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Das nachklassische Recht das teilweise auch als epiklassisches Recht bezeichnet wird steht im rechtshistorischen Zusammenhang fur eine Epoche des romischen Privatrechts die der klassischen Rechtswissenschaft der Zeit des fruhen und mittleren Prinzipats folgte Gepragt war es von der Verflachung der Rechtskultur der Reichsteilung in Ost und West wobei Westrom in der Zeit noch unterging und ersten sozialen Komponenten in der Rechtssetzung durch die Wirkmacht des Christentums Eine Trennlinie lasst sich mit dem Jahr 235 ziehen als im Romischen Reich mit dem Tod des letzten Severers Severus Alexander die sogenannten Soldatenkaiser die Macht ubernahmen und die Reichskrise des 3 Jahrhunderts begann Das nachklassische Recht wird zumeist als erschopft und unkreativ rezipiert was durch einen allgemeinen kulturellen Abschwung bedingt war Dieser war eingebettet in politisch sehr angespannte Zeiten fur das Imperium da haufige gewaltsame Machtwechsel Rom im Inneren erschutterten und erhebliche Gefahren insbesondere durch das neupersische Sassanidenreich von aussen erwuchsen Auch Diokletians Versuch nach der erfolgreichen Stabilisierung der politischen Ordnung die klassische Tradition des Rechts zu bewahren scheiterte Ein Staat der alle Rechtsschopfung unter kaiserlichen Vorbehalt stellte und die rechtsanwendenden Organe lediglich als unselbststandige Beamte duldete konnte kein Gewahrstrager fur das Wiederaufleben der Klassik sein Seit dem 5 Jahrhundert gab es Kodifikationsbestrebungen was verdeutlicht dass die Kaiser vermehrt Einfluss auf das Recht nehmen wollten Im 6 Jahrhundert entstanden dann die justinianischen Kompilationen der Corpus iuris der als das bedeutendste Rechtswerk der Spatantike gilt Das Werk verstand sich als Renaissance des klassischen Rechts als klassizistische Umkehr Gleichzeitig sollte es Recht eigenstandig weiterentwickeln Nachklassisches Recht bestand in regionalen Rechtsordnungen partikular fort Entgegen den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft des 19 Jahrhunderts besteht in der gegenwartigen Forschung die Auffassung dass das nachklassische Recht weniger Unterschiede zum klassischen Recht aufweist als in der fruheren Rezeption behauptet Bis heute als Vulgarrecht negativ konnotiert wird den Entwicklungen des Privatrechts in der Nachklassik immerhin gewisse Kontinuitat bescheinigt Gleichzeitig ergeht jedoch der Hinweis dass die Veranderungen im klassischen Recht regelmassig bereits angelegt gewesen seien Auffallend ist zudem dass die nachklassische Zeit durch ein publizistisches Zurucktreten der Autoren gepragt war Indem neue juristische Publikationen fruheren Autoren als Pseudepigraphien zugeschrieben wurden sollte suggeriert werden dass der klassische Rechtskulturbetrieb nach wie vor intakt sei Tatsachlich hatte das neue Wertesystem der Spatantike eine Verlagerung des Gewichts von der Rechtswissenschaft auf die absolutistisch gepragte Rechtsprechung und die Gesetzgebung der Kaiser mit sich gebracht Inhaltsverzeichnis 1 Anknupfung an das Klassische Recht 2 Allgemeine Kennzeichnung 3 Rechtliche Veranderungen 3 1 Kaiserliche Rechtsprechung 3 2 Vulgarisierung des materiellen Rechts 3 3 Modernisierung des Prozessrechts 3 4 Byzantinische Kodifikation und germanische Gesetzgebung 4 Literatur 5 AnmerkungenAnknupfung an das Klassische Recht BearbeitenDie klassische Jurisprudenz steht gemeinhin als Inbegriff fur die