www.wikidata.de-de.nina.az
Die historische Rechtsschule auch geschichtliche Schule der Rechtswissenschaft ist eine wissenschaftsgeschichtliche Lehrstromung der Rechtswissenschaft des 19 Jahrhunderts Begrundet wurde sie 1814 15 von Friedrich Carl von Savigny der dazu eine schulbildende Programmschrift verfasst hatte und den Berliner Hochschulverkehr massgeblich seinem Einfluss aussetze sodass er als ihr herausragender Vertreter gilt und Karl Friedrich Eichhorn Vorherrschend umgab sie der Zeitgeist von Fruhromantik Klassizismus und Historismus Die Historische Rechtsschule ging davon aus dass alle Volksuberzeugungen Volksgeist einen einheitlichen Bestand bilden und vergleichbar einer Sprache wachsen frei veranderbar aber strukturiert In diesem historischen Zusammenhang stehe auch das Recht Stromungen die hingegen unhistorisch waren so etwa das philosophisch inspirierte Naturrecht oder die nationalpolitisch motivierten Forderungen nach gewillkurter Gesetzgebung wurden abgelehnt Privatrecht sollte im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Betriebs an Hochschulen zur Ausbildung versierter Richter entwickelt werden denn Recht bestand in diesem Sinne aus rechtsgeschichtlichen und dogmatischen Arbeiten gleichermassen Als Erkenntnisquellen galten klassisch romisches Recht germanisches Recht und alle Veranderungen der beiden Rechtsmassen seit den ersten wissenschaftlichen Aufbereitungen im Hochmittelalter Dabei war die Rechtsschule nicht einheitlich ausgerichtet denn widerstreitende philosophische Programme gingen in ihr ebenso auf wie die unterschiedliche Methodenlehren und unterschiedliche zugrundeliegende politische Grundausrichtungen Die Einsicht der Geschichtlichkeit von Recht wirkte sich auf die Arbeiten mit den rezipierten Rechtsquellen aus Da Savigny die Ansicht vertrat dass die uberlieferten Rechtstexte ab dem Mittelalter bis zur Unkenntlichkeit verderbt worden waren wollte er sie von all diesen Eingriffen befreien um sie einer verstandnisvolleren wissenschaftlichen Behandlung und zeitgemassen Rechtsprechung zuzufuhren Rechtssystematisch folgte die Schule dem Pandektenrecht wissenschaftliche Ausgangsgrundlage des bis heute geltenden deutschen Burgerlichen Gesetzbuches BGB Wegbereiter und kritische Begleiter der historischen Rechtsschule waren unter den dominierenden Romanisten um Savigny vor allem die Methodiker Gustav von Hugo und Georg Friedrich Puchta sowie die theologisch inspirierten Friedrich Julius Stahl und Moritz August von Bethmann Hollweg Um den Begrunder des germanistischen Zweigs Karl Friedrich Eichhorn scharten sich vornehmlich Jacob Grimm und Georg Beseler Der Streit um das romische Recht zwischen den beiden Flugeln war nationalpolitischer Art Widerstand gegen die Schule regte sich aus den Lagern der Hegelianer und der Praktiker Heute wird die eigentliche Bedeutung der Rechtsschule in der Verbreitung und Kritik der traditionellen Rechtsquellen der Einflussnahme auf juristische Grundbegriffe die Schaffung einer Lehrbuchtradition und in der breit angelegten Wirkung auf die Rechtsprechung und damit auf die sich im Wandel befindliche Lebenswirklichkeit gesehen Einfluss hatte die Historische Rechtsschule auch auf die Schweiz Osterreich Frankreich Italien Skandinavien Russland England und die Vereinigten Staaten Inhaltsverzeichnis 1 Begriff und Bedeutung 1 1 Geschichtlichkeit des Rechts 1 1 1 Abriss 1 1 2 Interpretationen 1 2 Kodifikationsstreit 1 3 Romanisten und Germanisten 1 4 Rechtliches Umfeld 2 Kritik 3 Einflusse auf die ausserdeutsche Rechtswissenschaft 4 Primarliteratur 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseBegriff und Bedeutung BearbeitenGeschichtlichkeit des Rechts Bearbeiten Abriss Bearbeiten Das erste Jahrzehnt des 19 Jahrhunderts brachte tiefgreifende politische Veranderungen mit sich weshalb Auswirkungen auf das Gemeine Recht nicht ausbleiben konnten 1 Die romisch deutschen Kaiser des Heiligen Romischen Reichs hatten abgedankt Das hatte zur Folge dass das Gemeine Recht das ius commune im Aussenrechtsbezug seine Gultigkeit verlor Nach innen war es ebenfalls nicht mehr legitimiert weil der gesetzgebende Souveran weggefallen war Die landerubergreifende Spannkraft des ius commune drohte zu erlahmen und die Einheit in Einzelteile zu zerfallen weil die Territorien je eigene Interessen verfolgten und auch anmeldeten 2 So wurde zur Zeit des Rheinbunds das ius commune in den Code civil abgedrangt 3 4 und im Anschluss an diese Zeit sorgte auch der Deutsche Bund nicht fur seine Wiederbelebung oder gar Aufwertung im Sinne eines kraftigen nationalen Zivilrechts Stattdessen gab es viele Anzeichen fur die Notwendigkeit einer Kodifikation des Zivilrechts 5 6 Daraufhin grundete Savigny 1814 eine Schule fur die Rechtswissenschaft Sie sollte modern sein Ihm schwebte ein zentraler und streng zukunftsorientiert ausgerichteter Rechtswissenschaftsbetrieb vor Territoriale Expositionen sollten bewusst vernachlassigt werden denn politische Motivationen fanden in seinem Konzept keinen Platz Den wissenschaftstheoretischen Unterbau lieferte seine beruhmte Programmschrift Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Das geltende Recht werde nicht von einem Gesetzgeber gemacht sondern entspringe dem historischen Volksbewusstsein Aufgabe der Juristen sei es das Recht auf dem Wege einer geschichtlichen Rechtswissenschaft in der Gegenwart zu rekonstruieren Savigny Ueber den Zweck dieser Zeitschrift in Zeitschrift fur geschichtliche Rechtswissenschaft 1 1815 S 1 7 S 4 Die Streitschrift grundete auf der Idee dass alles Recht auf gemeinschaftlichem kultur und geschichtsabhangigem Bewusstsein aufbaut und Rechtswissenschaft das innere System des Rechts gemass dem objektiven Sinn im geschichtlich zu fassenden Sein zu fassen habe Savigny bezeichnete dieses kollektive Bewusstsein als Volksgeist 7 Der Begriff war nicht neu denn bereits Friedrich Hegel hatte ihn fur seine Sicht der Weltgeschichte verwendet 8 als er Geschichte bei allen Krisen und Ruckschlagen als Verwirklichung einer im Menschen veranlagten Vernunft deutete als Prozess eines kollektiven Vernunftigwerdens im fortschreitenden Bewusstsein der Freiheit Savigny wiederum verstand den Volksgeist als metaphysische Wertegemeinschaft 9 sichtbar war danach nur das Entstandene selbst 10 Die Orientierung richtete sich in doppelter Weise aus sie hatte eine rechtsphilosophische und eine rechtsgeschichtliche Dimension Den Romanisten Savigny unterstutze in der Geburtsstunde der Historischen Rechtsschule der Germanist Eichhorn Die Modernisierung der Rechtswissenschaft knupfte Savigny an eine umfassende Reform des juristischen Universitatsbetriebes Dem reprasentativen Berufsbild des Richters wollte er unter den Voraussetzungen einer Ausbildung auf hochstem akademischen Niveau lebendiges Denken einhauchen Juristen sollten das neue Rechtsbewusstsein moderieren und zur