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Abtretung auch Zession von lateinisch cessio bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des 398 Satz 1 BGB die vertragliche Ubertragung einer Forderung vom alten Glaubiger Zedent auf den neuen Glaubiger Zessionar Es handelt sich um den Austausch des Glaubigers durch Rechtsgeschaft ohne Anderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Historische Entwicklung 3 Voraussetzungen der Abtretung 3 1 Wirksame Einigung uber den Forderungsubergang 398 Satz 1 BGB 3 2 Berechtigung des Zedenten 3 2 1 Bestehen der Forderung zugunsten des Zedenten 3 3 Ubertragbarkeit der Forderung kein Ausschluss der Abtretung 4 Wirkungen der Abtretung 4 1 Ubergang der Forderung auf den neuen Glaubiger 398 Satz 2 BGB 4 2 Ubergang von Neben und Vorzugsrechten 401 BGB 4 3 Pflichten des Zedenten 402 403 BGB 5 Schuldnerschutz 5 1 Erhalt von Einwendungen und Einreden aus dem Ursprungsschuldverhaltnis 404 BGB 5 2 Schutz des Schuldners bei Unkenntnis von der Abtretung 407 408 BGB 5 3 Schutz bei Abtretungsanzeige bzw bis zur Abtretungsanzeige 409 410 BGB 5 4 Schuldnerschutz im Rahmen der Aufrechnung 406 BGB 6 Spezialfalle der Abtretung 6 1 Sicherungsabtretung 6 2 Verlangerter Eigentumsvorbehalt 6 3 Inkassozession 6 4 Factoring 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAbgrenzung BearbeitenDie Abtretung ist daher abzugrenzen von der Schuldubernahme und der Novation Neben dem rechtsgeschaftlichen Forderungsubergang kann die Person des Glaubigers auch kraft Gesetzes sog cessio legis beispielsweise 426 Abs 2 Satz 1 774 Abs 1 Satz 1 BGB 86 Abs 1 VVG oder durch Hoheitsakt beispielsweise 835 Abs 2 ZPO ausgetauscht werden nbsp Anderung eines SchuldverhaltnissesDie Forderung als solche hat Vermogenswert 1 Die Abtretung ist daher insbesondere bedeutsam als Zahlungsmittel Abtretung an Erfullungs statt oder erfullungshalber und Sicherungsmittel fur Geld oder Warenkredite Bei der Abtretung handelt es sich um eine Verfugung uber die Forderung Sie ist allerdings kein dingliches Rechtsgeschaft da sie kein Recht an einer Sache sondern einen Anspruch aus einem Schuldverhaltnis 241 Abs 1 Satz 1 BGB betrifft 2 Insofern erklart sich die Einordnung im allgemeinen Teil des Schuldrechts Demgegenuber konnen dingliche Rechte wie beispielsweise das Eigentum und Anspruche die einzig dazu dienen diese dinglichen Rechte durchzusetzen beispielsweise 985 BGB nicht abgetreten werden sie gehen nach den allgemeinen Regeln uber die Ubertragung dinglicher Rechte beispielsweise 929 ff BGB uber 3 Als Verfugung ist der Abtretungsvertrag abstrakt von dem zugrunde liegenden Kausalgeschaft 4 Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Forderungskauf eine Schenkung eine Geschaftsbesorgung im Falle der Inkassozession oder eine Sicherungsabrede im Falle der Sicherungsabtretung s u handeln Mangel im Kausalgeschaft beruhren die Wirksamkeit der Abtretung nicht die Forderung ist aber ggf kondizierbar 812 ff BGB Historische Entwicklung BearbeitenDas romische Recht kannte ursprunglich keinen Glaubigerwechsel der die Forderung hatte unverandert bestehen lassen Es wurde davon ausgegangen dass eine enge Verbindung zwischen Forderung und Berechtigtem bestand und ein blosser Glaubigerwechsel damit ausgeschlossen war 5 Um eine Forderung zu einem neuen Berechtigten ubertragen zu konnen behalf sich die Praxis mit der sogenannten Prozessvertretung Bei ihr wurde der Empfanger der Forderung ermachtigt die Forderung fur sich durchzusetzen notfalls auch einzuklagen lateinisch procurator in rem suam Diese Vorgehensweise hatte gegenuber der ebenfalls praktizierten Aktivdelegation rechtlich handelte es sich eigentlich um eine Novation den Vorteil dass akzessorische Sicherheiten bei ihr nicht erloschen 6 Ab dem Kaiserrecht des spaten 3 Jahrhunderts erhielt der Zessionar eine zunehmend verbesserte Position denn die actio utilis liess eine Klage aus unwiderruflich eigenem und nicht lediglich abgeleitetem Recht zu 7 Unter den fur ihre gross angelegten Kodifikationen beruhmt gewordenen Kaisern Diokletian Hauptreprasentant des westromischen Vulgarrechts und Justinian der im ostromischen Reichsgebiet die spatantiken Kompilationen zum spater so genannten Corpus iuris civilis geschaffen hatte entwickelte sich das Klagerecht uber den ursprunglichen Einzelfall