www.wikidata.de-de.nina.az
Der Betrug ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts Er zahlt zu den Vermogensdelikten im engeren Sinne und ist in 263 StGB geregelt Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermogens Der Betrugstatbestand erfasst Verhaltensweisen mit denen jemand einen anderen durch Tauschung dazu bewegt uber eigenes oder fremdes Vermogen zu verfugen und dadurch einen Vermogensschaden zugunsten des Taters oder eines Dritten herbeizufuhren Charakteristisch fur den Betrugstatbestand ist dass die Vermogensschadigung unmittelbar vom Opfer vorgenommen wird Daher handelt es sich beim Betrug um ein Selbstschadigungsdelikt Fur den Betrug konnen grundsatzlich eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden In schweren Fallen ist eine Bestrafung mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe moglich Die praktische Bedeutung des Betrugstatbestands ist ausserst gross Die Zahl der angezeigten Falle liegt seit vielen Jahren im oberen sechsstelligen Bereich 2022 wurden 801 412 Betrugstaten angezeigt womit der Betrug das am haufigsten gemeldete Vergehen nach dem Diebstahl 242 StGB darstellt 1 Von besonders grosser Bedeutung ist der Betrug gemeinsam mit dem Tatbestand der Untreue 266 StGB im Wirtschaftsstrafrecht Das osterreichische Strafrecht enthalt mit 146 StGB eine inhaltlich im Wesentlichen vergleichbare Strafnorm Auch der Schweizer Betrugstatbestand Artikel 146 StGB ahnelt der deutschen Strafnorm erfordert allerdings zusatzlich dass der Tater arglistig handelt Durch dieses Kriterium sollen Falle ausgenommen werden in denen das Opfer seinen Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hatte vermeiden konnen Der Betrugstatbestand des Strafrechts von England und Wales verzichtet anders als die deutsche Strafnorm auf den Eintritt eines Vermogensschadens Stattdessen genugt es fur die Annahme eines Betrugs wenn der Tater den Eintritt oder die Gefahr des Eintritts eines solchen anstrebt Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzgut 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Bewertung betrugerischer Verhaltensweisen als unselbststandige Auspragungen des furtum und der crimina falsi 2 2 Herausbildung eines eigenstandigen Betrugstatbestands als Vermogensdelikt 2 3 Weiterentwicklung des 263 StGB 2 3 1 Erganzung des Betrugstatbestands um betrugsverwandte Spezialdelikte 2 3 2 Einfuhrung von Regelbeispielen und Qualifikationen 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Tauschen uber eine Tatsache 3 1 1 Tatsache 3 1 2 Tauschen 3 2 Irrtum 3 3 Vermogensverfugung 3 3 1 Funktion und Inhalt des Kriteriums 3 3 2 Abgrenzung von Diebstahl und Betrug 3 3 3 Mehrpersonenverhaltnisse 3 4 Vermogensschaden 3 4 1 Wirtschaftliche Lehre 3 4 1 1 Grundkonzept 3 4 1 2 Individueller Schadenseinschlag 3 4 1 3 Uneigennutziger Zweck der Verfugung 3 4 2 Zweckverfehlungslehre 3 4 3 Gefahrdungsschaden 3 5 Vorsatz und Zueignungsabsicht 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Prozessuales und Strafzumessung 5 1 Strafrahmen und Verfolgbarkeit 5 2 Regelbeispiele 5 3 Qualifikation 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Kriminologie 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseNormierung und Schutzgut BearbeitenDer Tatbestand des Betrugs lautet seit seiner letzten Veranderung am 1 Juli 2017 2 wie folgt 1 Wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermogensvorteil zu verschaffen das Vermogen eines anderen dadurch beschadigt dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdruckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalt wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Der Versuch ist strafbar 3 In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Tater 1 gewerbsmassig oder als Mitglied einer Bande handelt die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfalschung oder Betrug verbunden hat 2 einen Vermogensverlust grossen Ausmasses herbeifuhrt oder in der Absicht handelt durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine grosse Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermogenswerten zu bringen 3 eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt 4 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager oder Europaischer Amtstrager missbraucht oder 5 einen Versicherungsfall vortauscht nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstort oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat 4 243 Abs 2 sowie die 247 und 248a gelten entsprechend 5 Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in minder schweren Fallen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren wird bestraft wer den Betrug als Mitglied einer Bande die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat gewerbsmassig begeht 6 Das Gericht kann Fuhrungsaufsicht anordnen 68 Abs 1 Der Betrugstatbestand dient primar dem Schutz des Vermogens 3 nach einer teilweise vertretenen Sichtweise zusatzlich dem Schutz der Handlungs und die Dispositionsfreiheit des Vermogensinhabers 4 Die Vorschrift soll verhindern dass eine Person aufgrund einer Tauschung uber ihr Vermogen verfugt und sich hierdurch schadigt Umstritten ist welche Gegenstande zum strafrechtlich geschutzten Vermogen zahlen Die Rechtsprechung vertritt im Ausgangspunkt einen rein wirtschaftlichen Vermogensbegriff der alle Guter einschliesst die faktisch einen Geldwert besitzen 5 Das Schrifttum vertritt hingegen uberwiegend den juristisch okonomischen Vermogensbegriff wonach lediglich solche Vermogenswerte geschutzt werden die durch die Rechtsordnung anerkannt werden 6 Der Streitstand wirkt sich in Fallen aus in denen der Getauschte uber einen Anspruch aus einer verbotenen oder sittenwidrigen Geschaftsbeziehung verfugt Wahrend solche Anspruche nach dem wirtschaftlichen Vermogensbegriff unter strafrechtlichem Schutz stehen klammert die juristisch okonomische Sichtweise solche Anspruche aus In der Rechtspraxis fallen die Unterschiede zwischen beiden Standpunkten mittlerweile gleichwohl gering aus weil sich die Rechtsprechung inzwischen dem juristisch okonomischen Vermogensbegriff stark angenahert hat So schutzt auch sie kein Vermogen das zu groben Rechtsverstossen genutzt wird um einen Widerspruch zwischen dem Strafrecht und der ubrigen Rechtsordnung zu vermeiden 7 So verneinte sie etwa in einem Fall der vor Inkrafttreten des ProstG spielte und in dem der Tater eine Dirne um die Vergutung prellte das Vorliegen eines Betrugs weil Prostitutionsvertrage als sittenwidrig 138 BGB erachtet wurden 8 Als vermogenswerte Positionen kommen insbesondere das Eigentum der Besitz sowie Anspruche in Betracht Auch Gewinnaussichten gelten als Vermogen sofern deren Realisierung wahrscheinlich ist 9 Staatliche Sanktionen die sich finanziell auswirken werden hingegen nicht durch den Betrugstatbestand geschutzt Daher ist 263 StGB nicht einschlagig wenn sich der Tater durch Tauschung der Vollstreckung einer Geldstrafe 10 oder der Bezahlung eines Bussgelds 11 entzieht Durch den Betrugstatbestand geschutzt werden hingegen staatliche Leistungen und die hierfur als Gegenleistung entrichteten Gebuhren 12 Entstehungsgeschichte BearbeitenBewertung betrugerischer Verhaltensweisen als unselbststandige Auspragungen des furtum und der crimina falsi Bearbeiten Den Rechtsordnungen der Antike und des Mittelalters war ein eigenstandiges Betrugsdelikt fremd Tauschungshandlungen die heute als Betrug aufgefasst werden ordnete die damalige Rechtspraxis anderen Deliktsgruppen zu insbesondere dem diebstahlsahnlichen furtum und den Falschungsdelikten crimina falsi 13 In der Spatantike bildete sich zudem der Tatbestand der Schufterei stellionatus heraus der vor arglistigen Vermogensschadigungen schutzte und daher von manchen Autoren als Fruhform des Betrugs gedeutet wird 14 Die tatbestandlichen Konturen dieser Figur blieben in der Praxis allerdings derart unklar dass sie lediglich geringe praktische Relevanz besass Weit haufiger wurden betrugerische Vermogensschadigungen lediglich auf zivilrechtlichem Weg abgewickelt Daher und weil die crimina falsi Falschungen bestraften die typischerweise der Vorbereitung von Betrugshandlungen dienten wurde ein eigenstandiges Betrugsdelikt uberwiegend als nicht erforderlich angesehen 15 Diese Einschatzung lag noch der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 zugrunde die auf einen entsprechenden Tatbestand verzichtete allerdings mehrere Falschungshandlungen unter Strafe stellte 16 Herausbildung eines eigenstandigen Betrugstatbestands als Vermogensdelikt Bearbeiten Spatere Gesetzbucher begannen damit den Betrug als eigenstandiges Delikt zu begreifen Einen entsprechenden Ansatz enthielt das preussische allgemeine Landrecht prALR von 1794 das in 1256 Abs 2 einen Betrugstatbestand formulierte Hiernach galt als Betrug das Veranlassen eines Irrtums der dazu fuhrt dass ein Anderer in seinen Rechten beeintrachtigt wird Diese Norm ahnelte in ihren Grundzugen dem heutigen 263 StGB verzichtete allerdings auf einen spezifischen Vermogensbezug indem sie den Eintritt einer beliebigen Rechtsbeeintrachtigung zur Vollendung genugen liess Daher handelte sich daher nicht um ein Vermogensdelikt der Betrugstatbestand diente vielmehr dem Schutz der Wahrheit vor Verfalschung Aufgrund dieser Zielsetzung fungierte das Betrugsdelikt das keine eigenstandige Strafandrohung enthielt im Wesentlichen als Annex zu den Falschungsdelikten Eine weite Schutzzweckbestimmung des Betrugs lag auch dem bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 zugrunde dessen Verfasser Feuerbach die Funktion des Betrugstatbestands im Schutz der Freiheit der Willensbestimmung sah 17 Als sich in der Strafrechtswissenschaft der Standpunkt immer starker durchsetzte wonach Strafnormen dem Schutz spezifischer prazise umschriebener Guter dienen sollen erschien die Wahrheit als Schutzgut zunehmend zu breit gefasst Aus dieser Kritik entwickelte sich allmahlich eine Auffassung die das Unrecht des Betrugs in der tauschungsbedingten Vermogensschadigung sah Diese Entwicklung wurde durch einen Wandel der wirtschaftlichen Verhaltnisse begleitet der