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Das Erschleichen von Leistungen ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand der im 22 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 265a StGB normiert ist Die Vorschrift zahlt zu den Vermogensdelikten 265a StGB stellt es unter Strafe eine Leistung zu erschleichen ohne das hierfur geschuldete Entgelt zu entrichten Zu den Leistungen zahlen die Leistung eines Automaten und eines offentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes die Beforderung durch ein Verkehrsmittel sowie der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung Die strafbare Handlung liegt in dem Erschleichen einer solchen Dienstleistung Die Vorschrift wurde in das StGB aufgenommen um eine Strafbarkeitslucke des Betrugs 263 StGB zu schliessen Dieser setzt tatbestandlich die Tauschung eines Menschen voraus Daher kann er Sachverhalte nicht erfassen in denen sich der Tater einen Vermogensvorteil verschafft indem er Prufvorrichtungen von Automaten uberlistet Als im fruhen 20 Jahrhundert zunehmend Kontrollpersonal durch mechanischen Vorrichtungen ersetzt wurde etwa Schaffner durch Ticketautomaten sah der Gesetzgeber hierin eine Schutzucke die er durch Einfuhrung des 265a StGB schliessen wollte Fur das Erschleichen von Leistungen konnen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhangt werden Damit handelt es sich gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 133 915 Falle des 265a StGB angezeigt Im Vergleich mit anderen Tatbestanden wird das Delikt damit haufig gemeldet Den Hauptanwendungsfall stellt das Erschleichen von Beforderungsleistungen dar Die Aufklarungsquote liegt mit beinahe 100 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf weit uberdurchschnittlichem Niveau In Osterreich stellt 149 StGB das Erschleichen von Leistungen unter Strafe Diese Norm ist im Vergleich zur deutschen Norm tatbestandlich enger gefasst 149 Abs 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe an wenn sich jemand durch die Tauschung uber Tatsachen die Beforderung oder den Zutritt zu einer Veranstaltung erschleicht Da die Norm an eine Tauschung anknupft handelt es sich anders als bei der deutschen Regelung nicht um eine Auffangregelung zum Betrug sondern um dessen strafmildernde Privilegierung Das Erschleichen von Beforderungsleistungen stellt in Osterreich lediglich eine Verwaltungsubertretung dar Eine Auffangfunktion erfullt hingegen 149 Abs 2 StGB der auf das Tauschungsmerkmal verzichtet und das Erschleichen von Leistungen aus einem Automaten unter Strafe stellt Im Schweizer Strafrecht enthalt Art 150 StGB eine Bestimmung zur Leistungserschleichung deren Tatbestand weitgehend mit dem der deutschen Norm ubereinstimmt Anders an in Deutschland geht die Schweizer Rechtsprechung allerdings davon aus dass das schlichte Schwarzfahren keine strafbare Leistungserschleichung darstellt Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Einfuhrung durch Gesetz vom 28 Juni 1935 2 2 Weitere Entwicklungen 2 3 Gegenwartige Kritik und Reformvorschlage 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Erschleichen 3 2 Tatbestandsmassige Leistung 3 2 1 Leistung eines Automaten 3 2 2 Leistung eines offentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes 3 2 3 Beforderung durch ein Verkehrsmittel 3 2 3 1 Unstrittige Falle 3 2 3 2 Strittiger Fall Das schlichte Schwarzfahren 3 2 4 Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung 3 3 Vorsatz und Absicht zur Nichtentrichtung des Entgelts 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Prozessuales und Strafzumessung 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Kriminologie 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck BearbeitenDer in 265a StGB normierte Tatbestand des Erschleichens von Leistungen lautet seit seiner letzten Anderung vom 24 Dezember 1997 1 wie folgt 1 Wer die Leistung eines Automaten oder eines offentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes die Beforderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht das Entgelt nicht zu entrichten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist 2 Der Versuch ist strafbar 3 Die 247 und 248a gelten entsprechend 265a StGB dient dem Schutz des Vermogens Er soll verhindern dass vermogenswerte Leistungen in Anspruch genommen werden ohne dass das hierfur geschuldete Entgelt entrichtet wird 2 Aufgrund dieses Schutzzwecks findet der Tatbestand lediglich auf Leistungen Anwendung die gegen Entgelt erbracht werden 3 In systematischer Hinsicht flankiert die Norm den Betrugstatbestand Sie schliesst eine Lucke die sich daraus ergibt dass der Betrugstatbestand die Tauschung eines Menschen voraussetzt woran es bei der Erschleichung der im Tatbestand genannten Leistungen in aller Regel fehlt Entstehungsgeschichte BearbeitenEinfuhrung durch Gesetz vom 28 Juni 1935 Bearbeiten Anlass zur Schaffung des 265a StGB war eine Entscheidung des Reichsgerichts 4 Dieses hatte uber die missbrauchliche Nutzung eines offentlichen Munzfernsprechers zu entscheiden in den der Tater statt den geschuldeten Groschen breitgeklopfte 2 Reichspfennig Stucke warf Das Gericht verneinte eine Strafbarkeit wegen Betrugs 263 StGB Ein solcher hatte vorausgesetzt dass