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Dieser Artikel erlautert die Offene Handelsgesellschaft nach deutschem Recht Zur ehemaligen gleichnamigen osterreichischen Gesellschaftsform siehe Offene Gesellschaft Osterreich Die offene Handelsgesellschaft Abkurzung OHG oder oHG ist eine rechtsfahige Personenhandelsgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht in der sich mindestens zwei Rechtssubjekte zusammenschliessen um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben Die OHG beruht auf der Gesellschaft burgerlichen Rechts GbR als Grundtyp der Personengesellschaft die in 705 740 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB geregelt ist Daher finden auf die OHG grundsatzlich die Vorschriften uber die GbR Anwendung Vorrang haben allerdings die speziellen Regeln des Handelsgesetzbuchs HGB das die OHG in 105 160 naher ausgestaltet und auf die Bedurfnisse des Handelsverkehrs abstimmt So bestehen in der OHG etwa grundsatzlich Einzelgeschaftsfuhrungs und Einzelvertretungsbefugnis Die OHG ist gemass 6 Absatz 1 HGB kraft Rechtsform ein Kaufmann Daher gelten fur Rechtsgeschafte der OHG die Sonderregeln des Handelsrechts insbesondere die Vorschriften uber Handelsgeschafte Bei der OHG haften alle Gesellschafter personlich unbeschrankt fur Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft Im Gegenzug haben die Gesellschafter einen grossen Gestaltungsspielraum bei der Organisation ihrer OHG die regelmassig eine hohe Kreditwurdigkeit besitzt In anderen Rechtsordnungen existieren Gesellschaftsformen die Parallelen zur OHG aufweisen Hierzu zahlen etwa die General Partnership aus dem common law Rechtskreis die Offene Gesellschaft des osterreichischen Rechts die Kollektivgesellschaft des Schweizer Rechts und das Gewohnliche Partnerschaftsunternehmen nach chinesischem Recht In der Praxis war die OHG lange eine der haufigsten Rechtsformen Die Furcht der Gesellschafter vor personlicher Haftung und die Etablierung neuer Gesellschaftskonstruktionen etwa der GmbH amp Co KG bewirken jedoch deren zunehmenden Ruckgang Das OHG Recht hat demgegenuber an seiner praktischen Bedeutung nicht verloren da insbesondere das Recht der Kommanditgesellschaft KG in 161 Absatz 2 HGB auf weite Teile des OHG Rechts verweist Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 1 1 Entstehung des OHG Rechts des HGB 1 2 Weiterentwicklung des OHG Rechts 1 3 Einflusse der Wirtschafts und Rechtspraxis 2 Grundung 2 1 Allgemeine Voraussetzungen einer Personengesellschaft 705 BGB 2 2 Spezifische Voraussetzungen der OHG 105 HGB 2 2 1 Betrieb eines Handelsgewerbes 2 2 2 Gemeinschaftliche Firma und Eintragung ins Handelsregister 2 2 3 Personliche Haftung 2 3 Entstehung im Innen und im Aussenverhaltnis 3 Eintragung der OHG ins Handelsregister 4 Verhaltnis der Gesellschafter zueinander Das Innenverhaltnis der OHG 4 1 Beitragspflicht 4 2 Geschaftsfuhrung 4 3 Mitwirkung an der Beschlussfassung 4 4 Kontrollrecht 4 5 Haftung fur Pflichtverletzungen 4 6 Treuepflicht 4 7 Aufwendungsersatzanspruch 4 8 Kapitalanteil 4 9 Gewinn und Verlustverteilung 4 9 1 Erstellung des Jahresabschlusses 4 9 2 Verteilung von Gewinnen und Verlusten 4 10 Entnahmerecht 5 Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr Das Aussenverhaltnis der OHG 5 1 Stellvertretung 5 2 Verschuldenszurechnung 5 3 Akzessorische Haftung der Gesellschafter 5 3 1 Unbeschrankt 5 3 2 Akzessorisch 5 3 3 Primar 5 3 4 Unmittelbar 5 3 5 Gesamtschuldnerisch 6 Beendigung der OHG 6 1 Auflosung 6 1 1 Allgemeine Auflosungsgrunde nach 131 Absatz 1 HGB 6 1 2 Besondere Auflosungsgrunde nach 131 Absatz 2 HGB 6 2 Abwicklung 7 Gesellschafterwechsel 7 1 Aufnahme 7 2 Ausscheiden 7 2 1 Ausscheidensgrunde 7 2 2 Anwachsung und Abfindung 7 2 3 Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters 8 Steuerliche Behandlung einer OHG 8 1 Ertragsteuern 8 2 Sonderbetriebsvermogen 8 3 Umsatzsteuer 8 4 Erbschaft Schenkungsteuer 9 Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland 10 Literatur 11 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichteEntstehung des OHG Rechts des HGB Im deutschen Recht bilden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ADHGB von 1861 die Grundlage des heutigen OHG Rechts Die OHG wurde in Art 85 Art 149 ADHGB geregelt Die Rechtsnormen des ADHGB orientierten sich am franzosischen Code de commerce aus dem Jahr 1807 die dort geregelte Societe en nom collectif diente der OHG als Vorbild Sie fusst wiederum auf Organisationsformen aus dem nordlichen Italien des spaten Mittelalters 1 2 Struktur und Inhalt zahlreicher Regelungen des ADHGB wurden in das im Jahr 1900 in Kraft getretene HGB ubernommen Einige Anderungen waren lediglich redaktioneller Art um die Vorschriften des HGB an das im gleichen Jahr in Kraft getretene BGB anzupassen insbesondere an die dort geregelte GbR als Grundtyp der Personengesellschaft 3 Weiterentwicklung des OHG Rechts Lange Zeit blieb das OHG Recht in seinen Grundstrukturen unverandert Die erste grossere Uberarbeitung erfolgte 1976 Der Gesetzgeber wollte hierdurch dem Umstand gerecht werden dass sich in der Praxis offene Handelsgesellschaften etablierten deren Gesellschafter Kapitalgesellschaften waren sodass entgegen dem Grundkonzept der OHG keine naturliche Person personlich haftete Im Zuge dessen wurden 130a HGB und 130b HGB neu geschaffen die Vorgaben fur den Fall des Konkurses machten 4 Durch eine Novelle von 1980 schuf der Gesetzgeber mit 125a HGB und 129a HGB weitere Vorschriften in Anlehnung an das Recht der Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH 4 Eine weitere Anderung des OHG Rechts erfolgte durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 welches das HGB in weiten Teilen uberarbeitete 5 6 Dies betraf beispielsweise die Vorschriften uber das Ausscheiden von Gesellschaftern die Unternehmensfortfuhrung und die moglichen Anwendungsbereiche der OHG 3 4 Einflusse der Wirtschafts und Rechtspraxis Neben der Entwicklung des Gesetzestextes beeinflussen das OHG Recht massgeblich die Kautelarpraxis und die Rechtsprechung Zahlreiche Vorschriften des OHG Rechts stehen zur Disposition der Gesellschafter Dies betrifft insbesondere diejenigen die sich auf das Verhaltnis zwischen den Gesellschaftern beziehen Daher haben die Gesellschafter in vielen Gestaltungsfragen eine grosse Freiheit die dazu fuhrt dass offene Handelsgesellschaften in der Praxis teilweise stark vom Grundmodell des Gesetzgebers abweichen Dies bewog die Rechtsprechung gemeinsam mit Entwicklungen im Wirtschaftsverkehr dazu teilweise umfangreiche Rechtsfortbildung zu betreiben um sach und interessengerechte Ergebnisse zu erzielen 7 GrundungAllgemeine Voraussetzungen einer Personengesellschaft 705 BGB Hauptartikel Gesellschaft burgerlichen Rechts Deutschland Grundung 705 BGB Die OHG baut gemass 105 HGB auf der GbR auf Daher richtet sich ihre Entstehung grundsatzlich nach den Vorschriften uber die Entstehung einer GbR auf die 105 Absatz 3 HGB verweist 8 Die Grundung einer GbR erfordert gemass 705 BGB einen vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte zur Forderung eines gemeinsamen Zwecks 9 Gesellschafter einer GbR konnen naturliche und juristische Personen sein Auch rechtsfahige Personengesellschaften etwa die KG konnen sich als Gesellschafter an einer OHG beteiligen 10 Ein Minderjahriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt im Regelfall sind dies gemass 1626 1629 BGB dessen Eltern Wegen der besonders grossen Risiken die ein Gesellschaftsbeitritt fur einen Minderjahrigen birgt ist gemass 1643 Absatz 1 BGB 1822 Nummer 3 BGB zusatzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich Das Recht der OHG sieht fur den Abschluss des Vertrags keine bestimmte Form vor sodass dieser grundsatzlich formfrei geschlossen werden kann Eine Formpflicht kann jedoch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen resultieren Verpflichtet sich ein Gesellschafter beispielsweise durch den Vertrag der Gesellschaft ein Grundstuck zu ubereignen folgt aus 311b BGB dass der Vertrag notariell beurkundet werden muss 11 Verstossen die Gesellschafter hiergegen ist zunachst lediglich die Abrede unwirksam welche die Formbedurftigkeit auslost Ob der gesamte Vertrag nichtig ist beurteilt sich gemass 139 BGB danach ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hatten 12 Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags etwa