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Ius commune ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zur Zeitschrift siehe Ius Commune Zeitschrift Als Gemeines Recht lateinisch ius commune wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das romisch kanonische Recht des Mittelalters der Fruhen Neuzeit und der Neuzeit bezeichnet wie es ab dem fruhen 12 Jahrhundert europaweit gelehrt wurde Daneben hatten die eigenstandig entwickelten Rechtstraditionen des gemeindeutschen Rechts entstanden aus Partikularrechten insbesondere den Einflussen des sachsischen und des frankischen Rechts erhebliche Bedeutung Als vierte Saule nahm das Naturrecht In seinen christlich konfessionellen Auspragungen und in der des Vernunftrecht Einfluss auf die europaische Rechtskultur Der romanistisch gepragte Einfluss auf das Gemeine Recht beruhte vornehmlich auf tradierter Gewohnheit und auf der Praxis einer autonomen Rechtswissenschaft die sich selbst Deutungshoheit zuschrieb Rechtliche Grundlage war das Corpus iuris civilis in der Form wie es durch die Glossatoren die Konsiliatoren die franzosischen Humanisten und besonders in Deutschland wahrend der Zeit des usus modernus rezipiert wurde In der Weise wurde das Fundament fur ein kontinentaleuropaisches Zivilrecht geschaffen Daneben hatten fur das Gemeine Recht von Anfang an die autoritativen Rechtsbucher der katholischen Kirche Bedeutung bspw das Decretum Gratiani erganzt um die papstliche Rechtsgewalt im spateren Corpus Iuris Canonici Die Gegensatzlichkeit aller Rechtsmassen fuhrte zu einer fruchtbaren Rechtsfortbildung Seine Legitimationsgrundlage busste das Gemeine Recht mit dem Untergang des Heiligen Romischen Reichs im Jahr 1806 ein Es drohte in eine Vielzahl kleinteiliger allein territorial wirksamer Einzelrechte zu zerfallen Dies unterstutzten die Ende des 18 und Anfang des 19 Jahrhunderts entstandenen westeuropaischen Naturrechtskodifikationen das prALR im Lichte der schnell folgenden Reformen der CC und das ABGB noch gleichwohl galt Gemeines Recht in Deutschland partikular noch bis zum Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuches am 1 Januar 1900 fort Politisch war die Ablosung des Gemeinen Rechts disruptiv denn der Geist der mittelalterlichen Universalkrafte Reich und Kirche wich den aufgeklarten Autoritaten Souveranitat und Demokratie Inhaltsverzeichnis 1 Romisches Recht 2 Kanonisches Recht 3 Ortliches Gewohnheitsrecht 4 Zuruckdrangung des Gemeinen Rechts und die grossen Naturrechtskodifikationen 5 Abgrenzung zum Common Law 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Einzelnachweise 9 WeblinksRomisches Recht BearbeitenEine Grundlage des gemeinen Rechts war das romische Recht Das romische Imperium hatte insbesondere in seiner klassischen Zeit ein hochentwickeltes Recht hervorgebracht Vornehmlich uberliefert wurde es mit den spatantiken Kodizes Justinian I der das bis dahin geschaffene Recht zusammentragen und modernisieren liess um es im spater so genannten Corpus iuris civilis CIC zu kompilieren Wahrend der Zeit der Volkerwanderung gerieten wesentliche Teile des romischen Rechts in Vergessenheit Mit dem Auffinden der Littera Florentina der altesten Handschrift der Digesten begann ab dem 12 Jahrhundert eine Aufarbeitung und wissenschaftliche Kommentierung aller wiederentdeckten Handschriften Von besonderer Bedeutung waren die Arbeiten des Glossators Irnerius daneben die der auf die Glossatoren folgenden Kommentatoren Jahrhundertelang studierten angehende Juristen in Europa nahezu ausschliesslich romisches Recht Romisches Recht wurde allgemein gemein gelehrt Die insoweit ausgebildeten Juristen wurden beruflich in den verschiedensten Amtern tatig fuhrten das romische Recht somit in die Rechtspraxis ein Das hatte zur Folge dass hergebrachtes