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Der Eigenbetrieb gehort zu den offentlichen Betrieben und Verwaltungen und stellt nach deutschem Recht eine Organisationsform eines kommunalen Unternehmens dar Er ist eine besondere offentlich rechtliche Unternehmensform ohne eigene Rechtspersonlichkeit auf der Grundlage von Gemeinde bzw Kreisordnungen in den deutschen Bundeslandern Das entsprechende Pendant auf Landesebene ist der Landesbetrieb Tag der offenen Tur bei der Stadtreinigung Leipzig einem kommunalen Eigenbetrieb Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 2 Wirtschaftliche Fragen 3 Zweck 4 Steuern 5 Ahnliche Kommunale Wirtschaftsunternehmen in anderen Staaten 5 1 Osterreich 5 2 Schweiz 6 EinzelnachweiseRechtsgrundlagen BearbeitenEigenbetriebe sind nach deutschem Kommunalrecht Organisationseinheiten einer Gemeinde die keine eigene Rechtspersonlichkeit besitzen fur die durch die Art und Umfang ihres Tatigkeitsprofils eine selbststandige Wirtschaftsfuhrung gerechtfertigt sein kann Sie konnen zu ihren Abnehmern Benutzern in offentlich rechtlichen Subordinationsrecht oder privatrechtlichen Koordinationsrecht Beziehungen stehen und damit Leistungsprofile im Rahmen des HGB und der Rechtsetzungshoheit Satzungsrecht der Kommunen aufweisen Die Legaldefinition des 114 GemO NRW bezeichnet sie fragmentarisch als gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersonlichkeit Eine umfassende Definition des Begriffs Eigenbetrieb ist hier weder in Gesetzen noch in den Eigenbetriebs Verordnungen enthalten Die Sachsische Gemeindeordnung SachsGemO bietet eine Legaldefinition fur Eigenbetriebe in ihrem 95a und bildet zugleich die Normierung fur die analogen Bezugnahmen nach 63 der Sachsischen Landkreisordnung SachsLKrO Das bis zum 31 Dezember 2013 gultige Sachsische Eigenbetriebsgesetz wurde durch Erganzungen in der SachsGemO und dem Erlass einer Sachsischen Eigenbetriebsverordnung aufgehoben 1 Im Freistaat Bayern werden Eigenbetriebe als gemeindliche Unternehmen die ausserhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermogen ohne eigene Rechtspersonlichkeit gefuhrt werden definiert Abweichend von adaquaten Regelungen anderer Bundeslander sind deren Organe die Werkleitung und der Werkausschuss 2 Die novellierte Eigenbetriebsverordnung vom 25 Februar 2008 3 ermoglicht den Kommunen des Landes Mecklenburg Vorpommern die Fuhrung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Unternehmen als Eigenbetrieb Zu diesem Zweck muss er klar abgrenzbare Leistungen erbringen Eigenbetriebe besitzen organisatorische aber keine rechtliche Selbstandigkeit Die fehlende eigene Rechtspersonlichkeit kommt darin zum Ausdruck dass die Gemeindevertretung bei ihrem Eigenbetrieb sowohl uber dessen Errichtung und Auflosung als auch uber bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Fuhrung des Eigenbetriebes entscheidet 5 EigenbetriebsVO Mangels Rechtspersonlichkeit ist der gesetzliche Vertreter von Eigenbetrieben der Ober Burgermeister der Tragerkorperschaft sofern kein Betriebsleiter bestellt ist 2 EigenbetriebsVO Durch die fehlende eigene Rechtspersonlichkeit konnen Eigenbetriebe keine Verpflichtungen eingehen und keine Rechte erwerben Das kann zunachst nur durch den gesetzlichen Vertreter der Gemeinde den Burgermeister vorgenommen werden Um diesen zu entlasten sieht 4 Abs 1 EigenbetriebsVO eine Aussenvertretungskompetenz der Betriebsleitung des Eigenbetriebs vor Dadurch kann die Betriebsleitung eigenstandig Geschafte vornehmen aus denen die Tragerkommune verpflichtet wird Materielle Rechtsgrundlage der Eigenbetriebe ist eine Eigenbetriebssatzung die durch die Tragerkommune zu erlassen ist z B 95 Abs 3 GemO Bayern