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Fideikommiss ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zum romischen Recht siehe Fideikommiss romisches Recht Das Familienfideikommiss Aussprache ˌfide ikɔˈmɪs oder ˈfiːde ikɔˌmɪs lateinisch fidei commissum zu treuen Handen belassen ist eine Einrichtung des Erb und Sachenrechts wonach durch Stiftung das Vermogen einer Familie meist Grundbesitz auf ewig geschlossen erhalten werden sollte und immer nur ein Familienmitglied allein der Fideikommissbesitzer das Niessbrauchsrecht innehatte Davon zu unterscheiden ist das private Grundeigentum eines Familienmitglieds des Landesherrn die Schatulle die seiner freien Verfugung zu Lebzeiten und von Todes wegen unterlag Das Familienfideikommiss steht den Lehen Stammgutern und familiaren Stiftungen nahe Inhaltsverzeichnis 1 Definition 1 1 Ausgestaltung der Familienfideikommisse 2 Sozialgeschichtliche Bedeutung 3 Geschichte und Nationales 3 1 Deutschland 3 2 Osterreich 3 3 Schweiz 3 4 Grossbritannien 3 5 Schweden 4 Nachfolgeeinrichtungen 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseDefinition BearbeitenDas Familienfideikommiss war ein Sondervermogen einer Familie Obereigentumer das ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes Nutzeigentumer blieb Der Inhaber erhielt nur den Ertrag des Vermogens zur freien Verfugung Vollstreckungen in das Vermogen wegen Schulden des Inhabers waren ausgeschlossen Dadurch blieben die vermogensrechtliche Grundlage fur eine Familie und ihre soziale Stellung gesichert selbst im Falle eines Konkurses 1 Das Fideikommiss beruhte auf rechtsgeschaftlicher Stiftung zum Beispiel durch testamentarische Bestimmung der Stifter legte die Erbordnung in der Regel Primogenitur fest Folgende im damaligen Stil formulierte Erklarung findet sich im 19 Jahrhundert dazu 2 Ein Fideikommiss ist nach dem rom Rechte die Bestimmung eines Erblassers dass sein Erbe eine einzelne Sache Singularfideicommiss oder Legat oder einen Theil oder das Ganze der Erbschaft Universalfideikommiss an einen Andern entweder sofort oder nach einer gewissen Zeit auch wol bei dem Eintritte gewisser Bedingungen herausgeben soll Der Erbe welcher die Erbschaft abzutreten hatte hiess fiduciarius der Empfanger fideicommissarius Unter Kaiser Vespasian wurde verordnet dass der Fiduciar bei der Herausgabe den vierten Theil der Erbschaft fur sich behalten durfe Die Universalfideicommisse kommen jetzt nur noch selten vor und die Singularfideicommisse werden wie Legate behandelt Sehr verschieden hiervon sind die neuen Fideikommisse Fideikommisse successiva d h Stiftungen wodurch eine Vermogensmasse fur unverausserlich erklart und die Ordnung vorgeschrieben ist nach welcher die Mitglieder einer Familie oder andere dazu Berufene einander in dem Genusse dieser Gutermasse folgen sollen Bei Fideikommissen solcher Art hat der Fiduciar bei der Herausgabe keinen Anspruch auf den vierten Theil Zur Errichtung derselben ist nach sehr vielen Landesgesetzen und vermoge allgemeiner Grundsatze stets die Erlaubniss des Staates nothig da dieselben wenn sie zu haufig vorkamen in alle Verhaltnisse des gemeinen Wesens sehr storend eingreifen wurden Das Familienfideikommiss war rein privat rechtlicher Natur und damit vom allodifizierten Lehen zu unterscheiden das auch offentlich rechtliche Merkmale aufwies Von der Stiftung im eigentlichen Sinne unterscheidet sich das Fideikommiss dadurch dass es keine juristische Person ist sondern ein Eigentum des jeweiligen Inhabers Es ist aber kein freies Eigentum sondern durch die festgelegte Erbfolgeregelung Sukzessionsordnung gebunden fiel also im Todesfalle nicht in das allgemeine Erbe 3 Ausgestaltung der