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In der Rechtswissenschaft bezeichnen die dinglichen Anspruche nach allgemeiner Auffassung Anspruche die sich aus einem dinglichen Recht ergeben und dessen Verwirklichung dienen 1 So verwirklicht sich Eigentum wenn dem Eigentumer gemass 985 BGB Besitz eingeraumt wird Wird die Ausubung des dinglichen Rechts durch einen Dritten beeintrachtigt so kann der Inhaber des dinglichen Rechts mittels des dinglichen Anspruchs aus 1004 BGB storungsfreien Gebrauch verlangen Da sich auch andere sachenrechtliche gleichwohl nicht dingliche Anspruche aus dinglichen Rechten ergeben konnen wird konkretisierend bisweilen die Auffassung vertreten dass dingliche Anspruche von den dinglichen Anspruchen in ihrer Eigenschaft als Beherrschungsrechte ausgehen Demnach sind dingliche Anspruche als Hilfsrechte zu verstehen die zur Durchsetzung der dinglichen Rechte als Beherrschungsrechte dienen dies mit dem Ziel der Entstorung 2 3 Im Unterschied zum schuldrechtlichen Anspruch der den Anspruchsinhaber und den Anspruchsgegner als Personen berechtigt und verpflichtet berechtigt der dingliche Anspruch immer nur den aktuellen Inhaber des beeintrachtigten dinglichen Rechtes so dass derjenige der sein dingliches Recht verliert auch den dinglichen Anspruch verliert Wird das beeintrachtigte dingliche Recht ubertragen entsteht der dingliche Anspruch bei dem neuen Inhaber des dinglichen Rechtes neu Inhaltsverzeichnis 1 Einteilung der dinglichen Anspruche 1 1 Herausgabeanspruche 1 2 Beseitigungs und Unterlassungsanspruche 1 3 Anspruche auf Befriedigung aus einem Gegenstand 1 4 Anspruche auf Sicherheitsleistung 2 Eigenarten dinglicher Anspruche 2 1 Keine selbstandige Abtretbarkeit 2 2 Einbezug schuldrechtlicher Normen 3 Eigene Storungsregeln dinglicher Anspruche 3 1 Eigentumer Besitzer Verhaltnis 3 2 Andere dingliche Anspruche 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseEinteilung der dinglichen Anspruche BearbeitenDie dinglichen Anspruche werden im Allgemeinen in Anspruche eingeteilt welche auf Herausgabe auf Beseitigung und Unterlassung abzielen und welche die auf Befriedigung aus einem Pfand Gegenstand gerichtet sind Weiterhin zahlt noch der Besitzschutzanspruch aus Niessbrauchsrecht dazu Die meisten der Anspruche leiten sich aus dem Recht zum Besitz ab nicht schon aus dem faktischen Besitz selbst Herausgabeanspruche Bearbeiten Teils sind die Herausgabeanspruche petitorischer Natur folgen also einem Recht zum Besitz In dieser Eigenschaft schaffen sie endgultig Recht Dazu gehort der Prototyp des Herausgabeanspruchs nach 985 die auf die Norm verweisende niessbrauchrechtliche Bestimmung des 1065 und die pfandschutzrechtliche Regel des 1227 BGB Bei den Grundpfandrechten andererseits finden sich keine korrelierenden Regelungen dies weil sie nicht zum Besitz berechtigen sondern lediglich zur Verwertung bei Eintritt der Voraussetzungen 985 BGB wird von den selbst nicht dinglichen Folgeanspruchen der 987 ff BGB begleitet Diese lassen sich vom Eigentum trennen Gleiches gilt fur die 1065 1227 und 1007 BGB Daneben gibt es Anspruche possessorischer Natur Sie leiten sich aus einem Recht aus Besitz her Possessorische Anspruche konnen nur vorlaufiges Recht schaffen denn die Rechtssituation andert sich sobald von einem Recht zum Besitz Gebrauch