auf den das zweite Drittel der Gesamtsteuersumme des Wahlkreises entfiel In die dritte Abteilung die ebenfalls ein Drittel der Wahlmanner wahlte kamen die vielen auf die das letzte Drittel der Gesamtsteuersumme des Wahlkreises entfiel Die Maximierungsgrenze brachte den Urwahlern der dritten Abteilung nichts Es kamen aber mehr Urwahler in die erste Abteilung Davon profitierten in geringem Masse auch Urwahler der zweiten Abteilung Dagegen konnte in Preussen ein starker Steuerzahler in gar nicht so seltenen Extremfallen die Wahlmanner seiner Abteilung alleine wahlen In ersten beiden Wahlgangen benotigte ein Kandidat die absolute Mehrheit um gewahlt zu werden im dritten reichte die relative Ein Kandidat war weiterhin fur sechs Jahre gewahlt und alle zwei Jahre wurde ein Drittel der Sitze erneuert In Preussen wollte die Regierung Bethmann Hollweg das strikte preussische Dreiklassenwahlrecht ahnlich dem sachsischen Dreiklassenwahlrecht abmildern gab aber diese Bemuhung 1910 auf weil sich keine Mehrheit dafur im konservativ dominierten preussischen Landtag abzeichnete 1901 verlor die Sozialdemokratie ihr letztes Kammermandat in ihrer Hochburg Sachsen was zu ihrer Radikalisierung beitrug 108 Pluralwahlrecht Bearbeiten In den Jahren 1907 bis 1909 fanden in Sachsen von Sozialdemokraten initiierte Massenkundgebungen und Demonstrationen fur demokratische Wahlrechtsreformen statt Die Nationalliberalen ruckten vom Dreiklassenwahlrecht ab Konig und Teile der Regierung hielten eine Reform fur erforderlich Zur Anderung des Wahlrechts war aber eine verfassungsandernde Zweidrittelmehrheit erforderlich so dass die bisher durch das Wahlrecht begunstigten Konservativen mehrere Umarbeitungen eines vom Innenminister Wilhelm von Hohenthal vorgelegten Gesetzesentwurfs erzwangen Als unzulanglicher Kompromiss kam am 5 Mai 1909 ein Pluralwahlrecht zustande 109 Ungleich war es weiterhin Zwar war der Zensus abgeschafft und jeder hatte eine Grundstimme aber einige Wahler erhielten Zusatzstimmen wobei sie insgesamt jeweils nur maximal vier Stimmen haben durften 1 3 Zusatzstimmen fur hohes Einkommen eine Zusatzstimme fur die mittlere Reife wer den einjahrig freiwilligen Militardienst statt der normalen Dienstzeit ableisten durfte eine Zusatzstimme fur Wahler uber funfzig JahreAusserdem wurden nun alle sechs Jahre alle Sitze neu vergeben und zwar wieder direkt Gewahlt war wer die absolute Mehrheit im Wahlkreis erlangte zur Not mit einer Stichwahl 110 Siehe auch Sachsischer Landtag 1831 1918 Mecklenburg Bearbeiten nbsp Beide Mecklenburg im 19 Jahrhundert gross Mecklenburg Schwerin klein westlich und grosser ostlich davon Mecklenburg StrelitzDie Grossherzogtumer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz hatten seit 18 April 1755 den Rostocker Erbvergleich als altstandische Verfassung Die Landesunion hiess eine gemeinsame landstandische Korperschaft Die Landesunion bestand zum einen aus einer Ritterschaft die 1848 etwa 640 landtagsfahige Ritterguter mit einer entsprechenden Zahl von Sitzen ausmachte Dabei konnte es sich auch um Burgerliche handeln die ein solches Gut erworben hatten diese Zahl stieg Zum anderen bestand die Landesunion aus einer Landschaft die die 44 landtagsfahigen Stadte vertrat Die Stadte entsandten dazu Vertreter der Magistrate der Stadtregierungen Zusammen mit den Burgerlichen in der Ritterschaft hatten die Vertreter in der Landschaft eine Mehrheit Es gab aber auch Falle in denen sowohl Ritterschaft als auch Landschaft zusammen mussten 111 Die liberale Bewegung verlangte 1848 von den Grossherzogen die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung Diese aber standen vor dem Problem dass sie dazu die Landesunion um Zustimmung bitten mussten wenn sie keinen Staatsstreich begehen wollten Schliesslich kundigte Grossherzog Friedrich Franz II am 18 Marz 1848 die Berufung eines ausserordentlichen Landtags an Ein von diesem ausgearbeitetes neues Wahlgesetz wurde am 15 Juli 1848 vom Grossherzog durch Verkundung in Kraft gesetzt Es fuhrte das allgemeine und gleiche Wahlrecht fur die indirekte Wahl des verfassungsvereinbarenden Landtags 3 Oktober in Mecklenburg Schwerin 9 Oktober in Mecklenburg Strelitz ein Wahlen durften mannliche Staatsangehorige uber 30 112 Der verfassungsvereinbarende Landtag trat am 31 Oktober 1848 zusammen wobei ein Drittel den Liberalen und ein weiteres den Radikaldemokraten zuneigte Am 3 August 1849 verabschiedete der Landtag das mecklenburgische Staatsgrundgesetz mit einem Zensuswahlrecht und einem Vetorecht der Landesherren Wahrend der Grossherzog von Mecklenburg Schwerin die Verfassung in Kraft gesetzt hatte verweigerte sich der hochkonservative Grossherzog von Mecklenburg Strelitz und erklarte den Landtag fur aufgelost Dazu hatte er zwar nicht das Recht aber ohne seine Zustimmung konnte auch die Verfassung nicht in Kraft treten 113 Der Streit um die Verfassung fuhrte zur Trennung der beiden Grossherzogtumer Der Landtag beschloss dies am 19 August am 22 August loste Grossherzog Friedrich Franz II von Schwerin ihn rechtswirksam auf Am 10 Oktober setzte er das Staatsgrundgesetz in Kraft und hob durch Gesetz die alte Verfassung und deren Korperschaften auf 114 Der Strelitzer Grossherzog liess jedoch beim Schiedsgericht der Erfurter Union einen Entschluss bewirken den Freienwalder Schiedsspruch vom 11 September 1850 Dieser erklarte das Staatsgrundgesetz von 1849 fur nichtig da laut Art 56 der Wiener Schlussakte die landstandischen Verfassungen nur auf verfassungsmassigem Wege geandert werden durften Die Reaktionspolitik erreichte beide Mecklenburg und am 15 Februar 1851 trat der altstandische Landtag wieder zusammen 115 Siehe auch Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs Hansestadte Bearbeiten In Hamburg Bremen und Lubeck gab es nach der napoleonischen Zeit wieder seit 1813 1814 die altstandischen Verfassungen Hauptorgan war jeweils ein Senat der seine patrizischen Mitglieder auf Lebenszeit kooptierte Daneben gab es eine Burgerschaft als Vertretung der eingesessenen burgerlichen Oberschicht letzteres Organ durfte nur beraten oder zusammen mit dem Senat beschliessen Auch hier mussten die Revolutionare 1848 Rucksicht auf das althergebrachte patrizisch oligarchische System nehmen 116 Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte seit 1528 eine Verfassung die neben dem Senat drei verschieden grosse Kollegien vorsah Sie entsprachen in gewisser Weise den Ersten Kammern anderswo Die Burgerschaft war dementsprechend eine Art Zweiter Kammer Sie bestand aus reichen Grundeigentumern Erbgesessene und Werkmeistern der Zunfte Alterleute 117 Mehrere Burgerdeputationen im Vormarz bewirkten den Wechsel von standischer zu Reprasentativverfassung nicht und auch in der Marzrevolution kam eine neue Rats und Burgerdeputation nicht weiter Schliesslich verlangten im August politische Vereine die Berufung einer konstituierenden Korperschaft der Senat akzeptierte dies am 7 September 1848 Sie wurde Ende 1848 nach gleichem und allgemeinem Wahlrecht gewahlt im Februar 1849 nahm sie ihre Arbeit auf 118 Die Verhandlungen verliefen ergebnislos und erst 1860 kam es zu einer Verfassung Ihr zufolge durfte alle Burger die Burgerschaft wahlen die Steuern zahlten Daneben blieb der Senat gleichberechtigt 119 Die Einfuhrung eines neuen Zensus im Jahre 1906 ging als Wahlrechtsraub in die Geschichte ein Siehe auch Hamburgische Burgerschaft Auch die Freie Hansestadt Bremen hatte eine aus der Reformationszeit stammende altstandische Stadtverfassung 1814 wurde sie dahingehend verandert dass der Senat nicht mehr kooptiert wurde sondern vom Burgerkonvent gewahlt Der Senat bestand nun aus vier Burgermeistern und 24 Senatoren und der Burgerkonvent aus 500 Mitgliedern die der Senatsprasident auf Lebenszeit berief Hinzu kamen 20 Altermanner die angesehensten Grosskaufleute Am 14 Marz 1848 beschloss der Burgerkonvent unter Zustimmung des Senats eine verfassungsgebende Burgerschaft zu wahlen Deren von ihr mit dem Senat vereinbarte Verfassung trat am 18 April 1849 in Kraft 120 Der Senat trat demnach neben die Burgerschaft die nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht zusammenzusetzen war In der Reaktionszeit wurde eine neue verfassungsgebende Versammlung in acht Klassen gewahlt Die Verfassung von 1854 machte aus dem Senat wieder die Regierungsgewalt 121 Siehe auch Bremische Burgerschaft In der Freien und Hansestadt Lubeck hatte die Revolution es leicht