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Das Schweizerische Obligationenrecht kurz OR franzosisch Droit des obligations CO italienisch Diritto delle obbligazioni CO ratoromanisch Dretg d obligaziuns ist der funfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB hat aber eine eigene Artikel Nummerierung erhalten und ist im Umfang langer als die anderen vier Teile zusammen BasisdatenTitel Bundesgesetz betreffend die Erganzungdes Schweizerischen Zivilgesetzbuches Funfter Teil Obligationenrecht Kurztitel ObligationenrechtAbkurzung ORArt BundesgesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie PrivatrechtSystematische Rechtssammlung SR 220Ursprungliche Fassung vom 14 Juni 1881Inkrafttreten am 1 Januar 1883Neubekanntmachung vom 3 Marz 1905Letzte Neufassung vom 30 Marz 1911Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 1912Letzte Anderung durch AS 2022 109Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2023Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrunde 2 Inhalt 2 1 Erste Abteilung Allgemeine Bestimmungen 2 1 1 Erster Titel Die Entstehung der Obligationen 2 1 2 Zweiter Titel Die Wirkung der Obligationen 2 1 3 Dritter Titel Das Erloschen der Obligationen 2 1 4 Vierter Titel Besondere Verhaltnisse bei Obligationen 2 1 5 Funfter Titel Die Abtretung von Forderungen und die Schuldubernahme 2 2 Zweite Abteilung Die einzelnen Vertragsverhaltnisse 2 2 1 Sechster Titel Kauf und Tausch 2 2 2 Siebenter Titel Die Schenkung 2 2 3 Achter Titel Die Miete 2 2 4 Achter Titel Die Pacht 2 2 5 Neunter Titel Die Leihe 2 2 6 Zehnter Titel Der Arbeitsvertrag 2 2 7 Elfter Titel Der Werkvertrag 2 2 8 Zwolfter Titel Der Verlagsvertrag 2 2 9 Dreizehnter Titel Der Auftrag 2 2 10 Vierzehnter Titel Die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag 2 2 11 Funfzehnter Titel Die Kommission 2 2 12 Sechzehnter Titel Der Frachtvertrag 2 2 13 Siebzehnter Titel Die Prokura und andere Handlungsvollmachten 2 2 14 Achtzehnter Titel Die Anweisung 2 2 15 Neunzehnter Titel Der Hinterlegungsvertrag 2 2 16 Zwanzigster Titel Die Burgschaft 2 2 17 Einundzwanzigster Titel Spiel und Wette 2 2 18 Zweiundzwanzigster Titel Der Leibrentenvertrag und die Verpfrundung 2 3 Dritte Abteilung Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft 3 Inhaltsverzeichnis 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 Anmerkungen 8 EinzelnachweiseHintergrunde Bearbeiten nbsp Obligation uber 1000 Franken der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31 Dezember 1888Das Obligationenrecht aus lateinisch obligatio Verpflichtung ist das Recht der Schuldverhaltnisse Im deutschen und osterreichischen Recht wird dieser Teil des Privatrechts heute als Schuldrecht bezeichnet Die romischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht wird heute noch im Schweizer Recht verwendet Das OR enthalt obligationenrechtliche Materialien die jedoch in Sondergesetzen ihre Erganzung haben Es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten und enthalt die Rechtsgrundlagen uber Austausch von Vermogenswerten Ausgleich bei Schaden Art 41 ff und ungerechtfertigte Vermogensverschiebungen Art 62 ff Das Obligationenrecht besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil der Allgemeine Teil AT enthalt Bestimmungen die fur samtliche Obligationen gelten wahrend der Besondere Teil BT Art 184 ff OR einzelne Vertragsverhaltnisse besonders regelt wie etwa Kauf Tausch Miete Leihe Darlehen Agenturvertrag Arbeitsvertrag Auftrag Werkvertrag Anweisung und Burgschaft Art 530 ff enthalten das Gesellschaftsrecht wobei auch hier weitere Erlasse wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung zu beachten sind An das Gesellschaftsrecht schliesst sich das Wertpapierrecht an Genauso wie das ZGB ist das Obligationenrecht dreisprachig verfasst in den Amtssprachen Deutsch Franzosisch und Italienisch Alle Versionen sind gleichermassen verbindlich 1 Inhalt BearbeitenErste Abteilung Allgemeine Bestimmungen Bearbeiten Erster Titel Die Entstehung der Obligationen Bearbeiten In den ersten Artikeln werden allgemeine Bestimmungen zum Wesen der Obligationen und zu ihrem Entstehen aufgefuhrt Im Sinne des Gesetzes ist eine Obligation ein Schuldverhaltnis Die meisten Obligationen entstehen aus einem Rechtsgeschaft und die mit Abstand bedeutendste Obligation ist der Vertrag Zum Abschluss des Vertrages ist die gegenseitige ubereinstimmende Willensausserung beider Parteien erforderlich Die Willensausserung kann ausdrucklich oder stillschweigend und grundsatzlich in einer beliebigen Form erfolgen Das Gesetz regelt dass Angebote sowohl in Umfang als auch im Preis wahrend der gesamten Angebotsfrist verbindlich sind Ist eine