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Als dingliche Rechte lateinisch ius in re bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft dominium uber eine Sache die gegenuber jedermann wirken Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstucke wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschliessend abgesteckt ist Es handelt sich dabei unter anderem um das Eigentum dominium proprietas das Pfandrecht pignus die Hypothek die Grund und Rentenschuld die Dienstbarkeit auch Servitut servitus das Erbbaurecht superficies die Erbpacht emphyteusis entwickelt aus dem hochmittelalterlichen Lehnswesen feudum Ob es sich bei dem Besitz possessio um ein dingliches Recht handelt oder lediglich um ein Faktum ist in der Rechtswissenschaft umstritten 1 Jedenfalls geniesst der Besitzer possessorische Besitzschutzanspruche Recht aus Besitz Aus dinglichen Rechten sie sind nicht verjahrbar konnen dingliche Anspruche entstehen Als Beispiel sei hier der petitorische Eigentumsherausgabeanspruch Recht zum Besitz genannt oder die Betreibung der Zwangsvollstreckung in das besicherte Grundstuck aus Hypothek 1181 Abs 1 BGB Rechtslage in einzelnen Landern Dingliches Recht Deutschland Dingliches Recht Osterreich Dingliches Recht Luxemburg Weblinks BearbeitenLiteratur zum Thema Dingliches Recht im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Detlev Joost Munchener Kommentar zum BGB 5 Auflage 2009 Vor 854 Rnr 9 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4149996 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dingliches Recht amp oldid 212617290