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Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen denen ein bestimmtes Vermogen gemeinschaftlich zusteht Nach fruheren Rechtsbegriffen entspricht dies einer Ganerbschaft Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermogen nicht dagegen an den einzelnen zum Vermogen gehorenden Gegenstanden korperliche Gegenstande Sachen und nichtkorperliche Gegenstande Rechte wie z B Forderungen Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu aber in gesamthanderischer Gebundenheit vgl Gesamthandseigentum Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft 741 ff BGB ist also jeder Gesamthander Eigentumer der ganzen Sache und Inhaber der gesamten Forderung Jedem gehort alles Das Gesamthandsvermogen ist rechtlich selbstandig und losgelost vom sonstigen Privatvermogen der Gesamthander Da jeder Gesamthander gleichberechtigter Trager des Gesamthandsvermogens ist ist das Eigentum gesamthanderisch gebunden und die Gesamthander konnen uber die Gegenstande des Vermogens nur zusammen verfugen Von den Gegenstanden des Vermogens ist der ideelle Anteil am Gesamtvermogen zu unterscheiden Uber diesen Anteil kann jeder Gesamthander frei verfugen Dieser Anteil am Gesamtvermogen wird auch als Gesamthandsanteil Beteiligungsanteil bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Beispiele 2 Beschrankungen 2 1 Verwaltungsteilung 2 2 Nutzungsteilung 2 3 Substanzteilung 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweiseBeispiele BearbeitenDas BGB kennt vier Gesamthandsgemeinschaften Die Gesellschaft burgerlichen Rechts 705 740 BGB die eheliche Gutergemeinschaft 1419 BGB die Erbengemeinschaft 2032 BGB und den nicht rechtsfahigen Verein 54 S 1 BGB 1 Da die Gesellschaft burgerlichen Rechts auch das Grundgerust fur die Personenhandelsgesellschaften bildet sind auch die offene Handelsgesellschaft 105 Abs 3 HGB und die Kommanditgesellschaft 161 Abs 2 HGB Gesamthandsgemeinschaften Weitere Gesamthandsgemeinschaften stellen die Wohnungseigentumergemeinschaft und die Urhebergemeinschaft 8 Abs 2 S 1 UrhG dar Bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes im Jahr 1958 existierte zudem die Errungenschaftsgemeinschaft eine modifizierte Form der Gutergemeinschaft Fur die Aussengesellschaft burgerlichen Rechts hat sich aus der Anerkennung von deren Teilrechtsfahigkeit durch die Rechtsprechung eine gewisse Anderung der Sichtweise ergeben Fur diese nicht jedoch fur die Innengesellschaft burgerlichen Rechts geht die ganz herrschende Meinung inzwischen davon aus dass Trager des Gesellschaftsvermogens nicht mehr die Gesamthander in ihrer Verbundenheit sondern die Aussen GbR selbst ist 2 Beschrankungen BearbeitenDie Gesamthandsgemeinschaft kann eine Beschrankung der Rechte einzelner Berechtigter zugunsten anderer Gesamthandsberechtigter vorsehen Verwaltungsteilung Bearbeiten Die Verwaltungsteilung fuhrt zur Erlangung unterschiedlicher Vorteile auf der Gesamthandsgemeinschaft fur die ansonsten gleichermassen Berechtigten Diese wurde fruher auch als Auszeigung bezeichnet Die Verwaltungsteilung bedeutet daher die faktische Teilung der Verfugungsgewalt uber die Gesamthandssache Der Begriff Auszeigung fur die Verwaltungsteilung wurde in der Vergangenheit auch in verschiedenen anderen Zusammenhangen verwendet Grenzangaben Holzanweisung Maut Zuweisung 3 Durch die Verwaltungsteilung wird die Verwaltung des Gesamthandseigentums auf die Gesamthander entsprechend der Vereinbarung zur Sonderverwaltung in Verbindung mit einer Sondernutzung aufgeteilt Die Gesamthand als gemeinschaftliches Eigentum wird dabei beibehalten Eine einmal erfolgte Verwaltungsteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand ruckgangig gemacht werden Nutzungsteilung Bearbeiten Durch die Nutzungsteilung wird die Nutzung am