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Das Fideikommiss lat fidei commissum ist ein Auskunftsmittel des romischen Erbrechts das seinen Ursprung in der Romische Republik findet Hinsichtlich vieler seiner Merkmale besteht Ahnlichkeit zum Legat Vermachtnis Ursprunglich handelte es sich beim Fideikommiss um eine den Todesfall des Erblassers betreffende formlose und nicht klagbare Bitte gegenuber dem Erben oder einem bestimmten Dritten die an die Erwartung geknupft war dass der Bedachte diese Bitte aus sittlichem Pflichtgefuhl und loyaler Treue bona fides gegenuber dem Erblasser erfullt Erfullungsgegenstand und damit Inhalt der Bitte war dass das Zugewendete an einen zweiten Erben weitergereicht wird Ab der fruhen Kaiserzeit unter Augustus wurde das Fideikommiss in einem ausserordentlichen Gerichtsverfahren extraordinaria cognitio zunachst vor den Konsuln im Anschluss daran vor dem praetor fideicommissarius klagbar und damit durchsetzbar 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatze der Einzelfideikommisse 2 Erbschaftsfideikommisse 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 AnmerkungenGrundsatze der Einzelfideikommisse BearbeitenDas Fideikommiss wirkte als zweigegliederter Akt Der Erblasser der uber Testierfahigkeit verfugen musste testamenti factio hinterliess dem bedachten Erben nicht vorbehaltlos eine Erbschaft vielmehr war die Zuwendung haufig generationenubergreifend mit einer Bitte beschwert nach heutigem Verstandnis einer Auflage vergleichbar die Erbschaft oder Bruchteile daraus in der der Bitte gerechten Weise an den Erbeserben oder Gesamtnachfolger 2 weiterzureichen Wie beim Legat konnten einem Fideikommiss auch einzelne Vermogensgegenstande unterfallen Inhalt der Bitte konnte zudem die Freilassung von Sklaven sein Das Fideikommiss konnte dem Erblasser auch Zuwendungen ermoglichen die er durch Legate nicht hatte bestellen konnen etwa weil Gesetze wie die lex Furia oder die lex Voconia in der Zeit der Republik entgegenstanden 3 Bedacht werden konnte jeder der den Todeszeitpunkt dies cedens des Erblassers erlebte was Voraussetzung fur den Vollzug eines Fideikommisses war 4 Beschwert werden konnten Testamentserben gewillkurte Erben Intestaterben gesetzliche Erben Legatare Vermachtnisnehmer Fideikommissare Kommissadressaten aber auch andere die etwas aus der Erbschaft erlangten vgl fideicommissum a debitore relictum 5 oder gar der Staat Vergleichbare Beschwerungsregeln finden sich auch in modernen Rechtsordnungen etwa im deutschen Burgerlichen Gesetzbuch dort in 2147 BGB Nach dem Vorbild des Damnationslegats wirkten Fideikommisse stets obligatorisch hatten also keine dingliche Wirkung Rechtsgeschaftliche Unwirksamkeit konnte resultieren wenn Willensmangel vorlagen unsittliche unmogliche oder verbotswidrige Inhalte vereinbart wurden oder auch dann wenn der Beschwerte starker belastet werden sollte als es die Zuwendung zu seinen Gunsten selbst uberhaupt hergab 6 Mit Wirkung des senatus consultum Pegasianum durfte ein belasteter Erbe die Falcidische Quart fur den Selbstbehalt abziehen Der Charakter des Rechtsinstituts verscharfte sich unter Augustus In Einzelfallen unterstand es nun rechtlichem Zwang wurde klagbar 7 und die Entscheidungen wurden in ausserordentlichen Verfahren extraordinaria cognitio zunachst von Konsuln kurz spater von speziellen Pratoren und in den Provinzen von Statthaltern gefallt 8 Das senatus consultum Pegasianum ubertrug die augusteischen Ehegesetze die vornehmlich bei Legaten Anwendung fanden auf die Fideikommisse Wie bereits in der Republik von den Vorklassikern zu den oben beschriebenen leges wurden in der klassischen Jurisprudenz Umgehungstatbestande geschaffen um die erheblichen Erbrechtsbeschrankungen auszuhebeln In der Nachklassik verschmolzen Fideikommiss und Legat zunehmend 9 Die Jurisprudenz der Zeit strebte bereits die Annaherung an die rechtliche Beschaffenheit der Legate an Da die Pflicht zur Einhaltung eines Formgebots nicht bestand wurden Fideikommisse in Testamenten 10 Kodizillen 11 oder auch lediglich mundlich 12 oder in Form von Gebarden 13 errichtet 9 Neben dem Verpflichtungsbekenntnis fidei tuae committo wurden die Bitten durch ich frage an peto rogo oder ich will volo zum Ausdruck gebracht 14 In den pseudopaulinischen Sentenzen lasst sich nachlesen dass empfehlende commendo oder unbestimmte relinquo Ausserungen unzulassig waren 3 Erbschaftsfideikommisse BearbeitenIm antiken Rom war die Nacherbfolge unbekannt denn die gebrauchlichen Rechtsvorstellungen liessen nur temporar wirkende Erbenstellungen nicht zu Mittels der partito legata konnten Erbschaften zwar aufgeteilt nicht aber im Gesamten ubertragen werden Um gleichwohl Gesamtrechtsnachfolgen