Schaufensterauslage mit Preisschildern versehen kann also der Kunde davon ausgehen dass er die Ware auch zum angegebenen Preis bekommt vorbehalten eines wesentlichen Irrtums siehe unten Art 11 ff regelt die Form der Vertrage Diese ist im Allgemeinen frei d h eine mundliche oder auch stillschweigende A 1 Abmachung ist hinreichend Eine besondere Form ist fur die Gultigkeit von Vertragen nur dann notwendig wenn das Gesetz dieses explizit erfordert Auch sind grundsatzlich alle Arten von Vertragen zulassig davon ausgenommen sind allerdings solche deren Inhalt widerrechtlich ist anfanglich objektiv unmoglich ist oder gegen die guten Sitten verstosst Ab Art 23 folgen mogliche Willensmangel des Vertragsabschlusses namentlich Irrtum A 2 absichtliche Tauschung A 3 und Furchterregung A 4 Die Art 40a 40f regeln den besonderen Fall des Hausturgeschaftes in denen der Kunde ein Widerrufsrecht geltend machen kann was ihm bei normalen Kaufvertragen nicht zusteht Es gibt grundsatzlich drei Arten wie Obligationen zustande kommen konnen Durch einen Vertrag durch eine unerlaubte Handlung und durch ungerechtfertigte Bereicherung Bei der Entstehung durch unerlaubte Handlung sieht das Gesetz vor dass jemand schadenersatzpflichtig wird wenn er eine andere Person durch eine widerrechtliche Handlung beispielsweise einer Sachbeschadigung oder einem Diebstahl schadigt Er muss also den Schaden der jemandem dadurch entsteht ersetzen Zu unterscheiden ist dies von der aus der gleichen Handlung moglicherweise folgenden strafrechtlichen Verfolgung die zu einer Busse oder zu Gefangnis fuhren kann Zivilrechtlich ist es unerheblich ob der Schaden fahrlassig oder absichtlich beigefugt wurde Allerdings besteht nur ein Anspruch auf Ersatz des finanziellen Schadens Weitergehende Anspruche wie Schmerzensgeld sind nur in sehr speziellen Fallen A 5 vorgesehen Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist eine Vermogensverschiebung ohne Rechtsgrundlage Fur gewohnlich hat der Bereicherte dem Entreicherten die Bereicherung zuruckzuerstatten Ublicherweise handelt es sich um Versehen wie eine versehentliche Uberweisung Nicht schadenersatzpflichtig ist lediglich wer ein Handeln aus Notwehr oder Notstand geltend machen kann Insbesondere ist der vorubergehende Verlust der Urteilsfahigkeit beispielsweise durch Trunkenheit kein Grund nicht schadenersatzpflichtig zu sein Eine zivilrechtliche Forderung ist unabhangig von einem strafrechtlichen Urteil in der gleichen Sache Der Zivilrichter und der Strafrichter konnen betreffend Schuld und Haftbarkeit auch zu unterschiedlichen Ansichten gelangen Ebenfalls zu den Obligationen aus unerlaubter Handlung werden die drei folgenden Formen der Kausalhaftung gezahlt Geschaftsherrenhaftung Art 55 Tierhalterhaftung Art 56 Werkeigentumerhaftung Art 58 Die Eigenheit der Kausalhaftung besteht darin dass den Haftenden kein direktes Verschulden trifft Konkret haftet der Geschaftsherr Unternehmer fur den bei der Arbeit Dritten zugefugten Schaden der Tierhalter fur durch sein Tier verursachte Schaden und der Werkeigentumer fur Schaden welche auf Mangel am Werk Gebaude zuruckzufuhren sind Als Beispiel kann genannt werden dass der Werkeigentumer fur den Schaden haftet wenn ein Passant durch einen nicht fachgerecht befestigten Dachziegel verletzt wird Bei der Geschaftsherrenhaftung und der Tierhalterhaftung ist allerdings zu sagen dass es sich um eine sogenannt milde Kausalhaftung handelt Dies ist darauf zuruckzufuhren dass dem Haftenden die Moglichkeit gegeben wird zu beweisen dass der Schaden trotz Anwenden aller Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten ware wenn alle Sorgfalt angewendet worden ware Dem Haftenden steht somit also ein Schlupfloch zur Verfugung was beispielsweise die Werkseigentumerhaftung nicht gewahrt Zweiter Titel Die Wirkung der Obligationen Bearbeiten Der nachste Abschnitt definiert wie eine Obligation ordnungsgemass erfullt wird Zunachst wird bestimmt dass es im Allgemeinen nicht notwendig ist die Leistung personlich zu erbringen es sei denn solches sei vereinbart A 6 Ausgenommen Geldschulden die am Wohnsitz des Glaubigers zu begleichen sind gilt ohne spezielle Abmachung z B Lieferung frei Haus dass der Lieferant an seinem Wohn bzw Geschaftssitz die Ware bereitstellen muss Ist nichts Besonderes abgemacht ist die Bezahlung bzw Lieferung sofort fallig Die Erfullung kann aber auf einen beliebigen Termin festgelegt werden Sonntage oder Feiertage werden im Allgemeinen jedoch nicht mitgerechnet sondern es wird erwartet dass der Vertrag wahrend der Geschaftszeiten erfullt wird Eine vorzeitige Erfullung des Vertrages ist moglich sofern nicht aus der Art des Vertrages ersichtlich ist dass dies