ein Mensch uber eine Tatsache getauscht wurde Hieran fehlte es im Fall da die einzige Kontrolle der Munzen durch den Automaten stattfand es also an einem menschlichen Tauschungsadressaten fehlte Auch andere Delikte etwa die Entziehung elektrischer Energie 248c StGB und die Geldfalschung 146 StGB hielt das Reichtsgericht nicht fur verwirklicht 5 Bei anderen Leistungen die typischerweise einem grossen Publikum offen stehen zeigte sich ein ahnliches Problem Hier wurden zunehmend Automaten anstelle von Personal eingesetzt um Kunden die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung zu erteilen beispielsweise durch Ausstellen einer Fahrkarte oder das Bestehen einer solchen zu uberprufen beispielsweise durch ein Drehkreuz Eine Strafbarkeit wegen Betrugs schied in solchen Fallen aus da sich der Tater den Zugang zur Leistung nicht durch das Uberlisten eines Menschen verschaffte sondern durch das Umgehen oder Uberwinden einer automatisierten Vorrichtung Damit bestand eine Strafbarkeitslucke 6 Um diese zu schliessen wurde durch Gesetz vom 28 Juni 1935 mit Wirkung zum 1 September 1935 7 die Strafnorm des 265a StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen Weitere Entwicklungen Bearbeiten Am 4 August 1953 fuhrte der Gesetzgeber ein Strafantragserfordernis fur ausgewahlte Falle mit vermindertem Unrechtsgehalt ein 8 Am 1 September 1976 erweiterte er den Kreis der Tatobjekte um die Leistung eines Fernmeldenetzes 9 Anlass hierzu gab die Befurchtung dass die zunehmende Automatisierung des Fernmeldeverkehrs dazu ausgenutzt wird um Gebuhrenkontrollen durch technische Manipulationen zu umgehen 10 Am 24 Dezember 1997 ersetzte der Gesetzgeber den Begriff des Fernmelde durch den des Telekommunikationsnetzes 11 Hierdurch wollte er die Norm an die Begriffswahl des am 25 Juli 1996 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetzes anpassen 12 Gegenwartige Kritik und Reformvorschlage Bearbeiten 265a StGB sieht sich einiger Kritik aus Rechtswissenschaft und Politik ausgesetzt Dies betrifft vor allem seine in der Praxis mit grossem Abstand relevanteste Fallgruppe das Erschleichen von Beforderungsleistungen Seit langem ist umstritten ob dieses Fehlverhalten hinreichend schwer wiegt um die Strafandrohung zu rechtfertigen Stimmen die dies verneinen fordern teilweise die ersatzlose Streichung des 265a StGB 13 Andere drangen darauf 265a StGB auf Verhaltensweisen zu beschranken die hinsichtlich ihrer Begehung und ihres Unrechtsgehalts mit einem Betrug vergleichbar sind 14 Andere schlagen wiederum vor die Erschleichung einer Beforderungsleistung aus dem Kreis der Begehungsweisen des 265a StGB herauszunehmen und zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen 15 Die grundsatzliche Herabstufung des Schwarzfahrens zu einer blossen Ordnungswidrigkeit schlug auch der Bundesrat in zwei Gesetzesvorschlagen vor Dort sprach er sich dafur aus 265a StGB auf wiederholtes Vorgehen und auf die Umgehung von Kontrolleinrichtungen anzuwenden Beide Entwurfe wurden jedoch nicht umgesetzt 16 Autoren die das Schwarzfahren als hinreichend strafwurdig ansehen schlagen vor die Tatbestandshandlung neu zu formulieren damit das Schwarzfahren eindeutiger als bisher erfasst wird 17 Heutiger Tatbestand BearbeitenErschleichen Bearbeiten 265a StGB setzt voraus dass der Tater eine der im Tatbestand genannten entgeltlichen Leistungen erschleicht Welche Verhaltensweisen ein Erschleichen darstellen konnen richtet sich im Einzelnen nach den jeweiligen Leistungen 18 Umstritten ist jedoch bereits was variantenubergreifend das pragende Merkmal des Erschleichens ist Nach einer alteren heute nur noch vereinzelt vertretenen Ansicht liegt ein Erschleichen bereits dann vor wenn der Tater die Leistung in Anspruch nimmt ohne hierzu berechtigt zu sein 19 Die inzwischen vorherrschende Auffassung interpretiert dieses Merkmal restriktiver und verlangt ein tauschungsartiges Verhalten 20 Zum einen konne bereits begrifflich das unbefugte Nutzen nicht als Erschleichen bezeichnet werden 21 Zum anderen werde die Gegenansicht der Verwandtschaft des 265a StGB mit dem Tatbestand des Betrugs nicht gerecht Da 265a StGB Handlungen erfassen soll die allein wegen des Fehlens eines Tauschungsadressaten nicht unter den Betrugstatbestand subsumiert werden konnen musse das Erschleichen von seiner Qualitat her mit einer Tauschung im Sinne des 263 StGB vergleichbar sein 22 Erforderlich sei daher dass der Tater zum Ausdruck bringt die Vorteile der Leistung empfangen zu wollen ohne hierfur das Entgelt zu entrichten Hierfur kommen insbesondere das Klettern uber eine Absperrung das Umgehen einer Kontrollperson oder das Vermeiden anderer Sicherungsmassnahmen in Betracht 23 Tatbestandsmassige Leistung Bearbeiten Leistung eines Automaten Bearbeiten Als Automaten gelten Gerate die durch menschliche Bedienung dazu veranlasst werden konnen selbststandig Berechnungen vorzunehmen oder Verrichtungen auszufuhren 24 Unterschieden werden Leistungs und Warenautomaten Zu ersteren zahlen Gerate bei denen der Benutzer das Entgelt dafur erbringt dass der Automat eine Leistung erbringt Dies ist beispielsweise bei Musik und Spielautomaten Fernglasern mit Munzeinwurf 25 und Ladeterminals fur die Aufladung von