da Senat und Burgerschaft schon im Vormarz fur die Reform der aus dem 17 Jahrhundert stammenden Stadtverfassung waren Eine vereinbarte neue Verfassung trat am 8 April 1848 in Kraft es war die fruheste Landesverfassung der Revolution 122 Durften laut dieser Verfassung nur die in funf standische Klassen eingeteilten Burger wahlen durften dies laut der revidierte vom 30 Dezember auch die Einwohner nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht So blieb es mit einigen Anderungen bis zur Novemberrevolution 123 Frankfurt bis 1866 Bearbeiten Die Freie Stadt Frankfurt ein Gliedstaat des Deutschen Bundes hatte seit dem 18 Oktober 1816 mit der Konstitutionserganzungsakte eine Verfassung mit einem Senat als Exekutive und einer Standigen Burgerreprasentation als Aufsichtsorgan Die 42 Mitglieder des Senats und 61 Mitglieder der Standigen Burgerreprasentation wurden durch Wahlgremien kooptiert und auf Lebenszeit ernannt Der Gesetzgebende Korper war fur die Gesetzgebung die Bewilligung und Erhebung von Steuern Genehmigung des Budgets und die Aufsicht uber den Staatshaushalt verantwortlich Er bestand aus 20 Senatoren 20 Mitgliedern der Standigen Burgerreprasentation und 45 indirekt gewahlten Burgern Wahlberechtigt waren alle mannlichen Frankfurter Burger christlicher Konfession Gewahlt wurde in der Klasse I der Adligen und Gelehrten der Klasse II der Handeltreibenden und der Klasse III der Gewerbetreibenden Nicht wahlen durften somit wirtschaftlich Unselbstandige und Jene die kein volles Burgerrecht besassen Hierzu gehorten Juden Beisassen die nicht genug Vermogen fur den Erwerb des Burgerrechts hatten Fremde auch als Permissionisten bezeichnet also Zugezogene die nur aufgrund einer besonderen Erlaubnis in der Stadt sein durften sowie Landbewohner in den acht Dorfschaften auf dem Gebiet der Freien Stadt 124 Landbewohner erhielten das aktive und passive Wahlrecht 1823 Juden erst 1864 Thuringische Herzogtumer Bearbeiten nbsp Gebaude des Landtags von Sachsen Weimar Eisenach und spater des Landtags von Thuringen WeimarDas Grossherzogtum Sachsen Weimar Eisenach hatte seit dem 5 Mai 1816 eine Verfassung 125 In der Marzrevolution kam es am 17 November 1848 zu einem Wahlgesetz das das allgemeine und gleiche Wahlrecht einfuhrte 126 Laut Landtagswahlgesetz vom 10 April 1909 musste man fur die Wahlberechtigung Burgerrecht in einer Gemeinde haben Die grosseren Grundbesitzer wahlten funf der 38 Abgeordneten des Landtags sie mussten ein Grundeigentum in Deutschland haben das land oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet wurde und mit mindestens 3000 Mark zur Staatseinkommensteuer veranlagt war Funf weitere Abgeordnete kamen von den sonstigen Hochstbesteuerten deren Einkommen mit mindestens 3000 Mark besteuert wurde Der Senat der Universitat Jena die Handelskammer die Handwerkskammer und die Arbeitskammern wahlten je einen Abgeordneten Abgestuft nach Besitz Steuer und in Berufsstande wurden die 23 ubrigen Landtagsmitglieder gewahlt 127 Das 1826 verselbstandigte Grossherzogtum Sachsen Altenburg kannte eine Verfassung seit dem 29 April 1831 Am 10 April 1848 gestand das Wahlgesetz den Untertanen ein allgemeines direktes Wahlrecht zu 128 Vor dem Ersten Weltkrieg wurden die Wahler nach der Steuerlast in drei Klassen eingeteilt Jede Klasse stand fur je ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbetrage im Wahlkreis in der ersten Klassen befanden sich die Wahler mit den hochsten Steuerbetragen usw Jede Klasse wahlte einen Abgeordneten pro Wahlkreis 129 Im ebenfalls 1826 entstandenen Herzogtum Sachsen Meiningen Hildburghausen gab es seit dem 23 August 1829 eine Verfassung das Wahlgesetz vom 3 Juni 1848 versprach die allgemeine direkte Wahl 130 Vor dem Ersten Weltkrieg hatte der Landtag vier Abgeordnete die von denjenigen Grossgrundbesitzern gewahlt wurden die mindestens 60 Mark an Grund oder Gebaudesteuer im Jahr zahlten Vier kamen von den Hochstbesteuerten mit mindestens 3000 Mark Veranlagung fur die Einkommensteuer Die weiteren Wahlberechtigten wahlten 16 Abgeordnete Die Wahl war geheim und direkt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit mit Stichwahl 131 Seit dem 8 August 1821 hatte das Herzogtum Sachsen Coburg Saalfeld eine Verfassung das 1826 gebildete Herzogtum Sachsen Coburg und Gotha fuhrte das allgemeine und gleiche Wahlrecht mit dem Wahlgesetz vom 22 April 1848 ein 132 Auch in den anderen thuringischen Kleinststaaten kam es 1848 zu Wahlen meist nach einem direkten Wahlrecht Reuss Greiz war im November der Nachzugler Reuss a L erhielt uberhaupt erst im Marz 1867 eine konstitutionell monarchische statt standische Verfassung In den meisten Staaten im thuringischen Raum hatten der Adel und der grossere Grundbesitz eine kunstlich herbeigefuhrte starkere Stellung als der Grundbesitz von Bauern und Burgern Um 1870 wurden Wahlgesetze mit teilweise privilegiertem Wahlrecht eingefuhrt 133 In Schwarzburg Sondershausen hatte der Landtag vor dem Ersten Weltkrieg maximal sechs Mitglieder die er Furst auf Lebenszeit ernannte Sechs wurden von den dreihundert Hochstbesteuerten direkt gewahlt Die ubrigen Wahler bestimmten uber Wahlmanner weitere sechs Mitglieder Ausgeschlossen war vom Wahlen wer keine Steuern gezahlt hat oder damit mehr als ein Jahr im Ruckstand war 134 Schwarzburg Rudolstadt hatte einen Landtag mit vier Wahlkreisabgeordneten der Hochstbesteuerten die mindestens 120 Mark direkte Steuern im Jahr zahlten sowie 12 Wahlkreisabgeordneten der ubrigen Wahler die direkte Staatssteuern entrichteten Die Wahlen waren direkt und geheim 135 In Reuss a L ernannten die Landesherren drei Abgeordnete Die Rittergutsbesitzer und die sonstigen Grundbesitzer wahlten zwei und die anderen Wahlberechtigten sieben Mitglieder Fur die Wahlberechtigung musste man einen eigenen Hausstand besitzen und direkte Steuern entrichten 136 In Reuss j L wahlten die Hochstbesteuerten drei und die ubrigen Wahlberechtigten 17 Abgeordnete Man musste in einer Ortsgemeinde des Furstentums die Wahlberechtigung haben und zur Einkommensteuer veranlagt sein 137 Anhaltinische Herzogtumer Bearbeiten nbsp Herzogtum Anhalt 1863 1918Keines der anhaltinischen Herzogtumer Anhalt Dessau Anhalt Kothen und Anhalt Bernburg hatte vor 1848 eine Verfassung nur eine gemeinsame Landschaft ein standisches Parlament von 1625 Da die Stande ohne Einfluss waren wurden die Herzogtumer faktisch absolutistisch regiert Die Regierung von Anhalt Kothen wurde vom Herzog Anhalt Dessau eingesetzt nachdem der dortige Herrscher kinderlos verstorben war 1853 wurden beide Herzogtumer vereinigt 138 In der Marzrevolution ernannte der Herzog von Anhalt Dessau ein liberales Ministerium Zur Beratung einer Verfassung waren in Anhalt Dessau und Anhalt Kothen Landtage einberufen worden die sich zu einem gemeinsamen Landtag vom 31 Juli 1848 vereinten Die vereinbarte Verfassung vom 29 Oktober 1848 mit Wahlgesetz vom 24 Februar 1849 war ausgesprochen links schaffte den Adel ab und richtete sogar Arbeiterkommissionen ein 139 In Anhalt Bernburg kam es zu einem Konflikt zwischen Herzog und dem am 31 Juli 1848 gewahlten Landtag Der Herzog wollte eine seinen Vorstellungen entsprechende Verfassung oktroyieren Der Landtag wiederum erklarte am 29 November 1848 den Herzog fur regierungsunfahig Der Herzog loste daraufhin den Landtag auf und setzte seine eigene Verfassung in Kraft die vom neugewahlten Landtag in Vereinbarung revidiert werden sollte 140 Seit 1863 gab es ein vereintes Herzogtum Anhalt Laut Landschafts und Geschaftsordnung vom 17 September 1859 hatte der Landtag 36 Mitglieder Der Herzog ernannte zwei Mitglieder fur die Dauer der Legislaturperiode die hochstbesteuerten Grundbesitzer mindestens 63 Mark Grundsteuer wahlten acht die hochstbesteuerten Handel und Gewerbetreibende mindestens 18 000 Mark Veranlagung zur Einkommensteuer zwei die weiteren Wahlberechtigten der Stadte wahlten 14 und die weiteren Wahlberechtigten des platten Landes zehn Wahler und Wahlbare mussten mindestens 25 Jahre alt sein Die geheime Wahl war fur die Abgeordneten der Stadte und des platten Landes indirekt 141 In den Jahren vor dem Ersten Weltkrieg war die Wahl direkt und geheim 27 Abgeordnete des Landtags wurden von Stadten und Land gewahlt ferner zwei vom Herzog ernannt und 17 von Gruppen wie den Grundbesitzern und Berufsvertretungen gewahlt 142 Bundesstaaten mit nichtdeutschem Landesherrn BearbeitenHolstein und Lauenburg bis 1866 Bearbeiten