des Erbschaftskaufs hinaus weiter zum Klagerecht uber alle Forderungen Am Ende dieser Entwicklung stand die Zession als eine vom Kausalgeschaft losgeloste Rechtsubertragung Die actio utilis hatte den Charakter einer Sondernachfolge in Forderungen gewonnen Mit diesem neuen Zessionstyp wurde die Personengebundenheit einer Forderung als Grundsatz aufgegeben 8 dies mit der Folge dass Causa und Verfugung in einem Rechtsakt verschmolzen Die Rechtsgelehrten des 12 und 13 Jahrhunderts durchbrachen das Dogma in ruckwartsgewandter Richtung wieder 9 Die im Corpus iuris civilis aufgefuhrten Falle verstanden sie als blosse Einzelfalle Sie abjudizierten einen gesetzmassigen Hintergrund Die Prozessvertretung und die Aktivdelegation wurden in ihren ursprunglichen Formen restatuiert Fur die Phase vor der Rezeption des romischen Rechts ist umstritten ob eine Forderung nach germanischem Recht ubertragbar war 10 Die herrschende Meinung verneint die Frage vor dem Horizont dass Anspruche grundsatzlich als Rechtsfolgen eines Delikts verstanden wurden 8 In Deutschland wurde die romische Zessionslehre letztlich erst spat ubernommen denn bis zur Zeit des usus modernus pandectarum blieb sie in der durch die Glossatoren bearbeiteten Version gultig Wahrend des jungen usus modernus im fruhen 18 Jahrhundert folgte die herrschende Meinung der Lehre Johann Schilters Ein derivativer Forderungserwerb war danach moglich Umstritten war lediglich ob deutsches Gewohnheitsrecht das romische Recht uberlagert habe oder ob letzteres schlicht nicht rezipiert worden sei 11 Die im fruhen 19 Jahrhundert dann vorherrschende Lehre 12 folgte Friedrich Muhlenbruch Danach war die Ubertragung von Sachen nicht aber die von Forderungen moglich was bedeutete dass der Wegfall einer Person auch das Ende des Rechts bedeutete 13 Die Vertreter der Lehre wahnten sich im Einklang mit romischem Recht das eine Einzelnachfolge in Forderungen nicht vorgesehen habe Hiergegen regte sich ab der Mitte des 19 Jahrhunderts Kritik insbesondere durch Bernhard Windscheid Der Kritiker Auffassung nach sei es undenkbar dass der Zedent der Forderung die Ausubungsbefugnis unwiderruflich auf einen anderen ubertragen konne selbst aber Inhaber des Rechts bleibe Genauso wenig konne es sein dass der Zessionar das fremde Recht nur stellvertretend ausube die Ausubungsbefugnis selbst jedoch sein eigenes Recht sei Daraus entwickelte sich eine Gegenthese die versuchte die tatsachlichen Interessenlagen zu fassen Ausgehend von der Definition Friedrich Carl von Savignys eine Zession sei als Wechsel des Subjekts ohne Anderung der Identitat des Rechts zu verstehen 14 konnte die Forderung vom ursprunglichen Glaubiger losgelost werden 15 In den ersten Beratungen zum Burgerlichen Gesetzbuch BGB wurde die auf Savigny fussende Auffassung herangezogen und fur eine gesetzliche Fixierung diskutiert Die Zession sollte durch Einigung zwischen Zedent und Zessionar moglich sein dies unter der Massgabe dass eine Einwilligung des Schuldners entbehrlich sei In der Rechtsfolge verlor der Zedent seine Glaubigerposition wahrend der Zessionar in sie eintrat 16 Da der Schuldner von den Abtretungsvorgangen zumeist keine Kenntnis erhielt bedurfte es eines Schutzmechanismus fur ihn So sollte es moglich sein dass er gegenuber dem Zedenten mit befreiender Wirkung leisten konnte soweit er keine Kenntnis vom Glaubigerwechsel hatte 8 Die etwa zwanzig Jahre spater unter Gottlieb Planck entstandenen BGB Entwurfe 2 und 3 sahen keine inhaltlichen Anderungen zum Themenkomplex vor Somit verabschiedete die 2 BGB Kommission geleitet von Heinrich Eduard von Pape die auf Bernhard Windscheid beruhende Version als Gesetz Voraussetzungen der Abtretung BearbeitenWirksame Einigung uber den Forderungsubergang 398 Satz 1 BGB Bearbeiten Bei der Abtretung handelt es sich um einen Verfugungsvertrag der nach den allgemeinen Vorschriften uber Entstehung und Wirksamkeit von Willenserklarungen und Vertragen beurteilt werden muss Die Abtretung kann insbesondere gegen 134 BGB i V m 203 StGB verstossen da 402 BGB den Zedenten zur Herausgabe der zur Durchsetzung erforderlichen ggf vertraulichen Unterlagen verpflichtet 17 Der Abtretungsvertrag ist grundsatzlich formlos wirksam 18 Dies gilt auch wenn das zugrunde liegende Kausalgeschaft formbedurftig ist beispielsweise nach 311b