gemeinsamen Uberzeugung des Volkes lenken Die Annaherung der Theorie und Praxis ist es wovon die eigentliche Besserung der Rechtspflege ausgehen muss und worin wir vorzuglich von den Romern zu lernen haben auch unsere Theorie muss praktischer und unsere Praxis wissenschaftlicher werden als sie bisher war Savigny Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft a cura di Hans Hattenhauer pp 126 s Die Juristen sollten nicht nur an den praktischen Bedurfnissen der Gesellschaft teilhaben diese vorgestellt als staatlich enthobene nationale Rechtswirklichkeit sondern an der wissenschaftlich erforschten und erforschbaren Wahrheit des historischen Rechts Die leitenden Grundsatze musse der Jurist im Wissenschaftsprozess herausfuhlen 11 Wird die wissenschaftliche Wahrheit des Rechts herausgefuhlt und damit entborgen eroffnen sich fur den Richter die fur die Rechtsgestaltung notwendigen Handlungsspielraume Die Rechtskraft sollte sich analog zum antiken Vorbild aus ius respondendi ergeben 12 Als Rechtsquelle erkannte er allein das stille Wachstum des Volksgeistes an Auf diesen durfte nicht von aussen eingewirkt werden indem Kodifikationen verabschiedet werden oder eine vorherrschende Rechtslehre communis opinio doctorum zum Massstab erhoben wird oder die Praxis gerichtlicher Ubung einengt 10 Gegenuber dem Richterkollegen Wilhelm von Gerlach fuhrte er in einem Brief aus dass aller Erfolg davon abhangt den Richterstand in eine Lage zu bringen in welcher er mit lebendigem Denken und nicht auf mechanische Weise sein Geschaft vollbringe also ihn zu erziehen Savigny Brief an Wilhelm von Gerlach vom 1 Marz 1834 13 Derartige Forderungen resultierten aus Savignys Unbehagen das er gegenuber der naturrechtlichen Dogmatik hegte Er wandte sich gegen den vorherrschenden postrevolutionaren Zeitgeist dessen Dogmatik sich an Kants Vernunftrecht orientierte welches Savigny aufgrund des innewohnenden metaphysischen Systementwurfs wiederum als ungeschichtlich kritisierte Ein zweites Phanomen der Zeit eingehend gesellschaftlich diskutiert lag ihm ebenfalls nicht die Theorie der Gesetzgebung Diesem Ansatz warf er Beliebigkeit vor denn durch eine staatliche Obrigkeit gesetztes Recht reagiere stets willkurlich auf alle Modeerscheinungen und aktuellen Interessen reproduziere damit blosse Momentaufnahmen 14 Die Willkur des Gesetzgebers reprasentiere aber unmoglich die Geschichtlichkeit des Rechtsbewusstseins Damit stand er in Abkehr beispielsweise zu Thibaut und Gonner deren Konzepte er gleichfalls als ungeschichtlich verwarf Savigny war auch nicht an der Aufarbeitung und Weiterentwicklung der Rechtsliteratur des usus modernus der beiden vorangegangenen Jahrhunderte gelegen da ihm schon deren schopferische Qualitat missfiel Noch starker kritisierte er die zugrundeliegenden Rechtsordnungsprinzipien denen er erhebliche Mangel im juristischen Anspruch bescheinigte Savigny postulierte die Vereinigung der Vorstellung einer philosophisch systematischen cognitio ex principiis Jurisprudenz mit der Vorstellung einer historisch empirischen cognitio ex datis Jurisprudenz Ein zweyfacher Sinn ist dem Juristen unentbehrlich der historische um das eigenthumliche jedes Zeitalters und jeder Rechtsform scharf aufzufassen und der systematische um jeden Begriff und jeden Satz in lebendiger Verbindung und Wechselwirkung mit dem Ganzen anzusehen das heisst in dem Verhaltnis welches das allein wahre und naturliche ist Savigny Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1814 S 48 Savigny lehnte die Einsicht seiner Zeit ab dass Recht zeitlos und absolut gultig sei Recht als Bestandteil allen Seins das selbst geschichtlich erschien also als geschichtliches Produkt zu verstehen war trug das Erfordernis in sich dass die neue Wissenschaft geschichtlich zu sein habe Rechtsquelle war der Wille des Volkes 15 und nicht etwa das Gesetz 12 Die Reflexion auf die Geschichtlichkeit der menschlichen Existenz bedeutete fur die Rechtswissenschaft die Erkenntnis dass eine Beziehung zwischen einer Rechtsnorm dem Sollen und der Wirklichkeit der Gesellschaft dem historischen Sein besteht Nach dieser Massgabe entsteht Recht von selbst aus einem praktischen Bedurfnis und ist den Menschenhanden entzogen Rechtserkenntnis erwachst demnach aus der Zuruckverfolgung eines Tatbestandes oder Stoffes bis zu dessen historischen Anfang Fur Plastizitatszwecke verwendet Savigny in seiner Schrift bereits die Bildsprache der Pflanzenwelt um Sackgassen Uberholung und Fortwirkungen von Recht zu demonstrieren Wurzel organisch abgestorben Die verstandige Einlassung darauf dass das Volk als Kulturnation begriffen wird und dessen epochale Schopfungen als Teil einer Gesamtkultur erhielt lediglich unterschiedliche Bezeichnungen So sprach Georg Beseler vom Volksrecht In Anlehnung an die romische Klassik sprach Gustav von Hugo vom Juristenrecht Beseler und Hugo wurden bedeutende Wegbereiter und final auch Mitbegrunder der historischen Rechtsschule 16 Puchta benannte den Volksgeist begrifflich und suchte Antworten auf den von den juristischen Germanisten erhobenen Vorwurf die Begriffsbegrundung entstamme einer dunklen Werkstatte Er selbst begrundete den Volksgeist religios womit er nicht allein war In den 1830er Jahren setzten schliesslich breitere christliche Begriffszuweisungen ein philosophisch abgesichert durch den spaten Schelling Theologisch wirkten zur Reife gelangte Erweckungsbewegungen durch deren Saaten im Allgau und im frankischen Erlangen gesetzt worden waren 17 Sie gingen davon aus dass Ausgangspunkt des Rechts der Sundenfall war 18 Zu Revolutionszeiten in die Krise geraten wurden Jurisprudenz Theologie und Philosophie wieder entmischt 17 Als Rechtsmaterien wurden das unverfalschte reine antike romische Recht und das germanische Recht herangezogen sowie alle Novationen der beiden Rechtsmassen bis in die Gegenwart des 19 Jahrhunderts Nach Savigny galt das romische Recht als Gewohnheitsrecht getragen von Juristen als Reprasentanten der Nation Einer Zustimmung durch den Gesetzgeber bedurfte es nicht Die Aufteilung der Rechtsmassen fuhrte zu den Zweigen der Romanisten und der Germanisten Die Romanisten begrundeten bezuglich der Fortschreibung des romischen Rechts eine Kontinuitatsideologie 12 Ein neues Lehrkonzept wurde ebenfalls eingefuhrt so wurden im romanistischen Zug die Vorlesungen der Pandekten zu didaktischen Zwecken mit Ubungen zu romischen Rechtsfallen verbunden Interpretationen Bearbeiten Franz Wieacker interpretiert Savigny im Lichte dessen Bekenntnis zur Geschichtsphilosophie Johann Gottfried Herders der Recht als Teil der Gesamtkultur und Rechtsgeschichte als Teil der Geschichte der Gesamtkultur verstand Beider Ansicht nach so Wieacker vollstreckten die Volker einen Entwicklungsplan der Menschheitsgeschichte der auf die Heranbildung der vollen Humanitat abziele 19 Der evolutionstheoretische Charakter