Gewohnheitsrecht zuruck und zunehmend verdrangt wurde Dieser Einsickerungsprozess des romischen Rechts in die gewohnheitsrechtlichen Gepflogenheiten der einheimischen Bevolkerungen wird gemeinhin als Rezeption des romischen Rechts festgehalten Vornehmlich darf er seiner Anspruchshaltung nach als Verwissenschaftlichungsprozess verstanden werden primar sollte er Bildungsanspruchen genugen 1 Eigentumlich am Rezeptionsprozess war dass fremdes Gedankengut ubernommen und assimiliert wurde Die Fruhrezeption begann im 12 Jahrhundert im Bereich der kirchlichen Gerichtsbarkeit in der Universitat Bologna und erfuhr ihren Hohepunkt im 15 und 16 Jahrhundert An den franzosischen und italienischen Universitaten entwickelte sich als juristischer Bezugsrahmen der wissenschaftliche Lehranspruch des mos italicus In Deutschland spiegelt sich die Entwicklung in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 1 Dort waren die Richter angewiesen nach des Reiches gemainen Rechten zu richten wenn einzelne Territorien keine besonderen Rechte aufwiesen 2 Die Rezeption vollzog sich in ganz Kontinentaleuropa also allgemein Im 17 und 18 Jahrhundert kristallisierte sich dann eine eigenstandige deutsche Gemeinrechtswissenschaft heraus Einheimische Rechtsliteratur und Gewohnheitsrecht schmolzen in die rezipierten Inhalte des romischen Rechts ein Das moderne Privatrecht war eine Anwendungsweise des Pandektenrechts geworden die Lesart war die des usus modernus pandectarum Dieser leitete sich begrifflich aus den Pandekten lateinisch Digesten her Bestandteil der iustinianischen Gesetzgebung des CIC Die bereits genannten Glossatoren und nach ihnen die Kommentatoren uberragende vornehmlich handelsrechtlich ausgerichtete Vertreter waren Bartolus und Baldus 2 der fruh und mittelrezeptorischen Phase hatten insoweit den Nahrboden und die Grundlagen der Durchdringung und Systematisierung der relevanten Rechtsgebiete bereitet Abstraktion der Begrifflichkeiten Definitionen der Rechtsbegriffe und logische Unterscheidbarkeiten 1 Kanonisches Recht BearbeitenDie zweite Grundlage des gemeinen Rechtes war das kanonische Recht Recht der katholischen Kirche Die katholische Kirche hatte im Mittelalter und wahrend der fruhen Neuzeit eine weitreichende Gerichtsbarkeit Dazu schuf sie sich ein umfangreiches eigenes Kirchenrecht das zusammengefasst wurde in der Sammlung des Corpus Iuris Canonici Einige Teile des kanonischen Rechtes wurden aus dem romischen Recht abgeleitet Die Hauptrechtsquellen des kanonischen Rechtes waren jedoch die Heilige Schrift die Schriften der Kirchenvater und papstliche Dekretale Dadurch unterschied sich das kanonische Recht in zentralen Punkten vom romischen Recht ein Beispiel ist der Grundsatz pacta sunt servanda Im Laufe der Jahrhunderte entwickelten sich das kanonische und das rezipierte romische Recht auseinander Dies geschah insbesondere dadurch dass das kanonische Recht durch Papste weiterentwickelt wurde und in Gerichten angewandt wurde wahrend das romische Recht uber viele Jahrhunderte oft nur rein akademischer Natur war 3 Der Vorteil der kirchlichen Gerichte war zudem dass ihre Urteile im Gegensatz zu weltlichen Gerichten im gesamten Alten Reich vollstreckt wurden 4 Dieses kanonische Recht wurde an allen Universitaten Europas mit einer juristischen Fakultat parallel zum romischen Recht gelehrt Angehende Juristen konnten entweder kanonisches Recht oder romisches Recht oder beide Rechte studieren Der Unterricht in beiden Rechtsgebieten erfolgte europaweit somit allgemein Auch heute hat die katholische Kirche noch eine eigenstandige Gerichtsbarkeit jedoch sind ihre Kompetenzen deutlich eingegrenzt und beschranken sich auf kircheninterne Angelegenheiten sowie auf das Verhaltnis von Kirchenmitgliedern zur Kirche zum Beispiel bei der Annullierung