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Beurkundung ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis wonach bestimmte Vertrage oder Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden mussen von diesem den Beteiligten vorgelesen von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhandig unterzeichnet werden mussen Die Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Notarielle Beteiligung 3 Formbedurftige Rechtsgeschafte 4 Rechtsfolgen 5 International 5 1 Beurkundungen in der Schweiz 5 1 1 Beurkundungszwang 5 1 2 Form der Urkunde 5 1 2 1 Offentliche Beurkundung in Papierform 5 1 2 2 Offentliche Beurkundung in elektronischer Form 5 1 3 Inhalt der Urkunde 5 2 Osterreich 6 Literatur 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie gesetzlichen Formerfordernisse bilden eine Ausnahme damit der Rechtsverkehr nicht unnotig erschwert wird Deshalb sind weite rechtliche Bereiche des taglichen Lebens formfrei Zum Beispiel erfordert der Kaufvertrag in der Regel keine besondere Form Ausnahmen siehe unten Die notarielle Beurkundung erfullt folgende Funktionen Gultigkeitsfunktion Ohne notarielle Beurkundung ist das Rechtsgeschaft nichtig Warnfunktion Der Erklarende soll wegen der Risiken des Geschafts vor ubereilten Bindungen geschutzt werden und eine Beweisfunktion Die Form soll beweiskraftig klarstellen ob und mit welchem Inhalt das Geschaft zustande gekommen ist Beratungsfunktion Die notarielle Beurkundung soll daruber hinaus eine sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen und eine Kontrollfunktion Ausnahmsweise kann durch notarielle Beurkundung eine behordliche Uberwachung gewahrleistet werden Bestimmte beurkundungspflichtige Rechtsgeschafte losen Steuerpflichten der Beteiligten aus Schenkungsversprechen Schenkung oder Erbschaftsteuer Grundstuckskaufvertrag Grunderwerbsteuer Der Grundstuckskaufvertrag muss vom Notar nach 18 GrEStG unverzuglich nach Beurkundung dem Grunderwerbsteuerfinanzamt mit allen enthaltenen Bedingungen ubersandt werden Nicht bei jedem Rechtsgeschaft treffen alle diese Funktionen zu Notarielle Beteiligung BearbeitenMeist ubernehmen Notare die Beurkundung doch sind in Ausnahmefallen auch Gerichte oder sonstige Urkundspersonen befugt eine Beurkundung vorzunehmen Beispielsweise ersetzt der durch Gerichtsbeschluss festgestellte Vergleich 278 Abs 6 ZPO das Formerfordernis der notariellen Beurkundung aus 1378 Abs 3 Satz 2 BGB 127a BGB 1 Eine Urkundsperson ist beim Jugendamt befugt die in 59 SGB VIII abschliessend aufgezahlten Vertrage zu beurkunden beispielsweise Vaterschaft Mutterschaft dabei sind geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung dieser Aufgaben vom Amtsleiter zu ermachtigen Der Gesetzgeber hat besonders risikoreiche oder juristisch komplizierte Rechtsgeschafte einer notariellen Beurkundungspflicht unterworfen damit durch Einbeziehung eines Notars sowohl den Beteiligten eine Beratung zugutekommt als auch rechtliche Risiken von vorneherein ausgeschlossen werden konnen Der Ablauf einer Beurkundung ist im Beurkundungsgesetz BeurkG umfassend geregelt In einer Verhandlung vor dem Notar erklaren die Beteiligten ihren zu beurkundenden Willen 8 BeurkG der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen vorgelesen genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhandig unterschrieben wird 9 13 BeurkG Im Rahmen der Belehrung hat der Notar als rechtskundige Person den Willen und die Ziele der Beteiligten zu erforschen sie uber rechtliche Gefahren und uber die Rechtsfolgen der Beurkundung umfassend aufzuklaren Beratungsfunktion sowie die getroffenen Regelungen eindeutig und beweiskraftig zu formulieren