von Begrifflichkeiten wie Heranbildung und Entwicklungsplan fuhrt Uwe Wesel zu der Erkenntnis dass Recht fur Savigny Produkt des stillen Wirkens eines Volksgeistes sein musse welcher sich gleichsam organisch wie eine Sprache entwickle Er bezeichnet diesen fur das Recht revolutionaren Ansatz als evolutionstheoretisch typisch fur das 19 Jahrhundert insoweit als Darwin Marx und Durkheim fur ihre jeweiligen Disziplinen methodisch ahnlich ansetzten 20 Da Recht im Verstandnis Savignys Bestandteil von Kultur sei weitergehend Kultur noch Bestandteil von geistiger Tradition noch weitergehend geistige Tradition bezuglich des schriftlich fixierten romischen Rechts gar literarische Tradition warnt Wieacker zur Vermeidung von Missverstandnissen davor Savignys Volksgeist Begriff ausserhalb des kulturellen Kontextes zu betrachten Eine vordergrundig naheliegende biologische oder realsoziologische Kontextualisierung des Begriffs ginge namlich fehl und wurde zu programmatischen Inkonsequenzen fuhren 19 Auch das Verhaltnis zwischen dem Naturrecht in Gestalt des Vernunftrechts und der Historischen Rechtsschule wird seit langem streitig diskutiert Gegenstand sind Widerspruche und Fragen zur Abgrenzung der Lehrauffassungen Ausfuhrlich setzte sich Okko Behrends mit der Historischen Rechtsschule auseinander und untersuchte deren Einflusse auf die nachfolgende Zeit Er selbst geht davon aus dass die Mitte des romischen Rechts stark vom Humanismus der skeptischen Akademie durchdrungen war und uberdies stoischen Einflussen ausgesetzt war deren Offenlegung insbesondere Jacques Cujas zu verdanken sei Als die Gesetzgebung zum prALR anstand hatten massgebliche Juristen der Zeit versucht die stoischen Einflusse auszumerzen die Historische Rechtsschule dann habe sich die wesentlich schwerer nachzuweisenden Grundbotschaften des antiken Skeptizismus einerseits vergegenwartigt insbesondere waren sie in zahlreiche Sorgfalts und Rucksichtsprinzipien eingesickert aber durch eigene Deutungen verdeckt weshalb sie selbst in einen Gegensatz zum Skeptizismus getreten seien Skeptisch sei allein der Ansatz gewesen der Erkenntnissicherheit des Natur und Vernunftrechts in Fragen von Recht und Gerechtigkeit entgegenzutreten und ein fur die menschliche Gesellschaft nach Freiheitsprinzipien zu organisierendes Recht zu postulieren Vornehmlich habe sich der Protest gegen den exemplarisch in Frankreich entstandenen revolutionaren Rationalismus erhoben Dabei habe er sich einer quasireligiosen Vernunftglaubigkeit unterworfen Volksgeist als gottliche Herkunft die allen rezipierten klassischen Skeptizismus allen methodischen Zweifel an einer gesicherten Wirklichkeitserkenntnis verstelle Das habe der Person nicht nur den individuellen Humanismus abgesprochen sondern dem Deutschen Idealismus und der romantischen Geschichtsglaubigkeit wahrend der Zeit des Historismus ein jeweils angenommenes Koalitionsangebot gemacht das uber Generationen verstetigt worden sei 21 Den eigenen Untersuchungen die Hans Peter Haferkamp zu diesem Konnex unternommen hatte stellt er voran dass die Argumentationen teils mit erheblichen Anziehungs wie Abstossungskraften operieren wurden So habe die Historische Rechtsschule einerseits das Naturrecht vertrieben andererseits aber betrieben so sei das Naturrecht einerseits programmatisch uberwunden worden andererseits sei die Rechtsschule aber Erbe desselben wenn nicht uberhaupt selbst 22 Naturrecht 23 Im Ergebnis fasst Haferkamp zusammen dass sich die Lehren mit vergleichbaren Fragestellungen auseinandersetzen wie etwa mit Gesetzeslucken umzugehen sei oder wie das Recht als System betrachtet werden konne Gemeinsamkeiten fanden sich aber nicht das verbiete der idealistisch und nicht von Aufklarung gepragte Charakter der Argumentationsformen insbesondere die von der Historischen Rechtsschule abgelehnte Behauptung uberpositiven Rechts Bei einer offen gelassenen metaphysischen Einlassung ging es um Geschichtlichkeit nicht aber um Uberpositivitat als rechtliche Erstbegrundung 24 Erst die spaten Denker der Historischen Rechtsschule und der formalsprachlichen Begriffsjuristen wollten dem Staat ab der Reichsgrundung 1871 zugestehen dass er nationales Recht obrigkeitlich verbindlich zu regeln vermag Der Volksgeist wurde ab dieser Zeit der Mystik uberantwortet 25 Kodifikationsstreit Bearbeiten Den Sockel einer Volksuberzeugung bildet nach Savigny das Gewohnheitsrecht Unterstutzt wird es von Wissenschaft und Rechtspraxis aber nur im flankierenden Sinne 26 Besonders streitig diskutierte Savigny die Bedeutung der Gesetzgebung fur das Rechtsbewusstsein eines Volkes Hervorzuheben ist der Disput mit einem intimen Vertrauten der Weimarer Klassiker und traditionsfeindlichen Vernunftrechtler Anton Friedrich Justus Thibaut Die wissenschaftliche Kontroverse der beiden ging als Kodifikationsstreit 1814 in die Annalen ein 27 In seiner Schrift Uber die Notwendigkeit eines allgemeinen burgerlichen Rechts fur Deutschland war Thibaut fur eine umfassende Nationalkodifikation eingetreten dies obgleich Gegner der Idee eines Zentralstaates Die Rechtsordnungen des Alten Reiches erschienen ihm jedoch unvollstandig und teils uberholt Er stellte sich gegen die Not dass laufend behelfsweise auf das romisch kanonische Recht zuruckgegriffen wurde Das Rechtsensemble selbst hielt er fur eine Kodifizierung jedoch fur vollig ungeeignet denn so kommentierte er sein kanonischer Rechtsteil bote sich als ein Haufen dunkler verstummelter Bestimmungen dar und sein romischer Rechtsteil als ein Wust jammerlicher zerstuckelter Fragmente aus welchem sich nicht ein einziger authentischer klassisch juristischer Text isolieren liesse Insgesamt prasentiere sich seiner Auffassung nach das romische Recht als Produkt der Verfallszeit der romischen Kultur und sei in Anspielung auf die Aussortierung des Grossteils und Umschreibung des kleinen verbliebenen Teils der klassischen Rechtsliteratur nicht mehr als eine fluchtig gearbeitete dunkle Kompilation 28 Mittels einer gezielt gegen Thibaut gerichteten Streitschrift Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft warb Savigny fur Verstandnis die bevorstehende politische Restauration nicht mit einer zivilrechtlichen Kodifikation beantworten zu wollen und noch zu glauben durch einen Gesetzeskatalog erfullte sich lebendiger politischer Besitz der Nation 19 Im Gegensatz zur Ratio der Aufklarung sieht Savigny nicht im Gesetz die ausschliessliche Quelle des Rechts insbesondere nicht in einer umfassenden Gesetzgebung einer Kodifikation Eine Kodifikation zerstore die Mannigfaltigkeit stets wunschenswerter gemeinsamer Traditionen und bedeute unter Uberanstrengung der Aufgaben einer Gesetzgebung legislatorische Gleichmacherei 28 Tatsachlich konne eine Kodifikation nicht mehr leisten als einzelne Reformen um und durchzusetzen und daruber hinaus die bewahrten und bestehenden Gewohnheiten