zum Entstehen neuer Formen vermogensbezogener Kriminalitat fuhrte die das Bedurfnis nach einem starkeren strafrechtlichen Vermogensschutz weckten Ein vermogensbezogenes Verstandnis des Betrugsdelikt pragten zunachst der franzosische code penal von 1810 mit dem Tatbestand der escroquerie im Anschluss das preussische Strafgesetzbuch prStGB von 1851 18 Nach 241 prStGB machte sich strafbar wer in gewinnsuchtiger Absicht das Vermogen eines Anderen dadurch beschadigte dass er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unterdrucken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte Der preussische Betrugstatbestand wurde nach geringfugigen Veranderungen als 263 in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds aus dem Jahr 1870 und zwei Jahre spater in das des Deutschen Reichs ubernommen 19 Starker als das prStGB behandelten diese Gesetzbucher Betrug und Falschung als unterschiedliche Deliktsgruppen wodurch sie deren jeweilige Eigenstandigkeit herausstellten 20 Weiterentwicklung des 263 StGB Bearbeiten Erganzung des Betrugstatbestands um betrugsverwandte Spezialdelikte Bearbeiten Die weitere Entwicklung des Betrugsstrafrechts war von der Entwicklung zahlreicher betrugsverwandter Spezialdelikte gekennzeichnet Wahrend 263 StGB in der Kaiserzeit inhaltlich unverandert blieb begann der Gesetzgeber damit ausgewahlte betrugsnahe Verhaltensweisen in eigenstandigen Tatbestanden auszuformen um diesen effektiver zu begegnen Anlass hierzu gab die in der Grunderzeit aufkommende Wirtschaftskriminalitat Zu den neu geschaffenen Tatbestanden zahlen etwa die Bilanzfalschung 331 HGB und der Grundungsschwindel 82 GmbHG 399 AktG die sich gegen ausgewahlte Tauschungshandlungen mit hohem Schadigungspotential richteten Im Unterschied zum Betrugstatbestand verzichteten die Normen auf den Nachweis eines Vermogensschadens und erleichterten dadurch deren Anwendung in der Praxis 21 Kurz darauf folgte ein eigenstandiges Verbot irrefuhrender Werbung 16 UWG das tauschungsgeeignete Werbung verbot Die Erganzung des Betrugstatbestands um betrugsnahe Delikte entwickelte sich zu einer Gesetzgebungstechnik die auch spater vielfach genutzt wurde So schuf der Gesetzgeber durch die Gesetze zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat von 1976 22 und 1986 23 mehrere neue Strafnormen die bestimmte betrugsnahe typischerweise betrugsvorbereitende Handlungen separat unter Strafe stellten Hierzu zahlen insbesondere die Tatbestande des Subventionsbetrugs 264 StGB des Kreditbetrugs 265b StGB und des Kapitalanlagebetrugs 264a StGB Im Vergleich zum Betrug verzichten diese Delikte auf den Nachweis eines Vermogensschadens um betrugerische Verhaltensweisen bei Subventionen Krediten und Kapitalanlagen effektiver abzuwehren Daher handelt es sich um abstrakte Vermogensgefahrdungsdelikte 24 2017 25 folgten mit 265c 265e StGB mehrere Delikte zur Bekampfung des Sportwettbetrugs und der Manipulation von Sportwettbewerben Diese Normen stellen das Manipulieren des Wettbewerbs sowie das Motivieren eines anderen zu einer solchen Tat unter Strafe Der Gesetzgeber wollte durch die neuen Tatbestande Situationen erfassen die typischerweise einem Betrug vorgelagert sind da der Nachweis des spateren Betrugs oft mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist Dementsprechend verzichten auch diese Normen auf den Eintritt eines Vermogensschadens Auch bei diesen Delikten handelt es sich damit um abstrakte Gefahrdungsdelikte 26 Eine andere Funktion erfullt demgegenuber der Tatbestand des Computerbetrugs der die betrugsahnliche Uberlistung von Computern strafrechtlich erfasst Mit dieser Norm reagierte der Gesetzgeber auf eine Strafbarkeitslucke die aus dem zunehmenden Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen im Geschaftsverkehr folgte Wurde eine solche Anlage in einer betrugsahnlichen Weise uberlistet etwa durch das Einfuhren falscher Daten schied eine Strafbarkeit wegen Betrugs aus da ein Computer anders als ein Mensch keinem Irrtum unterliegen kann 27 Der Tatbestand des Betrugs war somit nicht erfullt Einfuhrung von Regelbeispielen und Qualifikationen Bearbeiten Zudem bemuhte sich der Gesetzgeber um die tatbestandliche Ausdifferenzierung des 263 StGB Am 1 Oktober 1933 erganzte er diese Norm um einen besonders schweren Fall als Strafzumessungsvorschrift der einen gegenuber der einfachen Variante erhohten Strafrahmen vorsah Dieser wurde durch mehrere Regelbeispiele konkretisiert Hierbei handelt es sich um Strafscharfungsgrunde die anders als Qualifikationen nicht zwangslaufig zu einer scharferen Bestrafung fuhren Bei Vorliegen eines Regelbeispiels empfiehlt das Gesetz dem Richter lediglich ein gegenuber dem einfachen Betrug erhohtes Strafmass zu verhangen 28 Eine hohere Strafe empfahl der Gesetzgeber wenn der Tater das Wohl des Volks schadigte einen besonders grossen Schaden herbeifuhrte oder besonders arglistig handelte 29 Mit Wirkung zum 1 Oktober 1953 30 wurden die Regelbeispiele aus dem Betrugstatbestand entfernt der besonders schwere Fall jedoch als unbestimmter Strafscharfungsgrund im Gesetz belassen Durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998 31 schuf der Gesetzgeber funf neue Regelbeispiele die den besonders schweren Betrug wieder konkretisierten Diese wurden in Anlehnung an verschiedene Delikte gestaltet etwa den Diebstahl und den Bankrott 283 StGB Zusatzlich erarbeitete der Gesetzgeber einen Qualifikationstatbestand der wie die Regelbeispiele der effektiveren Bekampfung der organisierten Kriminalitat dient Er ordnet eine verscharfte Strafandrohung fur gewerbs und bandenmassig begangene Betrugstaten an 29 Heutiger Tatbestand BearbeitenTauschen uber eine Tatsache Bearbeiten Tatsache Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Betrugs setzt zunachst voraus dass der Tater einen Anderen uber eine Tatsache tauscht Bei einer Tatsache handelt es sich um einen Sachverhalt uber dessen Vorliegen Beweis gefuhrt werden kann 32 Dies trifft beispielsweise auf die Beschaffenheit einer Sache 33 die Identitat 34 die Einkunfte 35 oder die Zahlungsfahigkeit einer Person 36 zu Getauscht werden kann auch uber voluntative Elemente wie die eigene Zahlungswilligkeit solche Elemente werden als innere Tatsachen bezeichnet 37 Auch unbeweisbare Dinge etwa die Moglichkeit der Teufelsaustreibung konnen als Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestands gelten falls der Tater sie gegenuber seinem Opfer als beweisbar darstellt 38 Abzugrenzen sind Tatsachen von fur den Betrugstatbestand unbeachtlichen Meinungsausserungen Hierzu zahlen beispielsweise anpreisende Werbeaussagen die keine beweisbaren Sachinformationen enthalten 39 sowie das Behaupten eines nicht bestehenden Rechtsanspruchs 40 Uber die blosse Behauptung einer Rechtsansicht geht es jedoch hinaus wenn der Tater wahrheitswidrig das Vorliegen anspruchsbegrundender Voraussetzungen behauptet etwa das Bestehen eines Vertrags Ob ein solcher abgeschlossen wurde ist dem Beweis zuganglich weswegen es sich um eine Tatsache handelt uber die getauscht werden kann 41 Tauschen Bearbeiten Die Tathandlung des Tauschens bezeichnet das Vorspiegeln Entstellen oder Unterdrucken einer Tatsache Tauschen kann der Tater sowohl ausdrucklich als auch durch schlussiges Handeln Ausdrucklich tauscht etwa wer in eine Rechnung falsche Posten einsetzt 42 oder uber die Beschaffenheit eines Produkts falsche Angaben macht 43 Um eine konkludente Tauschung handelt es sich hingegen wenn der Tater durch schlussiges Handeln einen unzutreffenden Anschein erweckt Ein solcher entsteht dadurch dass der Rechtsverkehr dem Handeln des Taters einen Erklarungswert beimisst 44 Wer etwa eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt erklart hierdurch konkludent dass er zahlungskraftig und willig sei da es sich hierbei um die Grundlage des Leistungsaustauschs handelt Dies gilt beispielsweise fur das Tanken an Selbstbedienungstankstellen 45 Gleiches gilt bei Sportwetten Nimmt jemand an einer solchen Wette teil erklart er hierdurch nicht durch Manipulation auf den Ausgang des Sportereignisses eingewirkt zu haben da dies die Geschaftsgrundlage darstellt 46 Ahnlich verhalt es sich beim Doping 47 Durch schlussiges Handeln tauscht ferner wer Lotterielose verkauft und den Haupttreffer zuruckhalt da der Loskaufer davon ausgehen darf dass er beim Erwerb eines Loses mit diesem einen Hauptgewinn ziehen kann 48 Eine konkludente Tauschung liegt ebenfalls vor wenn jemand ein kostenpflichtiges Internetangebot so gestaltet dass den Nutzern die Kostenpflichtigkeit verborgen bleibt Abofalle 49 Gleiches gilt fur Lockanrufe Hierbei wahlt jemand zahlreiche Nummern an und bricht nach einmaligem Lauten ab Der Tater baut darauf dass moglichst viele Angerufene zuruckrufen wobei sie unbewusst eine mit hohen Kosten verbundene Mehrwertnummer anwahlen Die Tauschung liegt in der Vorspiegelung eines Gesprachswillens und im Erwecken des Eindrucks der Ruckruf sei nicht mit ausserordentlichen Kosten verbunden 50 Grundsatzlich keine konkludente Tauschung liegt vor wenn jemand einen bestehenden Irrtum lediglich ausnutzt etwa indem er sich beim Umtausch auslandischer Banknoten bewusst einen zu hohen Gegenwert auszahlen lasst 51 Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs sind im Grundsatz nicht dazu verpflichtet andere uber deren Fehlvorstellungen aufzuklaren 52 Anderes gilt jedoch wenn der Tater bei einem anderen unbewusst eine Fehlvorstellung auslost in diesem Fall ist er aufgrund seiner Verantwortlichkeit fur die Fehlvorstellung verpflichtet den anderen uber deren Unrichtigkeit aufzuklaren Ingerenz 53 Aufklarungspflichten konnen sich ferner aus Vertragsbeziehungen ergeben So kann etwa ein Beratungsvertrag die Parteien zur wechselseitigen Aufklarung verpflichten 54 Fur Bankkunden besteht hingegen aus Sicht der Rechtsprechung in der Regel keine Pflicht ihre Bank auf Fehlbuchungen zu ihren Gunsten hinzuweisen 55 Ebenso mussen Arbeitnehmer Arbeitgeber nicht auf versehentlich uberhohte Lohnzahlungen hinweisen 56 Irrtum Bearbeiten Die Tauschungshandlung muss beim Opfer einen Irrtum erregen