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Die Konstitutionserganzungsakte 1 war die von 1816 bis 1866 gultige Verfassung der Freien Stadt Frankfurt Titelblatt einer Druckausgabe 1817 Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Inhalt 2 1 Artikel 1 bis 4 Praambel 2 2 Artikel 5 bis 7 Burger 2 3 Artikel 8 bis 17 Gesetzgebender Korper 2 4 Artikel 18 bis 24 Senat und Burgermeister 2 5 Artikel 27 bis 34 Justiz 2 6 Artikel 35 bis 40 Kirchenverfassung 2 7 Artikel 45 bis 49 Standige Burgerreprasentation 2 8 Artikel 50 bis 52 Schlussbestimmungen 3 Literatur 3 1 Einzelnachweise 4 Weblinks 5 Siehe auchEntstehungsgeschichte BearbeitenFrankfurt am Main war seit 1220 eine selbstverwaltete Stadt und wurde 1372 Freie Reichsstadt im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation Aufgrund ihrer Bedeutung als Wahl und Kronungsstadt der Kaiser wurde sie nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 nicht mediatisiert wie die meisten anderen Reichsstadte sondern behielt ihre Selbstandigkeit Erst im Rheinbundvertrag vom 12 Juli 1806 fiel die Reichsstadt an das von Napoleon dem letzten Erzbischof von Mainz Carl Theodor von Dalberg zugesprochene Furstentum Aschaffenburg das 1810 zum Grossherzogtum Frankfurt wurde Dalberg fuhrte in seinem Staat zahlreiche Reformen ein die vom liberalen Frankfurter Burgertum uberwiegend begrusst wurden Er strebte einen von den Prinzipien der Aufklarung gepragten Modellstaat an und schaffte in seiner kurzen Regierungszeit unter anderem die Leibeigenschaft und Frondienste ab reformierte das Schul und Bildungssystem und erliess 1806 ein Dekret zur Judenemanzipation Am 16 August 1810 erliess er eine am franzosischen Vorbild orientierte Verfassung 1811 fuhrte er den Code Civil ein Nach der Volkerschlacht bei Leipzig am 18 Oktober 1813 wandte sich das Burgertum gegen die als Fremdherrschaft empfundene franzosische Besatzung Dalberg hatte das Grossherzogtum bereits am 30 September 1813 verlassen Er zog sich nach Regensburg zuruck und dankte am 28 Oktober zugunsten von Napoleons Stiefsohn Eugene de Beauharnais ab der sein Amt als Grossherzog jedoch nicht mehr antreten konnte Nach letzten Gefechten am 31 Oktober 1813 zog die franzosische Armee am 1 November aus Frankfurt ab nbsp Freiherr vom Stein erhielt fur seine Verdienste um die Freie Stadt Frankfurt das EhrenburgerrechtAm 6 November zogen die Alliierten in Frankfurt ein Der mit der Zivilverwaltung in den zuruckeroberten Gebieten beauftragte Freiherr vom Stein forderte schon im Dezember 1813 die Stadt Frankfurt mit ihrem ehemaligen Gebiete fur eine freie deutsche Stadt zu erklaren und in ihre alte Verfassung wieder einzusetzen 2 Am 14 Dezember verfugten die Alliierten dass die Stadt Frankfurt von dem sogenannten Grossherzogthume getrennt vorlaufig in ihre eigene standische vormalige Municipalverfassung zurucktreten solle 3 Dagegen regte sich Widerstand da die Stadt vom Konigreich Bayern beansprucht und diesem von Kaiser Franz I von Osterreich auch bereits zugesagt war Aber auch Nassau forderte die Souveranitat uber Frankfurt Erst nach zahen diplomatischen Verhandlungen beschloss der Wiener Kongress am 9 Juni 1815 in Artikel 46 der Kongressakte La ville de Francfort avec son territoire tel qu il se trouvait en 1803 est declaree libre et fera partie de la Ligue Germanique 4 Da es kein Reich und keinen Kaiser mehr gab hiess die ehemalige Freie Reichsstadt nunmehr Freie Stadt und war wie die anderen deutschen Lander ein volkerrechtlich vollig selbstandiger Staat Dies lag damals durchaus im preussischen Interesse weil es neben Osterreich keine zweite suddeutsche Grossmacht wollte und ein neutrales Frankfurt als Sitz des Deutschen Bundes favorisierte Am 9 Juli 1815 erhielt die Stadt ihre Souveranitatsrechte ubertragen nbsp Abnahme des Burgereides am 