nbsp Die Herzogtumer Schleswig Holstein und Lauenburg vor dem Deutsch Danischen Krieg nbsp Gebietsveranderungen nbsp Die Herzogtumer nach dem Deutsch Danischen KriegDie Herzogtumer Holstein und Lauenburg waren seit 1815 Mitgliedsstaaten im Deutschen Bund besassen jedoch mit dem danischen Konig einen nichtdeutschen Landesherren Zusammen mit dem danischen Herzogtum Schleswig waren sie bis zum Deutsch Danischen Krieg 1864 Teil des multiethnischen Danischen Gesamtstaates wobei Lauenburg erst 1814 15 als Ausgleich fur den Verlust von Norwegen zum Gesamtstaat gekommen war Holstein und Lauenburg waren bereits vor 1806 Reichslehen des Romisch Deutschen Reiches wohingegen Schleswig ein Reichslehen Danemarks war Wahrend der danische Konig in Schleswig eine Doppelfunktion als Konig Lehnsherr und Herzog Vasall wahrnahm regierte er in Holstein und Lauenburg ausschliesslich in seiner Funktion als Herzog und war als solcher norddeutscher Landesherr Wie in anderen Landern entwickelte sich auch in den Herzogtumern im 19 Jh eine liberale Bewegung die jedoch bald von einem Dissens zwischen deutschen und danischen Nationalliberalen gepragt war Nach der Bundesakte von 1815 sollten in den einzelnen Mitgliedsstaaten landstandische Verfassungen etabliert werden Lauenburg besass bereits eine landstandische Verfassung Holstein jedoch nicht Dies nahmen deutsche Nationalliberale dt Schleswig Holsteiner zum Anlass die Aufnahme Schleswigs in den Deutschen Bund und eine gemeinsame Verfassung fur Schleswig und Holstein zu fordern Danische Nationalliberale Eiderdanen forderten dagegen eine Verfassung fur Danemark inklusive Schleswigs und waren hierfur bereit Holstein und Lauenburg abzutreten Beide nationalliberale Gruppen glichen sich in ihren Forderungen nach burgerlichen Freiheitsrechten waren sie doch in der nationalen Frage um das gemischtsprachige Schleswig tief gespalten Angesichts der franzosischen Julirevolution von 1830 und einer Flugschrift des Juristen Uwe Jens Lornsen der eine gemeinsame Verfassung fur Schleswig Holstein forderte entschloss sich der danische Konig 1831 vier ratgebende Standeversammlungen fur die danischen Inseln mit Sitz in Roskilde Norderjutland mit Sitz in Viborg Schleswig bzw Sonderjylland mit Sitz in Schleswig spater Flensburg und Holstein mit Sitz in Itzehoe zu etablieren die erstmals 1834 zusammenkamen Der Forderung des schleswig holsteinischen Adels Schleswig Holsteinische Ritterschaft nach einem gemeinsamen Landtag fur Schleswig und Holstein kam der Konig nicht nach 143 Als Mittelinstanz zur Schleswig Holstein Lauenburgischen Kanzlei in Kopenhagen wurde die schleswig holsteinische Regierung auf Schloss Gottorf etabliert 144 Die Mitglieder der Standeversammlungen wurden teilweise gewahlt teilweise direkt vom Konig ernannt Das Wahlrecht war an einen hohen Grundbesitzzensus geknupft so dass nur etwa 3 das passive und 1 5 der Einwohner das aktive Wahlrecht ausuben konnten Frauen und Nichtbesitzende waren von vornherein ausgeschlossen Juden besassen zumindest im Konigreich ein passives Wahlrecht in den Herzogtumern waren ihnen sowohl das passive als auch das aktive Wahlrecht vorenthalten Das Mindestalter lag bei 25 Jahren Die Wahlbeteiligung lag von Herbst 1834 bis Januar 1835 bei 76 Prozent 145 Die Standeversammlungen vertraten also nur einen Bruchteil der Bevolkerung und hatten nur beratende Funktion Danemark selbst verblieb noch bis 1848 49 eine absolutistische Monarchie Dennoch wurden die schleswigsche und holsteinische Standeversammlung bald zu einem Forum der nationalpolitischen Gegensatze Dies zeigte sich vor allem in der Sprachfrage Wahrend die Umgangssprache in Schleswig in weiten Teilen Danisch und Friesisch war war die Verwaltungssprache im gesamten Herzogtum Deutsch Dies fuhrte zu Protesten der danischen Nationalliberalen So wandte sich Hjort Lorenzen 1842 bewusst auf Danisch an die Delegierten der schleswigschen Standeversammlung die bisher auf Deutsch tagte Die deutschen Delegierten wiederum forderte offen den Anschluss Schleswigs an den Deutschen Bund Ein weiterer Konfliktpunkt entwickelte sich angesichts des zu erwartenden Erloschens der mannlichen Linie der in Kopenhagen regierenden Oldenburger Wahrend nach dem danischen Konigsgesetz die weibliche Nebenlinie voll erbberechtigt war gestattete das in den deutschen Herzogtumern Holstein und Lauenburg geltende Lex Salica nur die mannliche Erbfolge Die deutsch dominierten Standeversammlungen in Schleswig und Holstein forderten die Anerkennung von Christian August aus der Augustenburger Nebenlinie was jedoch von danischer Seite unter Verweis auf das danische Konigsgesetz abgelehnt wurde In Folge losten sich die Standeversammlungen 1846 selbst auf 146 Im Jahr 1848 wurden bereits uber einen Verfassungsentwurf fur den Gesamtstaat beraten als erste Berichte uber Unruhen in Frankreich und einigen deutschen Staaten bekannt wurden In Kopenhagen fuhrte dies zur danischen Marzrevolution und zur Bildung einer Regierung an der erstmals auch danische Nationalliberale beteiligt waren Marz Ministerium In Kiel wiederum bildete sich eine deutsch gesinnte Provisorische Regierung die in Folge die sogenannte Schleswig Holsteinische Erhebung einleitete In Kopenhagen gab es Plane eine verfassungsgebende Reichsversammlung einzuberufen Der Konig sollte hierfur nur noch ein Viertel der Mitglieder ernennen die ubrigen Delegierten sollten von allen Mannern uber dreissig Jahren gewahlt werden durfen die einen eigenen Herd hatten und sich rechtzeitig fur die Wahl einschrieben Statt 32 000 wie bei den Standewahlen konnten so nun 200 000 Einwohner wahlen 147 Am 23 Oktober 1848 begann die Reichsversammlung Der Entwurf fur eine Verfassung Danemarks orientierte sich an der belgischen und schuf ein Zweikammersystem mit Landsting und Folketing er wurde am 25 Mai 1849 mit grosser Mehrheit angenommen Die Frage nach der Einbindung Schleswigs wurde hierhin noch offen gelassen Das Landsting als erste Kammer wurde uber die ortlichen Amtskreise indirekt gewahlt wer gewahlt werden wollte musste mindestens 40 Jahre alt sein und jahrlich mindestens 1200 Reichstaler einnehmen Das Folketing als zweite Kammer mit hundert Mitgliedern wurde in Einmannkreisen direkt gewahlt das passive Wahlrecht lag bei 25 Jahren 148 Die zur gleichen Zeit in Kiel gebildete provisorische Regierung fur Schleswig Holstein liess eine verfassungsgebende Versammlung einberufen die eine Verfassung ausarbeitete laut der eine Landesversammlung zur Halfte nach gleichem Wahlrecht zur Halfte nach standischer Wahl zusammengesetzt sein sollte In Lauenburg wiederum hatte die Marzrevolution die standische Ritter und Landschaft durch die demokratisch gewahlte Landesversammlung ersetzt Diese bestand aus 21 Abgeordneten Davon wurden 12 durch allgemeine Wahlen und 9 durch Wahlen der Grundeigentumer bestimmt 1850 wurde die Landesversammlung aufgelost und die alte Ritter und Landschaft als Landtag wieder eingesetzt 1853 fugte der Konig Lauenburgs standischem Landtag weitere bauerliche Abgeordnete hinzu Nach Ersten Schleswigschen Krieg wurde der Danische Gesamtstaat wiederhergestellt Die fruheren Standeversammlungen fur Schleswig und Holstein wurden wieder einberufen und setzten ihre Arbeit bis zum Deutsch Danischen Krieg 1864 fort Im Londoner Protokoll von 1852 wurde der Gesamtstaat von den Grossmachten als europaische Notwendigkeit festgestellt Zudem wurde die weibliche Erblinie auch in Holstein und Lauenburg von den Grossmachten anerkannt In Hinblick auf die Forderungen der jeweiligen nationalliberalen Parteien Schleswig entweder einem danischen Nationalstaat oder dem Deutschen Bund anzuschliessen wurde festgehalten die Herzogtumer im Gesamtstaat zu belassen In den gemischtsprachigen Teilen Schleswig fuhrte die danische Regierung 1851 schliesslich doch Sprachreskripte ein die die bisherige rein deutsche Kirchen und Schulsprache abloste und stattdessen eine danische Schul und eine gemischte Kirchensprache einfuhrte Davon ausgenommen waren die friesischsprachige Gebiete die dem Gebiet mit alleiniger deutschen Kirchen und Schulsprache zugeordnet wurden Gegenuber Osterreich und Preussen gab Danemark daneben das Versprechen ab dass eine Verfassung fur ganz Danemark aber ohne Einverleibung Schleswigs einzufuhren 149 Die 1855 verabschiedete Gesamtstaatsverfassung Faellesforfatning wurde jedoch von der holsteinischen Standeversammlung verworfen und 1858 vom Deutschen Bund fur die