Abs 1 Satz 1 BGB da die Abtretung als Verfugungsgeschaft abstrakt ist Ausnahmsweise kann aber auch der Abtretungsvertrag einem Formzwang nach Spezialgesetzen unterliegen beispielsweise gemass 1154 Abs 1 BGB Auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags kann sich auch der Schuldner berufen 19 Berechtigung des Zedenten Bearbeiten Die Forderung muss tatsachlich bestehen und der Zedent ihr Inhaber sein Zudem darf die Abtretung nicht ausgeschlossen sein Bestehen der Forderung zugunsten des Zedenten Bearbeiten Grundsatzlich ist jede Forderung abtretbar unabhangig aus welchem Schuldverhaltnis sie stammt Eine Teilabtretung ist nach herrschender Meinung h M moglich wenn die Forderung teilbar ist 20 Aber auch erst kunftig entstehende Forderungen konnen abgetreten werden Vorausabtretung praktisch haufig zu Sicherungszwecken 21 Auch konnen mehrere Forderungen auf einmal abgetreten werden Rahmenzession beispielsweise alle aus einem bestimmten Rechtsverhaltnis Globalzession Tritt der Abtretende die gleiche Forderung mehrfach ab Doppelabtretung ist der Abtretende nur zur ersten Abtretung berechtigt z B tritt A eine Forderung an B und spater an C ab dann ist A zum Zeitpunkt der Abtretung an C nicht mehr Inhaber der Forderung Bestimmtheitsgrundsatz Die Forderung muss im Interesse der Rechtssicherheit nach Schuldgrund Inhalt und Schuldner zweifelsfrei bestimmbar sein 22 Fur kunftige Forderungen reicht aus dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung erfullt sind 23 Insbesondere bei der Globalzession muss nicht jede Forderung einzeln bezeichnet werden wenn eindeutig ist dass alle Forderungen aus einem bestimmten Zeitraum oder aus bestimmten Geschaftsbeziehungen abgetreten werden sollen 24 Grundsatz kein gutglaubiger Erwerb von Forderungen Besteht die Forderung nicht oder ist der Zedent nicht Inhaber der Forderung etwa weil er sie bereits abgetreten hat kommt ein gutglaubiger Erwerb durch den vermeintlichen Neuglaubiger grundsatzlich nicht in Betracht 25 Anders als beim Erwerb eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache 932 ff BGB oder an Grundstucken 892 BGB fehlt es hier an einem Rechtsscheinstrager wie dem Besitz 1006 BGB oder dem Grundbuch auf den der Neuglaubiger vertrauen darf Bei einer mehrfachen Abtretung derselben Forderung greift nur die erste Prioritatsprinzip alle nachfolgenden gehen ins Leere 26 Ausnahmsweise kann eine Forderung gutglaubig erworben werden sofern uber sie eine Urkunde ausgestellt wurde die als Rechtsscheinstrager fungiert 405 BGB ermoglicht aber nur den Erwerb trotz der Einwendung des 117 BGB oder eines Abtretungsausschlusses gem 399 Fall 2 BGB nicht in sonstigen Fallen fehlender Forderungsinhaberschaft Eine solche Moglichkeit besteht nur wenn der Abtretende durch einen Rechtsscheinstrager legitimiert wird beispielsweise 2366 BGB 27 Ubertragbarkeit der Forderung kein Ausschluss der Abtretung Bearbeiten Die Abtretbarkeit kann durch Sondervorschriften ausgeschlossen sein beispielsweise 613 Satz 2 664 Abs 2 BGB Weiterhin kommt ein Ausschluss gem 399 oder 400 BGB in Betracht 399 Fall 1 BGB Ausschluss bei Inhaltsanderung Eine Inhaltsanderung der Forderung durch die Abtretung kommt insbesondere in Betracht bei hochstpersonlichen Anspruchen die auf die Person des Glaubigers zugeschnitten sind beispielsweise Urlaubsanspruch 1 BUrlG 28 ebenso bei einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit beispielsweise 257 BGB dieser kann ohne Inhaltsanderung nur an den Glaubiger dieser Verbindlichkeit abgetreten werden 29 399 Fall 2 BGB Vertraglicher Abtretungsausschluss pactum de non cedendo Schuldner und Glaubiger konnen vereinbaren dass eine Forderung nicht abtretbar sein soll Nach h M hat diese Vereinbarung absolute nicht bloss relative Wirkung 30 Zwei Ausnahmen von der Unwirksamkeit der Abtretung in solchen Fallen begrundet 354a HGB Ein Abtretungsausschluss in AGB ist gemass 309 Nr 9 BGB unwirksam Auf einen Ausschluss der Abtretbarkeit gem 399 Fall 2 BGB kann sich der Schuldner gem 405 Fall 2 BGB nur bei Kenntnis des Zessionars berufen Gem 851 Abs 2 ZPO wirken Abreden im Sinne des 399 Fall 2 BGB nicht zu Lasten von Vollstreckungsglaubigern Einer vereinbarungswidrigen Verfugung kann der Schuldner zustimmen da 399 Fall 2 BGB nur ihn schutzt 31 Die neuere Rechtsprechung und herrschende