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Unter Ubereignung oder Eigentumsubertragung versteht man im Sachenrecht die rechtsgeschaftliche Ubertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere Die Ubereignung ist somit eine Verfugung In Osterreich und der Schweiz wird auch der Ausdruck Verausserung verwendet in Deutschland sind die Bezeichnungen nicht deckungsgleich Inhaltsverzeichnis 1 Ubereignung beweglicher Sachen 1 1 Erwerb vom Berechtigten 1 1 1 Deutsches Recht 1 1 1 1 Einigung 1 1 1 2 Ubergabe 1 1 2 Franzosisches Recht 1 2 Erwerb vom Nichtberechtigten 1 2 1 Deutsches Recht 1 2 2 Osterreichisches Recht 1 2 3 Niederlandisches Recht 1 2 4 Franzosisches Recht 2 Ubereignung unbeweglicher Sachen 2 1 Erwerb vom Berechtigten 2 2 Erwerb vom Nichtberechtigten 2 2 1 Guter Glaube 2 2 2 Rechtsschein durch unrichtiges Grundbuch 2 3 Andere Staaten 2 3 1 Frankreich 2 3 2 Italien 2 3 3 Grossbritannien 3 Siehe auch 4 WeblinksUbereignung beweglicher Sachen BearbeitenDie Ubereignung beweglicher Sachen Fahrnis ist in den 929 ff BGB geregelt Erwerb vom Berechtigten Bearbeiten Die Ubereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Ubergabe Es genugt also nicht eine blosse Willensubereinstimmung der Vertragspartner Einigung sondern die Ubereignung muss grundsatzlich durch einen Realakt nach aussen erkennbar werden Ubergabe Der Einigung mit dem Berechtigten ist die Einigung mit dem nach 185 BGB ermachtigten Nichtberechtigten gleich Deutsches Recht Bearbeiten Einigung Bearbeiten Einigung bezeichnet die inhaltliche Ubereinstimmung der auf die Ubereignung gerichteten Willenserklarungen des Verausserers und des Erwerbers Bei beweglichen Sachen unterliegt die Einigung keiner besonderen Form kann bis zur Ubergabe jederzeit widerrufen werden Umkehrschluss aus 873 Abs 2 BGB und 956 Abs 1 S 2 BGB oder nur unter Bedingung erklart werden Eigentumsvorbehalt Ubergabe Bearbeiten Ubergabe ist der Verlust jeder Form des Besitzes beim Verausserer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Verausserers Der Besitz wird in der Regel durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeraumt Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte genugt gem 929 Satz 2 BGB die blosse Einigung Man spricht dann von der Ubereignung kurzerhand lat brevi manu traditio Will der Verausserer Besitz behalten Sicherungsubereignung Finanzierung durch Sale Lease Back Verfahren so muss er dem Erwerber durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts dt Besitzmittlungsverhaltnis z B Leihvertrag bei Sicherungsubereignung oder Leasing vertrag bei Ruckmietverkauf mittelbaren Besitz verschaffen er selbst bleibt unmittelbarer Besitzer vgl 868 BGB Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten etwa weil sie der Verausserer verliehen hat so tritt an die Stelle der Ubergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten 931 BGB Als Ubergabe gilt auch wenn der Verausserer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut sog Geheisserwerb Franzosisches Recht Bearbeiten Der franzosische Code civil unterscheidet nicht zwischen Verpflichtungsgeschaft und Verfugungsgeschaft Gemass Art 1196 Abs 1 C civ geht das Eigentum an einer Sache grundsatzlich schon mit Vertragsabschluss uber wovon die Vertragsparteien aber gem Art 1196 Abs 2 F 1 C civ durch einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt abweichen konnen Ausnahmen von der automatischen Eigentumsubertragung konnen abgesehen davon auch gem Art 1196 Abs 2 F 2 C civ in der Natur der Sache liegen so erfolgt die Eigentumsubertragung bei zukunftig entstehenden Sachen z B Ertrag einer Ernte erst mit dem Entstehen der Sache Auch das Gesetz kann Art 1196 Abs 2 F 3 C civ Ausnahmen vorsehen was beispielsweise bei einer Gattungsschuld der Fall ist gem Art 1585 Hs 1 C civ wird das Eigentum erst bei der Konkretisierung durch Abwiegen Abzahlen oder Abmessen ubertragen Der Zeitpunkt der Eigentumsubertragung ist im franzosischen Recht vor allem fur den zufalligen Untergang wichtig welcher nach Art 1196 Abs 3 S 1 C civ grundsatzlich dem Eigentumer angerechnet wird Erwerb vom Nichtberechtigten Bearbeiten Deutsches Recht Bearbeiten In Deutschland ist der gutglaubige Erwerb vom Nichtberechtigten in den 932 936 BGB geregelt Osterreichisches Recht Bearbeiten In Osterreich regelt 367 ABGB den gutglaubigen Erwerb vom Nichtberechtigten Niederlandisches Recht Bearbeiten Im Burgerlijk Wetboek BW richtet sich der Eigentumserwerb von beweglichen Sachen