18 Oktober 1816Inzwischen wurde um die kunftige Verfassung der Freien Stadt gerungen 1814 erschienen drei verschiedene Entwurfe von jeweils dazu berufenen Kommissionen dazu ein weiterer von Freiherr vom Stein am 19 Juli 1814 empfohlener Verfassungsentwurf 5 Keiner der vier Entwurfe wurde beim Wiener Kongress angenommen Vielmehr entschied dieser in 46 der Kongressakte dass eine Verfassung festzusetzen sey deren Einrichtungen auf gleichen Anspruchen der Bekenner der christlichen Confessionen auf alle burgerliche und politische Rechte in allen Beziehungen der Regierung und Verwaltung gegrundet werden sollten Am 15 Januar 1816 berief der Senat eine Kommission von 13 Mitgliedern zur Erarbeitung einer Erganzungsacte zu der alten Frankfurter Stadtverfassung Zu dieser Kommission gehorten angesehene Burger darunter Anton Kirchner dem die liberalen Elemente der Verfassung wesentlich zu danken sind Leiter der Kommission war der Syndicus Johann Buchner Am 29 Juni 1816 legte die Kommission ihren Entwurf dem Senat vor Darin hatte sie 96 bei ihr eingereichte Eingaben verarbeitet 6 Am 18 Juli 1816 stimmten von 5000 stimmberechtigten Burgern 2700 fur den Entwurf nur 47 dagegen Proteste des Adels der Katholiken und der Juden wurden wegen dieser grossen Mehrheit abgewiesen Am 18 Oktober 1816 wurde die Konstitutionserganzungsakte in einer feierlichen Burgerversammlung auf dem Romerberg beschworen Der 18 Oktober Jahrestag der Volkerschlacht und der Konstitutionserganzungsakte wurde seitdem jahrlich als Frankfurter Nationalfeiertag festlich begangen Die Verfassung blieb mit verschiedenen Anderungen bis zur Annexion der Freien Stadt Frankfurt durch Preussen 1866 in Kraft Inhalt BearbeitenDie Konstitutionserganzungsakte mit ihren 52 Artikeln restaurierte in wesentlichen Teilen die alte seit dem Fettmilch Aufstand von 1614 bis 1806 gultige Ratsverfassung wobei die Rolle des Rats nun dem Senat der Freien Stadt Frankfurt zufiel Die bisherigen Vorrechte der Patrizier erloschen Die drei wichtigsten Verfassungsorgane waren der Gesetzgebende Korper die standige Burgerreprasentation und der Senat Sie waren untereinander sowie mit der Justizverwaltung verflochten so dass die Prinzipien der Gewaltenteilung nicht streng eingehalten waren Artikel 1 bis 4 Praambel Bearbeiten In den ersten Artikeln beschrieb die Konstitutionserganzungsakte die Grundlagen der staatlichen Verfassung Frankfurts Privilegien Vertrage insbesondere den Burgervertrag kaiserliche Resolutionen reichsgerichtliche Entscheidungen Verordnungen und Herkommen sowie den Artikel 46 der Wiener Kongressakte Artikel 2 enthielt den von jedem Burger und Beisassen zu leistenden Eid auf Treue und Gehorsam gegen die freie Stadt und den Senat und genaue Beobachtung der Stadtverfassung sowie die Eidesleistung des Senats dass er das ihm ubertragene stadtische Regiment nur nach Vorschrift der alten Stadtverfassung und dieser Acte fuhren auch die Burger bei ihren Rechten und Freiheiten so viel an ihm liegt schutzen und schirmen wolle Artikel 3 zahlte die durch die Akte abgeschafften Gesetze und Verordnungen der Dalberg Zeit auf setzte das Alter der Volljahrigkeit auf 21 Jahre fest und stellte die alten Familienfideikommisse wieder her Artikel 5 bis 7 Burger Bearbeiten Siehe auch Frankfurter Burgerbuch Nach Artikel 5 der Konstitutionserganzungsakte ruhte die Souveranitat der Stadt auf der Gesamtheit der christlichen Burgerschaft Nach Artikel 6 konnte das Burgerrecht nur erwerben wer ein Vermogen von mindestens 5000 Gulden besass Dem gesetzgebenden Korper bleibt jedoch auf Antrag des Senats die Dispensation zugunsten vorzuglicher Talente vorbehalten Artikel 7 bestimmte dass christliche Einwohner ohne Burgerrecht den Status eines geschutzten Beisassen ohne politische Rechte erwerben konnten sofern sie mindestens 500 Gulden