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Copyright ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zu den Copyright laws einzelner Staaten siehe dort Das Urheberrecht ist zunachst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht 1 Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems die das Verhaltnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln es bestimmt Inhalt Umfang Ubertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtsfamilien 2 1 Deutscher Rechtskreis 2 2 Romanischer Rechtskreis 2 3 Common law 2 4 Mischrecht 3 Objekt des Urheberrechts 3 1 Gesetzgebungstechnik 3 2 Erfordernis der korperlichen Festlegung fixation 3 3 Erfordernis der Originalitat 3 4 Einzelne Werkarten 4 Inhaber des Urheberrechts 4 1 Werke mehrerer Autoren 4 2 Auftragsarbeiten 5 Art und Umfang des Urheberrechts 5 1 Formelle Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes 5 2 Das droit moral 5 2 1 Das Veroffentlichungsrecht 5 2 2 Das droit au respect 5 2 3 Das droit a la paternite 5 3 Schranken des Urheberrechts 5 3 1 Zitatrecht 6 Ubertragung des Urheberrechts 6 1 Ubertragung im Todesfall 6 2 Ubertragung mittels Verlagsvertrag 7 Verletzungen des Urheberrechts 8 Dauer des Schutzes 9 Internationales Urheberrecht 10 Siehe auch 11 Literatur 11 1 Gesetzessammlungen 11 2 Umfassende Darstellungen 11 3 Einzelaspekte 11 4 Das droit moral 11 5 Kollisionsrecht 11 6 Legitimation und Philosophie des Urheberrechts 11 7 Okonomische Analyse des Urheberrechts 11 8 Geschichte des Urheberrechts 12 Weblinks 13 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte des Urheberrechts Siehe auch Urheberrecht DDR Rechtsfamilien BearbeitenIm Urheberrecht gilt das Schutzlandprinzip Das anwendbare Recht bestimmt sich immer nach der Rechtsordnung des Staates in dem Schutz beansprucht wird Deutscher Rechtskreis Bearbeiten Siehe auch Urheberrecht Deutschland Urheberrecht Osterreich und Urheberrecht Schweiz Romanischer Rechtskreis Bearbeiten Siehe auch Urheberrecht Luxemburg und Urheberrecht Vereinigte Arabische Emirate Common law Bearbeiten Siehe auch Copyright law Vereinigte Staaten Mischrecht Bearbeiten Siehe auch Urheberrecht Europaische Union Objekt des Urheberrechts BearbeitenGesetzgebungstechnik Bearbeiten Das geschutzte Objekt des Urheberrechts ist in allen Rechtsordnungen ein Werk der Kunst Als gesetzgeberische Technik wurde rechtshistorisch zuerst die enumerative Form gewahlt um zu definieren was als Werk geschutzt sein soll Um jedoch auch technische Neuerungen urheberrechtlich ausreichend erfassen zu konnen setzte sich daneben bald die Generalklausel durch Die meisten Rechtsordnungen setzen heute in Anlehnung an die einflussreiche revidierte Berner Ubereinkunft von 1908 auf einen Mischtyp Dabei wird zunachst in allgemeiner und weiter Form das Schutzobjekt definiert Deutschland Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Frankreich œuvre de l esprit nach art L 112 18 CPI jedoch durch Auflistungen erganzt Der Rechtstradition des common law entsprechend liegen beim britischen Copyright Designs and Patents Act 1988 und US amerikanischen Copyright Act of 1976 die Schwerpunkte auf langeren Aufzahlungen mit differenzierten Legaldefinitionen zu Beginn der Gesetze 2 Erfordernis der korperlichen Festlegung fixation Bearbeiten Eine Minderheit von Rechtsordnungen gewahrt urheberrechtlichen Schutz nur unter der Bedingung dass 1 eine korperliche Festlegung des Werks besteht und diese 2 korperlich bestandig oder dauerhaft permanent or stable 101 Copyright Act of 1976 ist Das bekannteste Beispiel ist 102 a des Copyright Act of 1976 3 Copyright protection subsists in accordance with this title in original works of authorship fixed in any tangible medium of expression now known or later developed from which they can be communicated 4 Neben dieser ersten vor allem im common law verbreiteten Gruppe konnen drei weitere Gruppen ausgemacht werden 2 solche die eine bestandige korperliche Festlegung nur fur bestimmte Werkgattungen besonders Choreographien