Blutezeit der romischen Privatrechtswissenschaft Dazu trug bei dass die Rechtslehre und die Gerichtsgewalt grossen Einfluss aufeinander nahmen Sie verschrankten sich in einer Weise dass daraus Institutionen wie das pratorische Rechtsschutzprogramm edictum perpetuum oder das Respondierrecht ius respondendi entstehen konnten Auf wissenschaftlicher Ebene wurde leidenschaftlich und widerstreitend diskutiert was im ius controversum der sabinianischen und prokulianischen Rechtszentren seinen Niederschlag fand 1 Das Gerichtswesen wiederum war seit der Zeit der Republik uber die rechtsgestaltende Arbeitsweise der Pratoren definiert die dem Prozess Schliff gab und der Funktion zu hohem Ansehen verhalf 2 3 wenngleich deren Bedeutung in der Kaiserzeit nachliess weil der Kaiser die Kompetenz zunehmend korripierte In der Wissenschaft entstanden umfangreiche Schriften Lehrbucher Gutachtensammlungen und Kommentare 4 Diese waren mit grossen Namen verknupft wie Labeo Masurius Sabinus in der Fruhklassik Iulian Celsus in der Hochklassik und Papinian Ulpian sowie Paulus aus der Spatklassik Deren aller Strahlkraft wirkt bis in die Gegenwart 5 denn viele Voraussetzungen fur die heutigen juristischen Methodenlehren und differenzierten begrifflichen Strukturen wurden in dieser Zeit geschaffen Allgemeine Kennzeichnung BearbeitenDemgegenuber flachte das nachklassische Recht in der Folgezeit deutlich ab Franz Wieacker und Detlef Liebs bezeichneten die Zeit auch als Epiklassik 6 Das Recht wurde deutlich vereinfacht und die von den Klassikern sorgfaltig herausgearbeiteten Rechtsbegriffe wurden methodensynkretisch verschmolzen oft preisgegeben Die einst scharfen Differenzierungen uberforderten den zunehmend entwohnten Rechtsalltag folglich blieben juristische Auseinandersetzungen aus Recht vermochte sich nicht mehr weiterzuentwickeln weil das Rechtserbe mangelhaft auseinandergesetzt wurde 7 Die Veranderungen verlagerten sich vornehmlich auf die verfassungs und verwaltungsrechtliche Ebene denn die Konzentration galt vornehmlich einem absolutistischen Staatsaufbau der es erforderlich machte die Gerichtsverfassung und die Prozessordnung umzugestalten Mit der Reichsteilung im spaten 4 Jahrhundert schied sich die Rechtsentwicklung dann in zwei Strange einen ostlichen und einen westlichen Diokletian hatte die beiden verschiedenen Entwicklungswege indirekt vorgezeichnet als er die Tetrarchie zur Vermeidung herrschaftlicher Vakua eingefuhrt hatte Beide Reichsteile vereinfachten das bestehende Recht zu oberflachlichen Ordnungen in weitgehend parallel verlaufenden Prozessen Namentlich die Kodifikationen lauteten gleich wie der Codex Theodosianus zeigt Gestort wurde dieser annahernde Gleichschritt erst als die Gesetzgebung im untergehenden westromischen Gebiet 476 endete wahrend der Osten diese staatstragende Funktion lebhaft beibehielt Im Westen des Reichs wirkte der Bestand des romischen Rechts insoweit fort als er von den germanischen Nachfolgestaaten als Kulturgut aufgenommen wurde leges Barbarorum Anders verhielt es sich im Osten des Reiches wo eine Renaissance des klassischen Rechts Klassizismus zu beobachten war besonders vermittelt durch die im 5 Jahrhundert erbluhende Rechtsschule von Beirut Zum Durchbruch in der Rechtsbildung und in der juristischen Praxis gelangte der Klassizismus allerdings erst mit den iustinianischen Kompilationen Diese rekurrierten auf den Fundus des hergebrachten materiellen und formellen klassischen