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Haushaltsgrundsatze sind die bei der Haushaltswirtschaft offentlicher Haushalte in Deutschland zu beachtenden Prinzipien der Haushaltsaufstellung und Haushaltsausfuhrung bei Bund Bundeslandern Gemeinden Gemeindeverbanden und sonstigen haushaltsfuhrenden Stellen Anstalten des offentlichen Rechts Korperschaften des offentlichen Rechts Ihr Ziel ist es die offentliche Verwaltung und Offentlichkeit vor moglichen Verlusten unkorrekten Daten und fehlerhaften Informationen weitestgehend zu schutzen und bundesweit fur eine einheitliche Haushaltsfuhrung und ordnungsgemasse Finanzwirtschaft zu sorgen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die einzelnen Grundsatze 3 Verletzung der Grundsatze 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDiese Grundsatze entsprechen im Kern den Grundsatzen ordnungsmassiger Buchfuhrung und sind konkret auf offentliche Haushaltsfuhrung zugeschnitten Sie sind gesetzlich verankert insbesondere im Grundgesetz GG im Gesetz uber die Grundsatze des Haushaltsrechts des Bundes und der Lander Haushaltsgrundsatzegesetz HGrG sowie der Bundeshaushaltsordnung BHO entsprechend in den konkretere Vorgaben enthaltenden einzelnen Landeshaushaltsordnungen LHO und den jeweiligen Gemeindeordnungen GemO der Lander worin allgemeinere Sollvorschriften enthalten sind z B 75 GemO NRW Das Haushaltsgrundsatzegesetz regelt auf Bundesebene zunachst dass die Haushaltswirtschaft kameral oder staatlich doppisch gestaltet werden kann 1a HGrG Zudem gilt ein Bepackungsverbot Die einzelnen Grundsatze BearbeitenDie von Praxis und Wissenschaft entwickelten Haushaltsgrundsatze umfassen ein Regelwerk von 10 die offentliche Verwaltung bindenden Vorschriften 1 Haushaltsgrundsatz der Einheit und Vollstandigkeit des Haushaltsplans Art 110 Abs 1 Satz 1 GG Einheit Art 110 Abs 2 GG 8 HGrG 11 12 26 BHO verlangt dass Einnahmen Ausgaben und Verpflichtungsermachtigungen einer Gebietskorperschaft in einem einzigen Haushaltsplan zusammenzufassen sind Einheitsbudget Vollstandigkeit Art 110 Abs 1 GG 8 12 HGrG 11 15 BHO erfordert eine luckenlose und unverkurzte also ohne Saldierung vorgenommene Aufnahme samtlicher erwarteter Einnahmen Ausgaben und voraussichtlich benotigter Verpflichtungsermachtigungen Bruttoprinzip Sonderhaushalte sind nur fur kaufmannisch eingerichtete Staatsbetriebe Bundesbetriebe und Sondervermogen sowie bei Kreditfinanzierung zulassig Hieraus ergibt sich mittelbar das Verbot von Schattenhaushalten Geheimfonds oder schwarzen Kassen 1 Grundsatz der Offentlichkeit Art 110 Abs 2 GG in Verbindung mit Art 42 Abs 1 GG Er fordert Transparenz fur die interessierten Burger in allen Phasen des Haushaltskreislaufes weil die Burger ein Recht darauf haben zu erfahren wie ihre Steuern verwendet wurden Mit dem Grundsatz ist es vereinbar dass im Bundesgesetzblatt nur der Gesamtplan publiziert wird 2 Grundsatz der vorherigen Bewilligung Art 110 Abs 2 GG Das Haushaltsgesetz muss vor Beginn des Haushaltsjahres vom Parlament verabschiedet werden Das Prinzip der Vorherigkeit verlangt die Feststellung des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres auf das er sich bezieht Budgets sind so rechtzeitig in die parlamentarische Diskussion einzubringen dass bei normalem Verlauf mit einer rechtzeitigen Verabschiedung zu rechnen ist 30 BHO Grundsatz der Jahrlichkeit Art 110 Abs 2 GG Fur jedes Haushaltsjahr sind Ausgaben und Einnahmen in einem Haushaltsplan aufzustellen Ausnahmen sind die so genannte Ubertragbarkeit