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Die vaterliche Gewalt im Sinne der Vorherrschaft in einer Familie wurde ab dem 18 Jahrhundert zunehmend diskutiert 1 und im 19 Jahrhundert ein zentraler Begriff im Personenrecht 2 3 4 Der Begriff wurde unter Ruckbesinnung auf die romische Antike und deren Rechtsbegriff der patria potestas aus romischen Quellen ubernommen und wortlich ins Deutsche ubersetzt 5 Im damals aufkommenden burgerlichen Familienmodell stand die vaterliche Gewalt fur die rechtliche Begrundung des Vorrangs des Vaters vor der Mutter und den Kindern bis hin zu einer uneingeschrankten despotischen Gewalt Der Rechtsbegriff spiegelt das Erstarken eines burgerlich reaktionaren Patriarchalismus wider Die im deutschen Recht beobachtbare Entwicklung zeigt sich trotz unterschiedlicher Verfassungen Rechtsquellen und politischer Rahmenbedingungen auch in anderen Landern Europas 6 Inhaltsverzeichnis 1 Historische Grundlage Geschlechtsvormundschaft 2 Entwicklung in unterschiedlichen Rechtsordnungen 2 1 Deutsches Recht 2 1 1 Rechtliche Geschlechtsvormundschaft im burgerlichen Familienmodell 2 1 2 Ehe und vaterliche Gewalt als Rechtsbegriffe 2 2 Osterreich 2 3 Frankreich 3 Inhalte 4 Literatur 5 EinzelnachweiseHistorische Grundlage Geschlechtsvormundschaft Bearbeiten Hauptartikel GeschlechtsvormundschaftDer rechtliche Vorrang des Vaters vor der Mutter innerhalb der Elternschaft geht auf die Beschrankung der Rechte von Frauen bzw Muttern im Rahmen der Geschlechtsvormundschaft zuruck Geschlechtsvormundschaft hat weltweit eine lange Tradition in Europa von der griechischen und romischen Antike uber das Mittelalter bis in die Neuzeit Besonders die Sonderform der ehelichen Geschlechtsvormundschaft hatte in Europa noch lange Bestand wurde ab Mitte des 19 Jahrhunderts aber zunehmend tabuisiert 7 8 Die patria potestas die als vaterliche Gewalt noch lange unter der Geltung des deutschen Burgerlichen Gesetzbuches fortlebte und nach einer Zwischenstufe der elterlichen Gewalt in Deutschland erst mit Wirkung vom 1 1 1980 durch die elterliche Sorge ersetzt wurde war in Rom das umfassende Herrschaftsrecht des pater familias uber die Familie 9 Gottfried SchiemannGeschlechtsvormundschaft bildete sich weltweit in zahlreichen Schuben und Gegenschuben erst allmahlich zuruck wobei die unterschiedlichen Rechtssysteme sehr verschiedene Regelungen und Entwicklungen mit hoher Variationsbreite entstehen liessen Entwicklung in unterschiedlichen Rechtsordnungen BearbeitenDeutsches Recht Bearbeiten Rechtliche Geschlechtsvormundschaft im burgerlichen Familienmodell Bearbeiten Nach der Aufklarung und der Ablosung der kirchlichen Jurisdiktion bedurfte die Aufrechterhaltung der Unmundigkeit und grundlegend beschrankten Rechtsfahigkeit von Frauen einer rechtlichen Begrundung um die polarisierte Geschlechterrolle als sogenannte Geschlechtsvormundschaft des Mannes uber die Frau 10 fortfuhren zu konnen Die Ungleichheit der Geschlechter konnte somit als wesentliche Grundlage fur die Funktionsfahigkeit des burgerlichen Familienmodells das Herzstuck der burgerlichen Kultur genutzt werden 11 Die Geschlechtervormundschaft war insofern eine wichtige Voraussetzung fur den Aufstieg des Burgertums und die Verburgerlichung der Gesellschaft 12 Die Entwicklung der Geschlechtervormundschaft hat weitverzweigte Wurzeln ist gekennzeichnet von einer geradezu verwirrenden Unscharfe Widerspruchlichkeit und Inkonsistenz 10 Hieran knupfte die burgerlich reaktionare Rechtslehre an Teil der historischen Rechtschule die den Aufbau eines burgerlichen Zivilrechts ohne Gesetzgeber vorantrieb Man machte sich ziemlich einmutig und mit Eifer daran das praktische Interesse an der Beibehaltung der ehelichen Vormachtstellung des Mannes neu zu begrunden 12 Die burgerliche Familie war insofern ein zentrales Projekt und Praxis einer kleinen bildungsburgerlichen nach sozialem Aufstieg und politischer Macht strebenden Schicht deren Anteil um die Mitte des 19 Jahrhunderts