Lehre h L halt die Zustimmung fur einen Abanderungsvertrag mit Wirkung bloss fur die Zukunft 32 Auch wenn die Abtretung ausdrucklich von der Genehmigung des Schuldners abhangig gemacht wurde soll diese nicht zuruckwirken 33 Eine altere Ansicht billigt der Zustimmung des Schuldners entsprechend 185 Abs 2 Satz 1 Fall 1 184 Abs 1 BGB Ruckwirkung zu auf den Zeitpunkt der Abtretung Bei mehrfacher Abtretung soll diejenige wirksam werden der der Schuldner zuerst zustimmt dies kann auch die spatere Abtretung sein 34 Bedeutsam wird dieser Streit bei der Frage ob zwischen Abtretung und Zustimmung vorgenommene Verfugungen oder Pfandungen wirksam bleiben oder nicht 400 BGB Unpfandbare Forderungen Soweit eine Forderung nicht pfandbar ist kann sie auch nicht abgetreten werden Dies dient zum einen dem Schutz des Existenzminimums des Glaubigers zum anderen auch dem Schutz der Allgemeinheit der Glaubiger soll sich seines eigenen Vermogen insoweit nicht entledigen konnen als er dann auf staatliche Unterstutzung angewiesen ist 35 Daher ist 400 BGB zwingend und der Schuldner kann auf seinen Schutz nicht verzichten 36 Die Pfandbarkeit ist geregelt in 850 ff ZPO Wirkungen der Abtretung BearbeitenUbergang der Forderung auf den neuen Glaubiger 398 Satz 2 BGB Bearbeiten Die Abtretung fuhrt zum Ubergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht 398 Satz 2 BGB Anders als bei einer Vertragsubernahme bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenuber die Einrede des 320 BGB geltend machen 37 Er bleibt auch empfangszustandig fur die Gestaltungserklarungen des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag 38 Bei der Vorausabtretung kann der Zessionar die Forderung erst bei ihrer Entstehung erwerben Ob die Glaubiger des Zedenten in dessen Insolvenz auf die Forderung zugreifen konnen und ob dem Zessionar schon vor Forderungsentstehung eine Prozessfuhrungsbefugnis zusteht richtet sich danach ob die vorausabgetretene Forderung direkt in der Person des Zessionars entsteht Direkterwerb oder zunachst fur eine juristische Sekunde in der Person des Zedenten Durchgangserwerb Uberwiegend 39 wird danach unterschieden ob mit der Abtretung bereits eine bestehende Rechtsposition Anwartschaft ubertragen werden konnte beispielsweise bei aufschiebend bedingten Forderungen oder ob dies gerade nicht der Fall ist Bei Ubertragung einer Anwartschaft soll ein Direkterwerb vorliegen sonst ein Durchgangserwerb Ubergang von Neben und Vorzugsrechten 401 BGB Bearbeiten Ausserdem gehen mit der Forderung auch deren akzessorische Nebenrechte auf den Zessionar uber Ausdrucklich in 401 BGB genannt sind Hypotheken und Pfandrechte sowie Burgschaften Da diesen Rechten gemeinsam ist dass sie abhangig von der Forderung sind Akzessorietat wird diese Vorschrift analog auf andere akzessorische Sicherheiten angewandt insbesondere auf die Vormerkung 883 ff BGB 40 Ebenso gehen unselbststandige Hilfsanspruche wie beispielsweise Auskunftsanspruche uber 41 Bezuglich der Gestaltungsrechte die dem Zedenten hinsichtlich der Forderung zustanden ist nach h M zu unterscheiden 42 dienen diese nur zur Durchsetzung der Forderung beispielsweise Falligkeitskundigung Wahlrecht des Glaubigers sollen sie entsprechend 401 BGB mit der Forderung ubergehen 43 Betreffen sie aber auch die verbliebene Position des Zedenten beispielsweise 346 ff BGB nach Erklarung des Rucktritts sollen sie diesem oder beiden Glaubigern zur gemeinsamen Ausubung zustehen 44 Ihr Ubergang kann allerdings gesondert vereinbart werden 45 Keine Anwendung findet 401 BGB auf fiduziarische Sicherungsrechte wie Sicherungsgrundschuld ubereignung oder zession Diese sind zum einen nicht akzessorisch zur Forderung zum anderen ist der Glaubiger im Innenverhaltnis zum Sicherungsgeber gebunden sodass diese Vertrauensstellung dem automatischen Personenwechsel entgegensteht 46 Allerdings kann aus dem zugrunde liegenden Kausalverhaltnis fur den Zedenten die schuldrechtliche Pflicht bestehen solche Rechte ebenfalls zu ubertragen 47 Pflichten des Zedenten 402 403 BGB Bearbeiten Der Zedent ist verpflichtet dem Zessionar die notige Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Urkunden zu ubergeben 402 BGB Er hat ausserdem auf Verlangen eine offentlich beglaubigte Urkunde uber die Abtretung auszustellen 403 BGB Schuldnerschutz BearbeitenDie 