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Das Allgemeine Landrecht fur die Preussischen Staaten prALR 1 war eine spatabsolutistisch naturrechtliche Kodifikation des Rechts im preussischen Staat Das Gesetz wurde weitgehend unter Friedrich dem Grossen erarbeitet und unter Friedrich Wilhelm II im Jahr 1794 erlassen Raumlicher Geltungsbereich rosa zum Ende des 19 JahrhundertsDas preussische Allgemeine Landrecht war der erste und bis heute einzige neuzeitliche Versuch einer umfassenden und zusammenhangenden Kodifikation des Zivilrechts des Strafrechts und weiterer Teile des offentlichen Rechts in einem einzigen Gesetzbuch Es war somit eine Gesamtordnung des gesellschaftlichen Lebens das im Gegensatz zum wenig spater in Kraft getretenen franzosischen Code civil und zum osterreichischen ABGB umfassend war Es bewahrte noch die standische Ordnung beispielsweise die Gutsuntertanigkeit als Gesellschaftsideal das durch die Preussischen Reformen allerdings alsbald einen Paradigmenwechsel hin zu einem aufgeklarten National und Industriestaat erfuhr Die Ausrichtung der Kabinettsorder bezog sich lediglich auf die Herstellung einer vernunftrechtlichen Landesverfassung Die gliedernde Einteilung folgte dem justinianischen Institutionensystem und enthielt in rechtstechnischer Hinsicht eine Vielzahl von konkreten Einzelfallregelungen um die Richter in ihren Entscheidungsspielraumen zu beschranken Die Strafbestimmungen des Landrechts zweiter Teil zwanzigster Titel wurden durch das Strafgesetzbuch von 1851 abgelost das galt auch in den linksrheinischen Gebieten mit sogenanntem Rheinischen Recht die nach dem Wiener Kongress 1815 preussisch geworden waren und wo noch uber die Abtretung an Preussen hinaus bis 1851 der franzosische Code penal von 1810 und noch bis 1900 der Code civil von 1804 galt Abgelost wurde das preussische Recht im Zivilrecht mit dem ab dem 1 Januar 1900 geltenden Burgerlichen Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Geltungsbereich 3 Inhalt 4 Wurdigung 5 Moderne Wirkung 6 Siehe auch 7 Digitalisate 7 1 Allgemeines Gesetzbuch fur die Preussischen Staaten 7 2 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte Bearbeiten nbsp Samuel von Cocceji Project des Corporis Juris Fridericiani 1752Die Wurzeln des PrALR reichen zuruck zu grundsatzlichen Uberlegungen Friedrichs I ein einheitliches Recht zu schaffen Eine grundlegende Kodifikation gab allerdings erst Friedrich der Grosse in Auftrag geplant war dass Grosskanzler Samuel von Cocceji den Auftrag umsetzte Dessen Versuch der Schaffung des sogenannten Project eines Corporis Juris Fridericiani 1749 1751 blieb jedoch erfolglos Der Versuch eine ganzheitliche Kodifikation uber alle Rechtsgebiete zu schaffen war insoweit nichts Neues als Samuel von Pufendorf etwa 90 Jahre zuvor bereits eine umfassende Ordnung nach ahnlichem System entworfen hatte De iure naturae et gentium libri octo 2 3 Ebenso wie sein Vorganger hatte auch Friedrich der Grosse das Bestreben dass klares und eindeutiges Recht geschaffen wurde Nachhaltig beeindruckt zeigte er sich vom Verlauf des durch ihn legendar gewordenen Muller Arnold Falls sodass er ihn zum Anlass fur eine umfassende Justiz und Gesetzesreform nahm Insbesondere war ihm daran gelegen die Macht der Juristen durch moglichst prazisen Gesetzeswortlaut zu begrenzen 4 Dies wurde durch zahlreiche Detail und Einzelregelungen erreicht und durch eine deutliche Absage an eine rechtliche Prajudizienwirkung Auf Meinungen der Rechtslehrer oder altere Ausspruche der Richter soll bey kunftigen Entscheidungen keine Rucksicht genommen werden 6 der Einleitung zum PrALR 5 Damit verblieb zur Ausfullung von Rechtslucken eine