Vermogen vorweisen konnten Die Bewohner der Frankfurter Landgemeinden Nachbarn und die Juden galten wie vor 1806 als Staatsuntertanen mit eingeschrankten Burgerrechten Die Dorfbewohner wurden erst 1818 die Juden 1824 den Burgern privatrechtlich gleichgestellt Artikel 8 bis 17 Gesetzgebender Korper Bearbeiten nbsp Stadtplan von 1845 Hauptartikel Gesetzgebender Korper Der Gesetzgebende Korper bestand aus 85 Mitgliedern 20 davon stellte der Senat bis 1856 und 20 die standige Burgerreprasentation wahrend 45 in indirekter Wahl von den Burgern bestimmt wurden Dazu wahlten diese jahrlich ein Wahlkollegium aus 75 Burgern zu denen seit 1823 noch neun Deputierte aus den Landgemeinden kamen Erst 1853 erhielten die Landbewohner das Wahlrecht Mit der Wahlrechtsreform von 1866 wurde die direkte Wahl eingefuhrt allerdings fand vor der preussischen Annexion keine Wahl mehr statt Der Gesetzgebende Korper wurde jahrlich gewahlt seine Sitzungsperiode dauerte in der Regel sechs Wochen Er war zustandig fur die Gesetzgebung die Bewilligung und Erhebung von Steuern Genehmigung des Budgets und die Aufsicht uber den Staatshaushalt Der Vorstand des Gesetzgebenden Korpers bestand aus dem Prasidenten zwei Vizeprasidenten und einem Sekretariat von vier Rechtsgelehrten Die 75 Wahlmanner wurden nach einem komplizierten Verfahren gemass Artikel 11 der Akte bestimmt Die Burger wahlten in jedem der 14 Quartiere aus 170 bis 270 Hausern an bestimmten Tagen in drei Abteilungen jeweils 25 Wahlmanner Zur ersten Abteilung gehorten Adelige Gelehrte aller Fakultaten Staatsdiener Gutsbesitzer Rentiers Offiziere Lehrer und nichtzunftige Kunstler Die zweite Abteilung umfasste Bankiers Gross und Kleinhandler Gastwirte verburgerte Buchhalter und Handlungscommis geschworene Makler Kramer und alle zu keiner Zunft gehorigen Wirte In der dritten Abteilung stimmten alle zunftigen Handwerker und Kunstler sowie die ubrigen Burger ab welche keiner der beiden anderen Abteilungen angehorten und irgend ein sonstiges gesetzlich erlaubtes Gewerb und Nahrung dahier treiben Das Wahlmannergremium wahlte anschliessend in einer Sitzung im Romer mit absoluter Stimmenmehrheit 45 Burger aus allen Standen der gesammten hiesigen christlichen Burgerschaft in deren Rechtschaffenheit und Kenntnisse sie Vertrauen setzen Mitglieder des Senats und der standigen Burgerreprasentation waren vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ebenso wer noch nicht 30 Jahre alt war wer in besoldetem Dienst eines Privaten stand wer eines peinlichen Verbrechens halber bestraft worden oder desfalls noch in Untersuchung steht alle Falliten es sey denn dass jemand seine Zahlungsunfahigkeit gerichtlich angezeigt oder mit seinen Glaubigern insgeheim Nachlasse oder Anstandsvertrage errichtet hat bevor er seine Glaubiger vollstandig d h ohne Abzug oder Nachlass bezahlt haben wird Artikel 18 bis 24 Senat und Burgermeister Bearbeiten Der Senat der Freien Stadt Frankfurt war die Exekutive der Freien Stadt Frankfurt und der Nachfolger des Rates der reichsstadtischen Verfassung Wie dieser bestand er aus drei Banken mit je 14 Mitgliedern Anders als vor 1806 lag die Vorherrschaft aber nicht mehr bei den patrizischen Ganerbschaften vor allem der adeligen Gesellschaften Alten Limpurg und Zum Frauenstein Die erste Senatsbank war die Bank der Schoffen zu denen auch die vier stadtischen Syndici gehorten Ihre Mitglieder erganzten sich nach dem Prinzip der Anciennitat aus der zweiten Bank der Bank der Senatoren welche aus Adeligen Gelehrten Militarpersonen Kaufleuten und sonstigen angesehenen Burgern oder verdienten Senatoren der dritten Bank bestand Die Dritte Bank setzte sich aus 12 zunftigen und zwei nichtzunftigen Ratsverwandten zusammen Die Mitglieder der zweiten und dritten Bank wurden durch ein Wahlgremium aus sechs Senatoren