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Als Vollendung wird im Strafrecht Deutschlands das formelle Deliktsstadium bezeichnet in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfullt sind objektive und subjektive 1 2 Anders gesagt kann man Vollendung dann annehmen wenn der Tater all das getan hat was das jeweilige Delikt von seinem Tater zu tun verlangt 3 Abzugrenzen hiervon ist einerseits der Versuch andererseits die materielle Beendigung Bei der Beendigung ist nicht nur der Tatbestand erfullt sondern das gesamte tatbestandliche Unrecht verwirklicht So ist beim Begehen eines Diebstahls die Tat bereits mit der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vollendet die Tat aber nach herrschender Meinung erst mit der Sicherung der Beute auch beendet Zwischen Vollendung und Beendigung ist es Dritten noch moglich sich wegen Beihilfe zum Beispiel durch Hilfe bei der Flucht oder der Sicherung der Beute oder aber durch sukzessive Mittaterschaft strafbar zu machen Bei den Unternehmensdelikten die hinsichtlich der Deliktsstadien nicht zwischen Versuch und Vollendung unterscheiden ist aus kriminalpolitischen Grunden die Vollendungsstrafbarkeit vorverlagert 4 5 Weblinks BearbeitenLexexakt Online LexikonEinzelnachweise Bearbeiten Rainer Zaczyk in Kindhauser Neumann Paeffgen Strafgesetzbuch 5 Auflage 2017 22 Rn 5 Vollendet ist ein Delikt wenn alle objektiven Tatumstande bei Vorliegen der sonstigen subjektiven und individuellen Strafbarkeitsvoraussetzungen verwirklicht sind Vollendung ist deshalb ein formeller Begriff der sich nach der jeweiligen Tatbestandsformulierung nicht nach materiellen Kriterien richtet und deshalb uber eine Rechtsgutsverletzung nichts aussagt OLG Munchen Urteil vom 22 Februar 2006 Aktenzeichen 5 St RR 012 06 NStZ 2006 630 Rn 2 beck online Kristian Kuhl Vollendung und Beendigung bei den Eigentums und Vermogensdelikten Juristische Schulung JuS 2002 S 729 730 vgl BGH Beschluss vom 24 Oktober 2006 3 StR 392 06 LS 2 kritisch Wolfgang Mitsch Terrorbekampfung durch Strafrechtsvorverlagerung 16 Dezember 2014 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vollendung Strafrecht amp oldid 231399028