zur Fortfuhrung von Projekten und Haushaltsreste Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Art 114 Abs 2 Satz 1 GG 6 HGrG 7 BHO Die Verwaltung ist zur sparsamen Haushaltswirtschaft angehalten 7 Abs 1 BHO Es gilt das Minimal ein bestimmtes Ziel mit moglichst wenig Mitteln erreichen und das Maximalprinzip mit gegebenen Mitteln einen moglichst grossen Nutzen erzielen 7 Abs 2 BHO fordert fur alle finanziellen Massnahmen eine vorherige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die sich auch auf die Risikoverteilung zu erstrecken hat Grundsatz der Gesamtdeckung Nonaffektation 7 HGrG 8 BHO Samtliche Einnahmen durfen nicht zweckgebunden sein sondern dienen als Deckungsmittel fur alle Ausgaben Ausnahmen bilden anders lautende gesetzliche Bestimmungen Mittel von Dritten oder der Haushaltsplan sieht Abweichungen vor Haushaltsgrundsatz der Falligkeit 8 HGrG 11 BHO Es durfen nur solche Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt werden die im Haushaltsjahr fallig und somit kassenwirksam werden Haushaltsgrundsatz der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit 10 11 HGrG Aus den Bestimmungen ist das ungeschriebene materielle Gebot der Haushaltswahrheit und das formelle Gebot der Haushaltsklarheit zu interpretieren das den Gestaltungsprinzipien der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit entspricht Beide Gebote sind keine strikten Rechtsgebote sondern verlangen lediglich die Vermeidung des klaren Gegenteils 3 Klarheit wird uber die Gliederung verwirklicht 13 BHO Zur Haushaltsklarheit gehort auch die systematische aussagefahige Gliederung des Haushalts und die Kennzeichnung seiner Einzelansatze Zum Gebot der Wahrheit gehort auch die Forderung nach einem ausgeglichenen Haushalt Haushaltsgrundsatz des Bruttoprinzips 12 HGrG 15 Abs 1 BHO Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu berechnen Ausnahmen bilden Erstattungen Berichtigung von Uberbezahlungen und Nebenkosten von Erwerbs und NebengeschaftenHaushaltsgrundsatz der sachlichen Spezialisierung oder Einzelveranschlagung 12 Abs 4 HGrG 17 Abs 1 BHO Einnahmen werden nach Entstehungsgrund Ausgaben nach Zweck und Betrag getrennt veranschlagt Verpflichtungsermachtigungen und Ausgaben durfen nur nach dem im Haushaltsplan genannten Zweck verwendet werden Eine Ausnahme stellen die globalen Minderausgaben und globalen Mehrausgaben dar die nicht zweckgebunden sondern mit einem Pauschalbetrag ausgewiesen werden Spezialitat 15 27 19 20 46 BHO 1 Qualitative Spezialitat auszugebende Mittel durfen nur fur den im Haushaltsplan ausgewiesenen Zweck ausgegeben werden Ausgenommen sind Ausgaben fur die eine gegenseitige oder einseitige Deckungsfahigkeit entweder generell im Bereich der Personalausgaben oder durch besondere Erklarung im Haushaltsplan zugelassen ist 2 Quantitative Spezialitat zu verausgabende Mittel durfen nur bis zu der im Haushaltsplan ausgewiesenen Hohe ausgegeben werden Ausgenommen sind uber und ausserplanmassige Ausgaben im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedurfnisses sie bedurfen nach Art 112 GG im Bereich des Bundeshaushalts der Zustimmung des Bundesfinanzministers 3 Temporare Spezialitat zu verausgabende Mittel durfen nur in der Zeit fur die der Haushaltsplan gilt ausgegeben werden Ausgenommen sind Ausgaben fur die Ubertragbarkeit entweder generell Ausgaben fur Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen oder durch besondere Erklarung im Haushaltsplan zugelassen ist Ubertragbarkeit von Ausgaben Verletzung der