Rechts den durch dieses Recht beeinflussten Kaiserkonstitutionen der fruh und mittelkaiserlichen Zeit und den fur die Gestaltung der zukunftigen Lebensumstande gedachten Konstitutionen Iustinians den Novellae Rechtliche Veranderungen BearbeitenKaiserliche Rechtsprechung Bearbeiten Die auffalligste Veranderung brachte die Verlagerung der Kompetenz fur die Rechtsprechung von der Rechtswissenschaft zum Kaiser mit sich Von nun an oblag dem Kaiser das Privileg Recht zu sprechen Der Kaiser verstand sich nicht mehr als Erster unter gleichen als Anfuhrer princeps einer burgerlichen Volksgemeinschaft er forderte stattdessen ein Herr dominus zu sein Herrscher mit Absolutheitsanspruch und rechtlicher Alleindeutungshoheit 8 9 Die einst lebhaften rechtlichen Diskussionen erlahmten und der Einfluss auf Verwaltungsapparat und Gerichtswesen verfluchtigte sich Gleichwohl beschieden die ausstehenden Burgeranfragen namhafte spatklassische Juristen Ulpian und Papinian Eingebunden in den kaiserlichen Beamtenapparat wirkten sie jedoch lediglich als Kanzleileiter der Hoheit Wichtige Entscheidungen so etwa Dekrete und Reskripte erliess der Kaiser hingegen hochstselbst Die aktiv prozesslegitimierten Pratoren waren an dessen allgemeinverbindliche Entscheidungen im Verfahrensweg ebenso gebunden wie die burgerliche Gesellschaft fur die die Gesetze im Vollzug galten Rechtsliteratur der mittlerweile anonym auftretenden Juristen bestand nurmehr darin die kaiserlichen Entscheidungen zusammenzustellen nicht mehr aber darin selbst Rechtsliteratur zu verfassen und damit zum Prozesswesen beizutragen und Einfluss auszuuben Erheblichen Reformgeist im Bereich der gesetzgebenden Rechtsgestaltung entwickelte Diokletian Aus seiner Sicht uberkommene Rechtsschichtensysteme gab er schlicht auf so die einst bedeutende Unterscheidung der iura honorarium und gentium die noch aus republikanischer Zeit herruhrten 10 Er schuf ein einheitliches ius civile Aufgrund der Bedeutung der Kaiserkonstitutionen sammelten die Juristen auf seine Veranlassung hin alle verfugbaren Reskripte ein um deren Verbindlichkeit zu verstetigen Um die Wende vom 3 zum 4 Jahrhundert entstanden aus den Ansammlungen die wirkmachtigen Privatgesetze des Codex Gregorianus und folgend des Codex Hermogenianus Zusammen mit Teilbestanden der klassischen Juristenschriften wurden sie in wiederum andere Sammelwerke eingebunden Unter Anweisung Konstantins veroffentlichten die Kanzleien in der Wendezeit die Fragmenta Vaticana In dieses Sammelwerk strahlten erstmals christliche Werte ein Aus theodosianischer Zeit stammt das erste alttestamentarisch romische Synoptikum der Mosaicarum et Romanarum legum collatio Das Christentum war bereits Staatsreligion geworden Ein personliches kaiserliches Gesetzeswerk war dann der Codex Theodosianus ein ost westromisches Gemeinschaftswerk zur Erfassung bisheriger wie aktueller Massnahmen Auch an dieses zentral bedeutsame Werk schlossen sich wieder Privatschriften an Vornehmlich zu nennen sind die beiden mutmasslich gallischen Sammlungen der Consultatio 11 die diokletianisches Gedankengut in die posttheodosianische Rechtswirklichkeit ubertrug und die Constitutiones 12 die wohl Kirchenrecht zum Gegenstand hatten Ebenso entstanden die leges novellae 13 die wie die meisten posttheodosianischen Werke in die Lex Romana Visigothorum einflossen Parallel erhob Valentinian III die Spatklassiker Gaius Papinian Ulpian Paulus und Modestin mit dem Zitiergesetz