oder aufrechterhalten also eine Fehlvorstellung uber eine Tatsache 57 Hierfur genugt es nach uberwiegender Ansicht wenn das Opfer die Tatsachenbehauptung des Taters fur moglicherweise zutreffend halt Restzweifel schliessen die Annahme eines Irrtums also nicht aus solange sich das Opfer letztlich von der vom Tater hervorgerufenen Vorstellung leiten lasst 58 Fur die Annahme eines Irrtums ist es nach vorherrschender Auffassung ferner unerheblich ob das Opfer die Unwahrheit der infragestehenden Aussage leicht hatte erkennen konnen etwa aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten oder Ubertreibungen Begrundet wird dies damit dass das Strafrecht auch Unerfahrene und Leichtglaubige schutze 59 Kein Irrtum liegt vor wenn sich der Tauschungsadressat uber den Tatsache uber die er getauscht wird keine Gedanken macht Dies ist oft beispielsweise bei der Bezahlung mit einer Kreditkarte der Fall der Zahlungsempfanger macht sich keine Vorstellungen uber die Zahlungskraftigkeit seines Kunden da ihm aufgrund des der Kreditkarte zugrundeliegenden Rechtsverhaltnisses die Leistung durch den Kartenaussteller und nicht durch seinen Kunden geschuldet wird Tauscht der Kunde daher den Zahlungsempfanger uber seine Zahlungsfahigkeit geht dies ins Leere In Betracht kommt daher allenfalls eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs 60 Ahnlich verhalt es sich beim Abheben von Geld an einem Bankschalter Der Bankangestellte ist regelmassig lediglich dazu verpflichtet die Identitat und die Deckung des Kontos zu prufen ob das beantragte Geld dem Kunden rechtlich zusteht pruft er hingegen nicht 61 Umstritten ist wie das Tauschen im zivilprozessualen Mahnverfahren zu bewerten ist Damit der zustandige Rechtspfleger einem tauschungsbedingten Irrtum unterliegen kann muss er sich eine Vorstellung uber die Rechtmassigkeit des geltend gemachten Anspruchs machen Ob dies der Fall ist wird aufgrund der beschrankten Uberprufungskompetenz des Rechtspflegers unterschiedlich beurteilt 62 Ein Irrtum ist schliesslich ausgeschlossen wenn das Opfer die Tauschung nicht bemerkt oder kein Tauschungsadressat anwesend ist In solchen Fallen kommt allenfalls die Annahme eines Betrugsversuchs in Betracht 63 Vermogensverfugung Bearbeiten Funktion und Inhalt des Kriteriums Bearbeiten Das Kriterium der Vermogensverfugung wird zwar vom Gesetz nicht gefordert ist jedoch anerkannt weil es das tatbestandliche Profil des Betrugstatbestands als Selbstschadigungsdelikt scharft und konkretisiert Eine Vermogensverfugung liegt vor wenn das Opfer sein Vermogen durch ein Tun Dulden oder Unterlassen unmittelbar vermindert 64 Zu einer tatbestandsmassigen Vermogensminderung kommt es insbesondere durch das Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung 65 Der Begriff der Verfugung ist indes weiter gefasst als der gleichlautenden Begriff aus dem Zivilrecht weswegen er neben rechtsgeschaftlichen auch rein tatsachliche Verhaltensweisen erfasst etwa das tauschungsbedingte Nichteintreiben einer Forderung 66 Auch Hoheitsakte konnen als Vermogensverfugung gelten 67 An der Unmittelbarkeit fehlt es wenn sich der Tater durch die Tauschung lediglich die Moglichkeit verschafft spater auf das Vermogen des Opfers unberechtigt zuzugreifen So verhalt es sich etwa wenn er sich den Zutritt zu einer Raumlichkeit erschleicht um im Anschluss dort stehlen zu konnen Das tauschungsbedingte Hineinlassen bewirkt keine unmittelbare Vermogensverschiebung weswegen der Tater keinen Betrug sondern einen Trickdiebstahl begeht 68 Abgrenzung von Diebstahl und Betrug Bearbeiten Aufgrund seiner Charakteristik als Selbstschadigungsdelikt steht der Betrugstatbestand in einem Exklusivitatsverhaltnis zum Diebstahlstatbestand bei dem es sich um ein Fremdschadigungsdelikt handelt Veritable Abgrenzungsprobleme ergeben sich sofern Tatobjekt eine Sache ist sodass zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug streng unterschieden werden muss Kommen in einem Sachverhalt sowohl Diebstahl als auch Betrug als verwirklichte Delikte in Betracht erfolgt die Abgrenzung zwischen beiden Tatbestanden anhand des Willens des Geschadigten Ausschlaggebend ist ob bei der Tat ein gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers gerichtetes Nehmen der Sache im Vordergrund steht oder eine durch Tauschung erschlichene bewusste Weggabe durch selbigen Ist das Opfer mit dem Gewahrsamswechsel tauschungsbedingt einverstanden liegt ein Betrug vor Lasst er den Gewahrsamswechsel hingegen geschehen ohne sich daruber bewusst zu sein dass eine Gewahrsamsverschiebung zu seinen Lasten stattfindet oder erfolgt diese sogar gegen seinen Willen handelt es sich um einen Diebstahl 69 Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermogensverfugung wird in Konstellationen in welchen sowohl Trickdiebstahl als auch Sachbetrug als moglich erscheinen um die Merkmale des Verfugungsbewusstseins sowie der Freiwilligkeit und Unmittelbarkeit der Vermogensminderung erganzt Mithin stellt die Verfugung bei 263 Abs 1 StGB das Pendant zum tatbestandsausschliessenden Einverstandnis im Rahmen des Merkmals der Wegnahme bei 242 Abs 1 StGB dar Um einen Diebstahl handelt es sich dementsprechend beispielsweise wenn der Tater in einem Selbstbedienungsladen eine Ware unter anderen versteckt um sie an der Kasse vorbeizuschmuggeln Da der Kassierer die Ware nicht wahrnimmt kann er uber diese nicht verfugen Daher bricht der Tater den Gewahrsam des Ladeninhabers ohne dessen Willen nimmt also eine Sache weg 70 Ebenfalls liegt ein Diebstahl vor wenn sich der Tater als Amtstrager ausgibt und vorspiegelt eine Sache zu beschlagnahmen Zwar gibt das Opfer die Sache eigenstandig heraus allerdings erfolgt dies unter dem Eindruck hoheitlichen Zwangs sodass es nicht freiwillig handelt 71 Mehrpersonenverhaltnisse Bearbeiten Siehe auch Dreiecksbetrug bei Kleinanzeigen Zwar ist es fur das Vorliegen eines Betrugs erforderlich dass der Verfugende auch der Getauschte ist nicht notwendig hingegen ist dass die Person des Getauschten mit der des geschadigten Vermogensinhabers identisch ist Daher kann es einen Betrug darstellen wenn eine Person getauscht wird und infolgedessen uber fremdes Vermogen verfugt 72 Um einen solchen Dreiecksbetrug handelt es sich beispielsweise beim Prozessbetrug Hierbei tauscht der Tater einen Richter im Rahmen eines Gerichtsprozesses und veranlasst diesen dazu eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil der anderen Partei zu treffen 73 Ein Dreiecksbetrug kann ferner vorliegen sofern der Tater einen anderen durch Tauschung dazu bewegt ihm eine fremde Sache zu geben So verhalt es sich etwa wenn der Tater einem Wachter einer Sammelgarage erfolgreich vorspiegelt er hole ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentumers aus der Garage ab 74 In solchen Konstellationen stellt sich die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl in mittelbarer Taterschaft Da sich beide Delikte auch in Dreiecksverhaltnissen gegenseitig ausschliessen besteht in Forschung und Rechtsprechung Einigkeit daruber dass zwischen ihnen mithilfe des Merkmals der Vermogensverfugung abzugrenzen ist Umstritten ist jedoch nach welchen Kriterien dies erfolgt Teilweise wird auf die tatsachliche Moglichkeit der Einwirkung auf das fremde Vermogen abgestellt Nach dieser als Nahetheorie bezeichneten Auffassung liegt eine Vermogensverfugung und damit ein Betrug vor wenn der Getauschte in der Lage ist uber das fremde Vermogen zu verfugen 75 In eine ahnliche Richtung weist die Lagertheorie wonach es darauf ankommt ob der Tater dem Lager des Geschadigten zuzuordnen ist was zutrifft wenn er die Aufgabe hat das Vermogen des Geschadigten zu bewahren und zu huten 76 Massgeblich fur die Zuordnung zum Lager des Geschadigten ist hierbei die subjektive Vorstellung des Verfugenden und die Antwort auf die Frage ob der Getauschte gutglaubig im Interesse des Geschadigten tatig sein mochte Diesen Ansatzen steht eine Auffassung gegenuber die auf das Vorliegen einer rechtlichen Verfugungsbefugnis abstellt Die Weggabe einer fremden Sache stellt nach dieser als Befugnistheorie bezeichneten Auffassung lediglich in solchen Fallen einen Betrug dar in denen der Getauschte zur Weggabe der Sache berechtigt ist 77 Vermogensschaden Bearbeiten Wirtschaftliche Lehre Bearbeiten Grundkonzept Bearbeiten Ein Betrug setzt weiterhin voraus dass die Verfugung des Getauschten in einem Vermogensschaden resultiert Ein solcher liegt vor wenn der durch die Verfugung erlittene Verlust nicht durch einen Gegenwert etwa einen Anspruch kompensiert wird 78 Nach vorherrschender Auffassung ist der Vermogensschaden nach Massgabe des Saldierungsprinzips zu berechnen Hierzu werden die Vermogenslagen des Opfers die vor und nach der Verfugung bestehen einander gegenubergestellt Hat sich die Vermogenslage infolge der Verfugung verringert liegt ein Vermogensschaden vor 79 Unter Anwendung des Saldierungsprinzips ist ein Schaden beispielsweise zu bejahen wenn der Verkaufer dem Kaufer anstelle der vereinbarten Wollhose eine Hose ubereignet die aus billigerem Kunstfasermaterial gefertigt ist Erfullungsbetrug Ein Vermogensschaden verursacht ebenfalls wer sich eine Geldzahlung erschleicht indem er in einer Rechnung Posten angibt die in Wahrheit nicht angefallen sind Hierbei handelt es sich um einen vor allem im Gesundheitswesen praxisrelevanten Abrechnungsbetrug 80 Kein Vermogensschaden liegt demgegenuber vor wenn sich die Vermogenslage des Opfers in Folge der Verfugung nicht verschlechtert Hierzu kommt es insbesondere wenn das Opfer unmittelbar durch die Verfugung einen adaquaten Ausgleich erwirbt Die Annahme eines Betrugs scheidet daher beispielsweise aus wenn das Opfer durch ein tauschungsbedingt abgeschlossenes Abonnement Zeitschriften zum marktublichen Preis erwirbt Gleiches gilt wenn das Opfer eine falschlich als Sonderangebot angepriesene Ware erwirbt die objektiv den entrichteten Preis wert ist 81 Behauptet der Tater etwa eine Wollhose als Sonderangebot zu verkaufen obwohl diese lediglich aus Kunstfasermaterial besteht liegt kein Schaden vor sofern die