und sechs Mitgliedern des gesetzgebenden Korpers nach dem Verfahren der Kugelung kooptiert Ebenfalls durch Kugelung wurden jahrlich die beiden Burgermeister gewahlt Der Altere Burgermeister fuhrte den Vorsitz im Senat und war Chef der auswartigen Beziehungen sowie des Militarwesens Er entstammte immer der Schoffenbank Der Jungere Burgermeister aus der Senatorenbank hatte die Leitung der Polizei des Zunftwesens und der Burgerrechtsangelegenheiten und war Vertreter seines Kollegen Artikel 27 bis 34 Justiz Bearbeiten Die stadtische Justizverwaltung bestand aus den Justizkollegien und den Justizamtern Oberstes Justizkollegium war das Oberappellationsgericht in Lubeck Das Appellations und Kriminalgericht mit seinen sechs Appellationsgerichtsraten wurde von der Schoffen und der Senatorenbank im Senat gewahlt Es bildete in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten die zweite Instanz zum Stadtgericht das aus einem Direktor einem Vizedirektor und vier Gerichtsraten bestand Vor dem Stadtgericht wurden Zivilstreitigkeiten in erster Instanz verhandelt daruber hinaus war es das oberste Vormundschaftsgericht und das Ehegericht fur Protestanten Zu den Justizkollegien gehorten ferner das Kuratelamt aus drei Senatoren zustandig fur Vormundschaftsangelegenheiten sowie das Polizeigericht fur Ordnungswidrigkeiten Justizamter waren das fur strafrechtliche Untersuchungen zustandige peinliche Verhoramt unter dem Vorsitz des Jungeren Burgermeisters das Stadtamt und das Landamt welche fur zivilrechtliche Bagatellfalle unter 300 Gulden Streitwert im Stadtbezirk bzw im Landbezirk zustandig waren sowie die Hypotheken Transkriptions und Wahrschaftsbehorde und das Fiscalat Artikel 35 bis 40 Kirchenverfassung Bearbeiten nbsp Anton Kirchner Pfarrer und SchulreformerWahrend in der reichsstadtischen Zeit das lutherische Konsistorium das Kirchenregiment ausgeubt hatte erforderte die rechtliche Gleichstellung der christlichen Konfessionen auch eine Neuregelung der Kirchenverfassung 7 Die Konstitutionserganzungsakte bestimmte dazu in Artikel 35 Alle und jede sowohl christliche als auch andere kirchliche Gemeinde gleichwie sie auf den Schutz des Staates Anspruch zu machen haben sind auch der Oberaufsicht des Staates untergeordnet und durfen keinen besonderen Staat im Staate bilden Diese Oberaufsicht wurde dem Senat ubertragen der dazu das bereits vor 1806 bestehende lutherische Konsistorium wieder errichtete Es bestand nach Artikel 36 aus zwei lutherischen Senatoren dem Senior des Predigerministeriums zwei lutherischen Pfarrern und einem rechtsgelehrten Konsistorialrat Mit Ausnahme der Ehesachen die nun dem Stadtgericht ubertragen waren blieben die Zustandigkeiten wie seit 1728 geregelt Bis zum Ende der Freien Stadt oblag dem lutherischen Konsistorium damit auch die Schulaufsicht des Stadtischen Gymnasiums der Musterschule und aller lutherischen Schulen Artikel 37 stellte der reformierten Kirche frei ebenfalls ein Konsistorium einzurichten was am 8 Februar 1820 durch Verordnung des Senates auch geschah Artikel 38 regelte die Grundung der katholischen Kirchen und Schulkommission fur die katholischen Schulen Artikel 39 bestimmte dass der Staat fur die Dotation des lutherischen und des katholischen Religions Kultus und Schulwesens aufgrund des festgestellten Bedarfs zu sorgen habe Die Verhandlungen uber diese Dotation zogen sich jedoch hin so dass die beiden Dotationsurkunden erst 1830 erlassen wurden 8 Nach Artikel 40 der Konstitutionserganzungsakte hatten die drei Konfessionen das Recht jeweils einen Gemeindevorstand zu wahlen Artikel 45 bis 49 Standige Burgerreprasentation Bearbeiten Hauptartikel Standige Burgerreprasentation Die standige Burgerreprasentation aus 51 Mitgliedern aller Stande stand unter dem Vorsitz eines aus ihrer Mitte gewahlten Seniors Ihr