Prepaid Karten 26 der Fall Bei einem Warenautomaten hingegen entrichtet der Benutzer das Entgelt dafur dass der Automat eine Ware ausgibt was beispielsweise auf Getrankeautomaten zutrifft 25 Einigkeit besteht daruber dass 265a StGB sich auf Leistungsautomaten bezieht Umstritten ist demgegenuber ob er auch Warenautomaten erfasst Nach uberwiegender von der Rechtsprechung geteilter Ansicht fallen diese nicht in den Anwendungsbereich des 265a StGB da diese Vorschrift explizit von einer Leistung spricht Ausserdem sei das Manipulieren von Warenautomaten bereits von anderen Tatbestanden erfasst das Aufbrechen und Entnehmen des Inhalts falle beispielsweise unter den Diebstahlstatbestand 242 StGB Da 265a StGB lediglich luckenschliessende Funktion habe sei die Norm ihrem Zweck nach nicht anwendbar wenn das Handeln des Taters bereits unter eine andere Strafnorm fallt 27 Die Gegenansicht sieht dagegen auch Warenautomaten als Tatobjekte an da die Abgrenzung von Waren und Leistungsautomaten aufgrund der Vielfalt moglicher Automatenfunktionen regelmassig mit grosser Unsicherheit verbunden sei sodass weitgehend zufallige Ergebnisse zu befurchten seien Die Auffangfunktion des 265a StGB konne zweckmassiger bei der abschliessenden Prufung der Konkurrenz zwischen mehreren verwirklichten Delikten berucksichtigt werden als bei der Tatbestandsauslegung 28 Die Leistung des Automaten wird erschlichen indem der Tater den Kontrollmechanismus des Gerats in einer tauschungsahnlichen Weise uberlistet 29 Dies kann beispielsweise durch das Verwenden von Falschgeld zur Uberwindung eines Munzprufers 30 oder durch das Verwenden einer gefalschten Pay TV Dekoderkarte 31 geschehen Leistung eines offentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes Bearbeiten Ein Telekommunikationsnetz ist gemass 3 Nr 27 TKG ein System das der Datenubertragung dient Hierzu zahlen beispielsweise Telefon und Rundfunknetze sowie das Internet 32 Das Kommunikationsnetz dient offentlichen Zwecken wenn es wenigstens massgeblich zur Nutzung durch die Offentlichkeit bestimmt ist 33 Die Leistung eines solchen Netzes liegt im Herstellen einer Kommunikationsmoglichkeit 34 Sie wird erschlichen indem der Tater eine Vorrichtung uberwindet die sicherstellen soll dass die Leistung nur entgeltlich genutzt wird 35 Dies ist beispielsweise der Fall wenn der Tater die Zugangssperre eines Bezahlfernsehen Programms umgeht 36 oder ein Munztelefon mit Falschgeld bedient 37 Oftmals etwa beim Gebrauch einer Telefonkartenattrappe 38 stellt sich die Leistungserschleichung zugleich als ein Computerbetrug 263a StGB dar der dem Tatbestand des 265a StGB vorgeht Dies schmalert die praktische Relevanz dieser Begehungsform 39 Beforderung durch ein Verkehrsmittel Bearbeiten Hauptartikel Beforderungserschleichung Deutschland Unstrittige Falle Bearbeiten Gegenstand dieser Tatbestandsvariante ist eine Beforderungsleistung etwa durch Bus Bahn oder Taxi In Bezug auf Beforderungsmittel ist besonders umstritten unter welchen Voraussetzungen von einem tatbestandsmassigen Erschleichen ausgegangen werden kann Unstreitig tatbestandsmassig handelt wer sich die Leistung verschafft indem er Kontrolleinrichtungen ausschaltet oder umgeht Beispielhaft sind das Betreten des Beforderungsmittel durch einen Notausgang das gezielte Verstecken vor einem Kontrolleur 40 und das Nutzen einer bereits entwerteten Karte 41 Unstreitig nicht tatbestandsmassig handelt demgegenuber ein Nutzer der zwar das geschuldete Entgelt erbracht hat die Leistung jedoch aus anderen Grunden nicht in Anspruch nehmen darf etwa weil er seinen Fahrschein nicht mitfuhrt obwohl der Betreiber dies vorschreibt In diesem Fall ist das Schutzgut des 265a StGB das Vermogen nicht beruhrt 42 Nach 265a StGB macht sich uberdies nach allgemeiner Ansicht nicht strafbar wer die Leistung fur einen langeren Zeitraum in Anspruch nimmt als es ihm sein anfanglich entrichtetes Entgelt gestattet wer also langer im Beforderungsmittel verweilt als er durfte Da der Tater die Leistung zu Beginn der Beforderung in rechtmassiger Weise in Anspruch nimmt kann das unterbleibende Entfernen nur als Unterlassen strafbar sein Eine solche Strafbarkeit setzt gemass 13 Abs 1 StGB voraus dass den Tater die Rechtspflicht trifft den Erfolgseintritt abzuwenden Zwischen dem Tater und dem Geschadigten besteht jedoch keine hinreichend enge Beziehung die eine solche Garantenpflicht begrundet 43 Schliesslich liegt kein strafbares Erschleichen vor wenn der Tater offen zeigt dass er das geschuldete Entgelt nicht entrichten will Ein solches Verhalten lasst sich nach allgemeiner Ansicht sich nicht mehr als ein Erschleichen ansehen Zu beachten ist dass die Absicht des Taters klar erkennbar sein muss um die Strafbarkeit zu vermeiden Nicht ausreichend hierfur sei das Tragen eines scheckkartengrossen Schildes auf der eigenen Kleidung da dieses nicht auffallig genug sei 44 Gleiches gelte fur ein T Shirt oder eine Mutze mit der Aufschrift Ich fahre schwarz 45 Anders verhalte es sich beim Tragen eines deutlich sichtbaren Zettels mit der Aufschrift Ich fahre umsonst 46 Strittiger Fall Das schlichte Schwarzfahren Bearbeiten Strittig ist ob das schlichte Schwarzfahren ein tatbestandsmassiges Erschleichen darstellt