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Diebstahl stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar der im 19 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 242 geregelt ist Der Diebstahl zahlt zu den Eigentumsdelikten Es wird der Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers geschutzt 242 StGB stellt das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache in der Absicht sie sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen unter Strafe Bei einer Wegnahme handelt es sich um den Bruch fremden und die Begrundung neuen Gewahrsams Erfolgt der Diebstahl unter Anwendung qualifizierter Notigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme Finalzusammenhang so liegt ein Raub gem 249 Abs 1 StGB vor Fur den Diebstahl konnen eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim Diebstahl gemass 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen Die Diebstahlsdelikte machen etwa 40 Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus und stellen damit die zahlenmassig bedeutendste Deliktsgruppe dar Die Aufklarungsquote dieser Taten liegt mit unter 30 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf unterdurchschnittlichem Niveau In den letzten drei Jahrzehnten sind die Diebstahlszahlen auf ein Drittel zuruckgegangen 1 Dieser Ruckgang folgt dem Trend der in allen westlichen Landern zu beobachten ist 2 Diebstahl wird im Zusammenhang mit Innerer Sicherheit haufig genannt Inhaltsverzeichnis 1 Wortlaut und Rechtsgut 2 Entstehungsgeschichte 3 Objektiver Tatbestand 3 1 Fremde bewegliche Sache 3 2 Wegnahme 3 2 1 Bestehen fremden Gewahrsams 3 2 2 Gewahrsamswechsel 3 2 2 1 Allgemein 3 2 2 2 Tatbestandsausschliessendes Einverstandnis 3 2 3 Abgrenzung von Diebstahl und Betrug 4 Subjektiver Tatbestand 4 1 Vorsatz 4 2 Zueignungsabsicht 4 3 Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung 4 3 1 Eigentum am Diebesgut 4 3 2 Wertminderung Diebstahlsfolgen 5 Prozessuales und Strafzumessung 5 1 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 243 StGB 5 1 1 Regelbeispiele 5 1 2 Geringwertigkeitsklausel 5 1 3 Versuch 5 2 Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl Wohnungseinbruchsdiebstahl 244 StGB 5 3 Schwerer Bandendiebstahl 244a StGB 6 Kriminologie 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseWortlaut und Rechtsgut Bearbeiten 242 StGB lautet seit seiner letzten Anderung vom 1 April 1998 3 wie folgt Diebstahl 1 Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Der Versuch ist strafbar 242 StGB schutzt das Recht des Eigentumers einer Sache diese ungehindert besitzen und nutzen zu durfen 4 oder das Eigentum als formale Rechtsposition gegen Wegnahme 5 Daneben schutzt er nach uberwiegender Auffassung in der Rechtswissenschaft den Gewahrsam 6 7 Entstehungsgeschichte Bearbeiten nbsp Illustration der Constitutio Criminalis CarolinaMittelalterliche Strafrechtsordnungen betrachteten als Diebstahl lediglich die heimliche Wegnahme fremder Sachen Handelte der Tater nicht heimlich beging er demgegenuber einen Raub Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 enthielt zahlreiche Tatbestande die unterschiedliche Formen des Diebstahls regelten Der gegenwartige Tatbestand des Diebstahls beruht massgeblich auf dem Diebstahlstatbestand des Reichsstrafgesetzbuchs das am 1 Januar 1872 in Kraft trat Hiernach machte sich strafbar wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnahm um sie sich rechtswidrig zuzueignen 8 Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs wurde 242 StGB in das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland unverandert ubernommen Die erste Veranderung des 242 StGB erfolgte im Rahmen des Strafrechtsreformgesetzes von 1969 In dessen Rahmen wurde der Diebstahlstatbestand der bislang lediglich eine Freiheitsstrafe vorsah um die Moglichkeit der Verhangung einer Geldstrafe erweitert 8 Eine weitere Veranderung des Diebstahls erfolgte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998 In dessen Rahmen wurde der subjektive Tatbestand des Diebstahls erweitert wahrend bislang erforderlich war dass sich der Tater das Tatobjekt selbst zueignen wollte genugt seit der Neufassung auch der Wille die Sache einem Dritten zuzueignen 8 9 Objektiver Tatbestand BearbeitenFremde bewegliche Sache Bearbeiten Tatobjekt des Diebstahls ist eine fremde bewegliche Sache Bei einer Sache handelt es sich gemass 90 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB um einen korperlichen Gegenstand Insoweit deckt sich das strafrechtliche Verstandnis vom Sachbegriff mit dem zivilrechtlichen Der strafrechtliche Sachbegriff geht allerdings uber den zivilrechtlichen hinaus 10 So stellen anders als im Zivilrecht beispielsweise auch Tiere Sachen dar 11 Ebenfalls besitzen Sachbestandteile die im Zivilrecht selbst nicht rechtsfahig sind im Strafrecht Sachqualitat sofern sie von der Hauptsache zum Zweck der Wegnahme getrennt werden konnen 11 Dies trifft beispielsweise auf Fenster von Gebauden zu 12 auf Gras auf einer Weide 13 und Getreide auf einer Ackerflache 14 Elektrische Energie stellt mangels Korperlichkeit keine Sache dar 15 Gleiches gilt fur Strahlen elektronisch oder magnetisch gespeicherte Daten und Giralgelder 11 Auch der menschliche Korper stellt keine Sache dar da es mit seiner Menschenwurde Art 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ware ihn als Objekt anzusehen er wird durch andere Regelungen geschutzt Teile die dem Korper entnommen oder von ihm abgetrennt werden erlangen jedoch durch die Trennung vom Korper Sachqualitat Ebenfalls als Sache gilt der menschliche Leichnam 16 In der Regel besteht an diesem allerdings kein Eigentum so dass er letztlich kein taugliches Tatobjekt darstellt 10 17 Denn eine Sache muss fur den Tater fremd sein damit sie Gegenstand eines Diebstahls sein kann Dies trifft zu wenn sie verkehrsfahig ist nicht in dessen Alleineigentum steht und nicht herrenlos ist 18 Diese Merkmale bestimmen sich nach zivilrechtlichen Wertungen 19 Eine Sache ist verkehrsfahig wenn an ihr Eigentum begrundet werden kann Nicht moglich ist dies beispielsweise bei Flusswasser 20 Unerheblich ist hierbei ob an der Sache Eigentum begrundet werden darf so dass beispielsweise auch verbotene Betaubungsmittel gestohlen werden konnen 21 22 Da eine