festzuhalten Der Volkswille Volksgeist konne deshalb nicht aus einem demokratischen und damit gesellschaftlich verankerten Rechtsverstandnis heraus interpretiert werden vielmehr drange sich auf dass eigentliches Zentrum der Rechtsentfaltung die Wissenschaft sei Diese habe gerade umgekehrt die sich eroffnenden Handlungsspielraume zur Formulierung von Rechtssatzen zu nutzen Die im Volk lebenden Grundvorstellungen fullten die Handlungsspielraume die dem Recht vorzugeben seien Damit formulierte Savigny sein Befremden gegenuber der staatlichen insbesondere sozialen Gesetzgebung und betonte mit einem Hauptsatz seiner Lehre dass rechtspositivistische Vorstellungen sich vom Gesetzgeber als Rechtsquelle nicht ablosen durften Positiv gesetztes staatliches Recht sei gerade nicht frei von staatlicher Willkur bedurfe zudem der Rechtsetzung als Notwendigkeit 29 30 31 In prozessokonomischer Hinsicht sei nach Auffassung Savignys keine zusatzliche Rechtssicherheit und Prozessbeschleunigung zu erwarten da auch die Anwendung eines Gesetzbuches bei der reichhaltigen Fulle von unterschiedlichen Lebenssachverhalten nicht von der Notwendigkeit der Rechtsauslegung entbinde und in vielen Fallen die Rechtsprechung bemuht werden musse 28 Eingebettet war die Haltung Savignys in die nationalpolitische Vorstellung von Rechtseinheit wirtschaftspolitisch forderte er Privatautonomie staatspolitisch stand er auf dem Standpunkt dass Rechtsherrschaft von Juristen ausgehen solle Der Grundaussage der historischen Rechtsschule nach ist das Recht nicht ein willkurlich vom Gesetzgeber geschaffener Gesamttatbestand von Vorschriften sondern ein Bundel von im Bewusstsein des Volkes lebendigen Uberzeugungen ahnlich der Sprache oder den Sitten und Gebrauchen eines Volkes Solche Rechtsuberzeugungen konnen zwar durch einen Gesetzgeber festgehalten werden entwickelten und veranderten sich aber organisch im Laufe der Zeit und ohne sein Zutun Tragend seien dabei die praktischen dem Wandel unterzogenen Notwendigkeiten und Bedurfnisse des betroffenen Volkes Dem Juristenstand kame in einem entwickelten Rechtssystem im Sinne einer gesellschaftlichen Arbeitsteilung die Aufgabe zu das Volksbewusstsein dadurch zu reprasentieren dass das geltende Recht wissenschaftlich dargelegt und dem Wandel angepasst wird damit es anwendbar bleibt Daraus lasst sich ein weiterer Hauptsatz der Rechtslehre ableiten Der historische und der systematische Betrachtungswinkel mussen methodisch synthetisiert werden Die bestehenden Rechtssatze sollen aus ihrer Geschichte heraus verstanden werden was eine Zuruckverfolgung ihrer Geschichte bis zur Wurzel verlangt Von selbst wurde der Sinn einer Norm klar und von selbst sonderten sich abgestorbene oder uberkommene Bedeutungen des Rechtssatzes oder dessen Teile ab und es wurde deutlich welche Bedeutung der Rechtssatz fur die Regelung der Gegenwart habe Die auf dieses Verstandnis sich beziehende systematische Einlassung orientiert sich nach Untersuchungen Helmut Coings nicht wie etwa vom Naturrechtler Christian Wolff postuliert an einer Deduktion des Sinnes des Rechtssatzes aus determinierten obersten Prinzipien sondern an Oberbegriffen der fur die Gesamtordnung relevanten sozialen Phanomene wie das Institut der Ehe aus dem Familienrecht oder das Institut des Vertragswesen aus dem Vermogensrecht 32 Wer einen Vertrag schliesse begebe sich eines Teils seiner subjektiven Rechte auf Handlungsfreiheit nach modernem Verstandnis der Vertragsautonomie denn er raumt einem Dritten eine Bestimmungsbefugnis ein an die er als Vertragsantragender gebunden sei Daraus ergebe sich fur jedermann dass Vertragsverhaltnisse Verpflichtungsgeschafte seien die es einzuhalten gilt Bestimmung des Volksgeistes im Lichte pandektistischer Einteilung 33 Savigny im Speziellen kritisierte die Statik positiver Gesetzgebung Ausgehend von seinem Vorbild der weitgehend gesetzesfreien klassisch romischen Jurisprudenz beanstandete er die jungsten im grossen Stil erlassenen naturrechtlichen Kodifikationen so den Code civil den er aufgrund seiner revolutionaren Grundgesinnung als politische Mode und minderwertig erachtete etwas hoher stellt er das altstandische preussische Landrecht Er wendet gegen beide den Nutzlichkeitsgeist der Aufklarung ein behindernd den neuen Geist der universitaren Erneuerung Die Historische Rechtsschule stand letztlich im Spannungsfeld des Duells zwischen Thibaut und Savigny deren Grundentscheidungen differierten Der eine war Reprasentant demokratischer Politik im Geiste eines jungen Nationalgefuhls der andere Vertreter aristokratischer Kultur die aus der europaischen Tradition erwachsen war und sich in der Literatur der Weimarer Klassiker wiederholt 19 Romanisten und Germanisten Bearbeiten Innerhalb der historischen Rechtsschule konkurrierten die Romanisten mit den Germanisten Die Romanisten vertraten die Auffassung dass dem Volksgeist die Rezeption des romischen Rechts entspreche Die Orientierung am hergebrachten antiken romischen Recht erlaube es bisher nicht praktizierte Rechtssatze nachzurezipieren Die Darstellung des Privatrechts erfolgte in Pandektenlehrbuchern Bedeutende Pandektisten waren Rudolf von Jhering Georg Arnold Heise Adolph von Vangerow und Bernhard Windscheid Sie obsiegten im Widerstreit zu den Germanisten im 19 Jahrhundert bis zur Schaffung des Burgerlichen Gesetzbuches in Deutschland Die Germanisten der Rechtsschule wie etwa Karl Friedrich Eichhorn Jacob Grimm Georg Beseler oder Otto von Gierke sahen das mittelalterliche deutsche Recht im Sammelbegriff die germanischen Volksrechte schon vor der Rezeption als Recht das dem deutschen Volksgeist entsprach an Die Lehre der Germanisten entwickelte sich im 18 Jahrhundert in Deutschland parallel zum romisch kanonischen ius commune als ius Germanicum Da es aber zu keiner Fusion des lokalen Gewohnheitsrechts mit dem Gemeinen Recht gekommen war zweiteilte sich die Privatrechtswissenschaft in den romanistischen und den germanistischen Flugel Dass der germanistische Flugel sich nicht als eigenstandige Lehre neben der historischen Rechtsschule etablierte schliesslich beurteilten die Germanisten die Rezeption des romischen Rechts als ein durch die gelehrten Juristen herbeigefuhrtes Nationalungluck lag an den ursprunglichen Gemeinsamkeiten der Voraussetzungen der Denkansatze der beiden Disziplinen Betont wurden diese insbesondere von Eichhorn Sowohl das deutsche Recht als auch die Pandektistik verfolgten nicht nur nach seinem Verstandnis die gleichen programmatischen Ansatze 34 Recht sollte historisch und systematisch gedacht werden auch das Verhaltnis zur Theorie der Begriffsjurisprudenz lief spater synchron insbesondere bei C F Gerber Ursprunglich wurden die Disziplinen als einander erganzend wahrgenommen sie stellten sich erst im Laufe ihrer jeweiligen Entwicklungsgeschichte in einen Gegensatz zueinander 35 Mit