Bundesstaaten Holstein und Lauenburg aufgehoben Daraufhin beschloss die danische Regierung 1863 die Novemberverfassung die jedoch von deutscher Seite als Bruch des Londoner Protokolls angesehen wurde und schliesslich zur Bundesexekution Holsteins und Lauenburgs durch Bundestruppen im Dezember 1863 fuhrte Am 2 Februar 1864 uberschritten schliesslich preussische und osterreichische Truppen gegen den Protest des Deutschen Bundes die Eider womit der Deutsch Danische Krieg begann Nach Ende des Krieges erhielten die drei Herzogtumer osterreichische und preussische Statthalter nach dem Deutsch Deutschen Krieg 1866 wurden die Gebiete schliesslich komplett preussisch 150 Luxemburg bis 1866 Bearbeiten nbsp Das Vereinigte Konigreich der Niederlande von 1815 bis 1830 mit dem Grossherzogtum Luxemburg Luxemburg war seit 1815 ein Grossherzogtum dessen Grossherzog der niederlandische Konig Wilhelm I war Er verwaltete das Grossherzogtum ohne eigene Verfassung und wie eine niederlandische Provinz Das Grossherzogtum gehorte zum Deutschen Bund und hatte auch eine Bundesfestung unter einem preussischen Kommandanten Als 1830 sich die sudniederlandischen Provinzen als Belgien unabhangig erklarten wurde ein belgischer Gouverneur fur Luxemburg eingesetzt Dieser hatte seinen Sitz in Arlon also im westlichen Teil des Grossherzogtums Er beanspruchte aber auch die Macht uber den ostlichen rein deutschsprachigen und liess auch dort Wahlen fur die verfassungsgebende Versammlung Belgiens abhalten Nur Luxemburg Stadt und die Festung Luxemburg konnten den belgischen Aufstand abwehren Der niederlandische Konig bat um Hilfe durch den Deutschen Bund letztlich wurde die Krise durch eine Teilung Luxemburgs gelost 151 Das verbleibende Grossherzogtum Luxemburg der ehemalige Ostteil gehorte wie bisher dem Deutschen Bund an 152 Bei den Wahlen zur belgischen verfassungsgebenden Versammlung Congres national auf Franzosisch Volksraad auf Niederlandisch vom 3 November 1830 galt ein strenges Zensuswahlrecht noch einschrankender als fur das Konigreich der Niederlande Wahlen durften ferner Intellektuelle wie die Ausubenden eines freien Berufes Geistliche sowie hohe politische Funktionare und Beamte mit Ausnahme von Lehrern die oftmals dem niederlandischen Konig treu waren und Beamten hollandischer Herkunft Pikanterweise hatten die belgischen Revolutionare kurz zuvor noch gegen die von Beamten dominierten Volksvertretungen im Konigreich der Niederlande protestiert Mit dem Wahlrecht fur Geistliche wurde deren Unterstutzung fur den neuen Staat verstarkt und das hollandfeindliche Element auf dem Lande gefestigt Bei den Wahlen selbst kam es zu Unregelmassigkeiten wie mangelhafte Wahlerlisten oder tendenziose Auszahlungen 153 Wahlberechtigt waren 45 000 mannliche Belgier uber 25 Jahre von denen 30 000 wahlten 154 Der niederlandische Konig Wilhelm II gab am 12 September 1841 dem Grossherzogtum eine Verfassung mit Landstande genanntem Parlament Ihr zufolge wahlten Manner uber 25 Jahre mit luxemburgischer Staatsangehorigkeit und Burgerrechten mit Wohnsitz im jeweiligen Wahlbezirk Canton nach einem indirekten Zensuswahlrecht Die notige Steuerlast betrug zehn Gulden im Jahr fur die Wahlbarkeit als Wahlmann zwanzig Gulden Zur Wahlbarkeit musste man ein Jahr lang im Land gewohnt haben Wahlmanner und Wahlbare durften nicht einen gerichtlichen Beistand haben oder zu bestimmten Strafen verurteilt sein Ausserdem durften bestimmte Beamte Geistliche Militarpersonen unter dem Rang des Hauptmanns Grundschullehrer sowie Sohne und Schwiegersohne von Stande Mitgliedern nicht den Landstanden angehoren 155 Wilhelm II und die Landstande vereinbarten zum 9 Juli 1848 eine neue Verfassung Sie schaffte den Verfassungsrang des Zensus ab Wahlmanner und Wahlbare durften nicht Armenunterstutzung erhalten Keine Parlamentsmitglieder durften sein Regierungsmitglieder und Beamte sowie Militarpersonen unter dem Range des Hauptmanns Die Verfassung eroffnete aber die Moglichkeit fur Wahlmanner und Abgeordnete weitere Erfordernisse einzufuhren 156 Laut Wahlgesetz vom 23 Juli des Jahres betrug der Zensus zehn Franken Es fuhrte zahlreiche detaillierte Bestimmungen auf zum Beispiel uber den Wahltag ein Dienstag und die Uhrzeiten fur das Wahlgeschaft Die Wahler mussten sich im Wahllokal versammeln und wurden namentlich aufgerufen um ihren verschlossenen Stimmzettel dem Wahlvorsteher zu uberreichen 157 Als Luxemburg nicht mehr einem deutschen Staatsverband angehorte erhielt es 1868 eine neue Verfassung die die direkte Wahl einfuhrte und den Wahlzensus begrenzte 1919 wurden das allgemeine und gleiche Wahlrecht mit Verhaltniswahl eingefuhrt 158 Limburg 1839 1866 Bearbeiten Der Deutsche Bund hatte den Westteil Luxemburgs 1839 verloren und sollte dafur entschadigt werden Zum Ausgleich teilte Belgien seine Provinz Limburg und gab den Ostteil an die Niederlande zuruck Dieser Ostteil wurde die niederlandische Provinz Limburg und galt als Herzogtum Limburg zusammen mit Luxemburg als ein Bundesglied Dessen drei Stimmen in der Bundesversammlung wurden vom Vertreter des niederlandischen Konigs abgegeben 159 Wie Luxemburg gehorte auch Limburg nach dem Ende des Deutschen Bundes 1866 dem neuen deutschen Staat nicht an Die Volksvertretungen der niederlandischen Provinzen heissen Provinciale Staten Provinzialstande Zunachst wurden sie von drei Standen gewahlt Ritterschaften Stadtburger und Land Seit der grossen Verfassungsreform 1848 galt ein Zensuswahlrecht 160 Limburg hatte 1839 195 425 Einwohner von denen 1 42 Prozent das aktive und 0 38 Prozent das passive Wahlrecht besassen 161 Bis zur Reform waren die Mitglieder der Ersten Kammer des nationalen Parlaments noch vom Konig ernannt worden seitdem wurden sie von den Provinzialstanden gewahlt 162 Preussen 1848 bis 1918 Bearbeiten nbsp Konstituierende Sitzung der Preussischen Nationalversammlung Mai 1848Vor 1848 gab es in Preussen nur standisch zusammengesetzte Provinziallandtage und daran anderte auch der Vereinigte Landtag von 1847 nichts Der Konig wollte mit dieser Versammlung die Liberalen beschwichtigen und sich Unterstutzung fur die Finanzierung der Staatseisenbahn einholen Den Liberalen ging diese Versammlung von Provinzvertretern nicht weit genug wahrend die Konservativen darin einen gefahrlichen Schritt zu einer konstitutionellen Verfassung sahen Und tatsachlich hatte der Vereinigte Landtag historisch gesehen die Bedeutung dass er liberalen Politikern aus ganz Preussen die Gelegenheit gab sich zu treffen und auszutauschen 163 Siehe auch Preussischer Landtag Erster Vereinigter Landtag und Preussische Nationalversammlung Verfassungen in Preussen seit 1848 Bearbeiten nbsp Manifest zur Wahl der Preussischen Nationalversammlung von Georg Jung spater radikaldemokratisches Mitglied dort und im Preussischen AbgeordnetenhausIn der Revolution von 1848 kam es dann zu allgemeinen Wahlen in fur die Preussische Nationalversammlung nach einem vom zweiten Vereinigten Landtag beschlossenen Wahlgesetz Die Wahl im Mai war allgemein insofern alle erwachsenen Manner wahlen durften die seit mindestens sechs Monaten am selben Ort wohnten und keine Armenhilfe bezogen Indirekt war die Wahl da die Urwahler ein Wahlmannerkollegium wahlten das dann die Abgeordneten wahlte Die Nationalversammlung wurde gepragt von Liberalen und Linksliberalen 164 Zwar gelang es der Nationalversammlung nicht ihren Verfassungsentwurf durchzusetzen aber sie notigte indirekt den Konig dazu selbst eine Verfassung mitsamt preussischem Parlament einzurichten Weil sie ohne Vereinbarung mit der Nationalversammlung zustande kam nennt man sie die oktroyierte Verfassung Die erste stammte vom Dezember 1849 und beinhaltete noch das allgemeine Wahlrecht der Nationalversammlung Doch im April 1849 wurde dies wieder abgeschafft wonach das Wahlrecht zwar allgemein aber ungleich war 165 Herrenhaus Bearbeiten Die Zusammensetzung des Herrenhauses war zunachst umstritten Nach der ersten oktroyierten Verfassung sollte diese Kammer von den spater einzurichtenden Vertretungen der Provinzen Bezirke und Kreise gewahlt werden Art 63 Das Wahlgesetz vom 6 Dezember 1848 liess provisorisch die Reichen wahlen Der hohe Zensus sorgte dafur dass ein Teil der Kammermitglieder zum grundbesitzenden Adel gehorte 166 Der Konig wollte aber die Mitglieder selbst ernennen und setzte bei der Revision durch dass das Herrenhaus aus drei Gruppen bestehen sollte Art 65 120 Mitglieder sollten ihre