Strafbarkeit wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots Art 103 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht ruckwirkend begrundet werden darf bleiben zivilrechtliche Ruckwirkungsfiktionen etwa die Wirkung einer Anfechtung 142 BGB einer Genehmigung 184 BGB oder einer Erbschaftsausschlagung 1953 BGB fur die strafrechtliche Beurteilung der Fremdheit einer Sache ohne Bedeutung 23 Herrenlos ist eine Sache die keinen Eigentumer hat Dies ist beispielsweise bei wilden Tieren der Fall 20 Herrenlosigkeit entsteht ebenfalls durch Dereliktion 959 BGB Hierzu ist erforderlich dass der fruhere Eigentumer zu erkennen gibt dass er sein Eigentum an der Sache aufgeben will Dies ist beispielsweise beim Herausstellen der Sache zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen der Fall 24 Anders verhalt es sich jedoch wenn der fruhere Eigentumer sein Eigentum nicht bedingungslos aufgeben will sondern nur fur einen bestimmten Zweck So entfallt die Fremdheit nicht beispielsweise dadurch dass jemand eine Sache zur Abholung als Spende am Wegesrand bereitstellt 25 Eine Dereliktion liegt ebenfalls nicht vor wenn der Eigentumer die Sache gezielt der Vernichtung zufuhren will Dies kommt beispielsweise bei Girocards in Betracht 26 Beweglich ist eine Sache die vom Tater fortgeschafft werden kann 27 Dies trifft auch auf Sachen zu die zum Zweck des Diebstahls erst beweglich gemacht werden mussen etwa auf dem Erdboden wachsendes Gras 13 Wegnahme Bearbeiten Tathandlung des Diebstahls ist die Wegnahme der fremden beweglichen Sache Bei einer Wegnahme handelt es sich um den Bruch fremden und die Begrundung neuen nicht notwendigerweise tatereigenen Gewahrsams 28 Bestehen fremden Gewahrsams Bearbeiten Gewahrsam ist die von einem naturlichen Herrschaftswillen getragene tatsachliche Herrschaft eines Menschen uber eine Sache 29 30 Teilweise stimmt er mit dem zivilrechtlichen Besitz uberein insbesondere mit dem unmittelbaren Besitz im Sinne von 854 BGB 31 Allerdings fingiert das Zivilrecht das Vorliegen von Besitz etwa beim Erbenbesitz 857 BGB und beim Besitzdiener 855 BGB Diese Fiktionen finden wegen des Bestimmtheitsgebots im Strafrecht keine Anwendung 32 33 Die Beurteilung ob jemand uber Sachherrschaft verfugt beurteilt sich massgeblich nach der Verkehrsanschauung 34 35 Ein wesentliches Merkmal von Sachherrschaft stellt die Moglichkeit dar unter gewohnlichen Umstanden ohne wesentliche Hindernisse Herrschaftsgewalt uber die Sache auszuuben Dies ist in der Regel der Fall wenn sich die Sache im raumlichen Machtbereich des Gewahrsamsinhabers befindet Dieser Bereich wird als Gewahrsamssphare bezeichnet Gewahrsam besteht aber auch dort wo eine Sache trotz raumlicher Entfernung des Inhabers nach der Verkehrsauffassung einem Menschen zugeordnet wird So verhalt es sich etwa beim Eigentumer eines auf der Strasse geparkten Fahrzeugs oder beim abwesenden Inhaber einer Wohnung 36 37 Gewahrsam erfordert den Willen die Herrschaft uber eine Sache auszuuben 38 Uber diesen verfugt wer weiss dass ihm die Herrschaft uber eine Sache zusteht 39 Es handelt sich um einen naturlichen Willen der unabhangig von der Geschaftsfahigkeit ist 40 Bei juristischen Personen konnen mangels Willensfahigkeit nur naturliche Personen Gewahrsamsinhaber sein beispielsweise der Geschaftsfuhrer 41 Es genugt wenn sich der Wille darauf beschrankt an allen Gegenstanden innerhalb einer eigenen Gewahrsamssphare Gewahrsam zu begrunden Nicht erforderlich ist daher dass ein Bewusstsein hinsichtlich einer bestimmten Sache gefasst wird So werden beispielsweise in offentlichen Verkehrsmitteln zuruckgelassene Gegenstande in der Regel nicht mit der raumlichen Entfernung des fruheren Gewahrsamsinhabers gewahrsamslos Stattdessen begrundet der Betreibers Gewahrsam an ihnen da er einen Gewahrsamsbegrundungswillen an allen in seiner Sphare verlorenen Gegenstanden hat 42 Der Beherrschungswille muss nicht dauerhaft bestehen es genugt wenn er bei der Gewahrsamsbegrundung vorliegt 43 Betritt ein Dritter die Gewahrsamssphare eines anderen so begrundet er innerhalb dieser eine eigene Gewahrsamssphare die in der Rechtswissenschaft als Gewahrsamsenklave oder Tabusphare bezeichnet wird 44 Diese umfasst beispielsweise die Kleidung am Leib 45 Gewahrsamsenklaven sind insbesondere beim Diebstahl kleinerer Sachen etwa in Kaufhausern von praktischer Bedeutung Nimmt der Tater eine kleine Sache beispielsweise einen Ring an sich und versteckt ihn in seiner Tasche so erfolgt bereits hierdurch der Gewahrsamsbruch da hierdurch der Zugriff des Eigentumers auf den Ring erheblich erschwert wird 46 Zur Beurteilung der Gewahrsamsverhaltnisse bei verlorenen Sachen unterscheidet die Rechtswissenschaft danach ob die Sache in einem eigenen raumlich umgrenzten Herrschaftsbereich einem fremden Herrschaftsbereich oder ausserhalb einer Gewahrsamssphare verloren gegangen sind Ersteres ist beispielsweise in der eigenen Wohnung der Fall In solchen Fallen bleibt der Gewahrsam des Eigentumers an der Sache bestehen da der Verkehr sie noch dem Inhaber der Wohnung zuordnet Zweiteres trifft etwa beim Verlust der Sache in einer offentlichen Einrichtung zu Hier geht der Gewahrsam an der Sache auf den Inhaber der fremden Gewahrsamssphare uber da dieser verlorene Gegenstande fur den Eigentumer aufbewahrt Im dritten Fall wurde der Gegenstand gewahrsamlos sofern der fruhere Gewahrsamsinhaber sich so weit von der Sache entfernt hat dass sie ihm vom Verkehr nicht mehr zugeordnet wird 47 Gewahrsamswechsel Bearbeiten Allgemein Bearbeiten Der Gewahrsamswechsel wird durch den Bruch fremden und die Begrundung neuen Gewahrsams durch den Tater vollzogen Ein Gewahrsamsbruch setzt voraus dass der Tater die Zugriffsmoglichkeit des Gewahrsamsinhabers ohne oder gegen dessen Willen aufhebt 48 49 Die Neubegrundung von Gewahrsam erfolgt durch das Erlangen der tatsachlichen Herrschaft uber die Sache 50 Oft fallen beide Zeitpunkte zusammen Um den Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels zu konkretisieren entwickelte die Rechtswissenschaft verschiedene Ansatze Nach einem Ansatz war das schlichte Beruhren der Sache massgeblich Kontrektationstheorie nach einem anderen das Fortschaffen der Beute Ablationstheorie nach einem weiteren das Bergen der Beute Illationstheorie 