Beweisfunktion Der Notar hat den Beteiligten Wege aufzuzeigen wie Risiken vermieden werden konnen 2 Die notarielle Urkunde ist eine offentliche Urkunde d h sie erbringt den vollen Beweis fur die beurkundete Erklarung oder Tatsache Das Originaldokument Urschrift verbleibt beim Notar der es in seiner Urkundenrolle verzeichnet Fur den Rechtsverkehr erteilt er den Beteiligten vollstreckbare Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften Formbedurftige Rechtsgeschafte BearbeitenBeurkundungspflichtige Rechtsgeschafte sind in den Gesetzen abschliessend aufgezahlt Dazu gehoren der Grundstuckskaufvertrag 311b Abs 1 BGB die Verpflichtung zur vollstandigen Vermogensubertragung 311b Abs 3 BGB das Schenkungsversprechen 518 Abs 1 Satz 1 BGB der Vertrag uber die Ausgleichsforderung aus Zugewinnausgleich 1378 Abs 3 Satz 2 BGB der Ehevertrag 1410 BGB die Sorgeerklarung 1626d BGB die Verfugung uber einen Erbteil 2033 BGB das offentliche Testament 2232 BGB der Erbvertrag 2276 BGB der Erbverzichtsvertrag 2348 BGB der Erbschaftskauf 2371 BGB die Abtretung von Geschaftsanteilen an einer GmbH 15 Abs 3 GmbHG sowie die der Abtretung zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung 15 Abs 4 Satz 1 GmbHG meistens ein Kaufvertrag und die Verpfandung von Geschaftsanteilen an einer GmbH 1274 Abs 1 BGB i V m 15 Abs 3 bzw Abs 4 Satz 1 GmbHG Einige gesellschaftsrechtliche Vertrage Grundung der AG nach 23 Abs 1 AktG GmbH nach 2 GmbHG Unternehmensvertrage gemass 53 Abs 2 Satz 1 GmbHG Verschmelzungsvertrage nach 6 UmwG oder Beschlusse der Hauptversammlung einer AG nach 130 Abs 1 AktG sind notariell zu beurkunden Eine Hypotheken und Grundschuldbestellung ist nur dann notariell zu beurkunden wenn die Grundpfandrechtsglaubiger meist Kreditinstitute die sofortige Unterwerfung des Eigentumers unter die Zwangsvollstreckung verlangen 800 Abs 1 ZPO Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eine ausschliesslich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklarung die nur prozessrechtlichen Grundsatzen untersteht 3 Sie ist nicht auf eine Anderung der materiellen Rechtslage gerichtet hat keine materiell rechtlichen Auswirkungen 4 und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit des mit beurkundeten materiellen Grundgeschaftes unberuhrt 5 Ist eine Unterwerfung nicht vorgesehen genugt die notarielle Beglaubigung Umgekehrt ist die Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld formfrei wirksam da es sich nicht um eine Abanderung der notariellen Unterwerfungserklarung handelt 6 Unterwirft sich der Schuldner fur andere Zwecke der Zwangsvollstreckung etwa im Rahmen einer Burgschaft oder eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses wird ebenfalls Beurkundungspflicht ausgelost Ein Testament kann in privatschriftlicher oder in offentlicher Form errichtet werden Ein privatschriftliches Testament muss der Erblasser eigenhandig nieder und unterschreiben Ein offentliches Testament hingegen bedarf der Beurkundung durch Niederschrift beim Notar es muss daher nicht vom Erblasser eigenhandig geschrieben sein 2232 BGB Das offentliche Testament ist insbesondere ratsam wenn komplizierte erbrechtliche Verfugungen vorgesehen sind Es genugt wenn der Erblasser nach dem Verlesen des notariellen Protokolls verstandlich ja oder nein sagen kann 7 Diese Bestimmung darf jedoch testierfahigen Personen die weder schreiben noch sprechen konnen die Moglichkeit der Testamentserrichtung nicht verwehren Fur Personen die mangels Schulbildung oder aufgrund korperlicher Gebrechen nicht schreiben konnen scheidet die Moglichkeit des handschriftlichen Testaments 2247 BGB aus ihnen bleibt nur die Moglichkeit