404 406 ff BGB dienen dem Schutz des Schuldners Grundgedanke dieser Regelungen ist dass sich die Rechtsstellung des Schuldners nicht durch die Abtretung verschlechtern darf da er an ihr nicht mitwirken von ihr nicht einmal Kenntnis haben muss Erhalt von Einwendungen und Einreden aus dem Ursprungsschuldverhaltnis 404 BGB Bearbeiten Da die Forderung so ubergeht wie sie beim Zedenten bestand 398 Satz 2 BGB geht sie mit allen Verteidigungsrechten uber die der Schuldner bereits dem Altglaubiger entgegenhalten konnte 404 BGB gilt daher auch fur Einreden 48 Einzig auf 117 BGB kann sich der Schuldner im Fall des 405 BGB nicht berufen s o 404 BGB gilt zunachst fur solche Einwendungen Einreden deren Voraussetzungen bei der Abtretung vorlagen beispielsweise Nichtigkeitsgrunde bzgl der Forderung Verjahrung Erfullung auch durch Aufrechnung Es reicht aber auch aus wenn die Einwendung Einrede zur Zeit der Abtretung nur begrundet ist das heisst dem Grunde nach angelegt ist in dem Ursprungsschuldverhaltnis 49 selbst wenn alle Voraussetzungen erst nach der Abtretung vorliegen beispielsweise wenn bei Gestaltungsrechten die Erklarung fehlt Bei mehrfacher Abtretung kann der Schuldner dem nachfolgenden Zessionar gem 404 BGB auch Einwendungen Einreden entgegenhalten die er aus dem Verhaltnis mit dem vorigen Zessionar erworben hat Die in der Praxis oft seitens des Zessionars vom Schuldner erbetene Bestatigung der Einredefreiheit ist eng auszulegen insbesondere kann ein Verzicht auf diesem noch unbekannte Einwendungen Einreden so nicht konstruiert werden 50 Schutz des Schuldners bei Unkenntnis von der Abtretung 407 408 BGB Bearbeiten Hat der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung muss der Zessionar eine Leistung an den Zedenten sowie ein Rechtsgeschaft mit dem Zedenten die Forderung betreffend gegensich gelten lassen beispielsweise Erlass Stundung Aufrechnung 407 Abs 1 BGB Ist nach Abtretung aber vor Kenntnis des Schuldners hiervon uber die Forderung ein Rechtsstreit zwischen Zedenten und Schuldner anhangig geworden muss der Zessionar auch ein rechtskraftiges Urteil zugunsten des Schuldners gegen sich gelten lassen 407 Abs 2 BGB 51 Die Unkenntnis des Schuldners wird vermutet fahrlassige Unkenntnis schadet nicht 407 Abs 1 und 2 BGB a E Auf Urteile oder Handlungen zu Lasten des Schuldners jedoch z B Kundigung Hemmung der Verjahrung kann sich der Zessionar nicht berufen gegen sich gelten lassen 407 Abs 1 und 2 BGB Da die Vorschrift allein den Schutz des Schuldners bewirken soll kann er auf ihre Wirkung verzichten beispielsweise kann es fur ihn gunstig sein seine Leistung vom Zedenten zuruckzufordern um mit einer Forderung die er gegen den insolventen Zessionar hat gegen die abgetretene Forderung aufzurechnen 52 Die Grundsatze gelten auch bei mehrfacher Abtretung oder gerichtlicher Uberweisung einer bereits abgetretenen Forderung an einen Dritten wenn der Schuldner keine Kenntnis vom zeitlich fruheren Forderungsubergang hat 408 BGB Bei blosser Unkenntnis uber die tatsachliche Reihenfolge der Abtretungen schutzt 408 BGB den guten Glauben des Schuldners jedoch nicht 53 Schutz bei Abtretungsanzeige bzw bis zur Abtretungsanzeige 409 410 BGB Bearbeiten Wird dem Schuldner die Abtretung angezeigt muss er auf die Richtigkeit der Anzeige vertrauen konnen Die Anzeige kann auf zwei Arten erfolgen entweder stammt sie mundlich 54 oder schriftlich vom Zedenten oder der Zessionar legt dem Schuldner eine vom Zedenten ausgestellte Urkunde uber die Abtretung vor Der Schuldner darf dann befreiend an den leisten der ihm als neuer Glaubiger benannt ist sowie Rechtshandlungen ihm gegenuber vornehmen Nach uberwiegender Ansicht soll es fur diese Wirkung nicht auf die Gutglaubigkeit des Schuldners ankommen der sich sogar bei positiver Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung auf die Abtretungsanzeige berufen konnen soll 55 Die Gegenansicht halt dies fur zu weit gehend und beschrankt den Schutz des 409 Abs 1 BGB auf die Falle in denen es dem Schuldner wirklich auf die Tilgung seiner Verbindlichkeit ankommt 56 Der Zedent kann Leistung an sich selbst nur dann verlangen wenn derjenige der in der Anzeige als Zessionar genannt ist der Rucknahme der Anzeige zustimmt 409 Abs 2 BGB Darauf kann der Zedent allerdings einen Anspruch aus 812 BGB haben 410 Abs 1 