nicht gewunscht oder nicht sinnvoll ware A 7 In der Schweiz sollen Schulden so nichts anderes vereinbart in Landesmunze also in Schweizer Franken bezahlt werden Wer eine Schuld begleicht hat Anrecht auf eine schriftliche Quittung Artikel 91 ff und im Speziellen auch 97 ff befassen sich mit den Folgen der Nichterfullung einer vertraglichen Abmachung sowohl aus Sicht des Glaubigers Ungerechtfertigte Verweigerung der angebotenen Leistung als auch des Schuldners Waren werden nicht geliefert die vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht Geldschuld nicht beglichen In jedem Fall wird derjenige der sich nicht an die Abmachung halten will oder kann gegenuber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig Er muss also die dem anderen entgangenen Einnahmen vollumfanglich ersetzen Der Glaubiger darf nachdem eine angemessene A 8 Frist fur Nacherfullung auch nicht eingehalten wurde einem Dritten denselben Auftrag erteilen und der Fehlbare muss die Mehrkosten ubernehmen Die letzten Bestimmungen des zweiten Titels befassen sich mit dem Eintritt eines Dritten den Vertrag zu Lasten eines Dritten und den Vertrag zugunsten eines Dritten Bei zweiterem ist zu sagen dass die Bezeichnung von der Lehre als irrefuhrend betrachtet wird und der Begriff Versicherungsvertrag als geeigneter betrachtet wird Dritter Titel Das Erloschen der Obligationen Bearbeiten Dieser Titel behandelt das Erloschen der Obligationen wobei der Schwerpunkt auf den Sonderfallen liegt Im Normalfall erlischt eine Obligation durch Erfullen der einzelnen Forderungen Daneben sind aber auch weitere Moglichkeiten denkbar Insbesondere kann eine Obligation durch gegenseitige Ubereinkunft erloschen Art 115 Ebenfalls erlischt die Obligation wenn die Erfullung nachtraglich und ohne Verschulden des Schuldners unmoglich wird Art 119 Bei Gleichartigkeit ist zudem eine Verrechnung entgegenstehender Forderungen moglich Art 120 ff In Art 127 ff ist zudem noch die Verjahrung der Forderungen geregelt Hierbei verjahren allerdings lediglich die Forderungen und sind entsprechend nicht mehr gerichtlich durchsetzbar die Obligation an sich erlischt jedoch nicht Die Verjahrungsfrist fur Forderungen betragt mit Ausnahmen zehn Jahre Vierter Titel Besondere Verhaltnisse bei Obligationen Bearbeiten Der vierte Titel regelt besondere Verhaltnisse wie die Solidarschuld und die Konventionalstrafe Bei ersterer geht es um Forderungen welche von einer Gruppe von Personen solidarisch zu erfullen sind Dies bedeutet dass jeder fur die gesamte Forderung einzustehen hat Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um ein Instrument zur Erzwingung der Vertragstreue welches im vornherein bei gegenseitiger Ubereinstimmung vereinbart werden kann Sollte eine Seite vom Vertrag abweichen hat sie eine vereinbarte Summe Konventionalstrafe unabhangig von einer juristischen Schadenersatzpflicht zu leisten Funfter Titel Die Abtretung von Forderungen und die Schuldubernahme Bearbeiten Der funfte Titel befasst sich mit der Abtretung von Forderungen Zession und der Schuldubernahme durch Dritte Zweite Abteilung Die einzelnen Vertragsverhaltnisse Bearbeiten Die zweite Abteilung behandelt einige wichtige Spezialfalle von Vertragen Sechster Titel Kauf und Tausch Bearbeiten Art 184 ff behandeln den speziellen Fall des Kaufvertrages Darin wird unter anderem geregelt dass die Lieferkosten so nichts anderes vereinbart zu Lasten des Kaufers gehen Ein wesentlicher Teil dieser Artikel befasst sich hingegen mit den Gewahrleistungsanspruchen des Kunden Die im Volksmund oft falschlich als Garantie bezeichnete Gewahrleistung regelt die Rechte des Kunden im Falle von Mangeln an der Kaufsache Der Verkaufer haftet fur solche Mangel unabhangig davon ob er sie gekannt hat Der Verkaufer haftet dabei sowohl fur rechtliche wie auch fur korperliche Mangel 2 Eine Wegbedingung dieser Gewahrleistung ist zwar moglich darf jedoch nicht boswillig erfolgen also wenn der Verkaufer den Mangel gekannt hat A 9 Um einen Anspruch geltend machen zu konnen muss der Kaufer die Ware bei Empfang prufen und die festgestellten Mangel sofort rugen Verletzt der Kaufer diese Obliegenheiten so verwirkt er seine Gewahrleistungsanspruche Eine Ausnahme besteht hingegen fur sogenannt versteckte Mangel welche auch bei sorgfaltiger Prufung nicht erkannt werden konnen Diese mussen nach Entdeckung sofort gerugt werden sogenannte relative Verjahrung wobei zwei Jahre nach Kauf alle Anspruche verjahrt sind absolute Verjahrung Ausgenommen hiervon sind lediglich Falle der absichtlichen Tauschung bezuglich vom Verkaufer gekannter Mangel Aufgrund der Nichtmitgliedschaft in der EU sind die deutlich langeren Verjahrungsfristen nach EU Recht