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Dieser Artikel behandelt die Dienstbarkeit Servitut Bezuglich der zwischenstaatlichen Vereinbarungen siehe Staatsservitut der schlesische Ort findet sich unter Servitut Klein Strehlitz Die Dienstbarkeit in Osterreich und der Schweiz auch Servitut ist im Sachenrecht ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Inhalt 4 Arten 5 International 5 1 Osterreich 5 2 Schweiz 5 3 Frankreich 5 4 Polen 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenEine Dienstbarkeit setzt mithin voraus dass der Eigentumer einer Sache diese nicht selbst nutzen will sondern deren Nutzung vertraglich anderen Rechtssubjekten uberlasst Das kann einerseits schuldrechtlich durch Miete Leihe Pacht oder Leasing geschehen andererseits aber auch durch die dinglich wirkende Dienstbarkeit Mit der Nutzung durch Dritte ist meist ein wirtschaftlicher Zweck verbunden denn der Eigentumer kann bis auf die Leihe von allen Nutzern eine Gegenleistung in Form eines Nutzungsentgelts verlangen Geschichte BearbeitenBereits das romische Recht regelte dass Sachen res Personen personae uber Dienstbarkeiten servitutes dienten 1 Dienstbarkeiten unterteilten sich in Feldservituten iura praediorum rusticorum und stadtische Grunddienstbarkeiten iura praediorum urbanum 2 Zu den Feldservituten gehorten das Durchgangsrecht iter das Viehtriebrecht actus das diese Rechte umfassende und weitergehende Wegerecht via 3 sowie das Wasserleitungsrecht aquae ductus 4 Das Durchgangsrecht betraf das Recht uber ein fremdes Grundstuck zu gehen beladen oder unbeladen Vieh daruber zu treiben zu reiten oder sich von Tragtieren tragen zu lassen Das Wegerecht konnte auch die Befugnis enthalten den Weg selbst anzulegen und zu pflegen 5 Auch das vom Wegerecht begunstigte herrschende Grundstuck praedium dominans und das vom Wegerecht belastete dienende Grundstuck praedium serviens waren damals bekannt Die am 10 Januar 1356 verkundete Goldene Bulle verstand unter der dinstbarkeit noch die Knechtschaft in heutiger Schreibweise erschien die Dienstbarkeit ersichtlich erstmals 1541 als freie leute von geburt oder die von der dienstbarkeit entlediget 6 Das Allgemeine Preussische Landrecht vom Juni 1794 ging ausfuhrlich auf der Grundlage des romischen Rechts auf die Dienstbarkeiten ein Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 erwahnte erstmals die Grunddienstbarkeit 7 die Anton Friedrich Justus Thibaut 1814 wieder aufgriff 8 Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB ubernahm weitgehend das romische Recht der Dienstbarkeit Inhalt BearbeitenIm deutschen Sachenrecht konnen alle Sachen mit Dienstbarkeiten belastet werden Als Belastungsobjekte Rechtsobjekte kommen in Frage 9 bewegliche Sachen Einzelsachen etwa Kraftfahrzeug Sachgesamtheiten etwa Hausrat Rechte Forderungen Vermogen etwa Stiftungsvermogen sonstige Rechte Patente Lizenzen Konzessionen Urheberrechte Warenzeichen Markenzeichen sonstige gewerbliche Schutzrechte Firmenwert Grundstucke und grundstucksgleiche Rechte im Folgenden als Grundstucke zusammengefasst Die Art der Sachen entscheidet daruber welche Art der Dienstbarkeit hierfur verwendet werden darf So kann an beweglichen Sachen oder Forderungen keine Grunddienstbarkeit an Grundstucken jedoch jede Art der Dienstbarkeit bestellt werden Die Art der Nutzung ist im deutschen Sachenrecht dagegen nicht vorgeschrieben so dass bei Grundstucken neben dem Wegerecht auch die verschiedenen Leitungsrechte zulassig sind Arten BearbeitenEs gibt folgende Arten von Dienstbarkeiten 10 Der Niessbrauch 1030 ff BGB ist als umfassendstes Nutzungsrecht bei allen Sachen moglich Die beschrankte personliche Dienstbarkeit 1090 ff BGB ist die einer bestimmten Person die nicht Grundstuckseigentumer sein muss zustehende Dienstbarkeit an einem Grundstuck Die Grunddienstbarkeit 1018 ff BGB steht nur dem jeweiligen Eigentumer eines anderen Grundstucks zu und ist deshalb personal auf Grundeigentumer beschrankt Das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht nach 31 Wohnungseigentumsgesetz berechtigt eine bestimmte Person unter Ausschluss des Eigentumers eine bestimmte Wohnung zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen Der Niessbrauch ist weder von den Rechtssubjekten noch durch die Art der Rechtsobjekte eingeschrankt und kann deshalb von allen Personen bei allen Sachen eingesetzt werden Dem Niessbraucher stehen deshalb samtliche Nutzungen zu 100 