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Rechtssubjekt oder Rechts Person bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten potenziellen Trager von subjektiven Rechten und Pflichten 1 2 Gegensatz sind die Rechtsobjekte Sachen und Immaterialguter Beteilige dich an der Diskussion Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mangel in der Qualitatssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen Dies geschieht um die Qualitat von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen Hilf mit die inhaltlichen Mangel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich an der Diskussion Begrundung Der Artikel sollte starker uber Deutschland hinaus gehen S K Diskussion 08 20 3 Nov 2019 CET Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Arten 4 Beziehungen zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten insb im Privatrecht 5 Deliktsfahigkeit 6 Literatur 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Rechtssubjekt ist ein grundlegendes Rechtsinstitut aller Rechtstheorien weil sie an Rechtssubjekte als Trager der Rechte anknupfen mussen 3 Dabei konzentrieren sie sich auf die sogenannte naturliche Person den Menschen doch ist nicht jedes Rechtssubjekt eine naturliche Person Neben naturlichen Personen gibt es auch Vereinigungen oder Zweckvermogen denen die Rechtsordnung die Rechtsfahigkeit zuerkennt insb die juristischen Personen Die Rechtsfahigkeit also die von der Rechtsordnung zuerkannte Fahigkeit Trager von Rechten und Pflichten sein zu konnen ist fur das Rechtssubjekt konstitutiv Wer nicht rechtsfahig ist kann nicht Trager von Rechten und Pflichten und damit nicht Rechtssubjekt sein 4 Von der Rechtsfahigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfahigkeit also die Fahigkeit durch eigene Handlung Rechtsfolgen herbeizufuhren insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begrunden Ob und wie ein Rechtssubjekt rechtlich handelt bestimmt es im Rahmen der Privatautonomie selbst Im Recht geht es stets nur um solche Rechtshandlungen deren Auswirkungen auch andere Rechtssubjekte als den Handelnden betreffen konnen 5 Das deutsche BGB verwendet den allgemeinen Begriff des Rechtssubjekts nicht Der erste Abschnitt des ersten Buches des BGB tragt die Uberschrift Personen Dessen erster Titel 1 14 wiederum heisst Naturliche Personen Verbraucher Unternehmer der zweite 21 89 Juristische Personen Es teilt also die Gruppe der Personen eine Untergruppe der Rechtssubjekte ein in die naturlichen Personen und die juristischen Personen 6 Das BGB regelt die wesentlichen privatrechtlichen Beziehungen der Rechtssubjekte 7 in den 1 89 BGB oder der Rechtsobjekte 90 103 BGB Die Rechtsordnung ermoglicht den Rechtssubjekten in bestimmten Grenzen die eigenverantwortliche Gestaltung Privatautonomie ihrer Rechtsverhaltnisse deren Instrument das Rechtsgeschaft darstellt 8 Geschichte BearbeitenDas Naturrecht erkannte nur alle freien Menschen als Rechtssubjekte an Auch das romische Recht unterschied freie Menschen lateinisch homines liberi und Sklaven lateinisch homines servi Der Sklave war nicht Rechtssubjekt sondern Rechtsobjekt 9 und stand als solches im Eigentum seines Herrn Aber auch freie Menschen erhielten ihren Status als Rechtssubjekte erst als Mitglied einer romischen Burgergemeinde 10 lateinisch status civitatis Die Auffassung dass nicht der Staat sondern nur die Person des jeweiligen Herrschers Rechtssubjekt sein kann hat sich in England uneingeschrankt uber das Mittelalter hinaus behauptet 11 Noch heute zeigt sich im englischen Recht dass die Vorstellung eines Staates als Rechtssubjekt theoretisch schwach entwickelt ist 12 Fur den deutschen Verwaltungsrechtler Otto Mayer war 1909 der Staat ebenfalls noch kein Rechtssubjekt 13 Der Staatsrechtler Hans Kelsen verlangte 1913 dass sich der Staat als Rechtssubjekt dem Recht unterwerfen musse 14 Der Rechtswissenschaftler Franz von Liszt stufte 1925 Staaten mindestens im Volkerrecht als Volkerrechtssubjekte ein weil sie Trager von volkerrechtlichen Rechten und Pflichten sind In ihrer Funktion als Vermogenstrager oder