Hierbei nimmt der Tater die Beforderungsleistung ausserlich wie ein regularer zahlender Kunde in Anspruch und verheimlicht lediglich dass er das geschuldete Entgelt nicht entrichtet hat Im Ausgangspunkt besteht dahingehend Einigkeit dass die bloss unberechtigte Inanspruchnahme der Leistung nicht genugt Uneinigkeit herrscht jedoch daruber ob das Schwarzfahren hieruber hinausgeht Die Strafgerichte darunter auch der Bundesgerichtshof halten ein solches Verhalten ganz uberwiegend fur tatbestandsmassig Sie erblicken das Erschleichen darin dass der Tater den Anschein erweckt die Leistung ordnungsgemass in Anspruch zu nehmen Dies sei bereits dann gegeben wenn der Tater die Leistung in einer Weise nutzt die ausserlich so wirkt als ware er hierzu berechtigt Schliesslich bezeichne der Begriff des Erschleichens nach allgemeinen Verstandnis Verhaltensweisen durch die sich eine Person auf unrechtmassigem unlauterem oder unmoralischem Weg einen Erfolg verschafft Daher genuge es fur eine Strafbarkeit nach 265a StGB wenn sich der Tater wahrend der Inanspruchnahme der Leistung unauffallig verhalt damit keine Zweifel an seiner Berechtigung aufkommen Es sei nicht notwendig dass er Schutzvorrichtungen uberwindet oder Kontrollen umgeht 47 Dieser Auslegung wird vom uberwiegenden Schrifttum vorgeworfen sie fuhre zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm Durch die Argumentation der Rechtsprechung begrunde letztlich bereits die unbefugte Inanspruchnahme der Beforderungsleistung eine Strafbarkeit da den Anschein der ordnungsgemassen Nutzung jeder erweckt der sich wie ein berechtigter Nutzer verhalt 48 Dies uberschreite den Wortlaut des 265a StGB da es nicht dem allgemeinen Verstandnis des Begriffs Erschleichen entspreche wenn sich jemand lediglich unauffallig verhalt und auf ein weitergehendes betrugerisches Verhalten verzichtet 49 Uberdies sei die Rechtsprechung zum Schwarzfahren systematisch unstimmig Bei den anderen Handlungsvarianten des 265a StGB lasse auch sie die blosse Inanspruchnahme nicht fur eine Strafbarkeit genugen Stattdessen fordere sie ein manipulatives Vorgehen des Taters Das schlichte Schwarzfahren sei jedoch kein solches 50 Das Bundesverfassungsgericht teilt die Kritikpunkte des Schrifttums nicht Es geht davon aus dass die Sichtweise der Rechtsprechung fur mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art 103 Abs 2 GG vereinbar ist Die luckenschliessende Funktion des 265a StGB erlaube eine weite Auslegung des Begriffs Erschleichen Ferner sei die von der Rechtsprechung favorisierte Auslegung dieses Begriffs noch mit dessen Wortsinn vereinbar 51 Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung Bearbeiten Bei Veranstaltungen handelt es sich um einmalig oder fur einen bestimmten Zeitraum erbrachte Auffuhrungen Hierzu zahlen etwa Konzerte Theaterauffuhrungen und Kinovorstellungen Bei Einrichtungen handelt es sich hingegen um Angebote die auf Dauer angelegt sind Hierzu zahlen beispielsweise Bibliotheken Museen und Schwimmbader 52 Beide Tatobjekte mussen uber eine korperliche Abgrenzung verfugen die den ungehinderten Zutritt verhindert 53 Dies ist beispielsweise bei Parkhausern mit einer Einfahrtschranke der Fall nicht jedoch bei frei zuganglichen Parkplatzen die mit einer Parkuhr ausgestattet sind 54 Der Zutritt wird erschlichen indem der Tater eine Kontrollperson uberlistet oder ein Zugangshindernis uberwindet Zu ersterem zahlt beispielsweise das Ablenken oder Weglocken einer Kontrollperson oder das Verstecken in einer Menschenmenge 55 Fur letzteres kommen beispielsweise das Klettern uber einen Zaun oder das Nutzen eines Notausgangs in Betracht Kein Erschleichen liegt hingegen vor wenn der Tater weder eine Kontrollperson uberlisten noch ein Hindernis uberwinden muss um die Leistung in Anspruch zu nehmen Da 265a StGB nur das Erschleichen des Zutritts verbietet unterfallt es nach uberwiegender Ansicht auch nicht dem Tatbestand der Norm wenn der Tater ein Angebot in Anspruch nimmt bei dem das Entgelt erst nach der Inanspruchnahme der Leistung zu entrichten ist Dies ist etwa regelmassig bei Parkhausern der Fall 56 Vorsatz und Absicht zur Nichtentrichtung des Entgelts Bearbeiten Eine Strafbarkeit nach 265a StGB erfordert gemass 15 StGB dass der Tater mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt er also billigend in Kauf nimmt dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht 57 Insbesondere muss ihm also bewusst sein dass er kein Anrecht darauf hat die Leistung zu nutzen 58 Daruber hinaus muss der Tater in der Absicht handeln das Entgelt nicht vollstandig zu entrichten Diese Ersparnis muss also das Ziel seiner Tat sein 59 Nicht erforderlich ist allerdings dass sie alleiniges Ziel der Tat ist es genugt wenn sie ein notwendiges Zwischenziel ist etwa wenn es dem Tater hauptsachlich darum geht Flugblatter in einer Strassenbahn zu verteilen 60 Da das Gesetz die Tathandlungen weit formuliert legen einige Instanzgerichte hohe Anforderungen an den Nachweis der Absicht an notwendig sei hiernach zumindest bei Ersttatern dass neben der objektiven Tatbegehung zusatzliche Indizien auf die Absicht hindeuten 61 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDer Versuch des Erschleichens von Leistungen ist