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Der Gesetzgebende Korper war ein Verfassungsorgan der Freien Stadt Frankfurt Inhaltsverzeichnis 1 Der Gesetzgebende Korper nach der Konstitutionserganzungsakte 2 Wahrend und nach der Marzrevolution 3 Prasidenten der Gesetzgebenden Versammlung 4 Siehe auch 5 LiteraturDer Gesetzgebende Korper nach der Konstitutionserganzungsakte BearbeitenMit der Konstitutionserganzungsakte der Verfassung der Freien Stadt Frankfurt von 1816 wurde der Gesetzgebende Korper eingerichtet Gemass Art 9 bestand er aus 85 Mitgliedern darunter 20 Mitgliedern die vom Senat der Freien Stadt Frankfurt aus seiner Mitte gewahlt wurden 20 Mitgliedern die von der Standigen Burgerreprasentation aus ihrer Mitte gewahlt wurden 45 Mitgliedern die in indirekter Wahl von den Burgern bestimmt wurdenDer Senat war frei darin aus welcher der drei Banke die gewahlten Kandidaten waren Die Gewahlten gehorten uberwiegend der Senatoren und der Schoffenbank an Die Standige Burgerreprasentation war verpflichtet bei ihrer Wahl sicherzustellen dass immer einige Mitglieder des Stadtrechnungs Revisionscolleg in den Gesetzgebende Korper gewahlt wurden Das Verfahren zur indirekten Wahl der 45 Mitglieder die durch die Burger bestimmt wurden war in Artikel 11 der Konstitutionserganzungsakte geregelt Das aktive Wahlrecht war an das Burgerrecht gebunden das nach Artikel 6 der Konstitutionserganzungsakte ein Vermogen von mindestens 5000 Gulden voraussetzte sofern der gesetzgebende Korper keine Ausnahme beschloss Dem gesetzgebenden Korper bleibt jedoch auf Antrag des Senats die Dispensation zugunsten vorzuglicher Talente vorbehalten Juden waren also vom Wahlrecht ausgeschlossen auch wenn sie wohlhabend waren da sie kein Burgerrecht erwerben konnten sondern als Staatsuntertanen galten und den Burgern seit 1824 lediglich privatrechtlich gleichgestellt waren Ebenso bestand auch kein Frauenwahlrecht Die wahlberechtigten Burger wahlten in drei Abteilungen jeweils 25 Wahlmanner Zur ersten Abteilung gehorten Adelige Gelehrte aller Fakultaten Staatsdiener Gutsbesitzer Rentiers Offiziere Lehrer und nichtzunftige Kunstler Die zweite Abteilung umfasste Bankiers Gross und Kleinhandler Gastwirte verburgerte Buchhalter und Handlungscommis geschworene Makler Kramer und alle zu keiner Zunft gehorigen Wirte In der dritten Abteilung stimmten alle zunftigen Handwerker und Kunstler sowie die ubrigen Burger ab welche keiner der beiden anderen Abteilungen angehorten und irgend ein sonstiges gesetzlich erlaubtes Gewerb und Nahrung dahier treiben Das Kollegium der 75 Wahlmanner 1823 kamen noch neun Deputierte aus den Landgemeinden hinzu wahlte anschliessend in einer Sitzung im Romer mit absoluter Stimmenmehrheit 45 Burger aus allen Standen der gesammten hiesigen christlichen Burgerschaft in deren Rechtschaffenheit und Kenntnisse sie Vertrauen setzen Passives Wahlrecht hatten mit Ausnahme der Mitglieder des Senats und der Standigen Burgerreprasentation alle mannlichen Burger christlicher Konfession ausgenommen wer noch nicht 30 Jahre alt war wer in besoldetem Dienst eines Privaten stand wer eines peinlichen Verbrechens halber bestraft worden oder desfalls noch in Untersuchung steht alle Falliten es sey denn dass jemand seine Zahlungsunfahigkeit gerichtlich angezeigt oder mit seinen Glaubigern insgeheim