51 52 Diese Auffassungen gelten mittlerweile als uberholt da sie praktischen Bedurfnissen nicht gerecht werden 53 Die heute vorherrschende Auffassung fusst auf der Apprehensionstheorie Hiernach wird der Gewahrsamswechsel grundsatzlich durch das Ansichnehmen der Beute vollzogen Dieser Theorienstreit ist jedoch insofern von praktisch geringer Bedeutung als der entscheidende Massstab fur die Beurteilung von Gewahrsamsverhaltnissen die Verkehrsanschauung ist 54 55 Hiernach kann der Tater lediglich bei kleinen Gegenstanden bereits dadurch Sachherrschaft erlangen dass er sie an sich nimmt 56 57 Einen sperrigen Gegenstand muss er hingegen erst aus dem Machtbereich des fruheren Gewahrsamsinhabers entfernen da er nach der Verkehrsanschauung erst zu diesem Zeitpunkt die alleinige Sachherrschaft erlangt 58 Dies trifft etwa auf Kraftfahrzeuge zu bei denen die Wegnahme erst durch das Wegfahren erfolgt 59 Umstritten ist ob und wie sich elektronische Sicherheitsetiketten die haufig in Kaufhausern verwendet werden auf den Zeitpunkt der Wegnahme auswirken Manche Stimmen erblicken hierin ein Hindernis das einer Wegnahme innerhalb des Kaufhauses entgegensteht Hiernach kann der Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Geschaftsraume vollendet werden 60 61 Nach der Gegenansicht trifft dies nur so lange zu wie der Tater die Sache nicht in einer Gewahrsamsenklave versteckt hat 62 Gewahrsam kann durch mehrere Personen gleichrangig ausgeubt werden In einem solchen Fall kann ein Gewahrsamsinhaber den Mitgewahrsam eines anderen brechen und somit eine Wegnahme begehen 63 Mitgewahrsam kann auch in einem Verhaltnis der Uber und Unterordnung ausgeubt werden Hier unterliegt der untergeordnete Gewahrsamsinhaber in Bezug auf den Umgang mit einer Sache den Weisungen des ubergeordneten Gewahrsamsinhabers So verhalt es sich beispielsweise innerhalb von Arbeitsverhaltnissen Der Wille des ubergeordneten Gewahrsamsinhabers hat Vorrang vor dem des untergeordneten Gewahrsamsdieners weshalb er dessen Gewahrsam nicht brechen kann Im umgekehrten Fall in dem der Untergeordnete eine Sache entgegen dem Willen des Ubergeordneten an sich nimmt kann hierin allerdings eine Wegnahme liegen 64 65 Gewahrsam besteht nach der Verkehrsanschauung bzw sozial normativ betrachtet auch im Fall einer sog Gewahrsamslockerung Eine solche liegt vor wenn dem Gewahrsamsinhaber noch eine Zugriffsmoglichkeit auf die Sache verbleibt deren Ausubung aber erschwert ist beispielsweise bei einem am Strassenrand abgestellten PKW Tatbestandsausschliessendes Einverstandnis Bearbeiten Da der fehlende oder entgegenstehende Wille des Opfers Tatbestandsvoraussetzung ist besteht die Moglichkeit eines tatbestandsausschliessenden Einverstandnisses 66 Liegt ein solches vor handelt der Tater also mit dem Willen des Opfers begeht er keine Wegnahme Ein Einverstandnis kann vorliegen wenn das Opfer eine Wegnahme bemerkt aber nicht verhindert Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden Trifft es Vorkehrungen um den Dieb wahrend der Tat zu beobachten etwa durch Installieren einer Videokamera begrundet dies grundsatzlich kein Einverstandnis in den Gewahrsamswechsel da die Uberwachung lediglich Beweiszwecken dient 67 68 Anders verhalt es sich in Fallen der Diebesfalle Hier prapariert das Opfer zu stehlende Gegenstande um den Dieb mithilfe dieser zu uberfuhren Der Gewahrsamwechsel ist fur das Uberfuhren des Taters erforderlich weshalb er mit Einverstandnis des Berechtigten erfolgt 69 nbsp Ein Einverstandnis kann bei Warenautomaten vorliegenDas Einverstandnis kann an eine aufschiebende Bedingung geknupft werden Eine solche besteht haufig bei Warenautomaten Hier wird das Recht zur Ansichnahme des vom Automaten ausgegebenen Gegenstands von der ordnungsgemassen Bedienung des Automaten abhangig gemacht Handelt der Tater entgegen dieser Bedingung etwa durch Verwenden von Falschgeld liegt daher ein Gewahrsamsbruch vor 70 Das Einverstandnis in den Gewahrsamswechsel ist ebenfalls beim unbefugten Tanken an Selbstbedienungstankstellen von Bedeutung 71 72 Hierbei lassen sich mehrere Fallkonstellationen unterscheiden Ist der Tater von Anfang an entschlossen nicht zu zahlen und gibt sich in der Annahme beobachtet zu werden daraufhin als redlicher Kunde aus macht er sich aufgrund der beabsichtigten Tauschung wegen versuchten oder vollendeten Betrugs 263 StGB strafbar 73 74 72 Geht der Tater davon aus nicht von anderen gesehen zu werden sind mangels Tauschungshandlung die Zueignungsdelikte Diebstahl und Unterschlagung einschlagig Ob in dieser Konstellation ein Gewahrsamsbruch vorliegt ist in der Rechtswissenschaft strittig Nach der herrschenden Meinung erteilt der Tankstellenbetreiber durch Eroffnung der Selbstbedienungstankstelle den Kunden ein generelles Einverstandnis in die Entnahme von Benzin solange die Zapfsaule ordnungsgemass bedient wird Die Gegenansicht geht davon aus dass ein Einverstandnis nicht nur an die ordnungsgemasse Bedienung sondern zusatzlich an die ordnungsgemasse Bezahlung geknupft ist und stellt insofern auf einen rein innerlich gebliebenen Vorbehalt ab In der dritten Konstellation entschliesst sich der Tater erst nach dem Tanken dazu nicht zu bezahlen Hier kommt nach beiden Auffassungen lediglich eine Unterschlagung in Betracht da der Gewahrsamsubergang mit dem Einverstandnis des Betreibers erfolgte 75 72 Zusatzlich kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemass 263 Abs 1 StGB in Betracht wenn der Tater Tankstellenbeschaftigte nach Abschluss des Tankvorgangs tauscht um nicht aufzufliegen und ohne Entrichtung des Kaufpreises fur den entnommenen Kraftstoff die Tankstelle zu verlassen 72 nbsp GeldautomatEinige Stimmen bejahen einen Gewahrsamsbruch auch dann wenn jemand mithilfe einer fremden oder gefalschten Karte Geld an einem Geldautomaten abhebt Das Geld werde von der Bank an den Abhebenden unter der Bedingung ubereignet dass der Kartennutzer auch Kontoinhaber ist Hebt ein Unberechtigter Geld ab liege daher mangels Einverstandnis ein Gewahrsamsbruch vor Die herrschende Auffassung verneint in diesem Fall allerdings einen Diebstahl da sich der Vorbehalt der Bank den Gewahrsam an den Geldscheinen nur einem Berechtigten zu verschaffen nicht objektiv manifestiere Sofern der Tater den Automaten