BGB gewahrt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum urkundlichen Nachweis uber die Abtretung durch den Zessionar Bis dahin darf er aus diesem Grund dessen Mahnung oder Kundigung unverzuglich zuruckweisen es sei denn der Zedent hat dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt 57 Der Schuldner muss also nicht ohne den Schutz des 409 BGB leisten Schuldnerschutz im Rahmen der Aufrechnung 406 BGB Bearbeiten Unproblematisch aufrechnen kann der Schuldner gegenuber dem Zessionar mit einer Forderung die ihm gegen diesen zusteht 406 BGB betrifft die Falle in denen ihm die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Zedenten ermoglicht werden soll wenn also die in 387 BGB geforderte Gegenseitigkeit nicht gegeben ist 406 BGB gilt nur fur eine Aufrechnung die in Kenntnis der Abtretung vorgenommen wird sie ist gegenuber dem Zessionar zu erklaren Fur Aufrechnungen die bereits vor der Abtretung gegenuber dem Zedenten erklart worden sind gilt 404 BGB fur Aufrechnungen in Unkenntnis von der Abtretung gilt 407 BGB 406 BGB hilft uber die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen hinweg Der Schuldner ist schutzwurdig wenn er hoffen durfte mit seiner Gegenforderung gegen die abgetretene Haupt Forderung aufrechnen zu konnen 58 Entscheidend ist der Zeitpunkt zu dem er Kenntnis von der Abtretung erhalt Wusste er schon bei Erwerb der Gegenforderung von der Abtretung kann er dem Zessionar gegenuber nicht aufrechnen 406 Hs 2 Alt 1 BGB Dann musste er sich bewusst sein uber die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen 59 Ist die Gegenforderung des Schuldners erst nach dessen Kenntnis von der Abtretung und spater als die abgetretene Hauptforderung fallig geworden kann der Schuldner dem Zessionar gegenuber ebenfalls nicht aufrechnen 406 Hs 2 Alt 2 BGB Bei punktlicher Erfullung seiner Verbindlichkeit hatte der Schuldner auch dem Zedenten gegenuber nicht mit seiner noch nicht falligen Gegenforderung aufrechnen konnen 60 Im Umkehrschluss bleibt der Schuldner zur Aufrechnung befugt wenn zu dem Zeitpunkt zu dem er von der Abtretung Kenntnis erhalt bereits eine Aufrechnungslage im Sinne des 389 BGB gegeben war 406 BGB hilft uber die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen hinweg Er bleibt auch berechtigt wenn sich fur ihn ohne die Abtretung bei der im Zeitpunkt der Kenntniserlangung gegebenen Rechtslage eine Aufrechnungslage entwickelt hatte weil seine Gegenforderung vor oder mit der abgetretenen Hauptforderung zusammen fallig geworden ware 61 Spezialfalle der Abtretung BearbeitenSicherungsabtretung Bearbeiten Hauptartikel Sicherungsabtretung Hier dient die Forderung zur Sicherung eines Bankkredits oder Warenkredits Kausalgeschaft ist ein Sicherungsvertrag der in der Regel den Zessionar Sicherungsnehmer im Innenverhaltnis verpflichtet die Forderung nur im Sicherungsfall zu verwerten und bei Ruckzahlung des Kredits ruckabzutreten Fur Unternehmensfinanzierungen relevant sind die Globalzession und die Mantelzession bei denen alle Forderungen des Zedenten gegen Drittschuldner oder zumindest alle aus bestimmten Geschaftsbeziehungen an den Zessionar abgetreten werden Rahmenzession Der Unterschied zwischen beiden besteht in der Rechtswirksamkeit der Zessionslisten auf denen diese Forderungen verzeichnet sind Wahrend bei der Mantelzession die Ubergabe der Listen an die Bank konstitutive Bedeutung hat hierdurch entsteht die Mantelzession rechtswirksam kommt ihr bei der Globalzession lediglich deklaratorische Bedeutung zu diese Zession wird rechtswirksam mit Entstehen der Forderung Oft erfolgt die Sicherungsabtretung als sog stille Zession der Zedent tritt die Forderung ab wird aber zugleich vom Zessionar zur Einziehung ermachtigt 62 Verlangerter Eigentumsvorbehalt Bearbeiten Hier gestattet der Eigentumsvorbehaltsverkaufer seinem Kaufer die Kaufsache weiter zu veraussern und auch das Eigentum daran zu ubertragen im Gegenzug lasst er sich im Voraus die Forderungen aus der Weiterverausserung abtreten Inkassozession Bearbeiten Die Forderung wird vom Zedenten ubertragen damit der Zessionar sie fur ihn einzieht Anders als bei der Einziehungsermachtigung 63 wird der Zessionar hier Inhaber der Forderung und ist nur im Innenverhaltnis durch die Inkassoabrede dem Zedenten verpflichtet Factoring Bearbeiten Bei