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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift als offentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermachtigte Behorde Es ist allgemein eine Bescheinigung dass Zweitschriften mit dem Original ubereinstimmen und speziell im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis wonach Unterschriften in bestimmten Vertragen oder Urkunden durch offentliche Beglaubigung vor einem Notar geleistet werden mussen Von der Beglaubigung ist die Beurkundung zu unterscheiden Bei der Beglaubigung wird lediglich die Unterschrift beglaubigt hingegen bezieht sich die Beurkundung ebenfalls auf den Inhalt des Schriftstuckes Abschriftsbeglaubigung eines mehrseitigen Schriftstucks Muster mit SchuppungInhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Offentliche Beglaubigung 2 1 Unterschriften 2 2 Abschriften 2 3 Urkundspersonen 3 Amtliche Beglaubigung 3 1 Beglaubigung von Personenstandsurkunden 4 Urkundspersonen 5 Formbedurftige Rechtsgeschafte 6 Rechtsfolgen 7 Sonstiges 8 Osterreich 9 Siehe auch 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenGesetzliche Formerfordernisse bilden eine Ausnahme damit der Rechtsverkehr nicht unnotig erschwert wird Deshalb sind weite rechtliche Bereiche des taglichen Lebens formfrei insbesondere der Kaufvertrag Es gibt jedoch einige Ausnahmen bei denen das Gesetz ausdrucklich eine offentliche Beglaubigung vorsieht Dann erfullt sie eine Warnfunktion Der Erklarende soll wegen der Risiken des Geschafts vor ubereilten Bindungen geschutzt werden und eine Beweisfunktion Die Form soll beweiskraftig klarstellen ob und mit welchem Inhalt das Geschaft durch Echtheitsnachweis der Unterschriften rechtswirksam zustande gekommen ist Offentliche Beglaubigung BearbeitenZu unterscheiden ist hierbei zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und von Abschriften Unterschriften Bearbeiten Ist durch Gesetz fur eine Erklarung die offentliche Beglaubigung vorgeschrieben so muss die Erklarung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklarenden von einem Notar beglaubigt werden 129 BGB Diese Vorschrift setzt Schriftform fur die Erklarung voraus In 126 Abs 1 BGB wird ferner bestimmt dass bei einer Schriftformerfordernis das blosse Handzeichen notariell zu beglaubigen ist Der Notar soll Unterschriften oder Handzeichen nur beglaubigen wenn diese in seiner Gegenwart vollzogen wurden Notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis daruber dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklarenden vollzogen oder anerkannt worden ist 39 40 BeurkG Sie bestatigt ferner dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgefuhrte Person und der Erklarende identisch sind Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigungen nicht dagegen auf den Urkundeninhalt Nach 40 Abs 5 BeurkG ist deshalb auch die Beglaubigung einer Blankounterschrift also ohne jeglichen daruber stehenden Text zulassig Eine offentliche Beglaubigung als solche gewahrleistet dass die Unterschrift auf einer Urkunde vom angegebenen Aussteller stammt 1 Davon zu unterscheiden ist aber die Beweiskraft einer solchen nachtraglich geanderten Urkunde Fur die Anderung gilt nicht die Vermutung des 440 Abs 4 ZPO wonach auch der uber der Unterschrift stehende Text von demjenigen herruhrt dessen Unterschrift beglaubigt ist Offentliche Urkunde im Sinne des 415 ZPO ist nur der Beglaubigungsvermerk die abgegebene Erklarung selbst ist eine Privaturkunde Seit 1 Juli 2005 sind ebenfalls die Urkundspersonen der Betreuungsbehorde fur die Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfugungen zustandig 6 Abs 2 BtBG In Hessen ist auch der Ortsgerichtsvorsteher nach 13 Hessisches Ortsgerichtsgesetz 2 zur offentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt In Rheinland Pfalz ist gesetzlich bestimmt dass offentliche Beglaubigungen auch durch Ortsburgermeister Gemeinde und Kreisverwaltungen durchgefuhrt werden durfen 2 Beglaubigungsgesetz Rheinland Pfalz Abschriften Bearbeiten Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Ubereinstimmung mit der Hauptschrift bestatigt Die Hauptschrift kann Urschrift ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein Mit der Beglaubigung wird offentlich bestatigt dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage Urschrift