lediglich sehr beschrankte richterliche Kompetenz der Gesetzesvorrang hingegen wurde in den verschiedensten gesetzlichen Regelungen fixiert 6 Ausserdem hatte Friedrich ein Kommentierungsverbot Analogieverbot mit dem Ziel verfugt den vorherrschenden Rechtsmissbrauch der Juristen zu beenden Ausgelegt werden durfte nur nach Wortsinn Im Zweifel wurde eine eigens eingerichtete Gesetzeskommission befragt die jedoch wieder abgeschafft werden musste da die haufigen Anfragen die Rechtsprechung lahmten Das PrALR sollte das Recht zudem fur jedermann in verstandlicher Form nachlesbar machen und erhielt dabei den Charakter eines Aufklarungsgesetzes 7 Auch wurde der Anspruch eines Strebens nach edler Volkstumlichkeit und gesetzessprachlicher Reinheit verfolgt Den ubergeordneten Anspruch aber geltendes Recht umfassend abzubilden konnte das ehrgeizige Projekt nicht lange aufrechterhalten 8 Mit Kabinettsorder vom 14 April 1780 wurde der preussische Grosskanzler Johann Heinrich von Carmer mit der Ausarbeitung beauftragt Carmer ubertrug die Arbeiten aufgrund seiner langjahrigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit weiter an Carl Gottlieb Svarez fur das Zivilrecht und Ernst Ferdinand Klein fur das Strafrecht Eigentumlich war dabei dass das Gesetz letztlich nicht an einer Rechtsfakultat oder in einem sonstigen mit Recht befassten Gremium entstand sondern unter Beteiligung der breiten Offentlichkeit von einer gleichgestimmten Arbeitsgemeinschaft des Hauses erarbeitet wurde 9 sehr zum Wohlwollen Immanuel Kants der im Anschluss des Gesetzes liberale Zuge lobte 10 Das PrALR wurde 1792 zunachst als Allgemeines Gesetzbuch fur die Preussischen Staaten AGB fertiggestellt Unter dem Eindruck der Ereignisse der Franzosischen Revolution wurde es noch einmal uberarbeitet weil die reaktionaren und konservativen Eliten in Preussen ihre Bedenken gegen die freiheitliche Grundtendenz des Gesetzes durchsetzen konnten Viele freiheitliche und vernunftrechtliche Bestimmungen wurden entfernt oder eingeschrankt so die Wohlfahrt als Staatszweck Das Gesetz trat dadurch erst unter Friedrichs Nachfolger Friedrich Wilhelm II am 1 Juni 1794 in Kraft Geltungsbereich BearbeitenDas PrALR ersetzte unterschiedliche subsidiar geltende Rechtsquellen wie das Romische Recht und das Sachsenrecht Es galt selbst nur subsidiar d h es kam dann zur Anwendung wenn lokale Rechtsquellen keine eigenen Regelungen trafen Eine landesweite einheitsrechtliche Wirkung konnte der Kodex somit nicht entfalten Insbesondere galt dies fur vormals polnische Provinzen regelmassig fur Stadte weil sie haufig uber eigene Rechtsquellen verfugten Im linksrheinischen sowie im bergischen Teil der nach dem Wiener Kongress 1815 gebildeten preussischen Rheinprovinz galt nicht das Landrecht sondern bis 1900 weiterhin der ins Deutsche ubersetzte Code civil und bis 1851 der Code penal Gesetze die sich im liberalen Burgertum aufgrund ihrer freiheitlichen Grundgedanken wie Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz Eigentums Vertrags und Testierfreiheit und der Geschworenengerichte grosser Beliebtheit erfreuten In den Gebieten die Preussen infolge des Deutschen Krieg 1866 annektierte wurde das preussische Strafgesetzbuch eingefuhrt nicht aber das Landrecht das damals nur noch aus dem Zivilrecht bestand Inhalt BearbeitenDas PrALR regelte soweit es zu dieser Zeit vorgesehen war alle Rechtsbereiche das allgemeine Zivilrecht Familien und Erbrecht Lehnsrecht Standerecht Gemeinderecht Staatsrecht Kirchenrecht Polizeirecht Strafrecht und Strafvollzugsrecht dies in uber 19 000 Vorschriften Damit war die Regelungstechnik sehr kasuistisch gepragt denn jeder erdenkliche Fall