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Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts Es befasst sich mit der Ruckabwicklung rechtsgrundloser Vermogensverschiebungen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsfamilien 1 1 Romisches Recht 1 2 Rechtsfamilien mit kodifiziertem Bereicherungsrecht 1 2 1 Deutscher Rechtskreis 1 2 2 Romanischer Rechtskreis 1 3 Rechtsfamilien ohne kodifiziertes Bereicherungsrecht 1 3 1 Common Law 2 Rechtsphilosophische Theorien 3 Rechtsvergleichende Analyse 3 1 Ruckforderungsanspruche wegen Leistung auf eine Nicht Schuld oder wegen Zweckverfehlung 3 1 1 Leistung aus Irrtum 3 1 2 Ausschluss des Anspruchs bei Sittenverstoss oder Gesetzeswidrigkeit 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseRechtsfamilien BearbeitenRomisches Recht Bearbeiten Die Ausbildung der condictio zahlt zu den wichtigsten und originellsten Leistungen des klassischen romischen Rechts Die condictio war als actio in personam gestaltet sie war insoweit abstrakt als der Grund fur die Ruckforderung in der Klagformel nicht genannt wurde und wurde gebraucht um die Ruckzahlung einer Geldsumme aus Darlehensvertrag Schuldurkunde oder Stipulation zu erreichen Ihrer Abstraktheit wegen liess sie sich leicht auch auf Sachverhalte anwenden bei denen eine Leistung ohne Rechtsgrund sine causa erbracht worden war Das klassische romische Recht entwickelte so eine Reihe scharf abgegrenzter Falle denen gemeinsam war dass weniger ein Forderungsgrund als ein Nichtbehaltensgrund Grundgedanke des Anspruchs war In nachklassischer Zeit wurden diese Kondiktionsarten in verschiedene Grundtypen eingeteilt und der Akzent in der Begrundung fur die Ruckforderung eher auf Billigkeitserwagungen verlegt Iure naturae aequum est neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem Naturrecht ist dass sich niemand zum Schaden eines anderen unrechtmassig bereichern darf Pomponius D 50 17 206 Rechtsfamilien mit kodifiziertem Bereicherungsrecht Bearbeiten Deutscher Rechtskreis Bearbeiten Hauptartikel Bereicherungsrecht Deutschland und Bereicherungsrecht Osterreich In den moderneren Kodifikationen des deutschen und schweizerischen Privatrechts haben bereicherungsrechtliche Generalklauseln Eingang gefunden 812 Abs 1 BGB und Art 62 OR Die Bereicherungsfalle werden nach herrschender Meinung in Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen mit dem wichtigsten Fall der Eingriffskondiktion unterschieden Daneben bestehen die weiteren Kondiktionsfalle des romischen Rechts in 812 Abs 2 S 2 BGB Art 62 Abs 2 OR und 1431 ff ABGB fort ihre praktische Relevanz ist jedoch gering Typische Falle der Leistungskondiktion sind Ruckforderungen nach Zahlung von Geld Ubereignung von Sachen oder der Erbringung von Dienst oder Werkleistungen ohne dass dafur ein Rechtsgrund bestand Die Leistungskondiktion ist nach 814 BGB ausgeschlossen wenn der Leistende wusste dass die Leistung grundlos erfolgte Gleiche Funktion erfullt Art 63 OR bzw 1431 ABGB denen zufolge die Leistung nur zuruckgefordert werden kann wenn der Leistende sich im Irrtum uber die Schuldpflicht befand Die Bestimmungen weichen vom bundesdeutschen Recht insoweit ab als die Beweislast fur den Irrtum in Deutschland beim Beklagten liegt Besondere Bedeutung hat die Leistungskondiktion in Deutschland aufgrund des dort geltenden Abstraktionsprinzip Wurde ein Kaufvertrag geschlossen und anschliessend der Kaufgegenstand ubereignet stellt sich aber spater heraus dass der Kaufvertrag nichtig ist so schlagt diese schuldrechtliche Nichtigkeit nicht auf das Verfugungsgeschaft durch Dem Verkaufer dient hier die Leistungskondiktion dazu die Ruckubereignung des Kaufgegenstandes zu erreichen In der Schweiz ist die Ubereignung hingegen nur wirksam wenn auch das schuldrechtliche Geschaft wirksam ist Eine Ubereignung ist also bei nichtigem Verpflichtungsgeschaft nicht moglich der Verkaufer bleibt