Familienfideikommisse Bearbeiten Unter einem Familienfideikommiss wird eine Anordnung des Erblassers verstanden kraft derer ein Teil des Nachlasses vom Rest mit der Wirkung ausgesondert wird dass der ausgesonderte Teil des Nachlasses rechtlich in ein Ober und ein Nutzungseigentum aufgespalten wird Das Nutzungseigentum stand immer nur einem Familienmitglied zu Die Familie als Ganzes behielt das Obereigentum Demnach war derjenige welcher aus dem Familienfideikommiss begunstigt worden ist weder zur Verfugung noch zur Belastung des Eigentums befugt gebundenes Vermogen Der aus dem Familienfideikommiss Begunstigte konnte uber sein Nutzungseigentum auch nicht frei von Todes wegen verfugen Das vermogensrechtliche Schicksal des Niessbrauchs an dem gebundenen Vermogen bestimmte sich nach der Sukzessionsordnung der Stiftungsurkunde Der Stifter des Familienfideikommisses konnte zwischen Senioraten Majoraten Minoraten und Primogenituren wahlen Eine Besonderheit war die weibliche Erbfolge die nur gebietsweise bestand so in Mecklenburg nach dem Erbjungfernrecht und in Osterreich wo seit der Pragmatischen Sanktion der Habsburger weibliche Erbfolge prinzipiell zulassig war 4 Es konnten nur solche Gegenstande dem Familienfideikommiss gewidmet werden mit denen Ackerbau Viehzucht und ahnliches verbunden und die keiner Grundherrschaft unterworfen waren Herrenhauser und ahnliche Gebaude konnten dem Familienfideikommiss aber ebenso wie Familienarchive und Bibliotheken zugeschlagen werden Sozialgeschichtliche Bedeutung Bearbeiten nbsp Gedenktafel uber den Fideikommiss des Amtsrates Johann Christian Degener im Landschaftspark Degenershausen Falkenstein Harz Die Familienfideikommisse wurden zum Erhalt des Familienvermogens adeliger Familien uber Generationen hinweg eingesetzt Schlosser Burgen und Herrensitze mit den dazugehorigen land und forstwirtschaftlichen Betrieben waren oft in den Familienfideikommissen gebunden Sie waren damit ein wichtiges Werkzeug des adelsfamiliaren Grossgrundbesitzes Sie dienten vor allem auch dazu adelige Sohne die schlecht besoldete aber prestigetrachtige und einflussreiche Amter in Staat und Heer einnahmen finanziell mit den Ertragen aus dem Familienvermogen zu versorgen Apanagen Gleichzeitig aber starkten sie durch das Eigentum durch das Familienoberhaupt den Zusammenhalt der Adelshauser sozial wie wirtschaftlich als spatneuzeitliche Form der Hausmacht ohne Zersplitterung durch Erbteilung In der Hochindustrialisierung des 19 Jahrhunderts erreichten sie auch darum einen Hohepunkt der Bedeutung weil Grund und Boden in Umbruchszeiten als sicheres Anlagevermogen gilt und das Konstrukt den Erhalt fur die Adelsfamilien sicherte 5 Im 19 Jahrhundert gerieten die Familienfideikommisse in die Kritik weil sie durch das sie betreffende Verfugungsverbot nicht am Guteraustausch teilhaben konnten und damit das Wachstum des Sozialproduktes bremsten Da sie auch einem Belastungsverbot unterlagen konnten sie ebenfalls nicht als Realkreditsicherheiten eingesetzt werden Auch behinderte das Belastungsverbot die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit Ferner wurden die Familienfideikommisse als Sonderrecht des Adels kritisiert Zudem wurden die Familienfideikommisse auch in Ansehung der Eigentumsfreiheit als eine zu starke Einschrankung empfunden Durch die Familienfideikommisse konnte die kalte Hand des Erblassers uber Generationen hinweg das Schicksal des Eigentums ohne Mitwirkung der das Eigentum innehaltenden Familie lenken Ausserdem gerieten Fideikommisse in Misskredit wenn sie als ein machtpolitisches Instrument der ehemaligen Grundherrschaften nach Abschaffung der Leibeigenschaft Bauernbefreiung genutzt wurden