Angehorigkeit erben bzw bis zu einem Zehntel der Zahl der ersten Gruppe vom Konig berufen werden Die ubrigen 120 Mitglieder sollten gewahlt werden drei Viertel von den Wahlbezirken ein Viertel von den Gemeinderaten der grosseren Stadte Die tatsachliche Zusammensetzung der Kammer verzogerte sich allerdings und schliesslich ermachtigte das Abgeordnetenhaus den Konig 1853 dazu selbst die Zusammensetzung zu regeln Seit 1854 kannte das Herrenhaus nur erbliche oder ernannte Mitglieder Mitglieder waren bestimmte Angehorige des Adels und des Grundbesitzes vom Konig berufene verdiente Burger Inhaber der vier grossen Landesamter von den ordentlichen Professoren gewahlte Vertreter der zehn Landesuniversitaten bestimmte Vertreter der Stadte 1911 gab es 260 adlige und 87 burgerliche Mitglieder des Herrenhauses 167 Abgeordnetenhaus und das Dreiklassenwahlrecht Bearbeiten nbsp Kritik an der Ersten Kammer die die Zweite erdruckt Kladderadatsch 1849 nbsp Wahlerliste in Koln mit den Wahlberechtigten in den drei Abteilungen Klassen 1901 Hauptartikel Dreiklassenwahlrecht In diesem Zensuswahlrecht waren die Urwahler je Wahlbezirk in drei Klassen nach ihrem Steueraufkommen eingeteilt wobei in der ersten Klasse durchschnittlich die funf Prozent reichsten Wahler wahlten in der zweiten 12 6 Prozent und in der dritten uber achtzig Prozent Alle drei Klassen wahlten aber gleich viele Wahlmanner die dann wiederum Abgeordnete bestimmten Es gab Urwahlbezirke in denen ein einziger reicher Mann die erste Klasse ausmachte 1903 wahlte sogar der Reichskanzler in der dritten Klasse Dieses preussische Dreiklassenwahlrecht galt deutschlandweit und international als absurd selbst unter Konservativen die aber nicht wagten an den Verhaltnissen etwas zu andern Allerdings durften in diesem System auch arme Manner wahlen wenn auch mit weniger Stimmgewicht die in anderen Landern mit Zensuswahlrecht uberhaupt nicht wahlen durften 1891 fuhrte Preussen die progressive Einkommensteuer ein wodurch die Reicheren hohere und die Armeren niedrigere oder keine Steuern zahlen mussten Ein auch von der Regierung unerwunschter Nebeneffekt ware aber gewesen dass in den ersten beiden Wahlklassen erheblich weniger Wahler gewahlt hatten Daher anderte man die Berechnungsgrundlage Jedem Wahler wurden fiktive drei Mark angerechnet sodass die Folgen der neuen Einkommensteuer fur die Wahl ausgeglichen wurde Ausserdem galt die Einteilung der Wahler in drei Klassen nicht mehr pro Gemeinde sondern nur pro Urwahlbezirk So konnten in armeren Stadtteilen auch sozialdemokratische Wahler in die zweite oder gar erste Klasse aufsteigen 168 Eine Gesetzesanderung von 1893 bestimmte dass die unter Drei Mark Klausel fallenden Wahler immer in der dritten Klasse wahlten 169 1906 wurde die Zahl der Abgeordneten von 433 auf 443 erhoht um in Ballungsgebieten mehr Wahlkreise einzurichten So sollte die Kritik am Wahlsystem gemildert werden 170 Ein 1910 von der preussischen Regierung eingebrachter Entwurf der etwas mehr Wahler in die hoheren Klassen gebracht und die direkte Wahl eingefuhrt hatte wurde im Abgeordnetenhaus nach Anderungen u a Beibehalten der indirekten Wahl Einfuhrung der geheimen Wahl der Wahlmanner angenommen wurde aber von der Regierung zuruckgezogen als er im Herrenhaus auf Widerstand stiess 171 Ausser der offentlichen Stimmabgabe fur die III Klasse war auch die geografische Einrichtung des Wahlsystems tendenzios Es bevorzugte das landliche Preussen gegenuber dem stadtischen Die Provinz Ostpreussen beispielsweise hatte 32 Mandate Westfalen 34 und die Stadt Berlin nur 12 obwohl im Jahre 1910 Berlin genauso viele Einwohner wie Ostpreussen hatte und Westfalen doppelt so viele wie Ostpreussen Derselbe Trend war bei den Wahlbezirken zu erkennen Die vier grossten Wahlkreise und die vierzig kleinsten hatten 1910 gleich viele Einwohner drei Millionen jeweils zusammen aber in den kleinsten hatte der einzelne Wahler ein siebenmal so grosses Stimmgewicht All dies bevorzugte stark die konservativen Parteien 172 Bei niedriger Wahlbeteiligung sorgte das Dreiklassenwahlrecht in Preussen fast immer fur regierungstreue Mehrheiten im Abgeordnetenhaus Eine Ausnahme waren die 1860er Jahre mit ihren liberalen Mehrheiten die fur den Preussischen Verfassungskonflikt sorgten Fur die Sozialdemokraten und Linksliberalen war das Dreiklassenwahlrecht die Grundlage der konservativen Herrschaft in Preussen und damit ab 1867 uber den Bundesrat im Norddeutschen Bund Im Vorfeld der Novemberrevolution 1918 erschien ihnen eine preussische Wahlreform als Grundvoraussetzung fur eine wirksame Parlamentarisierung des Reiches Osterreich 1848 bis 1866 BearbeitenDas Kaisertum Osterreich hatte in Deutschland den Ruf eine der politisch ruckstandigsten Machte zu sein Altstandische Verfassungen gab es nur in den einzelnen Reichslandern wenn uberhaupt Das gesamte Reich hatte weder eine Verfassung noch eine Reprasentativverfassung In der Marzrevolution jedoch gab der Kaiser am 15 Marz 1848 ein Verfassungsversprechen Ein Ausschuss der Landtage erarbeitete sie Vieles blieb in der Schwebe vor allem ob sie fur den gesamten Staat oder nur fur seinen Westen gelten solle Der Reichstag Osterreichs hatte nach dem Entwurf vom Mai zwei Kammern einen Senat als Vertretung der Grossgrundbesitzer und ein Abgeordnetenhaus das grundsatzlich nach einem Zensuswahlrecht zu wahlen war Die Liberalen waren gegen das Vetorecht des Senats und die Demokraten gegen die Beschrankung des Wahlrechts ihnen zufolge sollten auch Kleinburger unselbstandige Arbeiter Dienstleute und Erwerbslose wahlen Nach einer Demonstration in Wien am 15 Mai dehnte der Innenminister Baron Pillersdorf das Wahlrecht auf alle Volksklassen aus 173 nbsp Kaisertum Osterreich 1816 bis 1867Fur der Reichstagswahl im Juni war liess sich nur jeder 25 Wahlberechtigte registrieren und in den Stadten siegten meist die rechten Liberalen auf dem Lande die Konservativen Die parlamentarische Arbeit litt unter Nationalitatenkonflikten und die Demokraten radikalisierten sich Ungarn wollte sich vom Gesamtstaat losen und hatte an der Wahl nicht teilgenommen 174 Die verfassungsgebende Versammlung die noch im Juni erstmals zusammentrat war durch ein Eingreifen des Kaisers ein Einkammerparlament Laut neuem Verfassungsentwurf sollte es einen Reichstag mit Volkskammer und Landerkammer fur die Provinzen geben alle Mitglieder sollten durch Wahl in ihr Amt kommen nicht durch Ernennung Eine Adelskammer kam in den Debatten nicht zur Sprache In der Verfassung von 1849 gab es dann durchaus ernannte Mitglieder im Oberhaus Es kam aber zu keinen Wahlen und 1851 schaffte der Kaiser die Verfassung ab 175 In Osterreich gab es nach 1849 kein Parlament aber einen Reichsrat als Beratungsorgan der Krone 1860 nach der militarischen Niederlage im Italienischen Krieg 1859 wurde der Reichsrat um 38 Vertreter der Lander erweitert fur eine Neuordnung im Sinne eines Foderalismus der Lander Landtage wurden wieder eingerichtet auch dort wo sie vorher abgeschafft worden waren Sie hatten aber nur beratende Funktion Das entsprechende Oktoberdiplom war eine landstandische Verfassung keine Reprasentativverfassung Diese blieb als Schritt in Richtung Volkssouveranitat gefurchtet 176 Dieses neue Staatsgrundgesetz stellte weder die Liberalen noch die Konservativen zufrieden Das Februarpatent von 1861 sollte daher den Reichsrat als Gesamtparlament fur Heeres und Finanzfragen etablieren einschliesslich ungarischer und venetianischer Mitglieder des Abgeordnetenhauses fur die deutschsprachigen Gebiete Bohmen und Galizien war ein engerer Reichsrat zustandig De facto tagte der Reichsrat aber nur als engerer da Ungarn Kroaten und Rumanen den Reichsrat boykottierten Die zweite Neuerung war die Wahl der Landtage die dann Abgeordnete in den Reichsrat schickten Beabsichtigterweise begunstigte das neue Wahlrecht diejenigen Schichten in denen das Deutschtum vorherrschte 177 Die Wahlordnungen fur die 15 Landtage waren inhaltlich einander gleich Bischofe und Universitatsrektoren hiessen Virilisten sie hatten eine Virilstimme also eine eigenstandige vollwertige Stimme im Landtag Die ubrigen Abgeordneten wurden in Kurien gewahlt eine Art Klasse Eine Kurie stand fur die Grossgrundbesitzer bzw der Hochstbesteuerten eine weitere fur die Stadte eine fur die Handels und Gewerbekammern und eine fur die Landgemeinden Wahlberechtigt war nur wer osterreichischer Staatsburger und eigenberechtigt war sowie eine