gemacht wird Der 861 BGB richtet sich daher nur gegen die faktische Besitzentziehung 861 BGB regelt daher keine Folgeregelungen im Annex Den petitorischen Anspruchen naher stehen die Besitzstorungsanspruche gegen den fruheren Besitzer gemass 1007 BGB und den Erbschaftsbesitzer gemass 2018 BGB da durch sie im Gegensatz zum 861 BGB als possessorischem Anspruch die Besitzverhaltnisse endgultig geordnet werden Fur 2018 BGB gelten mit den 2019 ff BGB eigene Folgeregeln Fur 1007 BGB Anspruche des fruheren Besitzers genugt unberechtigter Besitz des Glaubigers wobei guter Glaube an die Besitzberechtigung vorliegen muss 4 Nicht in gutem Glauben und somit bosglaubig ist der er wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlassigkeit unbekannt ist dass er kein Recht zum Besitz hat Beseitigungs und Unterlassungsanspruche Bearbeiten Diese Anspruche dienen der Beseitigung bereits eingetretener Storungsfolgen und der Abwehr der Gefahr erstmaliger wie wiederholter Storungen die zur Unterlassung verpflichten Unterschieden werden Anspruche aus einem Recht nach 12 1004 1065 1134 Absatz 1 1192 Absatz 1 und 1227 BGB und Anspruche aus Sach Rechtsbesitz nach 862 1029 1090 Absatz 2 BGB Bei 1004 BGB wird zumeist die Frage ideeller Storungen behandelt und deren Abwehr aus Beeintrachtigung des asthetischen Gesamteindrucks einer Sache 5 6 Die Rechtsprechung verneint dadurch ausgeloste Vermogensschaden da die Beeintrachtigung des asthetischen Empfindens keine Ahnlichkeit zu den massstabbildenden Einwirkungen des 906 Absatz 1 BGB haben Die Literatur halt dem entgegen dass unter Anerkennung des allgemeinen Personlichkeitsrechts der Eigentumsschutz ins Ideelle hinein erweitert gehore 7 Anspruche auf Befriedigung aus einem Gegenstand Bearbeiten Die Befriedigung aus einem Pfandgegenstand hat ein wirksames Pfandrecht des Glaubigers zur Voraussetzung Anspruchsgrundlagen sind die 1113 Absatz 1 1191 Absatz 1 1199 Absatz 1 und 1204 Absatz 1 BGB Es handelt sich dabei durchweg um keine Schuld des belasteten Gegenstandes des Rechtsinhabers weshalb an und fur sich keine echten Anspruche vorliegen Die Pfandrechte berechtigen als reine Verwertungsrechte nur zur Versteigerung der Kreditsicherheit im eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren 4 In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist daher umstritten ob sie uberhaupt als dingliche Rechte angesehen werden konnen 8 Anspruche auf Sicherheitsleistung Bearbeiten Hierzu zahlen die niessbrauchrechtlichen Anspruche aus 1051 ff BGB 1047 BGB Hat der Eigentumer die erhebliche Verletzung seiner Rechte zu befurchten kann er Sicherheitsleistung vom Berechtigten verlangen bei Ausbleiben gerichtliche Verwaltung Auch diese Anspruche sind petitorischer Natur Eigenarten dinglicher Anspruche BearbeitenKeine selbstandige Abtretbarkeit Bearbeiten Regelmassig konnen dingliche Anspruche nicht durch Abtretung vom Stammrecht Eigentum Besitz getrennt werden Nach h M andert daran auch die Normvorschrift des 931 BGB nichts wonach der Herausgabeanspruch abgetreten werden kann Denn so die gefuhrte Argumentation Die Vorschrift bezieht sich nicht auf den Herausgabeanspruch des 985 BGB sondern auf das zugrundeliegende Besitzmittlungsverhaltnis Nicht die Vindikation wird abgetreten vielmehr erfolgt die Ubereignung durch blosse Einigung 9 Die