dem Werk Volksrecht und Juristenrecht 36 versuchte Georg Beseler die Folgen der romisch rechtlichen Rezeption zu uberwinden indem er fur die beiden im Titel genannten Rechtsgebiete von zwei Arten des Gewohnheitsrechts ausging Seiner Auffassung nach hatten die Juristen das Volksmandat zur Rechtsfortbildung fehlerhaft ausgeubt weshalb er das reine Volksrecht an alte deutsche Rechtszustande angeknupft wissen wollte dies nebst Kodifikation des Rechts damit auch das reine Juristenrecht wirkungslos wurde Das wurde allerdings mehrheitlich entschieden abgelehnt 37 Ebenso drang die Auffassung A L Reyschers nicht durch der die Zuruckfuhrung des gesamten Rechts auf eine einheimische der Volkseigentumlichkeit entsprechende Grundlage zur Begrundung einer vaterlandischen Rechtswissenschaft postulierte 35 Otto Giercke hob die soziale Komponente als Unterschied der Disziplinen hervor die beim deutschen Recht betont beim romanistischen Recht an einen individualistischen Manchesterliberalismus preisgegeben sah 38 Rechtliches Umfeld Bearbeiten nbsp Friedrich Carl von Savigny Briefmarke der Deutschen Bundespost Berlin 1957 Die historische Rechtsschule hatte massgeblichen Einfluss auf die deutsche Rechtswissenschaft des 19 Jahrhunderts Historisch folgte sie auf den von Savignys Rechtslehre weitgehend abgelehnten usus modernus pandectarum 39 Dessen Bestrebungen im 18 Jahrhundert zur Verwissenschaftlichung des Rechts fussten vornehmlich auf den mittelalterlichen Arbeiten der Postglossatoren und der Vertreter des mos italicus 40 und nicht wie von der Historischen Rechtsschule gefordert auf dem Corpus iuris civilis selbst Zuruck zu den Quellen 41 Kaum Verstandnis brachte die Rechtsschule auch fur die Tradition des alteren Gemeinen Rechts auf das versucht hatte alle rechtlichen Einflusse zu vereinen Die Rechtsschule wandte sich gegen die Fusion unterschiedlich rezipierten romischen Rechts mit Kirchenrecht und ortlichen Gewohnheitsrechten Gegen die Tradition des gemeinen Rechts sprach aus dem Blickwinkel Savignys auch dass der Corpus iuris nicht als Gewohnheitsrecht aufgefasst werden durfte sondern als Gesetz Das hatte fur seine Lehre den Vorteil dass die gemeinrechtliche Tradition als Gesetzesinterpretation und nicht etwa als eigenstandige Entwicklung klassifiziert werden konnte Savigny bevorzugte das romische Recht in seiner reinen und unverfalschten Form denn es sollte aufgrund seiner hohen Autoritat dem Bildungsanspruch seiner Zeit und dem Wertesystem der Weimarer Klassik gerecht werden In okonomischer Hinsicht wird der Ruckwartsgewandtheit Savigny an das antike Recht andererseits entgegengehalten den Modernisierungsdruck der industriellen Revolution verschlafen zu haben 42 Unter Savignys Nachfolgern dem Systematiker Georg Friedrich Puchta und Bernhard Windscheid ging aus dem romanistischen Zweig die Pandektenwissenschaft hervor der eine methodische Kleinstarbeit an den Begriffsbestimmungen zu eigen war Begriffsjurisprudenz Rudolf von Jhering wiederum wandte sich in einer Zeit nach 1848 als die philosophischen Systementwurfe und die Bedeutung der Rechtsgeschichte verblassten von dieser Methode ab um die realen sozialen Anforderungen bei der Rechtsanalyse zu untersuchen Wendepunkt der Rechtswissenschaft Haufig wird sein Schaffen unter dem Begriff der Soziologischen Rechtsschule gefasst Machtiger Gegenspieler der Historischen Rechtsschule war auf den offentlich rechtlichen Gebieten die Staats und Rechtsphilosophie Hegels machtig weil die Rechte Hegels zur Staatsphilosophie der preussischen Monarchie geworden war und vermittels ihres staatsgeschaftlichen Intimus Julius Stahl die Theorie des Rechtsstaats wie des Kirchenrechts im Vormarz und in der preussischen Reaktion beherrschte 19 So sie sich auch in der Dogmatik des Strafrechts insbesondere gegen den dort zuletzt vorherrschenden Kantianismus zu behaupten verstand so vermochte sie es aber nicht gegen die Starke der zivilrechtlichen Theorie der Rechtsschule Savignys insbesondere in der Auskleidung durch Puchta anzukommen Gleichwohl konnte uber den Einfluss des Lubecker Appellationsgerichtsprasidenten J Kierulff die Kritik der Hegelianer die Lehrer der historischen Rechtsschule zur praktischen Verantwortung ermahnen 43 Auch Julius von Kirchmann hielt im Revolutionsjahr 1848 eine vielbeachtete Rede die sich gegen die von ihm als verbraucht erachtete Pandektenwissenschaft richtete mit dem Titel Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft Diese Rede stand letztlich am Ende der historischen Rechtsschule die mit ihren romantisch wissenschaftlichen Aspekten zunehmend als spekulativ und unvereinbar mit der justizpolitischen Praxis erachtet wurde Die nationale Einheitsbewegung ging uber von Kirchmanns Forderung nach einer Minimalgesetzgebung mit grosszugigstem Ermessensspielraum hinaus und postulierte zum wiederholten Mal Kodifikationen bis ein einheitliches Gesetzbuch zum Ende des Jahrhunderts mit dem BGB Wirklichkeit geworden sind 44 45 46 Ab 1871 Grundung des Kaiserreichs geriet der Gesetzgeber dann als Trager der Rechtsgestaltungskompetenz doch in den Fokus Savignys Kodifikationsaversion wurde gesellschaftlich zunehmend obsolet Wahrend die Rechtswissenschaft fur das 1896 der Historischen Rechtsschule bis zum vollendeten Burgerlichen Gesetzbuch noch von grossem Einfluss und Nutzen war verschwand auch deren direkter Einfluss im 20 Jahrhundert verstarkt Die Frage auf welche Art sich das Recht aus dem Volksgeist entwickelt diskutierten Juristen nochmals 1910 intensiv 47 Hans Kelsen leitete seine Allgemeine Staatslehre als rein juristische Theorie des positiven Staates von der Historischen Schule der Zeit des ersten Drittels des 19 Jahrhunderts ab 48 Als besondere Leistungen konnen heute die ergiebigen Quellenrecherchen der Rechtsschule genannt werden So wurden die gaianischen Institutionen wiederentdeckt und herausgegeben 49 oder die Monumenta Germaniae Historica gegrundet 50 Moderne Grundbegriffe wurden geschaffen oder definiert so etwa Besitz Willenserklarung Leistungsunmoglichkeit oder Abstraktionsprinzip Eine weitere Neuerung war die Grundung der modernen Lehrbuchtradition Kritik BearbeitenEduard Gans war ein prominenter zeitgenossischer Kritiker des Konzepts Savignys Zwischen beiden bestanden unterschiedliche Auffassungen zur Deutung der Rezeption Er warf Savigny vor trotz dessen Hinwendung zur Beschreibung der Geschichtlichkeit des Rechts zu einer Geschichtsschreibung des unmittelbaren Rechtslebens nicht durchgedrungen zu sein 51 Dabei bezog er sich auf dessen siebenbandiges Hauptwerk Geschichte des romischen Rechts im Mittelalter Mit Beginn des dritten Bandes habe sich Savigny in belanglosen Einzelheiten verzettelt weil er Rezeptionsgeschichte nicht als Gesetzgebungsgeschichte verstanden habe Kodifikationskontroverse Er hatte den Fortgang der Geschichte der Dogmen und Institutionen Rechtssatze