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Die Untreue stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar der im 22 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 266 normiert ist Die Norm bezweckt den Schutz des Vermogens Untreue zahlt deshalb zu den so genannten Vermogensdelikten 266 StGB enthalt zwei Begehungsformen den Missbrauchs und den Treubruchtatbestand Bei ersterem schadigt der Tater das Vermogen eines Dritten durch rechtsmissbrauchliche Ausubung seiner Verfugungs beziehungsweise Vertretungsmacht indem er zwar im Rahmen seines rechtlichen Konnens handelt dabei aber das rechtliche Durfen im Innenverhaltnis uberschreitet Bei letzterem tritt die Vermogensschadigung durch Bruch eines Treueverhaltnisses ein Dabei liegen zumeist Vermogensbetreuungspflichten zugrunde beispielsweise die eines Vermogensverwalters Der Tatbestand der Untreue ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und war seitdem Gegenstand von Reformdiskussionen Der gegenwartige Tatbestand beruht auf einer Neufassung vom 1 Juni 1933 Seine Auslegung ist in der Rechtswissenschaft aufgrund der weit gefassten Tatbestandsmerkmale umstritten Viele werfen der Norm eine zu grosse Unbestimmtheit und Unscharfe vor Fur die Untreue konnen grundsatzlich eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe verhangt werden In besonders schweren Fallen sind sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen Kriminalpolitisch stellt die Untreue trotz der vergleichsweise geringen Anzahl der polizeilich erfassten Falle 2019 6 155 Falle neben dem Betrug 263 StGB einen zentralen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts dar Sein ausserst abstrakt und unbestimmt gehaltener Tatbestand verleiht dem 266 StGB einen vielfaltigen Anwendungsbereich gelegentlich wird von einem Allroundtalent des Wirtschaftsstrafrechts 1 gesprochen Die Aufklarungsquote der Untreue liegt mit uber 95 auf einem im Vergleich zu anderen Delikten uberdurchschnittlichen Niveau In Osterreich ist die Untreue in 153 StGB geregelt Anders als in der deutschen Norm ist der Missbrauch einer Verpflichtungs oder Verfugungsbefugnis die einzige tatbestandsmassige Handlung 153 Abs 2 StGB definiert unter Missbrauch jedoch nicht nur das rechtsgeschaftliche Uberschreiten dieser Befugnis sondern erfasst auch den Verstoss gegen Regeln die dem Vermogensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen In der Schweiz unterscheidet der Untreuetatbestand des Art 158 StGB zwischen der ungetreuen Geschaftsbesorgung und dem Missbrauch einer Vertretungsbefugnis Nach erstgenannter Alternative macht sich strafbar wer in seiner Stellung als Vermogensverwalter Aufsichtsorgan oder Geschaftsfuhrer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und dadurch bewirkt dass der Geschaftsherr an seinem Vermogen geschadigt wird Des Missbrauchs macht sich dagegen schuldig wer seine Stellung als Vertreter missbraucht und hierdurch das Vermogen des Vertretenen schadigt Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Rechtsgut 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Peculatus und Furtum als fruhe strafrechtliche Schranken der Veruntreuung 2 2 Weiterentwicklung der Untreue zu einem eigenstandigen Delikt 2 3 266 StGB in der Fassung vom 1 Januar 1872 2 4 266 StGB seit der Fassung vom 1 Juni 1933 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Missbrauchstatbestand 3 1 1 Verpflichtungs oder Verfugungsbefugnis 3 1 2 Missbrauchshandlung 3 1 2 1 Begriff des Missbrauchs 3 1 2 2 Missbrauch durch Unterlassen 3 1 2 3 Tatbestandsausschliessendes Einverstandnis 3 1 2 4 Risikogeschafte 3 1 3 Vermogensbetreuungspflicht 3 1 3 1 Ausgangspunkt 3 1 3 2 Voraussetzungen 3 1 3 3 Fallbeispiele 3 2 Treuebruchtatbestand 3 2 1 Verletzung einer Vermogensbetreuungspflicht 3 2 2 Beschrankung auf gravierende Pflichtverletzungen 3 2 3 Fallbeispiele 3 3 Vermogensnachteil 3 3 1 Parallelen zum Betrugstatbestand 3 3 2 Gefahrdungsschaden 3 3 3 Kompensation des Verlusts 3 4 Vorsatz 4 Beteiligung 5 Versuch Vollendung und Beendigung 6 Prozessuales und Strafzumessung 6 1 Strafrahmen und Verfolgbarkeit 6 2 Regelbeispiele 7 Gesetzeskonkurrenzen 8 Kriminologie 8 1 Statistik der gemeldeten Straftaten 8 2 Strafverfolgung 9 Verwandte Tatbestande 9 1 Depotunterschlagung 9 2 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 9 3 Missbrauch von Scheck und Kreditkarten 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseNormierung und Rechtsgut BearbeitenDer Tatbestand der Untreue lautet seit seiner letzten Anderung am 1 April 1998 2 wie folgt 1 Wer die ihm durch Gesetz behordlichen Auftrag oder Rechtsgeschaft eingeraumte Befugnis uber fremdes Vermogen zu verfugen oder einen anderen zu verpflichten missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes behordlichen Auftrags Rechtsgeschafts oder eines Treueverhaltnisses obliegende Pflicht fremde Vermogensinteressen wahrzunehmen verletzt und dadurch dem dessen Vermogensinteressen er zu betreuen hat Nachteil zufugt wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 243 Abs 2 sowie die 247 248a und 263 Abs 3 gelten entsprechend Das Verbot der Untreue soll das Vermogen vor Schadigungen schutzen die durch das treuwidrige Ausnutzen einer Vertrauensposition verursacht werden Es soll also sichergestellt werden dass derjenige der fremdes Vermogen verwaltet verantwortungsbewusst und im Interesse des Vermogensinhabers handelt 3 Einzelne Rechtswissenschaftler sehen durch die Norm zusatzlich das Vertrauen in die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs geschutzt 4 Entstehungsgeschichte BearbeitenPeculatus und Furtum als fruhe strafrechtliche Schranken der Veruntreuung Bearbeiten Das romische Recht kannte noch keinen Tatbestand der allgemein die Veruntreuung fremder Vermogenswerte unter Strafe stellte Strafrechtlicher Schutz existierte allerdings im Bereich des Staatswesens Die veruntreuende Unterschlagung offentlicher Gelder konnte als peculatus oder als furtum strafbar sein Im Ubrigen wurde Schutz vor Untreue durch das Zivilrecht gewahrleistet 5 Weiterentwicklung der Untreue zu einem eigenstandigen Delikt Bearbeiten Auch nach dem Untergang des westromischen Reichs wurde im deutschsprachigen Raum zunachst kein allgemeines Untreuedelikt entwickelt Lediglich im Einzelfall konnte der veruntreuende Umgang mit Sachen als eine Verletzung des Besitzes strafbar sein untreueartige Handlungen konnten also in Bezug auf Sachen Erscheinungsformen des Diebstahl oder der Unterschlagung sein Besondere Erwahnung fand dies jedoch nicht im Gesetz 5 Als eigenstandiges Delikt wurde die Untreue erstmals durch die Constitutio Criminalis Carolina CCC von 1532 begriffen Artikel 170 CCC enthielt eine spezielle Strafvorschrift die den treulosen Umgang mit fremden Sachen unter Strafe stellte Artikel 115 CCC war zwar auf den Parteiverrat zugeschnitten wurde jedoch auch auf andere Personen angewandt die einer Person schadeten zu der sie in einem besonderen Pflichtverhaltnis standen etwa Kuratoren 6 Die Reichspolizeiordnung von 1577 enthielt in 3 Titel 32 eine Strafnorm die in Anlehnung an die romische actio tutelae directa den treuwidrigen Gebrauch einer Vormundsstellung verbot Diese Regelungsansatze blieben jedoch vereinzelt Uberwiegend wurde in der Untreue weiterhin kein selbststandiges Delikt gesehen Der Grossteil der Rechtsordnungen des gemeinen Rechts ordnete Untreuehandlungen daher den vom romischen furtum abgeleiteten Delikten zu insbesondere den Diebstahlsdelikten 7 Dies anderte sich als das Wesen des Diebstahls in Lehre und Praxis zunehmend von einer weit gefassten Besitzverletzung auf die rechtswidrige Aneignung reduziert wurde Hierdurch wurden die bisherigen Diebstahlsdelikte zahlreiche einzelne Tatbestande aufgespalten Dies fuhrte zum Entstehen einiger Delikte die treuwidriges oder veruntreuendes Verhalten unter Strafe stellten Auf diese Weise verfuhr etwa das Preussische Allgemeinen Landrecht von 1794 das in 1331 1376 zahlreiche treuwidrige Verhaltensweisen mit Strafandrohung versahen Der Schwerpunkt dieser Normen lag in der Verletzung einer besonderen Treuepflicht Das Landrecht begriff die Untreue als qualifizierte Form des Betrugs 7 Das Strafgesetzbuch fur das Konigreich Bayern von 1813 enthielt mit den Artikeln 295 298 und 398 403 zwei nach ihrer Schwere unterschiedenen Abschnitte gegen Untreue die weit gefasst waren Neben vermogensbezogenen Schadigungen erfasste sieh auch Bigamie Ehebruch und Parteiverrat 7 Dagegen war der Untreue Tatbestand des Artikel 331 des Strafgesetzbuchs fur das Konigreich Bayern von 1861 ein reines Vermogensschadigungsdelikt Bigamie Ehebruch und Parteiverrat wurden nun in anderen Abschnitten geregelt Das preussische Strafgesetzbuch von 1851 regelte in 246 die Strafbarkeit bestimmter Personengruppen an die in einem besonderen Pflichtenverhaltnis zu anderen standen Genannt seien etwa Vormunder Sequester und Makler Diese machten sich wegen Untreue strafbar wenn sie die Vertrauensstellung die sie gegenuber ihrem Geschaftsherrn hatten zu dessen Nachteil ausnutzten Das am 1 Januar 1871 