Die begrenzte Autonomie von Eigenbetrieben kommt auch darin zum Ausdruck dass sie steuerrechtlich als Unternehmen im Sinne des 2 Nr 4 StromStG gelten Wirtschaftliche Fragen BearbeitenEigenbetriebe sind aus der Haushaltssatzung der Tragerkorperschaft ausgegliedert 4 und bilden ein eigenes kommunales Sondervermogen Das Sondervermogen ist aus dem kommunalen Haushalt ausgegliedert wird gesondert verwaltet und nachgewiesen Das Sondervermogen wird nach 53 Abs 2 HGrG formal wie eine Beteiligung an privatrechtlichen Kommunalunternehmen angesehen Die bei der Errichtung in das Sondervermogen zu ubertragenden betriebsnotwendigen Vermogensbestandteile und Verbindlichkeiten mussen aufgabenadaquat sein und unterliegen dem Haushaltsgrundsatz der Haushaltsklarheit Durch die Abgrenzung des Sondervermogens vom kommunalen Haushalt konnen Eigenbetriebe die fur ihre Leistungen vereinnahmten Gebuhren getrennt vom kommunalen Haushalt verbuchen sodass die Zweckbindung dieser Gebuhren gewahrt bleibt Diese Zweckbindung stellt eine erlaubte Ausnahme zum sonst geltenden Gesamtdeckungsprinzip dar Einnahmen fliessen direkt in das Sondervermogen aus dem auch die Ausgaben bestritten werden In Eigenbetrieben entstandene Verluste kann die Tragerkorperschaft gemass 11 Abs 7 Satz 1 EigAnVO vortragen oder im Jahr ihrer Entstehung durch Einlagen aus ihrem Haushalt ausgleichen 5 Der kommunale Eigenbetrieb ist als rechtlich unselbstandige offentlich rechtliche Organisationseinheit einer Gemeinde ebenso insolvenzunfahig wie diese 6 Er stellt einen eigenen Wirtschaftsplan auf Dieser besteht aus dem Erfolgsplan laufende Kosten dem Vermogensplan Investitionen des Betreibers und der Stellenubersicht Zweck BearbeitenKommunale Eigenbetriebe stellen in vielen Fallen die Daseinsvorsorge sicher und sind als Versorgungsbetriebe Wasser Abwasser Strom Gasversorgungs oder Abfallwirtschaftsbetriebe tatig 17 9 aller Krankenhauser z B sind Eigenbetriebe 2007 7 auch Verkehrsbetriebe oder Theater sind oft Eigenbetriebe 8 daneben gibt es Eigenbetriebe der Wohnungswirtschaft Falls diese Eigenbetriebe eine bedeutende Betriebsgrosse erreichen kann der Trager im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung auch Ausgliederungen in eine Anstalt des offentlichen Rechts Kommunalunternehmen oder in private Rechtsformen GmbH AG vornehmen Steuern BearbeitenDie juristischen Personen des offentlichen Rechts JPdoR unterliegen mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Korperschaftsteuerpflicht siehe 1 Abs 1 Nr 6 KStG Hierunter ist gemass 4 Abs 1 KStG eine nachhaltige wirtschaftliche Tatigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen Somit ist eine Analyse erforderlich ob eine Tatigkeit einer Kommune als wirtschaftliche Betatigung einzuordnen ist und somit ein BgA begrundet wird Diese Betatigung kann organisatorisch innerhalb einer AoR eines Eigenbetriebes oder als Regiebetrieb erfolgen Der Eigenbetrieb stellt steuerrechtlich lediglich eine von der JPdoR gewahlte Organisationsform dar dessen Betatigungen aufzugliedern sind in hoheitliche oder gewerbliche Bereiche Denkbar sind Eigenbetriebe deren Tatigkeiten vollstandig einen BgA begrunden z B Krankenhauser oder Stadtwerke die vollstandig steuerrechtlich irrelevante hoheitliche Betatigungen ausuben z B ein Grunflachenamt ohne gewerbliche Betatigungen oder die teilweise gewerblich tatig werden z B Abfallwirtschaft mit teilweise gewerblicher Abfallentsorgung Es ist somit eine Entscheidung uber den Einzelfall zu treffen Hilfreich ist dabei als Hilfestellung der Leitfaden Besteuerung der offentlichen Hand der OFD NRW welcher einen Katalog der moglichen Betriebe gewerblicher Art enthalt Die Begrifflichkeit Betrieb