ordnungsgemass bedient macht er sich hiernach nicht wegen Diebstahls strafbar moglicherweise allerdings wegen Computerbetrugs 263a StGB 76 Ein tatbestandsausschliessendes Einverstandnis ergibt sich nicht bereits daraus dass der Gewahrsamsbruch beobachtet wird 77 Fruher nahm die Rechtsprechung dies allerdings nur an wenn der Tater trotz Beobachtung nicht an der Wegnahme gehindert werden konnte andernfalls zeige er sich mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden so dass sich der Tater allenfalls wegen versuchten Diebstahls strafbar machen konnte 78 Diese Differenzierung wird jedoch mittlerweile als nicht mehr sachgerecht empfunden da man aus dem blossen Nichteinschreiten nicht ableiten konne dass der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden sei 77 Abgrenzung von Diebstahl und Betrug Bearbeiten Die Tatbestande Diebstahl und Betrug 263 StGB enthalten Tatbestandsmerkmale die sich gegenseitig ausschliessen 79 Wahrend der Tater eines Diebstahls sein Opfer dadurch schadigt dass er in dessen Vermogen durch eine Wegnahme eingreift bewegt er beim Betrug sein Opfer durch Tauschung dazu sich selbst zu schadigen Daher stellt der Diebstahl ein Fremdschadigungsdelikt dar wohingegen es sich beim Betrug um ein Selbstschadigungsdelikt handelt Daher stehen Diebstahl und Betrug zueinander in einem Exklusivitatsverhaltnis In einigen Fallen erweist sich die Abgrenzung beider Delikte in der Rechtspraxis als schwer durchzufuhren Dies betrifft insbesondere den Dreiecksbetrug und den Trickdiebstahl Bewegt der Tater beispielsweise einen Dritten durch Tauschung dazu ihm eine Sache des Opfers herauszugeben kann es sich hierbei sowohl um einen Dreiecksbetrug als auch um einen Diebstahl in mittelbarer Taterschaft 25 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 StGB handeln 80 Zur Abgrenzung beider Delikte haben sich in der Rechtswissenschaft im Wesentlichen zwei Losungsansatze herausgebildet Der eine der als Befugnistheorie bezeichnet wird stellt auf die Rechtsmacht des Herausgebenden ab Ist dieser zur Weggabe befugt ist dessen Willen bei der Beurteilung der Wegnahme massgeblich Da dieser die Sache freiwillig herausgibt fehlt es an einem entgegenstehenden Willen so dass keine Wegnahme und damit kein Diebstahl vorliegt Stattdessen kommt ein Betrug in Betracht Ist er dagegen nicht befugt die Sache an den Tater zu ubergeben ist der Wille des Berechtigten massgeblich Da dieser mit seinem Gewahrsamsverlust einverstanden ist liegt eine Wegnahme vor die der Tater mithilfe des Getauschten im Wege mittelbarer Taterschaft durchfuhrt 81 Der zweite Ansatz stellt darauf ab ob ein tatsachliches Naheverhaltnis zwischen Getauschtem und Opfer besteht Steht der Getauschte dem Opfer naher als der Tater etwa als Familienangehoriger oder Angestellter handelt es sich um einen Betrug Steht er hingegen dem Tater naher etwa als Komplize handelt es sich um einen Diebstahl 82 Beim Trickdiebstahl ubergibt oder uberlasst das Opfer dem Tater eine Sache weil dieser eine Situation vortauscht in der die Wegnahme fur das Opfer nicht als solche erkennbar ist oder es glaubt die Ubergabe sei rechtens oder ein Widerstand dagegen zwecklos Obwohl hierbei ein Vermogensgegenstand weggegeben wird begeht der Tater der die Sache an sich nimmt eine Wegnahme und damit einen Diebstahl da das Opfer gegen seinen Willen Gewahrsam verliert An die Stelle des Wegnahmeakts tritt hier also die unfreiwillige Weggabe aufgrund einer Tauschung oder Uberrumpelung 83 84 Um einen Diebstahl handelt es sich daher beispielsweise wenn der Tater in einem Selbstbedienungsladen eine Ware unter anderen versteckt um sie an der Kasse vorbeizuschmuggeln 85 86 Subjektiver Tatbestand BearbeitenVorsatz Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls erfordert gemass 15 StGB dass der Tater mit Vorsatz bezuglich aller Tatbestandsmerkmale handelt Hierbei genugt jede Vorsatzform 87 Der Tater muss daher zumindest Kenntnis von den objektiven Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen 88 Es ist nicht notwendig dass sich der Vorsatz des Taters auf ein bestimmtes Beutegut konkretisiert es genugt wenn er sich zu Beginn der Tat dazu entschliesst stehlenswerte Gegenstande wegzunehmen 89 90 Beim Merkmal der Fremdheit handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal dessen Inhalt sich aus rechtlichen Wertungen ergibt Diese muss der Tater nicht vollstandig nachvollziehen es genugt wenn er erkennt dass es zumindest auch einem anderen gehort 91 Tatbestandsirrtumer die gemass 16 Absatz 1 Satz 1 StGB zum Vorsatzausschluss fuhren kommen insbesondere in Betracht wenn der Tater irrig annimmt eine Sache sei nicht fremd 92 Liegt ein tatbestandsausschliessendes Einverstandnis vor muss der Tater Kenntnis hiervon haben ansonsten macht er sich wegen Versuchs strafbar 93 Zueignungsabsicht Bearbeiten Um ein weiteres subjektives Merkmal des Diebstahlstatbestands handelt es sich bei der Zueignungsabsicht Dieses Merkmal stellt eine uberschiessende Innentendenz dar da ihm kein Element des objektiven Tatbestands entspricht Die Zueignungsabsicht besteht aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz 94 Unter welchen Voraussetzungen eine Aneignung vorliegt ist in der Rechtswissenschaft seit langem umstritten 95 Der Streit kreist um die Frage was als Gegenstand der Zueignung in Frage kommt Stimmen der alteren rechtswissenschaftlichen Literatur gingen davon aus dass dies lediglich auf die Sache selbst zutrifft Eine Zueignung liegt hiernach vor wenn sich der Tater zumindest vorubergehend eigentumerahnliche Verfugungsgewalt uber die Sache anmassen will 96 Andere Stimmen nehmen an dass der Wert der Sache den Gegenstand der Zueignung darstellt 97 Nach heute uberwiegender Auffassung die als Vereinigungstheorie bezeichnet wird kann sich der Tater sowohl die Sachsubstanz als auch den in der Sache verkorperten Wert zueignen wollen 98 99 Hiernach beabsichtigt der Tater eine Aneignung wenn er sich die Sache oder ihren Wert zumindest vorubergehend in sein Vermogen einverleiben will 100 101 Hieran fehlt es wenn der Tater lediglich bezweckt einer anderen Person ihre Sache vorzuenthalten oder diese zu beschadigen Enteignungsvorsatz liegt vor wenn es der Tater zumindest billigend in Kauf nimmt dass der Eigentumer sein Eigentumsrecht