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Das Personlichkeitsrecht ist ein Grundrecht das dem Schutz der Personlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens und Freiheitsbereich dient Im deutschen Recht ist das Personlichkeitsrecht als solches nicht ausdrucklich geregelt Zunachst wurden lediglich einzelne besondere Personlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrucklich gesetzlich geregelt Zunehmend zeigte sich jedoch dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeintrachtigungen des personlichen Lebens und Freiheitsbereichs gewahrt werden konnte Seit den 1950er Jahren wurde in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Personlichkeitsrecht APR mit einem umfassenden Personlichkeitsschutz aus Art 2 Abs 1 GG freie Entfaltung der Personlichkeit in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG Menschenwurde abgeleitet Es wurde in einer Fulle von Urteilen weiter ausgeformt und konkretisiert und ist in allgemeiner Rechtsuberzeugung heute gewohnheitsrechtlich anerkannt Vom allgemeinen Personlichkeitsrecht sind spezialgesetzlich geregelte einzelne Personlichkeitsrechte wie etwa das Urheberpersonlichkeitsrecht zu unterscheiden Inhaltsverzeichnis 1 Verfassungsrechtliche Grundlagen 1 1 Schutzbereich 1 1 1 Personlich 1 1 2 Sachlich 1 1 2 1 Selbstbestimmung 1 1 2 2 Selbstbewahrung 1 1 2 3 Selbstdarstellung 1 1 3 Grundrechtskonkurrenzen 1 2 Eingriff 1 3 Rechtfertigung eines Eingriffs 2 Zivilrechtlicher Schutz des Personlichkeitsrechts 2 1 Unterlassungsanspruch 2 2 Schadensersatz Schmerzensgeld 2 3 Nennung von Beteiligten von Gerichtsverfahren im Internet 2 4 Personlichkeitsrecht nach dem Tod 3 Unternehmenspersonlichkeitsrecht 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseVerfassungsrechtliche Grundlagen BearbeitenDas Grundgesetz gewahrleistet das allgemeine Personlichkeitsrecht wie die Paulskirchenverfassung von 1849 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 nicht ausdrucklich 1 Fur das Zivilrecht erkannte jedoch bereits das Reichsgericht 1898 das allgemeine Personlichkeitsrecht als eigenstandige Rechtsposition an Dieses fand beispielsweise Beachtung in einer Entscheidung zur Veroffentlichung von Briefen Richard Wagners 2 Diese Rechtsprechung griff der Bundesgerichtshof auf Er stutzte das Personlichkeitsrecht bereits kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 auf das Recht zur freien Entfaltung der Personlichkeit Art 2 Absatz 1 GG und auf den Schutz der Menschenwurde Art 1 Absatz 1 GG 3 4 Das Bundesverfassungsgericht griff die Entwicklung der Zivilrechtsprechung auf und erkannte das Personlichkeitsrecht auch als verfassungsrechtlich gewahrleistetes Grundrecht an Es stellte die Bedeutung des allgemeinen Personlichkeitsrechts in seinem Lebach Urteil von 1973 heraus 5 Das Bundesverfassungsgericht sieht es als Aufgabe des allgemeinen Personlichkeitsrechts an im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Wurde des Menschen Art 1 Abs 1 GG die engere personliche Lebenssphare und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewahrleisten die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschliessend erfassen lassen diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefahrdungen fur den Schutz der menschlichen Personlichkeit BVerfG 6 Als Grundrecht dient das allgemeine Personlichkeitsrecht primar der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater Als Verfassungsrecht strahlt es allerdings auch auf untergeordnete Normen aus etwa auf das Zivilrecht Diese mittelbare Drittwirkung ist beispielsweise im Bereich der Berichterstattung von grosser praktischer Bedeutung Die Zulassigkeit von Berichterstattung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen beurteilt sich massgeblich nach einer Abwagung von Verfassungsgutern zu