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds ubernahm diese preussische Norm als 266 und erganzte sie um weitere Vertrauensverhaltnisse beispielsweise den Masseverwalter 8 266 StGB in der Fassung vom 1 Januar 1872 BearbeitenDas Reichsstrafgesetzbuch ubernahm den 266 des Strafgesetzbuchs fur den Norddeutschen Bund unverandert und bedrohte die Untreue mit einer Gefangnisstrafe von bis zu funf Jahren 16 StGB a F 9 Der damalige Wortlaut der Untreuevorschrift lautete 1 Wegen Untreue werden mit Gefangniss neben welchem auf Verlust der burgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann bestraft 1 Vormunder Kuratoren Guterpfleger Sequester Massenverwalter Vollstrecker letztwilliger Verfugungen und Verwalter von Stiftungen wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln dd 2 Bevollmachtigte welche uber Forderungen oder andere Vermogensstucke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfugen dd 3 Feldmesser Versteigerer Makler Guterbestatiger Schaffner Wager Messer Bracker Schauer Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen wenn sie bei den ihnen ubertragenen Geschaften absichtlich diejenigen benachteiligen deren Geschafte sie besorgen dd 2 Wird die Untreue begangen um sich oder einen Anderen einen Vermogensvortheil zu verschaffen so kann neben der Gefangnissstrafe auf Geldstrafe bis zu tausend Talern erkannt werden Diese Norm war in vielerlei Hinsicht in der Rechtswissenschaft umstritten Kritik richtete sich zum einen die einzelfallartige Aufzahlung der moglichen Tater und Tathandlungen die in den Nummern 1 und 3 praktiziert wurde Man beklagte dass lediglich die Nummer 2 eine abstrakt generelle Beschreibung des Taterkreises und der Tathandlungen enthielt 10 Zum anderen beklagten viele dass der Tatbestand nicht erkennen liess worin genau der Charakter der Untreue lag 266 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 StGB normierten Handlungen bei denen der Bruch eines Treueverhaltnisses im Mittelpunkt stand Anders verhielt es sich bei 266 Abs 1 Nr 2 StGB der den Missbrauch einer Vollmacht unter Strafe stellte Die tatbestandsmassigen Handlungen waren also ausserst unterschiedlich 10 Wegen dieser uneinheitlichen Deliktsstruktur entwickelte sich ein Meinungsstreit daruber welches Unrecht den Tatbestand des 266 StGB pragte Die Treuebruchstheorie die sich auf die Nummern 1 und 3 stutzte nahm an dass die Untreue Vermogensschadigungen verbot die einer besonderen Treuepflicht des Taters zuwiderliefen Kritik erfuhr diese Lehre dafur dass sie die Nummer 2 nicht erklaren konnte fur es nicht auf das Bestehen eines besonderen Treueverhaltnisses ankam Daher entstand eine Gegenposition die Missbrauchstheorie die sich an der Nummer 2 orientierte und die das strafbare Unrecht der Untreue in der Schadigung fremden Vermogens durch den Missbrauch einer Vertretungsmacht sah An dieser Lehre wurde allerdings kritisiert dass sie zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verkurzung des Anwendungsbereichs des Tatbestands fuhrte wegen des Abstellens auf eine Vertretungsmacht erfasste diese Deutung nur rechtsgeschaftliches Handeln wodurch sie beispielsweise schadigende Realakte wie die Verarbeitung ausser Acht liess 11 Da diese Streitfrage anhand der geltenden Normfassung nicht befriedigend aufgelost werden konnte wurden mehrere Reformvorschlage ausgearbeitet die jedoch nicht uber das Entwurfsstadium hinaus gelangten 12 Der Gesetzgeber verzichtete wahrenddessen zunachst auf inhaltliche Veranderungen des Untreuetatbestands und beschrankte sich darauf im Jahr 1876 das Strafmass der Geldstrafe auf 3 000 Mark umzurechnen 13 spater infolge der Inflation zu erhohen und 1924 das Hochstmass auf zehntausend bei Begehung aus Gewinnsucht hunderttausend Reichsmark festzulegen 27 ff StGB a F 266 StGB seit der Fassung vom 1 Juni 1933 Bearbeiten Kurz nach der Reichstagswahl am 5 Marz 1933 und dem Erlass des Ermachtigungsgesetzes am 24 Marz begannen die Nationalsozialisten mit der Novellierung strafrechtlicher Vorschriften Gegenstand der ersten Novellierung durch das Gesetz zur Abanderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26 Mai 1933 war neben anderen Strafnormen der Tatbestand der Untreue der auf Betreiben des Reichsjustizministeriums in Anlehnung an fruhere Reformvorschlage neu gefasst wurde Hierdurch sollten zwar die fruheren Streitpunkte beseitigt und ein moglichst umfassender Vermogensschutz gewahrleistet werden andererseits sollte der Anwendungsbereich der Norm deutlich ausgeweitet werden Infolgedessen wurde am 1 Juni 1933 der bis zum Ende der Weimarer Republik geltende Untreuetatbestand durch eine neue Fassung mit folgendem Wortlaut abgelost 14 1 Wer vorsatzlich die ihm durch Gesetz behordlichen Auftrag oder Rechtsgeschaft eingeraumte Befugnis uber fremdes Vermogen zu verfugen oder einen anderen zu verpflichten missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes behordlichen Auftrags Rechtsgeschafts oder eines Treueverhaltnisses obliegende Pflicht fremde Vermogensinteressen wahrzunehmen verletzt und dadurch dem dessen Vermogensinteressen er zu betreuen hat Nachteil zufugt wird wegen Untreue mit Gefangnis und mit Geldstrafe bestraft Daneben kann auf Verlust der burgerlichen Ehrenrechte erkannt werden 2 In besonders schweren Fallen tritt an die Stelle der Gefangnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor wenn die Tat das Wohl des Volkes geschadigt oder einen anderen besonders grossen Schaden zur Folge gehabt oder der Tater besonders arglistig gehandelt hat Mit dieser Fassung ersetzte der Gesetzgeber die fruhere einzelfallartige Regelung durch einen abstrakt formulierten Tatbestand und konzipierte zwei Tathandlungen von denen eine Missbrauchs die andere Treuebruchscharakter besass 15 Ebenfalls erganzte er den Tatbestand um zwei Regelbeispiele die ein hoheres Strafmass empfahlen wenn der Tater durch die Untreue einen besonders grossen Schaden verursacht oder das Wohl des Volkes geschadigt hat Am 1 Oktober 1953 entfernte der Gesetzgeber diese Regelbeispiele und fuhrte ein Strafantragserfordernis ein wenn sich die Tat gegen einen Angehorigen einen Vormund oder einen Erzieher richtete BGBl I S 735 Zum 1 April 1970 wurden die Gefangnisstrafe und das Zuchthaus durch die Freiheitsstrafe ersetzt und die Aberkennung der burgerlichen Ehrenrechte abgeschafft BGBl I S 645 Im Rahmen des Inkrafttretens des Einfuhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zum 1 April 1975 wurde die kumulative Androhung von Freiheits und Geldstrafe durch die Moglichkeit der alternativen Anordnung beider Sanktionen ersetzt allerdings ist eine kumulative Verhangung auch heute noch aufgrund des damals eingefuhrten 41 StGB moglich Die hochstmogliche Geldstrafe wurde infolge der Einfuhrung des Tagessatzsystems betrachtlich erhoht Die explizite Anordnung des Strafantragserfordernis wurde durch einen Verweis auf die Strafantragserfordernisse des Diebstahls ersetzt Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes wurde die Norm zum 1 April 1998 um einen Verweis auf die Regelbeispiele des Betrugs erganzt BGBl I S 164 Aufgrund der weiten Formulierung war und ist bis heute umstritten inwiefern der Untreuetatbestand mit dem aus Art 103 Abs 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot vereinbar und damit verfassungskonform ist 16 Haufig kritisiert wird insbesondere dass die Tatbestandsmerkmale des 266 StGB stark von vergleichsweise unbestimmten Normen des Zivilrechts insbesondere des Gesellschaftsrechts abhangig sind 17 Das Bundesverfassungsgericht setzte sich daher mehrfach mit der Verfassungskonformitat der Untreue auseinander Es urteilte dass der Tatbestand trotz seiner ausserst weit gefassten Merkmale mit der Verfassung zu vereinbaren ist 18 Es halt jedoch insbesondere die Rechtsprechung dazu an den Tatbestand prazisierend und konkretisierend auszulegen 19 Heutiger Tatbestand BearbeitenTatobjekt der Untreue ist fremdes Vermogen Der Vermogensbegriff des 266 StGB entspricht dem des Betrugs weswegen sich die Fremdheit des Vermogens nach zivil und offentlich rechtlichen Massstaben bestimmt Daher ist Vermogen fremd soweit es nicht ausschliesslich dem Tater zusteht 20 Der Tatbestand der Untreue enthalt zwei Handlungsalternativen den Missbrauch der Verfugungsbefugnis uber fremdes Vermogen Missbrauchstatbestand 266 Abs 1 Alt 1 StGB und den Treuebruch Treuebruchstatbestand 266 Abs 1 Alt 2 StGB Beide Varianten sanktionieren Verhaltensweisen die sich durch den Fehlgebrauch einer eingeraumten Handlungsmacht auszeichnen Der Missbrauchs ist gegenuber dem Treuebruchstatbestand spezieller Eine Strafbarkeit wegen Treuebruchs kommt daher nur dann in Frage wenn der Tater nicht bereits wegen Missbrauchs strafbar ist 21 Missbrauchstatbestand Bearbeiten Verpflichtungs oder Verfugungsbefugnis Bearbeiten Der Missbrauchstatbestand zeichnet sich dadurch aus dass der Tater fremdes Vermogen in einer Weise belastet die zwar rechtlich wirksam ist die jedoch den Interessen seines Inhabers zuwiderlauft Diese Belastung erfolgt durch das Einsetzen rechtsgeschaftlicher Befugnisse Der Missbrauchstatbestand schutzt