voraussetzen 3 solche die hierzu keine Regelung bieten und 4 solche die ausdrucklich ein solches Erfordernis leugnen 3 Erfordernis der Originalitat Bearbeiten Das Erfordernis der Originalitat gehort zu den Kernelementen des modernen Urheberrechts Es ist zugleich zentrales Element zur Legitimation urheberrechtlichen Schutzes Gesetzgebungstechnisch stehen zwei Wege zur Verfugung dieses Merkmal zu umschreiben Durch die Beschreibung des Entstehungsprozesses oder durch Beschreibung des Ergebnisses meist wird eine Kombination aus beidem gewahlt In den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas steht der Aspekt der Personlichkeit des Urhebers im Vordergrund Das Werk sei schon deshalb zu schutzen weil es ein Stuck entausserter gleichsam materialisierter Personlichkeit des Urhebers sei Aus diesem Ansatz heraus wird entsprechend auch das Objekt des Urheberrechts bestimmt schutzenswert ist nur was Ausdruck der innersten Personlichkeit des Schopfers ist Sprache Maltechnik oder historische Daten und Geschehnisse konnen deshalb nicht Objekt des Urheberrechts sein 5 Einzelne Werkarten Bearbeiten FotografienDie Fotografie stand im kunstlerischen Ansehen historisch zunachst da vermeintlich blosse Reproduktion der Realitat unterhalb der herkommlichen Kunstgattungen Entsprechend erfuhr sie erst relativ spat Anerkennung als urheberrechtlich schutzenswerte Kunstgattung Die rechtlichen Regelungen lassen sich in drei Gruppen einteilen In zahlreichen Rechtsordnungen stehen Fotografien den anderen Kunstgattungen vollig gleich und geniessen regularen urheberrechtlichen Schutz In einigen anderen Rechtsordnungen werden Fotografien eingeteilt in kunstlerische Fotografien Lichtbildwerke mit voller und gewohnliche bzw einfache Fotografien Lichtbilder mit geringerer Schutzebene Schliesslich existiert eine dritte Gruppe von Rechtsordnungen die Fotografien vom urheberrechtlichen Schutz ausnehmen und einem gesonderten Regelwerk unterstellen 6 Inhaber des Urheberrechts BearbeitenWerke mehrerer Autoren Bearbeiten Die Falle von Co Autorschaft lassen sich in drei grosse Gruppen einteilen 7 Bearbeitungen Hierunter lassen sich diejenigen Schopfungen fassen bei denen auf Grundlage eines bereits vorhandenen Werkes ein anderer ein neues Werk schafft Wesentliches Merkmal dieser Fallgruppe ist dass Original und Bearbeitung klar voneinander unterschieden werden konnen Das Original bleibt von der Adaption vollkommen unberuhrt und weiterhin selbststandig nutzbar die Bearbeitung hingegen kann nicht ohne das Original in modifizierter Form verwandt werden In diese Fallgruppe gehoren etwa das œuvre composite Art 113 2 CPI des franzosischen und das derivative work U S C 17 101 des US amerikanischen Urheberrechts Kompilationen und Anthologien Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus dass zwar auch hier die schopferischen Beitrage der einzelnen Autoren klar trennbar bleiben die einzelnen Beitrage jedoch im Wesentlichen unverandert bleiben In diese Kategorie fallen die Sammelwerke des deutschen Rechts sowie compilations und collective works nach US amerikanischem Recht Gemeinschaftswerke In diesen Fallen arbeiten mindestens zwei naturliche Personen derart zusammen dass ein gemeinsames Endprodukt entsteht Es besteht hierbei die Moglichkeit dass die einzelnen schopferischen Beitrage am Ende nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet werden konnen Haufig entstammen die Beitrage unterschiedlichen Genres klassisches Beispiel hierfur ist die Oper Die dritte Gruppe ist unter dem Aspekt der Mehrautorschaft die juristisch problematischste Im Fall der Uberschreitung von Genre Grenzen stellt sich die Frage ob und wann die Beitrage insgesamt als ein Werk zu bewerten sind Ferner ist zu klaren welche Rechte am Werk die Autoren gegeneinander bei Differenzen geltend machen konnen Eine besondere Problematik bietet in dieser Gruppe die im romanischen Rechtskreis verbreitete Konstruktion des œuvre collective 7 Eine weitverbreitete und typische Losung der ersten beiden