Eigentumer und muss die Kaufsache mit der Eigentumsklage herausverlangen Die Versionsklage des gemeinen Rechts wurde in das BGB nicht ubernommen gleiches gilt fur die Schweiz vgl BGE 42 II 467 In Osterreich gilt sie formal in 1041 ABGB fort ist jedoch durch die Rechtsprechung in ihrem Anwendungsbereich stark beschrankt worden Die Eingriffskondiktion dient dazu schuldlose Eingriffe in ein fremdes Recht abzuwickeln Bsp A verbraucht aus Versehen Bs Kohlen fur schuldhafte Eingriffe dient das Deliktsrecht Die Eingriffskondiktion ist ferner von besonderer Bedeutung wenn eine fremde Sache veraussert wird und der Erwerber etwa durch gutglaubigen Erwerb Eigentum daran erwirbt In diesen Fallen steht durch 816 Abs 1 S 1 BGB demjenigen der sein Eigentum hierdurch verloren hat ein Anspruch gegen den Verausserer auf Herausgabe des durch die Verfugung erlangten zu Die Eingriffskondiktion hat sich ferner im Bereich des Patent und Namensrechts etabliert um bei dessen unberechtigter Nutzung die ublichen Lizenzgebuhren als Ersatz zu erhalten Romanischer Rechtskreis Bearbeiten Der franzosische Code civil und den in seiner Tradition stehenden Kodifikationen des romanischen Rechtskreises enthalt keine Generalklausel zur Abwicklung bereicherungsrechtlicher Falle Grund hierfur ist der Einfluss Pothier 1699 1772 fur die Entstehung des Code civils Pothier behandelte in seinem Werk nur die condictio indebiti und loste bereicherungsrechtliche Konstellationen uber die Ausdehnung der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag gestion d affaires Dementsprechend finden sich die Vorschriften zum Bereicherungsausgleich im Code civil sehr verstreut Die wichtigsten sind die Erfullung einer Nichtschuld paiement de l indu und die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag die im Code civil unter der Rubrik der Quasi Vertrage quasi contracts gefuhrt werden Die Ruckforderungsklage repetition de l indu wird als Grundsatz bereits in Art 1235 C civ eingefuhrt ihre genaue Ausgestaltung findet sich in den Art 1376 bis 1381 Voraussetzung ist Eine Erfullung paiement dieses muss nicht in einer versehentlichen Geldzahlung bestehen sondern kann auch bei Leistung von Sachen oder Kontogutschriften vorliegen Wichtig ist die Verneinung bei Dienstleistungen und Gebrauchsuberlassungen Eine nicht mehr bestehende Schuld oder die irrige Leistung auf eine fremde Schuld Streitig ist ob die Schuld bloss objektiv nicht bestanden haben darf oder ob die Erfullung gerade aufgrund des Irrtums geschehen ist Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein was der Fall ist wenn sie einer Anstandspflicht entspringt vgl Art 1235 Abs 2 C civ und auch Art 2634 des italienischen Codice civile Schon Aubry und Rau hatten im Handbuch des franzosischen Civilrechts einen allgemeinen Bereicherungsanspruch fur das franzosische Recht gefordert Der Kassationshof folgte dem schliesslich 1892 im arret Boudier wo sie unter ausdrucklicher Berufung auf Billigkeitsrecht eine Versionsklage zuliess Attendu que cette action derivant du principe d equite qui defend de s enrichir au detriment d autrui et n ayant ete reglementee par aucun texte de nos lois son exercice n est soumis a aucune condition determinee qu il suffit pour la rendre recevable que le demandeur allegue et offre d etablir l existence d un avantage qu il aurait par un sacrifice ou un fait personnel procure a celui contre lequel il agit Seit Saleilles wird dieser mit dem ubersetzen deutschen Begriff enrichissement sans cause ungerechtfertigte Bereicherung bezeichnet Er hat folgende Voraussetzungen Eine Vermogensverschiebung mit der Folge einer Schmalerung appauvrissement des Vermogens des Klagers eine Bereicherung enrichissement des Beklagten Es wird nicht zwischen Leistungs dieser entspricht eher die Ruckforderungsklage und Nichtleistungskondiktion unterschieden Die Vermogensverschiebung muss ohne rechtlich tragfahigen Rechtsgrund