wurde einzeln geregelt Da der Kodex ein Abbild der standischen Gesellschaftsordnung war sinnbildlich die Gutsuntertanigkeit wurde die Schwerfalligkeit zur Anpassung an einen gesellschaftlichen Wandel durch die Einzelfallregelungen in Kauf genommen Auffallig ist insbesondere der weitreichend manifestierte Formzwang Schriftformerfordernisse fur Rechtsgeschafte ALR I 5 109 184 11 12 Das Zivilrecht war inhaltlich im Wesentlichen vom romischen Recht gepragt gestaltet jedoch nach einem naturrechtlichen System Den naturrechtlichen Charakter verdeutlicht die deliktische Generalklausel die von Hugo Grotius erstmals in seinem Werk De iure belli ac pacis 2 17 1 formuliert worden war und abgewandelt Einlass in 10 I 6 12 I 6 PrALR fand Wer einen Anderen aus Vorsatz oder grobem Versehen beleidigt muss demselben vollstandige Genugthuung leisten 10 I 6 PrALR Gesetzestext Wer aus massigem Versehen den Anderen durch eine Handlung oder eine Unterlassung beleidigt der haftet nur fur den daraus entstandenen wirklichen Schaden 12 I 6 PrALR Gesetzestext Bereits Grotius Ansatz war der dass jedes menschliche Handeln sei es durch Tun oder Unterlassen daran zu messen ist was Menschen nach ihrer besonderen Eigenschaft zu tun haben Wer dagegen verstosst ladt Schuld auf sich handelt deliktisch Die Verpflichtung den Schaden zu ersetzen der aus dem deliktischen Handeln entsteht entspringt wiederum dem Naturrecht Die Naturrechtslehre ging derweil von einem stets richtigem naturgegebenen Recht aus das der Vernunft zuganglich ist Naturrecht konnotiert insoweit weder mit dem romischen noch sonstigem Recht Politfunktional blieb das standische Ordnungsrecht zwar erhalten in sozialer Hinsicht aber bedeutete beispielsweise die Umkehrung des noch im usus modernus pandectarum geltenden Grundsatzes Kauf bricht Miete eine Verbesserung der Versorgungslage Insoweit erlangte der Mieter einen Rechtszustand zuruck der ihm im alten deutschen Recht bereits einmal gebuhrte die Ausgestaltung als dingliches Recht Modernisiert wurde auch das Gefahrtragungsrecht bei Kauf Das im romischen Recht uberragend bedeutsame Prinzip der vaterlichen Gewalt wurde an die aktuellen Lebensgebrauche angepasst und dahingehend deutlich verkurzt als nunmehr die Vormundschaftsgerichte in Streitigkeiten uber elterliche Erziehungsfragen eingreifen durften Zwangsehen wurden ganz verboten Das Scheidungsrecht andererseits wurde gelockert Im Strafrecht wurde das Prinzip der Freiheitsstrafe eingefuhrt und in der Folge rege genutzt Prugel und Zuchthausstrafen blieben erhalten Andere Leibesstrafen wie die Verstummelung oder die Blendung wurden abgeschafft Todesstrafen wurden beispielsweise beibehalten so das mittelalterliche Radern die Enthauptung der Galgentod und der Scheiterhaufen ebenso das Brandmarken bei besonders schwerem Raub Bereits dem Kriminalcodex des Mitte des 18 Jahrhunderts erschienenen Codex Iuris Bavarici Criminalis war entgegen deutlich moderneren Fassungen des Zivil prozess rechts entgegengehalten worden kaum Zuge eines zeitgeistlichen Aufgeklartseins in sich zu tragen Mit Abstrichen galt das auch noch fur das preussische Gesetzeswerk Wurdigung BearbeitenRechtspolitisch war die Einfuhrung des PrALR ein Schritt in die Moderne wenngleich erkennbar war dass die feudale Standeordnung im 19 Jahrhundert aus der Zeit gefallen war und zunehmend bremsend auf die wirtschaftliche Entwicklung im Land durchschlug siehe dazu Bauernbefreiung und Leibeigenschaft Als Fortschritt wurde gefeiert dass die Massstabe des aufgeklarten Naturrechts eine neue Sicht auf das romische Recht gaben Das stets geltende iustinianische Recht wurde nicht mehr durch blossen Hinweis auf dessen Tradition