Sachprobleme bietet 11 UrhG A Das Urheberrecht steht demnach allen Miturhebern gemeinsam zu Eine Anderung oder Verwertung des Urheberrechts verlangt eine einstimmige Entscheidung aller Urheber Manche Rechtsordnungen lassen jedoch bereits die Zustimmung der Mehrheit der Urheber vgl in Mexiko Art 80 Ley Federal del Derecho de Autor oder gar eines einzelnen Urhebers Argentinien Art 19 Ley de Propiedad Intelectual genugen In den meisten Gesetzen finden sich Vorschriften aus denen hervorgeht dass bei der Verbindung von verschiedenen Genres etwa Wort und Musik nicht ein sondern zwei separate Werke entstehen Auch in Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung folgen Rechtsprechung und Rechtslehre jedoch fast durchgangig dieser Losung 7 Auftragsarbeiten Bearbeiten Die unterschiedliche Behandlung von Auftragsarbeiten zeigt paradigmatisch die unterschiedlichen Ansatze des in romischrechtlicher Tradition stehenden Urheberrechts im engeren Sinne droit d auteur diritto di autore der Lander des Civil Law im Gegensatz zum angelsachsischen Copyright Hat der Ersteller in Erfullung vertraglicher Pflichten nach groben Vorgaben des Auftraggebers ein Werk hergestellt bestehen zwei Moglichkeiten das entstehende subjektive Recht zuzuweisen Entweder dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer Die Lander kontinentaleuropaischer Tradition wahlen letztere Losung wie beispielhaft das portugiesische Recht zeigt 8 O direito de autor pertence ao criador intelectual da obra salvo disposicao expressa em contrario Das Urheberrecht steht dem geistigen Schopfer des Werkes zu soweit durch Vertrag nicht ausdrucklich etwas Anderes vereinbart ist Codigo do Direito de Autor e dos Direitos Conexos Art 11 Die Rechtsordnungen des common law wahlen fur das copyright erstere Moglichkeit Where a literary dramatic musical or artistic work or a film is made by an employee in the course of his employment his employer is the first owner of any copyright in the work subject to any agreement to the contrary Wenn ein literarisches dramatisches musikalisches oder kunstlerisches Werk oder ein Film von einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhaltnisses geschaffen wird ist sein Arbeitgeber vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der vorrangige Inhaber des Urheberrechts an diesem Werk Copyright Designs and Patents Act 1988 s 11 2 8 Art und Umfang des Urheberrechts BearbeitenDas Urheberrecht ist ein zeitlich begrenztes Monopolrecht zugunsten des Schopfers eines Werks Formelle Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes Bearbeiten Unter dem Einfluss der revidierten Berner Ubereinkunft von 1908 gewahrt die grosse Mehrheit der Rechtsordnungen urheberrechtlichen Schutz ungeachtet formeller Voraussetzungen Eine wichtige Ausnahme bildete bis 1989 das Recht der Vereinigten Staaten Nach 401 a Copyright Act 1976 mussten alle Vervielfaltigungen des Werkes das Zeichen c C in einem Kreis tragen Dies gilt nach wie vor fur Werke die vor dem 1 Januar 1978 erstmals veroffentlicht wurden Eine weitere Formalitat besteht im US amerikanischen Recht dadurch dass nach 408 412 Copyright Act 1976 zwei Kopien bzw Tontrager des Werkes im Copyright Office der Library of Congress hinterlegt werden mussen Bei Nichtbeachtung droht allerdings hochstens eine Strafzahlung der urheberrechtliche Schutz bleibt unberuhrt Bei der Hinterlegung kann die Registrierung des Werkes beantragt werden wodurch gewisse prozessrechtliche Vorteile erlangt werden konnen Eine ahnliche Regelung besteht auch in Argentinien vgl Art 57 63 Ley de Propiedad Intelectual 9 Das droit moral Bearbeiten Das Veroffentlichungsrecht Bearbeiten Das deutsche Recht kennt als Bestandteil des Urheberpersonlichkeitsrechtes neben den Verwertungsrechten ein eigenstandiges Veroffentlichungsrecht in 12 UrhG die Norm wird dort sogar als Grundnorm des Urheberrechtsschutzes bezeichnet 10 Ungeachtet dieser Stellung im deutschen Recht ist eine vergleichbare Norm der Mehrzahl der Rechtsordnungen fremd In den