dieser gesetzlich nicht geregelten Konstruktion ubertragt der Glaubiger Forderungen an einen Factor der ihm den Gegenwert abzuglich einer Risikopauschale zur Verfugung stellt Das unechte Factoring bei dem dieser Austausch im Falle der Uneintreibbarkeit der Forderung ruckgangig gemacht wird wird allgemein als Darlehensgeschaft das echte Factoring bei dem eine Ruckabwicklung ausgeschlossen ist als Forderungskauf eingeordnet 64 In beiden Fallen ist das Factoring das abstrakte Kausalgeschaft das durch die Abtretung erfullt wird Siehe auch BearbeitenAbtretung Begriffsklarungsseite Cessio bonorumLiteratur BearbeitenLarenz Schuldrecht Band I Allgemeiner Teil 14 Auflage 1987 33 34 Ahcin Armbruster Grundfalle zum Zessionsrecht In JuS 2000 S 450 ff 549 ff 658 ff 768 ff 865 ff 965 ff Lutz Haertlein Die Rechtsstellung des Schuldners einer abgetretenen Forderung In JuS 2007 S 1073 ff Bacher Aufrechnung gegenuber abgetretenen Forderungen In JA 1992 S 200 ff 234 ff Eidenmuller Die Dogmatik der Zession vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung In AcP 204 2004 S 457 ff Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Zession Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Ausfuhrlich Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Aufl 1987 33 I II Christian Ahcin Christian Armbruster Grundfalle zum Zessionsrecht In JuS 2000 S 450 452 Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Auflage 1987 34 Abs 2 S 583 Gerhard Luke Grundfragen des Zessionsrechts JuS 1995 S 90 Helmut Coing Europaisches Privatrecht Band I 1985 86 S 444 ff und Band II 1989 94 S 468 ff Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt 2 Auflage 1971 S 652 ff Wulf Dieter Gehrich Kognitur und Prokuratur in rem suam als Zessionsformen des klassischen romischen Rechts 1963 Fridolin Eisele Die actio utilis des Cessionars Freiburg 1887 a b c Reinhard Bork Die Verfugungsbefugnis bei der Vorauszession In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 S 289 305 291 Gerhard Wesenberg Gunter Wesener Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europaischen Rechtsentwicklung 4 Auflage 1985 S 51 Heinrich Mitteis Heinz Lieberich Deutsches Privatrecht 9 Auflage 1981 S 143 f Johann Schilter Praxis iuris Romani in foro Germanico Band II 3 Auflage Jena 1713 62 ff Klaus Luig Zur Geschichte der Zessionslehre 1966 S 32 ff Klaus Luig Zur Geschichte der Zessionslehre 1966 S 59 ff Christian Friedrich Muhlenbruch Die Lehre von der Cession der Forderungsrechte 3 Auflage Greifswald 1836 Friedrich Carl von Savigny System des heutigen romischen Rechts 3 Band Berlin 1840 S 8 Bernhard Windscheid Die actio des romischen Zivilrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts Dusseldorf 1856 S 158 und 174 Motive zu dem Entwurfe eines Burgerlichen Gesetzbuches fur das Deutsche Reich 5 Bande Verlag von J Guttentag D Collin Berlin Leipzig 1888 Prot 763 ff Benno Mugdan Mot II Band II Recht der Schuldverhaltnisse archive org Ahcin Armbruster Grundfalle zum Zessionsrecht JuS 2000 S 450 452 ff Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1091 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeines Schuldrecht 36 Aufl 2012 34 Rn 9 Dirk Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1123 Christian Gruneberg in Otto Palandt BGB Kommentar 72 Aufl 2013 398 Rn 10 Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Aufl 1987 34 Abs 1 S 579 a A Roth in MunchKomm Band 2 2012 398 Rn 65 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 398 Rn 11 m w N Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1097 ff zu den verschiedenen Konstellationen Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 398 Rn 14 ff Medicus Lorenz Schuldrecht I AT 20 Aufl 2012 Rn 755 Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1099 nicht ausreichend ist die Abtretung aller Forderungen bis zu einer bestimmten Summe da bei deren Uberschreiten nicht klar ist welche Forderungen beim Zedenten verbleiben sollen Medicus Lorenz Schuldrecht I AT 20 Aufl 2012 Rn 758 Lorenz Grundwissen Zivilrecht Abtretung JuS 2009 S 891 892 Ausfuhrlich Chris Thomale Der gutglaubiger Forderungserwerb im BGB in JuS 2010 S 857 ff Ubersicht bei Christian Gruneberg in Otto Palandt BGB Kommentar 72 Aufl 2013 399 Rn 4 ff Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1103 Vgl nur BGH NJW 1991 S 559 