der notariellen Testamentserrichtung nach den 2232 2233 BGB Rechtsfolgen BearbeitenDas Gesetz knupft an das Erfordernis der Beurkundung eine wesentliche Rechtsfolge Mangelt es an der vorgeschriebenen Beurkundung sind die abgeschlossenen Vertrage wegen Formmangels nichtig 125 BGB entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen bei denen durch Erfullung oder Vollzug der Gesetzgeber ausdrucklich eine Heilungsmoglichkeit vorsieht Der nicht beurkundete Grundstuckskaufvertrag ist nach 311b Abs 1 Satz 2 BGB wirksam wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind Das Schenkungsversprechen ist gultig wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist 518 Abs 2 BGB Nach 2301 Abs 2 BGB gilt das auch fur das Schenkungsversprechen von Todes wegen Eine nicht notariell beurkundete Verpflichtung zur Abtretung Verpfandung eines GmbH Anteils wird wirksam wenn die Abtretung mit notarieller Beurkundung erfolgt 15 Absatz 4 GmbHG International BearbeitenProblematisch kann nach deutschem Recht eine Beurkundung durch einen auslandischen Notar sein Voraussetzung ist dass die auslandische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist Gleichwertigkeit bedeutet dass die auslandische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tatigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausubt und fur die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat das den tragenden Grundsatzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht 8 Beurkundungen in der Schweiz Bearbeiten Das Schweizer Zivilgesetzbuch ZGB hat die offentliche Beurkundung als besonderes Verfahren bzw die damit verbundene qualifizierte Form der Schriftlichkeit nicht definiert sie aber fur die wichtigsten Urkunden des Rechtsverkehrs vorgeschrieben So ist diese Form vor allem erforderlich fur Ehe und Erbvertrage fur die Ubertragung von Grundeigentum fur die Errichtung der meisten Personaldienstbarkeiten die Errichtung von Stiftungen fur selbstandige und dauernde Baurechte und Dienstbarkeiten betreffend Aufhebung oder Abanderung von gesetzlichen Eigentumsbeschrankungen ab Januar 2012 fur alle Personal und Realdienstbarkeiten fur die vertragliche Errichtung von Grundpfandrechten ab Januar 2012 auch fur Eigentumerschuldbriefe fur die Grundung von juristischen Personen Handelsgesellschaften und Genossenschaften und fur die Anderung von Satzungen Die Regelung der offentlichen Beurkundung liegt gemass Art 55 Schlusstitel ZGB bei den Kantonen die insbesondere die Personen bestimmen welche offentliche Beurkundungen vornehmen durfen In den Westschweizer Kantonen und im Kanton Tessin obliegt diese Aufgabe den freiberuflich tatigen Notaren in den Deutschschweizer Kantonen gibt es unterschiedliche Systeme die aus langer Tradition gewachsen sind in einigen Kantonen gibt es noch das reine Staatsnotariat so etwa im Kanton Zurich Die juristischen Personen werden in der Schweiz unterteilt in offentlich rechtliche sowie kirchliche einerseits und in zivilrechtliche andererseits Letztere sind teilweise im ZGB und teilweise im Gesellschaftsrecht geregelt Es steht eine geschlossene Zahl von Formen zur Verfugung Formenzwang deren freie inhaltliche Ausgestaltung beschrankt ist Juristische Personen sind der Verein die Stiftung die Aktiengesellschaft AG die Kommanditaktiengesellschaft Kommandit AG die Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH und die Genossenschaft Beurkundungszwang Bearbeiten Fur die Schaffung die Statutenanderung und die Liquidation von juristischen Personen hat der Gesetzgeber gewisse Formerfordernisse aufgestellt Der Verein erlangt seine Personlichkeit durch Statuten die im Rahmen einer