skandinavischen Landern verzichtete man bewusst in den 1960er Jahren auf die Einfuhrung einer solchen Norm selbst die Gesetze Osterreichs und der Schweiz entbehren einer vergleichbaren Norm Der praktische Unterschied ist dennoch ausserst gering Da fast alle Funktionen des Veroffentlichungsrechtes auch durch die Verwertungsrechte abgedeckt werden konnen wurde selbst in Deutschland seine Notwendigkeit intensiv diskutiert und bezweifelt 11 Als weitere bedeutende Rechtsordnung kennt Frankreich ein droit de divulgation Art L121 2 CPI das einer gesonderten intestaten Erbfolge unterliegt 12 Zu den Verwertungsrechten siehe auch das Nutzungsrecht im Urheberrechtsgesetz 31 ff UrhG Das droit au respect Bearbeiten Der Schutz des Urhebers gegen die Prasentation seines Werkes in einer seinem Ansehen schadlichen und seinen kunstlerischen Uberzeugungen widersprechenden Form wird unter dem franzosischen Terminus droit au respect frz Recht auf Achtung und Respekt diskutiert Die grosse Mehrzahl der Urheberrechtsgesetze stimmen zwar darin uberein dass dem Urheber ein solches Recht zusteht uber Reichweite und Massstabe bestehen jedoch wesentliche Unterschiede Die Berner Ubereinkunft statuiert seit 1928 bzw 1948 in Art 6bis das Recht des Urhebers unabhangig von seinen vermogensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung sich jeder Entstellung Verstummelung oder sonstigen Anderung des Werkes oder jeder anderen Beeintrachtigung des Werkes zu widersetzen die seiner Ehre oder seinem Rufe nachteilig sein konnten fr Independamment des droits patrimoniaux d auteur et meme apres la cession desdits droits l auteur conserve le droit de s opposer a toute deformation mutilation ou autre modification de cette œuvre ou a toute autre atteinte a la meme œuvre prejudiciables a son honneur ou a sa reputation 13 Das droit a la paternite Bearbeiten Hauptartikel droit de non paternite Der franzosische Begriff droit a la paternite frz Recht auf Anerkennung der Urheberschaft kann in einem engeren und einem weiteren Sinne verstanden werden Im eigentlichen Sinne umfasst es das Recht des Autors darauf dass sein Name bzw sein Pseudonym in Verbindung mit dem Werk dargestellt wird wenn das Werk an die Offentlichkeit tritt Die Berner Ubereinkunft statuiert seit 1928 bzw 1948 in Art 6bis das Recht des Urhebers unabhangig von seinen vermogensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung die Urheberschaft am Werk fur sich in Anspruch zu nehmen fr Independamment des droits patrimoniaux d auteur et meme apres la cession desdits droits l auteur conserve le droit de revendiquer la paternite de l œuvre 13 In einem weiteren Sinne umfasst es auch die negative Seite des droit a la paternite im engeren Sinne Der Urheber kann gegen jede falsche Zuschreibung des Werkes auch dann vorgehen wenn das Werk nicht der Offentlichkeit zuganglich gemacht wird Im weiteren Sinne ist es nicht dem eigentlichen Urheberrecht zuzuordnen sondern je nach Rechtsordnung den Regeln des Personlichkeitsrechts des law of defamation oder des Vertragsrechtes 14 Schranken des Urheberrechts Bearbeiten Hauptartikel Schranken des Urheberrechts Aus der Sozialbindung des Urheberrechts als geistiges Eigentum rechtfertigen sich bestimmte gesetzliche Schranken die eine Ausnahme vom Verbot der ungenehmigten Vervielfaltigung und Verbreitung darstellen Zu diesen Ausnahmen zahlen neben dem Zitatrecht auch die Katalogbildfreiheit 15 oder die Nutzung verwaister Werke Zitatrecht Bearbeiten Es ist seit Bestehen urheberrechtlicher Normen anerkannt dass im Rahmen der kunstlerischen und wissenschaftlichen Behandlung urheberrechtlich geschutzter Werke dem Urheberrecht Grenzen durch das Zitatrecht gesetzt werden Im deutschen Urheberrechtsgesetz von 1965 war die Zulassigkeit von Zitaten zunachst abschliessend in drei Fallen erlaubt die Ergebnis einer langen wissenschaftlichen Diskussion waren jedoch schon bald durch die Rechtsprechung erweiternd ausgelegt wurden 16 17 Rechtsordnungen des angelsachsischen und skandinavischen