in der Schweiz nicht anwendbar Der Kaufer kann vom Verkaufer entweder die Wandelung Ruckgabe des Kaufpreises und Ruckgabe der Ware oder die Minderung Reduktion des Kaufpreises verlangen Rechtfertigt ein nur leichter Minderwert eine Ruckabwicklung des Vertrages nicht so steht dem Kaufer lediglich die Minderung zu Ist der Kaufgegenstand ersetzbar Gattungsware kann der Kaufer auch eine Ersatzlieferung fordern Ohne entsprechende vertragliche Abmachung muss der Kaufer ein Angebot auf Reparatur der Kaufsache nicht akzeptieren ubliche Garantievertrage beim Kauf besonders elektronischer Gerate die eine Reparatur vorsehen sind fur den Kaufer daher im Allgemeinen schlechter als die gesetzliche Regelung besonders da die Reparatur wesentliche Zeit in Anspruch nehmen kann und der Mangel dadurch nicht zwingend behoben wird Eine spezielle Art des Kaufvertrages ist der Erwerb von Grundstucken Hier ist insbesondere wesentlich dass der Vertrag offentlich beurkundet werden muss was die strengste Formvorschrift fur Vertrage darstellt Die Beurkundungspflicht gilt auch fur Vorvertrage sofern ein Preis abgemacht wird Bleibt der Preis hingegen offen so ist einfache Schriftlichkeit fur den Vorvertrag ausreichend Nicht der gesetzlichen Form entsprechende Vertrage sind grundsatzlich nichtig Art 11 Ein weiterer Unterschied zum Fahrniskauf betrifft die Verjahrung da die absolute Verjahrungsfrist nicht ein sondern funf Jahre betragt Siebenter Titel Die Schenkung Bearbeiten Art 239 definiert die Schenkung als eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung unter Lebenden explizit nicht dazu gehort damit die Erbschaft Um eine Schenkung tatigen zu konnen muss der Verschenkende handlungsfahig also insbesondere nicht bevormundet oder unmundig sein es sei denn die verantwortliche Person stimmt der Schenkung zu A 10 Ein Schenkungsversprechen ist nur gultig sofern es schriftlich verfasst wurde Art 243 Achter Titel Die Miete Bearbeiten Die grosse Bedeutung der Miete im Verhaltnis zum Wohneigentum einerseits und die grosse Bedeutung einer Wohnung fur die betroffene n Person en andererseits haben den Gesetzgeber veranlasst die ublicherweise schwachere Partei den Mieter durch detaillierte Regelungen vor Repressalien und Wucher zu schutzen Allerdings sind nicht alle jener Normen die den Mieter schutzen auf alle Arten von Raumlichkeiten anzuwenden Insbesondere die Vermietung von temporaren Ferienwohnungen grossen Einfamilienhausern Luxuswohnungen und Geschaftsraumlichkeiten unterliegen teilweise weniger strengen Regelungen Art 253a 253b Beispielsweise darf der Vermieter auch bei Zahlungsruckstand eine Wohnung nicht fristlos kundigen Umgekehrt darf der Mieter seinen Mietzins hinterlegen also auf ein Sperrkonto einzahlen statt auf das Konto des Vermieters wenn etwa der Vermieter seinen vertraglichen Pflichten zum Unterhalt der Mietsache nicht nachkommt Achter Titel Die Pacht Bearbeiten Die Pacht ist ein der Miete sehr ahnliches Vertragsverhaltnis Der erste zentrale Unterschied betrifft das Objekt woruber ein Vertrag abgeschlossen werden kann Eine Miete kann lediglich uber physische Sachen geschlossen werden eine Pacht hingegen auch uber Rechte Der logische Schluss daraus ware dass auch Lizenzvertrage den Bestimmungen der Pacht unterworfen waren Fruher wurde dies vom Bundesgericht auch so gehandhabt mittlerweile vertritt das Bundesgericht jedoch den Standpunkt dass es sich beim Lizenzvertrag um einen Innominatvertrag handelt Zumindest teilweise sind die Bestimmungen der Pacht jedoch nach wie vor auf den Lizenzvertrag anzuwenden Der zweite wesentliche Unterschied betrifft die Nutzung der Sache woruber der Vertrag geschlossen wurde Bei der Miete ist der Mieter lediglich berechtigt die Sache zu nutzen wahrend bei der Pacht der Pachter auch befugt ist Nutzen aus der Sache zu ziehen Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang vom Ziehen von Fruchten und Ertragnissen auch zivile Fruchte genannt In der Praxis kann die Abgrenzung von Miete und Pacht Schwierigkeiten bereiten Beispielsweise wird uber ein voll mobliertes und ausgestattetes Buro ein Pachtvertrag abgeschlossen wahrend uber dieselben Raumlichkeiten ein Mietvertrag zu schliessen ist wenn sie vollkommen leer sind Als weiteres Beispiel kann der Fussballplatz genannt werden uber den ebenfalls ein Mietvertrag zu schliessen ist da das Geld mit dem gebotenen Fussballspiel verdient wird und nicht mit dem Platz selbst Relevant fur die Unterscheidung Miete und Pacht ist also nicht ob aus der Sache ein wirtschaftliches Ziel verfolgt wird sondern ob direkt aus der Sache ein Nutzen gezogen werden kann oder ob sie lediglich dazu dienen kann einen Erfolg zu generieren Klassische