www.wikidata.de-de.nina.az
Betriebe gewerblicher Art BgA sind die wirtschaftlichen Geschaftsbetriebe der juristischen Personen des offentlichen Rechts Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Osterreich 3 Rechtsprechung 4 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenDer Begriff umfasst alle Einrichtungen die einer nachhaltigen Tatigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausserhalb der Land und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetatigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben Die Absicht Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich vgl 4 Abs 1 KStG sowie R 4 1 KStR Zu den Betrieben gewerblicher Art gehoren nicht Betriebe die uberwiegend der Ausubung der offentlichen Gewalt dienen Hoheitsbetriebe und die Zweckbetriebe vgl 4 Abs 5 Satz 1 KStG sowie R 4 4 KStR Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des offentlichen Rechts sind unbeschrankt korperschaftsteuerpflichtig vgl 1 Abs 1 Nr 6 KStG Bei einem Betrieb gewerblicher Art kann auch eine verdeckte Gewinnausschuttung vorliegen H 8 5 KStR Uberlasst die Tragerkorperschaft dem Betrieb gewerblicher Art Wirtschaftsguter die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen sind die zur Betriebsaufspaltung aufgestellten Grundsatze heranzuziehen 1 Osterreich BearbeitenIm osterreichischen Steuerrecht sind die Betriebe gewerblicher Art in 2 Korperschaftsteuergesetz umschrieben Es handelt sich um wirtschaftlich selbstandige Betriebe die eine privatwirtschaftliche Tatigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen ausserhalb der der Land und Forstwirtschaft ausuben Die Absicht Gewinn zu erzielen ist nicht erforderlich 2 Abs 1 Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschrankt steuerpflichtig wenn er selbst eine Korperschaft des offentlichen Rechts ist 2 Abs 5 Die Tatigkeit der Einrichtung gilt steuerlich stets als Gewerbebetrieb Ein BgA liegt nicht vor wenn es sich um einen Hoheitsbetrieb handelt Zu den Hoheitsbetrieben zahlen insbesondere Wasserwerke wenn sie uberwiegend der Trinkwasserversorgung dienen Forschungsanstalten Wetterwarten Friedhofe Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung zur Desinfektion zur Leichenverbrennung zur Mullbeseitigung zur Strassenreinigung und zur Abfuhr von Spulwasser und Abfallen 2 Abs 5 Rechtsprechung BearbeitenUrteil Aktenzeichen Fundstelle SeitenzahlBFH vom 13 Marz 1974 Az I R 7 71 BFHE 112 BStBl II 1974 61 391BFH vom 17 Mai 2000 Az I R 50 98 BFHE 192 BStBl II 2001 92 558BFH vom 24 April 2002 Az I R 20 01 BFHE 199 BStBl II 2003 148 412BFH vom 9 Juli 2003 Az I R 48 02 BFHE 203 BStBl II 2004 71 425BFH vom 12 Juli 2012 Az I R 106 10 BFHE 238 BStBl II 2012 98 837Einzelnachweise Bearbeiten BFH Urteil vom 14 Marz 1984 Az I R 223 80 Volltext BStBl 1984 S 496 sowie H 8 KStR Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betrieb gewerblicher Art amp oldid 236344546