Rechtskreises kannten dagegen schon fruh eine flexible Generalklausel So wird im common law das Zitatrecht von case law zur Doktrin des fair dealing bzw fair use beherrscht Der deutsche Gesetzgeber hat dem 2008 Rechnung getragen und 51 UrhG als Generalklausel mit Regelbeispielen ausgestaltet damit entfallt auch die Beschrankung auf Sprachwerke in 51 Nr 2 UrhG aF Die Regelbeispiele des deutschen Rechts unterscheiden weiterhin zwischen Grosszitat und Kleinzitat Einschrankendes Merkmal ist nach wie vor der Zweck des Zitates Nur sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist darf zitiert werden 18 Dem Gesetzeswortlaut nach unterscheidet das franzosische Recht in Art L122 5 Abs 1 Nr 3 lit a CPI zwischen analyse und courte citation die jedoch nicht der deutschen Einteilung in Gross und Kleinzitat entsprechen oder in ahnlicher dogmatischer Klarheit wie im deutschen Recht voneinander geschieden werden Entscheidend wird auch hier auf den caractere critique polemique pedagogique scientifique ou d information d h den Zweck des Zitats abgestellt Das italienische Recht bringt demgegenuber einen weiteren Aspekt Nach Art 70 Abs 1 UrhG I muss das Zitat auch insoweit gerechtfertigt sein als dem geschutzten Werk keine wirtschaftliche Konkurrenz durch das Zitat entstehen soll 18 Ubertragung des Urheberrechts BearbeitenUbertragung im Todesfall Bearbeiten Das Urheberrecht unterliegt in den meisten Rechtsordnungen den Erbschaftregeln bei Fehlen eines Testaments Die Erbfolge kann meist ebenso nach den Regeln des allgemeinen Erbrechts testamentarisch festgelegt werden In einigen Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises vgl 28 29 UrhG D sowie 23 UrhG A ist die Ubertragung mortis causa im Falle des Todes auch der einzige Weg das Urheberrecht zu ubertragen 19 Ubertragung mittels Verlagsvertrag Bearbeiten Das Verlagsrecht befasst sich damit wie Nutzungsrechte an einen Verlag ubertragen werden konnen um eine Veroffentlichung zu ermoglichen Verletzungen des Urheberrechts Bearbeiten Hauptartikel Urheberrechtsverletzung Urheberrechtsverletzungen werden in vielen Rechtsordnungen nicht gesondert geregelt sondern unterliegen den Regeln des allgemeinen Rechts also regelmassig des Zivilprozessrechts des Deliktsrechts und des Strafrechts Zivilprozessrechtlich ist besonders der einstweilige Rechtsschutz von Bedeutung um durch schnelles Handeln irreparable Schaden abzuwenden Ein beruhmtes Beispiel einer Sonderregel ist die saisie contrefacon frz saisie Sicherstellung contrefacon Nachahmung des franzosischen Urheberrechts die es ermoglicht in hochster Geschwindigkeit urheberrechtswidrig angefertigte Kopien durch den zustandigen Richter oder commisaire de police einziehen zu lassen Dabei kann das Grundstuck des jeweiligen Antragsgegners ohne vorherige Anhorung durchsucht werden Dauer des Schutzes Bearbeiten Hauptartikel Regelschutzfrist Im Standardfall also ein einzelner Autor der ein eigenes Werk zu Lebzeiten veroffentlicht gibt die revidierte Berner Ubereinkunft eine Mindestdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Schopfers post mortem auctoris vor 20 Die Mitgliedsstaaten konnen langere Schutzfristen einfuhren Zahlreiche Staaten haben die Schutzfrist auf 70 Jahre erhoht darunter 1965 Deutschland 64 UrhG D 1972 Osterreich 60 UrhG AT 1985 Frankreich Art L123 1 Code de la propriete intellectuelle und 2014 Italien 21 nochmals deutliche langere Schutzfristen bestehen mit 80 Jahren in Guinea Art 42 Gesetz Nr 043 APN CP vom 9 August 1980 99 Jahren in der Elfenbeinkuste Art 45 Gesetz Nr 96 564 vom 25 Juli 1996 22 und 100 Jahren in Mexiko Art 29 Ley Federal del derecho de autor Die Schutzdauer von Werken anonymer Autoren wird in 66 UrhG D reprasentativ fur zahlreiche andere Rechtsordnungen etwa Frankreich Schweden Brasilien wie folgt festgesetzt Ist die Identitat des Autors unbekannt gilt die sonst post mortem festgelegte Schutzdauer nicht ab Tod sondern ab Veroffentlichung Eine andere Losung wahlt das US amerikanische Recht in 17 U S C 302 c Demnach