denen insbesondere das Personlichkeitsrecht und die Freiheit von Meinung und Presse Art 5 Absatz 1 GG zahlen 7 Schutzbereich Bearbeiten Das allgemeine Personlichkeitsrecht schutzt Private vor Eingriffen in deren Personlichkeitsbereich Hierzu gewahrleistet das Grundrecht eine Freiheitssphare in die Hoheitstrager nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen durfen Diese Sphare wird als Schutzbereich bezeichnet Sofern der Hoheitstrager in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist ist das allgemeine Personlichkeitsrecht verletzt Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem personlichen und dem sachlichen Schutzbereich Der personliche Schutzbereich bestimmt wer durch das Grundrecht geschutzt wird Der sachliche Schutzbereich bestimmt welche Freiheiten durch das Grundrecht geschutzt werden 8 9 Personlich Bearbeiten Weder Art 2 GG noch Art 1 GG schranken den Kreis der Grundrechtstrager ein sodass das allgemeine Personlichkeitsrecht jedermann schutzt Der Schutzbereich erfasst damit lebende naturliche Personen 10 Der Personlichkeitsschutz von Toten erfolgt uber das postmortale Personlichkeitsrecht das eine Auspragung allein der Menschenwurde darstellt 11 Ob und in welchem Umfang Personenvereinigungen insbesondere juristische Personen des Privatrechts Trager des allgemeinen Personlichkeitsrechts sein konnen ist in der Rechtswissenschaft strittig Gemass Art 19 Absatz 3 GG finden Grundrechte auf Personenvereinigungen Anwendung soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind Aufgrund des ausserordentlich weit gefassten sachlichen Schutzbereichs des Personlichkeitsrechts kann dies nicht generell bejaht oder verneint werden Vielmehr beurteilt sich die Grundrechtsfahigkeit individuell fur die einzelnen Gewahrleistungen des Personlichkeitsrechts Ausschlaggebend ist hierbei ob die jeweilige Gewahrleistung an die Menschenwurde anknupft die lediglich naturlichen Personen zustehen kann 12 Bejaht wurde die wesensmassige Anwendbarkeit in der Rechtsprechung beispielsweise fur das Recht am eigenen Wort 13 Verneint wurde die Anwendbarkeit demgegenuber fur den Schutz vor dem Zwang zur Selbstbezichtigung 14 Sachlich Bearbeiten Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Personlichkeitsrechts ist ausserordentlich weit gefasst Das Bundesverfassungsgericht beschreibt ihn als autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zur Entfaltung der eigenen Individualitat 15 Nach der Rechtsprechung hat es insbesondere eine luckenschliessende Funktion Es soll solche Freiheiten schutzen die durch speziellere Freiheitsrechte nicht in ausreichendem Mass geschutzt werden Auch soll er die Abwehr neuartiger Gefahren fur die Personlichkeit ermoglichen fur die der Gesetzgeber keine Regelungen geschaffen hat Daher wird der sachliche Schutzbereich des Personlichkeitsrechts durch die Rechtsprechung bestandig fortentwickelt 16 Die Rechtslehre hat unterschiedliche Methoden entwickelt um die Fallgruppen des Personlichkeitsrechts zu systematisieren Eine gangige Darstellungsform unterscheidet zwischen der Selbstbestimmung der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung 17 Selbstbestimmung Bearbeiten Das Recht auf Selbstbestimmung schutzt das Recht uber wesentliche Aspekte der Personlichkeitsbildung selbst zu bestimmen Hierzu zahlt beispielsweise das Recht einen eigenen Namen zu wahlen 18 19 Weiterhin geschutzt wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszahlungsurteil von 1983 entwickelt wurde Dieses schutzt das Recht selbst uber die Preisgabe und Verwendung von Daten zu bestimmen die Ruckschlusse auf die eigene Person erlauben Das Gericht schuf dieses Recht um zu verhindern dass die systematische Erfassung personenbezogener Daten Burger vom Gebrauch ihrer Freiheiten abhalt 20 Beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich damit um die Grundlage des deutschen Datenschutzrechts In seinem Urteil zur Online Durchsuchung in Nordrhein Westfalen von 2008 schuf das Bundesverfassungsgericht weiterhin das Grundrecht auf Gewahrleistung der Vertraulichkeit und Integritat informationstechnischer Systeme 21 Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Es schutzt Daten die in einem informationstechnischen System gespeichert sind und Ruckschlusse auf eine Person ermoglichen vor dem Zugriff durch Dritte Insbesondere richtet sich das Grundrecht gegen das heimliche Infiltrieren und Ausspahen elektronischer Systeme etwa durch einen Trojaner 22 Dies ist beispielsweise in 49 des Bundeskriminalamtgesetzes und 100b der Strafprozessordnung vorgesehen Das Gericht erblickte im bisherigen Grundrechtsschutz eine Schutzlucke Die Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG entfalte lediglich dann Schutz falls sich das System innerhalb einer Wohnung befindet Das Fernmeldegeheimnis Art 10 GG schutze lediglich den Ubermittlungsvorgang nicht hingegen solche Daten die bereits auf einem Medium gespeichert sind Die informationelle Selbstbestimmung schutze schliesslich in erster Linie einzelnen personenbezogene Daten und konne daher nicht verhindern dass aus einer Vielzahl von fur sich genommen wenig aussagekraftiger Daten ein Personlichkeitsbild erstellt werden kann 23 In der Rechtswissenschaft wird das Schutzbestreben des Gerichts zwar begrusst uberwiegend jedoch bestritten dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen adaquaten Schutz bietet 24 25 26 Ferner folgt aus dem Recht auf Selbstbestimmung ein Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung 27 Ausserdem garantiert es Straftatern das Recht auf Resozialisierung 5 Zudem gewahrleistet es die sexuelle Selbstbestimmung 28 Schliesslich hat ein Minderjahriger zum Schutz seiner Entfaltung einen Anspruch auf schuldenfreien Eintritt in die Volljahrigkeit 29 Selbstbewahrung Bearbeiten Die Selbstbewahrung umfasst den Schutz des privaten Lebensbereichs In Bezug auf die raumliche Privatheit erfolgt dies bereits durch den Schutz der Wohnung nach Art 13 GG Das Recht auf Selbstbewahrung erganzt dessen Schutz Es schutzt beispielsweise die Vertraulichkeit von Tagebuchaufzeichnungen 30 und Krankenakten 31 Selbstdarstellung Bearbeiten Das Recht auf Selbstdarstellung gewahrleistet dass der Einzelne bestimmen kann wie er sich in der Offentlichkeit darstellt Es schutzt ihn daher vor ungewollter verfalschter oder ehrenruhriger Darstellung durch Dritte Zum Schutz der Selbstdarstellung zahlt beispielsweise das Recht am eigenen Bild das im Kunsturhebergesetz naher ausgestaltet wird Hiernach kann der Einzelne bestimmen ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veroffentlicht werden 32 33 Ebenfalls geschutzt wird das Recht am eigenen Wort Dieses verbietet es etwa dass einem fremde Ausserungen ohne den Willen des Betroffenen untergeschoben werden 34 35 Ebenfalls schutzt es die Vertraulichkeit des Gesprachs 36 Weiterhin folgt aus dem Recht auf Selbstdarstellung das Recht uber die Veroffentlichung oder offentlichkeitswirksame Nennung des eigenen Namens zu bestimmen 37 Schliesslich gewahrleistet das Recht auf Selbstdarstellung den Schutz der personlichen Ehre 35 So schutzt es beispielsweise vor Beleidigungen 185 des Strafgesetzbuchs und anderen ehrenruhrigen Handlungen Weiterhin folgt aus dem allgemeinen Personlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Prinzip von Treu und Glauben 242 des Burgerlichen Gesetzbuchs ein Anspruch auf Weiterbeschaftigung im Arbeitsverhaltnis Grundrechtskonkurrenzen Bearbeiten Sofern in einem Sachverhalt der Schutzbereich mehrerer Grundrechte betroffen ist stehen diese zueinander in Konkurrenz Die allgemeine Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG wird durch das allgemeine Personlichkeitsrecht als lex generalis verdrangt Das allgemeine Personlichkeitsrecht kann durch Freiheitsrechte verdrangt werden die Ausschnitte der Personlichkeit in besonderer Weise schutzen Dies trifft insbesondere auf den Schutz der Wohnung Art 13 GG zu Andere Freiheitsrechte stehen neben dem allgemeinen Personlichkeitsrecht 38 Eingriff Bearbeiten Ein Eingriff liegt vor wenn der Gewahrleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkurzt wird 39 Dies kann etwa durch staatliche Uberwachungsmassnahmen oder durch ehrenruhrige Ausserungen von Hoheitstragern geschehen Im Rahmen zivilrechtlicher Gerichtsprozesse besitzen Urteile Eingriffsqualitat falls diese dem Personlichkeitstrager die Pflicht auferlegen eine Personlichkeitsberechtigung durch Dritte etwa eine Berichterstattung zu dulden Die Eingriffsqualitat entfallt falls der Betroffene in die Beeintrachtigung einwilligt Dies trifft beispielsweise zu falls eine Person ein Telefonat in Kenntnis beginnt dass sie durch Dritte abgehort wird 40 Nach der Rechtsprechung besitzen ferner Massnahmen die nur ganz kurzfristig die Rechtssphare des Burgers beruhren keine Eingriffsqualitat Dies wurde etwa angenommen als Daten nach ihrer automatisierten Erhebung unverzuglich mit einem Datenbestand abgeglichen und anschliessend geloscht wurden 41 Rechtfertigung eines Eingriffs Bearbeiten Liegt ein hoheitlicher Eingriff in das allgemeine Personlichkeitsrecht vor ist dieser rechtmassig wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann beurteilt sich nach der Art des Eingriffs Da das Personlichkeitsrecht teilweise in der unantastbaren Menschenwurde wurzelt ist ein Eingriff nicht rechtfertigungsfahig der den Kernbereich privater Lebensgestaltung beruhrt Dieser intime Bereich ist dem hoheitlichen Zugriff entzogen weshalb ein Eingriff stets rechtswidrig ist 42 43 Ist dieser Bereich hingegen nicht betroffen darf in das Personlichkeitsrecht nach Massnahme der Schranken des Art 2 Absatz 1 GG eingegriffen werden Hiernach findet der Schutz des Personlichkeitsrechts seine Grenze im Schutz der Rechte anderer der verfassungsmassigen Ordnung und dem Sittengesetz Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Beschrankung des Personlichkeitsrechts durch Gesetze im formellen Sinn Von grosser Bedeutung fur die Beurteilung der Rechtmassigkeit eines Grundrechtseingriffs ist die Frage ob der Eingriff den Grundsatz der Verhaltnismassigkeit achtet Hiernach muss das durch den Eingriff verfolgte Ziel in einem adaquaten Verhaltnis zur Beeintrachtigung des Betroffenen stehen Dies ergibt sich insbesondere infolge einer Guterabwagung Eine solche setzt voraus dass die widerstreitenden Interessen gewichtet werden Um den Gewichtungsprozess in Bezug auf das allgemeine Personlichkeitsrecht zu systematisieren hat die Rechtsprechung die Spharentheorie entwickelt Hiernach lassen sich die Schutzdimensionen des Personlichkeitsrechts in unterschiedlich stark zu schutzende Bereiche einteilen Die Offentlichkeitssphare ist der Bereich in dem der Einzelne sich der Offentlichkeit bewusst zuwendet etwa wenn er bewusst an die Offentlichkeit tritt und sich offentlich aussert Diese Sphare geniesst den schwachsten Schutz Die Sozialsphare ist der Bereich in dem sich der Mensch als soziales Wesen im Austausch mit anderen Menschen befindet Hierzu zahlt insbesondere die berufliche politische oder ehrenamtliche Tatigkeit Diese Sphare ist z B gegen Veroffentlichungen relativ schwach geschutzt sodass Eingriffe in aller Regel zulassig sind wenn nicht ausnahmsweise Umstande hinzutreten die den Personlichkeitsschutz uberwiegen lassen Die Privatsphare wird einerseits raumlich Leben im hauslichen Bereich im Familienkreis Privatleben andererseits aber auch gegenstandlich Sachverhalte die