Hose zu einem Preis gekauft wird der dem Materialwert entspricht 82 Ausser Acht bleiben im Rahmen der Saldierung gesetzliche Ersatzanspruche die etwa wegen einer vorsatzlichen sittenwidrigen Schadigung 826 BGB entstehen Gleiches gilt fur Gestaltungsrechte etwa das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Tauschung Da diese Anspruche und Rechte jedem vorsatzlich Getauschten zustehen widersprache ihre Bewertung als Schadenskompensation der Existenz des Betrugstatbestands 83 Individueller Schadenseinschlag Bearbeiten Die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag stellt eine Ausnahme vom Prinzip des rein wirtschaftlichen Vergleichs von Vermogenspositionen dar Hiernach liegt ein betrugsrelevanter Vermogensschaden auch in Fallen vor in denen das Opfer zwar eine werthaltige Gegenleistung erhalt es sich allerdings infolge der Tauschung finanziell derart verausgabt dass es furchten muss seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu konnen Die Rechtsprechung entwickelte diese Figur im Melkmaschinen Fall von 1961 Dort hatte der Tater seinen Opfern vorgespiegelt seinen Opfern Melkmaschinen zu besonders gunstigen Konditionen anzubieten um sie zum Vertragsschluss zu bewegen In Wahrheit hatte er einen marktublichen Preis gefordert Obwohl der Wert der Melkmaschinen dem des entrichteten Kaufpreises entsprach bejahte der Bundesgerichtshof einen Vermogensschaden auf Seiten der Kaufer die sich zwecks Wahrnehmung des vermeintlichen Schnappchens finanziell verausgabt hatten Der Erwerb der Maschinen zum marktublichen Preis habe dies nicht kompensieren konnen dies ware lediglich geschehen wenn es sich tatsachlich um ein Schnappchen gehandelt hatte 84 Ein individueller Schadenseinschlag liegt nach der Rechtsprechung ebenfalls vor wenn das Opfer eine wirtschaftlich gleichwertige Kompensation erhalt die aus dessen Sicht nutzlos ist 85 Dies trifft beispielsweise zu wenn das Opfer infolge einer Tauschung durch den Tater Fachzeitschriften abonniert deren Inhalt es nicht versteht Selbst wenn das Eigentum an diesen Zeitschriften wertmassig die mit dem Vertrag verbundene Zahlungspflicht ausgleicht fuhrt die Nutzlosigkeit der erworbenen Sache fur das Opfer dazu dass die Vermogensverfugung nicht kompensiert wird Gleiches gilt fur den tauschungsbedingten Erwerb eines Lexikons durch eine Person die dessen Inhalt erkennbar nicht verstehen kann 86 Uneigennutziger Zweck der Verfugung Bearbeiten Eine weitere Ausnahme von der reinen Saldierung von Vermogenswerten machen die Vertreter der wirtschaftlichen Lehre im Fall der einseitigen Leistung des Opfers Erwartet das Opfer keine Gegenleistung etwa weil es Geld fur einen guten Zweck spendet akzeptiert es den Eintritt einer Vermogenseinbusse was der Annahme eines strafwurdigen Vermogensschadens entgegensteht Die Vertreter des wirtschaftlichen Vermogensbegriffs halten in solchen Fallen dennoch den Betrugstatbestand fur anwendbar wenn der Tater das Spendengeld zweckentfremdet Hierzu messen sie dem vom Opfer verfolgten sozialen Zweck einen Vermogenswert bei sofern dieser fur das Opfer den ausschlaggebenden Anreiz zur Verfugung darstellt 87 Dementsprechend scheidet eine Betrugsstrafbarkeit aus wenn die Forderung des sozialen Zwecks lediglich eine von mehreren Motivationen zur Vornahme der Verfugung darstellt So verhalt es sich regelmassig wenn der Tater dem Opfer eine Sache verkauft und hierbei verspricht ein Teil des Erloses kame einem sozialen Zweck zugute In diesem Fall ist das Hauptmotiv der Vermogensverfugung regelmassig der Erwerb der Sache sodass der soziale Zweck keinen Vermogenswert besitzt 88 Mit vergleichbarer Begrundung kann es einen Betrug darstellen durch Tauschung Subventionsleistungen zu erlangen und diese entgegen dem Subventionszweck einzusetzen 89 Zweckverfehlungslehre Bearbeiten Dem Konzept des individuellen Schadenseinschlags werfen einige Rechtswissenschaftler vor sich nicht in die Betrugssystematik einzufugen Da der Betrugstatbestand die Bereicherung durch eine tauschungsbedingte Vermogensverschiebung zum Gegenstand hat musse der beim Opfer eingetretene Schaden zu einem Vermogensgewinn auf Seiten des Taters fuhren Dies sei jedoch nicht der Fall wenn der Schaden allein darin liegt dass das Opfer keine Verwendung fur die empfangene Leistung hat oder hierfur unverhaltnismassige Ausgaben tatigt Daruber hinaus kollidiere die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot weil sie eine Strafbarkeitsvoraussetzung an die Motivation des Opfers koppelt 90 Um dies zu vermeiden ubertragen einige Rechtswissenschaftler die Grundsatze der wirtschaftlichen Lehre bei uneigennutzigen Vermogensverfugungen auf alle Arten der Vermogensverfugungen Nach diesen Ansatz liegt ein Vermogensschaden vor wenn die Vermogensverfugung nicht den Zweck erreicht den der Verfugende hiermit verfolgt Spiegelt demnach beispielsweise ein Verkaufer seinem Kaufer vor dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist macht er sich hiernach auch dann wegen Betrugs strafbar wenn die Kaufsache ihren Preis objektiv wert ist weil das Opfer nicht die Ware erhalt die es durch seine Vermogensverfugung erhalten wollte 91 Gefahrdungsschaden Bearbeiten Hauptartikel Untreue Deutschland Gefahrdungsschaden Ebenso wie bei der Untreue geht die vorherrschende Auffassung davon aus dass bereits die Gefahr eines Vermogensverlusts die Annahme eines Vermogensschadens rechtfertigen kann 92 Ein solcher Gefahrdungsschaden setzt voraus dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die Gefahr eines Verlusts letzterem annahernd gleichsteht 93 Auf der Figur des Gefahrdungsschadens fusst insbesondere die Fallgruppe des Eingehungsbetrugs Hier verpflichtet sich das Opfer tauschungsbedingt gegenuber dem Tater zu einer Leistung so etwa wenn er einen Kaufvertrag mit einem Verkaufer abschliesst der lediglich vorspiegelt den Vertrag erfullen zu wollen In einem solchen Fall ergibt sich der Vermogensschaden daraus dass der Kaufer als Gegenleistung fur seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung einen Anspruch erwirbt der faktisch einen geringen Wert hat weil der Verkaufer nicht erfullungsbereit ist Im Rahmen der Saldierung wird also die Werthaltigkeit der wechselseitigen Forderungen miteinander verglichen wobei neben dem finanziellen Wert des Anspruchs auch die Wahrscheinlichkeit seiner Durchsetzung und der hiermit verbundene Aufwand berucksichtigt werden 94 Um eine besondere Form des Eingehungsbetrugs handelt es sich beim Anstellungsbetrug Hierbei gelangt der Tater durch Tauschung in ein Anstellungsverhaltnis Ein Schaden liegt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor wenn die Arbeitsleistung des Taters qualitativ hinter der zu erwartenden Leistung zuruckbleibt Handelt es sich um eine Beamten oder Richterstelle kann ein Schaden auch darin liegen dass sich der Tater aufgrund seines Lebenslaufs nicht fur eine solche Vertrauensposition eignet etwa wegen Vorstrafen oder einer fruheren Tatigkeit im Ministerium fur Staatssicherheit 95 Ein Gefahrdungsschaden kommt ebenfalls in Betracht wenn sich jemand infolge einer Tauschung eine Kreditkarte ausstellen lasst Die Gefahr des Vermogensverlusts liegt hierbei darin dass der Tater durch Uberlassung der Karte die Moglichkeit erhalt den Kartenaussteller zu Zahlungen zu verpflichten 96 Weiterhin kommt die Annahme eines Gefahrdungsschadens in Betracht wenn der Tater durch Tauschung einen Vollstreckungstitel gegen das Opfer erschleicht 97 Schliesslich findet die Figur des Gefahrdungsschadens in Fallen Anwendung in denen der Tater eine fremde Sache ohne Einwilligung des Eigentumers entgeltlich an einen Dritten veraussert Soweit dieser Erwerb nach den Regeln uber den Erwerb vom Nichtberechtigten wirksam ist erlangt das Opfer als Ausgleich fur seine Vermogensverfugung Eigentum 98 Das Reichsgericht bejahte in solchen Fallen dennoch einen Vermogensschaden da dem Erwerb ein sittlicher Makel anhafte weshalb der Eigentumserwerb den Vermogensverlust nicht vollstandig kompensiere 99 Diese als Makeltheorie bezeichnete Ansicht gilt indessen mittlerweile als uberholt weil die Annahme eines makelbehafteten Eigentumserwerbs der Anerkennung des gutglaubigen Erwerbs durch das Zivilrecht widerspricht Die Annahme eines Gefahrdungsschadens kommt jedoch nach verbreiteter Sichtweise in Betracht sofern der redliche Erwerber furchten muss vom fruheren Eigentumer erfolgreich auf Herausgabe verklagt zu werden 100 Vorsatz und Zueignungsabsicht Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Betrugs erfordert gemass 15 StGB dass der Tater zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt Hierbei genugt Eventualvorsatz 101 Der Tater muss daher zumindest Kenntnis von den Tatumstanden haben und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nehmen 102 Zusatzlich muss der Tater in der Absicht handeln sich oder einen Dritten zu bereichern Dies ist der Fall wenn es ihm gerade darauf ankommt dass ihm oder einem Dritten ein Vermogensvorteil aus der Tat zukommt 103 Der angestrebte Vermogensvorteil muss stoffgleich zum Vermogensschaden des Opfers sein 104 Dies trifft zu wenn der Schaden des Opfers der Bereicherung des Taters entspricht die Bereicherung also die unmittelbare Kehrseite des Schadens darstellt Dieses ungeschriebene Kriterium bringt den Charakter des Betrugs als Vermogensverschiebungsdelikt zum Ausdruck und klammert Falle aus deren Unrechtsgehalt sich von dem unterscheidet das 263 StGB sanktionieren soll 105 Hierzu zahlen etwa Falle in denen sich der Tater nicht durch die Vermogensverfugung des Opfers sondern durch die Provisionszahlung eines Dritten bereichern will Schliesslich muss der angestrebte Vermogensvorteil rechtswidrig sein Hieran fehlt es beispielsweise wenn dem Tater ein durchsetzbarer Anspruch auf den erschlichenen Vermogensvorteil zusteht 106 Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit muss der Tater vorsatzlich handeln Daran fehlt es insbesondere wenn er irrig annimmt im Recht zu sein 107 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDie Strafbarkeit des versuchten Betrugs folgt