weil ein Beteiligter nicht voll geschaftsfahig ist der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist wird die OHG ab Invollzugsetzung des Vertrags entsprechend den Grundsatzen der fehlerhaften Gesellschaft dennoch als wirksam behandelt Hierdurch soll die praktisch kaum durchfuhrbare Ruckabwicklung der Geschafte der Gesellschaft vermieden werden 13 Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Anderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters 14 Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss kann die Entstehung einer OHG nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden 15 16 Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als OHG auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt eine OHG zu sein kann sie allerdings nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine OHG haftbar gemacht werden 17 Spezifische Voraussetzungen der OHG 105 HGB Betrieb eines Handelsgewerbes Liegen die bislang genannten Voraussetzungen vor liegt eine GbR vor Diese erlangt die Eigenschaft einer OHG wenn sich der gemeinsame Zweck ihrer Gesellschafter auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richtet Hierbei handelt es sich gemass 1 Absatz 2 HGB um einen Gewerbebetrieb der nach Art und Umfang einen kaufmannisch eingerichteten Geschaftsbetrieb erfordert Ein Gewerbe stellt eine selbststandige planmassige auf Dauer angelegte und nach aussen gerichtete Tatigkeit dar die von Gewinnerzielungsabsicht getragen ist und nicht zu den freien Berufen zahlt 18 Ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe darstellt beurteilt sich massgeblich nach Betriebszweck und Grosse 19 Gemeinschaftliche Firma und Eintragung ins Handelsregister Gemass 105 Absatz 1 HGB betreibt die OHG ihr Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma Bei einer Firma handelt es sich gemass 17 Absatz 1 HGB um den Namen unter dem ein Kaufmann im Geschaftsverkehr auftritt Da es sich bei der OHG um einen Kaufmann handelt ist sie gemass 17 Absatz 1 HGB zur Fuhrung einer Firma verpflichtet Diese durfen die Gesellschafter unter Beachtung der Firmengrundsatze weitgehend frei wahlen 20 Gemass 19 Absatz 2 Nummer 2 HGB muss die Firma allerdings die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verstandliche Abkurzung hierfur OHG oder oHG als Rechtsformzusatz enthalten damit die Rechtsform der Gesellschaft im Rechtsverkehr leicht erkennbar ist 21 Sind alle personlich haftenden Gesellschafter einer OHG juristische Personen fasst man diese unter dem Schlagwort Kapitalgesellschaft amp Co oHG zusammen Eine solche OHG muss gemass 19 Absatz 2 HGB zusatzlich eine Bezeichnung erhalten welche die Haftungsbeschrankung bezeichnet Hierdurch soll dem Rechtsverkehr deutlich vor Augen gefuhrt werden dass keine naturliche Person personlich fur die Verbindlichkeiten der OHG haftet Dabei ist es ahnlich der GmbH amp Co KG gebrauchlich den Rechtsformzusatz der juristischen Person zu nennen beispielsweise durch die Bezeichnung GmbH amp Co OHG oder AG amp Co OHG 22 Der Rechtsformzusatz OHGmbH ist hingegen wenig verbreitet und verstosst nach einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 1987 gegen das Gebot der Firmenklarheit 23 Die Fuhrung einer Firma setzt voraus dass die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird Sowohl bei der Fuhrung der Firma als auch bei der Eintragung ins Handelsregister handelt es sich indessen nicht um Entstehungsvoraussetzungen der OHG Gemass 106 stellen beide vielmehr ihre Pflichten dar Die Registereintragung hat also grundsatzlich lediglich deklaratorische Wirkung 24 25 Konstitutive Bedeutung besitzt die Handelsregistereintragung ausnahmsweise in Fallen des 105 Absatz 2 HGB Hiernach kann eine Gesellschaft die ein Gewerbe betreibt das die Schwelle zum Handelsgewerbe noch nicht uberschreitet durch Eintragung ins Handelsregister den Status einer OHG erlangen Diese Option schuf der Gesetzgeber 1998 damit auch Kleingewerbe und Vermogensverwaltungen als OHG organisiert werden konnen 26 Die Attraktivitat zur freiwilligen Eintragung als OHG ist allerdings begrenzt da das OHG Recht im Vergleich zum GbR Recht fur die Gesellschaft oft starker belastend wirkt 27 Da diese Option allerdings gemass 161 Absatz 2 HGB auch der KG offensteht kann der Kleingewerbetreibende eine Beschrankung seiner personlichen Haftung dadurch erreichen dass er Kommanditist wird was die freiwillige Eintragung als KG als vorteilhaft erscheinen lassen kann 28 Personliche Haftung Keine Grundungsvoraussetzung ist weiterhin die in 105 Absatz 1 HGB genannte unbeschrankte personliche Haftung aller Gesellschafter gegenuber den Gesellschaftsglaubigern Hierbei handelt es sich gemass 128 Satz 1 HGB vielmehr um eine zwingende Folge der Grundung einer OHG Durch dieses Merkmal unterscheidet sich die OHG von der KG bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschrankt personlich und ein anderer beschrankt personlich haftet 29 Entstehung im Innen und im Aussenverhaltnis Bei der Entstehung einer Gesellschaft wird zwischen dem Innen und dem Aussenverhaltnis unterschieden Ersteres regelt die Beziehungen der Gesellschafter untereinander Wann die OHG im Innenverhaltnis entsteht richtet sich massgeblich nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen Im Zweifel entsteht sie bereits mit Vertragsschluss Im Aussenverhaltnis setzt die Entstehung der OHG gemass 123 HGB zusatzlich voraus dass sie nach aussen hin tatig wird Dies geschieht durch Eintragung der OHG ins Handelsregister oder durch die Aufnahme der Geschaftstatigkeit 30 Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen den Entstehungszeitpunkten fur die Bestimmung des Zeitpunkts ab dem auf die Verbindung der Gesellschafter OHG Recht anwendbar ist Eintragung der OHG ins HandelsregisterGemass 106 HGB mussen die Gesellschafter ihre OHG in Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen Dies ist bei dem Amtsgericht moglich in dessen Bezirk sich der Sitz der OHG befindet 31 Nach 108 HGB handelt es sich hierbei um eine personliche Pflicht jedes Gesellschafters Ein Verstoss gegen diese Pflicht hat gemass 14 HGB die Sanktionierung durch ein Zwangsgeld seitens des Registergerichts zur Folge 32 Gemass 106 Absatz 2 HGB muss die Anmeldung Namen Vornamen Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters enthalten sowie die Firma der Gesellschaft den Ort an dem sie ihren Sitz hat und die inlandische Geschaftsanschrift Ebenfalls muss die Vertretungsmacht der Gesellschafter eingetragen werden Auch der Ein oder Austritt eines Gesellschafters die Anderung der Firma oder der Vertretungsmacht eines Gesellschafters sowie die Sitzverlegung der OHG mussen laut 107 HGB zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden Hierdurch soll gewahrleistet werden dass die im Register enthaltenen Informationen aktuell bleiben 33 Bei der Eintragung einer OHG fallen Notarkosten fur die Anmeldung zum Handelsregister sowie Gerichtsgebuhren nach der Kostenordnung fur die Eintragung beim registerfuhrenden Amtsgericht und die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung an Aufgrund der Pflicht zur Eintragung grundlegender Informationen uber die OHG ins Handelsregister findet 15 HGB im Geschaftsverkehr Anwendung Hiernach stellt der Handelsregistereintrag einer OHG zum Schutz des Geschaftsverkehrs einen starken Rechtsschein dar So kann sich etwa gemass 15 Absatz 1 HGB derjenige nicht auf eine wahre Tatsache berufen die nicht ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist obwohl sie hatte eingetragen werden mussen 34 Verhaltnis der Gesellschafter zueinander Das Innenverhaltnis der OHGDas Gesetz knupft an die Beteiligung an einer OHG einige Rechte und Pflichten fur die Gesellschafter Gemass 109 Satz 1 HGB finden die gesetzlichen Vorschriften allerdings nur soweit Anwendung wie der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht Daher stehen Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern in weiten Teilen zu deren Disposition Infolgedessen konnen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag gesetzliche Pflichten ausschliessen und neue Verpflichtungen begrunden 35 Ihre Grenze findet dies im Kernbereich der Gesellschafterrechte der nicht verkurzt werden darf 36 37 Wie das gesamte OHG Recht fussen auch die Regelungen bezuglich des Verhaltnisses zwischen den Gesellschaftern auf dem Recht der GbR sodass die Vorschriften