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 399 Rn 12 Kresse B Eckardt in Nomos Kommentar BGB Schuldrecht Band 2 1 2 Aufl 2012 399 Rn 12 Busche in Staudinger 2012 399 Rn 65 a A H P Westermann in Erman 13 Aufl 2011 399 Rn 3a Scholz Die verbotswidrige Abtretung NJW 1960 1837 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 399 Rn 12 Busche in Staudinger 2012 399 Rn 63 BGH NJW 1978 813 Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Aufl 1987 34 Abs 2 S 581 f Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 399 Rn 12 Busche in Staudinger 2012 399 Rn 63 m w N BGH NJW 1990 109 a A Roth in MunchKomm Band 2 2012 399 Rn 38 BGH NJW 1964 243 244 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I AT 20 Aufl 2012 Rn 761 Zur teleologischen Reduktion des 404 BGB bei ausreichender Gegenleistung vgl Ahcin Armbruster Grundfalle zum Zessionsrecht JuS 2000 S 549 552 Brox Walker Allgemeines Schuldrecht 36 Aufl 2012 34 Rn 13 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 398 Rn 21 ausfuhrlich Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Aufl 1987 34 Abs 1 S 577 f Ausfuhrlich Helmut Kohler Forderungsabtretung und Ausubung von Gestaltungsrechten in JZ 1986 516 518 ist der Schuldner an einer Mitteilung ihm gegenuber gehindert kann er gem 132 Abs 2 BGB vorgehen oder analog 770 Abs 1 BGB gegenuber dem Zessionar die Einrede der Gestaltbarkeit erheben Ausfuhrlich Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Aufl 1987 34 Abs 3 S 585 f Medicus Lorenz Schuldrecht I AT 20 Aufl 2012 Rn 756 vgl auch Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 398 Rn 12 m w N zum Streitstand Kresse B Eckardt in Nomos Kommentar BGB SchuldR Band 2 1 2 Aufl 2012 398 Rn 16 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 401 Rn 2 Roth in MunchKomm Band 2 2012 401 Rn 7 ff G Luke Grundfalle des Zessionsrechts JuS 1995 S 90 92 Beispiele bei Kresse B Eckardt in Nomos Kommentar BGB SchuldR Band 2 1 2 Aufl 2012 401 Rn 5 ff Ausfuhrlich Roth in MunchKomm Band 2 2012 398 Rn 97 ff sowie Busche in Staudinger 2012 413 Rn 10 ff jeweils m w N zu den jeweiligen Streitstanden Busche in Staudinger 2012 401 Rn 35 Medicus Lorenz Schuldrecht I AT 20 Aufl 2012 Rn 752 zum Rucktrittsrecht vgl BGH NJW 1985 2640 zum Minderungsrecht BGHZ 95 250 zum Nachbesserungsanspruch BGHZ 96 146 vertiefend Pick Einwendungen beim gegenseitigen Vertrag nach Abtretung AcP 172 1972 39 Roth in MunchKomm Band 2 2012 398 Rn 98 Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1106 m w N Medicus Lorenz Schuldrecht I AT 20 Aufl 2012 Rn 756 Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1112 Allg M vgl nur Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 404 Rn 2 BGH NJW 1957 1553 1554 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 404 Rn 7 BGH NJW 1983 1904 Erfolgt die Abtretung wahrend des anhangigen Prozesses gilt nicht 407 BGB sondern 265 325 ZPO Medicus Lorenz Schuldrecht I AT 20 Aufl 2012 Rn 779 Kresse B Eckardt in Nomos Kommentar BGB SchuldR Band 2 1 2 Aufl 2012 407 Rn 15 BGHZ 100 36 46 ff Anm K Schmidt JuS 1987 911 ff Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 409 Rn 2 Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Aufl 1987 34 Abs 4 S 593 differenzierend Roth in MunchKomm Band 2 2012 409 Rn 12 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 409 Rn 5 Kresse B Eckardt in Nomos Kommentar BGB SchuldR Band 2 1 2 Aufl 2012 409 Rn 6 Busche in Staudinger 2012 Rn 29 Karollus Unbeschrankter Schuldnerschutz nach 409 BGB JZ 1992 557 Rieke Zum Schutz des Schuldners nach 409 Abs 1 BGB NJW 1959 1415 Vgl auch 174 BGB fur die Vollmacht Looschelders Schuldrecht AT 10 Aufl 2012 Rn 1126 Nach h M gilt dies auch fur den Fall der Vorausabtretung vgl Ahcin Armbruster Grundfalle zum Zessionsrecht JuS 2000 658 661 Fall 18 BGH NJW 1996 1056 1058 Gruneberg in Palandt 72 Aufl 2013 406 Rn 5 Busche in Staudinger 2012 Einl zu 398 ff Rn 28 Zur Einziehungsermachtigung vertiefend Larenz Schuldrecht Band I AT 14 Aufl 1987 34 V S 597 Busche in Staudinger 2012 Einl Zu 398 ff Rn 107 ff Jork Factoring verlangerter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsglobalzession in Kollisionsfallen In JuS 1994 1019 1022 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4017827 4 lobid OGND AKS Abgerufen 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