von 426 zu unumstosslichen Autoritaten Zitierjuristen Vor Gericht durften nur die funf zitiert werden oder diejenigen Quellen auf die sie sich selbst im Einzelnen beriefen Die Rechtsschriften stattete der Kaiser mit normativer Wirkung aus Valentinian III rehabilitierte dabei die Juristen Paulus und Ulpian die von Konstantin aufgrund derer Kritik am Kaiser fur den Rechtsverkehr ausser Kraft gesetzt worden waren und deren Schriften er vernichten liess 14 Fur die Urteilsfindung ausschlaggebend war bei komplizierteren Rechtsfragen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der funf Bei Pattsituationen gab entweder die Stimme Papinians den Ausschlag oder aber das Gericht war in seiner Entscheidung frei 15 Aus Vereinfachungsgrunden wurde das klassische Schrifttum fur das Zitiergesetz auf die Reprasentanten der Spatantike kapriziert Vulgarisierung des materiellen Rechts Bearbeiten Die Rechtskerne wurden trivialisiert Weit weniger als das klassische Recht beabsichtigte das nachklassische Recht Rechtsfragen zum Sachenrecht zu schutzen Eigentum und Besitz wurden nicht mehr prazise auseinandergehalten Eigentum wurde haufig nicht mehr als absolute Rechtsposition an einer beweglichen Sache oder Liegenschaft verstanden stattdessen verstandigte man sich auf die individuelle Befugnis zu derer Nutzung 16 Ebenso galt das fur derivative possessive Rechtspositionen so beschrankt dingliche Rechte Dienstbarkeiten 17 Durch das Aufkommen des Rechtsinstituts der unbenannten Reallast wurden Eigentumer aus Grundstucksbelastungen gar zur Vornahme von Handlungen verpflichtet Das einst segmentierte Sachenrecht vereinfachte sich aber nicht nur durch indifferente Anwendung auch begrifflich wurde es auf einen basalen gemeinsamen Nenner gebracht denn es gab nur noch einen Eigentumsbegriff Die einst aufwandige Verkorperung des Rechtsakts der Eigentumsubertragung im sakral formalen Verfahren wurde vollstandig aufgegeben Formlich blieben die Beweisregeln soweit sie bestanden oder wurden es da sie auch der staatlichen Steuererungshoheit dienten 18 Viele Rechtseinrichtungen versanken so die auf sprachliche Abgabe von Willenserklarungen gerichteten Verbalkontrakte Stipulationen zu Beweiszwecken allein betont wurde das Schriftformgebot Auch die Ersitzung usucapio ging unter An deren Stelle setzten sich Verjahrungsregelungen fur Herausgabeanspruche longi temporis praescriptio Die seit der Republik eingefuhrte Herausgabeklage des Typs der actio Publicana obsoletierte sich da zwischen dinglichen und personlichen Anspruchen kaum mehr unterschieden wurde und Trennscharfe zwischen Tatbestand und Beweisregeln im Prozessrecht nicht mehr bestand 18 Durchaus aber gab es wegweisende Fortschritte Feststellbar ist dies im Schuldrecht so beispielsweise im Bereich der Vertragsfreiheit und des Stellvertretungsrechts Heute kennt die moderne Rechtsordnung des burgerlichen Gesetzbuches BGB den sogenannten Typenzwang nur noch im Sachenrecht Eingeleitet wurde dies in Rom wo Typenschemen noch fur das obligatorische Recht galten nun aber aufgegeben wurden Die Nachklassik eliminierte diese Einengung des Vertragswesens aus Praxisgrunden was als grundlegender Fortschritt hin zur Privatautonomie gewertet werden darf 19 Modernisierung des Prozessrechts Bearbeiten Das zivile Prozesswesen durchlief bis zur Nachklassik drei Phasen Dem archaischen Legisaktionenverfahren Spruchformelprinzip abgeschafft und ersetzt noch wahrend der Republik durch die