typischerweise privat bleiben definiert Eingriffe in diese Sphare sind in der Regel unzulassig wenn nicht ausnahmsweise Umstande hinzutreten die die gegenlaufigen Interessen uberwiegen lassen z B bei Presseveroffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern wenn ein uberwiegendes offentliches Informationsinteresse besteht Die Intimsphare einer Person ist gegen jeden Eingriff zu schutzen Zivilrechtlicher Schutz des Personlichkeitsrechts BearbeitenUnterlassungsanspruch Bearbeiten Aus einer Verletzung des allgemeinen Personlichkeitsrechts insbesondere durch Berichterstattung in den Medien oder im Fall von Schmahkritik kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz 823 Abs 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Personlichkeitsrecht als sonstiges Recht 44 oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch 1004 BGB ergeben Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schweren Verletzungen des Personlichkeitsrechts zuerkannt 45 Die Schmerzensgeldsummen erreichen aber aus Grunden der Abschreckung inzwischen betrachtliche Hohen So sprach das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg 1996 bereits 200 000 DM Schmerzensgeld fur ein frei erfundenes Interview zu 46 Schadensersatz Schmerzensgeld Bearbeiten Bei einer schwerwiegenden Verletzung des APR kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschadigung fur immaterielle Schaden erfassen Dieser Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus 823 I BGB sonstiges Recht in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG Art 2 Abs 1 GG Einzelne Bereiche des Personlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschutzt beispielsweise die personliche Ehre in den 185 ff StGB der Name 12 BGB das Recht am eigenen Bild 22 ff KunstUrhG oder das Urheberrecht UrhG Hierbei handelt es sich um besondere Personlichkeitsrechte Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus 823 II BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz fuhren Nennung von Beteiligten von Gerichtsverfahren im Internet Bearbeiten Die offentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet stellt nicht ohne Weiteres eine rechtswidrige Verletzung des Personlichkeitsrechts der Betroffenen dar 47 Die Namensnennung der Anwalte darf allerdings nicht anprangernd erfolgen 48 Namen und Anschriften der Parteien und weiterer Verfahrensbeteiligter mussen daher in Veroffentlichungen nicht grundsatzlich anonymisiert geschwarzt oder geloscht werden Personlichkeitsrecht nach dem Tod Bearbeiten Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Wurde des Menschen geschutzt Das Bundesverfassungsgericht hat das postmortale Personlichkeitsrecht in seiner Mephisto Entscheidung 49 aus Art 1 Abs 1 GG abgeleitet Unternehmenspersonlichkeitsrecht BearbeitenOb auch Unternehmen also juristischen Personen und Personengesellschaften ein Personlichkeitsrecht zukommt ist innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft stark umstritten Der Bundesgerichtshof spricht auch Unternehmen ein solches Unternehmenspersonlichkeitsrecht zu 50 Dieses soll als sonstiges Recht im Sinne von 823 Abs 1 BGB so das Gericht den sozialen Geltungs und Achtungsanspruch von Unternehmen schutzen Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage ob Unternehmen ein eigenes Personlichkeitsrecht zukommen kann zuletzt ausdrucklich offengelassen 51 Dass auch Unternehmen ein Personlichkeitsrecht zukommen kann wird vor allem deswegen bestritten weil das allgemeine Personlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 GG der Menschenwurde in Verbindung mit Art 2 Abs 1 GG hergeleitet wird Juristischen Personen kann aber die Menschenwurde nicht zugutekommen weil die Grundrechte des Grundgesetzes juristische Personen gemass Art 19 Abs 3 GG nur so weit schutzen als