etwa um geschlossene grosse Wald und Jagdgebiete herzustellen 6 Daher wurden sie als Relikte des Feudalismus sowohl von der Sozialdemokratie wie auch spater vom Nationalsozialismus bekampft 5 Durch die Auflosung in Deutschland und Osterreich 1938 wurden die Inhaber die nun entscheidungsfreie Eigentumer der Vermogensmasse der Fideikommisse wurden gezwungen jene wie bei regularer Erbteilung innerhalb der Familie aufzuteilen 7 Gleichzeitig wurden Objekte von offentlichem Interesse insbesondere Grosswalder und Kulturgut zwei Bereiche auf die auch die NS Machthaber grossen Wert legten mit besonderen Auflagen belegt Schutzforste und Denkmalschutz 8 Fur die Geschichtsforschung stellen sie heute einen Problemfall dar Wahrend die allgemeinen Archive der Grundherrschaften die in den zustandigen Gerichten auflagen heute durchwegs frei zuganglich sind sind die Familienfideikommiss Archive selbst wenn sie in offentlichen Archiven deponiert sind nur mit Einverstandnis der Eigentumer einsehbar 9 Geschichte und Nationales BearbeitenIm Romischen Recht war das Fideikommiss eine testamentarische Verfugung die dem Erben auftrug das Geerbte nach bestimmter Zeit meist in Verbindung mit dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses z B Geburt oder Heirat ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten Ursprunglich als lediglich sittliche Verpflichtung nicht klagbar 10 konnte das Fideikommiss vergleichbar den formlichen Legaten vor dem Prator eigens praetor fideicommissarius durchgesetzt werden Die klassische Jurisprudenz hatte das Fideikommiss entwickelt um Gesetzen zur Erbschaftsbeschrankung entgegenzuwirken Namentlich richtete sich das Institut gegen die augustaische Ehegesetzgebung der lex Voconia die die Erbeinsetzung von Frauen verbot 11 Deutschland Bearbeiten Mit der Rezeption des romischen Rechts in Deutschland entstand ein Bedurfnis die in den zuvor herrschenden Rechtsordnungen ubliche Rechtsfolge von Todes wegen uber den Mannesstamm nach Parentelen vor der Testier und Eigentumsfreiheit des gemeinen Rechts zu schutzen Es wurde daher dem Erblasser ermoglicht als Stifter eines Familienfideikommisses einen Teil des Vermogens abzusondern und der romisch rechtlichen Eigentumsordnung zu entziehen In Bezug auf Stammguter war dies bereits durch Observanz und Familienvereinbarung bei Einzug des romischen Rechts in Deutschland anerkannt Die Familienfideikommisse entwickelten sich aus testamentarischen Anordnungen die Teilungs und Verausserungsverbote enthielten Daraus wurde die Fiktion einer successio ex providentia et pacto maiorum durch Nachfolge aus Vorsicht und Vertrag der Vorfahren gegrundet Die Rechtsgultigkeit solcher Anordnungen wurde aus der romisch rechtlichen fideikommissarischen Substitution und in Analogie zum Investiturvertrag abgeleitet Seit nicht nur altadelige Familien den Nachlass betreffende Teilungs und Verausserungsverbote aussprechen konnten entstanden neben den Stammgutern die Familienfideikommisse Durch das preussische Edikt von 9 Oktober 1807 wurde eine Auflosung eines Familienfideikommisses durch Familienbeschluss zugelassen Dadurch konnte die Familie die Anordnungen welche der Stifter des Familienfideikommisses nachfolgenden Generationen anheimgegeben hatte aufheben und ihre volle Verfugungs und Testierfreiheit uber das Vermogen wiederherstellen In den durch Napoleon I besetzten deutschen Landesteilen wurde das Familienfideikommiss ganzlich abgeschafft oder sehr stark eingeschrankt Seit dem Wiener Kongress sind aber Familienfideikommisse auch dort wieder zugelassen worden Seit der Aufhebung der Grundherrschaft in Preussen entstand die paradoxe Situation dass wegen des Edikts von 1807 einerseits