aus 263 Abs 2 StGB Der Tater versucht die Tat indem er unmittelbar zu einer Tauschungshandlung ansetzt um das Opfer in dessen Vermogen zu schadigen Dies ist etwa in Fallen gegeben in denen der Tater das Opfer tauscht dieses jedoch die Tauschung durchschaut und daher nicht uber sein Vermogen verfugt Ebenfalls nur versucht wird der Betrug wenn der Tater tauscht ohne dass dies jemand wahrnimmt So verhalt es sich etwa wenn der Tater an einer Tankstelle Zahlungsfahigkeit vorspiegeln will ohne dass der Tankvorgang beobachtet wird 108 Tauscht der Tater das Opfer um sich dessen Vertrauen zwecks spaterer Begehung eines Betrugs zu erschleichen stellt dies noch kein unmittelbares Ansetzen dar weil die Herbeifuhrung des Vermogensschadens noch weiteres Handeln des Taters erfordert 109 Der Betrug ist vollendet sobald das Vermogen des Opfers infolge der Vermogensverfugung gemindert ist 110 Beendigung tritt ein sobald der Tater den angestrebten Vermogensvorteil endgultig erhalt So verhalt es sich etwa beim Eingehungsbetrug wenn dem betrugerisch handelnden Verkaufer der Kaufpreis gutgeschrieben wird 111 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenStrafrahmen und Verfolgbarkeit Bearbeiten Fur den Betrug kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Damit handelt es sich beim Betrug gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Gleiches gilt fur die von 263 Abs 3 StGB erfassten besonders schweren Falle mit Regelbeispielen die den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren anheben Liegen die Voraussetzungen der Qualifikation des 263 Abs 5 StGB vor steigt der Freiheitsstrafrahmen auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe an wodurch der Betrug die Qualitat eines Verbrechens erlangt Beim Betrug handelt es sich grundsatzlich um ein Offizialdelikt weshalb Behorden die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag aufnehmen konnen Anderes gilt jedoch in zwei Ausnahmekonstellationen Gemass 247 StGB auf den 263 Abs 4 StGB verweist setzt die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag zwingend voraus wenn sich die Tat gegen einen Angehorigen einen Vormund oder einen Betreuer richtet Weil eine Strafverfolgung hier ohne Strafantrag nicht moglich ist handelt es sich in dieser Konstellation um ein absolutes Antragsdelikt Gemass 248a StGB ist ein Strafantrag grundsatzlich erforderlich wenn die Tat lediglich einen geringwertigen Vermogensschaden verursacht Ein solcher liegt nach uberwiegender Auffassung bis zu einer Schadenssumme von 50 vor 112 In dieser Konstellation kann die Staatsanwaltschaft ohne Strafantrag ermitteln wenn sie wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt Daher handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt Einfacher Betrug wird in der Regel durch die Schutzpolizei bearbeitet schwerwiegendere Falle durch die Kriminalpolizei Bestimmte schwerwiegende Falle von Betrug konnen auch zur Wirtschaftskriminalitat zahlen Dies ist etwa der Fall soweit im Rahmen des ersten Rechtzuges eine Strafkammer gemass 74c Abs 1 S 1 GVG als Wirtschaftsstrafkammer zustandig ist Diese sind in der Regel Kammern des Landgerichts Mit der Beendigung der Tat beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Diese betragt gemass 78 Abs 3 Nr 4 StGB funf Jahre Regelbeispiele Bearbeiten Fur besonders schwere Falle erhoht 263 Abs 3 StGB den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert Um einen besonders schwereren Fall des Betrugs handelt es sich gemass 263 Abs 3 S 2 Nr 1 Var 1 StGB in der Regel wenn die Tat gewerbsmassig begangen wird Gewerbsmassig handelt der Tater wenn er sich aus wiederholter Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will Gewerbsmassig erfolgt bereits die erste Betrugstat wenn der Tater diese in der Absicht begeht weitere Taten folgen zu lassen Auch bei der Gewerbsmassigkeit handelt es sich um ein besonders personliches Merkmal 113 Als weiteres Regelbeispiel nennt 263 Abs 3 S 2 Nr 1 Var 2 StGB die bandenmassige Begehung Bei einer Bande handelt es sich um eine Gruppe von mindestens drei Personen die sich durch eine Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten oder Urkundsdelikten zusammengeschlossen haben Als Bandenmitglied handelt der Tater wenn er die jeweilige Tat auf Grundlage der Bandenabrede begeht 114 Nicht erforderlich ist anders als beim bandenmassigen Diebstahl dass die Tat gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied begangen wird Die Tat muss allerdings einen Bezug zur Bandenabrede aufweisen Ein solcher kann beispielsweise darin liegen dass die Vorteile der einzelnen Tat der gesamten Bande zukommen sollen 115 Bei der Bandenmitgliedschaft handelt es sich um ein besonderes personliches Merkmal im Sinne von 28 Abs 2 StGB was fur die Beurteilung der Strafbarkeit anderer Tatbeteiligter von Bedeutung ist 114 Weiterhin benennt 263 Abs 3 S 2 Nr 2 StGB das Herbeifuhren eines grossen Vermogensverlusts als Regelbeispiel Einen solchen nimmt die Rechtsprechung ab einem Schaden in Hohe von 50 000 an 116 Weil das Gesetz ausdrucklich einen Verlust fordert genugt der Eintritt eines Gefahrdungsschadens an dieser Stelle nicht 117 Ebenfalls strafscharfend wirkt es wenn der Tater beabsichtigt durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten eine grosse Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermogenswerten zu bringen Ab wie vielen Personen von einer grossen Anzahl auszugehen ist ist in der Rechtswissenschaft streitig Teilweise werden 50 Personen fur notwendig gehalten 118 teilweise 20 119 teilweise lediglich zehn 120 Ein schwerer Fall liegt ferner regelmassig vor wenn das Opfer durch die Tat in wirtschaftliche Not gerat So verhalt es sich wenn das Opfer nicht in der Lage ist ohne die Hilfe Dritter seinen Lebensunterhalt zu erbringen 121 Ein besonders schwerer Fall kommt daruber hinaus in Betracht wenn der Tater zur Begehung des Betrugs seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager missbraucht Als Amtstrager gelten gemass 11 Abs 1 Nr 2 StGB Beamte Richter sonstige Amtsinhaber sowie Personen die Aufgaben der offentlichen Verwaltung wahrnehmen Ebenfalls erfasst die Norm europaische Amtstrager Beispielhaft fur dieses Regelbeispiel ist das bewusst fehlerhafte Ausuben von Ermessensspielraumen Bei der Amtstragereigenschaft handelt es sich um ein besonderes personliches Merkmal 122 Gemass 263 Abs 3 S 2 Nr 5 StGB stellt schliesslich das Vortauschen eines Versicherungsfalls einen besonders schweren Betrug dar sofern der Tater hierzu eine Brandstiftung begeht oder ein Schiff versenkt oder stranden lasst Dieses Regelbeispiel beruht auf dem fruheren Tatbestand des Versicherungsbetrugs der mit Wirkung zum 1 April 1998 abgeschafft wurde 123 Qualifikation Bearbeiten 263 Abs 5 StGB enthalt eine Qualifikation die den Strafrahmen des Betrugs auf ein bis zehn Jahre anhebt Dies liegt vor wenn der Tater gewerbsmassig und als Mitglied einer Bande handelt die sich zur fortgesetzten Begehung des Betrugs des Computerbetrugs der Urkundenfalschung der Falschung technischer Aufzeichnungen oder der Falschung beweiserheblicher Daten verbunden hat Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 263 StGB weitere Delikte verwirklicht stehen diese Begehungen zum Betrug in Gesetzeskonkurrenz Eine Tateinheit 52 StGB kommt zu Deliktsbegehungen in Betracht die in einem raumlich zeitlichen Zusammenhang zur Betrugshandlung stehen Dies trifft zunachst haufig auf Ausserungsdelikte zu da insbesondere der Prozessbetrug typischerweise durch eine Falschaussage begangen wird 124 Auch zu Falschungsdelikten besteht haufig Tateinheit da diese Delikte regelmassig der Vorbereitung des Betrugs dienen 125 Das Steuerstrafrecht beansprucht gegenuber dem Betrug als lex specialis Vorrang 126 Gleiches gilt fur den Tatbestand des Subventionsbetrugs 127 Die Unterschlagung ist hingegen gemass 246 Abs 1 StGB gegenuber dem Betrug formell subsidiar Gleiches gilt fur die betrugsnahen Auffangdelikte des Versicherungsmissbrauchs 265 StGB und des Erschleichens von Leistungen 265a StGB Eine Wahlfeststellung kommt aus Sicht der Rechtsprechung insbesondere im Verhaltnis zum Computerbetrug 128 zur Unterschlagung 129 und zur Hehlerei 259 StGB 130 in Betracht Fur ausgeschlossen halt sie diese hingegen im Verhaltnis zum Diebstahl da beide Delikte aufgrund ihrer strukturellen Verschiedenheit rechtsethisch nicht miteinander vergleichbar seien 131 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle aller Betrugsdelikte in den Jahren 1987 2022 132 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 133 Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet Die Statistiken von 1991 und 1992 erfassen die alten Bundeslander und das gesamte Berlin Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Die Statistik fasst samtliche Betrugsdelikte 263 265b StGB zusammen um im Anschluss nach unterschiedlichen Tatbestanden und Begehungsformen des allgemeinen Betrugs 263 StGB zu unterscheiden Im Jahr 2022 wurden insgesamt 801 412 Betrugsdelikte gemeldet 134 Diese Deliktsgruppe zahlt hiermit zu einer der am haufigsten verwirklichten Deliktsgruppen deren zahlenmassige Bedeutung tendenziell weiter zunimmt 135 Die Entwicklung der Betrugsdelikte bemisst sich in hohem Mass nach den Entwicklungen im Wirtschaftsverkehr Anderungen in der Rechtslage oder verbesserte Schutzmassnahmen auf Seiten der Tatopfer konnen Varianten des Betrugs verhindern oder zumindest fur die Tater unattraktiv erscheinen lassen 136 Der Betrug nach 263 StGB tritt in zahlreichen Formen mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Folgen in Erscheinung Eine zahlenmassig haufige Gruppe bei den Begehungsformen innerhalb des Tatbestands des 263 StGB stellen der Waren und der Warenkreditbetrug dar 134 Die Hohe der verursachten Vermogensschaden fallt regelmassig umso hoher aus je enger die Tat einen Bezug zum Wirtschaftsleben aufweist 137 Die hochsten Schadenssummen entfallen auf den Betrug bei Geldkrediten Geschaftsbeteiligungen und Kapitalanlagen 138 Die Aufklarungsquote entwickelt sich beim Betrug seit vielen Jahren rucklaufig 2022 