pratorische Schopfung des Formularprozesses mit Prozessprogramm 20 folgte letztlich der von nun an von Amts wegen zu fuhrende Kognitionsprozess 21 Die einst verfahrensgeteilte aktionenrechtliche Denkweise machte nach ersten Vorstossen bereits unter Augustus cognitio extra ordinem einem einheitlichen Verfahren Platz bei welchem actiones und exceptiones als materiell rechtliche Anspruche und Einreden wiederkehrten 22 Das in zwei Verfahrensschritte aufgespaltete Gerichtsverfahren einem zur rechtlichen Beurteilung durch den Prator einem zur Sachverhaltsaufklarung und anschliessender Urteilsfindung vor den Geschworenen wurde beim Prator zusammengelegt Die Alleinzustandigkeit des Gerichtsmagistraten hatte den Vorteil dass der Rechtsfall aus einer Hand entschieden werden konnte und nebenbei ein wachsendes pragmatisches Bedurfnis der Gesellschaft befriedigt wurde Das Anliegen bestand darin dass den zahlreichen unterlaufenen Irrtumern bei der Auswahl der korrekten Spruchformel entgegengewirkt wurde Problem war stets dass die Spruchformel zur Prozesseroffnung bereits feststehen musste und der Prozess bei Sachverhaltsklarung aus formalen Grunden scheiterte Inhaltlich verwandelten sich actio und exceptio vom reinen Verfahrenstyp zur materiell rechtlichen Anspruchsgrundlage beziehungsweise zu einem effizienten Verteidigungsmittel 21 Nachdem im Rahmen von zivilrechtlichen Formularprozessen lediglich auf Geldleistungen verurteilt wurde und auch gegebenenfalls nachziehende Insolvenzverfahren eine Glaubigerbefriedigung nur auf Ebene von Geldleistungen vorsah brachte der Kognitionsprozess ebenfalls aus einem praktischen Bedurfnis heraus den Herausgabeanspruch hervor Durchsetzbare mithin nicht einredebehaftete Herausgabeanspruche konnten fortan selbststandig vollstreckt werden Naturalvollstreckung Der Wirtschaftsverkehr pochte auf dieses Verlangen weil obligatorische Forderungen aufgrund von Hyperinflation bisweilen enorm entwertet wurden 23 Mit den kaiserlichen Gegensteuerungsmassnahmen konnte dem Kontrollverlust uber die Markte lediglich insuffizient begegnet werden Vermogensschaden beim Glaubiger waren damit programmiert Herausgabeanspruche dienten somit dem Glaubigerschutz Byzantinische Kodifikation und germanische Gesetzgebung Bearbeiten Einen erheblichen Einfluss hatte das nachklassische Vulgarrecht auf die Rechtsentwicklung der auf den Territorien des westromischen Reiches siedelnden Germanen Zwar wurde unter Iustinian I in Ostrom das einst hochkomplexe klassische romische Recht in einer beispiellos grossen Kodifizierungsoffensive zusammengefasst und dabei auf die aktuellen Lebensumstande der Zeit angeglichen und fur Verstandniszwecke radikal verkurzt Alle bis zum 6 Jahrhundert verfugbaren Quellen wurden dafur zusammengetragen Iustinian wollte damit wieder am klassischen Recht anschliessen Kulturell wirkte auf die iustinianische Epoche verstarkt der Hellenismus ein Dessen philosophische Einflussnahme war bereits zu Zeiten der Republik auf die romischen Bildungs und Praxiswerte deutlich geworden so in den Sparten Rhetorik Rechtslogik und Urkundswesen Die Einflusse blieben jedoch ungebrochen bestehen In sittlicher Hinsicht bestand ein mittlerweile enger Kontext zum Christentum und eine nachklassisch christliche Rechtsethik bildete sich heraus Die Simplifizierung des Rechts fur Praxiszwecke erging aufgrund der germanischen Rechtsbrauche und der vereinfachenden Systematik des nachklassischen Rechts Geschaffen