auf etwa auf 5 Prozent der Bevolkerung geschatzt wird Als politischer Mythos und erfundene Tradition bedurfte die burgerliche Familie adaquater Rechtsgrundlagen und Rechtsbegriffe Hierzu zahlen nicht nur die rechtliche Begrundung der Ehe als Institution sondern auch die Begrundung des Vorrangs des Vaters uber die vaterliche Gewalt Sie sind Teil einer ubergeordneten Leitideologie die die Verschiedenheit der Geschlechter Geschlechterrollen als zentrales Merkmal sozialer Ordnung rechtlich ausgestaltet und durchsetzt 12 Zu den burgerlichen Meisterdenkern die die Leitideologie der Geschlechtercharaktere begrundeten gehorten Kant Rousseau Fichte Schlegel Hegel Gorres Novalis Brentano Kleist Herder Schleiermacher Schiller Goethe Humboldt 13 Ehe und vaterliche Gewalt als Rechtsbegriffe BearbeitenBereits im 16 Jahrhundert wurde der Begriff als des Vaters Gewalt von Konrad Lagus als Ubersetzung des lateinischen Rechtsbegriffs patria potestas benutzt 14 Im 18 Jahrhundert wurde es als in der Folge feststehender Begriff mit vaterliche Gewalt ubersetzt wie etwa 1740 bei Johann Georg Bertoch 15 Die Juristen der Zeit forderten dabei die Starkung vaterlicher Gewalt beziehungsweise hauslicher Gewalt dies unter Ruckbesinnung auf die Antike Die Herrschaft des Mannes uber seine Frau ist in der Natur gegrundet weil uns die Natur allenthalben zeiget dass der Schwachere von dem Starkern und derjenige der ernahret wird von demjenigen so ihn ernahret abhangen muss Sie ist eben so wohl in der Vernunft gegrundet weil es widersprechend ist dass derjenige so ein Haus regieren muss nicht das darzu erforderliche Ansehen und Gewalt und die darzu benothigten Mittel haben soll Sie ist auch in der Uebereinstimmung aller vernunftigen und gesitteten Volker des Alterthums gegrundet Diese ungebuhrliche Einschrankung der hauslichen und vaterlichen Gewalt ist nur mit der Herrschaft des Christenthums entstanden Johann Heinrich Gottlob von Justi 1717 1771 16 Die rechtliche Umsetzung der Leitideologie der Geschlechtercharaktere trieben dann im 19 Jahrhundert Vertreter der burgerlich reaktionaren Rechtsschule voran wie beispielsweise Friedrich Carl von Savigny Karl Friedrich Eichhorn Carl Joseph Anton Mittermaier Carl Friedrich von Gerber oder Otto von Gierke Sie entwarfen die rechtliche Konstruktion der Herrschaft des Mannes im Hause mit besonderem Pathos als Kern des burgerliche Familienideals 12 Wohl aber beruht der besondere Charakter der elterlichen und Kindesrechte der vaterlichen Gewalt des ehelichen Verhaltnisses und der Herrschaft des Mannes im Hause im heutigen Rechte noch immer zum grossen Theile auf jener tieferen Auffassung der Familie und jener besonderen sittlichen Kraft welche der deutsche Volksgeist dieser naturlichen Verbindung beilegt Carl Friedrich Gerber 1823 1891 17 In der Begrundung des Rechtsbegriffs der vaterlichen Gewalt wurde zwar auf den lateinischen Begriff der patria potestas verwiesen nicht aber an die zugrundeliegende Rechtsauffassung des Romischen Reiches angeknupft Deswegen wurde im 19 Jahrhundert abschwachend auch von vaterlichen Rechten gesprochen 18 Insbesondere wurde eine Gleichsetzung des in diesem Zusammenhang genutzten deutschen Begriffes Gewalt mit der romischen potestas verneint 19 Anknupfungspunkt war vor allem der mittelalterliche Begriff der Munt 20 Juristisch richtungsweisend 12 wurde Johann Gottlieb Fichtes Grundlagen des Naturrechts mit seinem Anhang Deduktion der Ehe 21 und den darin enthaltenen misogynen Einstellungsmustern Nach Fichte steht die Frau der Natureinrichtung der Ehe nach um eine Stufe tiefer als der Mann und kann erst dann wieder auf eine Stufe mit ihm gelangen indem sie sich zum Mittel der Befriedigung des Mannes macht sie erhalt ihre ganze Wurde erst dadurch wieder dass sie es aus Liebe zu diesem Einen getan habe Auf dieser Grundlage gelang eine reaktionare Wende im Familienrecht als Gegenbewegung zum verhaltnismassig liberalen Scheidungsrecht des Preussischen ALR und einigen