gelten wahlweise 95 Jahre nach Erstveroffentlichung oder 120 Jahre nach Schaffung des Werkes wobei jeweils die langere Dauer gilt 22 Internationales Urheberrecht Bearbeiten Hauptartikel Internationales Urheberrecht Grenzuberschreitende Szenarien spielen im Bereich des Urheberrechts eine besonders grosse Rolle Dabei sind wie auch sonst in Fallen mit Auslandsberuhrung drei Fragen zu unterscheiden Zunachst ist die Frage der internationalen Zustandigkeit also welchen Staates Gerichte uber den Fall entscheiden zu klaren hiernach richtet sich das anzuwendende Kollisionsrecht Das Kollisionsrecht gibt wiederum Auskunft daruber welches materielle Recht anzuwenden ist Zuletzt sind im Bereich des Urheberrechts oftmals fremdenrechtliche Aspekte des jeweiligen nationalen Rechts zu beachten Die Frage nach dem anwendbaren Recht das internationale Urheberrecht als Teilgebiet des internationalen Privatrechts oder besser Kollisionsrechts steht dabei im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Diskurses Siehe auch BearbeitenListe von Urheberrechtsgesetzen Urheberrecht Deutschland Urheberrecht Osterreich Urheberrecht Schweiz Urheberrecht Europaische Union Literatur BearbeitenGesetzessammlungen Bearbeiten UNESCO Hrsg Copyright laws and treaties of the world Unesco Paris 1956 Loseblattsammlung auch span frz Repertorio universal de legislacion y convenios sobre derecho de autor Lois et traites sur le droit d auteur Umfassende Darstellungen Bearbeiten Eugen Ulmer Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 978 3 16 149058 3 Claude Colombet Grands principes du droit d auteur et des droits voisins dans le monde Approche de droit compare Litec Paris 1990 ISBN 2 7111 0991 7 Haimo Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 7 Auflage Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 154125 4 Einzelaspekte Bearbeiten Nils Beier Die urheberrechtliche Schutzfrist Eine historische rechtsvergleichende und dogmatische Untersuchung der zeitlichen Begrenzung ihrer Lange und ihrer Harmonisierung in der Europaischen Gemeinschaft C H Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47216 8 Alain Strowel Droit d auteur et copyright Divergences et convergences Etude de droit compare Montchrestien Paris 2000 ISBN 978 2 275 00484 6 Das droit moral Bearbeiten Adolf Dietz Die USA und das droit moral Idiosynkrasie oder Annaherung Anmerkungen zu einem Problemverhaltnis anlasslich des Beitritts der Vereinigten Staaten zur Berner Konvention In GRUR Int 1989 S 627 634 Gerald Dworkin The Moral Right and English Copyright Law In IIC 1981 S 476 492 Miriam Kellerhals Die europaischen Wurzeln des Droit Moral In GRUR Int 2001 S 438 446 Agnes Lucas Schloetter Die Rechtsnatur des Droit Moral In GRUR Int 2002 S 809 815 CP Rigamonti The conceptual transformation of moral rights In American Journal of Comparative Law Band 55 Nr 1 2007 S 67 122 Kollisionsrecht Bearbeiten Jacques Raynard Droit d auteur et conflits de lois Essai sur la nature juridique du droit d auteur Litec Paris 1990 ISBN 2 7111 1073 7 Stig Stromholm Copyright and the Conflict of Laws A Comparative Survey Heymanns Berlin 2009 ISBN 978 3 452 27300 0 Legitimation und Philosophie des Urheberrechts Bearbeiten Johann Gottlieb Fichte Beweis der Unrechtmassigkeit des Buchernachdrucks In Berliner Monatsschrift Band 21 1793 S 443 483 uni bielefeld de Otto Depenheuer Klaus Nikolaus Peifer Hrsg Geistiges Eigentum Schutzrecht oder Ausbeutungstitel Zustand und Entwicklungen im Zeitalter von Digitalisierung und Globalisierung Springer Berlin Heidelberg 2008 ISBN 978 3 540 77750 2 doi 10 1007 978 3 540 77750 2 Immanuel Kant Von der Unrechtmassigkeit des Buchernachdrucks In Berlinische Monatsschrift Band 5 1785 S 403 417 korpora org Okonomische Analyse des Urheberrechts Bearbeiten S M Besen Intellectual property In The New Palgrave Dictionary of Economics and the Law Band II Macmillan London 1998 S 348 352 Michele Boldrin David K Levine intellectual property In Steven N Durlauf Lawrence E Blume Hrsg The New