strafbar Zwar stellt 265a Abs 1 StGB nur ein Vergehen dar so dass sich die Strafbarkeit des Versuchs noch nicht aus 23 Abs 1 Var 1 StGB ergibt 265a Abs 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrucklich an In das Versuchsstadium gelangt die Tat etwa wenn der Tater das Beforderungsmittel betritt bevor dieses abgefahren ist Das Vorbereiten der Manipulation einer Sicherheitseinrichtung stellt hingegen im Regelfall eine straflose Vorbereitungshandlung dar 62 Die Versuchsphase endet mit der Vollendung des Delikts Dieser Zeitpunkt ist erreicht sobald der Tater die Leistung in Anspruch nimmt 63 Insbesondere bei Leistungen die uber einen langeren Zeitraum hinweg erbracht werden etwa einer Beforderungsleistung fuhrt dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Versuch und Vollendung 64 Beim Erschleichen einer Beforderung beispielsweise geht die vorherrschende Auffassung von einer Vollendung aus sobald die Beforderung beginnt 65 sodass fur den Versuch nur ein kurzer Zeitraum verbleibt Im Versuchsstadium bleibt die Tat jedoch wenn eine ganz geringfugige finanziell kaum bezifferbare Inanspruchnahme der Leistung vorliegt etwa bei einer Entdeckung des Taters nach wenigen Metern 66 Beendet ist die Tat sobald die Leistung vollstandig in Anspruch genommen wurde 67 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenFur das Erschleichen von Leistungen konnen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhangt werden Aufgrund dieser niedrigen Hochststrafenandrohung sind gemass 47 StGB Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefallen anzuordnen Dementsprechend werden Tater in aller Regel zu Geldstrafen verurteilt Freiheitsstrafen kommen in erster Linie bei Wiederholungstatern in Frage 68 Die Tat wird grundsatzlich als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt sodass es eines Strafantrags des Verletzten nicht bedarf Durch den Verweis des 265a Abs 3 StGB auf 247 StGB und 248a StGB ist ein solcher Antrag jedoch ausnahmsweise erforderlich wenn das Tatopfer ein Angehoriger ein Vormund oder ein Betreuer ist oder der durch die Tat entstandene Schaden gering ist Wahrend ersteres in der Praxis nur selten zutrifft ist der durch Leistungserschleichtung verursachte Schaden haufig von geringer Hohe sodass ein Strafantrag oft erforderlich ist 69 Dabei gehen viele Gerichte von einem Schwellwert von 50 aus 70 Bezugspunkt ist dabei der regulare Fahrpreis nicht ein etwaiges erhohtes Beforderungsentgelt fur Schwarzfahrer 71 Sobald das Delikt beendet ist beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Diese betragt gemass 78 Abs 3 Nr 5 StGB drei Jahre Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenNach Abs 1 der Norm wird der Tater nicht aus 265a StGB bestraft wenn seine Tat durch eine andere Norm mit schwererer Strafe bedroht ist Der Tatbestand ist daher formell subsidiar gegenuber Delikten mit ahnlicher Schutzrichtung Verwirklicht der Tater daher beim Erschleichen zugleich tateinheitlich andere Delikte ist er aus diesen Delikten zu bestrafen nicht aus 265a StGB Dies kommt insbesondere bei Eigentums und Vermogensdelikten in Betracht typischerweise Diebstahl 242 StGB Betrug 263 StGB und Computerbetrug 263a StGB 72 Erschleicht sich der Tater also etwa die Beforderungsleistung durch Tauschung einer Kontrollperson ist er lediglich wegen Betrugs strafbar 73 Zu anderen Delikten etwa dem Hausfriedensbruch 123 StGB den Falschgelddelikten 146 147 StGB und der Urkundenfalschung 267 StGB kann das Erschleichen von Leistungen aufgrund deren anderen Schutzzwecks in Tateinheit stehen 74 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der Leistungserschleichung in den Jahren 1987 2022 75 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 76 Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Die Anzahl der gemeldeten Falle der Leistungserschleichung ist in den vergangenen Jahren nahezu durchgangig angestiegen Zwischen 1987 und 2015 hat sie sich etwa vervierfacht Die Leistungserschleichung machte im Jahr 2019 etwas weniger als ein Viertel aller Betrugsdelikte aus 77 Aufgrund des fruhen Vollendungszeitpunkts des Delikts ist der Anteil der Versuche mit knapp uber 0 ausserst gering 75 Die mit Abstand haufigste Begehungsform des Erschleichens von Leistungen ist das Schwarzfahren auf die fast 99 der gemeldeten Falle entfallen Bei dieser Begehungsform ist die Entwicklung der Fallzahlen eng mit dem Kontroll und Anzeigeverhalten der grossen Verkehrsbetriebe verbunden 78 Dementsprechend wird der starke Ruckgang der Fallzahlen zwischen 2015 und 2016 auf eine Anderung dieses Verhaltens zuruckgefuhrt 75 Der uberwiegende Teil der gemeldeten Falle verursachte nur geringfugige Vermogensschaden 79 Durchgangig auf uberdurchschnittlichem Niveau bewegt die Aufklarungsquote der angezeigten Falle mit einem Niveau von annahernd 100 75 Ursachlich hierfur ist dass das Delikt in aller Regel durch eine Fahrkartenkontrolle beim Tater aufgedeckt wird sodass beim Aufkommen des Tatverdachts der Tatverdachtige in aller Regel zugegen ist 79 Uberdurchschnittlich hoch ist der Anteil heranwachsender und jugendlicher Verdachtiger 80 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Leistungserschleichung in der Bundesrepublik Deutschland 