Bindung des dinglichen Anspruchs an das Stammrecht steht im Unterschied zu den Schadensersatzforderungen aus 823 Absatz 1 BGB denn der Geschadigte kann den Anspruch abtreten wahrend er die Sache selbst behalt nicht so der Eigentumer der weder uber das Eigentum noch uber den Anspruch allein verfugen kann wenn er vom Besitzer Herausgabe der Sache verlangt Das Gesetz geht davon aus dass die Bindung des dinglichen Anspruchs an sein Stammrecht im Fall der Abtretung 398 ff BGB beim Erwerber neu entsteht und nicht etwa ubergeht Wurde der Anspruch ubergehen konnte er jederzeit einredebehaftet sein denn beim Ubergang des Herausgabeanspruchs nach den 412 f BGB hatte der Erwerber die Einwendungen des 404 BGB Tatsachlich aber hat er sie regelmassig nicht 4 Dadurch dass der dingliche Anspruch beim Erwerber des Stammrechts Eigentum Besitz neu entsteht ist es konsequent dass Einwendungen des Besitzers sich gegen den neuen Eigentumer richten konnen 986 Absatz 2 BGB Der BGH hat sogar auf Zuruckbehaltungsrechte aus 273 BGB erweitert 10 Insbesondere haben in diesem Zusammenhang die mieterschutzrechtlichen Bestimmungen der 577 ff BGB erhebliche praktische Relevanz Um in den Fallen der Zwangsvollstreckung keine unuberwindlichen Schwierigkeiten wegen Unabtretbarkeit entstehen zu lassen regelt 857 III ZPO dass ein unverausserliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfandung insoweit unterworfen werden kann als die Ausubung einem anderen uberlassen werden kann Dies verdeutlicht folgender Fall Ein Forderungsglaubiger will eine werthaltige Sache seines Schuldners pfanden die sich rechtsgrundlos im Besitz eines Dritten befindet der zur Herausgabe wiederum nicht bereit ist Der Glaubiger der Anspruche zwar gegen den Eigentumer als seinen Schuldner hat nicht aber gegen den herausgabeunwilligen Besitzer benotigt fur eine Herausgabe zunachst einen dinglichen Anspruch den wiederum der Eigentumer innehat Nachdem er sich den 985 BGB vom Eigentumer Schuldner uber einen Pfandungs und Uberweisungsbeschluss hat ubertragen lassen gelingt kraft 857 III ZPO letztlich auch die Herausgabe denn ihm ist nun die Ausubung als einem anderen uberlassen Einbezug schuldrechtlicher Normen Bearbeiten Im Bereich der dinglichen Rechte gibt es nur sehr beschrankten Anwendungsspielraum fur andere Vorschriften uber die Forderung Die allgemeinen schuldrechtlichen Storungsregeln des Unmoglichkeitsrechts nach den Vorschriften der 275 und 280 BGB werden durch die Folgeregelungen der 989 990 BGB verdrangt Da die Vindikation wegfallt wenn der Besitz erlischt kommt es fur den Herausgabeanspruch auch nicht darauf an ob der Schuldner Beklagte im schuldrechtlichen Sinne zur Herausgabe vermogend ist Das musste eigentlich auch fur Schadensersatzpflichten aus 283 BGB gelten die ohne Rucksicht auf sein Verschulden auch auf den gutglaubigen Besitzer greifen wurden und durch die 989 ff BGB Sonderregelungen verhindert werden Dennoch hat der BGH in Abkehr zur ganz h M die schuldrechtliche Norm in ein Herausgabeverlangen einbezogen 11 4 Breiter ist der Anwendungsbereich fur die forderungsrechtlichen Vorschriften uber den Schuldnerverzug 990 Absatz 2 BGB ordnet sie fur die Vindikation auf den unredlichen Besitzer an Dieser hat den Schaden zu ersetzen der durch schuldhafte Verzogerungen der Herausgabe gemass 286 BGB entsteht