identisch ist Diese Beglaubigung bescheinigt nicht zugleich die Echtheit oder Gultigkeit der Vorlage sondern lediglich die inhaltliche Ubereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift des Originals ist indes nicht moglich Der Beglaubigungsvermerk enthalt die Feststellung dass die beglaubigte Abschrift Kopie mit dem vorgelegten Schriftstuck ubereinstimmt die genaue Bezeichnung des Schriftstuckes dessen Abschrift Kopie beglaubigt wird ausser der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht den Ort und den Tag der Beglaubigung die Unterschrift des die Beglaubigung durchfuhrenden Notars und das Dienstsiegel Urkundspersonen Bearbeiten Notare Die Lander sind befugt durch Gesetz die Zustandigkeit fur die offentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu ubertragen Beispielsweise geschehen in Rheinland Pfalz durch das Landesgesetz uber die Beglaubigungsbefugnis 2 BeglG Amtliche Beglaubigung BearbeitenVon der offentlichen Beglaubigung ist die amtliche Beglaubigung zu unterscheiden Solche Beglaubigungen dienen dazu die Beweiskraft von Unterlagen bei der Vorlage bei einer Behorde zu bescheinigen Die Rechtsgrundlage fur die amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften ist in den 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG des Bundes bzw in den Parallelbestimmungen der Bundeslander zu finden Im Sozialrecht sind die Parallelbestimmungen die 29 30 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X Die Beglaubigungsfahigkeit ist teilweise in Landesgesetzen unterschiedlich geregelt So sieht etwa 34 Verwaltungsverfahrensgesetz fur Baden Wurttemberg vor dass die durch Rechtsverordnung bestimmten Behorden zur Unterschriftsbeglaubigung befugt sind Amtlich beglaubigen konnen stets nur siegelfuhrende Behorden weil das Dienstsiegel nach 33 Abs 3 Nr 4 VwVfG zur Rechtswirksamkeit einer amtlichen Beglaubigung erforderlich ist Ohne Siegel ist eine amtliche Beglaubigung nichtig Zu den siegelfuhrenden Stellen gehoren insbesondere Gemeindeverwaltungen Landkreise und untere Verwaltungsbehorden z B Ortsburgermeister und Ortsvorsteher Ortsgerichtsvorsteher in Hessen 13 OGerG 3 und Ortsburgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland Pfalz 2 BeglG Stadtverwaltungen Rathaus Kreisverwaltungen Behorden Polizei Gerichte oder offentlich rechtlich organisierte Kirchen Die nach Landesrecht als Behorden geltenden Vorstande der offentlich rechtlich organisierten Sparkassen konnen unterschriebene und mit ihrem Dienstsiegel versehene offentliche Urkunden ausstellen 4 sofern sie die Urkunden selbst erstellt haben Nach den meisten Sparkassengesetzen der Lander sind die Sparkassen siegelberechtigt z B 23 10 Sparkassengesetz Baden Wurttemberg Das Landesrecht ist teilweise uneinheitlich sodass eine genaue Prufung im Einzelfall zu empfehlen ist Die Beglaubigung ist ordnungsgemass wenn der Beglaubigungsvermerk mit einem Dienstsiegel versehen ist und der Vermerk vom Beglaubigenden unterschrieben wurde Eine Beglaubigung durch diese Institutionen genugt nicht der Formvorschrift des 129 BGB weil hierin offentliche Beglaubigung und nicht amtliche Beglaubigung verlangt wird Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwalten Vereinen Wirtschaftsprufern Buchprufern auch wenn sie ein Siegel fuhren Beglaubigung von Personenstandsurkunden Bearbeiten Eine Besonderheit besteht fur Beglaubigungen von Personenstandsurkunden 2 Abs 1 PStG Beurkundungen und Beglaubigungen fur Zwecke des Personenstandswesen werden im Standesamt nur von hier bestellten Urkundspersonen Standesbeamten vorgenommen Gleiches gilt fur die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen offentlichen Urkunden Die Zustandigkeit der Notare anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen fur offentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberuhrt Geburts Ehe und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburten Ehe oder Sterberegister des Standesamts denen dieselbe Beweiskraft wie dem Original selbst zukommen soll 54 Abs 2 PStG kann nach 55 Abs 2 PStG nur der jeweils zustandige Standesbeamte erstellen elektronische Ubermittlung an ein anderes Standesamt ist moglich Zwar ist auch der Notar befugt eine beglaubigte Abschrift aus dem Personenstandsbuch oder von Personenstandsurkunden auszustellen diese gilt aber nicht als