sans cause legitime geschehen sein Rechtsfamilien ohne kodifiziertes Bereicherungsrecht Bearbeiten Common Law Bearbeiten Die Herausbildung eines zusammengehorenden Rechtsgebiets des Bereicherungsrechtes unjust enrichment law gehort im Common Law zu den Entwicklungen des 20 Jahrhunderts Die uberkommenen Doktrin konnte in den behandelten Fallen des Bereicherungsrecht romisch germanischen Zuschnitts keinerlei Zusammengehorigkeit erkennen ausser dass weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch vorlag Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung unjust enrichment war unbekannt Der romisch germanische Jurist betrat hier gleichsam eine andere Welt 1 Im 14 und 15 Jahrhundert konnten der condictio des klassischen romischen Rechts ahnlich mithilfe der debt Klage action of debt bezifferte Geldsummen eingeklagt werden dies bezog sich besonders auf Darlehen konnte aber auch bei Fehlen von Gegenleistung ebenso wie die account Klage geltend gemacht werden Die unpraktischen prozessrechtlichen Formalien der debt Klage fuhrten dazu dass ab dem 16 Jahrhundert auch die assumpsit Klage zur Ruckabwicklung von Vertragen fruchtbar gemacht wurde Eigentlich war die assumpsit Klage zur Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs gedacht Spatestens seit dem Fall Slade 1602 konnte sie jedoch fur jede Schuld vorgebracht werden egal aus welchem Grund sie sich ergab Bei der Vertragsruckabwicklung las man in den Vertrag ein konkludentes Ruckzahlungsversprechen hinein implied contract Es entwickelte sich hieraus eine fallrechtliche Rechtsprechung mit den assumpsit Formeln action for money had and received action for quantum meruit action for quantum valebat und die action for money paid Dass diese Klagearten irgendetwas miteinanders gemein hatten wurde mit Vehemenz bestritten Der Vorstoss Lord Mansfields in Moses v Macferlan 1760 einen allgemeinen Bereicherungsanspruch auf Billigkeit zu grunden wurde heftig kritisiert dies sei nichts anderes als well meaning sloppiness of thought Scrutton LJ in Holt v Markham 1923 Ihren Hohepunkt erreichte die implied contract Theorie in der ersten Halfte des 19 Jahrhunderts Noch 1951 schrieb Lord Porter in Reading v A G 1951 the exact status of the law of unjust enrichment is not yet assured I am content for the purposes of this case to accept the view that it forms no part of the law of England Lord Porter Reading v A G 1951 Ein allmahlicher Annaherungsprozess an die romisch germanische Rechtsfamilie fand erst ab etwa 1966 mit der Veroffentlichung von Gareth Jones und Robert Goffs The Law of Restitution statt In den Vereinigten Staaten war ein Bereicherungsrecht mit einem allgemeinen Bereicherungsanspruch bereits mit dem Restatement of the law of Restitution von 1937 etabliert dessen 1 in fast kontinentaler Generalisierung lautet A person who has been unjustly enriched at the expense of another is required to make restitution to the other Restatement of Restitution 1937 Section 1 Sowohl Goff Jones als auch das Restatement unterscheiden drei Formen der ungerechtfertigten Bereicherung Vorteile des Beklagten from or by the act of the plaintiff Dies entspricht im Groben der Leistungskondiktion Wahrend das romisch germanische Bereicherungsrecht den Akzent auf die Rechtsgrundlosigkeit legt welche im Vertragsrecht geregelt ist fragt das Common Law kasuistisch danach warum die Bereicherung im konkreten Fall als ungerechtfertigte unjust einzustufen ist unter Verweis auf Prajudizien mit moglichst ahnlicher Faktenlage Dabei haben sich folgende Fallgruppen herauskristallisiert Leistung bei irrtumlicher Annahme einer Schuld payment under mistake Leistung unter Zwang compulsion coercion Leistung nach Drohung duress hierzu wird auch die Zahlung eines Gesamtschuldners gerechnet doctrine of contribution Leistung nach unbotmassigem Einfluss auf die Willensbildung undue influence Leistung auf einen nicht