Grundungsversammlung verabschiedet wurde Art 60 ZGB Die Genossenschaft wird wie der Verein von den Grundern etabliert Art 834 OR und von der Gesellschafterversammlung Art 879 Abs 2 Ziff 1 OR verandert Die Stiftung wird durch offentliche Urkunde oder durch Verfugung von Todes wegen errichtet Veranderungen werden nach Anhorung des obersten Stiftungsorgans von der zustandigen Behorde umgesetzt ebenso die Aufhebung Art 86b ZGB und Art 88 ZGB Fur Grundungen Statutenanderungen und Liquidationen von Kapitalgesellschaften mithin der AG Art 629 und Art 647 OR der Kommandit AG Art 764 Abs 2 OR und der GmbH Art 777 und Art 780 OR bedarf es der offentlichen Beurkundung Bei Umstrukturierungen gibt es vereinzelte Ausnahmen wie bei der Fusion nach Art 23 FusG 9 Form der Urkunde Bearbeiten Offentliche Beurkundung in Papierform Bearbeiten Nach geltendem Recht muss das Original der offentlichen Urkunde das schriftlich abgefasste Ergebnis des durchgefuhrten Hauptverfahrens in der Terminologie vieler Kantone auch Urschrift genannt als Papierdokument erstellt werden Mit der Digitalisierung werden die Beurkundungen von Grundungen und Statutenanderungen betreffend AG s und GmbH s immer starker computergesteuert In der Vorbereitungsphase in der sich Kundenberater und Notare regelmassig uber den Urkundstext austauschen existieren mittlerweile tools mit denen die Grundung und Statutenanderung von Kapitalgesellschaften mittels eines standardisierten Vorgangs erarbeitet werden konnen Offentliche Beurkundung in elektronischer Form Bearbeiten Das Bundesamt fur Justiz schlagt vor de lege ferenda den konsequenten Schritt zur vollstandigen elektronischen offentlichen Beurkundung zu vollziehen 10 Es ist zwar bereits nach geltendem Art 55a SchlT ZGB moglich dass Kantone Urkundspersonen dazu ermachtigen konnen offentliche Urkunden und Beglaubigungen in elektronischer Form auszufertigen Dies setzt aber immer noch voraus dass der Beurkundungsakt in Papierform geschieht Anschliessend sollen die beurkundeten Dokumente gescannt und nach den Vorgaben gemass den Ausfuhrungsbestimmungen in der Verordnung uber die Erstellung elektronischer offentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EOBV vom 8 Dezember 2017 Stand am 1 Februar 2018 SR 211 435 1 und in der Verordnung des EJPD uber die Erstellung elektronischer offentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EOBV EJPD SR 211 435 11 vom 8 Dezember 2017 Stand am 1 Februar 2018 in einem besonderen Scan Verfahren als PDF A abgespeichert und mit der im Urkundspersonenregister des Bundes hinterlegten qualifizierten elektronischen Signatur der Urkundsperson versehen werden Auf diesen aufwendigen Zwischenschritt soll die kunftige Regelung verzichten womit die elektronische offentliche Beurkundung und elektronische Beglaubigung vollstandig elektronisch erfolgen soll 11 Inhalt der Urkunde Bearbeiten Das kantonale Recht regelt die Anforderungen an die offentliche Beurkundung Mit Blick auf die Beurkundungen im Zusammenhang mit juristischen Personen versteht man darunter die Aufzeichnung veranstaltungsgebundener Erklarungen hinsichtlich der Grundung un Kapitalerhohungen 12 mit Verweis auf die herrschende Lehre Beurkundungen zu Statutenanderungen sind als Sachbeurkundungen uber Tatsachen welche im Rahmen von Gesellschafter und Aktionarsversammlungen zustande kommen zu formulieren 13 Die Urkunde enthalt regelmassig einen Kopf eine Einleitung die Darstellung der Grundung oder der anderen Geschafte und die Schlussbeurkundung Osterreich Bearbeiten In Osterreich sind die staatlich bestellten Notare gemass 76 Notariatsordnung NO befugt Beurkundungen zu erteilen Hierin sind