uber die GbR subsidiar zur Anwendung kommen Beitragspflicht Hauptartikel Gesellschaft burgerlichen Rechts Deutschland Beitragspflicht Um den Gesellschaftszweck zu fordern mussen die Gesellschafter Beitrage erbringen Als Beitrag kommt jede Leistung in Frage durch welche ein Gesellschafter die Erreichung des Gesellschaftszwecks fordern will Inhalt und Umfang der Beitragspflicht werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt Um haufige Beitragsarten handelt es sich bei Geldzahlungen und der Uberlassung von Sachen oder Rechten Ein Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden dass ein Gesellschafter der OHG seine Arbeitskraft zur Verfugung stellt indem er etwa ihre Geschafte fuhrt 38 Die einzelnen Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermogen Vollhafter sodass Angaben zur Hohe der Kapitaleinlage im Gesellschaftsvertrag ebenso fakultativ sind wie die quotenmassige Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft Ist nichts geregelt sind die Gesellschafter gemass 706 Absatz 1 BGB zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt Geschaftsfuhrung Gemass 114 Absatz 1 HGB ist jeder Gesellschafter zur Geschaftsfuhrung verpflichtet Diese umfasst nahezu alle Aufgaben die einen Zusammenhang zur Betatigung der OHG besitzen etwa der An und Verkauf von Waren sowie die Einstellung und Entlassung von Personal Nicht zur Geschaftsfuhrung zahlen als Grundlagengeschafte bezeichnete Handlungen die sich auf die grundlegende Organisation der OHG beziehen Hierzu zahlen beispielsweise die Aufnahme von Gesellschaftern die Anderung des Unternehmensgegenstands und die Verausserung von Betrieben der OHG 39 Gemass 115 Absatz 1 HGB besteht in der OHG anders als in der GbR der Grundsatz der Einzelgeschaftsfuhrung Hiernach darf jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung seiner Mitgesellschafter die Geschafte der OHG fuhren Die Geschaftsfuhrungsbefugnis erstreckt sich gemass 116 Absatz 1 HGB auf Geschafte die der gewohnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt Nur bei aussergewohnlichen Geschaften bedarf es gemass 116 Absatz 2 HGB einer Entscheidung aller Gesellschafter Eine Prokura darf gemass 116 Absatz 3 Satz 1 HGB grundsatzlich nur durch alle geschaftsfuhrenden Gesellschafter erteilt werden Dies ist Folge der weitreichenden Vertretungsmacht des Prokuristen die ein Vertrauen aller Gesellschafter in den Prokuristen erfordert 40 Der Grundsatz der Einzelgeschaftsfuhrung bringt den Zuschnitt der OHG auf den Handelsverkehr zum Ausdruck Es ware hinderlich durfte die OHG nur auf Grundlage eines Beschlusses aller Gesellschafter rechtserhebliche Handlungen vornehmen Die Einzelgeschaftsfuhrungsbefugnis soll daher ein effizientes Auftreten der OHG am Markt fordern 41 42 Die Mitgesellschafter konnen einem Gesellschafter allerdings die Vornahme einer bestimmten Handlung verbieten indem sie dieser widersprechen 43 Handelt der Gesellschafter entgegen einem Widerspruch macht er sich gegenuber den ubrigen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig Externe Folgen hat dies allerdings nicht 44 Den Gesellschaftern steht es offen die Geschaftsfuhrungsbefugnis abweichend von 114 Absatz 1 HGB zu regeln 114 Absatz 2 HGB enthalt eine Auslegungsregel fur typische Vereinbarungen Weist der Vertrag bestimmten Gesellschaftern Geschaftsfuhrungsbefugnis zu sind die ubrigen Gesellschafter hiervon ausgeschlossen Ordnet der Gesellschaftsvertrag Gesamtgeschaftsfuhrungsbefugnis an bedarf es der Zustimmung aller Geschaftsfuhrer zu einer Handlung sofern kein Fall von Gefahr im Verzug vorliegt Wollen die Gesellschafter abweichende Regelungen treffen mussen sie berucksichtigen dass der bei Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft gebietet dass die Geschaftsfuhrung durch Gesellschafter erfolgt also nicht durch Externe schliesslich haften die Gesellschafter umfassend fur das Handeln ihrer Gesellschaft 45 46 Gemass 117 HGB kann einem Gesellschafter auf Antrag der ubrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung die Befugnis zur Geschaftsfuhrung entzogen werden Dies setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus Um einen solchen handelt es sich beispielsweise wenn der Gesellschafter eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder wenn er zu ordentlicher Geschaftsfuhrung unfahig ist Dass die Geschaftsfuhrungsbefugnis erst durch ein Gerichtsurteil entzogen wird schutzt zum einen den betroffenen Gesellschafter 47 zum anderen die Funktionsfahigkeit der Gesellschaft 48 Mitwirkung an der Beschlussfassung 119 Absatz 1 HGB bestimmt dass eine Entscheidung der Gesamtheit der Gesellschafter grundsatzlich durch einstimmigen Beschluss erfolgt Auch hiervon konnen die Gesellschafter durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abweichen Allerdings begrenzte die Rechtsprechung die Gestaltungsfreiheit diesbezuglich aus Grunden des Minderheitenschutzes durch den Bestimmtheitsgrundsatz Hiernach muss der Gesellschaftsvertrag prazise bestimmen in welchen Angelegenheiten Mehrheitsbeschlusse moglich sein sollen 49 50 Diesen Grundsatz gab die Rechtsprechung in einem Urteil von 2014 zugunsten der allgemeinen Vertragsauslegung auf 51 Kontrollrecht Gemass 118 Absatz 1 HGB durfen sich Gesellschafter uber die Geschaftsfuhrung informieren damit sie die Geschaftsfuhrung effektiv kontrollieren konnen Von besonderer Bedeutung ist dieses Recht fur Gesellschafter die keine Geschaftsfuhrungsbefugnis haben 52 118 Absatz 2 HGB beschrankt die Dispositionsbefugnis der Gesellschafter uber diesen Anspruch 53 Hiernach ist die Beschrankung oder Abbedingung dieses Anspruchs gegenstandslos wenn ein Grund zur Annahme unredlicher Geschaftsfuhrung besteht Aufgrund der Pflicht der Gesellschafter zur Rucksichtnahme auf die Gesellschaft und die Mitgesellschafter muss der Auskunftsbegehrende sein Recht mit Rucksicht auf deren Interessen ausuben 54 Haftung fur Pflichtverletzungen Hauptartikel Gesellschaft burgerlichen Rechts Deutschland Haftung fur Pflichtverletzungen Verletzt ein Gesellschafter eine Leistungs oder eine Rucksichtnahmepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag und verursacht hierdurch einen Schaden muss er diesen ersetzen soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat Wie bei der GbR ist die Haftung des Gesellschafters auf die eigenubliche Sorgfalt beschrankt Der Gesetzgeber privilegierte den Gesellschafter im Innenverhaltnis wegen des engen Verhaltnisses unter den Gesellschaftern 55 Treuepflicht Hauptartikel Gesellschaft burgerlichen Rechts Deutschland Treuepflicht Voraussetzung fur eine fruchtbare Zusammenarbeit der OHG Gesellschafter ist ein gegenseitiges Vertrauens und Treueverhaltnis Daher sind sich die Gesellschafter zu wechselseitiger Treue verpflichtet Dies verpflichtet die Gesellschafter umfassend zum Schutz und zur Forderung der Interessen der Gesellschaft Auch mussen sie die Interessen ihrer Mitgesellschafter bei ihrem Handeln angemessen wurdigen Eine besondere Auspragung der Treuepflicht stellt das Wettbewerbsverbot dar 56 57 Gemass 112 Absatz 1 HGB darf ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Geschafte auf eigene Rechnung im Betrieb des Handelsgewerbes durchfuhren oder sich als personlich haftender Gesellschafter an einer branchengleichen Unternehmung beteiligen Verstosst ein Gesellschafter gegen ein Wettbewerbsverbot kann die Gesellschaft gemass 113 Absatz 1 HGB von ihm Schadensersatz fordern Alternativ kann sie vom Gesellschafter verlangen dass er aus dem Geschaft erlangte Rechtspositionen auf die Gesellschaft ubertragt Aufwendungsersatzanspruch Gemass 110 HGB kann ein Gesellschafter von der Gesellschaft Aufwendungsersatz fordern wenn er zu ihren Gunsten ein freiwilliges Vermogensopfer erbringt Dies kann beispielsweise durch das Leisten auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft und durch das Stellen von Kreditsicherheiten zugunsten der Gesellschaft geschehen 58 Auch Verluste die der Gesellschafter durch die Geschaftsfuhrung oder aus hiermit verbundenen Gefahren erleidet sind erstattungsfahig Insbesondere durch das letztgenannte Element erweitert 110 HGB den allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch aus 713 BGB in Verbindung mit 670 BGB der diese Rechtsfolge nicht ausdrucklich vorsieht 59 Kapitalanteil Als Kapitalanteil wird Vermogensanteil des einzelnen Gesellschafters an der OHG