nicht mehr ausuben kann 102 Durch dieses Merkmal unterscheidet sich der Diebstahl von der grundsatzlich straflosen Gebrauchsanmassung Eine solche liegt vor wenn der Tater sich zwar eine fremde Sache vorubergehend aneignen diese seinem Opfer jedoch spater wieder zuruckgeben will Strafbar ist ein solche Gebrauchsanmassung lediglich in zwei Fallen dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs 248b StGB und der Anmassung von Pfandsachen durch einen offentlichen Pfandleiher 290 StGB Ein Diebstahl und keine Gebrauchsanmassung liegt allerdings vor wenn der Tater plant dem Opfer eine Sache zuruckzugeben die in ihrem Wert erheblich gemindert ist Dies bejahte die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall in dem der Tater aus einer Buchhandlung ein Buch mitnahm las und in gelesenem Zustand wieder zuruckgab 103 Mit Zueignungsabsicht muss der Tater im Zeitpunkt der Wegnahme handeln Fasst er erst nach der Wegnahme der Sache den Entschluss sie sich zuzueignen liegt daher kein Diebstahl vor 104 105 Die Tat ist dann aber dennoch widerrechtlich z B eine Unterschlagung Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzt voraus dass die vom Tater angestrebte Zueignung rechtswidrig ist und dass er auch diesbezuglich mit Vorsatz handelt Rechtswidrig ist eine Zueignung die der Eigentumsordnung widerspricht 106 Hieran fehlt es wenn der Tater einen durchsetzbaren Anspruch auf Ubereignung des Tatobjekts hat etwa aus einem Kaufvertrag Nach uberwiegender Auffassung in der Rechtswissenschaft muss sich der Anspruch auf die konkrete Sache beziehen die der Tater wegnimmt ein Anspruch auf Ubereignung einer Sache aus einer Sachgattung genugt daher nicht Die Rechtswidrigkeit entfallt ebenfalls wenn zugunsten des Taters ein Rechtfertigungsgrund vorliegt etwa Selbsthilfe 229 BGB 107 Nimmt der Tater falschlich an die Zueignung sei nicht rechtswidrig etwa weil er glaubt einen Anspruch zu haben befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum Daher entfallen gemass 16 Absatz 1 Satz 1 StGB sein Vorsatz und damit seine Strafbarkeit wegen Diebstahls 108 Eigentum am Diebesgut Bearbeiten Der Dieb erlangt prinzipiell kein Eigentum an der entwendeten Sache der Bestohlene bleibt weiterhin Eigentumer und behalt damit das Recht genau den gestohlenen Gegenstand zuruckzuerhalten er muss sich nicht mit einer entsprechenden finanziellen Entschadigung zufriedengeben Ausnahmen sind wenn das Diebesgut zwischenzeitlich zu einer unbeweglichen Sache wurde und eine Wieder Beweglich Machung einen nicht vertretbaren Aufwand bedeuten wurde wenn zum Beispiel ein gestohlener Sack Zement verbaut wurde wenn das Diebesgut umgewandelt wurde und nicht mehr existiert wenn zum Beispiel gestohlene Heuballen an Kuhe verfuttert wurden In diesen Fallen muss sich der Bestohlene mit einem anderen meist finanziellen Ausgleich zufriedengeben Wertminderung Diebstahlsfolgen Bearbeiten Bei termingebundenen oder verderblichen Waren die ggf mittlerweile wertlos geworden sind kann der Eigentumer immer noch die Ruckgabe des Diebesguts fordern zusatzlich steht ihm ein Ausgleich fur die Wertminderung das Wertloswerden zu Beispiel gestohlene Theaterkarten inzwischen verdorbene Lebensmittel Prinzipiell muss der Dieb fur alle finanziellen Folgen aufkommen die auf den Diebstahl zuruckzufuhren sind Neben der Ruckgabe des Diebesguts oder ggf einer entsprechenden finanziellen Ruckzahlung umfasst dies v a Ausgleich fur eine Wertminderung aber auch Einnahmeausfalle Anwalts und Prozesskosten Aufwandsentschadigungen usw Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenGrundsatzlich handelt es sich beim Diebstahl um ein Offizialdelikt weshalb eine Strafverfolgung auch ohne Strafantrag des Verletzten moglich ist Gemass 248a StGB kann ein Diebstahl allerdings lediglich auf Antrag verfolgt werden wenn das Diebstahlsobjekt geringwertig ist Dies beurteilt sich nach seinem objektiven Verkehrswert Nach uberwiegender Auffassung in der Rechtswissenschaft liegt die Schwelle zur Geringwertigkeit bei 25 109 Eine weitere Ausnahme vom Strafantragserfordernis enthalt 247 StGB Hiernach ist ein Strafantrag erforderlich wenn sich die Tat gegen einen Angehorigen einen Vormund oder einen Betreuer richtet Diese Regelung bezweckt die Storung personlicher Beziehungen durch Eingreifen von Amts wegen zu vermeiden 110 Der Diebstahl ist vollendet wenn der Tater fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begrundet hat 111 112 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein vollendeter Diebstahl allerdings nicht vor wenn der Tater versehentlich eine andere als die von ihm angestrebte Sache mitnimmt da er bezuglich des tatsachlich weggenommenen ohne Zueignungsabsicht handele 113 Nach einer in der Literatur vertretenen Gegenauffassung ist dieser Irrtum hingegen unerheblich da es fur die Tatbestandsverwirklichung genuge dass der Tater eine fremde Sache wegnehme 114 Beendigung tritt ein wenn der Tater den neu begrundeten Gewahrsam gesichert hat 115 Dies ist beispielsweise der Fall wenn der Tater seine Beute in sein Versteck gebracht hat 116 Sobald das Delikt beendet ist beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Diese betragt gemass 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB funf Jahre Der Versuch des Diebstahls ist strafbar Zwar stellt 242 Absatz 1 StGB lediglich ein Vergehen dar so dass sich die Strafbarkeit des Versuchs noch nicht aus 23 Absatz 1 Variante 1 StGB ergibt 242 Absatz 2 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrucklich an Eine Diebstahlstat erreicht das Versuchsstadium sobald der Tater unmittelbar zur Wegnahme ansetzt 117 Gemass 245 StGB kann ein Gericht im Rahmen eines Strafprozesses wegen Diebstahls zusatzlich zu einer Freiheitsstrafe Fuhrungsaufsicht anordnen Besonders schwerer Fall des Diebstahls 243 StGB Bearbeiten 243 StGB regelt den besonders schweren Fall des Diebstahls Dieser zeichnet sich dadurch aus dass der Tater im Vergleich zum einfachen Diebstahl erhohtes Unrecht verwirklicht Die Norm enthalt sieben Regelbeispiele deren Vorliegen einen besonders schweren Fall indiziert 118 119 Regelbeispiele Bearbeiten Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Tater in einen umschlossenen Raum einbricht einsteigt mit einem falschen Schlussel eindringt