Schuldner sind sie auch im Privatrecht fur ihn Rechtssubjekte 15 Der deutsche Philosoph Immanuel Kant verstand 1784 unter Personen zurechnungsfahige Subjekte vernunftige Wesen unter moralischen Gesetzen die sich als Volk die Menge der Rechtssubjekte selbst zu einem Staat konstituierten 16 Das Rechtssubjekt fuhrt also nicht nur Handlungen aus sondern es ist in der Lage fur sich und fur andere den Zweck dieser Handlungen gultig zu bestimmten womit Kant die Rechtlosen zu Rechtssubjekten erhebt Fur seinen Kollegen Adolf Lasson stand im Jahre 1882 fest dass das was innerhalb der Grenzen eines Gesetzes liegt als die Sphare der Befugnis aller Rechtssubjekte gilt 17 Der Allgemeine Teil des im Januar 1900 in Kraft getretenen BGB folgte der romisch rechtlichen Einteilung in Personen als Rechtssubjekte lateinisch personae Sachen als Rechtsobjekte lateinisch res und Rechtshandlungen lateinisch actiones Demnach handeln Personen als Rechtssubjekte indem sie Rechtsgeschafte meist Vertrage uber Rechtsobjekte Sachen oder Rechte abschliessen Der Rechtsphilosoph Julius Binder kritisierte 1907 dass bisherige Theorien lediglich erklarten was Rechtsubjekt sein heisse aber nicht was ein Rechtssubjekt ist 18 Arten Bearbeiten Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Ubersicht zum Aufklappen auf klicken Rechts subjekt Rechts person Naturliche PersonJuristische Persondes offentlichen Rechts StiftungAnstaltKorperschaft Gebietskorperschaft Personalkorperschaft Verbandskorperschaft RealkorperschaftJuristische Persondes privaten Rechts Rechtsfahige StiftungKorperschaft Eingetragene Genossenschaft Eingetragener Verein Altrechtlicher Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit KapitalgesellschaftAktiengesellschaftInvestmentaktiengesellschaft REIT Aktiengesellschaft dd Gesellschaft mit beschrankter Haftung Kommanditgesellschaft auf Aktien Unternehmergesellschaft haftungsbeschrankt dd Personen gesellschaft Gesellschaft burgerlichen RechtsKommanditgesellschaftOffene HandelsgesellschaftPartnerschaftsgesellschaftPartenreedereiStille GesellschaftEmbryo NasciturusNondum conceptusGesamthands gemeinschaft GutergemeinschaftErbengemeinschaftWohnungseigentumergemeinschaftNaturliche und juristische Personen sind rechtsfahig Das BGB kennt als juristische Personen den rechtsfahigen Verein 21 ff BGB und die rechtsfahige Stiftung 80 ff BGB die Rechtsfahigkeit verleiht ihnen den Status als Rechtssubjekte Exemplarisch entschied der Bundesgerichtshof BGH im Januar 2001 dass auch die Aussen Gesellschaft der Gesellschaft burgerlichen Rechts GbR Rechtsfahigkeit besitzt sodass auch sie ein Rechtssubjekt darstellt 19 Daraus folgt vor allem dass ein Gesellschafterwechsel keinen Einfluss mehr auf die bestehenden Rechts und Schuldverhaltnisse der GbR hat Wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung sind Rechtssubjekte auch die Kaufleute und die Handelsgesellschaften Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Genossenschaften oder der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Auch die juristischen Personen des offentlichen Rechts Anstalten Korperschaften Stiftungen des offentlichen Rechts und Gebietskorperschaften sind Rechtssubjekte Als Gebietskorperschaften zahlen auch Bund Lander und Kommunen dazu Tiere sind nicht rechtsfahig und damit keine Rechtssubjekte sondern sind den Rechtsobjekten zuzuordnen 90a BGB 20 Dass sie damit Sachen gleichgestellt sind beruht nicht auf mangelnder ethischer Sensibilitat sondern darauf dass die Regeln des Sachenrechts auf Tiere ebenso gut passen wie auf andere Sachen Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft weil sich die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters ausschliesslich auf das Innenverhaltnis beschranken damit ist sie kein Rechtssubjekt Beziehungen zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten insb im Privatrecht BearbeitenRechtssubjekte treten durch Rechtsgeschafte miteinander in Verbindung indem sie beispielsweise Willenserklarungen abgeben Vertrage abschliessen Verpflichtungen eingehen Eigentum erwerben oder ein Vermogen erben