Familienfideikommisse durch Familienbeschluss aufgelost werden konnten andererseits aber jeder Bauer ein Familienfideikommiss stiften konnte Um einerseits die Versorgungsfunktion der Familienfideikommisse aufrechtzuerhalten musste das gebundene Vermogen einen Mindestertrag abwerfen Um andererseits dem wirtschaftlichen Verkehr nicht zu viel Vermogen zu entziehen war der Ertrag aber auf eine Hochstgrenze beschrankt Bereits die Paulskirchenverfassung von 1848 forderte die Auflosung der Familienfideikommisse Mit Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuches zum 1 Januar 1900 wurde die burgerliche Rechtseinheit in den deutschen Gebieten die das Kaiserreich umfasste eingefuhrt Nach Art 59 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuch blieben das Recht der Bundesstaaten uber die Familienfideikommisse unberuhrt Seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung setzte man sich die Abwicklung des gebundenen Vermogens erneut als Ziel Nach der Novemberrevolution wurden die Vorrechte des Adels abgeschafft Auch die Familienfideikommisse sollten gemass Art 155 Weimarer Verfassung 1919 beseitigt werden Dies musste nicht in einem sofortigen Schritt geschehen die Auflosung konnte uber den Zeitablauf erfolgen Die konkrete Umsetzung erfolgte durch Landesrecht In Preussen waren dies die Familienguter Verordnung vom 30 Dezember 1920 12 und die Zwangsauflosungs Verordnung vom 19 November 1920 13 Danach konnten die Familienfideikommisse bis zum Tod des Inhabers per 1 Januar 1921 bestehen bleiben und sollten danach aufgelost werden Vorzugsweise sollte diese Auflosung auf freiwilliger Basis durch eine Vereinbarung aller berechtigten Familienmitglieder Familienschluss geschehen sie konnte aber auch angeordnet werden Hierzu wurden Auflosungsamter fur Familienguter geschaffen die richterliche Kompetenzen hatten Diese wurden 1935 in Fideikommisssenate bei den Oberlandesgerichten umgewandelt Gesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflosung 14 15 Die Auseinandersetzungen in der Familie um die Modalitaten der Auflosung und der Wahrung des Besitzstandes konnten sich uber Jahre hinziehen 16 Im Jahre 1938 wurden die in Deutschland bis heute geltenden Bereinigungsvorschriften erlassen Das Gesetz uber das Erloschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermogen 17 vom 6 Juli 1938 und die dazugehorige Verordnung 18 vom 20 Marz 1939 regelten das weitere Schicksal der gebundenen Vermogen Demnach sollten die Fideikommisse zum 1 Januar 1939 erloschen um allerdings Anspruche von Familienangehorigen und sonstige mit dem Fideikommiss verstrickte Verhaltnisse zu regeln wurde eine Sperrfrist gesetzt eine endgultige Auflosung sollte erst mit Erteilung des sogenannten Fideikommiss Auflosungsscheines rechtskraftig werden Durch die Kriegsverhaltnisse mussten die Sperrfristen spater auf unbestimmte Zeit verschoben werden Es waren daher nach dem Zweiten Weltkrieg noch vereinzelt Vermogen mit Fideikommisseigenschaft anzutreffen Die Rechte welche durch die aufgehobenen Vorschriften der Fideikommisse oder auf ihrer Grundlage begrundet worden sind sind durch die Aufhebung nicht beruhrt worden Das betraf auch eingetragene Hypotheken Geld Wertpapiere oder in ihrer Gesamtheit durch Treuhander verwaltete Vermogen 19 Noch heute gibt es daher in Deutschland auch bei einigen Oberlandesgerichten zum Beispiel den bayerischen Oberlandesgerichten 20 dem OLG Frankfurt 21 und dem OLG Jena eine Spezialzustandigkeit eines Senates hinsichtlich Rechtsstreitigkeiten die Fideikommisse betreffen Beim Bundesgerichtshof ist der V Zivilsenat zustandig Zum 23 November 2007 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss Auflosungsrecht 22 erlassen welches den Auflosungsprozess abschliessen soll Osterreich Bearbeiten In Osterreich waren die Fideikommisse nach 618 bis 645 ABGB JGS Nr 946 1811 geregelt 23 Sie wurden entweder als Primogenitur als Majorat oder als Seniorat vererbt je nachdem der Stifter die Nachfolge entweder dem Erstgeborenen aus der alteren Linie oder dem Nachsten aus der Familie dem Grade nach unter mehreren dem jeweils Alteren oder schliesslich ohne Rucksicht auf die Linie dem jeweiligen Familienaltesten zugedacht hat Die ubliche Form im osterreichischen Adel war das Majorat Sie waren noch Ende des 19 Jahrhunderts das vorherrschende Werkzeug des Grossgrundbesitzes so besassen um 1895 die 297 Familien die einen Fideikommiss eingerichtet hatten 1 2 Mio Hektar Land von gesamt 30 Mio ha und von 8 7 Mio ha Grossgrundbesitz mitsamt Kirche und Bourgeoisie 24 1918 19 wurde die prinzipielle Aufhebung zwar diskutiert 25 aber nicht durchgesetzt Aufgehoben und verstaatlicht wurden nur einige wichtige Familien Fideikommisse und Fonds des Kaiserhauses mit dem Habsburgergesetz 6 Abs 2 Die Aufteilung auf die Nachfolgestaaten der Monarchie wurde durch einen Staatsvertrag von 1924 geregelt 26 Mit dem Anschluss trat auch hier das deutsche Gesetz uber das Erloschen der Familienfideikommisse FidErlG 17 mitsamt Durchfuhrungsverordnung DVFidErlG 18 per 1 Oktober 1938 27 in Kraft und damit ruckwirkend die formale Aufhebung in der Weimarer Verfassung per 1919 28 Diese Entscheidung ist bis heute rechtsgultig 29 Als Fideikommissgericht erster Instanz 14 wurde das Oberlandesgericht Wien in Form eines Sondergerichts bestimmt 30 Das FidErlG selbst wurde mit der Bundesrechtsbereinigung 1999 als veraltet aufgehoben 31 Heute spielen Fragen der Fideikommisse nurmehr in vereinzelten Fallen eine Rolle etwa bei Grundbuchseintragen 32 Schweiz Bearbeiten In der Schweiz bestanden 2011 etwa zwanzig Fideikommisse u a jenes von Leonhard Zollikofer 1529 1587 mit seinen Neffen der Georg und Laurenz Linien 1586 begrundete Fideikommiss Schloss Altenklingen Die Grundung neuer Fideikommisse ist aber nicht mehr gestattet Grossbritannien Bearbeiten Im Vereinigten Konigreich wurde das Rechtsinstitut des Fideikommisses fee tail 1925 abgeschafft Law of Property Act 1925 s 1 Schweden Bearbeiten In Schweden bestehen noch etwa zehn Fideikommisse adeliger Familien die seit den 1960er Jahren auf Antrag verlangert wurden 33 Nachfolgeeinrichtungen BearbeitenMit der Auflosung in Deutschland und Osterreich sind die Fideikommisse freies Eigentum in der Hand des jeweils letzten Inhabers geworden Nach wie vor kann ein Erblasser seinem Interesse das Nachlassvermogen in der Familie zu halten rechtliche Geltung verschaffen Im deutschen Recht kann er dies durch Anordnung einer Vorerbschaft teilweise erreichen Die Vorerbschaft ist aber auf die Dauer von 30 Jahren beschrankt Diese Zeitbeschrankung gilt allerdings unter anderem in dem haufigen Fall nicht in dem der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt und der Nacherbe bereits vor dem Tod des ursprunglichen Erblassers geboren war Auch mit der Grundung von Stiftungen Familienstiftung in deutschen Recht Privatstiftung im osterreichischen oder von Familienvermogensgesellschaften Deutschland respektive allgemeinen Immobilienverwaltungsfirmen und land und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Eintragung von Niessbrauchsrechten zugunsten oder Beteiligung einzelner Familienmitglieder und mit einer Einraumung von vorgemerkten Vorkaufsrechten kann dieses Ziel teilweise erreicht werden Siehe auch BearbeitenReichserbhofgesetz Anerbenrecht Erbhof Geschlossener Hof Standesherrschaften ursprunglich Lehen der bohmischen Krone