sondern vernunftrechtlich begrundet 13 Heute als selbstverstandlich anerkannte Grundsatze wie das Gesetzlichkeitsprinzip erlangten rechtspolitische Bedeutung und auch war neu dass der Staat sein Eingriffsrecht gegenuber dem Burger nachzuweisen hatte Der Entwurf des PrALR spiegelte im Ganzen damit eine veranderte Auffassung von Staat und Recht wider Staatsorganisatorisch beabsichtigte das Gesetz aber keine konstitutionelle Einschrankung der Monarchie lediglich sollte Bekenntnis abgegeben werden zur Bereitschaft einer Selbstbeschrankung Fur den Konig sollte das aber insoweit nicht gelten als dieser trotz des Muller Arnold Falls in der Kodifikation keine Beschrankung gegen sich stehen hatte Das Verbot von Machtspruchen des Konigs mit dem Ziel rechtlicher Willkur Grenzen zu setzen war in der Kodifikation nicht mehr enthalten Auch wurden die Rechte des Adels weiter gefestigt und die bestehende Sozialordnung mit dem Zunftzwang wurde beibehalten Dadurch konservierte das PrALR im Wirtschaftsleben bestehende Besitzstande und bremste die Entwicklung eines burgerlich gepragten Staatswesens Moderne Wirkung BearbeitenIm heutigen Recht spielt das Allgemeine Landrecht insbesondere wegen der umfassenden privatrechtlichen Kodifikation des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB kaum noch eine Rolle Landesrechtlich gelten nur einzelne Vorschriften bis heute fort So entschied beispielsweise das Landgericht Neubrandenburg im Jahr 2011 dass die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts in Teilen Pommerns noch anwendbar sind 14 Bedeutung haben Kodifikationen des Landrechts aber noch uber die 74 75 der Einleitung zum PrALR Sie werden als bundesweit geltendes Gewohnheitsrecht in ihren richterrechtlichen Auspragungen herangezogen Die Vorschriften enthalten den Aufopferungsgedanken und ermoglichen einen Ersatzanspruch gegen den Staat bei rechtmassigen hoheitlichen Eingriffen in Eigentum die zu einer besonderen Belastung fuhren enteignender Eingriff rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen in Eigentum enteignungsgleicher Eingriff hoheitlichen Eingriffen in andere grundrechtlich geschutzte Rechtspositionen Leben Gesundheit korperliche Unversehrtheit und Freiheit die zu einer besonderen Belastung fuhren und sofern keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen 15 Einzelne Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staats mussen den Rechten und Pflichten zur Beforderung des gemeinschaftlichen Wohls wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch Kollision eintritt nachstehen 74 Einleitung PrALR Dagegen ist der Staat denjenigen welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genotigt wird zu entschadigen gehalten 75 Einleitung PrALR 16 Siehe auch Bearbeiten 10 II 17 ALR Codex Maximilianeus bavaricus civilis Osterreichisches Allgemeines Burgerliches Gesetzbuch ABGB Digitalisate BearbeitenDie vier Bande des Gesetzbuchs waren 1791 zunachst in der Hofbuchdruckerei erschienen Danach wurden Vertrage mit zwei Verlegern geschlossen die das Gesetzbuch 1792 eigenstandig druckten und in den Handel brachten und daruber mit dem Fiskus abrechneten das war einerseits Joachim Pauli und das war andererseits Georg Decker und dessen Sohn gleichen Namens Bei Pauli wurde das Gesetzbuch laut Vertrag in gebrochener Schrift gedruckt bei Decker in einer Antiqua Schriftart 17 Bei Pauli und Decker ist 1794 dann auch das Landrecht gedruckt worden Allgemeines Gesetzbuch fur die Preussischen Staaten Bearbeiten Konigliche Hofbuchdruckerei 1791 Band 1 Publikationspatent vom 8 Marz 1791 Inhaltsverzeichnis Einleitung Theil 1 Titel 1 bis Titel 11 Digitalisat via Google Books Band 