bezeichnet Er wird anhand des Werts der anfanglichen Einlage des Gesellschafters ermittelt und erhoht sich durch zusatzliche Einlagen und Gewinne Verluste und Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermogen verringern den Kapitalanteil Von Bedeutung ist die Hohe des Kapitalanteils fur die Gewinnverteilung das Entnahmerecht und fur Berechnungen bei der Beendigung der OHG Zudem kann der Gesellschaftsvertrag den Anteil zur Regelung anderer Angelegenheiten heranziehen Gewinn und Verlustverteilung Gesellschafter haben ein Recht auf Beteiligung am Gewinn der OHG Um diesen zu ermitteln muss zunachst ermittelt werden ob die OHG Gewinn oder Verlust erzielt hat Im Anschluss muss ermittelt werden wie diese auf die Gesellschafter aufgeteilt werden Die Geschaftsfuhrergehalter fur die Gesellschafter Geschaftsfuhrer sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfahig sie werden bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabvergutung zugerechnet Erstellung des Jahresabschlusses Die OHG ermittelt ihren Gewinn und Verlust in jedem Geschaftsjahr gemass 120 Absatz 1 HGB durch Erstellung eines Jahresabschlusses Dieser setzt sich aus einer Bilanz sowie einer Gewinn und Verlustrechnung zusammen 60 Als Kaufmann ist die OHG gemass 238 Absatz 1 HGB verpflichtet Bucher zu fuhren und in diesen seine Handelsgeschafte und die Lage seines Vermogens nach den Grundsatzen ordnungsmassiger Buchfuhrung ersichtlich zu machen Dies umfasst insbesondere das Aufstellen von Bilanzen zur Begrundung des Handelsgewerbes und fur den Schluss eines jeden Geschaftsjahres die das Verhaltnis des Vermogens der OHG und ihren Schulden darstellen Die Erstellung des Abschlusses erfolgt durch dessen Aufstellung durch die geschaftsfuhrenden Gesellschafter sowie durch dessen Feststellung durch die Gesamtheit der Gesellschafter Im Anschluss wird die Bilanz gemass 245 Satz 2 HGB durch die Gesellschafter unterzeichnet Verteilung von Gewinnen und Verlusten Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten unter den Gesellschaftern kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden In der Praxis stellt dies den Regelfall dar Ist dies nicht der Fall so gilt hierfur 121 HGB der besagt dass zunachst jeder Gesellschafter vier Prozent seiner Einlage als Verzinsung erhalt sofern der Gewinn hierzu genugt Reicht er nicht muss der Prozentsatz so verringert werden dass der Gewinn fur diese Verzinsung ausreicht Ist dadurch noch nicht der gesamte Gewinn verteilt so wird der Rest nach Kopfen verteilt 61 Beispiel Die Gesellschafter Mullermann Schulzhuber und Kniesel haben 200 000 50 000 und 350 000 Euro als Einlage in eine OHG eingebracht bei der ein Gewinn von 51 000 Euro zu verteilen ist Zunachst erhalten die Gesellschafter 4 ihrer Einlage Das sind hier 8 000 2 000 und 14 000 Euro Damit sind vom Gewinn 24 000 Euro bereits verteilt Der Rest in Hohe von 51 000 24 000 27 000 Euro wird noch nach Kopfen verteilt sodass jeder 27 000 3 9 000 Euro noch zusatzlich erhalt Insgesamt erhalt Mullermann also 8 000 9 000 17 000 Euro Schulzhuber 11 000 Euro und Kniesel 23 000 Euro Fallt bei einer OHG ein Verlust an so werden die Einlagen nicht verzinst Der Verlust wird dann lediglich nach Kopfen auf die Gesellschafter verteilt Hierzu werden die Verlustanteile den Kapitalkonten belastet 61 Entnahmerecht Gesellschafter durfen Beitrage aus dem Vermogen der Gesellschaft nehmen Im praktischen Regelfall werden Umfang und Grenzen dieses Rechts durch den Gesellschaftsvertrag geregelt Die Gesellschafter besitzen hierbei im Vergleich zur Rechtslage bei Kapitalgesellschaften vergleichsweise grossen Gestaltungsspielraum Subsidiar beurteilt sich das Entnahmerecht nach 122 Absatz 1 HGB Hiernach darf der Gesellschafter jedes Jahr einen Betrag in Hohe von vier Prozent seines Anteils entnehmen Erwirtschaftet die OHG in einem Jahr Gewinn kann der Gesellschafter daruber hinaus einen Betrag entnehmen der seinem Gewinnanteil entspricht Dieses Recht besteht allerdings nicht wenn der Gesellschaft durch die zusatzliche Entnahme offensichtlich ein Schaden droht Im ubrigen durfen Entnahmen gemass 122 Absatz 2 HGB nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter erfolgen 62 Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr Das Aussenverhaltnis der OHGGemass 124 Absatz 1 HGB ist die OHG rechtsfahig Sie kann also unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen Sie kann ebenfalls vor Gericht klagen und verklagt werden Eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermogen der OHG ist gemass 124 Absatz 2 HGB nur mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Urteil moglich ein Urteil gegen einen einzelnen Gesellschafter genugt also nicht Stellvertretung Als Gesellschaft erlangt eine OHG erst durch ihre Stellvertreter die Moglichkeit rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen Die Stellvertretung setzt gemass 164 Absatz 1 Satz 1 BGB voraus dass eine Person eine eigene Willenserklarung im Namen der OHG mit Vertretungsmacht abgibt Gemass 125 Absatz 1 HGB ist grundsatzlich jeder Gesellschafter uneingeschrankt befugt die Gesellschaft zu vertreten Anders als bei der GbR stellt damit bei OHG die Einzelvertretung das gesetzliche Leitbild dar 63 Die Gesellschafter durfen von diesem Leitbild abweichen So konnen sie etwa einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausschliessen oder gemass 125 Absatz 2 HGB Gesamtvertretung vereinbaren Bei der Disposition uber die Vertretungsbefugnis mussen die Gesellschafter jedoch das Prinzip der Selbstorganschaft berucksichtigen das dem Stellvertretungsrecht bei Personengesellschaften zu Grunde liegt 64 Hiernach muss zumindest ein Gesellschafter die Gesellschaft vertreten durfen Ausgeschlossen ist daher die vollstandige Ubertragung der Vertretungsmacht auf Dritte die keine Gesellschafter sind 65 Die Vertretungsmacht der Gesellschafter zahlt gemass 106 Absatz 2 Nummer 4 HGB zu den wesentlichen Angaben uber die Gesellschaft die in das Handelsregister eingetragen werden muss Eintragungspflichtig sind daher das Erteilen sowie das Erloschen von Vertretungsmacht Ein Verstoss gegen diese Pflicht kann neben der Anordnung eines Zwangsgelds zur Anwendung eines Rechtsscheintatbestands des 15 HGB fuhren 66 Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich aus 126 HGB Gemass 126 Absatz 1 HGB erstreckt sich der Umfang der Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschafte und Rechtshandlungen einschliesslich der Verausserung und Belastung von Grundstucken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura Eine Beschrankung des Umfangs der Vertretungsmacht ist gemass 126 Absatz 2 HGB aus Grunden des Verkehrsschutzes Dritten gegenuber unwirksam Gemass 126 Absatz 3 HGB kann die Vertretungsmacht allerdings auf eine Niederlassung beschrankt werden Einem Gesellschafter kann Vertretungsmacht durch die ubrigen Gesellschafter gemass 127 HGB entzogen werden wenn hierfur ein wichtiger Grund vorliegt Zum Schutz der Rechtssicherheit erfordert dies wie der Entzug der Geschaftsfuhrungsbefugnis ein Gerichtsurteil Verschuldenszurechnung Einer OHG wird das Verschulden ihrer Organe in analoger Anwendung des 31 BGB zugerechnet Dies gilt sowohl im vertraglichen als auch im ausservertraglichen Bereich 67 Verletzt daher beispielsweise ein Gesellschafter im Rahmen seiner Tatigkeit fur die OHG Rechtsguter eines Dritten haftet die OHG hierfur wegen eigenen Verschuldens auf Schadensersatz Die Analogie zu 31 BGB stutzt sich darauf dass in der Norm ein allgemeines Prinzip des Gesellschaftsrechts erblickt wird Nach einer abweichenden Auffassung erfolgt die Zurechnung uber 278 BGB 68 Akzessorische Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter einer OHG haften gemass 128 Satz 1 HGB fur die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschrankt akzessorisch primar unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermogen Die Mithaftung der Gesellschafter unterscheidet die Personengesellschaften markant von den Korperschaften Sie beruht darauf dass es bei der OHG anders als beispielsweise bei der GmbH keinen Haftungsfonds gibt uber den die Gesellschafter zum Schutz der Glaubiger nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben verfugen durfen 69 Sie stellt damit den Preis fur die grosse Gestaltungsfreiheit innerhalb der Gesellschaft dar gibt dieser aber auch eine vergleichsweise hohe Kreditwurdigkeit