wirksam begrundeten oder spater unwirksam gewordenen Vertrag Die Rechtsfolge kann sich aufgrund der prajudizialen Bindung je nach Nichtigkeitsgrund unterscheiden Vorteile des Beklagten by his own wrongful conduct vergleichbar der Eingriffskondiktion Der Klager kann hier anstelle einer Deliktsklage aus ungerechtfertigter Bereicherung klagen und statt Schadensersatz Wertersatz verlangen im Immaterialguterrecht auch Gewinnabschopfung Vorteile des Beklagten where the defendant has acquired from a third party a benefit for which he must account to the plaintiff Diese Fallgruppe ist im romisch germanischen Recht unbekannt Es geht hierbei um Falle bei denen der Klager etwa ein Burge die Schuld eines Dritten begleicht Die romisch germanische Rechtsfamilie arbeitet hier mit einer Legalzession in Ermangelung dieser gibt das Common Law dem Zahlenden einen Bereicherungsanspruch gegen den Dritten schuldrechtliche Surrogation Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus der Losung von bereicherungsrechtlichen Fallen durch Billigkeitsrecht Hat der Klager etwa aufgrund eines Irrtums an den Beklagten geleistet steht ihm ein gerichtlich fingierter konstruierter Trust constructive trust am geleisteten Gegenstand zu Beim Trust ist der Trustee Inhaber eines Rechts kann dieses Recht jedoch nur im Rahmen eines Treuhandverhaltnisses zugunsten eines anderen ausuben Stammt dieses Treuhandverhaltnis aus Vertrag heisst es ausdrucklicher Trust express trust In den angesprochenen Fallen liegt kein ausdrucklicher Trust vor sondern ein gerichtlich fingierter Trust kraft objektiver Rechtsordnung Es handelt sich dabei um eine Art quasi dingliches Recht das sogar zur Aussonderung bei Konkurs des Trustees berechtigt Rechtsphilosophische Theorien BearbeitenBesonders in den Landern des common law sind im Zuge der Anerkennung des law of restitution die philosophischen Grundlagen der Ruckabwicklung bereicherungsrechtlicher Falle in den Vordergrund getreten Ein Grossteil der Literatur versteht das Bereicherungsrecht als einen Fall der iustitia correctiva im aristotelischen Sinne So ist denn das Gleiche die Mitte zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig der Vorteil und Nachteil aber sind in entgegengesetzter Weise ein Zuviel und ein Zuwenig indem der Vorteil ein Zuviel des Guten und ein Zuwenig des Ubels der Nachteil aber das Umgekehrte ist Zwischen ihnen war die Mitte das Gleiche das wir als das Recht bezeichnen Und so ware denn das ausgleichende oder wiederherstellende Recht Das ausgleichende Recht heisst hier die Mitte zwischen Nachteil und Vorteil Aristoteles Nikomaschische Ethik 5 Buch 7 Kapitel ubersetzt von Eugen Rolfes 1911 Die iustitia correctiva sagt allerdings nur etwas uber die Parteien des Bereicherungsanspruches aus jedoch nicht daruber warum dem Klager gegen den Beklagten ein Bereicherungsanspruch zustehen soll sie setzt diesen normativen Kern vielmehr voraus Die vorherrschende Meinung sieht diesen normativen Kern in einer Verletzung eines subjektiven Rechts im Kantschen Sinne Die Vermogensverschiebung sei demnach ruckgangig zu machen da sie eine Beeintrachtigung des freien Handelns des Klagers darstelle 2 Rechtsvergleichende Analyse BearbeitenRuckforderungsanspruche wegen Leistung auf eine Nicht Schuld oder wegen Zweckverfehlung Bearbeiten Leistung aus Irrtum Bearbeiten Die Frage ob ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist wenn der Leistende dabei einem Rechtsirrtum erlag ignorantia juris non excusat wird in den kontinentaleuropaischen Rechtsordnungen kaum diskutiert Historisch gesehen existierte eine solche Regel auch in Kontinentaleuropa Das klassische romische Recht schloss die condictio indebiti im Falle eines error iuris zwar nur dann aus wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht entsprach schon bei Justinian war die Regel auf alle Rechtsirrtumer verallgemeinert Das gemeine Recht ubernahm sie und