Palgrave Dictionary of Economics Palgrave Macmillan 2008 doi 10 1057 9780230226203 0816 David D Friedman Clouds and Barbed Wire The Economics of Intellectual Property In Laws Order Princeton University Press Princeton Oxford 2000 ISBN 978 0 691 09009 2 S 128 144 E Ian und M Waldman The effects of increased copyright protection an analytic approach In Journal of Political Economy Band 92 1984 S 236 246 William M Landes Richard Posner An Economic Analysis of Copyright Law In Donald A Wittman Hrsg Economic analysis of the law Blackwell Publishers Oxford 2003 ISBN 978 0 631 23157 8 S 83 95 Mariateresa Maggiolino Intellectual Property and Antitrust A Comparative Economic Analysis of U S and EU Law Edward Elgar Publishing London 2011 ISBN 978 1 84844 340 2 A Plant The economic aspect of copyright in books In Economica Band 1 1934 S 167 195 S Vaidhyanathan Copyrights and Copywrongs The Rise of Intellectual Property and How It Threatens Creativity New York University Press New York 2003 Geschichte des Urheberrechts Bearbeiten Monika Dommann Autoren und Apparate Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel Fischer Verlag Frankfurt am Main 2014 Lisa Sommer Die Geschichte des Werkbegriffs im deutschen Urheberrecht Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155507 7 Petya Totcharova The ABC of Copyright UNESCO 2010 online Elmar Wadle Beitrage zur Geschichte des Urheberrechts Etappen auf einem langen Weg Schriften zum Burgerlichen Recht Band 425 Duncker amp Humblot Berlin 2012 ISBN 978 3 428 13647 6 Weblinks Bearbeiten Wikisource Urheberrecht Quellen und Volltexte Wiktionary Urheberrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wikiquote Urheberrecht Zitate Internetprasenz des Max Planck Instituts fur Immaterialguter und Wettbewerbsrecht WIPO LexEinzelnachweise Bearbeiten Haimo Schack Urheberrecht und Urhebervertragsrecht Mohr Siebeck Verlag Tubingen 2009 Rn 2 Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 5 3 10 a b Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 10 3 11 Hervorhebung nicht im Original Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 14 3 15 Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 38 a b c Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 49 3 52 a b Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 53 Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 71 So Adolf Dietz Alexander Peukert 16 Die einzelnen Urheberpersonlichkeitsrechte Rn 1 In Ulrich Loewenheim Hrsg Handbuch des Urheberrechts 2 Auflage C H Beck Munchen 2010 Stig Stromholm Das Veroffentlichungsrecht des Urhebers in rechtsvergleichender Sicht Almquist och Wiksell Stockholm 1964 S passim Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 88 a b Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst Artikel 6bis in der systematischen Sammlung des schweizerischen internationalen Recht franzosischer Originaltext Ubereinkunft 1928 Ubereinkunft 1948 deutsche Ubersetzung Ubereinkunft 1928 Ubereinkunft 1948 Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 96 3 97 BGH Urteil vom 12 November 1992 I ZR 194 90 Vgl Thomas Dreier 51 UrhG In Thomas Dreier Gernot Schulze Hrsg Urheberrechtsgesetz 3 Auflage C H Beck Munchen 2008 Rn 1 2 So etwa BGH GRUR 1987 362 Filmzitat a b Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 128 3 130 Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer und Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 148 Revidierte Berner Ubereinkunft Article 7 Memento des Originals vom 11 September 2012 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www wipo int in der Fassung vom 28 September 1979 Decreto legislativo del 21 febbraio 2014 n 18 a b Stig Stromholm Copyright Comparison of Laws In Eugen Ulmer Gerhard Schricker Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law Volume XIV Copyright Mohr Siebeck Tubingen 2007 3 174 3 182 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4062127 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urheberrecht amp oldid 235030111