Unbeschrankt Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Geschafts und Privatvermogen personlich in voller Hohe fur Verbindlichkeiten ihrer OHG Im Gegensatz dazu haftet ein Kommanditist einer KG zwar mit seinem gesamten Geschafts und Privatvermogen personlich aber nur in Hohe seiner Kommanditeinlage beschrankt Eine Beschrankung der Gesellschafterhaftung unter der Gesellschaftern entfaltet gegenuber Dritten gemass 128 Satz 2 HGB keine Wirkung Mit den Gesellschaftsglaubigern konnen die Gesellschafter allerdings die personliche Haftung durch Vereinbarung beschranken 70 Akzessorisch Die Akzessorietat hat zur Folge dass sich die Haftung des Gesellschafters nach der Existenz der Gesellschaftsschuld bestimmt Der Gesellschafter haftet also fur Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft in gleicher Weise wie die Gesellschaft Er haftet daher nicht in geringerem Mass als die Gesellschaft aber auch nicht scharfer Deshalb kann er gemass 129 Absatz 1 HGB Gesellschafter der eigenen Inanspruchnahme Einwendungen entgegenhalten die der Gesellschaft zustehen Zudem kann er Einwendungen erheben die ihm personlich zustehen 129 Absatz 2 3 HGB geben dem in Anspruch genommenen Gesellschafter weiterhin das Recht die Erfullung zu verweigern wenn sich die Gesellschaft durch ein Gestaltungsrecht etwa Anfechtung Aufrechnung und Rucktritt von der Forderung befreien kann wegen der der Gesellschafter in Anspruch genommen wird 71 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft welchen Inhalt die akzessorische Haftung des Gesellschafters besitzt Nach der vorherrschenden Erfullungstheorie stimmt die Gesellschafterhaftung inhaltlich mit der Haftung der Gesellschaft uberein um den Glaubiger entsprechend dem Zweck des 128 Satz 1 HGB bestmoglich zu schutzen 72 73 Daher muss der Gesellschafter genau die Leistung erbringen zu deren Erbringung auch die OHG verpflichtet ist So kann etwa ein Gesellschafter zur Beseitigung von Mangeln eines Werks der OHG in Anspruch genommen werden 74 Nach der Haftungstheorie haftet der Gesellschafter demgegenuber nur auf Geldersatz Diese Auffassung will die Handlungsfreiheit des Gesellschafters schutzen 75 76 Nach beiden Auffassungen kommt eine Haftung des Gesellschafters nur auf Geldersatz in Frage wenn es sich um eine Leistung handelt die nur die OHG erfullen kann Dies trifft etwa auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflichten der OHG zu 77 Gleiches gilt wenn die OHG mit ihrem Glaubiger vereinbart dass die Gesellschafter nur auf Geldersatz haften sollen 78 Primar Die primare Haftung der Gesellschafter kann in Anspruch genommen werden ohne dass sich der Glaubiger zuvor an die Gesellschaft halten muss Anders als etwa die Burgenhaftung 771 BGB ist die Gesellschafterhaftung somit nicht subsidiar Unmittelbar Die Unmittelbarkeit der Haftung ermoglicht es dem Glaubiger den Gesellschafter direkt in Anspruch zu nehmen und zur Begleichung von Verbindlichkeiten aufzufordern unabhangig davon ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit personlich eingegangen ist Nach 129 Absatz 4 HGB kann allerdings aus einem Titel gegen die Gesellschaft nicht in das Vermogen eines Gesellschafters vollstreckt werden Gesamtschuldnerisch Die gesamtschuldnerische Haftung hat gemass 421 Satz 1 BGB zur Folge dass jeder Gesellschafter allein fur die gesamten Schulden der Gesellschaft haftet Der Glaubiger kann daher frei wahlen welchen Gesellschafter er in welchem Umfang in Anspruch nimmt Gemass 422 BGB wirkt die Erfullung durch einen Gesellschafter fur alle Keine Gesamtschuld besteht hingegen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern es handelt sich lediglich um eine akzessorische Mithaftung 79 80 110 HGB raumt dem in Anspruch genommenen Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft ein 81 128 HGB ist auf den Anspruch aus 110 HGB nicht anwendbar da er lediglich das Aussenverhaltnis regelt weshalb er auf Anspruche aus dem Innenverhaltnis keine Anwendung findet 82 Ein Ubergang der Forderung von Gesetzes wegen ist in 110 HGB nicht angeordnet Umstritten ist ob sich eine solche Legalzession aus einer Analogie zu anderen Vorschriften die Falle der akzessorischen Haftung betreffen herleiten lasst Nach einer Auffassung wird etwa 774 Absatz 1 BGB eine Vorschrift des Burgschaftsrechts analog herangezogen Dies hatte zur Folge dass dem Gesellschafter gemass 412 401 BGB akzessorische Sicherungsmittel zugute kamen die fur die Forderung bestellt worden sind etwa eine Hypothek 83 84 Nach in der Rechtswissenschaft uberwiegender Ansicht kann jedoch keine Analogie gebildet werden da der Gesetzgeber bewusst auf eine Legalzession verzichtet habe sodass es an der fur eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslucke fehle 85 86 Gegen die Mitgesellschafter folgt wegen der Gesamtschuld ein Ausgleichsanspruch aus 426 Absatz 1 Satz 1 BGB Hierdurch wird dem Gesellschafter seine Auslage erstattet Er muss sich allerdings den Betrag anrechnen lassen den er im Verhaltnis zu den anderen Gesamtschuldnern selbst tragen muss 87 Tritt der Gesellschafter den Gesellschaftern wie ein aussenstehender Gesellschafter gegenuber handelt es sich um eine Beziehung im Aussenverhaltnis weshalb 128 HGB Anwendung findet Aus der Treuepflicht gegenuber den anderen Gesellschaftern folgt allerdings dass er sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss 88 Hierbei wird sein Anspruch um den Anteil gekurzt den er als Gesellschafter selbst tragen muss Beendigung der OHGWollen die Gesellschafter ihre OHG beenden mussen sie diese auflosen und abwickeln Auflosung Wird eine OHG aufgelost bleibt sie als Rechtstrager bestehen Allerdings andert sich ihr Gesellschaftszweck Fortan dient die OHG allein der Liquidation der Gesellschaft Hierdurch soll die Gesellschaft aus dem Rechtsverkehr entfernt werden Die Auflosung muss gemass 143 Absatz 1 HGB ins Handelsregister eingetragen werden Die Auflosung setzt das Vorliegen eines Auflosungsgrunds voraus Diese sind in 131 HGB abschliessend geregelt 89 Allgemeine Auflosungsgrunde sind in 131 Absatz 1 HGB genannt 131 Absatz 2 HGB nennt zusatzliche Auflosungsgrunde fur Offene Handelsgesellschaften bei der kein personlich haftender Gesellschafter eine naturliche Person ist Allgemeine Auflosungsgrunde nach 131 Absatz 1 HGB Die Gesellschaft darf aufgelost werden wenn ein im Gesellschaftsvertrag bestimmtes Auflosungsdatum eintritt Setzen die Gesellschafter die Gesellschaft nach Ablauf dieses Datums stillschweigend fort wird sie gemass 134 HGB so behandelt als ware sie auf Dauer eingegangen Ferner durfen die Gesellschafter durch gemeinschaftlichen Beschluss jederzeit beschliessen dass ihre Gesellschaft aufgelost wird Begrenzt wird das Auflosungsrecht durch die Treuepflicht der Gesellschafter 90 Zu einer automatischen Auflosung der Gesellschaft kommt es wenn das Insolvenzverfahren uber das Vermogen der Gesellschaft eroffnet wird Infolgedessen richtet sich die Behandlung der Vermogenswerte der Gesellschaft gemass 145 HGB nach der Insolvenzordnung InsO So bestimmt 1 InsO dass die Gesellschaft fortan mit dem Zweck fortgefuhrt wird die Glaubiger zu befriedigen Zu diesem Zweck kann die OHG zerschlagen oder fortgefuhrt werden Daruber hinaus kann die Gesellschaft durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil aufgelost werden das auf eine erfolgreiche Auflosungsklage nach 133 HGB hin ergeht Eine solche Klage kann von jedem Gesellschafter erhoben werden Ihr Erfolg setzt voraus dass ein wichtiger Grund vorliegt der die Aufkundigung der OHG rechtfertigt 133 Absatz 2 HGB nennt hierfur beispielhaft das Vorliegen einer schweren Verfehlung eines anderen Gesellschafters Dass anders als bei der GbR die Kundigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter nicht genugt dient der Rechtssicherheit Es soll eindeutig feststehen ob die OHG die anders als die GbR auf die Teilnahme am Rechtsverkehr zugeschnitten ist aufgelost wurde oder nicht 91 Gemass 133 Absatz 3 HGB kann das Recht des Gesellschafters auf Auflosung zu klagen nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschrankt werden Nicht in 131 HGB genannt ist der Fall dass die Gesellschafter alle bis auf einen Gesellschafter verliert Da eine Personengesellschaft aber aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss hat das Unterschreiten dieser Mindestzahl automatisch die Auflosung der Gesellschaft zur