spater oft Fideikommisse fideicommissum a debitore relictumLiteratur BearbeitenAllgemeines Bernhard Bayer Sukzession und Freiheit Historische Voraussetzungen der rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Auseinandersetzungen um das Institut der Familienfideikommisse im 18 und 19 Jahrhundert Duncker amp Humblot Berlin 1999 ISBN 3 428 09428 X Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Auflage 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 362 ff Bohlau Studien Bucher Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 197 f Deutschland Kontemporares nach Datum Wilhelm Bornemann Systematische Darstellung des Preussischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts 2 vermehrte und verbesserte Ausgabe Jonas Berlin 1842 1845 Ludwig Zimmerle Das deutsche Stammgutsystem nach seinem Ursprunge und seinem Verlaufe Laupp Tubingen 1857 Digitalisat William Lewis Das Recht des Familienfideikommisses Weidmann Berlin 1868 Neudruck Scientia Verlag Aalen 1969 Hans Hermann von Schweinitz Zum Fideikommisswesen der Gegenwart und Zukunft Eine Betrachtung zu dem vorlaufigen Entwurf eines Gesetzes uber Familienfideikommisse Walther Berlin 1904 Digitalisat Wilhelm Rakenius Die Hausguter des hohen Adels und die gewohnlichen Familienfideicommisse Heidelberg Diss iur 1905 Hermann Ramdohr Das Familienfideikommiss im Gebiete des preussischen Allgemeinen Landrechts F Vahlen Berlin 1909 Digitalisat Zeitgenossisches Siegfried Dorffeldt Jan Nikolaus Viebrock Hessisches Denkmalschutzrecht 2 neubearbeitete Auflage Deutscher Gemeindeverlag Mainz Kostheim 1991 ISBN 3 555 40132 7 Kommunale Schriften fur Hessen 38 Jorn Eckert Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland Studien zum Absterben eines Rechtsinstitutes Lang Frankfurt am Main u a 1992 ISBN 3 631 44573 3 Rechtshistorische Reihe 104 zugleich Habilitationsschrift Universitat Kiel 1991 Barbara Brandner Die Auflosung der Familienfideikommisse in Thuringen Dissertation Universitat Jena 2000 Hartmut Fischer Die Auflosung der Fideikommisse und anderer gebundener Vermogen in Bayern nach 1918 Dissertation Munchen 2012 NOMOS Verlag 2013 ISBN 978 3 8487 0423 1 34 Gottfried Schiemann Zum Ursprung der Fideikommisse in Deutschland In Dagmar Coester Waltjen u a Hrsg Liber amicorum Makoto Arai Nomos Baden Baden 2015 S 573 590 ISBN 978 3 8487 2059 0 Thilo von Trott zu Solz Erbrechtlose Sondervermogen uber die Moglichkeiten fideikommissahnlicher Vermogensbindungen Lang Frankfurt am Main u a 1999 ISBN 3 631 33923 2 Europaische Hochschulschriften Reihe 2 Rechtswissenschaft 2544 zugleich Dissertation Universitat Potsdam 1998 Sven Solterbeck Blaues Blut und rote Zahlen Westfalischer Adel im Konkurs 1700 1815 Waxmann Verlag Munster 2018 ISBN 978 3 8309 3869 9 Osterreich Kontemporares Ignaz Wildner Bearb Das Fideikommiss Recht nach dem Oest Allg b Gesetz Buche Leopold Grund Wien 1835 Digitalisat Google vollstandige Ansicht Zeitgenossisches Otto Fraydenegg Monzello Zur Geschichte des osterreichischen Fideikommissrechtes in Berthold Sutter Hrsg Reformen des Rechts Festschrift zur 200 Jahr Feier der Rechtswissenschaftlichen Fakultat der Universitat Graz Leykam Verlag Graz 1979 ISBN 3 7011 7096 7 S 777 808 Roman Kovacs Die Berichtigung des Grundbuchs gemass 136 GBG auf Ansuchen am Beispiel der Vor und Wiederkaufsrechte fur Familienfideikommisse Diplomarbeit FH Wien Marz 2005 pdf PDF wkimmo info mit einem grundlegenden Teil 2 Der Familienfideikommiss S 2 16 Schweiz Marcel Lotscher Familienfideikommiss und Trust Der Binnentrust als Vehikel der privatnutzigen Vermogensperpetuierung in Anlehnung an das altrechtliche Familienfideikommiss der Schweiz Reihe Wissenschaftliche Beitrage