Personenstandsurkunde nach 54 PStG so dass ihr nicht dieselbe Beweiskraft wie dem Personenstandsbuch selbst oder einer durch den jeweils zustandigen Standesbeamten ausgestellten beglaubigten Abschrift zukommt Reicht der Notar eine offentlich beglaubigte Kopie einer Personenstandsurkunde etwa beim Grundbuchamt ein ist jedoch der Nachweis ordnungsgemass erbracht Die offentliche Urkunde im Sinne des 29 Abs 1 Satz 2 GBO ist dann namlich die durch Beglaubigung des Notars zur offentlichen Urkunde gemachte Kopie der ordnungsgemass ausgestellten Personenstandsurkunde Der Notar kann von Personenstandsurkunden nach 20 Abs 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit 42 BeurkG nach den allgemeinen Grundsatzen beglaubigte Abschriften erstellen Das Deutsche Notarinstitut geht in einem Gutachten davon aus 5 dass auch ein Notar befugt ist beglaubigte Abschriften aus dem Personenstandsregister zu erstellen Deren Beweiskraft erstrecke sich aber nur darauf dass im Zeitpunkt der Erstellung der beglaubigten Abschrift das Original der Personenstandsurkunde vorhanden war und dass die Abschrift diesem Original entspreche Die besondere Beweiskraft des 54 PStG also als Ersatz der Personenstandsbucher selbst hatten diese notariell beglaubigten Abschriften nicht Das BayObLG hatte in diesem Zusammenhang entschieden dass beglaubigten Ablichtungen von Personenstandsurkunden die Beweiskraft nach 54 PStG fehlt uber ihre Richtigkeit kann das Nachlassgericht nach freier Uberzeugung entscheiden Nur bei Zweifeln an ihrer Richtigkeit ist die Vorlage von Urschriften der Personenstandsurkunden erforderlich 6 Urkundspersonen BearbeitenDer Kreis des zur Beglaubigung befugten Personenkreises ist gesetzlich eingeschrankt auf siegelfuhrende Stellen Zur Beglaubigung von Kopien sind in Deutschland folgende Personen berechtigt Notare Amtspersonen die das Dokument ausgestellt haben bzw bei denen es verwahrt wird sonstige Urkundspersonen z B Urkundsperson des Jugendamtes vgl 59 SGB VIII der Urkundsbeamte der Geschaftsstelle eines Gerichts vgl 169 ZPO 153 GVG Gemeindesekretare oder vom Burgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte Stellen offentlich rechtlicher Religionsgesellschaften 7 Formbedurftige Rechtsgeschafte BearbeitenDie offentlich beglaubigte Form ist insbesondere bei Eintragungen und Anmeldungen zu offentlichen Registern erforderlich Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind nach 12 Abs 1 HGB elektronisch in offentlich beglaubigter Form einzureichen dabei konnen Dienstsiegel elektronisch dargestellt werden 8 Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist fur das Dokument die Schriftform bestimmt genugt die Ubermittlung einer elektronischen Aufzeichnung ist eine offentlich beglaubigte Abschrift oder ein notariell beurkundetes Dokument einzureichen so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis 39a BeurkG versehenes Dokument zu ubermitteln 12 Abs 2 HGB Die fur eine wirksame elektronische Einreichung erforderliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur 39a Satz 2 und 3 BeurkG ersetzt nur die Unterschrift des Notars In 29 Abs 1 GBO wird verlangt dass Eintragungen ins Grundbuch nur aufgrund offentlich beglaubigter Urkunden vorzunehmen sind 9 Der in 29 GBO vorgeschriebene Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in urkundlicher Form soll die Ubereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der materiellen Rechtslage sicherstellen Deshalb sollen die zur Eintragung materiell rechtlich erforderlichen Erklarungen und Tatsachen dem Grundbuchamt durch offentliche oder offentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden 10 Bei einfachen Hypotheken und Grundschuldbestellungen ohne Unterwerfungserklarung Abtretungen Pfandentlassungen Loschungsbewilligungen oder Auflassungsvormerkungen ist daher die offentliche Beglaubigung formelle Eintragungsvoraussetzung Zwar genugt fur die Wirksamkeit einer Abtretung von Briefgrundschulden materiell rechtlich die Schriftform 1154 Abs 1 BGB doch ist fur die Eintragungsfahigkeit dieser Abtretungserklarung eine offentliche Beglaubigung erforderlich Der Grundpfandrechtsglaubiger hat jedoch das Recht notfalls auf Beglaubigung zu klagen 1154 Abs 1 Satz 2 BGB Nach formellem Grundbuchrecht ist jeweils die Eintragungsbewilligung zu beglaubigen Durch den