Beispiele fur die Pacht sind insbesondere die voll eingerichtete Gaststatte sowie der landwirtschaftliche Betrieb Fur letztere sind neben den Bestimmungen des OR auch jene des Bundesgesetzes uber die Landwirtschaftliche Pacht Landwirtschaftliches Pachtgesetz LPG zu beachten welche deutlich ausfuhrlicher sind Wird lediglich Vieh verpachtet bezeichnet man diesen Vertrag als Viehverstellung Art 302 bis 304 OR Neunter Titel Die Leihe Bearbeiten Bei der Leihe handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschaft der Entlehner muss die Leihe akzeptieren damit sie zustande kommt und einen zweiseitigen Vertrag der Entlehner ist verpflichtet die Sache einwandfrei zuruckzugeben Das charakteristische Element der Leihe ist die Unentgeltlichkeit Die Dauer kann entweder vertraglich bestimmt sein andernfalls endet die Leihe sobald der Verleiher die Sache zuruckfordert Dem Entlehner ist es untersagt die Sache weiter zu verleihen Verstosst er gegen diese Bestimmung so haftet er auch fur Schaden die durch Zufall oder hohere Gewalt entstehen es sei denn er kann beweisen dass der Schaden auch bei vertragsgemassem Gebrauch eingetreten ware Exkulpation Da die Leihe rechtlich eine unentgeltliche Miete ist ist es weiters nicht moglich eine Leihe uber Sachen zu schliessen die der Pacht vorbehalten sind Soll eine unentgeltliche Pacht abgeschlossen werden so sieht das Gesetz kein entsprechendes Institut vor und es muss ein Innominatvertrag abgeschlossen werden fur welchen allerdings weitgehend die Bestimmungen der Pacht gelten Alternativ kann ein Pachtvertrag mit einem nur symbolischen Pachtzins vereinbart werden Als Sonderfall der Leihe behandelt das Gesetz das Darlehen Im Gegensatz zur landlaufigen Meinung handelt es sich beim Darlehen nicht ausschliesslich um das Leihen von Geld sondern umfasst alle Gebrauchsuberlassungsvertrage uber Gattungsware Als Beispiel kann neben den ublichen Darlehen uber Geld beispielsweise folgendes genannt werden A leiht bei seinem Nachbarn B funf Eier und gibt ihm dieselbe Anzahl Eier zwei Tage spater zuruck Im Gegensatz zu allen anderen Gebrauchsuberlassungsvertragen Miete Pacht und Leihe kann das Darlehen sowohl unentgeltlich als auch gegen Zinsen sein Das Gesetz geht grundsatzlich davon aus dass die Leihe unentgeltlich ist Vorbehalten bleiben vertragliche Abmachungen sowie der kaufmannische Verkehr Eine weitere Eigenheit des Darlehens ist dass die Sache dem Entlehner zu Eigentum ubertragen wird Konkret hat dies zur Folge dass der Entlehner nicht dieselben Banknoten oder Eier sondern lediglich Ware derselben Gattung sowie gleicher Qualitat und Menge zuruckzugeben hat Zehnter Titel Der Arbeitsvertrag Bearbeiten Hauptartikel Arbeitsrecht Schweiz Dieser Abschnitt ist einer der Umfangreichsten des Obligationenrechts Er behandelt die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsvertrages also des Verhaltnisses zwischen Arbeitnehmern die Arbeit anbieten und Arbeitgebern die diese fur ein Arbeitsentgelt nachfragen Zunachst wird der Einzelarbeitsvertrag also der Arbeitsvertrag mit einer einzelnen naturlichen Person behandelt weiter folgen aber auch Abschnitte die den erlaubten Inhalt von Gesamtarbeitsvertragen oder Normalarbeitsvertragen einschranken Im Arbeitsrecht sind viele Bestimmungen nicht dispositiv sondern entweder zwingend oder zumindest teilweise zwingend Dies bedeutet dass davon nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf Elfter Titel Der Werkvertrag Bearbeiten Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergutung Art 363 Der Werkvertrag kommt dann zum Zug wenn jemand ein konkretes Werkstuck sei das ein Bauteil einer Maschine oder ein Haus bei einem Unternehmer naturliche oder haufiger juristische Person in Auftrag gibt Der Unternehmer haftet fur die korrekte und rechtzeitige Ausfuhrung des Werkes und muss ohne anderweitige Abmachung Rohmaterialien und Werkzeuge selber beschaffen Stellt der Auftraggeber Materialien oder Baugrund zur Verfugung muss der Unternehmer den Auftraggeber sofort daruber unterrichten wenn dieser fur die vorgesehene Arbeit Mangel aufweist Art 364 366 Bei der Abnahme des Werkes muss es der Besteller auf eventuelle Mangel prufen oder prufen lassen Er darf dafur auch einen Experten beiziehen Der Unternehmer hat hier Gegenrecht und darf notigenfalls durch einen eigenen Experten einen Befund aufstellen lassen Fur schlimmstenfalls richterlich festgestellte Mangel haftet der Unternehmer Er muss die Fehler auf eigene Kosten beheben oder Schadenersatz bezahlen Ausser bei Immobilien die der Unternehmer auf dem Grunde des Auftraggebers erstellt hat kann der Besteller bei wesentlichen Mangeln auch vom Vertrag zurucktreten und Schadenersatz