das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist Die Anwendbarkeit der Menschenwurde auf juristische Personen wird aber nach ganz einhelliger Meinung abgelehnt Befurworter des Unternehmenspersonlichkeitsrechts wenden dagegen ein dass auch juristische Personen und Personengesellschaften eines sozialen Achtungsanspruchs fahig seien den es zu schutzen gelte Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht wird daher von Unternehmen auch haufig argumentativ herangezogen um gegen missliebige mediale Berichterstattung vorzugehen Gegenuber spezielleren Schutzvorschriften hat es den Vorzug dass seine Voraussetzungen einfacher darzulegen sind als etwa die Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts welches immer auch ein Wettbewerbsverhaltnis erfordert oder die des 826 BGB der eine vorsatzliche sittenwidrige Schadigung voraussetzt Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs der die Existenz eines Unternehmenspersonlichkeitsrechts bejaht gilt aber grundsatzlich dass dieses nur einen subsidiaren Schutz vor Beeintrachtigung bietet wenn speziellere Vorschriften wie beispielsweise 824 und 826 BGB oder die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG im Einzelfall keinen Schutz bieten Ungeklart ist auch das Verhaltnis des Unternehmenspersonlichkeitsrechts zum sogenannten Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb Wahrend die Gerichte diese beiden Rechtsinstitute nebeneinander zur Anwendung bringen wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise die Auffassung vertreten das Unternehmenspersonlichkeitsrecht sei Teil des Rechts am Gewerbebetrieb oder sogar deckungsgleich mit diesem Eine Analyse der von der Rechtsprechung entschiedenen Falle hat ergeben dass angesichts des bereits vorhandenen Schutzes fur wirtschaftliche Unternehmen aufgrund speziellerer Vorschriften der Ruckgriff auf ein eigenstandiges Unternehmenspersonlichkeitsrecht vollstandig entbehrlich sei 52 Schutzlucken seien dagegen im Bereich der nicht wirtschaftlichen Verbande feststellbar Soweit keine spezielleren auf Unternehmen gemass Art 19 Abs 3 GG anwendbaren Grundrechte einschlagig seien konne insofern basierend auf Art 2 Abs 1 GG uber ein dem Unternehmenspersonlichkeitsrecht funktional entsprechendes Aussendarstellungsrecht nachgedacht werden 53 Siehe auch BearbeitenVerletzung des hochstpersonlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Zulassigkeit von Ausserungen in der Berichterstattung Recht auf Nichtwissen nach dem GendiagnostikgesetzLiteratur BearbeitenChristoph Degenhart Das allgemeine Personlichkeitsrecht Art 2 I in Verbindung mit Art 1 I GG In Juristische Schulung 32 Jahrgang Band 1 1992 S 361 368 Horst Peter Gotting Christian Schertz Walter Seitz Hrsg Handbuch des Personlichkeitsrechts Verlag C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57049 0 Stefan Holzner Meinungsfreiheit und Unternehmenspersonlichkeitsrecht Neue Abwagungsmassstabe erforderlich In MMR Fokus 4 2010 S XI MMR Aktuell 2010 298851 Ansgar Koreng Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht als Element des gewerblichen Reputationsschutzes In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 12 2010 S 1065 Annina Pollaczek Pressefreiheit und Personlichkeitsrecht VDM Saarbrucken 2007 ISBN 3 8364 0788 4 Sascha Sajuntz Die Entwicklung des Presse und Ausserungsrechts im Jahr 2017 NJW 2018 589 Fabian Steinhauer Das eigene Bild Verfassungen der Bildrechtsdiskurse um 1900 Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie Politik und Geistesgeschichte Band 74 Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 84051 9 Thorsten Suss Die Bismarck Entscheidung des Reichsgerichts aus heutiger Sicht oder Rechtsfindung am Vorabend des BGB JURA 2011 S 610 616 Jurgen Vahle Das allgemeine Personlichkeitsrecht Eingriffsmerkmale