noch Windscheid gab ihr in seinem Lehrbuch des Pandektenrechts axiomatischen Rang Im heutigen Recht Deutschlands ist sie schon deshalb unbekannt da fur die Kondiktion uberhaupt kein Irrtum vorausgesetzt wird In Osterreich wird zwar ein Irrtum vorausgesetzt nach 1431 ABGB jedoch unter ausdrucklichen Einschluss des Rechtsirrtumes Dieser Linie hat sich auch der schweizerische Bundesgerichtshof angeschlossen BGE 40 II 249 Im common law hingegen war der Ausschluss in bei rechtsirrtumlicher Zahlung von Geld seit der Entscheidung Lord Ellenboroughs in Bilbie v Lumley 1802 bis in die Gegenwart fest verankert In dieser Entscheidung verlangte der Klager ein Versicherer die Versicherungssumme zuruck da der Versicherungsvertrag unwirksam war allerdings lagen ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits alle Informationen vor die notwendig waren um von der Unwirksamkeit des Vertrages zu wissen Lord Ellenborough wies die Klage ab every man must be taken to be cognisant of the law otherwise there is no saying to what extent the excuse of ignorance might not be carried It would be urged in almost every case Das US amerikanische Recht ubernahm diesen Grundsatz und er wurde wenn auch mit zahlreichen Ausnahmen 46 sqq in das restatement of the law aufgenommen Eine wichtige Ausnahme bilden New York seit 1942 3 Kentucky und Connecticut In England und Wales wurde das Prajudiz erst durch Kleinwort Benson Ltd v Lincoln City Council 1999 aufgehoben Ausschluss des Anspruchs bei Sittenverstoss oder Gesetzeswidrigkeit Bearbeiten Schon im romischen Recht war der Ruckforderungsanspruch ausgeschlossen wenn das zugrundeliegende Rechtsverhaltnis sittenwidrig war Wer einen Richter bestochen hatte D 12 5 3 oder Lohn fur unzuchtige Handlungen gezahlt hatte D 12 5 4 3 konnte das Geld nicht zuruckverlangen vgl auch Papinian D 12 7 5 dixi cum ob turpem causam dantis et accipientis pecunia numeretur cessare condictionem et in delicto pari potiorem esse possessorem In allen modernen Rechtsordnungen ist diese Regel in vergleichbarer Form anerkannt So in 817 Satz 2 BGB Art 66 OR 1174 ABGB Art 2035 Codice civile Neben den Landern des common law ist auch in Frankreich die Regel durch Richterrecht anerkannt Die fur die Regel vorgebrachten Grunde lassen sich grob in zwei Lager einteilen Die erste Position sieht den Grund darin dass es der Wurde der Gerichte widerspreche sich auch dann zur Verfugung zu stellen wenn der Anspruch durch Rechtsbruch zustande gekommen sei It is a well settled rule that in no case will the court lend its aid to the enforcement of an illegal agreement Lord Mansfield in Holman v Johnson 1775 Die zweite Ansicht unterstellt der Regel eine Straffunktion Es konne keine bessere Abschreckung vor rechtswidrigen Handlungen geben als ihnen die Durchsetzung durch die Gerichte zu verweigern in diesem Sinne beispielsweise RGZ 105 270 und BGHZ 39 87 91 Teilweise wurde in konsequenter Fortsetzung dieser Linie so im Allgemeinen Landrecht vertreten dass es dann aber kaum richtig sein konne dass der Komplize also der Anspruchsgegner die Leistung gleichsam als Belohnung behalten durfe So musse demzufolge die Summe dem Fiskus zufallen vgl hierzu auch Thomas von Aquin Buch II Teil II quaestio 62 5 fur Falle der Simonie Eine reiche Kasuistik zu den Kondiktionssperren hat besonders das common law entwickelt in pari delicto Die Ruckforderung ist nur ausgeschlossen wenn Klager und Beklagter in pari delicto sind Ist der Beklagte hingegen der Haupttater konne der Klager ohne Weiteres seine Leistung zuruckverlangen locus poenitentiae Um bis kurz vor Abwicklung des rechts oder sittenwidrigen Geschafts einen Anreiz zu geben die Abwicklung aufzugeben eroffnet die Regel des locus poenitentiae die Moglichkeit auch dann noch die Leistung zuruckzufordern wenn das Geschaft zwar schon geschlossen aber noch nicht vollstandig abgewickelt ist Anspruch ohne rechts oder sittenwidriges