BGB wahrend der Rechtsinhaber sonstiger Dienstbarkeiten ein belastetes Grundstuck lediglich in einzelnen Beziehungen benutzen darf 11 Eine Grunddienstbarkeit oder beschrankte personliche Dienstbarkeit gewahrt dagegen dem Berechtigten das Recht auf inhaltlich begrenzte Nutzung des belasteten Grundstucks und erlegt dem Eigentumer dieses Grundstucks Belasteten ein Dulden oder Unterlassen auf 1018 1090 BGB Diese beiden Arten besitzen eine Einschrankung hinsichtlich des zulassigen Rechtsobjekts und oder Rechtssubjekts Betrifft die Dienstbarkeit Grundstucke ist sie notariell zu beurkunden International BearbeitenIn den Staaten deren Recht wie in Deutschland auf romischem Recht beruht sind die Dienstbarkeiten ahnlich wie in Deutschland geregelt Hierzu gehort neben Osterreich und der Schweiz auch Frankreich Osterreich Bearbeiten Im osterreichischen Sachenrecht findet sich die Dienstbarkeit oder mit derselben Bedeutung Servitut ahnlich wieder Sie ist geregelt in den 472 ff ABGB Im osterreichischen Rechtsverstandnis zeichnet sich die Dienstbarkeit durch ihre passive Natur aus Eine Dienstbarkeit kann nur in Verbindung mit einer Duldung oder Unterlassung angewendet werden Sofern eine aktive Leistung von einer rechtlichen Partei gefordert wird von einer Reallast gesprochen In Osterreich wird zwischen Grunddienstbarkeiten auf eine Liegenschaft bezogen welche nicht erloschen und Personaldienstbarkeiten auf eine Person bezogen und erloschen mit deren Tod unterschieden 12 13 Die verwandt klingenden Legalservitute zahlen nicht zu den Servituten bzw Dienstbarkeiten Schweiz Bearbeiten In der Schweiz unterscheidet man zwischen Personal und Grunddienstbarkeiten Die Personaldienstbarkeiten unterteilen sich in regulare Personaldienstbarkeiten Nutzniessung Wohnrecht und irregulare Personaldienstbarkeiten Baurecht Quellenrecht Sie sind geregelt in Art 730 ff ZGB Ausserdem kennt man das Popularservitut eine Dienstbarkeit zugunsten der Offentlichkeit etwa Fuss und Fahrwegrecht Frankreich Bearbeiten In Frankreich sind die Dienstbarkeiten franzosisch servitudes in Art 690 ff Code civil geregelt und konnen danach durch Eigentum oder durch Besitz nach 30 Jahren erworben werden Polen Bearbeiten Das polnische Sachenrecht polnisch prawo rzeczowe unterscheidet die Grunddienstbarkeit polnisch sluzebnosc gruntowa Art 285 295 Zivilgesetzbuch k c die dem jeweiligen Eigentumer eines anderen Grundstucks zustehende Grunddienstbarkeit hier insbesondere jedoch nicht ausschliesslich Gebaudedienstbarkeit polnisch sluzebnosc budynkowa Art 151 k c das Uberbauungsrecht Dienstbarkeit fur den notwendigen Weg polnisch sluzebnosc drogi koniecznej Art 145 k c das Wegerecht kann ebenso als eine personliche Dienstbarkeit eingetragen werden die personliche Dienstbarkeit polnisch sluzebnosc osobista Art 296 305 k c die einer bestimmten naturlichen Person zustehende nicht verausserbare und nicht vererbbare personliche Dienstbarkeit die Leitungsdienstbarkeit polnisch sluzebnosc przesylu Art 305 Abs 1 bis 4 k c die einem bestimmten Trager der offentlichen Belange zustehende Leitungsdienstbarkeit Mit Servitut polnisch serwitut ist in Polen ublicherweise nicht eine Dienstbarkeit im heutigen Sinne gemeint sondern ein historischer 1960 erloschener Waldniessbrauch Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Dienstbarkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Max Kaser Romisches Privatrecht 1960 S 130 Gaius Institutiones Gai 2 14 Schahin Seyed Mahdavi Ruiz Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im romischen Recht und in ausgewahlten europaischen Rechtsordnungen 2000 S 62 f Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 2001 S 172 f Friedrich Ludwig von Keller Emil Albert von Friedberg Digesten 1861 S 319 f Kilian Konig Processus und Practica der Gerichtsleuffte 1541 S 12 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 408 f Anton Friedrich Justus Thibaut Uber die Notwendigkeit eines allgemeinen burgerlichen Rechts 1814 S 456 Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2005 S 340 Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2005 S 340 Wolfgang Brehm Christian Berger Sachenrecht 2006 S 337 f Dienstbarkeiten und Servituten Universitat Innsbruck abgerufen am 3 Juli 2019 Dienstbarkeit Kommunal abgerufen am 3 Juli 2019Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4149735 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dienstbarkeit amp oldid 237313207