und Schutzanspruche In Neue Wirtschafts Briefe NWB Nr 5 07 vom 29 Januar 2007 ISSN 0028 3460 Weblinks BearbeitenGernot Lehr Privatsphare kranker Stars In die Klinik und niemand erfahrt s In Sueddeutsche de 25 November 2009 Felix Wittern Rechtsvergleichende Dissertation zum Personlichkeitsrecht in USA und Deutschland 2004 Helmut Russmann Skript aus dem WS 1994 95 BGH Urteil vom 1 Dezember 99 I ZR 49 97 Marlene Dietrich BGHZ 143 214 Stefan Gottwald Zeitgeschichte und Dogmatik am Beispiel des allgemeinen Personlichkeitsrechtes Zeitgeschichtliche Darstellung der Entwicklung des Allgemeinen Personlichkeitsrechts im forum historiae iurisEinzelnachweise Bearbeiten Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 623 RGZ 41 43 BGHZ 13 334 338 BGHZ 26 349 354 a b BVerfGE 35 202 Lebach BVerfGE Eppler Herbert Bethge Art 5 Rn 30a In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 626 Mario Martini Das allgemeine Personlichkeitsrecht im Spiegel der jungeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 839 842 Kay Windthorst Art 2 Rn 73 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 106 28 43 Mithorvorrichtung BVerfGE 95 220 244 Aufzeichnungspflicht BVerfGE 117 202 225 Vaterschaftsfeststellung Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 628 Kay Windthorst Art 2 Rn 77 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 109 256 266 Vor Ehename BVerfGE 123 90 102 Mehrfachnamen BVerfGE 65 1 43 Volkszahlung BVerfGE 120 274 320 Online Durchsuchung Ulf Buermeyer Die Online Durchsuchung Technischer Hintergrund des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme In HochstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht 2007 S 154 BVerfGE 120 274 Online Durchsuchung Mario Martini Das allgemeine Personlichkeitsrecht im Spiegel der jungeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 839 840 Martin Eifert Informationelle Selbstbestimmung im Internet Das BVerfG und die Online Durchsuchungen In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2008 S 521 Gabriele Britz Vertraulichkeit und Integritat informationstechnischer Systeme In Die Offentliche Verwaltung 2008 S 411 413 BVerfGE 117 202 226 Vaterschaftsfeststellung BVerfGE 47 46 73 Sexualkundeunterricht BVerfGE 72 155 170 Grenzen elterlicher Vertretungsmacht BVerfGE 80 367 374 Tagebuch BVerfGE 32 373 379 Arztliche Schweigepflicht BVerfGE 101 361 381 Caroline von Monaco II BVerfGE 34 269 Soraya BVerfGE 54 208 217 Boll a b BVerfGE 54 148 155 Eppler BVerfGE 34 238 246 Tonband BVerfGE 97 391 399 Missbrauchsbezichtigung Kay Windthorst Art 2 Rn 101 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 8 Rn 1 BVerfGE 106 28 45 Mithorvorrichtung BVerfGE 120 378 399 Automatisierte Kennzeichenerfassung BVerfGE 34 238 245 Tonband BVerfGE 75 369 380 Strauss Karikatur BGHZ 26 349 Herrenreiter Fall BVerfGE 34 269 285 Soraya Urteil OLG Hamburg Caroline v Monaco gegen Bunte Der Spiegel 31 1996 OLG Hamburg Urteil vom 16 Februar 2010 7 U 88 09 OLG Hamburg Beschluss vom 9 Juli 2007 7 W 56 07 BVerfGE 30 173 Mephisto Entscheidung BGH Urteil vom 11 Marz 2008 VI ZR 7 07 NJW 2008 S 2110 BVerfG Beschluss vom 8 September 2010 1 BvR 1890 08 NJW 2010 S 3501 3502 Gen Milch siehe auch BVerfG Beschluss vom 3 Mai 1994 1 BvR 737 94 NJW 1994 S 1784 Ansgar Koreng Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht als Element des gewerblichen Reputationsschutzes In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2010 S 1065 1069 Ansgar Koreng Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht als Element des gewerblichen Reputationsschutzes In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2010 S 1065 1070 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4045245 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Personlichkeitsrecht Deutschland amp oldid 227167447