direkte Steuer entrichtete Die Landgemeinden stellten zwar die Mehrheit der Bevolkerung doch ihre Kurie war deutlich schwacher reprasentiert als die der Stadte 178 Auch die Wahlkreiseinteilung war tendenzios Prag mit einer tschechischen Mehrheit zum Beispiel hatte 145 000 Einwohner und zehn Sitze im Landtag Reichenberg mit 19 000 Einwohnern aber drei 179 Im zusammengetretenen bohmischen Landtag protestierten die Tschechen folgerichtig gegen das Wahlrecht Trotz tschechischer Bevolkerungsmehrheit waren von 236 Landtagsabgeordneten nur 79 National Tschechen Ahnlich verhielt es sich mit den vom Landtag nach Wien geschickten Reichsratabgeordneten 180 Am 20 September 1865 machte Kaiser Franz Joseph das Februarpatent ruckgangig Verhandlungen mit Ungarn zu einer Zweiteilung des Gesamtstaates waren schon weit fortgeschritten als 1866 der Deutsche Bund zerbrach 181 Wahlen zum osterreichischen Abgeordnetenhaus nach der Verfassung von 1867 fanden erst 1873 statt nachdem eine Gesetzesanderung die Ernennung der Abgeordneten durch die regionalen Parlamente abgeschafft hat 182 1882 sank der Zensus in einer Wahlrechtsreform um die Halfte von zehn auf funf Gulden In den Stadten stieg die Zahl der Wahler um 34 Prozent auf dem Lande um 26 Prozent Veranderungen der Kurienaufteilung sorgten dafur dass in der Kurie der Grossgrundbesitzer die Deutschen meist nicht mehr die Mehrheit hatten 183 Am 26 Januar 1907 sanktionierte der Kaiser ein Gesetz das das allgemeine Wahlrecht einfuhrte Ziel war es das Parlament arbeitsfahig zu machen indem die Vormacht der Grossgrundbesitzer und Grossburger gebrochen wurde und Vertreter hineinkamen die die Nationalitatenkonflikte verminderten 184 Elsass Lothringen 1871 1918 Bearbeiten nbsp Landesausschuss von Elsass Lothringen 1885 Hauptartikel Reichsland Elsass Lothringen Das von Frankreich 1871 annektierte Gebiet wurde mit dem Vereinigungsgesetz vom 9 Juni 1871 zum Reichsland Elsass Lothringen Es war eine reichsunmittelbare Gebietskorperschaft die direkt der Reichsgewalt unterstellt war Ausfuhrende und gesetzgebende Gewalt lagen in der Hand des Kaisers 185 bis am 1 Januar 1874 die Reichsverfassung eingefuhrt wurde Fur Elsass Lothringen galten nun die Reichsgesetze und der Reichstag erliess Landesgesetze fur Elsass Lothringen Im Oktober des Jahres richtete eine kaiserliche Verordnung einen Landesausschuss ein der fur die Landesgesetze immerhin eine beratende Funktion erhielt Gewahlt wurden die Mitglieder des Landesausschusses indirekt und zwar von den elsass lothringischen Bezirkstagen 186 Seit 1877 war fur die Landesgesetze die Zustimmung des Landesausschusses notwendig Allerdings konnten Landesgesetze weiterhin durch die Reichsgesetzgebung Reichstag und Bundesrat zustande kommen 187 nbsp Zeitgenossische Landkarte 19051911 erhielt Elsass Lothringen eine eigene Landesverfassung mit einem Landtag der aus zwei Kammern bestand und der mit dem Kaiser die alleinige Gesetzgebung fur das Land leistete Der Kaiser blieb der Landesherr er setzte mit Gegenzeichnung des Reichskanzlers einen Statthalter ein der zwar Reichsorgan war aber dem Landtag verantwortlich war ebenso wie ein dem Statthalter unterstelltes Ministerium Die Erste Kammer des Landtags vereinte Mitglieder die entweder kraft Amt durch Ernennung des Kaisers oder Wahl von Berufungskorperschaften Universitat Stadte usw ihr Mandat erhielten Die Mitglieder der Zweiten Kammer wurden durch allgemeine gleiche und direkte Wahl bestimmt Ein Kandidat bedurfte im ersten Wahlgang der absoluten im zweiten einer relativen Mehrheit 188 Seit 1873 hatten die Elsass Lothringer das Wahlrecht fur den Reichstag zuerst wahlten sie 1874 mit Sie wahlten vor allem Autonomisten die mit den deutschen Behorden zusammenarbeiten wollten im Gegensatz zur Protestpartei 189 1918 musste Deutschland Elsass Lothringen im Rahmen des Waffenstillstandes an Frankreich zuruckgeben Siehe auch BearbeitenGeschichte der Parteien in Deutschland Geschichte des Wahlrechts in DeutschlandBelege Bearbeiten Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 192 193 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 195 196 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 422 423 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 425 236 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 374 Angelika Schaser Zur Einfuhrung des Frauenwahlrechts vor 90 Jahren am 12 November 1918 in Feministische Studien 1 2009 S 97 110 hier S 97 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band V Weltkrieg Revolution und Reichserneuerung 1914 1919 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 596 597 Rudiger Ham Mario Kandil Die napoleonischen Modellstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 684 713 hier S 684 687 Rudiger Ham Mario Kandil Die napoleonischen Modellstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 684 713 hier S 691 692 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 88 Rudiger Ham Mario Kandil Die napoleonischen Modellstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 684 713 hier S 689 691 Rudiger Ham Mario Kandil Die napoleonischen Modellstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 684 713 hier S 695 Rudiger Ham Mario Kandil Die napoleonischen Modellstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 684 713 hier S 696 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 89 Helmut Stubbe da Luz Demokratische und partizipatorische Ansatze im politischen System der napoleonischen Modellstaatswesen Westphalen und Berg In Gerd Dethlefs Armin Owzar Gisela Weiss Hrsg Modell und Wirklichkeit Politik Kultur und Gesellschaft im Grossherzogtum Berg und im Konigreich Westphalen Ferdinand Schoningh Paderborn Munchen Wien Zurich 2008 S 33 46 hier S 38 Rudiger Ham Mario Kandil Die napoleonischen Modellstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 684 713 hier S 696 Helmut Stubbe da Luz Demokratische und partizipatorische Ansatze im politischen System der napoleonischen Modellstaatswesen Westphalen und Berg In Gerd Dethlefs Armin Owzar Gisela Weiss Hrsg Modell und Wirklichkeit Politik Kultur und Gesellschaft im Grossherzogtum Berg und im Konigreich Westphalen Ferdinand Schoningh Paderborn Munchen Wien Zurich 2008 S 33 46 hier S 41 43 Rudiger Ham Mario Kandil Die napoleonischen Modellstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 684 713 hier S 693 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 315 316 Axel Kellmann Patricia Drewes Die suddeutschen Reformstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 714 784 hier S 727 Axel Kellmann Patricia Drewes Die suddeutschen Reformstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 714 784 hier S 728 Axel Kellmann Patricia Drewes Die suddeutschen Reformstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 714 784 hier S 729 Axel Kellmann Patricia Drewes Die suddeutschen Reformstaaten In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 714 784 hier S 729 730 Peter Brandt Kurt Munger Preussen In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 785 809 hier S 806 Peter Brandt Kurt Munger Preussen In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 785 809 hier S 807 808 Peter Brandt Kurt Munger Preussen In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 785 809 hier S 809 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 165 166 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 170 171 Peter Burg Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten In H W Blom W P Blockmans H de Schepper Hrsg Bicameralisme Tweekamerstelsel vroeger en nu Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175 jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten Generaal in de Nederlanden Sdu Uitgeverij Den Haag 1992 S 291 297 hier S 292 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 341 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 346 347 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 343 344 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 341 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 342 Josef Leeb Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Standeversammlung im Vormarz 1818 1848 Verlag Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1996 S 62 ff 1 Josef Leeb Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Standeversammlung im Vormarz 1818 1848 Verlag Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1996 S 67 2 Josef