also vor dem Fehlgebrauch solcher Befugnisse 22 Der Tatbestand setzt zunachst voraus dass der Tater uber das Vermogen einer anderen Person verfugen darf oder als Stellvertreter eines anderen in der Lage ist diesen im Geschaftsverkehr zu verpflichten Diese Befugnisse konnen sich aus Rechtsgeschaft Gesetz oder behordlichem Auftrag ergeben 23 Durch Rechtsgeschaft erhalten insbesondere bevollmachtigte Stellvertreter Verpflichtungs und Verfugungsbefugnis Als Beispiel sei der Prokurist genannt 24 Uber eine entsprechende gesetzliche Befugnis verfugen etwa der Vormund 1789 BGB der Testamentsvollstrecker 2205 BGB und der Insolvenzverwalter 80 InsO Verpflichtungs und Verfugungsbefugnis durch behordlichen Auftrag besitzt beispielsweise der Burgermeister Aus der spezifischen Schutzrichtung des Missbrauchstatbestands ergeben sich zwei Einschrankungen Zum einen muss die Verpflichtungs oder Verfugungsbefugnis wirksam erteilt worden sein Fehlt es hieran kommt eine Strafbarkeit nach 266 Abs 1 Alt 1 StGB nicht in Betracht 25 Zum anderen muss die vom Tater vorgenommene Rechtshandlung unmittelbar wegen seiner Befugnis wirksam sein Hieran fehlt es wenn sich die Wirksamkeit seiner Handlung erst aus zusatzlichen Rechtsnormen ergibt 26 Dies ist beispielsweise bei der unbefugten Ubereignung einer fremden Sache der Fall Hierbei nutzt der Tater keine ihm eingeraumte Befugnis aus da ihn niemand zur Ubereignung der Sache ermachtigt hat Die Wirksamkeit der Ubereignung resultiert allein aus einer Norm des Sachenrechts die den Schutz des gutglaubigen Erwerbers bezweckt 27 Eine besondere Stellung nehmen in diesem Zusammenhang die 170 171 und 172 BGB ein die fur bestimmte Fallkonstellationen zwecks Schutz des Vertragspartners eine Vertretungsmacht fingieren Diesen Konstellationen ist gemeinsam dass der Rechtsverkehr den Tater aufgrund eines Rechtsscheins berechtigterweise fur einen Stellvertreter halten darf 28 Dies ist beispielsweise der Fall wenn der Vertretene dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausstellt und diese nicht bei Erloschen der Vertretungsmacht zuruckfordert Da die Vollmachtsurkunde fur das Erloschen der Vertretungsmacht unerheblich ist handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht sodass er eine solche auch nicht missbrauchen kann Dennoch betrachtet die vorherrschende Auffassung das Ausnutzen dieser besonderen Verkehrsschutztatbestande als tatbestandsmassigen Missbrauch 170 172 BGB knupfen anders als andere gesetzliche Fiktionen an eine fruhere rechtsgeschaftliche Erteilung einer Vertretungsmacht an Im Ergebnis schadigt der Tater also dadurch fremdes Vermogen dass ihm eine besondere Vertrauensstellung durch Rechtsgeschaft eingeraumt wurde 29 Missbrauchshandlung Bearbeiten Begriff des Missbrauchs Bearbeiten Die Tathandlung des 266 Abs 1 Alt 1 StGB liegt im Missbrauch der Verpflichtungs oder Verfugungsbefugnis Ein solcher Missbrauch wird allgemein definiert als Uberschreiten des rechtlichen Durfens im Rahmen des rechtlichen Konnens Dies geschieht indem der Tater den Vermogensinhaber im Rechtsverkehr zwar wirksam vertritt hierbei jedoch von diesem erteilte Weisungen oder Beschrankungen missachtet 30 Da eine wirksame Vertretung fur einen Missbrauch erforderlich ist schliesst es eine Strafbarkeit wegen Untreue aus wenn der Vertreter durch sein Handeln seine Vertretungsmacht uberschreitet also nicht nur sein rechtliches Durfen sondern auch sein rechtliches Konnen uberschreitet 30 Eine typische Konstellation des Missbrauchs einer Vertretungsmacht stellt das weisungswidrige Handeln eines Prokuristen dar Nach 50 Abs 1 HGB entfalten Beschrankungen der Vertretungsmacht des Prokuristen durch den Vertretenen keine Wirkung gegenuber Dritten Die Verletzung einer solchen Beschrankung kann zwar eine Pflichtverletzung des Prokuristen gegenuber dem Vertretenen bedeuten ist jedoch fur die Wirksamkeit der Stellvertretung grundsatzlich irrelevant Der Vertretene wird also durch seinen weisungswidrig handelnden Prokuristen wirksam verpflichtet 31 Ahnliches gilt bei Geschaftsfuhrern einer Gesellschaft Diesen konnen zwar durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung Vorgaben gemacht werden jedoch entfalten diese lediglich im Innenverhaltnis zwischen Geschaftsfuhrer und Gesellschaft Wirkung beschneiden also die Befugnisse des Geschaftsfuhrers im Aussenverhaltnis gegenuber Dritten nicht siehe etwa 37 GmbHG Missbrauch durch Unterlassen Bearbeiten Ein Missbrauch kann auch durch ein Unterlassen des Taters erfolgen wenn dieses wie eine rechtsgeschaftliche Erklarung wirkt Dies ist beispielsweise beim Schweigen auf ein kaufmannisches Bestatigungsschreiben der Fall da hierbei das Schweigen einen Vertragsschluss bewirkt 32 Ob bereits ein bloss treuwidriges Unterlassen etwa das Verjahrenlassen einer Forderung als Missbrauch betrachtet werden kann ist in der Rechtswissenschaft umstritten 33 Ebenfalls strittig ist ob auf den Missbrauch die Moglichkeit der Strafmilderung des 13 Abs 2 StGB Anwendung findet Diese Streitfrage wurzelt in der Deliktsnatur der Untreue 13 Abs 1 StGB sieht fur Tatbestande die an den Eintritt eines rechtlich missbilligten Erfolgs anknupfen vor dass der Tater auch wegen unterlassener Verhinderung dieses Erfolgseintritts bestraft werden kann Ergibt sich aus 13 Abs 1 StGB in Verbindung mit einem Deliktstatbestand eine Strafbarkeit handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt in Abgrenzung zu Tatbestanden die das Unterlassen selbst missbilligen sodass es eines Ruckgriffs auf 13 Abs 1 StGB nicht bedarf Dies ist etwa bei der unterlassenen Hilfeleistung der Fall Bei 266 StGB erfasst bereits das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs die Begehung durch Unterlassen sodass es eines Ruckgriffs auf 13 StGB nicht bedarf 34 Um auch dem Tater einer Untreue die von 13 Abs 2 StGB eingeraumte Moglichkeit der Strafmilderung zu belassen wendet die Rechtsprechung diese Norm analog an 35 Tatbestandsausschliessendes Einverstandnis Bearbeiten Ein weisungs oder interessenwidriges Verhalten stellt keinen tatbestandsmassigen Missbrauch dar wenn sich der Vermogensinhaber mit diesem Handeln einverstanden erklart hat 36 Ein solches tatbestandsausschliessendes Einverstandnis setzt zu seiner Wirksamkeit voraus dass es nicht mit Willensmangeln behaftet ist Ein solcher Mangel liegt etwa vor wenn sich der Tater das Einverstandnis durch eine Tauschung erschleicht Keinen Willensmangel stellt im Grundsatz ein Irrtum des Erteilenden dar der auf geschaftlicher Unerfahrenheit beruht Hiervon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme wenn der Tater das Unwissen des Anderen gezielt ausnutzt Ein Einverstandnis kann daher unwirksam sein wenn der Vermogensinhaber vor dessen Erteilung nicht uber das uberdurchschnittlich grosse Risiko eines Geschafts aufgeklart wird um diesen zur Einverstandniserklarung zu bewegen 37 Eine weitere Ausnahme macht die Rechtsprechung bei Einverstandniserklarungen die gegen ein rechtliches Verbot verstossen Hierzu kann es beispielsweise kommen wenn ein Aufsichtsorgan einer juristischen Person etwa einer Aktiengesellschaft AG eine Erklarung abgibt die satzungswidrig ist Gleiches gilt bei der Zustimmung eines Studentenparlaments zu einer Handlung des seine Kompetenzen uberschreitenden Allgemeinen Studentenausschusses 38 Umstritten ist inwieweit das Einverstandnis der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH tatbestandsausschliessend wirken kann Zwar stellt die Gesamtheit der Gesellschafter das hochste Entscheidungsorgan einer GmbH dar allerdings unterliegt die Verwaltung dieser Kapitalgesellschaft einigen gesetzlichen Beschrankungen die den Erhalt des Gesellschaftsvermogens sicherstellen sollen Diese Vorgaben bestehen da anders als beispielsweise bei einer offenen Handelsgesellschaft kein GmbH Gesellschafter personlich haftet Den Glaubigern einer GmbH steht als Haftungssubjekt daher nur die Gesellschaft gegenuber Fallt diese in Insolvenz verlieren die Forderungen der Glaubiger faktisch einen grossen Teil ihres Werts Daher haben die Glaubiger ein grosses Interesse daran dass die Gesellschafter mit dem Kapital ihrer GmbH in redlicher und verantwortungsbewusster Weise wirtschaften Wahrend das Reichsgericht aus diesen Erwagungen dem Einverstandnis der Gesellschafter zu veruntreuenden Handlungen der Geschaftsfuhrer keine Bedeutung beimass 39 erkennt der Bundesgerichtshof ein solches Einverstandnis im Grundsatz an 40 Nicht auf ein Einverstandnis gestutzt werden konnen lediglich Handlungen die gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen und die Existenz der Gesellschaft gefahrden Hierzu zahlen typischerweise Eingriffe in das zwecks Glaubigersicherung nach 30 GmbHG zu erhaltende Stammkapital der Gesellschaft oder Massnahmen die eine Uberschuldung der Gesellschaft bewirken 41 Entsprechendes gilt bei Aktiengesellschaften 42 Gegen diese Auffassung wird eingewandt dass der Tatbestand der Untreue nicht dem Glaubigerschutz dient Zu diesem Zweck seien die Insolvenzstraftaten geschaffen worden 43 Risikogeschafte Bearbeiten Die Gefahr eines Missbrauchsvorwurfs