fordern Der Unternehmer hat das Werk zum vorher vereinbarten Betrag zu liefern unabhangig von seinem tatsachlichen Aufwand Eine nachtragliche Preiserhohung ist nur moglich falls die Umstande die zur Erhohung des Aufwandes des Unternehmers gefuhrt haben nicht vorhersehbar waren Zwolfter Titel Der Verlagsvertrag Bearbeiten Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder kunstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger Verlaggeber das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu uberlassen der Verleger dagegen das Werk zu vervielfaltigen und in Vertrieb zu setzen Art 380 Der Verleger ubernimmt vom Urheber die fur den Auftrag notwendigen Urheberrechte Wird der Vertrag mit dem Rechtsnachfolger des Urhebers geschlossen typischerweise dessen Erben muss dieser belegen dass er die fraglichen Urheberrechte besitzt Art 381 Der Verlaggeber darf uber dasselbe Werk nicht gleichzeitig mit mehreren Verlegern Vertrage eingehen und zwar bis zu dem Zeitpunkt da die Veroffentlichung des ersten Verlegers vergriffen ist und keine weiteren Auflagen abgemacht wurden Ausgenommen davon sind kleine Ausschnitte aus dem Werk etwa in Zeitungen oder Zeitschriften Art 382 Der Verleger darf nur so viele Auflagen drucken lassen wie vereinbart wurde Darf er beliebig viele Auflagen herstellen kann der Verlaggeber darauf bestehen dass er nachdrucken lasst wenn eine Auflage vergriffen ist Andernfalls darf der Verlaggeber den Verlag wechseln Art 383 Beabsichtigt der Verleger die Herausgabe einer neuen Auflage muss er den Urheber daruber unterrichten und ihm ermoglichen Verbesserungen oder Erganzungen einzubringen Art 385 Der Verleger darf das Werk ohne entsprechende Abmachung weder erganzen verkurzen noch sonst wie verandern Art 384 A 11 Er muss dem Verlaggeber das vereinbarte Honorar bezahlen Art 388 Dreizehnter Titel Der Auftrag Bearbeiten Hauptartikel Auftrag Schweiz Der Auftrag ist im schweizerischen Obligationenrecht ein Vertragsverhaltnis bei dem sich der Auftragnehmer verpflichtet entgeltlich oder unentgeltlich eine Tatigkeit fur den Auftraggeber auszufuhren wobei ein Vertrauensverhaltnis zwischen den beiden Vertragsparteien besteht Beispiele sind insbesondere Vertrage mit Arzten und Anwalten Das Obligationenrecht unterscheidet dabei neben dem einfachen Auftrag vier weitere spezielle Auftragsverhaltnisse fur welche subsidiar die Bestimmungen des einfachen Auftrags zur Anwendung kommt Vierzehnter Titel Die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Bearbeiten Dieser Abschnitt behandelt den Fall wenn jemand im Namen eines anderen ein Geschaft fuhrt und Verantwortlichkeiten eingeht ohne explizit dafur beauftragt zu sein Diese Regeln sind etwa dann anzuwenden wenn jemand ohne explizite Regelung eine Stellvertretung ubernimmt wenn der Geschaftsfuhrer unerwartet seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann Der vertretende Geschaftsfuhrer muss das Geschaft so fuhren wie es gemass seinem Wissen vom richtigen Geschaftsfuhrer getan worden ware Er haftet fur jede Fahrlassigkeit sofern er nicht beweist dass der Schaden auch ohne sein Zutun eingetroffen ware oder dass er versucht hat weitergehenden Schaden zu verhindern Der Geschaftsfuhrer hat Anspruch auf Ersetzung der Kosten die er in gutem Glauben fur das Geschaft tatigte auch wenn seine Geschaftsfuhrung nicht den gewunschten Erfolg brachte Art 419ff Funfzehnter Titel Die Kommission Bearbeiten Die Kommission ist ein Auftrag zum Vertrieb von beweglichen Sachen oder Wertpapieren Die entsprechenden Vorschriften spezifizieren einige Regeln fur diesen speziellen Auftrag Namentlich werden die Vorschriften uber den Auftrag mit denen des Kaufvertrages kombiniert etwa das Recht des Kommissars verderbliche Ware so gut als moglich sofort zu verkaufen falls dies notig ist oder die Pflicht schadhafte Ware zu melden Art 425ff Sechzehnter Titel Der Frachtvertrag Bearbeiten Frachtfuhrer ist im OR der Begriff fur jemanden der gegen Lohn den Transport von Waren ubernimmt Der Frachtvertrag ist ein Vertrag nachdem eine bestimmte Menge eines Gutes an ein bestimmtes Ziel geschickt werden soll Die Regeln zum Frachtvertrag unterliegen im Allgemeinen jenen des Auftrags Art 440 Wer etwas versenden will muss dem Frachtfuhrer die Adresse des Empfangers den Inhalt und das Gewicht des oder der Pakete die Art der Verpackung und falls bedeutend auch den Wert der Lieferung mitteilen Er soll auch die gewunschte Lieferzeit und den gewunschten Transportweg Transportmittel bestimmen Wer bewusst oder fahrlassig wesentliche Punkte davon verschweigt haftet selber fur daraus entstandenen Schaden A 12 Art 441 Auch fur Schaden aus mangelhafter oder nicht angemessener Verpackung