Leeb Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Standeversammlung im Vormarz 1818 1848 Verlag Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1996 S 451 3 Josef Leeb Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Standeversammlung im Vormarz 1818 1848 Verlag Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1996 S 147 4 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 394 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 183 186 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 394 395 Verzeichnis der Wahlkreise PDF 439 kB Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 344 Peter Burg Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten In H W Blom W P Blockmans H de Schepper Hrsg Bicameralisme Tweekamerstelsel vroeger en nu Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175 jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten Generaal in de Nederlanden Sdu Uitgeverij Den Haag 1992 S 291 297 hier S 293 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 186 189 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 413 414 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 414 415 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 195 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 344 Peter Burg Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten In H W Blom W P Blockmans H de Schepper Hrsg Bicameralisme Tweekamerstelsel vroeger en nu Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175 jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten Generaal in de Nederlanden Sdu Uitgeverij Den Haag 1992 S 291 297 hier S 293 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 194 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 416 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 196 197 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 342 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 344 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 199 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 190 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 421 422 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 198 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen 1988 S 28 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 90 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 93 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 114 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 199 201 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 201 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 198 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 203 205 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 207 208 S 210 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 538 539 S 210 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 211 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 209 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 212 215 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 540 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 541 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 199 200 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 47 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 60 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 539 540 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 431 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 200 201 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 207 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz 2 Band Die deutschen Lander vom Wiener Kongress bis zur Gegenwart A G Ploetz Verlag Wurzburg 1971 S 576 577 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 206 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 63 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 66 68 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 68 69 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 218 F A Brockhaus in Leipzig Berlin und Wien 14 Auflage 1894 1896 Band 12 S 190 s v Nassau abgerufen am 14 September 2012 Pierer s Universal Lexikon Band 11 Altenburg 1860 S 689 692 s v Nassau abgerufen am 14 September 2012 Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 14 Leipzig 1908 S 434 436 s v Nassau abgerufen am 14 September 2012 Pierer s Universal Lexikon Band 18 Altenburg 1864 S 792 795 s v Waldeck abgerufen am 15 September 2012 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 526 Documentarchiv de Verfassungsurkunde fur das Konigreich Sachsen abgerufen am 9 September 2012 Peter Burg Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten In H W Blom W P Blockmans H de Schepper Hrsg Bicameralisme Tweekamerstelsel vroeger en nu Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175 jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten Generaal in de Nederlanden Sdu Uitgeverij Den Haag 1992 S 291 297 hier S 293 Roland Zeise Burgerliche Umwalzung und proletarische Parteibildung 1830 1871 S 360 in Karl Czok Geschichte Sachsens Weimar 1990 Josef Matzerath Uwe Ulrich Jaschke Aspekte sachsischer Landtagsgeschichte Die Mitglieder und Wahlbezirke der sachsischen Landtage 1833 1952 Teil III Wahlbezirke und Raumbezuge S 57 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 204 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 207 Josef Matzerath Uwe Ulrich Jaschke Aspekte sachsischer Landtagsgeschichte Die Mitglieder und Wahlbezirke der sachsischen Landtage 1833 1952 Teil III Wahlbezirke und Raumbezuge S 133 Josef Matzerath Uwe Ulrich Jaschke Aspekte sachsischer Landtagsgeschichte Die Mitglieder und Wahlbezirke der sachsischen Landtage 1833 1952 Teil III Wahlbezirke und Raumbezuge S 142 Roland Zeise Bernd Rudiger Bundesstaat im Deutschen Reich 1871 1917 18 S 398 in Karl Czok Geschichte Sachsens Weimar 1990 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 405 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 405 406 Roland Zeise Bernd Rudiger Bundesstaat im Deutschen Reich 1871 1917 18 S 417 in Karl Czok Geschichte Sachsens Weimar 1990 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 409 410 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 541 542 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 542 544 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 220 221 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 221 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 212 222 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 544 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 544 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 545 546 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz Bd 2 1971 S 629 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 646 647 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz Bd 2 1971 S 631 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 647 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz Bd 2 1971 S 625 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 522 523 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 530 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 532 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 198 199 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 532 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 202 203 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 533 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 202 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 533 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz 2 Band Die deutschen Lander vom Wiener Kongress bis zur Gegenwart A G Ploetz Verlag Wurzburg 1971 S 511 521 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 204 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 204 205 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 205 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 205 206 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 534 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 535 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 535 536 Meyers Grosses Konversations Lexikon Band 1 Leipzig 1905 S 527 531 s v Anhalt abgerufen am 15 September 2012 Fritz Stier Somlo Vom parlamentarischen Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt Dietrich Reimer Berlin 1918 S 203 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz Bd 2 1971 S 585 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz Bd 2 1971 S 586 Roar Skovmand Vagn Dybdahl