wurde daraus das Corpus iuris civilis CIC das sich auf einen Bruchteil des ursprunglichen Rechtsstoffs beschrankte Im westlichen Teil des ehemaligen Romischen Reiches blieb das CIC noch eine gewisse Zeit bekannt Dem Corpus fehlte nach der Volkerwanderung aber die notwendige Explikation durch sachkundige Juristen auch fanden die Gesetzestexte nicht mehr den entscheidenden Ruckhalt weshalb die germanischen Herrscher im Westen unter Einbezug ihrer Rechtsvorstellungen eigene Gesetze erliessen Letztere basierten eher auf dem alteren Codex Theodosianus von 438 als auf dem Codex Iustinianus Und so schufen sie Werke die einige Abweichungen zu ihren Vorbildern aufwiesen Diese Werke waren Kodifikationen wie das Edictum Theoderici der Codex Euricianus Westgotenreich die Lex Romana Visigotorum siehe auch Breviarium Alaricianum des Westgotenkonigs Alarich II und die Lex Romana Burgundionum Diese Werke beruhten in der Hauptsache auf rezipiertem romischen Recht und nicht etwa wie noch von der Geschichtswissenschaft des 19 Jahrhunderts angenommen auf originarem germanischen Recht Grundlage der germanischen Gesetzgebung waren die verfugbaren kaiserlichen Entscheidungen der Codices Da fur Praxiszwecke immer wieder Interpolationen der klassischen Rechtssatze geschaffen wurden und Florilegien gingen auch deren Inhalte in die Gesetzbucher erganzend ein so die aus den gaianischen Institutionen ausgezogenen Epitome oder die pseudopaulinischen Sentenzen Bereits die Romer hatten sich mit den Mauren zu einer Zeit konfrontiert gesehen just als der westromische Reichsteil faktisch zerfiel Nun mussten sich auch die schlecht vorbereiteten Westgoten im fruhen 8 Jahrhundert geschlagen geben nachdem die maurisch arabische Invasion die iberische Halbinsel erfolgreich ins Visier nahm Das westgotische Recht hingegen die lex Visigothorum uberstand den anschliessenden Untergang des christlichen Reiches indem sie in die spanischen Stadtrechte fueros einging Da auch der Suden Frankreichs unter dem Einfluss der lex blieb verstetigte sich dort die Tradition des kodifizierten nachklassischen Rechts droit ecrit wahrend Nord und Mittelfrankreich gewohnheitsrechtlich gepragt blieben Literatur BearbeitenJan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 Grundrisse des Rechts 1 Rnr 19 26 Max Kaser Das romische Privatrecht Zweiter Abschnitt Die nachklassischen Entwicklungen Verlag CH Beck Munchen 1975 ISBN 3 406 01429 1 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage UTB Koln Wien 2005 10 Die Rechtsentwicklung der Spatzeit bis auf Justinian S 89 ff 187 207 und 217 f Ernst Levy Zum Wesen des westromischen Vulgarrechts In Gesammelte Schriften I 1963 S 184 ff Ernst Levy Westromisches Vulgarrecht Das Obligationenrecht Band 2 Weimar Bohlau 1956 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 150 162 173 175 f 191 und 287 Fritz Schulz Geschichte der romischen Rechtswissenschaft Weimar 1961 S 335 420 Franz Wieacker Romische Rechtsgeschichte Quellenkunde Rechtsbildung Jurisprudenz und Rechtsliteratur Band 1 Einleitung Quellenkunde Fruhzeit und Republik Beck Munchen 1988 Handbuch der Altertumswissenschaften Abteilung 10 Teil 3 Bd 1 ISBN 3 406 32987 X S 172 und 246 f Franz Wieacker Vulgarismus und Klassizismus im Recht der Spatantike Schriftenreihe Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften Philosophisch Historische Klasse Stiftung Heinrich Lanz Ausgabe 3 Verlag C Winter Heidelberg 1955 Anmerkungen