oder sich in einer solchen Raumlichkeit verborgen halt Hierbei wendet der Tater zusatzliche kriminelle Energie auf um die Wegnahme zu ermoglichen 120 Ein Einbrechen liegt vor wenn der Tater durch Einsatz von Gewalt hineingelangt beispielsweise durch Aufbrechen einer Tur 121 Beim Einsteigen verzichtet der Tater auf die Gewaltanwendung und gelangt stattdessen unter Einsatz von Geschicklichkeit auf einem unublichen Weg in die Raumlichkeit Dies liegt etwa beim Steigen durch ein Dachfenster vor 122 123 Die Variante des Eindringens verwirklicht der Tater wenn er entweder einen gefalschten Schlussel oder einen echten Schlussel nutzt zu dessen Verwendung er nicht berechtigt ist 124 125 Verborgen halt sich beispielsweise ein Ladendieb der sich in einem Geschaft einschliessen lasst um dort nach Ladenschluss zu stehlen 126 Ein besonders schwerer Fall liegt im Regelfall ebenfalls vor wenn der Tater eine Sache wegnimmt die durch ein verschlossenes Behaltnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist Denn hierbei entwendet der Tater eine Sache die einen besonderen Wert fur sein Opfer hat 127 Bei einer Schutzvorrichtung handelt es sich um eine kunstliche Einrichtung die zumindest auch dem Zweck dient die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren Beispielhaft sind hierfur Wegfahrsperren Sicherungsketten und Schlosser 128 Nicht erfasst sind hingegen Sicherungsetiketten da sie den Gewahrsamswechsel nicht erschweren sondern nur die Verfolgbarkeit des Taters erleichtern 129 Ein weiteres Regelbeispiel benennt den gewerbsmassigen Diebstahl Gewerbsmassig handelt wer sich aus wiederholten Diebstahlen eine nicht nur vorubergehende Einnahmequelle verschafft 130 Ein schwerer Fall liegt regelmassig ferner vor wenn der Tater eine Sache stiehlt die aus religiosen Grunden von besonderer Bedeutung sind In solchen Fallen stort der Tater den religiosen Frieden und nutzt aus dass das Objekt im Regelfall vergleichsweise schwach gegen Diebstahl geschutzt ist Dieses Regelbeispiel erfasst beispielsweise Reliquien Heiligenbilder und Votivtafeln 131 Das Tatobjekt muss sich an einem Ort befinden der dem Gottesdienst gewidmet ist Hierzu zahlen auch profane Nebengebaude etwa eine Sakristei 132 Einen schweren Fall stellt es ebenfalls in der Regel dar wenn der Tater einen Gegenstand stiehlt der fur Wissenschaft Kunst Geschichte oder fur die technische Entwicklung von Bedeutung ist und sich in einer offentlichen Ausstellung oder einer allgemein zuganglichen Sammlung befindet Beim sog Kunstraub bemachtigt sich der Tater eines besonders bedeutenden Objekts das wegen seiner Zuganglichkeit vergleichsweise ungeschutzt ist 133 Ferner stellt es regelmassig einen besonders schweren Fall dar wenn der Tater bei der Tat Hilflosigkeit einen Unglucksfall oder eine allgemeine Gefahr ausnutzt Hierbei verhalt er sich in besonders verwerflicher Weise wahrend sich das Opfer der Wegnahme nur eingeschrankt widersetzen kann 134 Das Regelbeispiel ist beispielsweise erfullt wenn der Tater ein Unfallopfer oder einen Helfer an einem Unfallort bestiehlt 135 Schliesslich liegt regelmassig ein besonders schwerer Fall vor wenn der Tater eine Schusswaffe oder Sprengstoff stiehlt Die Tatobjekte sind genauer definiert als eine Handfeuerwaffe zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf ein Maschinengewehr eine Maschinenpistole ein voll oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff Die gesteigerte Tatschwere folgt aus der Gefahrlichkeit des gestohlenen Objekts 136 Geringwertigkeitsklausel Bearbeiten Gemass 243 Absatz 2 StGB darf lediglich in Fallen des Diebstahls einer Waffe ein besonders schwerer Fall angenommen werden wenn das Tatobjekt geringwertig ist Die Geringwertigkeit bemisst sich nach dem objektiven Marktwert der Sache die Wertgrenze entspricht der des 248a StGB 137 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob ein Ruckgriff auf die Geringwertigkeitsklausel lediglich in solchen Fallen moglich ist in denen der Tater mit Vorsatz bezuglich der Geringwertigkeit handelt Die uberwiegende Meinung bejaht dies mit Verweis auf den Begriff bezieht im Tatbestand Daruber hinaus habe die Tat nur dann Bagatellcharakter wenn der Tater bewusst eine geringwertige Sache wegnimmt 138 139 140 Die Gegenauffassung fuhrt an dass es bei einem Irrtum des Taters uber den Wert der Sache entweder am Handlungs oder am Erfolgsunrecht eines besonders schweren Falls des Diebstahls fehle weshalb lediglich eine Bestrafung wegen einfachen Diebstahls geboten sei 141 Versuch Bearbeiten Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob 243 StGB zur Anwendung kommen kann wenn die Tat lediglich versucht ist Hierbei lassen sich mehrere Konstellationen unterscheiden 142 Einigkeit besteht dahingehend dass das Regelbeispiel berucksichtigt werden kann wenn der Tater ein Regelbeispiel vollendet und einen Diebstahl versucht So verhalt es sich etwa wenn der Tater einen Tresor aufbricht dort aber nichts vorfindet In diesem Fall liegt ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor 143 Strittig sind die Fallkonstellationen in denen das Regelbeispiel nicht zur Vollendung gelangt Stellt der Tater beispielsweise beim Aufbrechen eines Tresors fest dass dieser unverschlossen ist und entnimmt anschliessend dessen Inhalt vollendet er einen Diebstahl wohingegen das Regelbeispiel nicht uber das Versuchsstadium hinausgelangt Versucht der Tater den Tresor aufzubrechen scheitert aber hieran und lasst daraufhin von ihm ab gelangen sowohl Diebstahl als auch Regelbeispiel nicht zur Vollendung Fur diese Falle gibt 22 StGB Anlass zur Zweifel daran dass das Regelbeispiel berucksichtigt werden kann 22 StGB sieht die Moglichkeit des Versuchs nur bei Tatbestanden vor nicht jedoch bei Strafzumessungsnormen wie 243 StGB Dennoch halten auch in diesen Fallen einige Rechtswissenschaftler darunter auch die Rechtsprechung die Berucksichtigung des Regelbeispiels fur moglich Sie argumentieren dass der Tater wie bei einem Tatbestand unmittelbar zur Verwirklichung eines Regelbeispiels ansetzen konne Ausserdem habe die im Rahmen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes erfolgte Umwandlung des 243 StGB von einer Qualifikation zu einer Strafzumessungsregel nicht den Strafbarkeitsumfang einschranken sollen 144 Dem