einer gescheiterten Ehe um nach der Scheidung eine kirchliche Wiederverheiratung zu ermoglichen Ortliches Gewohnheitsrecht BearbeitenDen systematischen Gegenspieler zum allgemein gultigen gemeinen Recht bildete das ortliche Gewohnheitsrecht Anders als das romische Recht und anders als das kanonische Recht war es nicht schriftlich niedergelegt Es entstand durch gelebte Rechtsuberzeugung longa consuetudo opinio necessitatis Die unterschiedlichen und vielen Regionen in Europa unterhielten unterschiedliche und viele Gewohnheitsrechte Ein einheitliches Gewohnheitsrecht gab es folglich nicht Erschwerend kam hinzu dass es je nach Lokalitat gebunden dem gemeinen romischen Recht grundsatzlich vorging Gemeines Recht galt subsidiar In der Praxis kehrte sich dies oft um denn die Geltung des deutschrechtlichen Gewohnheitsrechts musste von demjenigen der sich darauf berief bewiesen werden Unmoglich war das anhand eines schriftlichen Nachweises Somit erwarb das gemeine romische Recht meist den Vorrang da es nicht bewiesen werden musste Wie bereits dargestellt wurde das gemeine Recht zunachst wissenschaftlich an den Universitaten gelehrt Die Kirche wandte das kanonische Recht schon immer an Im weltlichen Bereich hingegen wurde jahrhundertelang Gewohnheitsrecht angewandt und nicht das in den Universitaten gelehrte gemeine Recht Erst in einem Jahrhunderte andauernden Prozess gelang es den studierten Juristen das gemeine Recht in die Rechtspraxis zu tragen Ein Meilenstein hierfur war das 1495 geschaffene Reichskammergericht das damals hochste Gericht im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation Es hatte seine Urteile grundsatzlich nach gemeinem Recht dem romisch kanonischen zu fallen und bestenfalls in Ausnahmefallen aufgrund der Grundsatze der Rechtsgewohnheit bei dem Beweismittel von den Prozessparteien vorzubringen waren Bei diesem Gericht drang das gemeine Recht schleichend in die Rechtspraxis ein In einigen Teilen Europas wie Italien und Sudfrankreich geschah dies fruher in anderen wiederum spater so in Deutschland Lander wie England verweigerten sich einer Rezeption und entwickelten stattdessen einheimisches Recht weiter 2 Ab etwa dem 16 Jahrhundert hatte das gemeine Recht das Gerichtsprozesswesen Europas im Wesentlichen durchdrungen abgesehen insoweit vom englischen Common Law Zuruckdrangung des Gemeinen Rechts und die grossen Naturrechtskodifikationen Bearbeiten nbsp Raumlicher Geltungsbereich des Gemeinen Rechts blau im Deutschen Reich zum Ende des 19 Jh Ab dem 16 Jahrhundert entstanden Gegentendenzen Die lokalen Rechtsgewohnheiten wurden wieder verstarkt in den Blick genommen und es wurde versucht sie mit dem gemeinen Recht in Einklang zu bringen Als die hinterlassenen Arbeiten der Post Glossatoren zum Corpus iuris civilis und dieser selbst der wissenschaftlichen Uberarbeitung unterzogen wurden entwickelten sich unterschiedliche Neigungen Die Franzosen pragten das ius commune in der ihnen eigenen Weise als romisch franzosisches Gemeinrecht hollandisches Gemeinrecht bekam seine eigene Note und auch die anderen Regionen entwickelten Spezifitaten Eine dominante Stellung nahm das ius romano germanicum im Rechtssystem ein das romisch deutsche Recht Innerhalb der unterschiedlichen Pragungen herrschte der Grundbestand des gemeinen Rechts vor In der Folgezeit zersplitterte das gemeine Recht zusehends befordert durch den einziehenden Cartesianismus Vornehmlich wahrend des 18 und 19 Jahrhunderts unterzogen Rechtsgelehrte die bestehenden Regeln einer grundlegenden Revision im Geiste der Aufklarung Neue Maximen erforderten ein Umdenken Einen gemeinsamen operativen Nenner fand man im rationalistischen Naturrecht Die Regelwerke wurden dem Vernunftdenken unterworfen Erste Reprasentanten des Vernunftrechts waren allen voran