Bearbeiten Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 35 f Digesten 1 1 7 1 Zitierjurist Papinian ausserte dass der Prator das Zivilrecht zum offentlichen Wohle unterstutzt erganzt und korrigiert habe Digesten 1 1 8 Bezeichnung des Prators als custos iuris civilis Huter des Zivilrechts Marie Theres Fogen Romische Rechtsgeschichten Uber Ursprung und Evolution eines sozialen Systems Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2002 S 190 198 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage Koln 2005 S 140 149 Max Kaser Rolf Knutel Romisches Privatrecht 19 Auflage Munchen 2008 1 II b Siehe die verwendete Literatur der beiden Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 283 287 Zusammenfassung W E Voss Recht und Rhetorik in den Kaisergesetzen der Spatantike Eine Untersuchung zum nachklassischen Kauf und Ubereignungsrecht Frankfurt Main 1982 S 31 f FN 107 Voss und Liebs wenden sich dabei gegen die als uberholt empfundenen Grundauffassungen bei Max Kaser und Ernst Levy Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 108 110 Vgl etwa Franz Wieacker Romische Rechtsgeschichte Bd 1 C H Beck Munchen 1988 25 III S 468 f mit weiteren Nachweisen Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 134 137 Martin Schanz Carl Hosius Geschichte der romischen Literatur Vierter Teil 2 Band Die Literatur des funften und sechsten Jahrhunderts C H Beck Munchen 1920 ISBN 3 406 01398 8 S 175 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 175 f Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 S 188 190 Codex Theodosianus 9 42 1 1 4 1 Detlef Liebs Wenn Fachliteratur Gesetz wird Inwieweit Wurden Romische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Uberarbeitet in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 135 Heft 1 2018 S 402 f Christoph A Kern Typizitat als Strukturprinzip des Privatrechts Ein Beitrag zur Standardisierung ubertragbarer Guter Habilitationsschrift Jus privatum 170 Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 151724 2 S 61 Max Kaser Eigentum und Besitz im alteren romischen Recht Forschungen zum romischen Recht Band 1 Teil I Weimar 1943 2 Auflage Koln Wien 1956 Max Kaser Das romische Privatrecht Zweiter Abschnitt Die nachklassischen Entwicklungen Verlag CH Beck Munchen 1975 ISBN 3 406 01429 1 S 248 a b Max Kaser Romisches Privatrecht Kurzlehrbucher fur das juristische Studium Munchen 1960 Ab der 16 Auflage 1992 fortgefuhrt von Rolf Knutel 17 Auflage ISBN 3 406 41796 5 18 Auflage ISBN 3 406 53886 X S 240 Susanne Hahnchen Rechtsgeschichte Von der Romischen Antike bis zur Neuzeit 4 Auflage Verlag C F Muller Heidelberg 2011 ISBN 978 3811498426 Rnr 209 f Max Kaser Romische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode in Forschungen zum Romischen Recht Band 36 Verlag Bohlau Wien Koln Graz 1986 ISBN 3 205 05001 0 S 98 a b Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 Grundrisse des Rechts 1 Rnr 22 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 386 388 Der der Schule des Neo Primitivismus zugehorige Althistoriker Moses I Finley warnt in seinem vielbeachteten Werk Die antike Wirtschaft dtv Munchen 1977 engl The Ancient Economy 1973 jedoch ausdrucklich davor die Inflation des 3 4 Jahrhunderts funktionell mit der der Gegenwart zu vergleichen So gab es weder Papier noch Kreditgeld auf das sich Forderungen hatten beziehen konnen S 235 237 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nachklassisches Recht amp oldid 236922726