gewerblicher Art als steuerrechtlicher Begriff ist somit strikt abzugrenzen von der Begrifflichkeit Eigenbetrieb Die Umsatzsteuer lehnte sich uber 2 Abs 3 UStG hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Steuerrechtssubjekts an den Begriff Betrieb gewerblicher Art an Eine JPdoR gibt somit grundsatzlich eine Umsatzsteuererklarung ab in denen die Besteuerungsgrundlagen ihrer Betriebe gewerblicher Art erklart werden Auf die Anderungen im Umsatzsteuerrecht durch die Einfuhrung des 2b UStG wird hingewiesen Ein Eigenbetrieb stellt aber auch weiterhin kein Rechtssubjekt im Sinne des UStG dar Nach 2 Abs 3 Satz 1 UStG sind grundsatzlich auch juristische Personen des offentlichen Rechts im Rahmen ihrer Eigenbetriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tatig Bei Eigenbetrieben handelt es sich nach 1 Abs 1 Nr 6 i V m 4 KStG um alle Einrichtungen die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tatigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetatigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben Auf die Absicht Gewinn zu erzielen und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kommt es nicht an 4 Abs 1 KStG Ahnliche Kommunale Wirtschaftsunternehmen in anderen Staaten BearbeitenOsterreich Bearbeiten In Osterreich wird die dem Eigenbetrieb nach deutschem Recht ahnliche offentlich rechtliche Betriebsform als Betrieb gewerblicher Art einer Korperschaft des offentlichen Rechts bezeichnet Die Legaldefinition befindet sich im Paragraphen 2 des Bundesgesetz vom 7 Juli 1988 uber die Besteuerung des Einkommens von Korperschaften 9 Schweiz Bearbeiten Seitens des Bundes und der Kantone existiert kein offentliches Organisationsrecht das eine abschliessende Regelung fur offentlich rechtliche Organisationsformen vorsieht Es wird im Bedarfsfall zum jeweiligen Zweck geschaffen Die typische Form zur Erfullung wirtschaftlich orientierter Aufgaben von Gemeinden ist die Anstalt mit eigener Rechtspersonlichkeit zu deren Wahl es durch die Zweckbestimmung des Aufgabentragers kommt Deren Handlungsgrundlage bildet das jeweilige Anstaltsreglement 10 Einzelnachweise Bearbeiten Wirtschaftspruferkammer Anderungen im Sachsischen Eigenbetriebsrecht Meldung vom 17 Februar 2014 auf www wpk de Bayerische Staatskanzlei Gemeindeordnung fur den Freistaat Bayern Artikel 88 Eigenbetriebe auf www gesetze bayern de EigenbetriebsVO des Landes Mecklenburg Vorpommern 96 Abs 1 Nr 3 GemO Baden Wurttemberg 10 Abs 1 Eigenbetriebs und Anstaltsverordnung Rheinland Pfalz BFH Urteil vom 23 Januar 2008 BStBl 2008 II S 573 Friedrich L Cranshaw Insolvenz und finanzrechtliche Perspektiven der Insolvenz von juristischen Personen des offentlichen Rechts 2007 S 131 Andre Sondertag Rechtsformen und Tragerstrukturen In Barbara Schmitt Rettig Siegfried Eichhorn Hg Krankenhausmanagementlehre Kohlhammer Stuttgart 2007 S 189 Helmut Brede Grundzuge der offentlichen Betriebswirtschaft 2005 S 81 RIS KStG 1988 2 auf www ris bka gv at Kanton Bern Amt fur Gemeinden und Raumordnung Ratgeber fur Gemeindereformen auf www jgk be chBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsformen nach deutschem RechtPersonengesellschaften GbR KG AG amp Co KG GmbH amp Co KG Limited amp Co KG Stiftung amp Co KG Stiftung GmbH amp Co KG UG haftungsbeschrankt amp Co KG OHG GmbH amp Co OHG AG amp Co OHG Partenreederei PartG PartG mbB Stille GesellschaftKapitalgesellschaften AG gAG GmbH gGmbH InvAG KGaA AG amp Co KGaA SE amp Co KGaA GmbH amp Co KGaA Stiftung amp Co KGaA REIT AG UG haftungsbeschrankt Sonstige Rechtsformen AoR eG Eigenbetrieb Einzelunternehmen e V KoR Regiebetrieb Stiftung VVaGRechtsformen nach EU 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