abschliessend aufgezahlt die Beurkundung uber die Ubereinstimmung von Papierabschriften Papierkopien mit Papierurkunden uber die Ubereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und uber die Ubereinstimmung von elektronischen Abschriften elektronischen Abbildern elektronischen Kopien mit Papierurkunden Vidimierung uber die Richtigkeit von Ubersetzungen uber die Echtheit von Unterschriften Legalisierung sowie uber die Echtheit der Schrift uber den Zeitpunkt der Vorweisung von Urkunden uber das Leben von Personen uber Bekanntmachung von Erklarungen sowie uber die Zustellung von Urkunden uber Beratungen und Beschlusse uber Wechselproteste und sonstigen unternehmerischen Wertpapieren uber andere tatsachliche Vorgange uber Eintragungen in offentlichen Buchern und solchen Registern uber Tatsachen die sich aus offentlichen oder offentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehorden ergeben und uber sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften Nach 79 Abs 5 NO geschieht die Beurkundung durch Angabe der Geschaftszahl des Beurkundungsregisters den Vor und Familiennamen der Partei gegebenenfalls deren Geburtsdatum die Bestatigung der Abgabe der Erklarung der Partei und die Bestatigung der Echtheit der Unterschrift firmenmassigen Zeichnung oder des Handzeichens Literatur BearbeitenJulius von Staudinger Begr Christian Hertel Bearb Sebastian Herrler Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Staudinger BGB Buch 1 Allgemeiner Teil 125 129 BeurkG Formvorschriften AT Beurkundung Neubearbeitung 2017 Sellier de Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 8059 1226 6 Wolfram Waldner Beurkundungsrecht fur die notarielle Praxis Schmidt Berlin 2007 ISBN 978 3 503 10353 9 Hanns Filk Die notarielle Beurkundung Zweck und Rechtswirklichkeit Dresden 2003 Thelem Universitatsverlag ISBN 3 935712 59 6 Gunther Rohs Diethard Heinemann Die Geschaftsfuhrung der Notare 11 vollig neu bearbeitete Auflage Heidelberg 2002 R v Decker s Verlag Heidelberg ISBN 3 7685 1998 8 Bennot Keim Das notarielle Beurkundungsverfahren C H Beck Munchen 1990 ISBN 3 406 33694 9Siehe auch BearbeitenBeglaubigungWeblinks BearbeitenLiteratur von und uber Beurkundung im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten BGH Beschluss vom 1 Februar 2017 Az XI ZB 71 16 BGHZ 214 45 BGH WM 1998 783 BGH WM 1996 1735 BGH NJW 1990 258 BGH WM 1996 1735 BGH ZIP 1997 1229 BGHZ 37 79 84 BGH Beschluss vom 17 Dezember 2013 Az II ZB 6 13 Rn 14 BGHZ 199 270 Vgl die Ubersicht uber die Formvorschriften zu den verschiedenen Geschaften im Recht der AG und der GmbH Lukas Muller Lara Pafumi Die digitale offentliche Urkunde im Kontext der AG REPRAX Zeitschrift zur Handelsregisterpraxis 22 2020 S 45 82 5 Mai 2020 abgerufen am 5 Mai 2020 Bundesgesetz uber die Erstellung elektronischer offentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EOBG Nicht mehr online verfugbar Eidgenossisches Justiz und Polizeidepartement EJPD 11 Dezember 2018 ehemals im Original abgerufen am 18 September 2019 1 2 Vorlage Toter Link www bj admin ch Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Lukas Muller Lara Pafumi Die digitale offentliche Urkunde im Kontext der AG REPRAX Zeitschrift zur Handelsregisterpraxis 22 2020 S 45 82 5 Mai 2020 abgerufen am 5 Mai 2020 Christian Bruckner Schweizerisches Beurkundungsrecht Schulthess Verlag Zurich 1993 ISBN 978 3 7255 3159 2 S 835 Christian Bruckner Schweizerisches Beurkundungsrecht Schulthess Verlag Zurich 1993 ISBN 978 3 7255 3159 2 S 845 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4145104 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beurkundung amp oldid 237059320