haftet der Auftraggeber es sei denn der Versandsache ware schon ausserlich anzusehen dass die Verpackung mangelhaft ist Art 442 Ist das Frachtgut nicht zustellbar muss der Frachtfuhrer daruber den Absender informieren Gibt dieser keine Anweisung uber die Verwendung der Ware kann der Frachtfuhrer die Ware veraussern lassen Art 444 Wahrend des Transports haftet der Frachtfuhrer fur Verlust oder Beschadigung der Ware und auch fur verspatete Ablieferung Transportschaden auch ausserlich nicht sichtbare muss der Empfanger spatestens innerhalb von acht Tagen dem Frachtfuhrer melden Siebzehnter Titel Die Prokura und andere Handlungsvollmachten Bearbeiten Die Prokura ist eine Handlungsvollmacht im Namen des Geschaftsfuhrers ein Geschaft zu fuhren und in seinem Namen Vertrage abschliessen und Verbindlichkeiten eingehen zu konnen Der Name des Prokuristen muss im Handelsregister eingetragen werden Art 458 Ein Handlungsbevollmachtigter ist im Gegensatz dazu jemand der nur in einem beschrankten Rahmen die Geschafte des Geschaftsfuhrers ubernimmt zum Beispiel als Abteilungsleiter Die Prokura kann als Kollektiv Prokura ausgelegt sein das heisst mehrere Personen konnen nur durch gemeinsame Unterschrift im Namen des Geschaftsherrn tatig werden Art 460 Die Prokura oder Handlungsvollmacht endet nicht mit dem Tod des Geschaftsherrn kann aber jederzeit widerrufen werden Achtzehnter Titel Die Anweisung Bearbeiten Hauptartikel Anweisung Recht Die Anweisung ist eine Ermachtigung einem dritten Geld Wertpapiere oder ahnliche Sachen zu uberbringen Art 466 Durch die Modernisierung des Zahlungswesens wurde diese Art eine Verbindlichkeit zu erfullen schon in der ersten Halfte des 20 Jahrhunderts fast bedeutungslos Durch den elektronischen Zahlungsverkehr ist sie praktisch uberflussig geworden Neunzehnter Titel Der Hinterlegungsvertrag Bearbeiten Hauptartikel Hinterlegungsvertrag Hierbei handelt es sich um einen Sicherungsvertrag mit dem sich eine Partei verpflichtet eine bewegliche Sache sicher aufzubewahren Der Vertrag kann sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich sein Fur das kommerzielle Lagergeschaft und Gastwirte bestehen Sonderregeln Zwanzigster Titel Die Burgschaft Bearbeiten Hauptartikel Burgschaft Schweiz Durch den Burgschaftsvertrag verpflichtet sich der Burge fur die Schulden des Schuldners bei einem dritten einzustehen und diese zu begleichen falls der Schuldner selber nicht fur die Schuld aufkommt Eine Burgschaftsurkunde muss schriftlich abgefasst sein und im Allgemeinen sogar offentlich beurkundet es sei denn der Haftungsbetrag unterschreite 2000 Franken oder der Glaubiger sei der Staat oder der Bund Einundzwanzigster Titel Spiel und Wette Bearbeiten Dieser Abschnitt enthalt Weisungen fur Glucksspiel und Wette Grundsatzlich entstehen aus Spiel und Wette in der Schweiz keine Forderungen sie sind also weder einklagbar noch betreibbar Art 513ff Auch aus Schuldverschreibungen die offensichtlich zum Zwecke des Spiels abgeschlossen wurden entsteht keine Obligation Lotteriegewinne sind nur dann einforderbar wenn die entsprechende Lotterie von der zustandigen Behorde bewilligt wurde Erst durch das im Jahr 2000 verabschiedete Spielbankengesetz wurden Spielcasinos in der Schweiz wieder legal Forderungen von und gegenuber bewilligten Spielbanken sind einklagbar Zweiundzwanzigster Titel Der Leibrentenvertrag und die Verpfrundung Bearbeiten Eine Leibrente ist eine Rente also eine wiederkehrende Zahlung an einen Schuldner die ublicherweise auf Lebenszeit abgeschlossen wird Der Schuldner verpflichtet sich dem Rentenglaubiger zeitlebens eine normalerweise halbjahrige Zahlung zukommen zu lassen Dritte Abteilung Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft Bearbeiten Hauptartikel Gesellschaftsrecht Schweiz Inhaltsverzeichnis BearbeitenDie einzelnen Abschnitte werden nicht aufgefuhrt dazu siehe OR Erste Abteilung Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Die Entstehung der Obligationen Art 1 67 OR Zweiter Titel Die Wirkung der Obligationen Art 68 113 OR Dritter Titel Das Erloschen der Obligationen Art 114 142 OR Vierter Titel Besondere Verhaltnisse bei Obligationen Art 143 163 OR Funfter Titel Die Abtretung von Forderungen und die Schuldubernahme Art 164 183 OR Zweite Abteilung Die einzelnen Vertragsverhaltnisse Sechster Titel Kauf und Tausch Art 184 238 OR Siebter Titel Die Schenkung Art 239 252 OR Achter Titel Die Miete Art 253 274g OR Achter Titelbis Die Pacht Art 275 304 OR Neunter Titel Die Leihe Art 305 318 OR Zehnter Titel Der Arbeitsvertrag Art 319 362 OR Elfter Titel Der Werkvertrag Art 363 379 OR Zwolfter Titel Der Verlagsvertrag Art 380 393 OR Dreizehnter Titel Der Auftrag Art 394 