besteht insbesondere bei Tatigkeiten bei denen es haufig zum Abschluss risikoreicher Geschafte kommt Dies ist regelmassig im Wirtschaftsleben gegeben beispielsweise bei der Leitung einer Kapitalgesellschaft Gangige Risikogeschafte stellen in diesem Zusammenhang etwa die Vergabe von Krediten 44 von Sponsorengeldern 45 oder die Entscheidung uber die Vorstandsvergutung 46 dar Die Gefahr der Strafandrohung steht in einem Spannungsverhaltnis zur Ublichkeit und zur Notwendigkeit auch gewagterer unternehmerischen Entscheidungen 47 Eine Strafbarkeit wegen Untreue scheidet aus solange das riskante Geschaftshandeln von einem ausdrucklichen Einverstandnis des Vermogensinhabers getragen ist Fehlt ein konkretes Einverstandnis kann sich ein solches aus dem Handlungsspielraum ergeben den der Vermogensinhaber dem Geschaftsfuhrer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einraumt 48 Die Rechtsprechung nahm in derartigen Fallen an dass ein Handeln noch innerhalb des Handlungsspielraums liegt solange es sich um eine von Verantwortungsbewusstsein getragene sorgfaltig bedachte Entscheidung handelt 49 Dieses Verstandnis barg indessen die Gefahr dass der Tatbestand der Untreue bei zahlreichen unternehmerischen Fehlentscheidungen auch von geringem Gewicht in Betracht kommt und dadurch Personen in Entscheidungspositionen mit einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko aussetzt Die Rechtsprechung ging deshalb spater dazu uber eine Untreue nur bei einer gravierenden Pflichtverletzung des Taters in Betracht zu ziehen 50 Vermogensbetreuungspflicht Bearbeiten Ausgangspunkt Bearbeiten Die Auslegung des Missbrauchstatbestands ist umstritten da der Gesetzestext doppeldeutig ist Verstandnisprobleme bereitet folgender Textabschnitt und dadurch dem dessen Vermogensinteresse er zu betreuen hat Nachteil zufugt Die Meinungen gehen uber der Frage auseinander ob sich im Sinne des Gesetzes die Betreuungspflicht des Vermogensinteresses allein auf den Treuebruchstatbestand oder auch auf den Missbrauchstatbestand bezieht Die herrschende Auffassung bejaht letztere Variante im Hinblick auf die Struktur des Tatbestands und das Gebot der restriktiven Auslegung des Untreuetatbestands Daher setzt auch der Missbrauchstatbestand voraus dass der Tater eine Vermogensbetreuungspflicht hat 51 Voraussetzungen Bearbeiten Eine Vermogensbetreuungspflicht ist dadurch gekennzeichnet dass sie im Schwerpunkt die Wahrnehmung fremder Vermogensinteressen zum Gegenstand hat Eine solche Pflicht kann wie eine Verpflichtungs oder Verfugungsbefugnis aus Rechtsgeschaft oder Gesetz resultieren Ferner kann sie aus anderen Vertrauensverhaltnissen hervorgehen 52 Da der Gesetzeswortlaut an dieser Stelle wenig aussagekraftig ist zieht die Rechtswissenschaft zusatzliche Kriterien heran um strafrechtlich relevante Vermogensbetreuungspflichten zu ermitteln 53 So geht sie beispielsweise davon aus dass sich die Pflicht primar auf den Schutz des anvertrauten Vermogens richten muss 54 Ferner muss sie durch Selbststandigkeit gekennzeichnet sein und dem Vermogensbetreuungspflichtigen einen eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Verwaltung des Vermogens einraumen 55 Eine Vermogensbetreuungspflicht ist daher insbesondere bei Personen zu verneinen die zwar Zugriff auf fremdes Vermogen haben diesen jedoch nur unter Uberwachung oder Steuerung von Dritten ausuben konnen 56 Dies ist typischerweise bei Boten Sekretarinnen und Kurierfahrern der Fall 57 Daruber hinaus muss diese Pflicht des Taters aus Sicht des Vermogensinhabers von zentraler Bedeutung sein 58 Als typische Indizien hierfur benennt die Rechtsprechung Dauer und Umfang der Tatigkeit des Pflichtigen 59 Schliesslich muss die Betreuungspflicht innerhalb des Pflichtenprogramms des Taters eine wesentliche Stellung einnehmen 60 Hierdurch wird vermieden dass bereits eine nebensachliche Vertragsverletzung oder vertragswidriges Verhalten bei Austauschgeschaften wie Kauf und Werkvertragen eine Strafbarkeit wegen Untreue begrunden konnen 57 Bei diesen Geschaften fehlt es an der Wahrnehmung eines fremden Interesses da beide Vertragspartner aufgrund ihres eigenen Interesses an den ihnen zustehenden Leistungen handeln Zwar folgt auch bei solchen Vertragen aus 241 Abs 2 BGB fur beide Vertragsparteien die Pflicht auf die Rechtsguter des anderen Rucksicht zu nehmen allerdings ist diese Pflicht eine blosse vertragliche Nebenpflicht deren Verletzung nicht vom Strafzweck der Untreue erfasst ist Fallbeispiele Bearbeiten Als vermogensbetreuungspflichtig sah die Rechtsprechung beispielsweise den Handelsvertreter gegenuber seinem Auftraggeber 61 den Kommissionar gegenuber dem Kommittenten 62 und den Rechtsanwalt gegenuber seinem Mandanten 63 an Bei einem Beamten genugt dagegen nicht die allgemeine Treuepflicht gegenuber dem Staat vielmehr muss ihm eine besondere Pflicht in Vermogensangelegenheiten zugewiesen sein 64 Beim Verwalter einer Kasse ist die Ausgestaltung der Verwaltungspflicht massgeblich Eine hinreichende Betreuungspflicht nimmt die Rechtsprechung an wenn der Kassierer zur Kontrolle Bucher fuhrt Quittungen erteilt und Wechselgeld herausgibt 65 Ebenfalls fur vermogensbetreuungspflichtig halt der Bundesgerichtshof den Vermieter der die Sicherheitskaution des Mieters entgegen der Vorgabe des 551 Abs 3 BGB verwaltet Diese Norm verpflichtet den Vermieter die Kaution des Mieters bei einer Bank zu hinterlegen Verwendet er das Geld in anderer Weise komme eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht da der Vermieter dem Mieter gegenuber eine treuhanderische Pflicht habe 66 Diese Rechtsprechung sieht sich Kritik aus dem Schrifttums ausgesetzt Die Verwaltung der Kaution durch den Vermieter stelle nicht dessen Hauptpflicht gegenuber dem Mieter dar Ebenfalls fehle es dem Vermieter an einem hinreichenden Entscheidungsspielraum bei der Nutzung der Kautionssumme da 551 Abs 3 BGB ihn dazu verpflichtet das Geld bei einer Bank anzulegen 67 Umstritten ist in Lehre und Praxis ob eine Vermogensbetreuungspflicht durch Abreden entstehen kann die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossen Dies ist beispielsweise der Fall wenn jemand einem anderen Geld anvertraut damit dieser es zwecks Steuerhinterziehung ins Ausland uberweist Nach einer Ansicht entsteht wegen der rechtlich missbilligten Natur einer solchen Abrede keine Vermogensbetreuungspflicht da deren strafrechtlicher Schutz im Widerspruch zur ubrigen Rechtsordnung stunde 68 Die Gegenansicht die auch von der Rechtsprechung vertreten wird bejaht dagegen grundsatzlich bei rechtlich missbilligten Abreden die Moglichkeit einer Vermogensbetreuungspflicht da das Vermogen durch das missbilligte Handeln der Beteiligten nicht seinen Schutz verliere 69 Nach der letztgenannten Ansicht kame daher eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht wenn derjenige dem das Vermogen anvertraut wurde dieses zu eigenen Zwecken verwendet Unstreitig wird der Tatbestand des 266 StGB jedenfalls nicht dadurch erfullt das rechts oder sittenwidrige Geschaft zu unterlassen selbst wenn eine Vermogensbetreuungspflicht dies gebote Dies stunde im Widerspruch zur Rechtsordnung 70 Treuebruchtatbestand Bearbeiten Verletzung einer Vermogensbetreuungspflicht Bearbeiten Sofern der Missbrauchstatbestand nicht einschlagig ist kann das Delikt der Untreue auch durch einen Treuebruch verwirklicht werden 71 Hierzu muss der Tater eine Vermogensbetreuungspflicht verletzen Als Pflichtverletzung kommt zunachst ein Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht in Betracht Diese Pflichtverletzung kann im Rahmen eines Rechtsgeschafts oder anders als beim Missbrauchstatbestand im Rahmen einer tatsachlichen Einwirkung auf das Vermogen erfolgen Bereits das Unterschreiten der verkehrstypischen Sorgfaltspflicht kann eine tatbestandsrelevante Pflichtverletzung darstellen 72 Nach der Rechtsprechung kann eine Pflichtverletzung auch im Verstoss gegen auslandisches Gesellschaftsrecht liegen wenn sich der Tater an einer auslandischen Gesellschaftsform beteiligt 73 Hiergegen wird eingewandt dass die Anwendung von Pflichten aus anderen Rechtsordnungen gegen das Bestimmtheitsgebot verstosse und den Parlamentsvorbehalt missachte 72 Erforderlich ist dass die Verletzungshandlung im Rahmen des durch die Vermogensbetreuungspflicht gepragten Treueverhaltnisses stattfindet Der Tater muss also gerade gegen eine Pflicht verstossen die Bestandteil seiner Vermogensfursorge ist 74 Wie beim Missbrauch kann auch ein Treuebruch durch Unterlassen begangen werden 75 Dies ist beispielsweise der Fall wenn der Tater ihm anvertrautes Unternehmensvermogen ohne Information seiner Vorgesetzten auf ein geheimes Konto uberweist um Geschaftspartner des Unternehmens zu bestechen 76 Weiterhin kann die Strafbarkeit auch beim Treuebruch durch ein tatbestandsausschliessendes Einverstandnis entfallen 77 Beschrankung auf gravierende Pflichtverletzungen Bearbeiten Die Treuebruchsalternative besitzt durch ihre wenig bestimmten Voraussetzungen einen ausserst weit gefassten Anwendungsbereich sodass sie im Spannungsverhaltnis zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot steht Aus diesem Grund ist eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten 78 Daher ging der erste Strafsenat dazu uber nur Pflichtverletzungen schwerwiegender Art als tatbestandsmassig anzuerkennen Als Beispiele fur eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung nannte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung uber eine pflichtwidrige Kreditvergabe die Missachtung von Informationspflichten das Erteilen falscher Auskunfte gegenuber Gesellschaftern und Aufsichtsorganen das Uberschreiten der zulassigen Kredithochstsumme und das eigennutzige Handeln des Taters 79 Im Bezug auf Sponsoring Beschlusse nannte er als Beispiele bei denen eine gravierende Pflichtverletzung nahe liegt die fehlende Nahe der Forderung zum Unternehmensgegenstand die Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags und Vermogenslage des Forderers fehlende innerbetriebliche Transparenz und das Verfolgen sachwidriger Motive durch den Verantwortlichen 45 Im wenige Jahre nach diesen Entscheidungen stattfindenden Mannesmann Prozess distanzierte sich der zustandige dritte Strafsenat von der vom ersten Strafsenat entwickelten Restriktion auf gravierende Pflichtverletzungen und sah diese allenfalls bei unternehmerischen Risiko und Spendenentscheidungen als bedeutend an nicht jedoch im vorliegenden Prozess In diesem waren vertraglich nicht vorgesehene Pramienzahlungen an einzelne Manager der Mannesmann AG streitgegenstandlich Sofern derartige Zahlungen ohne rechtliche Pflicht erfolgen und fur die Gesellschaft keinen Nutzen bringen stelle dies als zweckwidrige Verwendung von Gesellschaftsvermogen eine hinreichende Pflichtverletzung dar Gegen den Verzicht auf das Merkmal der gravierenden Pflichtverletzung wandten Rechtswissenschaftler ein dass die restriktive Auslegung des Tatbestands in allen Tatsituationen geboten sei um den Treuebruchstatbestand verfassungskonform auszulegen 80 Fallbeispiele Bearbeiten Eine Pflichtverletzung kann die Aneignung eines Vermogensgegenstands darstellen der dem Tater anvertraut wurde 81 Hierzu zahlt auch das Bilden schwarzer Kassen die dazu dienen Geldmittel eigenmachtig abzuzweigen und zu verwenden 76 Ebenfalls tatbestandsmassig konnen uberhohte Zahlungen aus dem Vermogen einer Gesellschaft sein etwa unverhaltnismassig hohe Lohne oder Provisionen Gleiches gilt fur den Abschluss von Vertragen zu besonders nachteiligen Konditionen fur die Gesellschaft 82 Ebenso verhalt es sich mit der Bezahlung von Geldstrafen aus dem Verbandsvermogen die gegen einzelne Mitglieder eines offentlich rechtlichen Verbands verhangt wird 83 Manipulative Buchfuhrung stellt ebenfalls eine Vermogensbetreuungspflichtverletzung dar 84 Vermogensnachteil Bearbeiten Parallelen zum Betrugstatbestand Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt ferner voraus dass als Folge des Missbrauchs oder des Treubruchs ein Vermogensnachteil beim Vermogensinhaber eintritt 85 Dieses Merkmal entspricht im Grundsatz dem Tatbestandsmerkmal Vermogensschaden des Betrugs weswegen an dieser Stelle zahlreiche Parallelen zwischen beiden Delikten bestehen 86 Dementsprechend gilt fur Betrug und Untreue gleichermassen das Prinzip der Gesamtsaldierung Hiernach liegt ein Vermogensnachteil vor wenn der Vermogensinhaber einen Verlust erleidet der nicht unmittelbar durch eine Gegenleistung kompensiert wird 87 Auch ein finanzieller Gewinn der durch pflichtwidriges Unterlassen des Vermogensbetreuungspflichtigen nicht erwirtschaftet wurde kann als entgangener Gewinn einen Schaden darstellen Hierfur mussen eine Pflicht zur Vermogensvermehrung und eine hinreichend konkretisierte Gewinnerwartung bestehen 88 Umstritten ist wie beim Betrug wie der Begriff des Vermogens zu verstehen ist Nach dem von der Rechtsprechung im Grundsatz favorisierten wirtschaftlichen Vermogensbegriff zahlen hierzu alle vermogenswerten Positionen Die Gegenansicht die als juristisch okonomischer Vermogensbegriff bezeichnet wird beschrankt sich auf Vermogenswerte die von der Rechtsordnung nicht missbilligt sind da ein weitergehender Schutz wertungswiderspruchlich sei 89 Gefahrdungsschaden Bearbeiten Wie beim Tatbestand des Betrugs kann auch bei der Untreue nach vorherrschender Ansicht der Vermogensnachteil in einem Gefahrdungsschaden bestehen 90 Ein solcher Schaden liegt vor wenn ein Vermogenswert in die Saldierung eingestellt wird dessen Wert von einer Prognose abhangt So verhalt es sich typischerweise bei offenen Forderungen Deren gegenwartiger Wert hangt massgeblich davon ab ob zu erwarten ist dass der Schuldner diese in Zukunft begleicht 91 Von einem Gefahrdungsschaden ging die Rechtsprechung bei der Untreue beispielsweise aus als der Tater das zu betreuende Vermogen als schwarze Kasse verwaltet hatte 92 oder als er mit dem zu betreuenden Vermogen einen anfechtbaren Anspruch erworben hatte 76 Auch der Abschluss eines riskanten Geschafts stellt nach der Rechtsprechung einen Gefahrdungsschaden dar wenn das Risiko eines Verlusts die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns bei Weitem ubersteigt 93 Wahrend im Grundsatz Einigkeit daruber besteht dass sich der Gefahrdungsschaden aus der konsequenten Anwendung des Saldierungsprinzips ergibt besteht uber dessen genauen Voraussetzungen Streit Das Problem bei der Berucksichtigung von Prognosen besteht darin dass diese naturgemass Unscharfen und Ungewissheiten verarbeiten Dies steht in einem Spannungsverhaltnis zum Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG Dies gilt gleichermassen fur Betrug und Untreue Allerdings spitzt sich die Problemlage bei 266 StGB starker zu als bei 263 StGB Zum einen verfugt der Betrug uber einen praziser ausgeformten Tatbestand als die Untreue Zum anderen ist der Versuch der Untreue anders als der versuchte Betrug straflos Die Abgrenzung zwischen Schaden und blosser Gefahr eines Schadens entscheidet daher bei 266 SGB uber das Vorliegen von Strafbarkeit oder Straflosigkeit und nicht wie beim Betrug uber die Abgrenzung von Vollendung oder Versuch 94 Das Schrifttum erkannte diese Problemlage und entwickelte zahlreiche Vorschlage um die vagen Merkmale der Vermogensgefahrdung zu prazisieren Teilweise wird darauf abgestellt inwieweit der Vermogensinhaber die Gefahrdung seines Vermogens beherrschen kann 95 Andere orientieren sich am Zivilrecht und bejahen eine schadensgleiche Vermogensgefahrdung wenn die Verlustgefahr so gross ist dass das Zivilrecht dem Vermogensinhaber einen Ausgleichsanspruch zuspricht 96 oder ihn als entreichert im Sinne von 818 Abs 3 BGB ansieht 97 Wiederum andere halten es fur erforderlich dass die Vermogensgefahrdung unmittelbar in einen Vermogensverlust munden kann ohne dass beispielsweise ein Handeln Dritter erforderlich ist 98 Die Rechtsprechung verhalt zu diesem Problem uneinheitlich Ein Teil der BGH Senate verlagert das Problem in den subjektiven Tatbestand Sie wollen die Vagheit des objektiven Tatbestands kompensieren indem sie die Anforderungen an die Vorsatzfeststellung erhohen Der Tater musse billigend in Kauf nehmen dass sich der Gefahrdungsschaden in einem weiteren Schaden realisiert 99 Andere Senate halten dies fur verzichtbar und erblicken im Gefahrdungsschaden ein reines Problem des objektiven Tatbestands 100 Wegen der verfassungsrechtlichen Problematik des Gefahrdungsschadens befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach im Rahmen von Verfassungsbeschwerden mit dieser Figur 101 Dieses stellte fest dass die Anerkennung des Gefahrdungsschadens im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar ist da sich in einer Marktwirtschaft auch Zukunftserwartungen wertbildend auswirken konnen Dies sei insbesondere im Bilanzrecht anerkannt 102 Allerdings wies das Gericht auch darauf hin dass die Prufung eines Gefahrdungsschadens bei der Untreue aus vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots problematisch sein kann 103 Daher sei es notwendig den Gefahrdungsschaden nachvollziehbar darzulegen und zu ermitteln Insbesondere musse der Gefahrdungsschaden beziffert werden 104 Schliesslich formulierte das Gericht ein Verschleifungsverbot Es durfte nicht von Vorliegen einer Pflichtverletzung etwa dem Eingehen eines riskanten Geschafts auf den Nachteil geschlossen werden Der Nachteil sei ein eigenstandiges Merkmal der unabhangig von der Pflichtverletzung festgestellt werden muss 105 Kompensation des Verlusts Bearbeiten Der Vermogensnachteil kann entfallen wenn der Tater bei Tatbegehung den Verlust kompensieren will und hierzu auch finanziell in der Lage ist 106 Hierfur genugt nach der Rechtsprechung bei unternehmerischen Entscheidungen dass der Vermogensverlust als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorhabens auf einem Plan beruht der zu einem Vermogenszuwachs fuhrt 107 Ausgangspunkt fur die Beurteilung eines Vermogenszuflusses als Kompensation ist deren objektiver Wert Ist dieser Zufluss jedoch mit einer erheblichen Belastung fur den Vermogensinhaber verbunden oder stellt sie sich fur ihn als wertlos dar ist er nicht geeignet den Vermogensnachteil