Folge 92 Besondere Auflosungsgrunde nach 131 Absatz 2 HGB Gemass 131 Absatz 2 HGB wird eine OHG bei der kein personlich haftender Gesellschafter eine naturliche Person ist aufgelost wenn ein Beschluss in Rechtskraft erwachst durch den die Eroffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist Zur Auflosung kommt es ebenfalls wenn die Gesellschaft wegen Vermogenslosigkeit nach 394 des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geloscht wird 131 Absatz 2 HGB dient der Angleichung des OHG Rechts an das Kapitalgesellschaftsrecht zum Schutz der Glaubiger da bei den hiervon erfassten Gesellschaften eine ahnliche Interessenlage besteht 93 Abwicklung Das Liquidationsverfahren ist in 145 158 HGB geregelt wobei es den Gesellschaftern gemass 145 Absatz 1 HGB frei steht abweichende Regelungen zu treffen 146 Absatz 1 HGB bestimmt dass die Liquidation grundsatzlich durch die Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt Die Liquidatoren mussen gemass 148 HGB ins Handelsregister eingetragen werden 149 Satz 1 HGB macht es zur Aufgabe der Liquidatoren laufende Geschafte der OHG zu beenden das Vermogen der OHG in Geld umzusetzen Forderungen der OHG einzuziehen und ihre Glaubiger zu befriedigen Hierzu stellen sie zunachst gemass 154 HGB eine Eroffnungsbilanz auf und beginnen anschliessend mit der Abwicklung der OHG Die hierfur erforderliche Geschaftsfuhrungsbefugnis steht den Liquidatoren gemass 150 HGB grundsatzlich nur gemeinsam zu da die OHG nicht mehr in dem Umfang am Rechtsverkehr teilnimmt der die Einzelgeschaftsfuhrung bei der werbenden OHG notwendig macht Auch ist die notwendige Vertrauensgrundlage in der Liquidationsphase oft nicht mehr gegeben 94 Aus den gleichen Erwagungen heraus haben die Liquidatoren gemass 149 Satz 2 HGB lediglich Gesamtvertretungsmacht diese kann nach 151 HGB nicht wirksam beschrankt werden Die Liquidation endet sobald das Vermogen der Gesellschaft gemass 155 HGB in einer Schlussverteilung zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt ist Im Anschluss ist die OHG beendet GesellschafterwechselAufnahme Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem Eintretenden Gemass 130 Absatz 1 HGB haftet der Eintretende ruckbezogen fur bestehende Verbindlichkeiten der OHG 130 Absatz 2 HGB erklart hiervon abweichende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegenuber Dritten fur unwirksam Nur bei einer aus einem Einzelunternehmen entstandenen OHG kann die akzessorische Haftung fur den neuen Gesellschafter gemass 28 Absatz 2 HGB durch Eintragung einer Beschrankung ins Handelsregister ausgeschlossen werden 95 Ausscheiden 131 Absatz 3 HGB nennt nicht abschliessend mehrere Falle in denen ein Gesellschafter aus der OHG ausscheidet Sie wurden durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 ins Gesetz eingefugt Bis dahin handelte es sich um Grunde zur Auflosung der OHG die in der Praxis regelmassig durch Fortsetzungsklauseln abbedungen wurden 96 Ausscheidensgrunde Zum Ausscheiden eines Gesellschafters kommt es wenn er stirbt Anders als bei der GbR fuhrt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflosung der Gesellschaft sondern lasst sie fortbestehen Dies dient der Rechtssicherheit Anstelle des Ausscheidens des Gesellschafters konnen die Gesellschafter durch Aufnahme einer Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag vereinbaren dass der Erblasser nicht aus der Gesellschaft ausscheidet sondern dessen Erbe als Gesellschafter nachruckt Gemass 139 Absatz 1 HGB kann der Erbe verlangen dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeraumt wird um die unbeschrankte personliche Haftung des OHG Gesellschafters zu vermeiden 97 98 Weiterhin scheidet ein Gesellschafter aus seiner OHG aus wenn das Insolvenzverfahren uber sein Vermogen eroffnet wird Dies soll die OHG und ihre Gesellschafter vor Eingriffen eines Insolvenzverwalters in das Unternehmen schutzen 99 Ein Gesellschafter kann seine Gesellschafterstellung weiterhin jederzeit aufkundigen Kundigungsrechte folgen aus dem Gesetz Zusatzlich kann der Gesellschaftsvertrag Kundigungsrechte vorsehen Ferner kann der Privatglaubiger eines Gesellschafters dessen Gesellschafterstellung nach Massgabe von 135 HGB kundigen Hierdurch kann er dessen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft pfanden lassen um seine Forderung zu befriedigen Dieses Kundigungsrecht kann durch die Gesellschafter nicht erschwert werden da es sich aus ihrer Sicht um ein fremdes Recht handelt 100 Ausserdem konnen die Gesellschafter beschliessen dass ein Gesellschafter aus der OHG ausgeschlossen werden soll Gemass 140 HGB kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen allerdings nur durch Gerichtsurteil ausgeschlossen werden Damit dieses ergeht muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Ausschliessung ultima ratio sein 101 Schliesslich steht es den Gesellschaftern frei im Gesellschaftsvertrag weitere Ausscheidensgrunde zu vereinbaren In der Praxis sind etwa Klauseln verbreitet die beim Erreichen eines bestimmten Alters oder der Eintritt von Arbeitsunfahigkeit zum automatischen Ausscheiden fuhren 102 Anwachsung und Abfindung Scheidet ein Gesellschafter aus wachst dessen Anteil an der OHG gemass 738 Absatz 1 Satz 1 BGB den ubrigen Gesellschaftern zu Der Ausscheidende erhalt im Gegenzug einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Auszahlung einer Abfindung Hiernach muss die OHG dem Ausscheidenden die Gegenstande zuruckgeben die dieser der Gesellschaft zur Benutzung uberlassen hat ihn von gemeinschaftlichen Schulden befreien und ihm dasjenige zahlen was er bei der Auseinandersetzung erhalten wurde ware die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelost worden Um die Ermittlung der Hohe des Abfindungsanspruchs zu vereinfachen werden in der Praxis oft Buchwertklauseln verwendet nach denen die Buchwerte der letzten oder der nachsten Jahresbilanz die Berechnungsgrundlage des Anspruchs darstellen 103 Fur den Abfindungsanspruch haften die verbliebenen Gesellschafter akzessorisch da der Glaubiger infolge des Ausscheidens der Gesellschaft wie ein Dritter gegenubersteht 104 Aus der Treuepflicht der Gesellschafter folgt aber dass vorrangig die Gesellschaft in Anspruch genommen werden muss Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters Gemass 160 HGB bleibt die akzessorische Haftung des Gesellschafters fur Schulden der OHG auch nach dessen Ausscheiden bestehen um das Vertrauen der Glaubiger in die personliche Haftung der Gesellschafter zu schutzen Um dem Gesellschafter aber die Moglichkeit zu geben sich von der Haftung zu befreien begrenzt 160 HGB die Nachhaftung zeitlich der Gesellschafter haftet grundsatzlich lediglich funf Jahre fur Verbindlichkeiten der OHG nach Die Frist beginnt mit der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister Die Funfjahresbegrenzung gilt allerdings nicht wenn die Verbindlichkeit in einer in 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt wird oder eine gerichtliche oder behordliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird Gemass 160 Absatz 2 HGB entfallt die Beschrankung ebenfalls wenn der Gesellschafter den Anspruch anerkennt 105 106 Beispiel Gesellschafter G scheidet am 28 Dezember 2003 aus der OHG aus Am 31 Dezember 2003 wird dies in das Handelsregister eingetragen Am 31 Dezember 2001 entsteht ein Steueranspruch gegen die OHG welcher am 31 Dezember 2008 fallig wird Am 2 Januar 2009 erlasst das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen G Am 30 Dezember 2009 vollstreckt die Behorde zulassig gegen G Steuerliche Behandlung einer OHGErtragsteuern Sofern die OHG Einkunfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes EStG erzielt ist sie gewerbesteuerpflichtig Als Personenunternehmen wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Freibetrag von 24 500 Euro abgezogen Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlussel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet Gesellschafter einer OHG erzielen als Mitunternehmer aus der Beteiligung an der OHG Einkunfte aus Gewerbebetrieb nach 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG Diese werden bei naturlichen Personen als Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuer und bei Gesellschaftern die juristische Personen sind im Rahmen der Korperschaftsteuer besteuert Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine Personengesellschaft fliesst der Gewinnanteil an der OHG in den Gewinn dieser Personengesellschaft ein mehrstockige Personengesellschaft Ebenfalls im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter erfolgt die Entlastung von der Gewerbesteuer die fur die OHG eine nicht abzugsfahige Betriebsausgabe darstellt Bei naturlichen Personen erfolgt die Entlastung durch Anrechnung des 4 fachen in den Veranlagungsjahren vor 2021 des 3 8 fachen anteiligen Messbetrags auf die Einkommensteuer Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften erfolgt die Entlastung durch Kurzung des Gewerbeertrages des Gesellschafters nach 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes um den Gewinnanteil an der OHG Der Gewinn einer OHG ist einheitlich fur alle Gesellschafter zu ermitteln und sodann auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen Hieruber ergeht ein Feststellungsbescheid Weiterer Inhalt dieses Feststellungsbescheides sind die Anteile der Gesellschafter am Gewerbesteuermessbetrag an der tatsachlich zu zahlenden Gewerbesteuer sowie an Sondersachverhalten wie Spenden oder Zinsabschlagsteuern Sonderbetriebsvermogen Wirtschaftsguter die nicht der gesamthanderischen Bindung unterliegen aber von der OHG genutzt werden gehoren zum Sonderbetriebsvermogen I des Gesellschafters dem sie zuzurechnen sind Ein Beispiel fur Sonderbetriebsvermogen I ist das von der OHG genutzte Betriebsgrundstuck das sich im Alleineigentum eines Gesellschafters befindet Wirtschaftsguter die der Beteiligung eines Gesellschafters an der OHG zu dienen bestimmt sind gehoren zum Sonderbetriebsvermogen II Der Grundfall von Sonderbetriebsvermogen II ist das Darlehen das ein Gesellschafter zum Erwerb der OHG Beteiligung aufgenommen hat Umsatzsteuer Die OHG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Einen Sonderfall stellt der Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft dar der dazu fuhren kann dass auch der Gesellschafter einer OHG umsatzsteuerlicher Unternehmer ist Dies kann der Fall sein bei Entgelten fur die Nutzungsuberlassung von Wirtschaftsgutern des Sonderbetriebsvermogens an die OHG oder bei Vergutungen die die OHG an einen Gesellschafter fur dessen Tatigkeit im Dienste der Gesellschaft zahlt Erbschaft Schenkungsteuer Die Ubertragung einer mitunternehmerischen OHG Beteiligung im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger unterliegt der Erbschaft Schenkungsteuer Die Beteiligung wird mit dem gemeinen Wert Verkehrswert inklusive der stillen Reserven steuerlich bewertet zugleich konnen die weitreichenden Steuerbegunstigungen fur Betriebsvermogen in Anspruch genommen werden 13a ErbStG Zur Wertermittlung kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht Erhalt der Erbe nicht den Gesellschaftsanteil sondern eine Abfindung ist diese mit dem Nennwert steuerpflichtig und nicht steuerbegunstigt Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in DeutschlandRechtsform Anzahl der Unternehmen 2013Offene Handelsgesellschaften OHG oHG 15 484Gesellschaft mit beschrankter Haftung amp Co Offene Handelsgesellschaft GmbH amp Co OHG OHGmbH 584Aktiengesellschaften amp Co Offene Handelsgesellschaft AG amp Co OHG 488Gesamt 16 556LiteraturMathias Habersack Carsten Schafer Das Recht der OHG De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 807 3 Alfred Hueck Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft 4 Auflage de Gruyter Berlin 1971 ISBN 3 11 089230 8 Lutz Michalski OHG Recht Kommentar zum Recht der offenen Handelsgesellschaften 105 160 HGB Heymanns Koln 2000 ISBN 3 452 24310 9 Karsten Schmidt Zur Stellung der oHG im System der Handelsgesellschaften Rohrscheid Bonn 1972 ISBN 3 7928 0332 1 Gunter Seefelder Rechtsformen und Mustervertrage im Gesellschaftsrecht Die Offene Handelsgesellschaft OHG HDS Verlag Weil im Schonbuch 2016 ISBN 978 3 95554 253 5 Einzelnachweise Carsten Schafer 105 Rn 7 In Hermann Staub Hrsg Handelsgesetzbuch 5 Auflage Band 3 105 160 De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 409 9 abgerufen uber De Gruyter Online Johannes Wertenbruch 105 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 1 1 342e C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5681 3 a b Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 11 Rn 10 a b c Carsten Schafer 105 Rn 9 In Hermann Staub Hrsg Handelsgesetzbuch 5 Auflage Band 3 105 160 De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 409 9 abgerufen uber De Gruyter Online Karsten Schmidt Das Handelsrechtsreformgesetz In Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 2161 Ludwig Ammon Gesellschaftsrechtliche und sonstige Neuerungen im Handelsrechtsreformgesetz Ein Uberblick In Deutsches Steuerrecht 1998 S 1474 Carsten Schafer 105 Rn 11 In Hermann Staub Hrsg Handelsgesetzbuch 5 Auflage Band 3 105 160 De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 409 9 abgerufen uber De Gruyter Online Karsten Schmidt 105 Rn 6 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Anja Steinbeck Grundfalle zum Personengesellschaftsrecht In Juristische Schulung 2012 S 10 Johannes Wertenbruch 105 Rn 175 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 1 1 342e C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5681 3 Markus Roth 105 HGB Rn 55 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Johannes Wertenbruch 105 Rn 81 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 1 1 342e C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5681 3 Karsten Schmidt 105 Rn 137 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Felix Maultzsch Die fehlerhafte Gesellschaft Rechtsnatur und Minderjahrigenschutz In Juristische Schulung 2003 S 544 Knut Lange Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften In Jura 2017 S 751 Carsten Schafer 705 Rn 360 376 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 RGZ 165 193 204 205 BGHZ 3 285 BGHZ 11 190 BGHZ 17 160 BGH Urteil vom 14 Oktober 1991 II ZR 212 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 1501 Carsten Schafer 705 Rn 377 378 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Knut Lange Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften In Jura 2017 S 751 David Markworth Die Haftung des GbR Scheingesellschafters In Juristische Schulung 2016 S 587 Hartmut Oetker Handelsrecht 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58141 4 2 Rn 7 19 Ulrike Petig Caroline Freisfeld Die Kaufmannseigenschaft In Juristische Schulung 2008 S 770 771 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 15 Rn 17 29 David Quinke 49 Rn 58 61 In Hans Gummert Lutz Weipert Hrsg Munchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1 BGB Gesellschaft Offene Handelsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft Partenreederei EWIV C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 61031 8 David Quinke 49 Rn 75 83 In Hans Gummert Lutz Weipert Hrsg Munchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1 BGB Gesellschaft Offene Handelsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft Partenreederei EWIV C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 61031 8 OLG Hamm Beschluss vom 6 April 1987 15 W 194 85 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 1987 S 990 Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 12 Rn 10 Carsten Schafer 105 Rn 33 In Hermann Staub Hrsg Handelsgesetzbuch 5 Auflage Band 3 105 160 De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 409 9 abgerufen uber De Gruyter Online Carsten Schafer 105 Rn 1 In Hermann Staub Hrsg Handelsgesetzbuch 5 Auflage Band 3 105 160 De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 409 9 abgerufen uber De Gruyter Online Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 12 Rn 14 Karsten Schmidt Das Handelsrechtsreformgesetz In Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 2161 2164 Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 12 Rn 11 Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 12 Rn 6 8 Gerd Langhein 106 Rn 15 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Gunther Bokelmann Der Einblick in das Handelsregister In Deutsches Steuerrecht 1991 S 945 948 Gerd Langhein 107 Rn 1 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Manfred Born 107 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 1 1 342e C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5681 3 Katharina Kneisel Rechtsscheinhaftung im BGB und HGB mehr