wurden 58 0 aller gemeldeten Betrugsdelikte aufgeklart was gegenuber dem Vorjahr ein Minus von 5 3 darstellt 134 Als besonders hoch schatzen Rechtswissenschaftler das Dunkelfeld des Betrugs ein da vermutlich nur ein geringer Bruchteil der Taten angezeigt wird Als Ursache wird hierfur vermutet dass Opfer aus unterschiedlichen Motiven oft nicht wunschen dass die Betrugstat bekannt wird 139 Zudem bleiben Betrugsdelikte ihren Opfern oft verborgen 140 In seiner Studie zur Entwicklung der Gewaltkriminalitat die in den Jahren zwischen 1960 und 2000 trotz zeitweise anderer Tendenzen ebenfalls deutlich zugenommen hat stellt der Soziologe und zeitweise wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundeskriminalamt Christoph Birkel einen Zusammenhang zu Globalisierungsprozessen und der damit einhergehenden Okonomisierung der Gesellschaft her Durch die Betonung monetaren Erfolgs werde ein exzessiver Individualismus begunstigt was Delikte wie Betrug Bestechung und sonstige Wirtschaftskriminalitat ebenso anwachsen lasse wie die Gewaltdelinquenz Obwohl sich beide Tatergruppen durchaus unterscheiden stellt Birkel sie als Gegenspieler derselben gesellschaftlichen Veranderungen vor Bei den einen leisteten sie der Bereitschaft Vorschub sich illegal mit Hilfe der erwahnten Delikte zu bereichern bei den anderen sich mit wie Birkel es nennt kompensatorisch expressiver Gewalt zu wehren 141 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Betrugsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland 132 Erfasste FalleJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Aufklarungsquote1987 358 493 586 3 20 196 5 6 90 7 1988 368 776 602 2 22 095 6 0 89 9 1989 401 352 650 3 36 050 9 0 91 2 1990 363 888 580 6 24 013 6 6 90 0 1991 371 542 571 6 20 770 5 6 87 6 1992 407 492 619 6 20 354 5 0 84 6 1993 528 410 652 6 25 437 4 8 81 2 1994 587 423 722 2 32 961 5 6 79 0 1995 623 182 764 3 30 279 4 9 78 6 1996 648 650 792 8 31 324 4 8 80 9 1997 670 845 818 0 32 367 4 8 81 1 1998 705 529 859 8 30 034 5 5 82 1 1999 717 333 874 4 36 317 5 1 82 7 2000 771 367 938 8 36 240 4 7 79 9 2001 793 403 964 5 38 487 4 9 79 4 2002 788 203 956 1 39 301 5 0 79 3 2003 876 032 1 061 4 42 959 4 9 79 5 2004 941 859 1 141 2 49 504 5 3 81 4 2005 949 921 1 151 4 55 006 5 8 83 1 2006 954 277 1 157 6 56 384 5 9 83 8 2007 912 899 1 109 0 58 292 6 4 83 3 2008 877 906 1 079 9 60 432 6 8 81 7 2009 955 804 1 165 6 75 794 7 5 81 3 2010 968 162 1 183 5 79 584 8 2 79 9 2011 934 882 1 143 6 81 122 8 1 78 3 2012 958 515 1 171 2 90 047 9 4 77 4 2013 937 891 1 164 7 89 576 9 6 76 2 2014 968 866 1 199 6 88 098 9 1 76 8 2015 966 326 1 190 1 90 079 9 3 76 4 2016 899 043 1 094 0 87 944 9 8 75 0 2017 910 352 1 103 2 98 075 10 8 73 7 2018 840 783 1 015 5 97 676 11 6 70 6 2019 832 966 1 003 3 107 334 12 9 66 6 2020 808 074 971 6 93 901 11 6 65 5 2021 793 622 954 4 93 664 11 8 63 3 2022 801 412 962 8 109 306 13 6 58 0 Literatur BearbeitenRainer Cherkeh Betrug 263 StGB verubt durch Doping im Sport Peter Lang Frankfurt am Main ua 2000 ISBN 3 631 35401 0 Mathias Greupner Der Schutz des Einfaltigen durch den Betrugstatbestand Duncker amp Humblot Berlin 2017 ISBN 978 3 428 15289 6 Jan Rennicke Zurechnungsfragen des Betrugstatbestands Duncker amp Humblot Berlin 2021 ISBN 978 3 428 18311 1 Susanne Offermann Burckart Vermogensverfugungen Dritter im Betrugstatbestand Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08136 6 Michael Pawlik Das unerlaubte Verhalten beim Betrug Carl Heymanns Verlag Koln Berlin Bonn Munchen 1999 ISBN 3 452 24124 6 S 83 Torsten Schwarz Die Mitverantwortung des Opfers beim Betrug Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 13978 1 Petra Wittig Das tatbestandsmassige Verhalten des Betrugs ein normanalytischer Ansatz V Klostermann Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 465 03355 8 Thomas Wostry Schadensbezifferung und bilanzielle Berechnung des Vermogensschadens bei dem Tatbestand des Betruges 263 StGB Duncker amp Humblot Berlin 2016 ISBN 978 3 428 14756 4 Weblinks Bearbeiten Wiktionary Betrug Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wikiquote Betrug Zitate 263 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten PKS 2020 Bund Falltabellen Bundeskriminalamt 2 Januar 2021 abgerufen am 7 Februar 2022 BGBl 2017 I S 872 BGH Urteil vom 17 7 1961 Az 1 StR 606 60 BGHSt 16 220 221 BGH Urteil vom 22 Oktober 1986 Az 3 StR 226 86 BGHSt 34 199 203 BGH Urteil vom 6 Juni 2000 Az 1 StR 161 00 Strafverteidiger 2000 S 478 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 263 Rn 3 Bernd Hecker Strafbare Produktwerbung im Lichte des Gemeinschaftsrechts Europaisierung des deutschen Tauschungsschutzstrafrechts am Beispiel des Lebensmittel Wettbewerbs und Betrugsstrafrechts Mohr Siebeck Tubingen 2001 ISBN 3 16 147593 3 S 228 Michael Pawlik Das unerlaubte Verhalten beim Betrug Carl Heymanns Verlag Koln Berlin Bonn Munchen 1999 ISBN 3 452 24124 6 S 83 Hans Joachim Rudolphi Das Problem der sozialen Zweckverfehlung beim Spendenbetrug S 315 316 in Gunter Kohlmann Hrsg Festschrift fur Ulrich Klug zum 70 Geburtstag Bd 1 Rechtsphilosophie Rechtstheorie Deubner Koln 1983 ISBN 3 88606 020 9 Matthias Bergmann Georg Freund Zur Reichweite des Betrugstatbestandes bei rechts oder sittenwidrigen Geschaften In Juristische Rundschau 1988 S 188 192 Urs Kindhauser Tauschung und Wahrheitsanspruch beim Betrug In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 103 1991 S 398 399 Petra Wittig Das tatbestandsmassige Verhalten des Betrugs ein normanalytischer Ansatz V Klostermann Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 465 03355 8 S 194 f BGH Urteil vom 15 November 1951 Az 4 StR 574 51 BGHSt 2 364 365 BGH Urteil vom 7 August 2003 Az 3 StR 137 03 BGHSt 48 322 BGH Urteil vom 22 Oktober 1986 Az 3 StR 226 86 BGHSt 34 199 203 Peter Cramer Vermogensbegriff und Vermogensschaden im Strafrecht Gehlen Bad Homburg 1968 S 100 Andreas Hoyer Rechtlich anerkannter Tauschwert als Vermogenswert S 339 351 ff in Wolfgang Joecks Hrsg Recht Wirtschaft Strafe Festschrift fur Erich Samson zum 70 Geburtstag C F Muller Heidelberg 2010 ISBN 978 3 8114 7728 5 BGH Urteil vom 28 April 1987 Az 5 StR 566 86 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1987 407 BGH Urteil vom 1 August 2013 Az 4 StR 189 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2013 S 710 BGH Urteil vom 28 April 1987 Az 5 StR 566 86 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1987 407 Anders noch BGH Urteil vom 15 November 1951 Az 4 StR 574 51 BGHSt 2 364 Nichtige Forderung konne Vermogensbestandteil sein BGH Urteil vom 20 Februar 1962 Az 1 StR 496 61 BGHSt 17 147 BayObLG Beschluss vom 12 Oktober 1993 Az 3 St RR 108 93 Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 208 Joachim Eiden Wenn Ochsen Milch geben Fernsehgewinnspiel und Tauschungsbegriff In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2009 S 59 64 f zis online com PDF Helmut Satzger Probleme des Schadens beim Betrug In Jura 2009 S 518 520 Bettina Noltenius Quizsendungen von Neun Live und der Tatbestand des Betrugs In Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 2008 S 285 289 OLG Karlsruhe Beschluss vom 17 Januar 1990 Az 3 Ss 169 89 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1990 S 282 OLG Koln Beschluss vom 10 August 2001 Az Ss 264 01 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 527 BGH Urteil vom 11 Marz 1960 Az 4 StR 588 59 BGHSt 14 170 Erich Hupe Falsum fraus und stellionatus im romischen und germanischen Recht bis zur Rezeption Diss Marburg 1967 S 40 f Urs Kindhauser 263 Rn 2 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Erich Hupe Falsum fraus und stellionatus im romischen und germanischen Recht bis zur Rezeption Diss Marburg 1967 S 62 Ellen Schluchter Tatbestandsmerkmal des Vermogensschadens beim Betrug Argernis oder Rechtsstaatserfordernis S 573 577 ff in Norbert Brieskorn Paul Mikat Daniela Muller Dietmar Willoweit Hrsg Vom mittelalterlichen Recht zur neuzeitlichen Rechtswissenschaft Bedingungen Wege und Probleme der europaischen Rechtsgeschichte Winfried Trusen zum 70 Geburtstag Schoningh Paderborn Munchen Wien Zurich 1994 ISBN 3 506 73372 9 Kritisch Friedrich Schaffstein Das Delikt des Stellionatus in der gemeinrechtlichen Strafrechtsdoktrin Eine Studie zur Entstehungsgeschichte des Betrugstatbestandes S 281 ff in Okko Behrends Malte Diesselhorst Hermann Lange Detlef Liebs Joseph Georg Wolf Christian Wollschlager Hrsg Festschrift fur Franz Wieacker zum 70 Geburtstag Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 1978 ISBN 3 525 18231 7 Erich Hupe Falsum fraus und stellionatus im romischen und germanischen Recht bis zur Rezeption Diss Marburg 1967 S 67 ff Urs Kindhauser 263 Rn 4 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Petra Wittig Das tatbestandsmassige Verhalten des Betrugs ein normanalytischer Ansatz V Klostermann Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 465 03355 8 S 173 ff Urs Kindhauser 263 Rn 6 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Friedrich Schaffstein Das Delikt des Stellionatus in der gemeinrechtlichen Strafrechtsdoktrin Eine Studie zur Entstehungsgeschichte des Betrugstatbestandes S 281 294 ff in Okko Behrends Malte Diesselhorst Hermann Lange Detlef Liebs Joseph Georg Wolf Christian Wollschlager Hrsg Festschrift fur Franz Wieacker zum 70 Geburtstag Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 1978 ISBN 3 525 18231 7 Urs Kindhauser 263 Rn 1 7 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Walter Perron 263 Rn 2 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Klaus Tiedemann Vor 263 f Rn 15 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Klaus Tiedemann Vor 263 ff Rn 2 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 BGBl 1976 I S 2034 BGBl 1986 I S 721 Uwe Hellmann 264 Rn 1 11 264a Rn 1 11 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Kritisch zum vielfachen Verzicht auf den Nachweis eines Schadens Ellen Schluchter Tatbestandsmerkmal des Vermogensschadens beim Betrug Argernis oder Rechtsstaatserfordernis S 573 589 in Norbert Brieskorn