zu kompensieren 108 Dies wird als individueller Schadenseinschlag bezeichnet ein Prinzip das auch beim Betrug zur Anwendung kommt 109 Vorsatz Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Untreue erfordert gemass 15 StGB zumindest bedingten Vorsatz Der Tater muss daher zumindest erkennen dass er durch sein missbrauchliches oder pflichtwidriges Handeln einen Vermogensnachteil realisieren kann und dies als Folge seines Handelns billigend in Kauf nehmen 110 Dass bedingter Vorsatz als schwachste Form des Vorsatzes genugt fuhrt insbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zu einem grossen Anwendungsbereich der Norm Bei risikoreichen Geschaften denen eine Verlustgefahr typischerweise immanent ist stellen sich daher besondere Probleme weil der Tater oft in Kenntnis der Risikolage handelt 111 Um die Strafbarkeit wegen Untreue auf strafwurdige Falle zu beschranken stellt die Rechtsprechung an den Nachweis des Vorsatzes hohe Anforderungen 112 Sie fordert insbesondere dass der Tater erkennt dass er nicht im Sinne des Vermogensinhabers handelt 113 Halt er sein Handeln irrigerweise fur pflichtgemass kann dies einen vorsatzausschliessenden Tatbestandsirrtum 16 StGB darstellen 114 Besondere Massstabe gelten auch bei der Annahme des Vorsatzes bezuglich der Nachteilsverursachung Nach der Rechtsprechung liegt die billige Inkaufnahme eines Nachteils umso naher je grosser die Gefahrdung des fremden Vermogens ist Gefahrdet er sogar die Existenz des Vermogensinhabers sei der Vorsatz beinahe indiziert 115 Beteiligung BearbeitenDie Vermogensbetreuungspflicht ist ein besonders personliches Merkmal im Sinne von 28 Abs 1 StGB 116 Die Untreue ist daher in beiden Begehungsformen ein Sonderdelikt Ist an der Tat eine Person beteiligt die keine Vermogensbetreuungspflicht gegenuber dem geschadigten Vermogensinhaber innehat kann sich diese daher nicht als Tater sondern nur als Teilnehmer strafbar machen also als Anstifter oder Gehilfe Im Falle der Beihilfe ergibt sich aus der Anwendbarkeit von 28 Abs 1 StGB dass die Strafe zweifach nach 49 Abs 1 StGB zu mildern ist sowohl 27 Abs 2 StGB als auch 28 Abs 1 StGB sehen eine solche Milderung vor Die Rechtsprechung beschrankt sich jedoch auf eine einfache Strafmilderung wenn der Tater allein deshalb als Gehilfe anzusehen ist weil er nicht vermogensbetreuungspflichtig ist da sein Beitrag das Gewicht eines taterschaftlichen Handelns besitzt Schliesslich knupfen in diesem Fall beide Milderungsvorschriften an denselben Umstand an weshalb nur eine einmalige Milderung angemessen sei 117 Handelt der Tater als Stellvertreter einer vermogenbetreuungspflichtigen Person ist er nicht zwangslaufig selbst vermogensbetreuungspflichtig Eine Strafbarkeit wegen Untreue ist dennoch trotz fehlender Vermogensbetreuungspflicht unter Anwendung von 14 Abs 1 StGB moglich Diese Norm erstreckt die strafrechtliche Verantwortung des Tragers eines besonderen personlichen Merkmals auf Personen die als deren Stellvertreter auftreten 118 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDie Untreue ist sowohl vollendet als auch beendet wenn zumindest teilweise ein Vermogensnachteil eintritt 119 Liegt der Vermogensnachteil in einer Gefahrdung tritt Beendigung erst ein wenn die Verlustgefahr in einem tatsachlichen Verlust resultiert oder wenn feststeht dass kein Verlust eintreten wird 119 Auf Grund des Vergehenscharakters der Untreue bedarf die Strafbarkeit des Versuchs nach 23 Abs 1 Variante 2 StGB der ausdrucklichen Bestimmung im Gesetz Eine solche enthalt 266 StGB nicht Der Gesetzgeber erwog zwar die Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998 einzufuhren 120 allerdings gab er dieses Vorhaben auf nachdem dieses Unterfangen in der Rechtswissenschaft insbesondere aufgrund zu erwartender Beweisprobleme heftig kritisiert wurde 121 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenStrafrahmen und Verfolgbarkeit Bearbeiten Fur die Untreue konnen grundsatzlich eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe verhangt werden Damit handelt es sich bei der Untreue nach 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Die Untreue wird grundsatzlich als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt Durch den Verweis des 266 Abs 2 StGB auf 247 StGB und 248a StGB ist die Tat ausnahmsweise ein Antragsdelikt wenn das Tatopfer ein Angehoriger ein Vormund oder ein Betreuer ist oder der durch die Tat entstandene Schaden gering ist Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat beginnt gemass 78a StGB die Verjahrung Die Verjahrungsfrist betragt aufgrund des Strafrahmens des 266 StGB gemass 78 Abs 3 StGB funf Jahre Regelbeispiele Bearbeiten Hauptartikel Betrug Deutschland Regelbeispiele Durch Verweis des 266 Abs 2 StGB auf 263 Abs 3 StGB finden die Regelbeispiele des Betrugs entsprechende Anwendung auf die Untreue als unverbindliche Strafscharfungsempfehlungen fur den Richter Ein besonders schwerer Fall der Untreue liegt demnach vor wenn der Tater gewerbsmassig oder als Mitglied einer Bande handelt einen Vermogensverlust grossen Ausmasses herbeifuhrt oder in der Absicht handelt durch die fortgesetzte Begehung einer Untreue eine grosse Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermogenswerten bringt eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager oder Europaischer Amtstrager missbraucht oder einen Versicherungsfall vortauscht nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstort oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat Ausgeschlossen ist aufgrund des Verweises auf 243 Abs 2 StGB die Annahme eines schweren Falls der Untreue wenn der durch die Tat entstandene Schaden gering ist Dies trifft nach uberwiegender Ansicht zu wenn er kleiner als 50 ist 122 Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 266 StGB weitere Delikte verwirklicht stehen diese zur Untreue in Gesetzeskonkurrenz Haufig tritt die Untreue in Kombination mit anderen Vermogensdelikten auf Werden neben der Untreue weitere Delikte verwirklicht kommen mehrere Konkurrenzverhaltnisse in Betracht In Tateinheit 52 StGB steht die Untreue typischerweise mit dem Betrug der Unterschlagung 246 StGB dem Diebstahl 242 StGB der Urkundenfalschung 267 StGB 123 und der Steuerhinterziehung 370 der Abgabenordnung Eine tateinheitlich begangene Untreue liegt in der Regel auch bei Insolvenzstraftaten nahe Eine Tatmehrheit 52 StGB kommt bei der Bestechlichkeit 332 StGB in Betracht wenn beide Delikte durch separate Handlungen verwirklicht werden 124 Innerhalb von 266 StGB ist der Missbrauch ein Spezialfall des Treuebruchs daher verdrangt er diesen Liegen allerdings sowohl ein Missbrauchs als auch eine Treuebruchshandlung vor die jeweils eigenstandige Vermogensnachteile bewirken ist Tateinheit moglich 124 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der Untreue in den Jahren 1987 2021 125 Statistik der gemeldeten Straftaten Bearbeiten Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 126 Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Die Untreue stellt neben dem Betrug eine zentrale Norm des Vermogensstrafrechts dar Zwar ist die Anzahl der gemeldeten Taten wesentlich geringer als bei den Betrugsdelikten 2019 832 966 Betrugstaten 125 allerdings ubersteigt die durchschnittliche Schadenshohe einer Untreue die eines Betrugs um circa das 15fache 127 Nachdem die Anzahl der gemeldeten Falle in den 90er Jahren deutlich anstieg und im Anschluss einige Jahre bei knapp uber 10 000 Taten blieb nimmt die Anzahl gemeldeter Falle seit 2012 stetig ab 2019 wurden 6 155 Falle von Untreue erfasst Die Aufklarungsquote liegt mit uber 97 durchgangig auf einem uberdurchschnittlich hohen Niveau 125 Vermutet wird allerdings ein hohes Dunkelfeld da die Anzeigebereitschaft aufgrund der Sorge des Opfers um Reputationsverlust und der ausserst unscharfen Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten bei geringen Schadenshohen eher gering ist 128 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Untreue in der Bundesrepublik Deutschland 125 erfasste FalleJahr insgesamt pro 100 000 Einwohner Aufklarungsquote1987 4 311 7 1 98 1 1988 4 312 7 0 99 4 1989 4 551 7 4 99 1 1990 5 297 8 5 100 0 01991 4 959 7 6 97 9 1992 4 573 7 0 99 2 1993 5 182 6 4 98 7 1994 6 228 7 7 97 2 1995 9 972 12 2 97 5 1996 10 610 13 0 99 3 1997 11 576 14 1 99 7 1998 11 892 14 5 99 3 1999 11 481 14 0 99 8 2000 11 480 14 0 99 1 2001 10 455 12 7 98 8 2002 11 758 14 3 99 6 2003 12 640 15 3 0 0 0 0 0 100 3 Anm 1 2004 11 020 13 4 99 1 2005 12 032 14 6 98 7 2006 10 385 12 6 98 4 2007 12 761 15 5 98 7 2008 11 005 13 4 98 2 2009 12 577 15 3 98 2 2010 10 186 12 5 98 3 2011 10 697 13 1 98 2 2012 8 471 10 4 97 7 2013 8 512 10 4 98 0 2014 8 696 10 8 98 1 2015 7 410 9 1 97 6 2016 7 164 8 7 98 1 2017 6 041 7 3 97 6 2018 6 611 8 0 97 8 2019 6 155 7 4 97 4 2020 5 823 7 0 97 1 2021 4 721 5 7 95 4 Durch die polizeiliche Erfassung von Fallen des Vorjahres sind Aufklarungsquoten oberhalb von 100 moglich Strafverfolgung Bearbeiten Der Tatbestand der einfachen Untreue wird i d R durch die Schutzpolizei bearbeitet schwerwiegendere Falle durch