wird jedoch entgegengehalten dass damit der eindeutige Wortlaut des 22 StGB ausser Acht gelassen und eine verbotene Analogie zu Lasten des Taters vorgenommen werde 145 Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl Wohnungseinbruchsdiebstahl 244 StGB Bearbeiten Hauptartikel Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl 244 StGB versieht bestimmte Begehungsweisen des Diebstahls mit hoherer Strafandrohung Hierzu zahlen das Stehlen unter Mitfuhren einer Waffe oder eines Werkzeugs das bandenmassige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl Anders als bei 243 StGB handelt es sich bei diesen Tatbestanden nicht um Regelbeispiele sondern um Qualifikationen Sie entfalten daher Bindungswirkung fur den Richter Schwerer Bandendiebstahl 244a StGB Bearbeiten 244a StGB dient der Bekampfung organisierter Kriminalitat Er stellt eine Kombination der strafscharfenden Qualifikationen und Regelbeispiele dar 146 Eine Tat nach 244a StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft Nach 244a StGB macht sich strafbar wer als Mitglied einer Diebesbande ein Regelbeispiel oder ein weiteres Qualifikationsmerkmal 244 StGB verwirklicht Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle des Diebstahls insgesamt in den Jahren 1987 2021 als Haufigkeitszahl pro 100 000 Einwohner 1 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 1 Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Seit drei Jahrzehnten sind die Zahlen stark rucklaufig Im Jahr 1993 waren es noch 5 126 Falle pro 100 000 Einwohner Bis 2021 sanken sie auf 1 784 was nur noch ein Drittel der Falle ist Der Ruckgang betrug 65 Damit ist der Kriminalitatsbereich Diebstahl noch starker rucklaufig als die Kriminalitat insgesamt die nur um 27 gefallen ist 1 Das Muster eines Ruckgangs der Haufigkeit von Diebstahl seit Anfang der 1990er Jahre findet sich in allen westlichen Landern Es ist Teil eines allgemeinen Kriminalitatsruckgangs 2 Der Diebstahl stellt das mit Abstand am meisten verwirklichte Delikt dar Knapp 40 aller polizeilich erfassten Taten stellen Diebstahle dar Etwas mehr als die Halfte hiervon entfallt auf einfache Diebstahle nach 242 StGB Bei den ubrigen Taten handelt es sich um Diebstahle unter erschwerenden Umstanden bei denen also Regelbeispiele oder Qualifikationstatbestande erfullt werden Praktisch bedeutende Formen des Diebstahls stellen der Diebstahl aus Ladengeschaften von unbaren Zahlungsmitteln und von Fahrradern dar 147 Die Aufklarungsquote variiert zwischen den einzelnen Fallgruppen des Diebstahls stark Bei Ladendiebstahlen liegt sie regelmassig uber 90 Deutlich geringer ist sie beim Diebstahl von Fahrradern und unbaren Zahlungsmitteln bei beiden Fallgruppen lag sie 2016 unter 10 1 Die Rechtswissenschaft vermutet ein grosses Dunkelfeld 148 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Diebstahl ohne erschwerende Umstande in der Bundesrepublik Deutschland 1 Erfasste FalleJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Aufklarungsquote1987 1 060 957 1 735 3 26 000 2 5 47 1 1988 1 042 710 1 702 7 22 781 2 2 47 5 1989 1 052 319 1 705 1 22 135 2 1 48 6 1990 1 147 314 1 830 5 17 566 1 5 51 3 1991 1 201 444 1 848 3 17 824 1 5 50 0 1992 1 290 940 1 962 9 18 263 1 4 51 0 1993 1 605 495 1982 7 27 083 1 7 51 5 1994 1 489 037 1 830 7 21 962 1 5 49 5 1995 1 530 796 1 877 4 22 587 1 5 50 2 1996 1 560 779 1 907 6 23 148 1 5 52 1 1997 1 572 558 1 917 5 23 783 1 5 53 0 1998 1 525 869 1 859 5 24 529 1 6 52 8 1999 1 480 659 1 804 9 23 015 1 6 50 6 2000 1 463 794 1 781 6 23 123 1 6 48 7 2001 1 475 375 1 793 6 24 357 1 7 47 8 2002 1 535 562 1 862 6 25 526 1 7 47 2003 1 540 932 1867 0 26 753 1 7 45 6 2004 1 516 984 1 838 0 27 732 1 8 45 0 2005 1 415 530 1 715 8 26 229 1 9 43 9 2006 1 362 616 1 652 9 26 395 1 9 43 6 2007 1 314 277 1 596 6 26 360 2 0 43 5 2008 1 277 295 1 553 5 28 288 2 2 43 3 2009 1 235 880 1 507 1 27 313 2 2 43 8 2010 1 233 812 1 508 3 27 447 2 2 42 9 2011 1 290 502 1 578 6 30 488 2 4 40 8 2012 1 281 299 1 565 5 31 550 2 5 39 2 2013 1 298 545 1 583 2 31 666 2 4 38 1 2014 1 322 144 1 637 0 32 971 2 5 37 5 2015 1 348 955 1 661 3 34 878 2 6 37 8 2016 1 290 481 1 570 4 33 335 2 6 37 9 2017 1 156 422 1 401 4 28 995 2 5 39 3 2018 1 082 478 1 307 5 27 028 2 5 40 2 Literatur BearbeitenWolfgang Bittner Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung fur die Systematik der Vermogensdelikte Sudwestdeutscher Verlag fur Hochschulschriften Saarbrucken 2008 ISBN 978 3 8381 0051 7 Urs Kindhauser 242 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Hans Kudlich 242 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 Felix Prinz Diebstahl 242 ff Nomos Verlag Baden Baden 2002 ISBN 3 7890 8124 8 Roland Schmitz 242 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Joachim Vogel 242 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Diebstahl Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten a b c d e f Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 17 April 2022 a b Michael Tonry Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World 43 Crime amp Just 1 2014 S 5 abgerufen am 6 Juni 2019 englisch Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 242 Rn 2 Petra Wittig in BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 49 Edition Stand 1 Februar 2021 StGB 242 Rn 2 Hans Kudlich 242 Rn 3 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Kristian Kuhl 242 Rn 1 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 a b c Urs Kindhauser 242 Rn 1 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Christian Jager Diebstahl nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz Ein Leitfaden fur Studium und Praxis In Juristische Schulung 2000 S 651 a b Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 5 a b c Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 242 Rn 3 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 12 a b LG Karlsruhe Urteil vom 21 Juni 1993 8 AK 25 93 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1993 S 543 RGSt 23 24 RGSt 29 111 Urs Kindhauser 242 Rn 26 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 4 Auflage Nomos Baden Baden 2013 ISBN 978 3 8329 6661 4 Roland Schmitz 242 Rn 30 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 13 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 