Nachlasse oder Anstandsvertrage errichtet hat bevor er seine Glaubiger vollstandig d h ohne Abzug oder Nachlass bezahlt haben wird Der Gesetzgebende Korper war zustandig fur die Gesetzgebung die Bewilligung und Erhebung von Steuern Genehmigung des Budgets und die Aufsicht uber den Staatshaushalt Der Vorstand des Gesetzgebenden Korpers bestand aus dem Prasidenten zwei Vizeprasidenten und einem Sekretariat von vier Rechtsgelehrten Wahrend und nach der Marzrevolution BearbeitenIn der Revolution von 1848 1849 in der Freien Stadt Frankfurt wurde die Forderung nach einer direkten und gleichen Wahl des Parlamentes laut Der Verfassungsausschuss der Stadt Frankfurt legte einen Gesetzesentwurf vor der die Abschaffung des Gesetzgebenden Korpers und stattdessen die Wahl einer Constituierenden Versammlung der Freien Stadt Frankfurt vorsah Der Senat stimmte dem Vorschlag zu und legte ihn dem Gesetzgebenden Korper vor Dieser stimmte am 9 Oktober der Vorlage nach langen Beratungen ohne Anderungen zu und stimmte damit fur die eigene Auflosung Am 17 Oktober 1848 fand die Volksabstimmung uber die Verfassungsanderungen statt In der I Abteilung stimmten 349 Burger der Vorlage zu 97 lehnten ab In der zweiten Abteilung waren es 774 Befurworter bei 172 Gegnern und in der dritten Abteilung standen 1189 Befurwortern 278 Nein Stimmen entgegen Damit war der Gesetzgebende Korper abgeschafft Ende 1849 schlief die Constituierende Versammlung ein Am 31 Dezember 1849 beschloss der Senat der Gesetzgebende Korper solle gemass der Konstitutionserganzungsakte neu gewahlt werden ab 1850 waren daher die alten Verhaltnisse wiederhergestellt 1853 erhielten die Landbewohner das Wahlrecht Das Organische Gesetz von 16 September 1856 anderte das Wahlrecht Nun wurden 11 Mitglieder von den Landgemeinden und 57 von der Burgerschaft gewahlt Die standige Burgerreprasentation bestimmte weiterhin 20 Mitglieder der Senat jedoch nicht Mit der Wahlrechtsreform von 1866 wurde die direkte Wahl eingefuhrt allerdings fand vor der preussischen Annexion keine Wahl mehr statt Prasidenten der Gesetzgebenden Versammlung BearbeitenAmtszeit Name1817 1824 Friedrich Maximilian Freiherr von Gunderrode1825 Johann Friedrich von Meyer1826 Georg Friedrich von Guaita1827 Friedrich Philipp Wilhelm Freiherr von Malapert gen Neufville1828 Sigismund Paul Hiepe1829 30 Friedrich Philipp Wilhelm Freiherr von Malapert gen Neufville1831 34 Ferdinand Maximilian Starck1835 Georg Friedrich von Guaita1836 48 Ferdinand Maximilian Starck1849 Friedrich Kugler1850 Johann Jacob Conrad Kloss1851 Samuel Gottlieb Muller1852 54 Georg Wilhelm Hessenberg1855 Emil von Oven1856 Georg Wilhelm Hessenberg1857 Eduard Franz Souchay de la Duboissiere1858 61 Siegmund Friedrich Muller1862 Wilhelm Carl Friedrich Textor1863 Siegmund Friedrich Muller1864 66 Georg Julius JungSiehe auch BearbeitenListe der Mitglieder des Gesetzgebenden Korpers der Freien Stadt Frankfurt 1846Literatur BearbeitenGesetz und Statutensammlung der Freien Stadt Frankfurt Bd 1 S 7 70 Jochen Lengemann MdL Hessen 1808 1996 Biographischer Index Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen Bd 14 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen Bd 48 7 Elwert Marburg 1996 ISBN 3 7708 1071 6 S 432 433 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetzgebender Korper amp oldid 221760052