frauenfreundlichen Bestimmungen fur unverheiratete Mutter und ihre Kinder Diese hatte eine erstaunliche Langzeitwirkung und uberdauerte alle Diskussionen Einwande einzelner Juristen Rechtskampfe der Frauenbewegung sowie die Kodifikation des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB um die Jahrhundertwende 12 Die Vertreter der burgerlich reaktionaren germanistischen Rechtschule begrunden in den 1840er Jahren in den politischen Unruhen des Vormarz das Herrschaftsrecht des Mannes mit dem deutschen Nationalcharakter und der besonderen Innigkeit des deutschen Familienlebens 12 Zuvor hatten sich Juristen wie Wilhelm Bornemann Johann Friedrich Ludwig Goschen oder Georg Puchta in den 1830er Jahren noch deutlich zuruckhaltender geaussert und Rechte und Pflichten von Mann und Frau als gleichrangig nebeneinander stehend beurteilt 12 Osterreich Bearbeiten Im osterreichischen Recht blieb der Rechtsbegriff der vaterlichen Gewalt bis 1976 erhalten 22 Frankreich Bearbeiten In Frankreich blieben die Zuge des mittelalterlichen Patriarchalismus am reinsten und langsten bewahrt 23 Die Ehefrau war der uneingeschrankten Herrschaft autorite maritale unterworfen sie war zwar eigentumsfahig aber zugleich absolut handlungsunfahig Dem Vater wurde die uneingeschrankte despotische Gewalt uber seine Kinder eingeraumt nicht eheliche Kinder und Mutter genossen keinerlei Rechte oder Schutz denn schon die Nachforschung der Vaterschaft war untersagt Wie in Deutschland wurde aber auch hier die rigide vaterlichen Gewalt uber Kinder zugunsten einer paternalistischen Ausrichtung des franzosischen Wohlfahrtsstaates gewandelt Aufgrund der demographischen Probleme wurde Mutterschaft als besondere republikanische Pflicht und Tugend der Frau beschrieben ihr jedoch nicht allein die fruhkindliche Erziehung uberlassen 12 Inhalte BearbeitenDer Rechtsbegriff der vaterlichen Gewalt beinhaltete je nach rechtlicher Ausgestaltung der Institution der Familie die Vormundschaft des Ehemanns bzw Haus Vaters fur die Ehefrau die Kinder und teilweise noch das Gesinde Dazu gehorten eine Bandbreite an Rechten und Pflichten unter anderem das Recht zur rechtlichen Vertretung zur Zuchtigung zum Zugriff auf Vermogen und zur Nutzung der Arbeitskraft 24 Um die Wende zum 20 Jahrhundert wurde die vaterliche Gewalt zur Wahrung des nationalen Interesses am Kind 25 zunehmend unter Aufsicht des staatlichen Wachteramts Kindeswohl gestellt 26 Dabei wurde sie zunachst zur elterlichen Gewalt und dann zur elterlichen Sorge Deutschland 1979 Schweiz bzw Obsorge Osterreich umgestaltet Wandel Rechtsbegriffe der VormundschaftNeuzeit Vaterliche GewaltEnde 19 Jh Anfang 20 Jh Elterliche GewaltEnde 20 Jh Elterliche Sorge KindeswohlLiteratur BearbeitenIris Brokamp Die Verrechtlichung der Eltern Kind Beziehung in hundert Jahren BGB Bielefeld 2002 Thilo Engel Elterliche Gewalt unter staatlicher Aufsicht in Frankreich und Deutschland 1870 1924 Frankfurt 2011 Wilhelm Kieseritzky Die vaterliche Gewalt und ihre Beziehung zum Vermogen der Kinder nach Rigaschem Stadtrechte Munchen 1860 Adolf Stoelzel Das Recht der vaterlichen Gewalt in Preussen Berlin 1874 Harry Willekens Die Geschichte des Familienrechts in Deutschland seit 1794 Eine Interpretation aus vergleichender Perspektive In Stephan Meder Hrsg Frauenrecht und Rechtsgeschichte die Rechtskampfe der deutschen Frauenbewegung Koln 2006 S 137 168 Julius Weiske Rechtslexikon fur Juristen aller teutschen Staaten enthaltend die gesammte Rechtswissenschaft 12 Vaterliche Gewalt Leipzig 1858 Angelika Zimmer Das Sorge und Umgangsrecht im Lichte der Kindschaftsrechtsreform Munster 2011 Einzelnachweise Bearbeiten Google Ngram Viewer Vaterliche Gewalt Abgerufen am 5 April 2017 Adolf Stoelzel Das Recht der vaterlichen Gewalt in Preussen Berlin 1874 Harry Willekens Die Geschichte des Familienrechts in Deutschland seit 1794 Eine Interpretation aus vergleichender Perspektive In Stephan Meder Hrsg Frauenrecht und Rechtsgeschichte die Rechtskampfe