Unterzeichner vorgenommene nachtragliche Textanderungen wahren die Form des 29 GBO weil sich die Beglaubigung nicht auf den Textinhalt bezieht Bei behordlichen Eintragungsantragen etwa Zwangsversteigerungsvermerk genugt ausnahmsweise die mit einem Dienstsiegel versehene unterzeichnete Urkunde 29 Abs 3 GBO Einzige Ausnahme vom generellen Beglaubigungszwang bildet der beurkundungspflichtige Grundstuckskaufvertrag Wahrend der Beglaubigungszwang vom formellen Grundbuch Recht herruhrt beruht der Beurkundungszwang bei Grundstuckskaufvertragen auf materiellem Recht 311b BGB Rechtsfolgen BearbeitenDas Gesetz knupft an das Erfordernis der Unterschriftsbeglaubigung eine wesentliche Rechtsfolge Mangelt es an der vorgeschriebenen Beglaubigung sind die abgeschlossenen Vertrage wegen Formmangels nichtig entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen Ist das blosse Handzeichen unter einem schriftformbedurftigen Vertrag nicht notariell beglaubigt so ist der zugrunde liegende Vertrag wegen Formmangels ebenfalls nichtig 125 126 BGB Fehlt es an der erforderlichen Beglaubigung bei Eintragungen ins Grundbuch darf von Amts wegen nicht eingetragen werden Umkehrschluss aus 29 Abs 1 GBO Der mit der Eintragung verfolgte Zweck eine dingliche Rechtsanderung herbeizufuhren wird dann mangels Eintragungsfahigkeit nicht erreicht Eine Heilungsmoglichkeit wie sie teilweise bei Schriftform und Beurkundungsmangeln besteht ist fur fehlende Beglaubigungen nicht vorgesehen Sonstiges BearbeitenRechtsanwalte konnen Abschriften zuzustellender Schriftstucke beglaubigen 169 Abs 2 Satz 2 ZPO wobei Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in den 166 ff ZPO bestimmten Form ist 166 Abs 1 ZPO Solche Schriftstucke sind etwa Klageschriften die dem Beklagten in Abschrift formlich zuzustellen sind 253 Abs 1 5 ZPO Mit seiner Beglaubigung bezeugt der Rechtsanwalt dass die dem Gegner zuzustellende Abschrift mit der Urschrift ubereinstimmt 11 Wird nur eine einfache Abschrift eingereicht etwa wenn der Klager nicht anwaltlich vertreten ist nimmt das Gericht die Beglaubigung vor 169 Abs 2 ZPO Eine amtliche oder offentliche Beglaubigung liegt in der rechtsanwaltlichen Beglaubigung indessen nicht zumal ein Rechtsanwalt als solcher keine staatliche Stelle ist Im alltaglichen Sprachgebrauch wird auch der Vollstandigkeits und Richtigkeitsvermerk einer Ubersetzung durch den Urkundenubersetzer zumeist ein von den Oberlandesgerichten in Deutschland Ermachtigter Ubersetzer Notar oder Konsul als Beglaubigung bezeichnet Der Beglaubigungsvermerk unter der Urkunde stellt ein einfaches Zeugnis dar Die Beglaubigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr wird auch Legalisation genannt Osterreich BearbeitenNotare BezirksgerichteSiehe auch BearbeitenApostille Beurkundung Legalisation Form Recht Literatur BearbeitenMarie Luise Heckmann Riten rechtlicher Beglaubigung in den Privaturkunden des Klosters Cluny In Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige 117 2006 ISSN 0303 4224 S 61 80 Weblinks Bearbeiten Wiktionary Beglaubigung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Beglaubigung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Zur Beglaubigung durch kirchliche Amtstrager Beispiel Niedersachsen Einzelnachweise Bearbeiten BayObLGZ 75 227 Oberlandesgericht Dusseldorf Mittelrheinische Notarkammer 1997 436 13 Hessisches Ortsgerichtsgesetz 13 OGerG Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften Wolters Kluwer Deutschland GmbH abgerufen am 24 Januar 2019 BGH Urteil vom 7 April 2011 Az V ZB 207 10 Volltext fur Bietvollmachten Deutsches Notarinstitut Report 13 2000 vom Juli 2000 S 109 ff Memento vom 26 August 2004 im Internet Archive abgerufen am 27 Marz 2021 BayObLG RPfleger 1983 354 Axel Freiherr von Campenhausen Joachim E Christoph Amtliche Beglaubigung der offentlich rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht in DVBl 1987 S 984 bis 989 BT Drs 15 4067 vom 28 Oktober 2004 S 35 genau genommen handelt es sich um eine Sollvorschrift Knothe in Bauer von Oefele Grundbuchordnung 29 Rn 1 Motive zum Entwurf einer Grundbuchordnung Amtliche Ausgabe 1889 S 72 BGH Urteil vom 22 Dezember 2015 Az VI ZR 79 15 Rn 13 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4470063 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beglaubigung amp oldid 231508069