hintereinander schalten zu konnen behalf man sich mit der fideikommissarischen Sukzession bei der zwar nur der Erbe dem Erblasser rechtlich nachfolgt dieser aber ein Pflichtenprogramm zur Weiterreichung von Teilen oder der gesamten Erbschaft auferlegt bekommt fideicommissum heriditatis 3 In der Kaiserzeit wurden Herausgabeanspruche geschaffen womit fur den Erbschaftsfideikommiss auch Rechtsschutz bestand Schwierigkeiten taten sich allerdings dahingehend auf als Forderungen und Verbindlichkeiten nicht zusammen mit der Erbschaft ubergingen Beim Legat waren lediglich Ausgleichslosungen im Innenverhaltnis der Parteien vorgesehen eine Akzessorietat der Rechte und Pflichten konnte daraus also nicht hergeleitet werden Durch Senatsgutachten unterstutzt bemuhten sich die Juristen also um gesetzliche Regelungen bei denen man sich der traditionellen Geschaftsformen der Mancipation Verausserung und anschliessender Stipulation Erbschaftskauf behalf Da in diesem Wege Bedingungen vereinbart werden konnten konnten Erben schadlos gehalten werden Da der Erbe aber die Gefahr des Bedingungsausfalls trug er selbst im Aussenverhaltnis gegenuber den Nachlassglaubigern haftete wurde das Erbe haufig ausgeschlagen 3 Erst mit dem senatus consultum Trebellianum 15 56 57 n Chr konnte Abhilfe geschaffen werden denn fortan wurde der Erbnachfolger belastet heredis loco 16 Und das ging so Alle Parteien erhielten mit den actiones utiles Klagemoglichkeiten Aktivlegitimiert waren die Erben ebenso aber auch die vom Fideikommiss Bedachten im Verhaltnis des Fideikommisses zum Nachlass also pro rata parte 17 Die fideikommissarische hereditatis petitio und die actio familiae eriscundae utilis schutzten den Nachfolger gegenuber Erben Teilerben und Mitfideikommissaren Gegenuber den Nachlassglaubigern konnte sich der Erbe wiederum mit einer exceptio spater einer praescriptio 18 zur Wehr setzen Der Erbe hatte nunmehr keine Haftung mehr fur Nachlassschulden zu furchten Da Erbschaftsausschlagungen trotzdem weiterhin zu beobachten waren dafur aber zumeist okonomische Grunde ausschlaggebend waren wurde mit dem senatus consultum Pegasianum ein Anreizsystem geschaffen das Erbe anzunehmen Es wurde namlich sichergestellt dass bei Fideikommissen zumindest die falzidische Quart beim Erben zu verbleiben hatte 3 Siehe auch BearbeitenFamilienfideikommissLiteratur BearbeitenUlrike Babusiaux Zum Rechtsschutz von Fideikommissen im Prinzipat In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 136 Heft 1 2019 S 140 213 Birgit Forgo Feldner Klauselgestaltungen in romischen Testamenten In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 138 Heft 1 2021 S 917 922 Thomas Finkenauer Drittwirkende pacta im klassischen Recht In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 135 Heft 1 2018 S 178 260 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 189 S 630 636 Ulrich Manthe Romisches Privatrecht Einleitung in die lateinische Philologie herausgegeben von Fritz Graf Berlin Boston B G Teubner 2011 S 449 466 Weblinks BearbeitenLiteratur von und uber Fideikommiss im Katalog der Deutschen NationalbibliothekAnmerkungen Bearbeiten Vieles zu den Verfahren und den Verfahrensbeteiligten ist aufgrund Quellenlage umstritten vgl hierzu Ulrike Babusiaux Zum Rechtsschutz von Fideikommissen im Prinzipat In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 136 Heft 1 2019 S 140 213 Im BGB findet sich eine vergleichbare Regelung zur in Rom noch unbekannten Nacherbschaft in 2100 BGB a b c d e Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht 2 Auflage C H Beck Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 189 S 630 636 Insoweit soll die lex Iulia et Papia die bei Legaten auf die Testamentseroffnung als dies cedens abstellte nicht anwendbar gewesen sein was in der Forschung aber streitig diskutiert wird Max Kaser verweist auf Ulpian 24 31 und den Codex Iustinianus 6 51 1 1c wo Fideikommisse gerade nicht genannt werden Ulpian Digesten 30 77 Ulpian Digesten 32 11 16 Paulussentenzen 4 1 8 Gaius 2 277 und 2 261 Institutiones 2 23 1 2 25 pr Inst Gai 2 278 Ulpian 25 12 a b Heinrich Honsell Romisches Recht 7 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 75 S 198 Ulpian 25 8 Gaius 2 270a Paulussentenzen 4 1 5 Iulius Paulus Digesten 32 21 pr Ulpian 24 1 Wortlaut bei Ulpian Digesten 36 1 1 2 Gaius 2 253 Ulpian Digesten 36 1 38 pr Gaius 2 255 Hierzu ausfuhrlich Jan Dirk Harke Die longi temporis praescriptio in der diokletianischen Reskriptenpraxis In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 139 Heft 1 2022 S 214 252 Normdaten Sachbegriff GND 4154311 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fideikommiss romisches Recht amp oldid 237607895