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Das Korperschaftsteuergesetz KStG regelt in Deutschland die Besteuerung des Einkommens juristischer Personen mittels der Korperschaftsteuer BasisdatenTitel KorperschaftsteuergesetzAbkurzung KStGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SteuerrechtFundstellennachweis 611 4 4Ursprungliche Fassung vom 30 Marz 1920 RGBl I S 393 1 Inkrafttreten am 15 April 1920Neubekanntmachung vom 15 Oktober 2002 BGBl I S 4144 Letzte Neufassung vom 31 August 1976 BGBl I S 2597 Inkrafttreten derNeufassung am 8 September 1976Letzte Anderung durch Art 9 G vom 16 Dezember 2022 BGBl I S 2294 2306 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2023 Art 43 G vom 16 Dezember 2022 GESTA D027Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Gultig ist es derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15 Oktober 2002 Inhaltsverzeichnis 1 Aufbau 1 1 Erster Teil Steuerpflicht 1 2 Zweiter Teil Einkommen 1 3 Dritter Teil Tarif 1 4 Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung 2 Einzelnachweise 3 WeblinksAufbau BearbeitenDas Korperschaftsteuergesetz ist in sechs Teile gegliedert Erster Teil Steuerpflicht 1 Unbeschrankte Steuerpflicht 2 Beschrankte Steuerpflicht 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfahigen Personenvereinigungen und Vermogensmassen sowie bei Realgemeinden 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des offentlichen Rechts 5 Befreiungen 6 Einschrankungen der Befreiung von Pensions Sterbe Kranken und Unterstutzungskassen Zweiter Teil Einkommen Dritter Teil Tarif Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung Funfter Teil Ermachtigungs und Schlussvorschriften Sechster Teil Sondervorschriften fur den Ubergang vom Anrechnungsverfahren zum HalbeinkunfteverfahrenErster Teil Steuerpflicht Bearbeiten Die 1 6 regeln die Steuerpflicht fur die Korperschaftsteuer d h welche Personen mit welchen Einkunften unter welchen Umstanden grundsatzlich der Besteuerung unterliegen bzw explizit von der Korperschaftsteuer befreit sind Unbeschrankt der Korperschaftsteuer unterliegen im Wesentlichen Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sofern sie ihre Geschaftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben sog Steuerinlander Zweiter Teil Einkommen Bearbeiten In den 7 22 wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen normiert Das Korperschaftsteuergesetz greift dabei zunachst auf die Einkommensermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes zuruck Daruber hinaus enthalt das Gesetz erganzende Normen zur Gesellschafter Fremdfinanzierung 8a zu Beteiligungen an anderen Korperschaften 8b zum Verlustabzug 8c zur Ermittlung des Einkommens in Fallen der Organschaft sowie zu Besonderheiten von Versicherungsunternehmen Dritter Teil Tarif Bearbeiten Der Tarif einer Steuer bestimmt wie sich die Steuer aus der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage errechnet In den sog Tarifvorschriften sind in der Regel Steuersatz und zu gewahrender Freibetrag geregelt Der Steuersatz der Korperschaftsteuer betragt 15 2008 des zu versteuernden Einkommens Freibetrage werden in der Korperschaftsteuer nur unter den besonderen Fallen der 24 und 25 gewahrt Dies betrifft vor allem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung Bearbeiten Die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen werden als steuerliches Einlagekonto gefuhrt Dadurch unterscheidet das Gesetz zwischen Betragen die bei Ruckzahlung steuerfrei bleiben und Gewinnen die bei Ausschuttung besteuert werden Einzelnachweise Bearbeiten Korperschaftsteuergesetz vom 30 Marz 1920 Weblinks BearbeitenText des KorperschaftsteuergesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4164451 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Korperschaftsteuergesetz Deutschland amp oldid 229034869