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Die Exceptio lat Einrede bedeutete im Formularprozess der fruhen romischen Kaiserzeit zunachst lediglich dass einem Beklagten ein ihm unter bestimmten Bedingungen gunstiger Ausnahmetatbestand zugesprochen wurde negative Verurteilungsbedingung deren Fehlen andererseits zu einer Verurteilung gefuhrt hatte Spater entwickelte sich begrifflich daraus das Rechtsinstitut der privatrechtlichen Einrede deren Wirksamkeit voraussetzte dass der Beklagte sich auf sie berief Der Prator nahm die Einrede dann in die Klagformel und damit in das Prozessprogramm litis contestatio auf Wichtige exceptiones des romischen Rechts exceptio doli Einrede der Arglist Wer arglistig handelt verdient keinen Rechtsschutz Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in 242 BGB enthalten vgl auch Arglisteinrede exceptio doli praesentis Einrede der gegenwartigen Arglist Gegenwartige Arglist ist boswilliges treuwidriges Verhalten wahrend der Prozessfuhrung exceptio doli praeteritis Einrede der vergangenen Arglist Vergangene Arglist ist boswilliges treuwidriges Verhalten vor dem Prozess exceptio metus Einrede wegen Furcht Einrede gegen Anspruche die unter Zwang begrundet worden sind In der nachklassischen Zeit nannte sich die exceptio dann praescriptio 1 Literatur BearbeitenMax Kaser Das romische Zivilprozessrecht Handbuch der Altertumswissenschaft Abt 10 Rechtsgeschichte des Altertums Teil 3 Bd 4 2 vollstandig uberarbeitete und erweiterte Auflage neu bearbeitet von Karl Hackl Beck Munchen 1996 ISBN 3 406 40490 1 S 712 Max Kaser Romisches Privatrecht Ein Studienbuch Fortgefuhrt von Rolf Knutel 19 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57623 2 S 464 Anmerkungen Bearbeiten Heinrich Honsell Romisches Recht 7 Auflage Springer Zurich 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 S 209 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Exceptio amp oldid 225663116