die Kriminalpolizei Bestimmte schwerwiegendere Falle von Untreue konnen auch zur Wirtschaftskriminalitat zahlen Dies ist z B der Fall soweit im Rahmen des ersten Rechtzuges eine Strafkammer gemass 74c Abs 1 S 1 GVG als Wirtschaftsstrafkammer zustandig ist Diese sind in der Regel Kammern des Landgerichts Verwandte Tatbestande BearbeitenDepotunterschlagung Bearbeiten 34 des Depotgesetzes DepotG regelt den Tatbestand der Depotunterschlagung Hiernach macht sich strafbar wer uber ein Wertpapier das ihm als Verwahrer Pfandglaubiger oder Kommissionar anvertraut worden ist in rechtswidriger Weise verfugt um sich selbst zu bereichern Die Norm ist subsidiar zur Unterschlagung 246 StGB und zur Untreue 266 StGB weswegen die praktische Bedeutung von 34 DepotG ausserst gering ist 129 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Bearbeiten Hauptartikel Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 266a StGB sanktioniert verschiedene missbrauchliche Handlungen des Arbeitgebers in Bezug auf das Arbeitsentgelt Gemeinsam ist diesen Handlungen dass als Tater nur Arbeitgeber oder Personen in vergleichbaren Stellungen in Betracht kommen Der Schutzzweck der jeweiligen Handlungsverbote variiert Die Absatze 1 und 2 schutzen die Solidargemeinschaft davor dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeitrage vorenthalt 130 Abs 1 bezieht sich dabei auf die Pflichtbeitrage des Arbeitnehmers Abs 2 auf Beitrage die zumindest anteilig vom Arbeitgeber aufzubringen sind Abs 3 schutzt demgegenuber das Vermogens des Arbeitnehmers 131 Hiernach macht sich strafbar wer Anteile des Entgelts des Arbeitnehmers die an einen Dritten abzufuhren sind zuruckbehalt und den Arbeitnehmer hieruber nicht informiert Missbrauch von Scheck und Kreditkarten Bearbeiten Hauptartikel Missbrauch von Scheck und Kreditkarten 266b StGB schutzt den Aussteller einer Scheck oder Kreditkarte vor deren missbrauchlicher Nutzung durch ihren Inhaber Unter einer missbrauchlichen Nutzung versteht die Norm das Ausnutzen der Moglichkeit den Aussteller mittels der Karte zu einer Zahlung zu veranlassen ohne dass die hierfur notwendigen Voraussetzungen im Innenverhaltnis gegeben sind 132 Dies ist beispielsweise der Fall wenn jemand mittels einer Kreditkarte deren Aussteller zu Zahlungen verpflichtet obwohl er hierdurch den ihm eingeraumten Kreditrahmen uberschreitet 133 Dieser Tatverlauf ahnelt dem der Untreue Ein wesentlicher Unterschied zwischen 266b und 266 StGB besteht indessen darin dass 266b StGB keine Vermogensbetreuungspflicht voraussetzt Eine solche hat der Karteninhaber als Bankkunde gegenuber der kartenausstellenden Bank nicht weshalb der skizzierte Fehlgebrauch einer Zahlungskarte keine Untreue ist Um vor dem Hintergrund des aufkommenden bargeldlosen Zahlungsverkehrs Strafbarkeitslucken zu vermeiden fugte der Gesetzgeber 266b im Jahr 1986 in das Strafgesetzbuch ein 134 Literatur BearbeitenAlexander Braunig Untreue in der Wirtschaft Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13471 7 Stefan Burger Untreue 266 StGB durch das Auslosen von Sanktionen zu Lasten von Unternehmen Centaurus Freiburg im Breisgau 2006 ISBN 3 8255 0640 1 Lasse Dinter Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue C F Muller Heidelberg 2012 ISBN 978 3 8114 4141 5 Gunter Haas Die Untreue 266 StGB Vorschlage de lege ferenda und geltendes Recht Duncker amp Humblot Berlin 1997 ISBN 3 428 08886 7 Karl Heinz Labsch Untreue 266 StGB Grenzen und Moglichkeiten einer neuen Deutung Schmidt Romhild Lubeck 1983 ISBN 3 7950 0821 2 Rudolf Mehl Das Verschleifungsverbot Bestimmung und Verortung einer verfassungsrechtlichen Auslegungsgrenze Duncker amp Humblot Berlin 2016 ISBN 978 3 428 15770 9 Ursula Nelles Untreue zum Nachteil von Gesellschaften zugleich ein Beitrag zur Struktur des Vermogensbegriffs als Beziehungsbegriff Duncker amp Humblot Berlin 1991 ISBN 3 428 07161 1 Martin Wegenast Missbrauch und Treubruch Zum Verhaltnis der Tatbestande in 266 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08132 3 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Untreue Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen 266 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten Matthias Jahn Untreue durch die Fuhrung schwarzer Kassen Fall Siemens ENEL In Juristische Schulung 2009 S 173 175 BGBl 1998 I S 164 BGH Urteil vom 4 November 1997 Az 1 StR 273 97 BGHSt 43 293 Urs Kindhauser 266 Rn 1 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Thomas Ronnau Untreue als Wirtschaftsdelikt In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 119 2007 S 887 891 Wolfgang Dunkel Nochmals Der Scheckkartenmissbrauch in strafrechtlicher Sicht In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1977 S 329 334 f a b Urs Kindhauser 266 Rn 4 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Kathrin Rentrop Untreue und Unterschlagung 266 und 246 StGB Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19 Jahrhundert Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2010 ISBN 978 3 8305 2439 7 S 13 Urs Kindhauser 266 Rn 5 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 a b c Urs Kindhauser 266 Rn 5 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser 266 Rn 6 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 RGBl 1871 S 127 a b Urs Kindhauser 266 Rn 8 12 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser 266 Rn 12 16 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser 266 Rn 8 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 RGBl 1876 S 25 Urs Kindhauser 266 Rn 17 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Kathrin Rentrop Untreue und Unterschlagung 266 und 246 StGB Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19 Jahrhundert Berliner Wissenschaftsverlag Berlin 2010 ISBN 978 3 8305 2439 7 S 130 133 Alfred Dierlamm 266 Rn 20 22 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Urs Kindhauser 266 Rn 7 15 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Fur Verfassungswidrigkeit Walter Kargl Die Missbrauchskonzeption der Untreue 266 StGB In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 113 S 565 589 Karl Heinz Labsch Untreue 266 StGB Grenzen und Moglichkeiten einer neuen Deutung Schmidt Romhild Lubeck 1983 ISBN 3 7950 0821 2 S 201 f Heiko Lesch 266 StGB Tatbestand ist schlechthin unbestimmt In Deutsche Richterzeitung 2004 S 135 Kritisch ebenfalls Werner Beulke Wirtschaftslenkung im Zeichen des Untreuetatbestands S 245 246 In Henning Muller Gunther Sander Helena Valkova Festschrift fur Ulrich Eisenberg zum 70 Geburtstag C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 58351 3 Walter Perron Probleme und Perspektiven des 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S 97 99 Wolfgang Mitsch Die Untreue Keine Angst vor 266 StGB In Juristische Schulung 2011 S 97 Heiko Lesch Suzan Huttemann Dennis Reschke Untreue im Unternehmensverbund In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2015 S 609 612 Urs Kindhauser 266 Rn 83 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 16 Juni 1953 Az 1 StR 67 53 BGHSt 5 61 61 63 Zum Erwerb vom Nichtberechtigten im Uberblick Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In Juristische Schulung 2013 S 490 Hierzu Stephan Lorenz Grundwissen Zivilrecht Die Vollmacht In Juristische Schulung 2010 S 771 774 OLG Koblenz Urteil vom 14 Juli 2011 Az 2 Ss 80 11 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2012 S 330 f OLG Stuttgart Beschluss vom 14 Marz 1985 Az 3 Ss 14 823 84 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1985 S 365 366 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 18 Rn 8 a b Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 11 13 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 367 f Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 367 f Alfred Dierlamm 266 Rn 138 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Alfred Dierlamm 266 Rn 138 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Martin Heger 266 Rn 6 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Frank Saliger 266 Rn 22 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Alfred Dierlamm 266 Rn 140 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Urteil vom 21 Juli 1989 Az 2 StR 214 89 BGHSt 36 227 228 Benedikt Edlbauer Stefanie Irrgang Die Wirkung der Zustimmung und ihrer Surrogate im Untreuetatbestand In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 786 BGH Urteil vom 7 November 1996 Az 4 StR 423 96 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1997 S 125 BGH Urteil vom 23 Oktober 1981 Az 2 StR 477 80 BGHSt 30 247 249 RG Urteil vom 20 September 1937 Az 5 D 524 37 RGSt 71 353 355 f BGHSt 3 23 25 BGHSt 9 203 216 BGHSt 35 333 337 BGHSt 35 333 337 BGHSt 55 266 Alfred Dierlamm 266 Rn 158 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 377 380 BGHSt 46 30 a b BGHSt 47 187 BGHSt 50 331 Dazu Thomas Wostry Strafrechtliche Risiken der Managervergutung gem 266 I StGB in Juristische Schulung 2018 S 1138 Urs Kindhauser 266 Rn 73 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 P etra Wittig 266 Rn 19 in Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Beckscher Online Kommentar StGB 30 Edition 2016 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 19 21 BGHSt 47 187 197 BGHSt 47 148 150 BGH Urteil vom 26 7 1972 Az 2 StR 62 72 BGHSt 24 386 BGH Urteil vom 25 2 1988 Az 1 StR 466 87 BGHSt 35 224 Ursula Nelles Untreue zum Nachteil von Gesellschaften zugleich ein Beitrag zur Struktur des Vermogensbegriffs als Beziehungsbegriff Duncker amp Humblot Berlin 1991 ISBN 3 428 07161 1 S 186 ff Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 28 31 Alfred Dierlamm Untreue ein Auffangtatbestand In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1997 S 534 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 28 31 Alfred Dierlamm 266 Rn 47 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGHSt 13 330 332 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 28 31 BGH Urteil vom 5 Marz 2013 3 StR 438 12 Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 1615 a b Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 18 Rn 19 f BGHSt 3 289 293 f BGHSt 13 315 317 BGHSt 13 315 BGHSt 47 295 297 BGH Urteil vom 8 September 1982 3 StR 147 82 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1983 S 74 OLG Dusseldorf Urteil vom 24 November 1997 5 Ss 342 97 Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 690 f BGH Urteil vom 30 Oktober 1985 2 StR 383 85 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1986 S 361 BGH Urteil vom 12 Juli 1994 1 StR 300 94 Strafverteidiger 1995 S 73 BGH Urteil vom 21 September 1988 3 StR 358 88 Strafverteidiger 1989 S 59 BGHSt 41 224 BGHSt 52 182 184 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 18 Rn 26 Alfred Dierlamm 266 Rn 124 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 35 BGHSt 8 254 BGHSt 20 143 BGHSt 20 143 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 27 a b Alfred Dierlamm 266 Rn 170 f in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Urteil vom 13 April 2010 5 StR 428 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2010 S 632 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 40 Alfred Dierlamm 266 Rn 184 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 a b c BGHSt 52 323 Alfred Dierlamm 266 Rn 200 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Alfred Dierlamm 266 Rn 161 162 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 377 380 Jacob H Knieler Die gravierende Pflichtverletzung der Untreue was leistet die notwendige Restriktion In HRRS Band 21 Nr 10 Oktober 2020 ISSN 1865 6277 S 401 409 hrr strafrecht de BGHSt 46 30 30 34 Alfred Dierlamm 266 Rn 161 f in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGHSt 8 254 BGH Urteil vom 10 Juli 1996 3 StR 50 96 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 66 BGHSt 37 226 BGHSt 20 304 BGH Urteil vom 11 November 1982 4 StR 406 82 Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 462 Martin Heger 266 Rn 17 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Alfred Dierlamm 266 Rn 201 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Urteil vom 16 Dezember 1960 4 StR 401 60 BGHSt 15 342 343 f BGH Urteil vom 23 Mai 2002 1 StR 372 01 BGHSt 47 295 301 BGH Beschluss vom 13 September 2010 1 StR 220 09 BGHSt 55 288 Jorg Eisele Alexander Bechtel Der Schadensbegriff bei den Vermogensdelikten in Juristische Schulung 2018 S 97 BGH Urteil vom 28 Januar 1983 1 StR 820 81 BGHSt 31 232 235 BGH Urteil vom 2 Dezember 2015 5 StR 119 05 BGHSt 50 299 314 f Urs Kindhauser 266 Rn 94 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGHSt 20 304 f Christian Becker Thomas Ronnau Grundwissen Strafrecht Der Gefahrdungsschaden bei Betrug 263 StGB und Untreue 266 StGB in Juristische Schulung 2017 S 499 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266 Rn 150 Marco Mansdorfer Die Vermogensgefahrdung als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes in Juristische Schulung 2009 S 114 BGH Beschluss vom 20 Marz 2008 1 StR 488 07 Neue Juristische Wochenschrift 2008 2451 Rn 19 Christian Becker Thomas Ronnau Grundwissen Strafrecht Der Gefahrdungsschaden bei Betrug 263 StGB und Untreue 266 StGB in Juristische Schulung 2017 S 499 500 BGHSt 51 100 LG Bonn Urteil vom 28 Februar 2001 27 AR 2 01 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 S 375 376 Vanessa Saam Schwarze Kassen und Untreuestrafbarkeit In Onlinezeitschrift fur Hochstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht 2015 abgerufen am 30 Oktober 2016 BGH Urteil vom 27 Februar 1975 4 StR 571 74 Neue Juristische Wochenschrift 1975 S 1236 BGH Urteil vom 12 Juni 1990 5 StR 268 89 Neue Juristische Wochenschrift 1990 S 3219 3220 Alfred Dierlamm Untreue ein Auffangtatbestand in Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1997 S 534 f Marco Mansdorfer Die Vermogensgefahrdung 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Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Christian Brand Anmerkung zu BGH Beschl v 13 4 2011 1 StR 94 10 in Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 1747 1752 Janique Bruning Nadine Wimmer Anmerkung zu BGH Urt v 29 8 2008 2 StR 587 07 in Zeitschrift fur das Juristische Studium 2009 S 94 98 Frank Saliger Rechtsprobleme des Untreuetatbestandes in Juristische Arbeitsblatter 2007 S 326 332 BGH Urteil vom 11 November 1982 Az 4 StR 406 82 Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 461 BGH Urteil vom 18 November 1986 Az 1 StR 536 86 Zeitschrift fur Wirtschafts und Steuerstrafrecht 1987 S 137 f BGH Urteil vom 18 Oktober 2006 Az 2 StR 499 05 BGHSt 51 100 121 BGH Beschluss vom 8 Februar 2009 Az 1 StR 731 08 BGHSt 53 199 85 BVerfG Beschluss vom 23 Juni 2010 Az 2 BvR 2559 08 2 BvR 105 09 und 2 BvR 491 09 BVerfGE 126 170 185 215 BVerfG Beschluss vom 7 Dezember 2011 Az 2 BvR 2500 09 2 BvR 1857 10 BVerfGE 130 1 42 BVerfG Beschluss vom 23 Juni 2010 Az 2 BvR 2559 08 2 BvR 105 09 und 2 BvR 491 09 BVerfGE 126 170 223 BVerfG Beschluss vom 23 Juni 2010 Az 2 BvR 2559 08 2 BvR 105 09 und 2 BvR 491 09 BVerfGE 126 170 185 226 BVerfG Beschluss vom 7 Dezember 2011 Az 2 BvR 2500 09 2 BvR 1857 10 BVerfGE 130 1 47 BVerfG Beschluss vom 23 Juni 2010 Az 2 BvR 2559 08 2 BvR 105 09 und 2 BvR 491 09 BVerfGE 126 170 210 f BVerfG Beschluss vom 23 Juni 2010 Az 2 BvR 2559 08 2 BvR 105 09 und 2 BvR 491 09 BVerfGE 126 170 228 f BGHSt 15 342 RGSt 75 227 230 BGHSt 43 293 Friedrich Florian Steinert Die Haushaltsuntreue nach der Schach Entscheidung des BVerfG In Onlinezeitschrift fur Hochstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht Februar 2014 abgerufen am 31 Oktober 2016 Alfred Dierlamm 266 Rn 208 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Jan Schlosser Einschrankungen der Lehre vom personlichen Schadenseinschlag In Onlinezeitschrift fur Hochstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht Oktober 2014 abgerufen am 31 Oktober 2016 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 35 Rn 45 Marco Mansdorfer Die Vermogensgefahrdung als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes in Juristische Schulung 2009 S 114 115 Marco Mansdorfer Die Vermogensgefahrdung als Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes in Juristische Schulung 2009 S 114 115 BGHSt 3 23 25 BGHSt 37 226 BGHSt 37 226 Alfred Dierlamm 266 Rn 284 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGHSt 47 148 BGHSt 26 54 BGHSt 26 54 55 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266 Rn 185 186 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266 Rn 185 186 a b Alfred Dierlamm 266 Rn 286 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BT Drs 13 8587 S 43 Alfred Dierlamm 266 Rn 22 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266 Rn 187 OLG Hamm Beschluss vom 28 Juli 2003 2 Ss 427 03a Neue Juristische Wochenschrift 2003 S 3145 OLG Frankfurt a M Beschluss vom 9 Mai 2008 1 Ss 67 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report S 311 Fur 30 OLG Oldenburg Beschluss vom 13 Januar 2005 Ss 426 04 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2005 S 111 BGHSt 18 312 313 a b Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266 Rn 194 a b c d PKS Zeitreihe 1987 bis 2021 XLSX Bundeskriminalamt 5 April 2022 abgerufen am 15 September 2022 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 3 Oktober 2017 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266 Rn 3 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266 Rn 3 Urs Kindhauser 266 Rn 27 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Frank Zieschang 34 DepotG Rn 2 in Tido Park Ute Bottmann Hrsg Kapitalmarktstrafrecht Straftaten Ordnungswidrigkeiten Finanzaufsicht Compliance Handkommentar 5 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 4935 5 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266a Rn 2 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266a Rn 22a Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 15 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 37 Rn 16 BT Drs 10 5058 S 32 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 30 Dezember 2016 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Untreue Deutschland amp oldid 238047144