75 erfasste FalleJahr insgesamt pro 100 000 Einwohner Versuche Aufklarungsquote angez Falle1987 72 805 119 1 385 0 5 97 7 1988 76 288 124 6 258 0 3 98 1 1989 79 009 128 0 277 0 4 97 8 1990 71 007 113 3 237 0 3 98 0 1991 78 260 120 4 200 0 3 98 4 1992 87 956 133 7 274 0 3 98 6 1993 108 576 134 1 321 0 3 98 0 1994 108 200 133 0 300 0 3 98 0 1995 108 618 133 2 246 0 2 98 0 1996 112 519 137 5 270 0 2 98 1 1997 120 131 146 5 347 0 3 97 9 1998 159 463 194 3 419 0 3 98 2 1999 146 264 178 3 462 0 3 98 5 2000 148 824 181 1 437 0 3 98 3 2001 158 407 192 6 468 0 3 98 5 2002 168 290 204 1 516 0 3 98 5 2003 176 019 213 3 420 0 2 98 1 2004 189 121 229 1 366 0 2 98 2 2005 192 930 233 9 352 0 2 98 3 2006 194 174 235 5 411 0 2 98 7 2007 207 194 251 7 431 0 2 98 6 2008 200 211 243 5 817 0 4 98 3 2009 220 746 269 2 716 0 3 98 6 2010 228 179 278 9 462 0 2 98 8 2011 246 944 302 1 516 0 2 99 0 2012 256 545 313 5 582 0 2 99 2 2013 238 547 296 2 594 0 2 99 2 2014 274 322 339 6 681 0 2 99 3 2015 279 144 343 8 711 0 3 99 3 2016 246 171 299 6 629 0 3 99 1 2017 245 696 297 7 408 0 2 99 1 2018 213 443 257 8 396 0 2 99 0 2019 200 901 242 0 355 0 2 98 8 2020 179 267 215 6 337 0 2 98 9 2021 166 997 200 8 334 0 2 98 7 2022 133 915 160 9 261 0 2 98 6 Literatur BearbeitenHans Bernd Ahrens Automatenmissbrauch und Rechtsschutz moderner Automatensysteme Centaurus Verlagsgesellschaft Pfaffenweiler 1985 ISBN 3 89085 091 X Annette Eyers Die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens in den sog Einmalfallen Giessen 1999 Thomas Falkenbach Die Leistungserschleichung 265a StGB Schmidt Romhild Lubeck 1983 ISBN 3 7950 0819 0 Katrin Hagemann Rechtliche Probleme des Schwarzfahrens in offentlichen Verkehrsmitteln Dr Kovac Hamburg 2008 ISBN 978 3 8300 3717 0 Weblinks Bearbeiten 265a StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 265a StGB auf lexetius com Gesetzestext und Anderungen des 265a R StGB mit Geltung seit 1935Einzelnachweise Bearbeiten Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17 Dezember 1997 BGBl 1997 I S 3108 Roland Hefendehl 265a Rn 1 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Katrin Hagemann Rechtliche Probleme des Schwarzfahrens in offentlichen Verkehrsmitteln Dr Kovac Hamburg 2008 ISBN 978 3 8300 3717 0 S 91 ff Cornelia Lattka Fahren ohne gultigen Fahrausweis eine Analyse der rechtlichen Probleme des sog Schwarzfahrens Tectum Marburg 2010 ISBN 978 3 8288 2216 0 S 181 f Dennis Bock Strafrecht Besonderer Teil Band 2 Vermogensdelikte Springer Berlin 2018 ISBN 978 3 662 54792 2 S 495 RG Urteil vom 18 Dezember 1933 Az 2 D 462 33 RGSt 68 65 66 Roland Hefendehl 265a Rn 2 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Klaus Tiedemann 265a Rn 1 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuchs vom 28 Juni 1935 RGBl I 1935 S 839 Drittes Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 BGBl I S 735 Erstes Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat 1 WiKG vom 29 Juli 1976 BGBl I S 2034 BT Drs 7 3441 S 29 Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz BegleitG vom 17 Dezember 1997 BGBl I S 3108 BT Drs 13 8016 S 28 Peter Alexis Albrecht u a Strafrecht ultima ratio Empfehlungen der Niedersachsischen Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts Nomos Baden Baden 1992 ISBN 3 7890 2834 7 S 33 f Peter Alexis Albrecht Winfried Hassemer Michael Voss Hrsg Rechtsguterschutz durch Entkriminalisierung Vorschlage der Hessischen Kommission Kriminalpolitik zur Reform des Strafrechts Nomos Baden Baden 1992 ISBN 3 7890 2806 1 S 59 f Annette Eyers Die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens in den sog Einmalfallen Giessen 1999 S 246 ff Andreas Mosbacher Sitzen furs Schwarzfahren In Neue Juristische Wochenschrift 2018 S 1069 1070 ff Christina Putzke Holm Putzke Schwarzfahren als Beforderungserschleichung Zur methodengerechten Auslegung des 265a StGB In Juristische Schulung 2012 S 500 505 f BT Drs 12 6484 BT Drs 13 374 Dennis Bock Erschleichen von Leistungen 265 a StGB In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 357 360 Uwe Hellmann 265a Rn 14 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Stuttgart Urteil vom 19 10 1962 Az 1 Ss 722 62 Monatsschrift des Deutschen Rechts 1963 S 236 Claus Jurgen Hauf Schwarzfahren im modernen Massenverkehr strafbar nach 265a StGB In Deutsche Richterzeitung 1995 S 15 19 Harro Otto Grundkurs Strafrecht Die einzelnen Delikte 7 Auflage De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 228 5 52 Rn 16 AG Hamburg Urteil vom 11 Marz 1987 Az 127b Ds 24 Js 16 87 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1988 S 221 Hans Bernd Ahrens Automatenmissbrauch und Rechtsschutz moderner Automatensysteme Centaurus Verlagsgesellschaft Pfaffenweiler 1985 ISBN 3 89085 091 X S 5 f Heiner Alwart Uber die Hypertrophie eines Unikums 265a StGB In JuristenZeitung 1986 S 563 567 ff Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 265a Rn 3 Roland Hefendehl 265a Rn 118 121 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Thomas Exner Strafbares Schwarzfahren als ein Lehrstuck juristischer Methodik In Juristische Schulung 2009 S 990 992 Thomas Fischer Anmerkung zu OLG Stuttgart 1 St 635 88 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1991 