Gesamthandseigentum auf die Gesamthander entsprechend der Vereinbarung zur Sondernutzung aufgeteilt Die Gesamthand als gemeinschaftliches Eigentum wird dabei beibehalten Diese wurde fruher auch als Nutzteilung Orterung Mutschierung bezeichnet Orterung ist die Vereinbarung durch die Teile eines Lehens oder eines Herrschaftskomplexes Personen zur Sondernutzung zugewiesen werden Mutschierung Mutschar 4 ist die Vereinbarung bei einem gesamthanderisch besessenen Gut Erbe Lehen eine Nutzungsteilung vornehmen 5 Nach Adelung bedeutet Mutschierung auch eine Abwechselung in der Regierung da in einer untheilbaren Provinz oder Herrschaft mehrerer Bruder oder Stammesverwandte die Regierung wechselweise fuhreten und die Einkunfte unter sich theilten oder auch die Regierung dem altesten allein mit Theilung der Einkunfte uberliessen 6 ein Familienmitglied mit seinem Anteil am Familienvermogen aussteuern 5 Die Nutzungsteilung wurde oftmals auf eine bestimmte Zeit vereinbart 7 Eine Nutzungsteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand ruckgangig gemacht werden Substanzteilung Bearbeiten Die Substanzteilung bedeutet die Auflosung der Gesamthandsgemeinschaft und des Gesamthandseigentums Diese wurde fruher als Watschierung Watschar Totteilung 8 Tatteilung 9 Realteilung oder Grundteilung 10 bezeichnet Wurde die Substanzteilung im Rahmen eines belehnten Gesamteigentums vollzogen konnte dies unter Umstanden das Lehen selbst beeintrachtigen 11 Daher wurde in der Praxis versucht uberwiegend nur eine Nutzungs oder Verwaltungsteilung des Gesamthandseigentums zu etablieren um diese Rechtsfolgen zu vermeiden Eine Substanzteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand ruckgangig gemacht werden zum Beispiel durch Vorkaufs oder Einstandsrechte sofern die Gesamthandsgemeinschaft teilweise fortbestand Siehe auch BearbeitenErzherzogtum Osterreich Entwicklung Ganerbschaft Ganerbenburg Hausgesetz Primogenitur SenioratsprinzipLiteratur BearbeitenCarl Friedrich Eichhorn Deutsche Staats und Rechtsgeschichte Gottingen 1836 Deutsches Rechtsworterbuch Online Ausgabe Einzelnachweise Bearbeiten Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuches In Lehrbuch des Privatrechts 2 neubearbeitete Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2006 ISBN 3 16 149040 1 S 81 Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 69 Auflage Beck Munchen Randnr 1 zu 719 Siehe dazu die Beispiele in der Online Ausgabe des Deutschen Rechtsworterbuch Das Wort Mutschierung wird aus Mut Adelung bezieht es teilweise auf das schwedische Muta Lohn Gabe Einkunfte und schieren Teilung abgeleitet In Allgemeine Encyklopadie der Wissenschaften und Kunste hrsg von J S Ersch und J G Gruber Leipzig ab 1832 ISBN 3 201 00093 0 S 380 f wird Mut von Muth freier Wille abgeleitet Die Mutschierung ware somit eine vom freien Willen geleitete Teilung a b Deutsches Rechtsworterbuch ahnlich auch im Deutschen Rechtsworterbuch Carl Friedrich Eichhorn Deutsche Staats und Rechtsgeschichte Gottingen 1836 Band III S 256 Die Bezeichnung Totteilung bezieht sich darauf dass die Gesamthandsgemeinschaft durch diese Teilung endgultig aufgelost wird die Gemeinschaft danach tot ist Auch als Dattheilung oder Thatteilung bezeichnet Aufteilung durch eine aktive Handlung Tat Die Bezeichnung Grundteilung bezieht sich darauf dass die Gesamthandsgemeinschaft durch diese Teilung der Grundsubstanz Gesamthandsobjekt endgultig aufgelost wird Die Bezeichnung bezieht sich somit nicht nur auf die Aufteilung von Grundstucken oder eines Fruchtgenusses aus der Gesamthand Carl Friedrich Eichhorn Deutsche Staats und Rechtsgeschichte Gottingen 1836 Band III S 251 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4156919 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesamthandsgemeinschaft amp oldid 234753570