Schein als Sein In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 337 339 341 Johannes Hager Das Handelsregister In Jura 1992 S 57 Frauke Mohrle 47 Rn 60 In Hans Gummert Lutz Weipert Hrsg Munchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1 BGB Gesellschaft Offene Handelsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft Partenreederei EWIV C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 61031 8 Carsten Schafer Vor 105 Rn 17 In Mathias Habersack Carsten Schafer Das Recht der OHG De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 807 3 BGHZ 170 283 BGH Urteil vom 10 Oktober 1994 II ZR 18 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 194 Carsten Schafer Gibt es noch einen Schutz des Kernbereichs der Mitgliedschaft In Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 2015 S 1313 Carsten Schafer 706 Rn 2 4 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Peter Rawert 114 Rn 6 10 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Jan Lieder 116 Rn 21 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 13 Rn 3 Ingo Drescher 115 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 1 1 342e C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5681 3 Hoimar von Ditfurth 53 Rn 38 52 In Hans Gummert Lutz Weipert Hrsg Munchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1 BGB Gesellschaft Offene Handelsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft Partenreederei EWIV C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 61031 8 Jan Lieder 115 Rn 13 14 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 BGHZ 26 330 333 BGHZ 33 105 108 Alfred Hueck Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft 4 Auflage de Gruyter Berlin 1971 ISBN 3 11 089230 8 10 VII 1 Jan Lieder 117 Rn 2 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 BGHZ 48 251 BGHZ 85 350 Karsten Schmidt Anmerkung zu BGH Urteil vom 21 Oktober 2014 II ZR 84 13 In Juristische Schulung 2015 S 655 Peter Kindler 118 Rn 1 In Ingo Koller Peter Kindler Wulf Henning Roth Klaus Dieter Druen Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71268 5 Zur Disposition uber 118 HGB Simone Evke de Groot Gestaltbarkeit des Informationsrechts aus 118 HGB In Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2013 S 529 Daniel Otte Ausubung und Schranken der Informationsrechte in oHG KG und GmbH In Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2014 S 521 522 Wolfgang Servatius 708 BGB Rn 1 In Martin Henssler Lutz Strohn Hrsg Gesellschaftsrecht BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR 3 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68084 7 BGHZ 89 162 166 Marcus Lutter Theorie der Mitgliedschaft In Archiv fur civilistische Praxis 1980 S 84 110 Martin Finckh 110 HGB Rn 14 17 In Martin Henssler Lutz Strohn Hrsg Gesellschaftsrecht BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR 3 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68084 7 Markus Roth 110 Rn 1 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Astrid Fink Siegbert Woring Buchfuhrung fur Juristen In Juristische Schulung 2001 S 1067 a b Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 13 Rn 22 Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 13 Rn 23 Leonhard Hubner Examinatorium Gesellschaftsrecht Teil 2 In Jura 2017 S 257 259 Knut Lange Grundzuge des Rechts der OHG In Jura 2017 S 665 669 BGHZ 33 105 Katharina Kneisel Rechtsscheinhaftung im BGB und HGB mehr Schein als Sein In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 337 339 341 Arnd Arnold 31 Rn 15 In Franz Sacker Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 1 1 240 ProstG AGG C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66541 7 Heinrich Dorner 31 Rn 1 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Jan Lieder 128 Rn 1 3 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 Katharina Boesche 128 Rn 24 25 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 Vladimir Primaczenko Die Einrede der Aufrechenbarkeit in 770 II BGB und 129 III HGB In Juristische Arbeitsblatter 2007 S 173 Katharina Boesche 128 Rn 26 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 Karsten Schmidt 128 Rn 24 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 BGHZ 73 217 Karl Wieland Handelsrecht Duncker und Humblot Berlin 1921 53d I 3 Uwe John Die organisierte Rechtsperson System und Problem der Personifikation im Zivilrecht Duncker amp Humblot Berlin 1977 ISBN 978 3 428 03918 0 S 250 ff Karsten Schmidt 128 Rn 28 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 14 Rn 19 BGHZ 44 229 233 Reinhard Hillmann 128 Rn 20 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 1 1 342e C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5681 3 Marcel Gellings Inanspruchnahme eines Gesellschafters Innenregress und Gesamtschuldnerausgleich In Juristische Schulung 2012 S 589 590 BGHZ 37 299 Carsten Schafer Gesellschaftsrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71805 2 6 Rn 13 Karsten Schmidt 128 Rn 31 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 BGH Urteil vom 19 Juli 2011 II ZR 300 08 Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 2011 S 1657 Hartwin von Gerkan Ulrich Haas 128 Rn 10 In Volker Rohricht Friedrich Graf von Westphalen Ulrich Haas Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar zu Handelsstand Handelsgesellschaften Handelsgeschaften und besonderen Handelsvertragen 5 Auflage Otto Schmidt Koln 2019 ISBN 978 3 504 45515 6 Marcel Gellings Inanspruchnahme eines Gesellschafters Innenregress und Gesamtschuldnerausgleich In Juristische Schulung 2012 S 589 591 592 Katharina Boesche 128 Rn 6 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 18 Rn 2 Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 12 Rn 24 Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 18 Rn 6 Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 17 Rn 4 Lars Klohn 131 HGB Rn 25 In Martin Henssler Lutz Strohn Hrsg Gesellschaftsrecht BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR 3 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68084 7 Peter Kindler 150 Rn 1 In Ingo Koller Peter Kindler Wulf Henning Roth Klaus Dieter Druen Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71268 5 Hierzu Hilmar Odemer Grundfalle zur gesellschaftsrechtlichen Haftung naturlicher Personen im Privatrecht In Juristische Schulung 2016 S 109 Karsten Schmidt 131 Rn 53 57 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Jakob Hahn Die Rechtsnachfolge in der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters In Juristische Schulung 2017 S 720 Wolfgang Reimann Die qualifizierte Nachfolgeklausel Gestaltungsmittel und Storfaktor In Zeitschrift fur Erbrecht und Vermogensnachfolge 2002 S 487 Karsten Schmidt 131 Rn 69 In Karsten Schmidt Hrsg Munchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 Offene Handelsgesellschaft 105 160 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67702 1 Sudabeh Kamanabrou 135 Rn 15 In Hartmut Oetker Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73000 9 BGHZ 18 350 362 Markus Roth 131 Rn 25 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Clemens Wangler Raphael Dierkes Gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelungen Rechtsprechung und Vertragspraxis In Der Sachverstandige 2007 S 94 BGHZ 148 201 207 Matthias Habersack 160 Rn 1 In Hermann Staub Hrsg Handelsgesetzbuch 5 Auflage Band 3 105 160 De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 409 9 Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 18 Rn 37 Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsformen nach deutschem RechtPersonengesellschaften GbR KG AG amp Co KG GmbH amp Co KG Limited amp Co KG Stiftung amp Co KG Stiftung GmbH amp Co KG UG haftungsbeschrankt amp Co KG OHG GmbH amp Co OHG AG amp Co OHG Partenreederei PartG PartG mbB Stille GesellschaftKapitalgesellschaften AG gAG GmbH gGmbH InvAG KGaA AG amp Co KGaA SE amp Co KGaA GmbH amp Co KGaA Stiftung amp Co KGaA REIT AG UG haftungsbeschrankt Sonstige Rechtsformen AoR eG Eigenbetrieb Einzelunternehmen e V KoR Regiebetrieb Stiftung VVaGRechtsformen nach EU RechtPersonengesellschaften EWIVKapitalgesellschaften SESonstige Rechtsformen SCE EVTZ ERIC Europapartei Europastiftung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4043368 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offene Handelsgesellschaft amp oldid 235021708