zur Seite standen ein burgerlicher Konsulent und ein rechtsgelehrter Registrator Aufgabe der standigen Burgerreprasentation war die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben sowie des stadtischen Rechnungswesens Die Rechnungsprufung oblag dem aus neun Reprasentanten bestehenden Stadtrechnungs Revisionscolleg auch Neunerkolleg genannt Artikel 50 bis 52 Schlussbestimmungen Bearbeiten Nach Artikel 50 bedurften Verfassungsanderungen einer Zwei Drittel Mehrheit im Senat und im Gesetzgebenden Korper Artikel 51 beschrieb das Verfahren zur erstmaligen Besetzung des Senats und zur Durchfuhrung der ersten Wahlen Artikel 52 den Burgerentscheid zur Bestatigung der Konstitutionserganzungsakte Literatur BearbeitenHeinrich Friedrich Karl Bender Die Entstehung der Constitutions Erganzungs Acte der freien Stadt Frankfurt vom Jahre 1816 Heller und Rohm Frankfurt am Main 1848 Digitalisat PDF 19 6 MB Frankfurter Historische Kommission Hrsg Frankfurt am Main Die Geschichte der Stadt in neun Beitragen Veroffentlichungen der Frankfurter Historischen Kommission Band XVII Jan Thorbecke Sigmaringen 1991 ISBN 3 7995 4158 6 Die Freie Stadt Frankfurt am Main nebst ihren Umgebungen Ein Wegweiser fur Fremde und Einheimische Verlag der J C Hermannschen Buchhandlung Frankfurt am Main 1843 Reprint beim Verlag Haag und Herchen Frankfurt am Main 1982 ISBN 3 88129 592 5 Karl Heinrich Ludwig Politz Die Verfassung der Freien Stadt Frankfurt am Main Ziffer 116 In Karl Heinrich Ludwig Politz Staatenkunde und positives Staatsrecht Verfassungsrecht 2 berichtigte und vermehrte Auflage Hinrichs Leipzig 1828 Die Staatswissenschaften im Lichte unsrer Zeit 4 S 559ff Karl Heinrich Ludwig Politz Die europaischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit Band 1 2 Die gesammten Verfassungen des teutschen Staatenbundes 2 neugeordnete berichtigte und erganzte Auflage Brockhaus Leipzig 1832 S 1154ff Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz und Statutensammlung der Freien Stadt Frankfurt Bd 1 S 7 70 R Schwemer Geschichte der Freien Stadt Frankfurt Frankfurt am Main 1910 18 Bd 1 S 21 zitiert nach K Politz Geschichte der Freien Stadt Frankfurt Die Verfassung der Freien Stadt Frankfurt am Main Ziffer 116 in Staatenkunde und positives Staatsrecht Verfassungsrecht Leipzig 1828 S 559 Die Stadt Frankfurt wird mit ihrem Territorium wie es sich 1803 befunden hat zur Freien Stadt erklart und Teil des Deutschen Bundes werden Erschienen unter dem Titel Constitution der freien Stadt Frankfurt bei Eichenberg in Frankfurt 1814 Darstellung derjenigen Ansichten und Grunde welche die unterzeichneten von der loblichen Burgerschaft zur Commission der XIII erwahlten Deputirten bewogen haben dem von dieser Commission abgefassten Gutachten beizustimmen Frankfurt bei Bronner im July 1816 Zur Kirchenverfassung der Freien Stadt Frankfurt siehe auch Jurgen Telschow Die alte Frankfurter Kirche Recht und Organisation der fruheren evangelischen Kirche in Frankfurt Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main 1979 ISBN 3 922179 00 2 sowie die Beitrage von Karl Dienst in Roman Fischer Hrsg Von der Barfusserkirche zur Paulskirche Studien zur Frankfurter Geschichte Band 44 Verlag Waldemar Kramer Frankfurt am Main 2000 ISBN 3 7829 0502 4 Urkunde die Dotation fur den evangelisch lutherischen Religionskultus dahier betreffend und Urkunde die Dotation fur das Kirchen und Schulwesen der hiesigen katholischen Gemeinde betreffendWeblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Erganzungsacte der alten Frankfurter Stadtverfassung angenommen am 18 Jul 1816 Quellen und VolltexteSiehe auch BearbeitenGeschichte von Frankfurt am Main Liste der Stadtoberhaupter von Frankfurt am Main Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konstitutionserganzungsakte amp oldid 232858582