S 2 Rn 14 a b Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 7 BGH Beschluss vom 20 September 2005 3 StR 295 05 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 92 Walter Marcelli Diebstahl verbotener Sachen In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 220 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 11 Ulrich Weber Kein Verbot Sperrmull zu Sammeln In JuristenZeitung 1978 S 691 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 18 Matthias Jahn Anmerkung zu OLG Hamm Beschluss vom 10 Februar 2011 III 3 RVs 103 10 In Juristische Schulung 2011 S 755 Roland Schmitz 242 Rn 44 in Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 35 BGHSt 8 275 BGHSt 16 271 Urs Kindhauser 242 Rn 31 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 242 Rn 11 Urs Kindhauser 242 Rn 30 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGHSt 22 180 182 BGHSt 23 254 255 Erich Samson Grundprobleme des Diebstahls 242 StGB In Juristische Arbeitsblatter 1980 S 285 287 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 242 Rn 12 Nikolaus Bosch 242 Rn 29 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 BGHSt 4 210 211 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 32 Michael Heghmanns Strafrecht fur alle Semester Besonderer Teil Springer Berlin 2009 ISBN 978 3 540 85314 5 S 290 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 242 Rn 13 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 18 19 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 22 Jan Zopfs Der Tatbestand des Diebstahls Teil 1 In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2009 S 510 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 242 Rn 20 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 39 41 Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 242 Rn 14 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 43 BGH Urteil vom 15 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Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 27 Rn 44 Roland Schmitz 242 Rn 117 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Nikolaus Bosch 263 Rn 66 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Klaus Tiedemann 263 Rn 116 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 OLG Karlsruhe Urteil vom 18 Dezember 1975 1 Ss 343 75 Neue Juristische Wochenschrift 1976 S 903 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 297 BGHSt 41 198 BGHSt 17 205 Urs Kindhauser 242 Rn 67 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Kristian Kuhl Strafrecht Allgemeiner Teil 7 Auflage Vahlen Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 4494 0 5 Rn 43 RGSt 65 71 BGHSt 22 350 351 Hans Kudlich 242 Rn 39 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 RGSt 14 117 BGHSt 16 271 278 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 76 Kai Ensenbach Reichweite und Grenzen der Sachwerttheorie in 242 246 StGB In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft 2012 S 343 Johannes Wessels Zueignung Gebrauchsanmassung und Sachentziehung In Neue Juristische Wochenschrift 1965 S 1153 RGSt 40 10 12 BGHSt 35 152 157 Jan Zopfs Der Tatbestand des Diebstahls Teil 2 In Zeitschrift fur das juristische Studium 2009 S 649 653 Urs Kindhauser 242 Rn 70 71 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Hans Kudlich 242 Rn 41 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Urs Kindhauser 242 Rn 69 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Celle Urteil vom 16 Marz 1967 1 Ss 10 67 Neue Juristische Wochenschrift 1967 S 1921 BGH Urteil vom 15 Dezember 2016 3 StR 422 16 Hans Kudlich Mustafa Oglakcioglu Auf die inneren Werte kommt es an Die Zueignungsabsicht in der Fallbearbeitung In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 321 322 Joachim Vogel 242 Rn 172 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 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Regelbeispiele In Juristische Schulung 1999 S 1041 Bjorn Jesse Geringwertigkeit des Erlangten und unbenannter besonders schwerer Fall von Diebstahl und Betrug In Juristische Schulung 2011 S 313 Urs Kindhauser 243 Rn 8 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 RGSt 4 354 RGSt 13 258 BGHSt 10 132 RGSt 52 84 BGHSt 14 291 292 Urs Kindhauser 243 Rn 18 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser 243 Rn 20 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 243 Rn 15 OLG Stuttgart 29 Oktober 1984 1 Ss 672 84 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1985 S 76 OLG Hamm Urteil vom 6 September 2004 2 Ss 289 04 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2004 S 335 Urs Kindhauser 243 Rn 27a 28 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGHSt 21 64 65 Urs Kindhauser 243 Rn 31 34 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser 243 Rn 35 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Hamm Urteil vom 30 August 2007 3 Ss 339 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 218 Urs Kindhauser 243 Rn 40 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser 243 Rn 53 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGHSt 26 104 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 243 Rn 26 Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 243 Rn 4 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 3 Rn 48 Roland Schmitz 243 Rn 74 77 in Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 3 Rn 51 56 BGHSt 33 370 377 BGHSt 33 370 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 3 Rn 56 Peter Reichenbach Uber den Versuch des Regelbeispiels In Jura 2004 S 260 Roland Schmitz 243 Rn 88 in Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Eva Graul Versuch eine Regelbeispiels in Juristische Schulung 1999 S 854 Johannes Wessels Zur Indizwirkung der Regelbeispiele fur besonders schwere Falle einer Straftat in Wilfried Kuper Ingeborg Puppe Jorg Tenckhoff Hrsg Festschrift fur Karl Lackner zum 70 Geburtstag Berlin 1987 S 435 Jan Zopfs Der schwere Bandendiebstahl nach 244a StGB In Goldtdammer s Archiv 1995 S 321 Nikolaus Bosch 244a Rn 1 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Joachim Vogel 242 Rn 7 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 Urs Kindhauser 242 Rn 2 3 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Diebstahl Deutschland amp oldid 237393670