hauptsachlich nach Artikel 3 86 BW Erforderlich ist wie im deutschen Recht die Ubergabe Art 3 90 ff BW und die Gutglaubigkeit Art 3 11 BW Wird die Sache unentgeltlich also ohne Gegenleistung ubergeben ist der gutglaubige Eigentumserwerb im niederlandischen Recht ausgeschlossen Art 3 86 Abs 1 BW Auch eine unangemessene Gegenleistung wie ein symbolischer Euro schliesst den Eigentumsubergang aus Die Schwelle wird bei etwa 50 des eigentlichen Erwerbes gesehen Franzosisches Recht Bearbeiten Im Code civil sieht Art 1599 C civ vor dass der Verkauf einer fremden Sache an einen gutglaubigen Kaufer acquereur de bonne foi zu Schadensersatzanspruchen des ursprunglichen Eigentumers fuhren kann Zwar spricht die Norm von einer Unwirksamkeit doch steht das Anfechtungsrecht dafur nur dem Kaufer zu sog nullite relative Ubereignung unbeweglicher Sachen BearbeitenDie Ubereignung von unbeweglichen Sachen Grundstucke und Eigentumswohnungen richtet sich nach 873 925 ff BGB Erwerb vom Berechtigten Bearbeiten Die Ubereignung von Grundstucken erfolgt durch formbedurftige bedingungsfeindliche Einigung hier Auflassung genannt und Eintragung im Grundbuch Die Eintragung im Grundbuch hat bei unbeweglichen Sachen dieselbe Bedeutung wie der Realakt der Ubergabe bei beweglichen Sachen Erwerb vom Nichtberechtigten Bearbeiten Auch Grundstucke konnen vom Nichtberechtigten wirksam zu Eigentum erworben werden wenn der Inhalt des Grundbuchs unrichtig ist denn der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs ist beim rechtsgeschaftlichen Erwerb geschutzt Guter Glaube Bearbeiten Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs 892 BGB und damit an die Eigentumerstellung des Verausserers ist ausgeschlossen wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist oder der Erwerber die Unrichtigkeit kennt Anders als beim Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten schadet nach deutschem Recht hier die grobfahrlassige Nichtkenntnis nicht Die Redlichkeit des Erwerbers wird vermutet Der wahre Berechtigte muss im Streitfall die Unredlichkeit beweisen Rechtsschein durch unrichtiges Grundbuch Bearbeiten Geschutzt ist der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Bestehens der dort eingetragenen Rechte und des Nichtbestehens nicht eingetragener oder geloschter eintragungsfahiger dinglicher Rechte und Verfugungsbeschrankungen Nicht geschutzt ist der Glaube an tatsachliche Angaben im Grundbuch wie etwa Grundstucksgrosse oder Grundstucksart an die personlichen Verhaltnisse der Beteiligten etwa Beruf und Alter des Eigentumers und an das Nichtbestehen nicht eintragungsfahiger Rechte insbesondere offentlich rechtlicher Belastungen Andere Staaten Bearbeiten Frankreich Bearbeiten Im franzosischen Privatrecht erfolgt die Ubertragung von Grundeigentum aufgrund einer formlosen Einigung die regelmassig Bestandteil des Kaufvertrages ist Eine Trennung zwischen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschaft Kaufvertrag und dinglichen Verfugungsgeschaft dingliche Einigung so wie es das deutsche Zivilrecht verlangt ist in Frankreich nicht erforderlich sog Kausalprinzip Der Erwerber erlangt kraft des Kaufvertrages Eigentum am Grundstuck Eine Eintragung ins Grundbuch kann freiwillig erfolgen ist aber keine zwingende Voraussetzung Italien Bearbeiten In Italien erfolgt die Ubertragung von Grundstucken aufgrund eines formbedurftigen schriftlichen Kaufvertrages d h das Kausalprinzip Das Trennungs und Abstraktionsprinzip ist ebenfalls nicht bekannt Die Eintragung ins Grundbuch dient lediglich der Verhinderung eines gutglaubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten Grossbritannien Bearbeiten In Regionen in denen ein sog Grundstucksregister besteht ist die Eintragung in ein solches beim Erwerb eines Grundstuckes eine zwingende Erwerbsvoraussetzung In den Gebieten meist landliche Regionen in denen es kein Register gibt muss der Verkaufer dem Erwerber eine privatschriftliche entweder gesiegelte oder vor Zeugen unterzeichnete Auflassungsurkunde deed of conveyance aushandigen Von Amts wegen wird dann gepruft ob der Verausserer verfugungsberechtigt ist investigation of title Erst wenn dieses Prufungsverfahren abgeschlossen ist erwirbt der Kaufer Eigentum am Grundstuck Siehe auch BearbeitenVindicatio AbstraktionsprinzipWeblinks Bearbeiten 925 ff BGB 929 ff BGBBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4132512 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ubereignung amp oldid 233928556