und Rechtsetzung durch das Mittelalter hindurch beschreiben sollen wie sich etwa Statute und Gesetzgebungen in den Stadten und Staaten entwickelt haben Savigny habe den Fokus aber auf die Verwissenschaftlichung des romischen Rechts durch die gelehrten Verfasser ab dem 12 Jahrhundert gelenkt und eine andere Aufgabe wahrgenommen die eine Literaturgeschichte aufzuschreiben 52 W Wilhelm erganzt der Entwicklungsgedanke sei uberhaupt ignoriert worden 53 Savigny brachte das in der Folge den Vorwurf ein es fehle die politische Dimension des Mittelalters in der Rezeptionsgeschichte in Bezug auf den materiellen Rechtsbestand und die formalen Ordnungsstrukturen gleichermassen In Abkehr vom Kern rechtsgeschichtlicher Betrachtung habe er uber seine Literaturgeschichte die Uberhohung der transferierten Antike betrieben und dabei sein eigenes Konzept vergessen gemacht Fern der Wirklichkeit habe er sich in politischem Quietismus geubt 54 Puchta verteidigte Savigny spater und betonte dass gerade die Wissenschaft es sei welche dem romischen Recht den Charakter eines europaischen gegeben habe 55 Helmut Coing kritisiert Savignys radikalen Gedankengang Zuruck zu den Wurzeln als Weg allein zuruck zum Corpus iuris civilis Dabei habe er nicht nur hilfreiche Entwicklungen die seit der Zeit der Glossatoren eingesetzt hatten beispielsweise im Bereich der Regelokonomie ignoriert er habe zudem an seiner Auffassung festhaltende Anschlusstheorien bedingt die der Fortentwicklung des Privatrechts insgesamt nicht forderlich gewesen seien Das zusammengetragene romische Recht habe nicht adaquat auf gesellschaftliche Veranderungen reagieren konnen was sich etwa bei den Lehn und Hoheitsrechten dem Handelsrecht der Kaufleute oder den Patent und Urheberrechten widerspiegle Die Pandektistik habe bedeutende Fortbildungen des romischen Rechts letztlich deshalb nicht ubernommen Die Pandektenwissenschaft selbst habe sich in der Folge schwer getan wenn neuartige Rechtsprobleme aufgetreten seien insbesondere auffallig bei der Behandlung der immer bedeutsamer werdenden Gebiete des Gesellschafts und Arbeitsrechts Letztlich sei man noch hinter das gemeine Recht zuruckgefallen 56 Karl Marx hat Gustav von Hugo als den Altvater der Historischen Rechtsschule kritisiert Er warf ihm vor die Vernunftkritik der bestehenden Verhaltnisse zu ersetzen indem er versuche das Positive geradewegs durch dessen Unvernunftigkeit zu rechtfertigen 57 Max Weber 58 kritisiert Savigny insoweit er vom Nationalokonomen Wilhelm Roscher zum Vorbild genommen wurde insbesondere fur die Begriffsbildung Volksgeist als Hypostasierung des notwendig individuellen Charakters jedes wahrhaft volkstumlichen Rechts zu einem einheitlichen metaphysischen Wesen und Realgrund aller einzelnen Kulturausserungen eines Volkes Franz Wieacker merkt kritisch an dass die historische Schule in System und Methode dem Vernunftzeitalter und in ihrer Rechtsethik Kant verpflichtet blieb weshalb sie eine wahrhaft geschichtliche Rechtsauffassung nicht sein konnte 19 Die Problematik bestehe darin dass der verwendete Volksbegriff Volksgeist nicht empirisch soziologisch sondern metaphysisch und kulturphilosophisch gebraucht wurde Damit sei die Rechtsschule selbst Ausdruck und Mittel des Bruchs mit der Geschichte gewesen der fur das 19 Jahrhundert kennzeichnend sei folgerte Ernst Wolfgang Bockenforde 59 Einflusse auf die ausserdeutsche Rechtswissenschaft BearbeitenIn Frankreich wurde 1804 der Code civil CC erlassen eine Kodifikation die die Handlungsspielraume aller anderen traditionellen Rechtsquellen einengte beziehungsweise versiegen liess Die herausragende Errungenschaft der Aufklarung die Lehre von der Gewaltenteilung gab der Gesetzgebung und der Rechtsprechung klar voneinander getrennte Daseinsberechtigungen mit Dem Richter kam eine geringe Restkompetenz zur Gestaltung von Recht noch insoweit zu als er gemass Art 4 CC stets urteilen musste dies auch dann wenn das Gesetz zur zu entscheidenden Sache unzureichende Regelungen darbot oder gar schwieg du silence de l obscurite ou de l insuffisance de la loi 60 Er durfte insoweit Regeln entwickeln Der Rechtswissenschaft andererseits war das Recht zur Rechtsfortbildung ganzlich genommen sie war darauf verstandigt worden allein den Inhalt von Gesetzen darzustellen diese gegebenenfalls auszulegen und die Zusammenhange der Regeln festzustellen nicht aber als Rechtsquelle zu fungieren 61 In den ersten beiden Dritteln des 19 Jahrhunderts entwickelte sich in Frankreich eine schnell vorherrschende Auslegungssystematik Ecole de l exegese die mit den Gedanken der historischen Rechtsschule eine Gegenstromung erfuhr bekannt geworden durch die 1819 gegrundete Zeitschrift Themis 62 und noch daruber hinaus ging weil sie sich mit vergleichender Rechtswissenschaft beschaftigte 63 Durch eine Vielzahl intereuropaischer Kontakte Savignys zu anderen rechtsgelehrten breitete sich die historische Rechtsschule nicht nur nach Frankreich aus sondern auch in gemeinrechtlich gebliebene Teile Italiens zur Zeit der Risorgimentobewegungen besonders in der Toskana beziehungsweise im Kirchenstaat Bedeutung erlangte die Lehre auch in den Niederlanden und in anderen deutschsprachigen und angelsachsischen Landern ansatzweise sogar in Russland Skandinavien und England 64 Primarliteratur BearbeitenGustav von Hugo Lehrbuch eines civilistischen Cursus Band I Lehrbuch der juristischen Encyclopadie 1792 8 Auflage 1835 Band II Lehrbuch des Naturrechts 1798 4 Auflage 1819 Band III Lehrbuch der Rechtsgeschichte 1790 11 Auflage 1832 Band IV Lehrbuch des heutigen Romischen Rechts 1790 7 Auflage 1826 Band V Philosophische Encyclopadie 1802 Band VI Civilistische Literargeschichte 1812 3 Auflage 1830 Band VII Chrestomathie von Beweisstellen fur das heutige Romische Recht 1802 Lehrbuch und Chrestomathie des classischen Pandecten Rechts 1 einziger Bd 1790 Friedrich Carl von Savigny Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Mohr und Zimmer Heidelberg 1814 Literatur BearbeitenHans Peter Haferkamp Die Historische Rechtsschule Frankfurt Main 2018 ISBN 978 3 465 04332 4 Hans Hattenhauer Thibaut und Savigny Ihre programmatischen Schriften Vahlen Munchen 1973 2 Auflage 2002 ISBN 3 8006 2783 3 Paul Koschaker Europa und das romische Recht 4 Auflage Munchen 1966 S 254 290 Joachim Ruckert Hrsg Savignyana Idealismus Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny Studien zur europaischen Rechtsgeschichte 315 Vittorio Klostermann 2021 ISBN 978 3 465 04366 9 Joachim Ruckert Thibaut Savigny Gans Der Streit zwischen historischer und philosophischer Rechtsschule In Joachim Ruckert Savigny Studien Frankfurt a M Klostermann 2011 S 415 474 Hans Schlosser Grundzuge der Neueren Privatrechtsgeschichte Rechtsentwicklungen im europaischen Kontext 10 Auflage Heidelberg 2005 S 143 169 Jan Schroder Recht als Wissenschaft Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit 1500 1933 2 Auflage Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63011 8 Jan Schroder Recht als Wissenschaft Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule 1500 1850 Beck Munchen 2001 ISBN 978 3 406 47944 1 S 191 ff Gunter Wesener Zu den Anfangen der Historischen Rechtsschule romanistischer Richtung in Osterreich vornehmlich zu Ludwig Arndts von Arnesberg 1803 1878 in Grundlagen der osterreichischen Rechtskultur Festschrift fur Werner Ogris zum 75 Geburtstag Wien Koln Weimar 2010 S 577 599 Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung 2 Auflage Gottingen 1967 S 348 430 Weblinks BearbeitenLiteratur von und uber Historische Rechtsschule im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Hasso Hofmann Das Zivilrecht zu Studienbeginn Radbruchs Vom heutigen romischen Recht zur Entstehung des BGB S 1 12 hu berlin de PDF Joachim Ruckert Historische Rechtsschule In Staatslexikon online Version vom 8 Juni 2022 staatslexikon online de abgerufen 2 Juli 2022 Historische Rechtsschule In Thomas Rufner Handworterbuch des Europaischen Privatrechts 2009 hwb eup2009 mpipriv de Abgerufen am 6 Juni 2020Einzelnachweise Bearbeiten Hans Peter Haferkamp Die sogenannte Begriffsjurisprudenz im 19 Jahrhundert reines Recht in Otto Depenheuer Hrsg Reinheit des Rechts Kategorisches Prinzip oder regulative Idee VS Verlag fur Sozialwissenschaften Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010 ISBN 978 3 531 17564 5 S 79 99 85 Eine Ubersicht zu den Debatten liefert Claudia Scholer Deutsche Rechtseinheit partikulare und nationale Gesetzgebung 1780 1866 Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte Band 22 Bohlau Verlag Koln u a 2004 ISBN 3 412 12503 2 S 46 ff Karl Georg von Wachter Gemeines Recht Deutschlands insbesondere Gemeines Deutsches Strafrecht Leipzig 1844 S 207 f Eine Abgrenzung nach Territorien nimmt Barbara Dolemeyer vor in Helmut Coing Handbuch der Quellen und Literatur III 2 Munchen 1982 S 1409 ff Vgl hierzu Joachim Ruckert Heidelberg vor 1804 oder die erfolgreiche Modernisierung der Jurisprudenz durch Thibaut Savigny Heise Martin Zacharia u a In Friedrich Strack Heidelberg im sakularen Umbruch Traditionsbewusstsein und Kulturpolitik um 1800 Stuttgart 1987 S 83 ff Hans Peter Haferkamp Die Rezeption des Romischen Rechts in den Deutungen der Rechtswissenschaft des 19 Jahrhunderts in Claudia Lieb Christoph Strosetzki Hrsg Philologie als Literatur und Rechtswissenschaft Germanistik und Romanistik 1730 1870 Heidelberg 2013 S 247 258 248 Friedrich Carl von Savigny Vom Beruf unsrer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Heidelberg 1814 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 Rn 344 Kurzzusammenfassung danach Hegel entwickelt das Recht als Form des objektiven Geistes in drei Stufen 1 These 2 Antithese 3 Synthese Stufe 1 These formal objektives abstraktes Recht wie Eigentum Vertrag Delikt Dieses orientiert sich im zeitgemassen Kontext am antiken romischen Recht Stufe 2 Antithese der Volksgeist wird fromm im Christentum das Recht wird moralisch Aus diesem Gegeneinander entsteht ein Miteinander 3 Stufe 3 Synthese Sittlichkeit Familie Gesellschaft Staat Siehe Grundlinien der Philosophie des Rechts Joachim Ruckert Idealismus Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny Ebelsbach 1984 S 240 ff 312 ff a b Hans Peter Haferkamp Pandektistik und Gerichtspraxis In Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno 2011 S 177 211 184 f dabei Bezug nehmend auf G F Puchta Cursus der Institutionen Leipzig Breitkopf und Hartel 1841 Vol I S 30 F C von Savigny Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Berlin 1814 S 22 a b c Tomasz Giaro Romisches Recht Romanistik und Rechtsraum Europa In Ius Commune hrsg von Dieter Simon und Michael Stolleis Band 22 Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1995 S 1 16 hier 2 In Hans Liermann Hans Joachim Schoeps Hrsg Materialien zur preussischen Eherechtsreform im Vormarz Gottingen Vandenhoeck amp Ruprecht 1961 S 490 Helmut Schelsky Einsamkeit und Freiheit Idee und Gestalt der deutschen Universitat und ihrer Reformen 2 um einen Nachtrag 1970 erweiterte Auflage Bertelsmann Universitatsverlag Dusseldorf 1971 ISBN 978 3 571 09167 7 erste Ausgabe Rowohlt rowohlts deutsche enzyklopadie Band 171 172 Reinbek bei Hamburg 1963 S 31 ff 66 ff Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung Vandenhoeck u Ruprecht Gottingen 1952 2 Aufl 1967 20 21 Arno Buschmann Naturrecht und geschichtliches Recht Gustav Hugos Rechtsphilosophie und die Anfange der geschichtlichen Rechtswissenschaft in Okko Behrends Dietmar von der Pfordten Eva Schumann Christiane Wendehorst Hrsg Elementa iuris Schriftenreihe des Instituts fur Rechtsgeschichte Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung Nomos Band 1 2009 ISBN 978 3 8329 4473 5 S 17 40 a b Hans Peter Haferkamp Einflusse der Erweckungsbewegung auf die historisch christliche Rechtsschule zwischen 1815 und 1848 In Pascale Monika Cancik Thomas Henne Thomas Simon u a Hrsg Konfession im Recht Auf der Suche nach konfessionell gepragten Denkmustern und Argumentationsstrategien in Recht und Rechtswissenschaft des 19 und 20 Jahrhunderts Symposion zum 65 Geburtstag von Michael Stolleis Frankfurt a M 2009 S 71 94 92 ff Georg Friedrich Puchta Cursus der Institutionen Band I Leipzig 1841 S 10 a b c d e f Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung Vandenhoeck u Ruprecht Gottingen 1952 2 Aufl 1967 S 385 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 Rn 344 Okko Behrends Die geistige Mitte des romischen Rechts Die Kulturanthropologie der skeptischen Akademie in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 125 Heft 1 2008 S 25 107 25 31 Karl Magnus Bergbohm Jurisprudenz und Rechtsphilosophie Band 1 Leipzig 1892 S 500 hierzu Berthold Kastner Karl Magnus Bergbohm Werk und Wirkung in Archiv fur Rechts und Sozialphilosophie 84 1998 S 232ff Thomas Kremer Die wissenschaftliche Rechtsphilosophie Carl Magnus Bergbohms Frankfurt am Main 2000 Hans Peter Haferkamp Naturrecht und Historische Rechtsschule In Naturrecht in Antike und fruher Neuzeit hrsg Matthias Armgardt und Tilman Repgen Symposion aus Anlass des 75 Geburtstages von Klaus Luig Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153401 0 S 61 95 61 Hans Peter Haferkamp Naturrecht und Historische Rechtsschule S 61 95 94 f Hans Peter Haferkamp Die sogenannte Begriffsjurisprudenz im 19 Jahrhundert reines Recht in Otto Depenheuer Hrsg Reinheit des Rechts Kategorisches Prinzip oder regulative Idee VS Verlag fur Sozialwissenschaften Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010 ISBN 978 3 531 17564 5 S 79 99 96 f Mehrdad Payandeh Judikative Rechtserzeugung Theorie Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Prajudizien Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155034 8 S 61 65 Claudia