S 41 Christina Putzke Holm Putzke Schwarzfahren als Beforderungserschleichung Zur methodengerechten Auslegung des 265a StGB In Juristische Schulung 2012 S 500 505 f Peter Alexis Albrecht Anmerkung zu HansOLG Urt v 3 6 1987 1 Ss 67 87 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1988 S 222 224 Marco Gercke Ist die Mehrfachnutzung kostenloser Internettestzugange strafbar In Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 2001 S 567 572 Dennis Bock Erschleichen von Leistungen 265 a StGB In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 357 360 Roland Hefendehl 265a Rn 22 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 a b Uwe Hellmann 265a Rn 18 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 LG Freiburg Urteil vom 19 November 2008 Az 7 Ns 150 Js 4282 08 Computer amp Recht 2009 S 716 718 f BGH Urteil vom 22 Februar 1952 Az 2 StR 101 52 Monatsschrift fur Deutsches Recht 1952 S 563 OLG Dusseldorf Urteil vom 29 Oktober 1998 Az 5 Ss 369 98 90 98 I Neue Juristische Wochenschrift 1999 S 3208 3209 Thomas Falkenbach Die Leistungserschleichung 265a StGB Schmidt Romhild Lubeck 1983 ISBN 3 7950 0819 0 S 83 Uwe Hellmann 265a Rn 19 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Wolfgang Mitsch Strafbare Uberlistung eines Geldspielautomaten In Juristische Schulung 1998 S 307 313 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 16 Rn 3 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 33 Rn 5 f Hans Bernd Ahrens Automatenmissbrauch und Rechtsschutz moderner Automatensysteme Centaurus Verlagsgesellschaft Pfaffenweiler 1985 ISBN 3 89085 091 X S 59 f Frank Arloth Leerspielen von Geldspielautomaten ein Beitrag zur Struktur des Computerbetrugs In Computer und Recht 1996 S 359 362 Martin Heger 265a Rn 6a In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 OLG Karlsruhe Urteil vom 21 Januar 2009 Az 2 Ss 155 08 Neue Juristische Wochenschrift 2009 S 1287 1288 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 16 Rn 3 Markus Engels Klause Beucher Harmonisierung des Rechtsschutzes verschlusselter Pay TV Dienste gegen Piraterieakte In Computer und Recht 1998 S 101 104 f Christian Dressel Strafbarkeit von Piraterie Angriffen gegen Zugangsberechtigungssysteme von Pay TV Anbietern In Multimedia und Recht 1999 S 390 394 Mustafa Oglakcioglu Eine schwarze Liste fur den Juristen In Juristische Arbeitsblatter 2011 S 588 591 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 33 Rn 7 Uwe Hellmann 265a Rn 29 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Karlsruhe Urteil vom 26 Juli 2003 Az 3 Ws 134 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2004 S 333 334 AG Mannheim Urteil vom 7 November 1985 Az 2 Ls 31 85 Computer und Recht 1986 S 341 f Thomas Krause Ulrich Wuermeling Missbrauch von Kabelfernsehanschlussen In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1990 S 526 527 f Uwe Hellmann 265a Rn 31 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Klaus Tiedemann 265a Rn 44 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 BGH Urteil vom 13 Mai 2005 Az 3 StR 128 03 Strafverteidiger 2004 S 21 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 265a Rn 18 Martin Heger 265a Rn 6a In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Hero Schall Der Schwarzfahrer auf dem Prufstand des 265a StGB In Juristische Rundschau 1992 S 1 4 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 450 Otfried Ranft Strafrechtliche Probleme der Beforderungserschleichung In Jura 1993 S 84 87 BayObLG Urteil vom 18 Juli 1985 Az RReg 5 St 112 85 Neue Juristische Wochenschrift 1986 S 1504 KG Beschluss vom 15 Marz 2012 Az 4 121 Ss 113 12 149 12 BeckRS 2013 4197 OLG Koblenz Beschluss vom 11 Oktober 1999 Az 2 Ss 250 99 Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 86 Uwe Hellmann 265a Rn 39 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 KG Urteil vom 2 Marz 2011 Az 1 Ss 32 11 Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 2600 OLG Koln Beschluss vom 2 September 2015 Az III 1 RVs 118 15 BeckRS 2015 16686 AG Hannover Urteil vom 24 Februar 2010 Az 223 Cs 549 09 AG Eschwege Urteil vom 12 November 2013 Az 71 Cs 9621 Js 14035 13 BGH Beschluss vom 8 Januar 2009 Az 4 StR 117 08 BGHSt 53 122 Zustimmend Nikolaus Bosch Strafbares Schwarzfahren Grenzen der Leistungserschleichung In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 469 470 BayObLG Urteil vom 4 Juli 2001 Az 5 St RR 169 01 Strafverteidiger 2002 S 429 OLG Dusseldorf Beschluss vom 16 Oktober 1991 Az 5 Ss 395 91 130 91 I Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 84 OLG Hamburg Urteil vom 3 Juni 1987 Az 1 Ss 67 87 Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 2688 OLG Hamburg Urteil vom 18 Dezember 1990 Az 2 a Ss 119 90 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1991 S 587 OLG Stuttgart Urteil vom 10 Marz 1989 Az 1 Ss 635 88 Neue Juristische Wochenschrift 1990 S 924 Karsten Gaede Der BGH bestatigt die Strafbarkeit der einfachen Schwarzfahrt Zu Unrecht und mit problematischen Weiterungen In Onlinezeitschrift fur Hochstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht Februar 2009 abgerufen am 11 November 2016 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 265a Rn 5 5e Heiner Alwart