der deutschen Frauenbewegung Koln 2006 S 137 168 Angelika Zimmer Das Sorge und Umgangsrecht im Lichte der Kindschaftsrechtsreform Munster 2011 S 55 ff Arne Duncker Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe personliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700 1914 Koln 2003 S 1039 Ute Gerhard Die Frau als Rechtsperson oder Wie verschieden sind die Geschlechter Einblicke in die Jurisprudenz des 19 Jahrhunderts In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Band 130 Nr 1 August 2013 S 281 304 Ernst Holthofer Die Geschlechtsvormundschaft Ein Uberblick von der Antike bis ins 19 Jahrhundert In Ute Gerhard Hrsg Frauen in der Geschichte des Rechts von der Fruhen Neuzeit bis zur Gegenwart Munchen 1997 S 390 451 David Warren Sabean Allianzen und Listen Geschlechtsvormundschaft im 18 und 19 Jahrhundert In Ute Gerhard Hrsg Frauen in der Geschichte des Rechts Von der Fruhen Neuzeit bis zur Gegenwart Munchen 1997 S 452 459 Gottfried Schiemann Der neue Pauly Hrsg Hubert Cancik Helmuth Schneider 9 Altertum 2000 S 402 a b Ernst Holthofer Die Geschlechtsvormundschaft Ein Uberblick von der Antike bis ins 19 Jahrhundert In Ute Gerhard Hrsg Frauen in der Geschichte des Rechts von der Fruhen Neuzeit bis zur Gegenwart Munchen 1997 S 390 451 Gunilla Budde Blutezeit des Burgertums Burgerlichkeit im 19 Jahrhundert Darmstadt 2009 S 25 a b c d e f g h i Ute Gerhard Die Frau als Rechtsperson oder Wie verschieden sind die Geschlechter Einblicke in die Jurisprudenz des 19 Jahrhunderts In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Band 130 Nr 1 August 2013 S 281 304 Ure Frevert Burgerliche Meisterdenker und das Geschlechterverhaltnis In Ure Frevert Hrsg Burgerinnen und Burger Gottingen 1988 S 17 48 Konrad Lagus Compendium juris civilis et saxonici Herausgegeben von Joachim Gregorij Magdeburg 1597 S 33 Digitalisat Johann Georg Bertoch Promptvarivm Ivris Practicvm oder Practischer Vorrath zu einer grundlichen Rechts Wissenschaft Leipzig 1740 S 1042 Johann Heinrich Gottlob von Justi Die Natur und das Wesen der Staaten als die Grundwissenschaft der Staatskunst der Policen und aller Regierungswissenschaften desgleichen als die Quelle aller Gesetze Berlin 1760 S 416 f Digitalisat Carl Friedrich Gerber System des Deutschen Privatrechts 2 Auflage Mauke Jena 1850 S 496 222 Digitalisat Allgemeine deutsche Real Encyclopadie fur die gebildeten Stande Conversations Lexikon 8 Auflage Band 11 Brockhaus Leipzig 1836 S 598 Online Ludwig Rudolf von Salis Beitrag zur Geschichte der vaterlichen Gewalt nach altfranzosischem Recht In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abtheilung Band 7 1887 S 137 204 hier S 140 Anm 3 Digitalisat Carl Joseph Anton Mittermaier Grundsatze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluss des Handels Wechsel und Seerechts Landshut 1830 S 671 ff Ludwig Rudolf von Salis Beitrag zur Geschichte der vaterlichen Gewalt nach altfranzosischem Recht In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abtheilung Band 7 1887 S 137 204 hier S 140 f Carl Hein Das elterliche Nutzniessungsrecht am Kindesvermogen Worms 1908 S 4 Johann Gottlieb Fichte Deduktion der Ehe In Johann Gottlieb Fichte Hrsg Grundlage des Naturrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre 1763 S 298 338 Vom Patriarchat zur Partnerschaft die Familienrechtsreform in Osterreich PDF Demokratiezentrum Wien abgerufen am 5 April 2017 Marianne Weber Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung Tubingen 1907 S 318 ff Ursula Flossmann Osterreichische Privatrechtsgeschichte Wien 1983 Sonya Michel Eszter Varsa Children and the National Interest In Dirk Schumann Hrsg Raising citizens in the century of the child The United States and German Central Europe in comparative perspective New York 2010 S 27 52 Thomas Nipperdey Deutsche Geschichte 1866 1918 Arbeitswelt und Burgergeist Band 1 Munchen 1990 S 71 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vaterliche Gewalt amp oldid 213396992