Dabei sind die Rechtsobjekte der Beherrschung durch die Rechtssubjekte unterworfen und Adressat der von den Rechtssubjekten ausgehenden Handlungen Steht einem Rechtsinhaber ein subjektives Recht einredefrei zu kann er es gegenuber anderen Rechtssubjekten so geltend machen wie es der Verhaltensberechtigung entspricht 21 Leistungsbeziehungen der Rechtssubjekte entstehen meist durch rechtsgeschaftliche Schuldverhaltnisse wie etwa dem Vertrag 311 Abs 1 BGB Eine Anspruchsnorm ist jede Rechtsnorm die einem Rechtssubjekt als Anspruchsinhaber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gewahrt Das andere Rechtssubjekt ubernimmt hierdurch eine Verpflichtung Subjektive Rechte sind die einem Rechtssubjekt durch die Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht Deliktsfahigkeit BearbeitenRechtssubjekte sind grundsatzlich auch deliktsfahig also im Bereich der unerlaubten Handlung auch fur Schaden bei Dritten haftbar Dabei trifft die Deliktsfahigkeit zunachst einmal die naturlichen Personen Sie sind deliktsfahig es sei denn sie sind im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhaften Storung der Geistestatigkeit im unverschuldeten Rausch wenn verschuldet deliktsfahig oder fahrlassig Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr Jugendliche zwischen dem vollendeten siebten und achtzehnten Lebensjahr ohne Einsichtsfahigkeit Juristische Personen als solche sind indes nicht deliktsfahig weil sie anderen keinen Schaden zufugen konnen Da jedoch fur die juristische Person ihre Organe auftreten und die Tatigkeit von deren Organwaltern als Handlungen der juristischen Person angesehen wird sind die hierbei auftretenden Schaden im Rahmen der Organhaftung der juristischen Person zuzurechnen 22 Literatur BearbeitenNorbert Campagna Person In Eric Hilgendorf Jan C Joerden Hrsg Handbuch Rechtsphilosophie Metzler Stuttgart 2017 ISBN 978 3 476 05309 1 S 373 378 Reinhard Damm Personenrecht Klassik und Moderne der Rechtsperson In Archiv fur die civilistische Praxis AcP Band 202 2002 S 840 879 2 Teilband Stefan Klingbeil Der Begriff der Rechtsperson In Archiv fur die civilistische Praxis AcP Band 217 2017 S 848 885 2 Teilband Einzelnachweise Bearbeiten Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 4 Auflage 2016 Rn 151 Stefan Klingbeil Der Begriff der Rechtsperson In Archiv fur die civilistische Praxis AcP Band 217 2017 S 848 857 f 871 884 f Jan C Schuhr Rechtsdogmatik als Wissenschaft 2006 S 205 f eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 2006 S 64 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Jan C Schuhr Rechtsdogmatik als Wissenschaft 2006 S 50 Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 2006 S 63 Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 2006 S 26 Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 2006 S 155 Rudolph Sohm Institutionen des romischen Rechts 1923 S 168 Paul Jors Romisches Recht Romisches Privatrecht 1949 S 62 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Wilhelm Kleineke Englische Furstenspiegel vom Policraticus Johanns von Salisbury bis zum Basilikon Doron Konig Jakobs I 1937 S 3 Hans Dieter Gelfert Typisch englisch Wie die Briten wurden was sie sind 2011 S 101 Otto Mayer Das Staatsrecht des Konigreichs Sachsen 1909 S 14 Hans Kelsen Zur Lehre vom offentlichen Rechtsgeschaft In Archiv des offentlichen Rechts Band 31 1913 S 212 Franz von Liszt Max Fleischmann Das Volkerrecht 1925 S 94 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Immanuel Kant Einleitung in die Rechtslehre 1784 S 31 Adolf Lasson System der Rechtsphilosophie 1882 S 207 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Julius Binder Das Problem der juristischen Personlichkeit 1907 S 46 BGH Urteil vom 29 Januar 2001 Az II ZR 331 00 Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 2006 S 99 Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 2006 S 137 Eugen Klunzinger Einfuhrung in das Burgerliche Recht 2013 S 46 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4177269 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtssubjekt amp oldid 222550590