2 Theil 1 Titel 12 bis Titel 23 Digitalisat via Google Books Band 3 Theil 2 Titel 1 bis Titel 8 Digitalisat via Google Books Band 4 Theil 2 Titel 9 bis Titel 20 Digitalisat via Google Books Verlag Joachim Pauli 1792 Band 1 Band 2 Band 3 Band 4 Theil 2 Titel 9 bis 20 Digitalisat via Google Books Verlag George Jacob Decker und Sohn 1792 Bd 1 Theil 1 Titel 1 bis 23 Bd 2 Theil 2 Titel 1 bis 8 Bd 3 Theil 2 Titel 9 bis 20 Digitalisat via Google Books Register Band Digitalisat via Google Books Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Bearbeiten Das Gesetzbuch wird mit dem Zusatz zweyte Auflage gedruckt als erste Auflage ist dabei die Ausgabe des Allgemeinen Gesetzbuchs von 1791 1792 zu verstehen In der Ausgabe von Pauli finden sich im ersten Band von Seite 23 bis 51 eine Aufstellung der Veranderungen die am Gesetzestext vorgenommen worden sind Verlag Joachim Pauli 1794 Band 1 Publikationspatent vom 20 Marz 1791 Publications Patent vom 5 Februar 1794 Anzeige der bey der Revision des Allgemeinen Gesetzbuchs auf Sr Koniglichen Majestat Allerhochsten Befehl erfolgten Veranderungen Zum gebrauche fur die Besitzer der ersten Auflage Inhaltsverzeichnis Theil 1 Titel 1 bis Titel 11 Digitalisat via Google Books Band 2 Theil 1 Titel 12 bis Titel 23 Band 3 Theil 2 Titel 1 bis Titel 8 Digitalisat via Google Books Band 4 Theil 2 Titel 9 bis Titel 20 Digitalisat via Google Books Verlag George Jacob Decker und Sohn 1794 Band 1 Publications Patent vom 5 Februar 1794 Inhaltsverzeichnis Einleitung Theil 1 Titel 1 bis 23 Digitalisat via Google Books Band 2 Theil 2 Titel 1 bis 8 Google Books Band 3 Literatur BearbeitenAllgemeines Landrecht fur die preussischen Staaten Von 1794 2 Auflage Decker Berlin 1794 2 Teile und Register in 3 Banden Mit einer Einfuhrung von Hans Hattenhauer und einer Bibliographie von Gunther Bernert 3 erweiterte Auflage Luchterhand Neuwied u a 1996 ISBN 3 472 02596 4 Matthias Albrecht Die Methode der preussischen Richter in der Anwendung des preussischen Allgemeinen Landrechts von 1794 Eine Studie zum Gesetzesbegriff und zur Rechtsanwendung im spaten Naturrecht Schriften zur preussischen Rechtsgeschichte Band 2 Lang Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 631 52620 2 zugleich Kiel Univ Diss 2004 Gerhard Deter Das preussische Allgemeine Landrecht in der Provinz Westfalen Rezeption und Wirkung In Karl Teppe Michael Epkenhans Hrsg Westfalen und Preussen Integration und Regionalismus Paderborn 1991 S 82 97 Ulrich Eisenhardt Deutsche Rechtsgeschichte 5 uberarbeitete Auflage Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 58090 1 S 201 ff Elmar Geus Morder Diebe Rauber Historische Betrachtung des deutschen Strafrechts von der Carolina bis zum Reichsstrafgesetzbuch Spektrum Kulturwissenschaften Bd 6 Scripvaz Verlag Krauskopf Berlin 2002 ISBN 3 931278 14 X zugleich Frankfurt Oder Europa Univ Diss 2001 Strafrechtsreformen von der Carolina bis zum Reichsstrafgesetzbuch Iselin Gundermann Ralf Karsten Jurgensen Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten 1794 Ausstellung des Geheimen Staatsarchivs Preussischer Kulturbesitz v Hase und Koehler Mainz 1994 ISBN 3 7758 1315 2 Reinhart Koselleck Preussen zwischen Reform und Revolution Allgemeines Landrecht Verwaltung und soziale Bewegung von 1791 1848 Industrielle Welt Bd 7 Sonderausgabe Klett Cotta Stuttgart 1987 ISBN 3 608 95483 X Andreas Schwennicke Die Entstehung der Einleitung des Preussischen Allgemeinen Landrechts von 1794 Studien zur europaischen Rechtsgeschichte Band 61 Klostermann Frankfurt am Main 1993 ISBN 3 465 02585 7 zugleich Munchen Univ Diss 1993 Weblinks BearbeitenAllgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten als PDF Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten 1 Juni 1794 Einleitung Erster Theil Zweyter Theil auf OpinioIuris Die freie juristische Bibliothek Einzelnachweise Bearbeiten Zur ublichen Abkurzung prALR siehe die Informationen im Juraforum und im Abkurzungsverzeichnis Memento des Originals vom 25 Oktober 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www beck shop de vom Verlag C H Beck Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart 3 uberarbeitete und erweiterte Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 47543 4 S 415 f Samuel von Pufendorf De iure naturae et gentium libri octo 1672 deutsch Acht Bucher vom Natur und Volcker Rechte mit des Johann Nicolai Hertii Johann Barbeyrac u a hochgelehrten Mannern ausserlesenen Anm erl u in die teutsche Sprach ubers Knochen Franckfurt a M 1711 Nachdruck Olms Hildesheim 2001 urn nbn de hbz 061 1 5824 bei der Universitats und Landesbibliothek Dusseldorf Helmut Coing Europaisches Privatrecht Bd 2 1800 1914 Munchen 1989 S 11 Mehrdad Payandeh Judikative Rechtserzeugung Theorie Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Prajudizien Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155034 8 S 75 46 Wortsinnauslegung und 60 Schaffung Aufhebung von Gesetzesrecht der Einleitung des ALR Hans Hermann Seiler Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht Heymanns Koln 2005 ISBN 978 3 452 25387 3 S 307 312 311 Zu den beiden letzten Aussagen siehe Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung Vandenhoeck u Ruprecht Gottingen 1952 weitere Aufl 1967 1996 2016 S 325 und 329 ff Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung Vandenhoeck u Ruprecht Gottingen 1952 weitere Aufl 1967 1996 2016 S 325 Immanuel Kant Beantwortung der Frage Was ist Aufklarung In der Berliner Monatszeitschrift 1784 Ausgesuchte kleinere Schriften in F Meiners Philosophische Bibliothek 1947 8 Ernst Ferdinand Klein System des Preussischen Civilrechts Halle 1801 409 S 215 Wilhelm Bornemann Systematische Darstellung des Preussischen Civilrechts Band III Berlin 1835 246 S 400 ff 432 Band II 3 Aufl Berlin 1858 655 S 380 f Gotz Landwehr Der Vertrauensschutz des Dritten bei der gewillkurten Stellvertretung In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 S 221 f Der Philosoph G W F Hegel wurdigte das Gesetz als eine neue Entwicklungsstufe Idee der Gerechtigkeit allerdings ging es ihm noch nicht weit genug Rainer Schafer Dialektische Aufhebung des Kontraktualismus Die substantielle Sittlichkeit des Staates in Hegels Politischer Philosophie Aus dem Buch Was Freiheit zu Recht macht Manuale des Politischen Berlin Munchen Boston De Gruyter 2014 S 286 Hegel TW 1 443 Landgericht Neubrandenburg Urteil vom 15 September 2011 Az 1 S 100 10 rechtskraftig nachfolgend BGH Beschluss vom 23 April 2012 Az V ZR 223 11 Volltext Hartmut Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht 17 uberarbeitete und erganzte Auflage Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 57100 8 27 Rn 87 ff 106 ff Wortlaut nach Peter Bassenge In Palandt Burgerliches Gesetzbuch Mit Nebengesetzen Beck sche Kurz Kommentare Bd 7 69 neubearbeitete Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59488 5 Uberblick vor 903 Rn 48 Siehe dazu die verschiedenen Archivstucke im Geheimen Staatsarchiv Preussischer Kulturbesitz in Berlin Signatur I HA Rep 84 Abt XVII Nr 159 bis Nr 169 nahere Informationen zu den Aktenstucken finden sich in der Datenbank des Archivs zum Aufrufen hier klicken Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4112494 7 lobid OGND AKS VIAF 185176902 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten amp oldid 237446911