Hugo Grotius Samuel von Pufendorf und Christian Wolff Sie reflektierten uber rechtsphilosophische und rechtssystematische Ansatze und sakularisierten die Grundlagen Jedoch bedeutete dies keine absolute Abkehr vom christlichen Gottesgedanken So beschrieb Grotius dass die Vernunft eine Konsequenz aus Gottes Existenz ist 5 Ebenso existierten neben diesen vernunftrechtlichen Ansatzen die Entwicklungen der Schule von Salamanca die insbesondere fur die katholischen Gebiete relevant wurden Insbesondere ihre Ausfuhrungen zum katholischen Naturrecht dem Volkerrecht und dem Handel beeinflussten das gemeine Recht Einen ebenso wirksamen Einfluss ubten die Arbeiten der historischen Rechtsschule aus Lebhaft wurde die Notwendigkeit der Schaffung positiven Rechts diskutiert Dies fuhrte dazu dass einzelne Lander Kodifikationen schufen die die Besonderheit aufwiesen dass sie jeweils eine nationale Dimension ius patrium ausmachte Territorialisierung des Rechts Das supranationale Gemeinschaftsrecht baute noch auf den alten logischen Grundlagen auf so steht es im CIC zunehmend weniger wurde diese Begrundungsstruktur allerdings anerkannt Gleichwohl wurden die gemeinrechtlichen Grundlagen noch vermittelt so etwa vom Deutschen Johann Gottlieb Heineccius An den Universitaten wurde das nationale Recht anfanglich noch widerstrebend gelehrt was sich allerdings legte 6 Parallel zu den Entwicklungen entstanden bedeutende naturrechtliche Gesetzbucher Sie waren teils mehr teils weniger vom uberkommenen rezipierten romischen Recht getragen Als bedeutendstes Werk wird in der Rechtsgeschichte der franzosische Code civil aus dem Jahr 1804 hervorgehoben Der Code wird als modernstes Gesetzbuch der Zeit betrachtet weil er die revolutionaren Gesellschaftsformate verinnerlichte so insbesondere den wirtschaftlich durchgreifenden Liberalismus Beachtung fand auch der hohe juristische Abstraktionsgrad bei den Gesetzesformulierungen in Abkehr zur fruheren kasuistischen Methodik Bereits 1794 war das preussische Landrecht ALR entstanden Sprachlich noch behabig und restauratorisch gepragt interpretierte das standische Landrecht gleichwohl Zuge des auflebenden Geistes des aufgeklarten Vernunftrechts Moderner erwies sich die osterreichische Kodifikation des Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuches ABGB aus dem Jahr 1811 Als spate Geburt dieser Entwicklung ist noch das deutsche Burgerliche Gesetzbuch BGB zu nennen 7 Nachdem das ius commune durch die Bindung an nationale Gesetzbucher als ubernationales Recht verloren gegangen entpositiviert 8 worden war etablierte sich ab den 1820er Jahren vornehmlich von Deutschland Frankreich und Belgien ausgehend eine neue Disziplin die vergleichende Rechtswissenschaft Es galt nunmehr auslandische Rechte zu studieren der erweiterte Rechtsunterricht wurde zunehmend in die Studienprogramme aufgenommen 9 10 Heute gibt es nur noch wenige Gebiete wo das gemeine Recht in Geltung ist Als die letzten Gebiete lassen sich vielleicht Andorra San Marino und allerdings mit grossen Vorbehalten die romisch hollandischen Mischrechtsordnungen vgl Sudafrika Sri Lanka nennen In den Letzten kam das gemeine Recht durch niederlandische Entdecker und Kolonialherren nach Sudafrika Spater verdrangte Grossbritannien die Hollander und setzte teils ihr Common Law in Kraft das das romisch hollandische Recht afrik Romeins Hollandse reg engl Roman Dutch law uberlagerte und veranderte Heute besteht in Sudafrika ein Mischsystem aus gemeinem Recht und Common Law wobei das Common Law das gemeine Recht uberlagert Seit 1979 wird die gemeinsame Tradition des ius commune in Kontinentaleuropa als eine mogliche Grundlage fur ein Europaisches Privatrecht diskutiert 11 Abgrenzung zum Common Law BearbeitenDas Common Law das Recht des angloamerikanischen