418v OR Vierzehnter Titel Die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Art 419 424 OR Funfzehnter Titel Die Kommission Art 425 439 OR Sechzehnter Titel Der Frachtvertrag Art 440 457 OR Siebzehnter Titel Die Prokura und andere Handlungsvollmachten Art 458 465 OR Achtzehnter Titel Die Anweisung Art 466 471 OR Neunzehnter Titel Der Hinterlegungsvertrag Art 472 491 OR Zwanzigster Titel Die Burgschaft Art 492 512 OR Einundzwanzigster Titel Spiel und Wette Art 513 515a OR Zweiundzwanzigster Titel Der Leibrentenvertrag und die Verpfrundung Art 516 529 OR Dreiundzwanzigster Titel Die einfache Gesellschaft Art 530 551 OR Dritte Abteilung Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft Vierundzwanzigster Titel Die Kollektivgesellschaft Art 552 593 OR Funfundzwanzigster Titel Die Kommanditgesellschaft Art 594 619 OR Sechsundzwanzigster Titel Die Aktiengesellschaft Art 620 763 OR Siebenundzwanzigster Titel Die Kommanditaktiengesellschaft Art 764 771 OR Achtundzwanzigster Titel Die Gesellschaft mit beschrankter Haftung Art 772 827 OR Neunundzwanzigster Titel Die Genossenschaft Art 828 926 OR Vierte Abteilung Handelsregister Geschaftsfirmen und kaufmannische Buchfuhrung Dreissigster Titel Das Handelsregister Art 927 943 OR Einunddreissigster Titel Die Geschaftsfirmen Art 944 956 OR Zweiunddreissigster Titel Die kaufmannische Buchfuhrung Art 957 964 OR Funfte Abteilung Die Wertpapiere Dreiunddreissigster Titel Die Namens Inhaber und Ordrepapiere Art 965 1155 OR Vierunddreissigster Titel Anleihensobligationen Art 1156 1186 OR Siehe auch BearbeitenObligation Recht Schuldrecht Schweiz BGB Deutschland ABGB Osterreich Literatur BearbeitenPeter Bockli Schweizer Aktienrecht 5 Auflage Schulthess Zurich 2022 ISBN 978 3 7255 7665 4 Jolanta Kren Kostkiewicz Marc Amstutz Stephan Wolf Roland Fankhauser Hrsg OR Schweizerisches Obligationenrecht 4 aktualisierte und uberarbeitete Auflage Orell Fussli Zurich 2022 ISBN 978 3 280 07470 1 Christoph Muller Obligationenrecht Berner Kommentar Stampfli Bern 2018 ISBN 978 3 7272 3391 3 Hans Ueli Vogt David Oser Rolf Watter Corinne Widmer Luchinger Hrsg Obligationenrecht Basler Kommentar 6 Auflage 2 Bande Helbing Lichtenhahn Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3909 7 Lukas Gschwend Obligationenrecht OR In Historisches Lexikon der Schweiz Weblinks BearbeitenText des Obligationenrechts vom 30 Marz 1911 in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts Eugen Bucher Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil 2 Auflage 1988 Wolfgang Ernst Einfuhrung in das Privatrecht auf historischer und vergleichender Grundlage Universitat Zurich 2009 Folien Anmerkungen Bearbeiten Als stillschweigende Annahme eines Vertrages gilt zum Beispiel wenn man in einem Geschaft Waren aus der Auslage nimmt Es ist nicht notwendig dem Verkaufer zu sagen dass man das kaufen will Der Irrtum muss wesentlich sein d h eine der Parteien muss geltend machen konnen dass sie einen wesentlich anderen Vertrag abschliessen wollte Betrug Ubervorteilung Darunter fallt zum Beispiel eine Erpressung Die Genugtuung ist explizit nur fur die Totung eines Menschen Art 47 oder bei einer Personlichkeitsverletzung Art 49 vorgesehen Die Pflicht den Vertrag personlich zu erfullen ist zum Beispiel bei Arbeitsvertragen die Regel Wer beim Backer eine Hochzeitstorte bestellt wird kaum Freude daran haben wenn sie zwei Wochen zu fruh geliefert wird Das angemessen ist vom Wesen des Vertrages abhangig Ein Auftrag ein Zimmer neu zu streichen ist sicher weniger zeitkritisch als der Termin fur die Lieferung einer Hochzeitstorte Entsprechend konnen sich die Fristen unterscheiden Die Wegbedingung einer Gewahrleistung fur ein Occasionsauto das dem Kaufer vorgefuhrt und fur in Ordnung befunden wurde ist demnach in der Regel statthaft sofern der Verkaufer nicht einen unsichtbaren Mangel wissentlich verschweigt Ahnlich wie bei der Definition der Handlungsfahigkeit selbst kommt es hier zusatzlich auf die Urteilsfahigkeit und auf den Umfang des Geschenkes an Das schliesst allerdings nicht aus dass der Verleger den Vertrag mit dem Urheber uberhaupt nicht eingeht falls dieser das Werk nicht in einer bestimmten Weise abandert Der Absender darf also z B nicht verschweigen dass die Lieferung erschutterungsempfindlich oder schnell verderblich ist Einzelnachweise Bearbeiten Joachim Munch Strukturprobleme der Kodifikation In Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 ISBN 3 525 82508 0 S 161 David Schneeberger Fahrniskauf Abgerufen am 11 November 2014 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4121637 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Obligationenrecht Schweiz amp oldid 235676943