Erik Rasmussen Geschichte Danemarks 1830 1939 Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit demokratische Freiheit und soziale Gleichheit Karl Wachholtz Verlag Neumunster 1973 S 59 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz Bd 2 1971 S 586 587 Roar Skovmand Vagn Dybdahl Erik Rasmussen Geschichte Danemarks 1830 1939 Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit demokratische Freiheit und soziale Gleichheit Karl Wachholtz Verlag Neumunster 1973 S 114 115 Roar Skovmand Vagn Dybdahl Erik Rasmussen Geschichte Danemarks 1830 1939 Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit demokratische Freiheit und soziale Gleichheit Karl Wachholtz Verlag Neumunster 1973 S 117 Georg Wilhelm Sante Hrsg Geschichte der deutschen Lander Territorien Ploetz Bd 2 1971 S 588 590 Robert Bohn Geschichte Schleswig Holsteins Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 50891 X S 87 94 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 115 117 S 120 121 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 124 Els Witte De constructie van Belgie 1828 1847 In Nieuwe geschiedenis van Belgie 1830 1905 Lannoo Tielt 2005 S 29 226 hier S 110 112 Belgium be Vorlaufige Regierung und Nationaler Kongress abgerufen am 19 Marz 2022 Verfassungen eu Verordnung in Betreff der landstandischen Verfassung fur das Grossherzogthum Luxemburg abgerufen am 9 September 2012 Zusatzlich mit naheren Angaben zum Beispiel fur die Berechnung der Steuerlast Verfassungen eu Reglement fur die Wahl der Mitglieder der Stande des Grossherzogthum Luxemburg vom 16 Oktober 1841 abgerufen am 9 September 2012 Verfassungen eu Verfassung des Grossherzogtums Luxemburg vom 9 Juli 1848 abgerufen am 9 September 1848 Legilux public lu Gesetz uber die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten vom 23 Juli 1848 abgerufen am 9 September 2012 Siehe ferner Legilux public lu Konig Grossherzogliche Verordnung vom 7 Juni 1857 die Wahlen zur Standeversammlung betreffend abgerufen am 9 September 1857 Verfassungen eu Verfassung des Grossherzogtums Luxemburg vom 9 Juli 1848 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 Oktober 1868 abgerufen am 9 September 2012 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 124 Bert van den Braak De Eerste Kamer Geschiedenis samenstelling en betekenis 1815 1995 Diss Leiden Den Haag 1998 S 93 95 Lodewijk Blok Stemmen en Kiezen Het kiesstelsel in Nederland in de periode 1814 1850 Diss Utrecht Wolters Noordhoff Forsten Groningen 1987 S 300 Frank de Vries De staatsrechtelijke positie van de Eerste Kamer Diss Groningen Kluwer Deventer 2000 S 24 27 Christopher Clark Preussen Aufstieg und Niedergang 1600 1947 Bundeszentrale fur politische Bildung Bonn 2007 S 528 530 Christopher Clark Preussen Aufstieg und Niedergang 1600 1947 Bundeszentrale fur politische Bildung Bonn 2007 S 547 Christopher Clark Preussen Aufstieg und Niedergang 1600 1947 Bundeszentrale fur politische Bildung Bonn 2007 S 573 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 81 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 82 84 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 371 372 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 374 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 376 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 379 383 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 89 90 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 279 280 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 282 283 Wilhelm Brauneder Bicameralism upon two first chambers the Austrian House of Representatives as a non elected representation of provinces In H W Blom W P Blockmans H de Schepper Hrsg Bicameralisme Tweekamerstelsel vroeger en nu Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175 jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten Generaal in de Nederlanden Sdu Uitgeverij Den Haag 1992 S 299 309 hier S 301 302 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 373 376 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 377 Matthias Weiss Die Ausbreitung des allgemeinen und gleichen parlamentarischen Wahlrechts in der westlichen Reichshalfte der Habsburgermonarchie Diss Heidelberg 1965 S 81 82 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 377 378 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 383 384 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 385 Wilhelm Brauneder Bicameralism upon two first chambers the Austrian House of Representatives as a non elected representation of provinces In H W Blom W P Blockmans H de Schepper Hrsg Bicameralisme Tweekamerstelsel vroeger en nu Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175 jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten Generaal in de Nederlanden Sdu Uitgeverij Den Haag 1992 S 299 309 hier S 307 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 489 Helmut Rumpler Osterreichische Geschichte 1804 1914 Eine Chance fur Mitteleuropa Burgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie Ueberreuter Wien 1997 S 552 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 439 440 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 445 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 453 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 471 473 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band IV Struktur und Krisen des Kaiserreiches Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1969 S 448 449 Geschichte des Wahlrechts in Deutschland Einzelstaaten bis 1918 Lander der Weimarer Republik WestzonenVormarz und Marzrevolution Norddeutscher Bund und Kaiserreich Weimarer Republik Zeit des NationalsozialismusSBZ und DDR BundestagswahlrechtMitgliedstaaten des Deutschen Bundes 1815 1866 Kaisertum nbsp Osterreich nbsp Konigreiche nbsp Bayern nbsp Hannover nbsp Preussen nbsp Sachsen nbsp WurttembergKurfurstentum nbsp Hessen Kassel Grossherzogtumer nbsp Baden nbsp Hessen Darmstadt nbsp Luxemburg nbsp Mecklenburg Schwerin nbsp Mecklenburg Strelitz nbsp Oldenburg nbsp Sachsen Weimar EisenachHerzogtumer nbsp Anhalt ab 1863 nbsp Anhalt Bernburg bis 1863 nbsp Anhalt Dessau bis 1863 nbsp Anhalt Kothen bis 1847 nbsp Holstein nbsp Lauenburg nbsp Limburg 1839 1866 nbsp Nassau nbsp Sachsen Altenburg ab 1826 nbsp Sachsen Coburg Saalfeld ab 1826 als nbsp Sachsen Coburg Gotha nbsp Sachsen Gotha Altenburg bis 1826 nbsp Sachsen Hildburghausen bis 1826 nbsp Sachsen Meiningen nbsp Herzogtum BraunschweigFurstentumer nbsp Hessen Homburg 1817 1866 nbsp Hohenzollern Hechingen bis 1850 nbsp Hohenzollern Sigmaringen bis 1850 nbsp Liechtenstein nbsp Lippe nbsp Reuss alterer Linie nbsp Reuss jungerer Linie ab 1848 nbsp Reuss Ebersdorf bis 1824 nbsp Reuss Lobenstein bis 1824 nbsp Reuss Lobenstein und Ebersdorf 1824 1848 nbsp Reuss Schleiz bis 1848 nbsp Schaumburg Lippe nbsp Schwarzburg Rudolstadt nbsp Schwarzburg Sondershausen nbsp Waldeck PyrmontFreie Stadte nbsp Bremen nbsp Frankfurt am Main nbsp Hamburg nbsp LubeckBundesstaaten des Norddeutschen Bundes 1866 1867 1871 Konigreiche nbsp Preussen in Personalunion mit nbsp Lauenburg nbsp Sachsen nbsp Grossherzogtumer nbsp Hessen nur Provinz Oberhessen nordlich des Mains nbsp Mecklenburg Schwerin nbsp Mecklenburg Strelitz nbsp Oldenburg nbsp Sachsen Weimar EisenachHerzogtumer nbsp Anhalt nbsp Braunschweig nbsp Sachsen Meiningen nbsp Sachsen Altenburg nbsp Sachsen Coburg und GothaFurstentumer nbsp Lippe nbsp Reuss alterer Linie nbsp Reuss jungerer Linie nbsp Schaumburg Lippe nbsp Schwarzburg Rudolstadt nbsp Schwarzburg Sondershausen nbsp Waldeck PyrmontFreie Stadte nbsp Bremen nbsp Hamburg nbsp LubeckBundesstaaten des Deutschen Kaiserreichs 1871 1918 Konigreiche nbsp Bayern nbsp Preussen nbsp Sachsen nbsp Wurttemberg Flagge des Deutschen Kaiserreichs nbsp Grossherzogtumer nbsp Baden nbsp Hessen Darmstadt nbsp Mecklenburg Schwerin nbsp Mecklenburg Strelitz nbsp Oldenburg nbsp Sachsen Weimar EisenachHerzogtumer nbsp Anhalt nbsp Braunschweig nbsp Sachsen Altenburg nbsp Sachsen Coburg und Gotha nbsp Sachsen MeiningenFurstentumer nbsp Lippe nbsp Reuss alterer Linie nbsp Reuss jungerer Linie nbsp Schaumburg Lippe nbsp Schwarzburg Rudolstadt nbsp Schwarzburg Sondershausen nbsp Waldeck PyrmontStadtrepubliken nbsp Bremen nbsp Hamburg nbsp LubeckReichsland nbsp Elsass Lothringen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wahlrecht in den deutschen Einzelstaaten bis 1918 amp oldid 238109697