aus dem Tectum Verlag Rechtswissenschaften Band 71 Tectum Marburg 2014 ISBN 978 3 8288 3418 7 Weblinks BearbeitenBestatigungs Urkunde des graflich von Walderdorff schen Familienfideicommisses Bodenstein 1875 Wikisource Grundsatzurteil des Bayerischen ObLG 2004 Wikisource Fideikommiss Seite im JurawikiEinzelnachweise Bearbeiten Sven Solterbeck Blaues Blut und rote Zahlen Westfalischer Adel im Konkurs 1700 1815 Waxmann Verlag Munster 2018 ISBN 978 3 8309 3869 9 S 260 283 Conversationslexikon 6 Band Verlag Brockhaus Leipzig 1852 Lit Kovacs 2005 3 1 Rechtsnatur des Fideikommisses S 4 626 ABGB i d F 1811 a b Lit Kovacs 2005 S 11 f Lit Kovacs 2005 S 7 f Lit Kovacs 2005 S 15 f 15 resp 11 Abs 4 FidErlG Weblinks s u Lit Kovacs 2005 S 12 resp 3 5 1 S 13 f Volkmar Weiss Uber Familienverbande in Vergangenheit und Zukunft In Familie und Geschichte 10 Jg 2001 ganzer Artikel S 145 151 Angabe nach Lit Kovacs 2005 3 2 Fideikommissarchiv S 8 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Auflage 2001 ISBN 3 205 07171 9 S 362 ff Bohlau Studien Bucher Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 197 f Familienguter Verordnung vom 30 Dezember GS 1921 S 77 Zwangsauflosungsverordnung fur Familienguter ZwangsauflosungsVO vom 19 November 1920 GS S 463 a b Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflosung vom 26 Juni 1935 RGBl I S 785 in Osterreich in Kraft getreten per GBlO 479 1938 eReader ALEX Online Horst Romeyk Verwaltungs und Behordengeschichte der Rheinprovinz 1914 1945 1985 ISBN 3 7700 7552 8 S 491 520 Siehe am Beispiel des Bernstorffschen Besitzes Gartow Eckart Conze Adeliges Familienbewusstsein und Grundbesitz Die Auflosung des Graflich Bernstorffschen Fideikommisses Gartow nach 1919 In Geschichte und Gesellschaft 25 1999 S 455 479 JSTOR a b Gesetz uber das Erloschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermogen vom 6 Juli 1938 RGBl I S 825 osterreichische Fassung GBlO 254 1938 online ris bka dort insb Vierter Abschnitt Besondere Bestimmungen fur Osterreich a b Verordnung zur Durchfuhrung und Erganzung des Gesetzes uber das Erloschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermogen vom 20 Marz 1939 RGBl I S 509 Niedersachsischer Landtag Drucksache 11 2575 PDF S 62 f Art 54 AGGVG Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermogen vom 22 Juli 1947 GVBl S 66 1 Text des Gesetzes zur Aufhebung von Fideikommiss Auflosungsrecht Begrundung BT Drs 16 5051 S 45 48 PDF 1 0 MB 618 ff ABGB Stf JGS Nr 946 1811 eReader ALEX Online Lit Kovacs 2005 S 5 f Abschaffung der Fideikommisse 65 d B A PN Parlamentarische Materialien parlament gv at eingebracht zur Provisorischen Nationalversammlung November 1981 Romische Konferenz Ubereinkommen zwischen Osterreich Ungarn Italien Polen Rumanien und der Tschecho Slowakei uber Fideikommisse Kundgemacht BGBl 152 1924 eReader ALEX Online 36 FidErlG 1938 Eintrag zu Fideikommiss im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon Gemass Art III Abs 1 Gesetz vom 3 Oktober 1945 uber Massnahmen zur Wiederherstellung der osterreichischen burgerlichen Rechtspflege StGBl 188 1945 Vergl Entscheidung des OGH vom 17 November 1977 Gfz 6 Ob 670 77 SZ 50 148 i d g F online ris bka Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz 1 BRBG BGBl I Nr 191 1999 vgl den Eintrag zum FidErlG in ris bka Siehe Lit Kovacs Die Berichtigung des Grundbuchs 2005 Der Spiegel 13 2021 S 69 RGR Vorrecht fur Adelssohne Besprechung Werner Schubert auf koeblergerhard de abgerufen am 19 September 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4154311 7 lobid OGND AKS LCCN sh85048079 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Familienfideikommiss amp oldid 237680377