Geschaft begrundbar Der Anspruch auf Ruckforderung ist dann nicht ausgeschlossen wenn er sich auch ohne Berufung auf das rechts oder sittenwidrige Verhalten begrunden lasst etwa aus Eigentum dies ist der in der deutschen Rechtsprechung bekannten Regelung nicht unahnlich der zufolge 817 Satz 2 nicht fur die 985 und 823 BGB gilt Der franzosische Code civil halt keine solche Regelung bereit und zwang somit die Rechtsprechung eine solche Norm richterrechtlich zu verankern sie wird aus dem Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans abgeleitet Allerdings unterscheidet die Rechtsprechung feinsinnig zwischen Sittenwidrigkeit conventions immorales die die Ruckforderung ausschliesst und blosser Gesetzeswidrigkeit conventions seulement illicites die besonders bei Verboten wirtschafts oder sozialpolitischer Art vorliegt und die Ruckforderung ermoglicht Der italienische codice civile hat diese Regelung offesa al buon costume sogar explizit in Art 2035 aufgenommen Siehe auch BearbeitenLehre vom Vorrang der Leistungsbeziehung BehaltensgrundLiteratur BearbeitenEinfuhrung Paolo Gallo Unjust Enrichment A Comparative Analysis In The American Journal of Comparative Law Band 40 2 Fruhling 1992 S 431 465 D P O Connell Unjust Enrichment In The American Journal of Comparative Law Band 5 1 Winter 1956 S 2 17 Darstellung der historischen Entwicklung im englischen Recht unter Bezug auf das franzosische Recht Daniel Visser Unjustified Enrichment in Comparative Perspective In Mathias Reimann Reinhard Zimmermann Hrsg The Oxford Handbook of Comparative Law Oxford University Press Oxford 2008 ISBN 978 0 19 953545 3 Daniel Visser Unjustified Enrichment In Jan M Smits Hrsg Elgar Encyclopedia of Comparative Law Edward Elgar Cheltenham Northampton M A 2006 ISBN 978 1 84542 013 0 Konrad Zweigert Hein Kotz Einfuhrung in die Rechtsvergleichung 3 Auflage Mohr Siebeck Tubingen D Ungerechtfertigte Bereicherung Gesamtdarstellungen Ernst von Caemmerer Peter Schlechtriem Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Band X Restitution Unjust Enrichment and Negotiorum Gestio Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 978 90 04 16309 6 John Philip Dawson Unjust enrichment A comparative analysis A series of lectures delivered under the auspices of the Julius Rosentbal Foundation at Northwestern University School of Law in April 1950 W S Hein amp Co Buffalo N Y 1999 ISBN 978 1 57588 523 0 Neuauflage Little Brown amp Co Boston 1951 Peter Schlechtriem Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa Eine rechtsvergleichende Darstellung Mohr Siebeck Tubingen 2001 ISBN 978 3 16 147542 9 Rechtsphilosophie Jennifer M Nadler What Right Does Unjust Enrichment Law Protect In Oxford Journal of Legal Studies Band 28 Nr 2 2008 S 245 275 doi 10 1093 ojls gqn011 Robert Chambers Charles Mitchell James Penner Philosophical Foundations of the Law of Unjust Enrichment Oxford University Press Oxford 2009 ISBN 978 0 19 956775 1 doi 10 1093 acprof oso 9780199567751 001 1 Einzelaspekte Dennis Solomon Der Bereicherungsausgleich in Anweisungsfallen rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen Recht und zu den Rechtsordnungen des Common Law Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 978 3 16 148294 6 Zugl Diss Passau Band 124 der Studien zum auslandischen und internationalen Privatrecht Einzelnachweise Bearbeiten Zweigert Kotz Rechtsvergleichung 2 Auflage Jennifer M Nadler What Right Does Unjust Enrichment Law Protect In Oxford Journal of Legal Studies Band 28 Nr 2 2008 S 245 275 doi 10 1093 ojls gqn011 New York Consolidated Laws CVP Civil Practice Law amp Rules Article 30 3001 3045 Remedies and Pleading 3005 Relief against mistake of law Justia Corporate Center abgerufen am 24 Januar 2019 englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4061728 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bereicherungsrecht amp oldid 235172996