Rechtskreises kann ebenfalls wortlich als gemeines Recht ubersetzt werden da das englische common auf das altfranzosische lateinische commune zuruckgeht welchem das deutsche gemein etymologisch und in seiner Bedeutung entspricht Das Common Law ist jedoch ein separates Rechtssystem das sich weitgehend unabhangig von dem romisch kanonisch gepragten gemeinen Recht Kontinentaleuropas entwickelte und nicht mit diesem zu verwechseln ist Die Bezeichnung gemeines Recht fur Common Law ist daher auch eine Fehlubersetzung und ungebrauchlich stattdessen wird dieses Rechtssystem auch im Deutschen uberwiegend als Common Law bezeichnet Siehe auch BearbeitenPartikularrecht RechtskreisLiteratur BearbeitenManlio Bellomo Europaische Rechtseinheit Grundlagen und System des Ius Commune Beck Verlag Munchen 2005 ISBN 3 406 52639 X Manilo Bellomo Hrsg Die Kunst der Disputation Probleme der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung im 13 und 14 Jahrhundert Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien 38 Munchen 1997 ISBN 978 3 486 56258 3 Digitalisat John W Cairns Paul J du Plessis Hrsg The Creation of the Ius Commune From Casus to Regula Edinburgh University Press Edinburgh 2010 ISBN 978 0 7486 3897 0 Helmut Coing Ius commune Vittorio Klostermann Verlag Tubingen 1979 ISBN 3 465 00789 1 Ulrich Eisenhardt Deutsche Rechtsgeschichte 5 Auflage Munchen 2008 S 171 ff Paul Koschaker Europa und das romische Recht 4 Auflage Munchen 1966 S 89 ff Hermann Lange Romisches Recht im Mittelalter Beck Verlag Munchen 1997 ISBN 3 406 41904 6 Tilman Repgen Ius Commune In Hans Peter Haferkamp Tilman Repgen Hrsg Usus modernus pandectarum Romisches Recht Deutsches Recht und Naturrecht in der Fruhen Neuzeit Koln Weimar Wien 2007 S 157 173 Johann Friedrich von Schulte Die Geschichte der Quellen und Literatur des canonischen Rechts Stuttgart 1875 1877 Einzelnachweise Bearbeiten a b c Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 62 64 a b c Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 C H Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 118 122 ff Wolfgang Kunkel in ZRG RA 71 1954 S 517 Fn 15 Steffen Schlinker Rechtsgeschichte Reihe Juristische Kurzlehrbucher C H Beck sche Verlagsbuchhandlung Munchen 2021 ISBN 978 3 406 77616 8 S 112 O F Robinson T D Fergus W M Gordon European Legal History 2 Auflage 1994 S 72 F Grunert Normbegrundung und politische Legitimitat zur Rechts und Staatsphilosophie der deutschen Fruhaufklarung Tubingen 2000 S 85 Helmut Coing verweist auf franzosische Quellen wonach Portalis noch angehalten worden sei nicht Cicero sondern Bartolus zu studieren S 14 Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 4 III S 14 15 Tomasz Giaro Romisches Recht Romanistik und Rechtsraum Europa In Ius Commune hrsg von Dieter Simon und Michael Stolleis Band 22 Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1995 S 1 16 13 Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 8 I S 56 f Max Rheinstein Einfuhrung in die Rechtsvergleichung I Koln 1971 zweiter Teil Konrad Zweigert Hein Kotz Einfuhrung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts 3 Auflage Mohr Tubingen 1996 S 28 mit weiteren Nachweisen Weblinks BearbeitenRudolf von Holzschuher Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts 3 Auflage Leipzig 1863 in der Digitalen Bibliothek des Max Planck Instituts fur europaische Rechtsgeschichte Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts Band 1 1857 Band 6 1863 Band 1 Band 6 in der Digitalen Bibliothek des Max Planck Instituts fur europaische Rechtsgeschichte Nils Jansen Handworterbuch des Europaischen Privatrechts 2009 Ius commune Gemeines Recht Abgerufen am 31 Mai 2020 Normdaten Sachbegriff GND 4156534 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeines Recht amp oldid 235611248