Scholer Deutsche Rechtseinheit partikulare und nationale Gesetzgebung 1780 1866 Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte Band 22 Bohlau Verlag Koln u a 2004 ISBN 3 412 12503 2 S 86 ff a b c Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 4 S 16 23 Friedrich Carl von Savigny Vom Beruf unserer Zeit fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1814 Digitalisat und Volltext im Deutschen Textarchiv S 14 Joachim Ruckert Die Historische Rechtsschule nach 200 Jahren Mythos Legende Botschaft In JZ 2010 S 1 ff 5 Nachdruckliche Betonung aber dass die Historische Rechtsschule einen rechtspositivistischen Rechtsbegriff verwende vgl Jan Schroder Recht als Wissenschaft Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit 1500 1933 2 Auflage Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63011 8 S 194 ff Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 4 S 41 46 41 f Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 4 S 41 46 44 Stintzing Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft Herausgegeben und fortgefuhrt von Ernst Landsberg Band III 2 Oldenbourg Munchen 1880 1910 u Neudruck bei Scientia Aalen 1978 15 20 Kapitel a b Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 7 S 49 51 Digitalisat und Volltext im Deutschen Textarchiv Deutsche Biographie Beseler Georg Karl Christoph Klaus Luig Die Theorie der sozialethischen Werte des romischen und germanischen Rechts in der Privatrechtswissenschaft des 19 Jahrhunderts bei Grimm Stahl Kuntze und Gierke In Wege europaischer Rechtsgeschichte Festschrift Karl Kroeschell zum 60 Geburtstag Frankfurt am Main u a 1987 S 281 Neben den Romanisten gehort dazu auch Carl Joseph Anton Mittermaier bekennender Vertreter des germanistischen Flugels Coing S 45 Reinhard Zimmermann Heutiges Recht Romisches Recht und heutiges Romisches Recht In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 S 1 39 11 Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 4 S 41 46 45 Hans Peter Haferkamp Lebensbezuge in der Zivilrechtsdogmatik des 19 und 20 Jahrhunderts in Spomenica Valtazara Bogisica Gedachtnisschrift fur Valtazar Bogisica Band 1 Belgrad 2011 S 301 313 302 Stintzing Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft Herausgegeben und fortgefuhrt von Ernst Landsberg Band III 2 Oldenbourg Munchen 1880 1910 u Neudruck bei Scientia Aalen 1978 S 492 ff Stintzing Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft Herausgegeben und fortgefuhrt von Ernst Landsberg Band III 2 Oldenbourg Munchen 1880 1910 u Neudruck bei Scientia Aalen 1978 S 739 ff Hans Welzel Naturrecht und materiale Gerechtigkeit Gottingen 1951 S 185 Erik Wolf Grosse Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte 1939 4 Auflage Tubingen 1963 S 625 f Hermann U Kantorowicz Volksgeist und historische Rechtsschule In Historische Zeitschrift Band 108 Nr 1 1912 ISSN 2196 680X S 295 325 doi 10 1524 hzhz 1912 108 jg 295 Manfred Pascher Einfuhrung in den Neukantianismus Munchen 1997 UTB 1962 S 155 Hein L W Nelson Uberlieferung Aufbau und Stil von Gai Institutiones 1981 S 80 und 96 ff Harry Bresslau Geschichte der Monumenta Germaniae historica Hahn Hannover 1921 Nachdruck Hannover 1976 ISBN 3 7752 5276 2 digizeitschriften de Hans Peter Haferkamp Tilman Repgen Hrsg Usus modernus pandectarum Romisches Recht deutsches Recht und Naturrecht in der fruhen Neuzeit Klaus Luig zum 70 Geburtstag Bohlau Koln Weimar Wien 2007 ISBN 978 3 412 23606 9 S 25 44 26 ff Eduard Gans Rezension von Savignys Geschichte des Romischen Rechts im Mittelalter In Jahrbucher fur wissenschaftliche Kritik 1827 S 321 344 Vermischte Schriften S 3 ff Walter Wilhelm Zur juristischen Methodenlehre im 19 Jahrhundert Frankfurt a M 1958 S 32 Hans Peter Haferkamp Georg Friedrich Puchta und die Begriffsjurisprudenz Vittorio Klostermann Frankfurt am Main 2004 ISBN 3 465 03327 2 S 46 ff Georg Friedrich Puchta Uber eine Rezension von Savignys Geschichte des romischen Rechts im Mittelalter in den Berliner Jahrbuchern fur wissenschaftliche Kritik Nro 41 44 In Rheinisches Museum fur Jurisprudenz Philologie Geschichte und griechische Philosophie Band 1 1827 S 327 ff Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 4 S 41 46 45 f Karl Marx Das philosophische Manifest der historischen Rechtsschule S 4f Digitale Bibliothek Band 11 Marx Engels S 10000 vgl MEW Bd 1 S 79 f Hugo missdeutet den Meister Kant dahin dass weil wir das Wahre nicht wissen konnen wir konsequenterweise das Unwahre wenn es nur existiert fur vollgultig passieren lassen Hugo ist ein Skeptiker gegen das notwendige Wesen der Dinge um ein Hoffmann gegen ihre zufallige Erscheinung zu sein Er sucht daher keineswegs zu beweisen dass das Positive vernunftig sei er sucht zu beweisen dass das Positive nicht vernunftig sei Aus allen Weltgegenden schleppt er mit selbstgefalliger Industrie Grunde herbei um zur Evidenz zu steigern dass keine vernunftige Notwendigkeit die positiven Institutionen z B Eigentum Staatsverfassung Ehe etc beseelt dass sie sogar der Vernunft widersprechen dass sich hochstens dafur und dagegen schwatzen lasse Man darf diese Methode keineswegs seiner zufalligen Individualitat vorwerfen es ist vielmehr die Methode seines Prinzips es ist die offenherzige die naive die rucksichtslose Methode der historischen Schule Wenn das Positive gelten soll weil es positiv ist so muss ich beweisen dass das Positive nicht gilt weil es vernunftig ist und wie konnte ich dies evidenter als durch den Nachweis dass das Unvernunftige positiv und das Positive nicht vernunftig ist dass das Positive nicht durch die Vernunft sondern trotz der Vernunft existiert Ware die Vernunft der Massstab des Positiven so ware das Positive nicht der Massstab der Vernunft Max Weber Roscher und Knies und die logischen Probleme der historischen Nationalokonomie 1903 06 In Gesammelte Aufsatze zur Wissenschaftslehre Tubingen 7 Aufl 1988 UTB1492 Ernst Wolfgang Bockenforde Die historische Rechtsschule und das Problem der Geschichtlichkeit des Rechts Schwabe Basel Stuttgart 1965 S 24 Francois Laurent Principes de droit civil francais Band I Nr 250 und 257 Stephan Meder Missverstehen und Verstehen Savignys Grundlegung der juristischen Hermeneutik zur Tradition der Acte clair doctrine in Frankreich Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 3 16 148418 5 S 17 ff A Jourdan J Blondeau Hrsg Themis vgl dazu Carl Joseph Anton Mittermaier Kritische Zeitschrift fur Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes Band 3 S 435 ff Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 6 S 29 39 31 35 f Joel Emanuel Goudsmit Pandecten systeem Leiden 1866 Online vgl insoweit auch Helmut Coing Europaisches Privatrecht 1800 1914 Munchen 1989 7 S 55 f Normdaten Sachbegriff GND 4160016 2 lobid OGND AKS LCCN sh92001877 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Historische Rechtsschule amp oldid 236753147