Grundsatze BearbeitenIn Dienstvertragen des offentlichen Dienstes ist zumindest bei mit Haushalten befassten Personen vorgesehen dass die Haushaltsgrundsatze einzuhalten sind 4 Die Verletzung der Haushaltsgrundsatze kann als Haushaltsuntreue ein Unterfall der Untreue nach 266 StGB geahndet werden Der BGH hatte 1997 allerdings klargestellt dass es keinen Tatbestand der Haushaltsuntreue gebe der alleine die Pflichtwidrigkeit haushaltswidriger Verfugungen mit Strafe bedroht 5 Der Verstoss gegen geltendes Haushaltsrecht oder die Haushaltsgrundsatze ist daher nicht ohne weiteres nach 266 Abs 1 StGB strafbar Vielmehr ist zu beweisen dass der offentlichen Hand durch die pflichtwidrige Handlung ein Vermogensnachteil entstanden ist Der subjektive Tatbestand des 266 StGB setzt Kenntnis von der Verletzung der Haushaltsgrundsatze voraus Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schadigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhaltnisse ersichtlich kein Anspruch bestand 6 Ungeachtet der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue dem BGH zufolge in Betracht wenn durch eine Haushaltsuberziehung eine wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme erforderlich wird wenn die Dispositionsfahigkeit des Haushaltsgesetzgebers in schwerwiegender Weise beeintrachtigt wird und er durch den Mittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestaltungsbefugnis beschnitten wird 7 Anders als im Normalfall der Untreue liegt bei Haushaltsuntreue keine personliche Bereicherung des Taters vor 8 Zivilrechtlich sind Rechtsgeschafte die gegen geltendes Haushaltsrecht verstossen nicht nach 134 BGB Verbotsgesetz nichtig sondern allenfalls in besonders schweren Fallen wegen Sittenwidrigkeit 138 Abs 1 BGB Die Grundsatze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt einen ausseren Begrenzungsrahmen fur den gemeindlichen Entfaltungs und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden solche Massnahmen zu verhindern die mit den Grundsatzen vernunftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind 9 Den darin enthaltenen Grundsatz dass der Staat nichts verschenken darf 10 mussen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten unabhangig davon auf welcher Grundlage sie tatig werden Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz fuhrt zur Nichtigkeit von Vertragen die eine Zuwendung an Private ohne Gegenleistung zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer offentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsatzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden konnen 11 Literatur BearbeitenHerbert Wiesner Bodo Leibinger Reinhard Muller Offentliche Finanzwirtschaft 12 neu bearb Aufl Heidelberg 2008 ISBN 978 3 7685 0555 0 Inhaltsubersicht Andreas Coenen Die Strafbarkeit von Verstossen gegen das Haushaltsrecht bei der Bewirtschaftung offentlicher Mittel Univ Diss Koln 2000 Einzelnachweise Bearbeiten a b Josef Isensee Paul Kirchhof Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland 2007 S 1189 f BVerfGE 65 283 291 Josef Isensee Paul Kirchhof Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland 2007 S 1195 BGH Urteil vom 4 November 1997 StR 1 293 97 Bugwellenfall BGHSt 43 293 BGH NStZ RR 2002 237 f BGH wistra 1998 103 104 BGH StV 1986 430 OVG Rheinland Pfalz DVBl 1980 767 768 vgl auch BVerwGE 59 249 252f OVG NRW DOV 1991 611f BGHZ 47 30 39 f BGH Urteil vom 17 September 2004 Az V ZR 339 03 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Haushaltsgrundsatze amp oldid 239102025