Paul Mikat Daniela Muller Dietmar Willoweit Hrsg Vom mittelalterlichen Recht zur neuzeitlichen Rechtswissenschaft Bedingungen Wege und Probleme der europaischen Rechtsgeschichte Winfried Trusen zum 70 Geburtstag Schoningh Paderborn Munchen Wien Zurich 1994 ISBN 3 506 73372 9 Kritisch BGBl 2017 I S 815 Folker Bittmann Thomas Nuzinger Markus Rubenstahl 265c Rn 1 12 in Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Beckscher Online Kommentar StGB 35 Edition 2017 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 393 Jorg Eisele Die Regelbeispielsmethode Tatbestands oder Strafzumessungslosung In Juristische Arbeitsblatter 2006 S 309 f a b Urs Kindhauser 263 Rn 6 f in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGBl 1953 I S 1083 BGBl 1998 I S 164 BGH Urteil vom 3 Juni 1960 Az 4 StR 121 60 BGHSt 15 24 26 RG Urteil vom 21 Dezember 1920 Az II 1214 20 RGSt 55 129 131 RG Urteil vom 14 November 1921 Az III 864 21 RGSt 56 227 231 BGH Urteil vom 9 Juni 1988 Az 1 StR 171 88 Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 1988 S 348 f BGH Urteil vom 19 Juli 1995 Az 2 StR 758 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 2933 2934 BayObLG Urteil vom 9 Dezember 1993 Az 3 St RR 127 93 Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 1078 OLG Dusseldorf Beschluss vom 29 Juli 1987 Az 2 Ss 175 87 122 87 II Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 3145 BGH Urteil vom 25 Januar 1984 Az 3 StR 278 83 BGHSt 32 236 239 f OLG Dusseldorf Beschluss vom 12 Juli 1991 Az 2 Ss 21 91 77 91 II Strafverteidiger 1991 S 520 OLG Koln Beschluss vom 16 Marz 1984 Az 1 Ss 158 84 Strafverteidiger 1985 S 17 18 BGH Beschluss vom 15 Juni 1954 Az 4 StR 310 54 BGHSt 6 198 199 BGH Beschluss vom 28 Juli 2009 Az 4 StR 254 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 694 OLG Koln Beschluss vom 22 Januar 2001 Az Ss 551 01 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 1059 BGH Urteil vom 3 Juni 1960 Az 4 StR 121 60 BGHSt 15 24 26 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 263 Rn 8 LG Mannheim Urteil vom 30 April 1992 Az 12 4 Ns 80 91 Neue Juristische Wochenschrift 1993 S 1488 f BGH Urteil vom 22 Oktober 1986 Az 3 StR 226 86 BGHSt 34 199 201 BGH Urteil vom 1 April 1992 Az 2 StR 614 91 Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 1992 S 255 256 Thorsten Finger Strafbarkeitslucken bei so genannten Kettenbrief Schneeball und Pyramidensystemen In Zeitschrift fur Rechtspolitik 2006 S 159 160 OLG Karlsruhe Urteil vom 6 Juni 2002 Az 1 Ss 277 01 JuristenZeitung 2004 S 101 OLG Koln Beschluss vom 14 Mai 2013 Az III 1 RVs 67 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 329 Ulrich Frank Betrug durch Geltendmachung einer nicht einklagbaren Forderung In Neue Juristische Wochenschrift 1980 S 848 Jurgen Seier Prozessbetrug durch Rechts und ungenugende Tatsachenbehauptungen In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 102 1990 S 563 ff Anders Ingeborg Puppe Ist die Behauptung dass sich aus bestimmten Tatsachen ein Rechtsanspruch ergibt Werturteil oder Tatsachenbehauptung In JuristenZeitung 2004 S 102 ff OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19 Marz 1996 Az 3 Ws 166 96 Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 2172 2173 OLG Karlsruhe Urteil vom 6 Juni 2002 Az 1 Ss 277 01 JuristenZeitung 2004 S 101 f RG Urteil vom 7 Oktober 1930 Az I 798 30 RGSt 64 342 347 BGH Urteil vom 12 Dezember 1958 Az 2 StR 221 58 BGHSt 12 347 BGH Urteil vom 26 April 2001 Az 4 StR 439 00 BGHSt 47 1 5 f Urs Kindhauser 263 Rn 109 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 28 Juli 2009 Az 4 StR 254 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 694 OLG Koln Beschluss vom 22 Januar 2002 Az Ss 551 01 2 02 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 1059 BGH Urteil vom 20 Dezember 2012 Az 4 StR 55 12 BGHSt 58 102 106 Bernd Hartmann Holger Niehaus Zur strafrechtlichen Einordnung von Wettmanipulationen im Fussball In Juristische Arbeitsblatter 2006 S 434 Stefan Grotz Die Grenzen der staatlichen Strafgewalt In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2008 S 243 249 f Mathias Jahn Anmerkung zu OLG Stuttgart 2 Ws 33 11 In Juristische Schulung 2012 S 181 Carsten Momsen Rainer Cherkeh Doping als Wettbewerbsverzerrung Moglichkeiten der strafrechtlichen Erfassung des Dopings unter besonderer Berucksichtigung der Schadigung von Mitbewerbern In Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 1745 1748 BGH Urteil vom 3 November 1955 Az 3 StR 172 55 BGHSt 8 289 BGH Urteil vom 5 Marz 2014 Az 2 StR 616 12 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 2595 Bernd Hecker Betrug durch irrefuhrende Gestaltung einer Internetseite In Juristische Schulung 2014 S 1046 Christian Brand Dennis Reschke Die Bedeutung der Stoffgleichheit im Rahmen betrugerischer Telefonanrufe In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2011 S 379 381 Christian Jager Bei Anruf Strafbarkeit In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 630 Malte Jaguttis Benjamin Parameswaran Bei Anruf Betrug erschlichene Zuneigungsgeschafte am Telefon In Neue Juristische Wochenschrift 2003 S 2277 2279 Ralf Kolbel Neue Technologie und altes Strafrecht Betrug durch Ping Anrufe In Juristische Schulung 2013 S 193 195 f Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 13 Rn 14b OLG Koln Beschluss vom 6 Januar 1987 Az Ss 754 86 Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 2527 Ebenso in Bezug auf die Entgegennahme eines uberhohten Wechselgeldbetrags BGH Beschluss vom 9 Februar 1989 Az 4 StR 10 89 BeckRS 1989 31102830 Roland Hefendehl Ist ein Verfugen uber das Guthaben nach bankinterner Fehlbuchung strafbar Zugleich Besprechung von BGH Beschluss vom 8 11 2000 5 StR 433 00 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 2001 S 281 282 BGH Urteil vom 16 November 1993 Az 4 StR 648 93 BGHSt 39 392 397 ff Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 13 Rn 29 BGH Beschluss vom 8 Marz 2017 Az 1 StR 466 16 BGHSt 62 62 Rn 25 OLG Stuttgart Urteil vom 30 April 1969 Az 1 Ss 166 69 Neue Juristische Wochenschrift 1969 S 1975 Gerhard Dannecker Christoph Dannecker Die Verteilung der strafrechtlichen Geschaftsherrenhaftung im Unternehmen In JuristenZeitung 2010 S 981 985 BGH Urteil vom 16 Februar 1981 Az II ZR 179 80 Neue Juristische Wochenschrift 1981 S 1266 1267 BGH Urteil vom 3 Mai 1991 Az 2 StR 613 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 250 ff BGH Urteil vom 8 November 2000 Az 5 StR 433 00 BGHSt 46 196 202 f BGH Urteil vom 16 November 1993 Az 4 StR 648 93 BGHSt 39 392 399 Otfried Ranft Kein Betrug durch arglistige Inanspruchnahme einer Fehlbuchung BGH NJW 2001 453 In Juristische Schulung 2001 S 854 855 OLG Celle Beschluss vom 9 Februar 2010 Az 32 Ss 205 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2010 S 207 BGH Urteil vom 24 April 1952 Az 4 StR 854 51 BGHSt 2 325 326 BGH Beschluss vom 25 November 2003 Az 4 StR 239 03 BGHSt 49 17 Rainer Cherkeh Betrug 263 StGB verubt durch Doping im Sport Peter Lang Frankfurt am Main ua 2000 ISBN 3 631 35401 0 S 109 BGH Urteil vom 5 Dezember 2002 Az 3 StR 161 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 313 Anders Torsten Schwarz Die Mitverantwortung des Opfers beim Betrug Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 13978 1 S 168 BGH Urteil vom 22 Oktober 1986 Az 3 StR 226 86 BGHSt 34 199 201 Jorg Eisele Zur Strafbarkeit von sog Kostenfallen im Internet In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2010 S 193 194 Zum Einfluss des Unionsrechts auf diesen Standpunkt Thomas Ronnau Kilian Wegner Anmerkung zu BGH Urteil v 5 3 2014 2 StR 616 12 In JuristenZeitung 2014 S 1064 ff BGH Urteil vom 13 Juni 1985 Az 4 StR 213 85 BGHSt 33 244 249 f BGH Urteil vom 23 Marz 2000 Az 4 StR 19 00 Strafverteidiger 2000 S 477 BGH Beschluss vom 20 Dezember 2011 Az 4 StR 491 11 Strafverteidiger 2012 S 406 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 13 Rn 48 BGH Urteil vom 28 Juli 2009 Az 4 StR 254 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 694 OLG Koln Beschluss vom 22 Januar 2002 Az Ss 551 01 2 02 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 1059 Bernd Hecker Anmerkung zu BGH 4 StR 632 11 In Juristische Schulung 2012 S 1138 Bernd von Heintschel Heinegg Anmerkung zu LG Essen 4 StR 632 11 In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 305 BGH Urteil vom 11 Marz 1960 Az 4 StR 588 59 BGHSt 14 170 171 BGH Urteil vom 27 November 2008 Az 5 StR 96 08 Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 2009 S 153 BGH Urteil vom 20 Marz 2013 Az 5 StR 344 12 BGHSt 58 205 BGH Beschluss vom 14 September 1993 Az 1 StR 546 93 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1994 S 189 Philipp Gehrmann Jan Bublitz Probleme des Betrugstatbestandes bei Nichtgeltendmachung von Forderungen In Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 2004 S 126 BGH Urteil vom 11 Marz 1960 Az 4 StR 588 59 BGHSt 14 170 BGH Beschluss vom 2 August 2016 Az 2 StR 154 16 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2016 S 727 BGH Beschluss vom 26 Juli 1995 Az 4 StR 234 95 BGHSt 41 198 202 f Urs Kindhauser 242 Rn 53 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 13 April 1962 Az 1 StR 41 62 BGHSt 17 205 BGH Urteil vom 26 Juli 1995 Az 4 StR 234 95 BGHSt 41 198 BGH Urteil vom 11 Februar 1954 Az 3 StR 391 53 BGHSt 5 365 BGH Urteil vom 16 Januar 1963 Az 2 StR 591 62 BGHSt 18 221 223 Erik Kraatz Versuchter Prozessbetrug in mittelbarer Taterschaft In Jura 2007 S 531 Paul Krell Probleme des Prozessbetrugs In Juristische Rundschau 2012 S 102 BGH Urteil vom 16 Januar 1963 Az 2 StR 591 62 BGHSt 18 221 BGH Urteil vom 16 Januar 1963 Az 2 StR 591 62 BGHSt 18 221 223 f BGH Beschluss vom 30 Juli 1996 Az 5 StR 168 96 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1997 S 32 33 Urs Kindhauser 263 Rn 220 f in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser Sonja Nikolaus Der Tatbestand des Betrugs 263 StGB In Juristische Schulung 2006 S 293 294 Rudolf Rengier Dreieckserpressung gleich Dreiecksbetrug In JuristenZeitung 1985 S 565 Thomas Geiger Zur