Uber die Hypertrophie eines Unikums 265a StGB In JuristenZeitung 1986 S 563 567 ff Klaus Tiedemann 265a Rn 36 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Martin Heger 265a Rn 6a In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 450 Hero Schall Der Schwarzfahrer auf dem Prufstand des 265a StGB In Juristische Rundschau 1992 S 1 2 f Mustafa Oglakcioglu Eine schwarze Liste fur den Juristen In Juristische Arbeitsblatter 2011 S 588 589 Frederik Roggan Die aktuelle Entscheidung Bekennendes Schwarzfahren In Jura 2012 S 299 302 f Klaus Ellbogen Strafbarkeit des einfachen Schwarzfahrens In Juristische Schulung 2005 S 20 21 Hero Schall Der Schwarzfahrer auf dem Prufstand des 265a StGB In Juristische Rundschau 1992 S 1 4 BVerfG Urteil vom 9 Februar 1998 Az 2 BvR 1907 97 Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 1136 BGH Urteil vom 3 Marz 1982 Az 2 StR 649 81 BGHSt 31 1 f Thomas Fischer Erschleichen der Beforderung bei freiem Zugang In Neue Juristische Wochenschrift 1988 S 1828 1829 Uwe Hellmann 265a Rn 40 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Andere Ansicht Alfons Gern Sibylle Schneider Die Bedienung von Parkuhren mit auslandischem Geld In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1988 S 129 ff Zum Parken auf Behindertenparkplatzen mit gefalschtem Ausweis siehe Wolfgang Mitsch Parken auf Behindertenparkplatzen als Straftat und Ordnungswidrigkeit In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2012 S 153 157 Mustafa Oglakcioglu Eine schwarze Liste fur den Juristen In Juristische Arbeitsblatter 2011 S 588 590 Uwe Hellmann 265a Rn 44 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 265a Rn 24 Andere Ansicht Carsten Rinio Das Uberlisten der Ausfahrtschranke eines Parkhauses strafbares Unrecht In Deutsches Autorecht 1998 S 297 ff BGH Urteil vom 4 November 1988 Az 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 Az 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 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5 St RR 169 01 Strafverteidiger 2002 S 428 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20 Juli 2010 Az 1 Ss 336 08 Neue Juristische Wochenschrift 2010 S 3107 3108 Thomas Falkenbach Die Leistungserschleichung 265a StGB Schmidt Romhild Lubeck 1983 ISBN 3 7950 0819 0 S 100 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 265a Rn 28 BayObLG Beschluss vom 4 Juli 2001 Az 5 St RR 169 01 Strafverteidiger 2002 S 428 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20 Juli 2010 Az 1 Ss 336 08 Neue Juristische Wochenschrift 2010 S 3107 3108 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26 Februar 2010 Az 1 Ss 425 08 BeckRS 2010 20569 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20 Juli 2010 Az 1 Ss 336 08 Neue Juristische Wochenschrift 2010 S 3107 3108 Uwe Hellmann 265a Rn 10 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Koln Urteil vom 3 November 2015 Az III 1 RVs 166 11 BeckRS 2015 19593 Rn 7 geht davon aus dass eine Geldstrafe bei einem Wiederholungstater eine unvertretbar milde Strafe sein kann Allgemein zur Zulassigkeit kurzer Freiheitsstrafen bei 265a StGB BGH Beschluss vom 15 November 2007 Az 4 StR 400 07 BGHSt 52 84 Roland Hefendehl 265a Rn 8 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 9 Mai 2008 Az 1 Ss 67 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2008 S 311 OLG Hamm Beschluss vom 23 September 2003 Az 3 Ss 526 03 BeckRS 2010 5664 OLG Zweibrucken Beschluss vom 18 Januar 2000 Az 1 Ss 266 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2000 S 536 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20 Juli 2010 Az 1 Ss 336 08 Neue Juristische Wochenschrift 2010 S 3107 3108 OLG Naumburg Beschluss vom 12 Marz 2012 Az 2 Ss 157 11 Strafverteidiger 2012 S 734 Uwe Hellmann 265a Rn 50 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Walter Perron 265a Rn 14 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 OLG Dusseldorf Urteil vom 14 Marz 1983 Az 5 Ss 543 82 8 83 I Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 2341 Uwe Hellmann 265a Rn 51 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 265a Rn 30 a b c d e PKS Zeitreihe 1987 bis 2022 XLSX Bundeskriminalamt 30 Marz 2023 abgerufen am 25 Juni 2023 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 25 Juni 2023 2019 wurden 200 901 Falle der Leistungserschleichung polizeilich registriert Der mit Abstand grosste Anteil der gemeldeten Taten betraf das Erschleichen einer Beforderungsleistung d h das Schwarzfahren PKS Jahrbuch 2017 Band 4 PDF Bundeskriminalamt abgerufen am 20 Mai 2021 Roland Hefendehl 265a Rn 7 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 PKS Jahrbuch 2017 Band 4 PDF Abgerufen am 20 Mai 2021 a b Roland Hefendehl 265a Rn 8 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 PKS Jahrbuch 2017 Band 4 PDF Abgerufen am 20 Mai 2021 Roland Hefendehl 265a Rn 9 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 PKS Jahrbuch 2017 Band 4 PDF Abgerufen am 20 Mai 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 11 Januar 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Normdaten Sachbegriff GND 4393008 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index 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