Geht die Sache wahrend des Verzugs gar zufallig unter haftet er auch dafur 287 Satz 2 BGB Die Haftung fur Verzugszinsen regeln fur die Hypothek 1146 BGB und fur die Grundschuld 1192 Absatz 1 BGB Ob daruber hinaus weiterer Verzugsschaden aus Forderungsrecht geltend gemacht werden kann ist umstritten 12 jedenfalls wohl aufgrund von 1118 BGB nicht gedeckt der nur die gesetzlichen Verzugszinsen im Auge hat Eigene Storungsregeln dinglicher Anspruche BearbeitenEigentumer Besitzer Verhaltnis Bearbeiten Nach 985 BGB erlischt der primare Herausgabeanspruch wenn der Schuldner den Besitz aufgibt Vollig frei ist er aber nicht Das Eigentumer Besitzer Verhaltnis kann gemass 987 ff BGB noch Folgeanspruche auf Schadenersatz und Nutzungsherausgabe zeitigen Sie sind nicht dinglicher Natur und konnen als Forderungen gemass 280 823 Absatz 1 BGB vom Eigentum getrennt verfolgt werden Andere dingliche Anspruche Bearbeiten Ob 987 ff BGB auch bei anderen dinglichen Anspruchen entsprechend angewendet werden konnen ist streitig Dies gilt besonders in Ansehung der 894 1004 BGB Eine mit 1007 Absatz 3 BGB korrelierende Anweisung fehlt wonach ein Anspruch ausgeschlossen ist wenn der fruhere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat Bereits das Reichsgericht vertrat in mehreren Entscheidungen eine analoge Anwendung der 987 ff BGB 13 Siehe auch BearbeitenAbsolutes Recht daraus hergeleitet das AbsolutheitsprinzipLiteratur BearbeitenDieter Medicus Burgerliches Recht 19 Aufl Carl Heymanns Verlag Koln 2002 ISBN 3 452 24982 4 19 Dingliche Anspruche Eberhard Schwerdtner Verzug im Sachenrecht eine rechtssystematische und rechtsdogmatische Untersuchung uber die Anwendbarkeit der schuldrechtlichen Verzugsvorschriften auf dingliche Anspruche Duncker amp Humblot 1973 ISBN 3428027825 Harm Peter Westermann Dieter Eickmann Karl Heinz Gursky Sachenrecht Lehr und Handbuch 8 Auflage C F Muller Heidelberg u a 2011 ISBN 978 3 8114 7810 7 Einzelnachweise Bearbeiten Philipp Heck Grundriss des Sachenrechts 1930 31 32 Hans Hermann Seiler Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht Grundzuge des Sachenrechts Heymanns Koln 2005 ISBN 978 3 452 25387 3 S 242 f in diesem Sinne Karl Heinz Gursky Eigentumsverwirklichungsanspruche in Staudinger Vorbem 1 zu 985 1007 a b c d Dieter Medicus Burgerliches Recht 19 Aufl Carl Heymanns Verlag Koln 2002 ISBN 3 452 24982 4 19 BGHZ 51 396 ff Baumaterialien auf dem Nachbargrundstuck BGHZ 54 56 f Schrottlager auf dem Nachbargrundstuck eines Schlosshotels stellvertretend fur mehrere Fritz Baur JZ 1969 432 Wolfgang Grunsky JZ 1970 785 ff jeweils stellvertretend dafur Harry Westermann Sachenrecht 5 Auflage 1966 mit Nachtrag 1973 als Studienausgabe 1974 94 II 4 dagegen Enneccerus Kipp Wolff Lehrbuch des burgerlichen Rechts Sachenrecht 10 Bearbeitung 1957 von Martin Wolff und Ludwig Raiser 131 Anm 21 Fritz Baur Lehrbuch des Sachenrechts 14 Auflage 1987 51 VI 1 b BGHZ 64 122 ff BGHZ 53 29 ff bejahend Harry Westermann Sachenrecht 5 Auflage 1966 mit Nachtrag 1973 als Studienausgabe 1974 94II 4 und101 II 1 b verneinend Enneccerus Kipp Wolff Lehrbuch des burgerlichen Rechts Sachenrecht 10 Bearbeitung 1957 von Martin Wolff und Ludwig Raiser 131 III 3 RGZ 114 266 ff 158 40 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dinglicher Anspruch amp oldid 237747495