Abgrenzung von Diebstahl und Betrug In Juristische Schulung 1992 S 834 835 Theodor Lenckner Anmerkung zu OLG Stuttgart Urt v 14 7 1965 1 Ss 360 65 In JuristenZeitung 1966 S 320 f Knut Amelung Irrtum und Zweifel des Getauschten beim Betrug In Goldtdammer s Archiv 1977 S 14 Harro Otto Zur Abgrenzung von Diebstahl Betrug und Erpressung bei der deliktischen Verschaffung fremder Sachen In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft 1967 S 81 85 Helmut Satzger 263 Rn 203 in Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 BGH Beschluss vom 23 Februar 1982 Az 5 StR 685 81 BGHSt 30 388 390 BGH Beschluss vom 18 Februar 2009 Az 1 StR 731 08 BGHSt 53 199 201 f Hendrik Schneider Claudia Reich Abrechnungsbetrug durch Upcoding In Onlinezeitschrift fur Hochstrichterliche Rechtsprechung 2012 S 267 BGH Beschluss vom 18 Juli 1961 Az 1 StR 606 60 BGHSt 16 220 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 13 Rn 162 BGH Urteil vom 28 November 1967 Az 5 StR 556 67 BGHSt 21 384 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 27 Rn 63 BGH Beschluss vom 16 August 1961 Az 4 StR 166 61 BGHSt 16 321 Ausfuhrliche Analyse bei Adriano Teixeira Der individuelle Schadenseinschlag beim Betrug In Zeitschrift fur internationale Strafrechtsdogmatik 2016 S 307 308 BGH Urteil vom 24 Februar 1983 Az 1 StR 550 82 Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 1917 BGH Urteil vom 24 Februar 1983 Az 1 StR 550 82 Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 1917 OLG Koln Urteil vom 27 Januar 1976 Az Ss 288 75 Neue Juristische Wochenschrift 1976 S 1222 BGH Urteil vom 10 November 1994 Az 4 StR 331 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 539 OLG Munchen Beschluss vom 11 November 2013 Az 4 StRR 184 13 Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 2014 S 33 Peter Cramer Vermogensbegriff und Vermogensschaden im Strafrecht Gehlen Bad Homburg 1968 S 202 ff Andreas Hoyer Rechtlich anerkannter Tauschwert als Vermogenswert S 339 349 in Wolfgang Joecks Hrsg Recht Wirtschaft Strafe Festschrift fur Erich Samson zum 70 Geburtstag C F Muller Heidelberg 2010 ISBN 978 3 8114 7728 5 Helmut Satzger Probleme des Schadens beim Betrug In Jura 2009 S 524 BGH Urteil vom 30 Juni 1982 Az 1 StR 757 81 BGHSt 31 93 95 BGH Urteil vom 26 Januar 2006 Az 5 StR 334 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2006 S 624 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 27 Rn 69 Harald Winkler Der Vermogensbegriff beim Betrug und das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot Peter Lang Verlagsgruppe Pieterlen 1995 ISBN 3 631 48084 9 S 79 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 27 Rn 59 f Walter Perron 263 Rn 143 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Jens Sickor Die sog schadensgleiche Vermogensgefahrdung bei Betrug und Untreue In Juristische Arbeitsblatter 2011 S 109 BGH Urteil vom 20 Dezember 2012 Az 4 StR 55 12 BGHSt 58 102 BGH Urteil vom 20 Marz 2013 Az 5 StR 344 12 BGHSt 58 205 Dominik Waszcynski Klausurrelevante Problemfelder des Vermogensschadens bei 263 StGB In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 251 254 BGH Beschluss vom 18 Februar 1999 Az 5 StR 193 98 2 BGHSt 45 1 11 f BGH Urteil vom 13 Juni 1985 Az 4 StR 213 85 BGHSt 33 244 245 BGH Urteil vom 16 Januar 1992 Az 4 StR 509 91 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 233 Moritz Begemeier Johannes Wolfel Betrugsschaden trotz gutglaubigen Erwerbs In Juristische Schulung 2015 S 307 RG Urteil vom 22 Dezember 1938 Az 3 D 904 38 RGSt 73 61 63 Diese Sichtweise klang bereits bei RG Urteil vom 22 Dezember 1938 Az 3 D 904 38 RGSt 73 61 62 Weiterentwickelt und zum massgeblichen Gesichtspunkt der Schadensfeststellung erhoben durch BGH Urteil vom 4 April 1951 Az 1 StR 92 51 BGHSt 1 92 94 BGH Urteil vom 29 Juli 1960 Az 1 StR 213 60 BGHSt 15 83 87 BGH Beschluss vom 15 Januar 2003 Az 5 StR 525 02 Strafverteidiger 2003 S 447 BGH Urteil vom 15 April 2015 Az 1 StR 337 14 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2015 S 514 515 Moritz Begemeier Johannes Wolfel Betrugsschaden trotz gutglaubigen Erwerbs In Juristische Schulung 2015 S 307 309 311 Thomas Truck Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahrdungsschaden und Makeltheorie Hrsg Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen 2012 S 59 f Walter Perron 263 Rn 165 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 BGH Urteil vom 4 November 1988 Az 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 Az 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 Az 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 Petra Wittig Die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung In Juristische Arbeitsblatter 2013 S 401 402 BGH Urteil vom 6 April 1954 Az 5 StR 74 54 BGHSt 6 115 116 Walter Perron 263 Rn 168 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 13 Rn 246 BGH Urteil vom 17 10 1996 Az 4 StR 389 96 BGHSt 42 268 OLG Munchen Urteil vom 8 8 2006 Az 4St RR 135 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2007 S 157 BGH Urteil vom 17 10 1996 Az 4 StR 389 96 BGHSt 42 268 272 BGH Beschluss vom 9 Juli 2003 Az 5 StR 65 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 663 664 BGH Urteil vom 28 Juli 2009 Az 4 StR 254 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 694 OLG Koln Beschluss vom 22 Januar 2002 Az Ss 551 01 2 02 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 1059 BGH Urteil vom 16 Januar 1991 Az 2 StR 527 90 BGHSt 37 294 Christian Jager Anmerkung zu LG Augsburg 1 StR 540 10 In Juristische Arbeitsblatter 2011 S 390 391 BGH Urteil vom 25 Januar 1984 Az 3 StR 278 83 BGHSt 32 236 243 BGH Beschluss vom 14 Juni 2018 Az 3 StR 569 17 BeckRS 2018 22686 Rn 12 BGH Beschluss vom 16 April 1991 Az 2 StR 435 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 516 517 OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28 Oktober 2016 Az 1 Ss 80 16 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2017 S 12 OLG Zweibrucken Urteil vom 18 1 2000 Az 1 Ss 266 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2000 S 536 Frank Saliger 263 Rn 316 f in Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 Klaus Tiedemann 263 Rn 296 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 a b Frank Saliger 263 Rn 318 f in Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 BGH Urteil vom 13 Januar 2005 Az 3 StR 473 04 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2005 S 567 BGH Urteil vom 1 StR 274 03 Az 1 StR 274 03 BGHSt 48 360 Walter Perron 263 Rn 188c in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 13 Rn 278 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 263 Rn 186 Urs Kindhauser 263 Rn 396 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Klaus Tiedemann 263 Rn 299 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Urs Kindhauser 263 Rn 397 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Frank Saliger 263 Rn 325 in Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 Klaus Tiedemann 263 Rn 302 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 BGH Urteil vom 8 Juli 1981 Az 3 StR 457 80 BGHSt 30 177 BGH Urteil vom 25 November 1997 Az 5 StR 526 96 BGHSt 43 317 320 BGH Urteil vom 19 September 1952 Az 2 StR 267 52 BGHSt 3 154 156 BGH Urteil vom 3 November 1955 Az 3 StR 172 55 BGHst 8 289 292 ff BGH Urteil vom 10 Mai 1983 Az 1 StR 98 83 BGHSt 31 380 381 f BGH Urteil vom 6 Juni 2007 Az 5 StR 127 07 BGHSt 51 356 Rn 33 BGH Urteil vom 11 November 1998 Az 3 StR 101 98 BGHSt 44 233 243 BGH Beschluss vom 12 Februar 2008 Az 4 StR 623 07 Neue Juristische Wochenschrift 2008 S 1394 OLG Hamm Beschluss vom 5 Marz 1974 Az 5 Ss 4 74 Neue Juristische Wochenschrift 1974 S 1957 1958 BGH Urteil vom 20 Februar 1974 Az 3 StR 1 74 Neue Juristische Wochenschrift 2008 S 804 805 BGH Urteil vom 18 September 1984 Az 4 StR 483 84 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1985 S 123 a b PKS Zeitreihe 1987 bis 2022 XLSX Bundeskriminalamt 30 Marz 2023 abgerufen am 25 Juni 2023 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 23 September 2017 a b c Polizeiliche Kriminalstatistik 2022 PDF Bundesministerium des Innern S 21 abgerufen am 16 April 2022 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 263 Rn 4 Urs Kindhauser 263 Rn 9 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Roland Hefendehl 263 Rn 42 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Klaus Tiedemann Vor 263 Rn 1 9 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Roland Hefendehl 263 Rn 50 53 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Ulrich Eisenberg Ralf Kolbel Kriminologie Ein Lehrbuch 7 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 153013 5 45 Rn 117 Urs Kindhauser 263 Rn 9 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Roland Hefendehl 263 Rn 50 53 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Klaus Tiedemann Vor 263 Rn 8 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Christoph Birkel Die Entwicklung der Gewaltkriminalitat in Deutschland Theoretische Erklarungsansatze im empirischen Vergleich Springer VS Wiesbaden 2015 ISBN 978 3 658 03042 1 S 96 Die fortschreitende Okonomisierung und die Betonung von monetarem Erfolg als positionalem kulturellem Ziel Kultur der Konkurrenz in Verbindung mit einem immer ungleicheren Zugang zu legitimen Mitteln zur Erreichung dieses Ziels schaffen dauerhaft eine Situation in der auf gesellschaftlicher Ebene Anomie und auf individueller Ebene Abweichungsdruck normal sind Die Folge ist eine Zunahme instrumenteller Kriminalitat bei denjenigen die Zugang zu illegalen Mitteln zur Erreichung des monetaren Erfolgsziels Betrug Bestechung sonstige Wirtschaftskriminalitat haben und kompensatorisch expressiver Gewalt neben einer durch Deprivationsgefuhle bedingten allgemeinen Delinquenzneigung Thome und Birkel 2007 S 309f bei Personen denen der Zugang zu legitimen wie illegitimen Mitteln verwehrt ist Dieser Artikel wurde am 23 Dezember 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4006249 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betrug Deutschland amp oldid 235621005