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Die actio de in rem verso Verwendungs Versionsklage 1 war eine obligationenrechtliche adjektizische Klage des romischen Rechts Sie diente dazu den pater familias und dominus eines Gewaltunterworfenen fur Bereicherungen aus Rechtsgeschaften in Anspruch zu nehmen die diesem durch das Tatigwerden des Gewaltunterworfenen im Rahmen der patria potestas zugeflossen sind Der Anspruch konnte sich uber das gemeine Recht hinaus in Deutschland noch bis zur Einfuhrung des BGB 1 Januar 1900 halten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Romisches Recht 1 2 Gemeines Recht und preussisches Landrecht 2 Geltendes Recht 3 Einzelnachweise 4 Literatur 5 WeblinkGeschichte BearbeitenRomisches Recht Bearbeiten Die Haftungsgrundlage umfasste das zur selbstandigen Bewirtschaftung uberlassene Vermogen des Gewaltunterworfenen dumtaxat de peculio und erstreckte sich auf das was aus dem Geschaft in das Vermogen des Beklagten gelangt ist vel si quid in rem Numerii Negidii inde versum est Die Erstreckung bewirkte dass Bereicherungen auch dann herauszugeben waren wenn der Gewaltunterworfene uber kein bewirtschaftbares Vermogen verfugte 2 Eine Bereicherung lag vor wenn der Erwerb auf das Vermogen des dominus verwendet worden war wobei es keine Rolle spielte ob sie sich als Gewinn oder Ersparnis von Aufwendungen darstellte Die Voraussetzung dass der Gewaltunterworfene den Erwerb von Sachen auf das bestehende Vermogen zu verwenden hatte um in den Anwendungsfall der actio de in rem verso zu gelangen stellte eine Schuldbeschrankung dar In diesem Sinne lag eine Bereicherung vor wenn der Sklave mit geborgtem Geld Schulden des Hausherrn bezahlte Getreide fur den herrschaftlichen Haushalt kaufte oder ein Begrabnis bezahlte das den dominus anging 2 Es handelte sich um einen besonderen Fall des Stellvertretungsrechts In den Digesten lasst sich nachfolgende Textsequenz des romischen Spatklassikers Ulpian nachlesen 3 et regulariter dicimus totiens de in rem verso esse actionem quibus casibus procurator mandati vel qui negotia gessit negotiorum gestorum haberet actionem quotiensque aliquid consumpsit servus ut aut meliorem rem dominus habuerit aut non deteriorem Rohubersetzung und sagen wir grundsatzlich dass der Anspruch wegen Verwendungen auf eine Sache grundsatzlich dann gegeben ist wenn ein Beauftragter oder sonst ein Geschaftsbesorger den Anspruch aus Geschaftsbesorgung hatte und immer dann wenn der Sklave etwas aufgewendet hat um dem Herrn Eigentumer eine Verbesserung seiner Sache zu verschaffen oder ihre Verschlechterung zu verhuten 4 Justinian I erweiterte die actio de in rem verso auf die Bereicherungen durch Handlungen Gewaltfreier Nichtsklaven die im Interesse des Bereicherten tatig wurden 2 Gemeines Recht und preussisches Landrecht Bearbeiten nbsp A Anspruche V bestehen sowohl an K als auch D B V hat nur Anspruche gegen K seinen direkten VertragspartnerDas gemeine Recht das sich teilweise aus dem romischen Recht entwickelt hatte und in Deutschland bis 1900 galt griff die verallgemeinerte Regelung auf Die gemeinrechtliche Versionsklage war stets moglich wenn Personen fremde Geschafte fuhrten Ein Anspruch bestand schon wenn ein Vermogensvorteil irgendwie zurechenbar in das Vermogen eines anderen gelangt war Ahnliche Regelungen enthielten auch die 262 ff I 13 des preussischen allgemeinen Landrechts Derjenige aus dessen Vermogen etwas in den Nutzen eines Andern verwendet worden ist dasselbe entweder in Natur zuruck oder fur den Werth Vergutung zu fordern berechtigt dd Geltendes Recht BearbeitenDie Konsequenz war dass man nicht nur damit rechnen musste Anspruchen seines Vertragspartners ausgesetzt zu werden wenn man etwas auf Grund eines unwirksamen Vertrages erhalten hatte sondern sich Anspruchen Dritter ausgesetzt sah Siehe Zeichnung A Es spielte mithin keine Rolle inwieweit vertragliche Beziehungen zum Dritten bestanden Es genugte eine Bereicherung ohne Rechtsgrund Das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners konnte uberwunden werden da eine Schadloshaltung beim letzten Empfanger moglich war Diese allzu weitreichenden Folgen des Anspruchs fuhrten dazu dass der Gesetzgeber des deutschen BGB die Versionsklage nicht ubernahm Verkauft also Herr V eine Sache an Frau K und diese verkauft weiter an einen Dritten Herrn D so kann Herr V wenn der Vertrag unwirksam war nur von seinem direkten Vertragspartner Frau K Wertersatz verlangen Ist diese zur Zahlung nicht fahig so kann Herr V nicht etwa Herrn D belangen Siehe Zeichnung B Lediglich in 822 BGB findet sich noch unter engen Voraussetzungen eine Herausgabepflicht Dritter 5 Bei der Losung von Bereicherungsfallen spielt die gesetzgeberische Ablehnung der Versionsklage noch heute als Argument der historischen Auslegung eine Rolle Einzelnachweise Bearbeiten Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 36 a b c Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 ISBN 3 205 07171 9 S 323 Ulp D 15 3 Ulp lib 29 ad Ed Philipp Charwath Romisches Recht Ein Lesebuch S 430 Wendet der Empfanger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu so ist soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfangers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist der Dritte zur Herausgabe verpflichtet wie wenn er die Zuwendung von dem Glaubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hatte Literatur BearbeitenTiziana J Chiusi Die actio de in rem verso im romischen Recht Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Heft 91 Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47669 4 S 193 ff Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Studien Bucher Bohlau Wien 1981 ISBN 3 205 07171 9 S 323 f 9 Auflage 2001 Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 36 Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 60 ff Allgemeines zum Rechtswandel vom XII Tafel Prozess zum Formularprozess Weblink BearbeitenAndreas von Tuhr Actio de in rem verso Neudruck der Ausgabe Freiburg im Breisgau 1895 Aalen 1970Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actio de in rem verso amp oldid 199068027