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Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst den Teil der deutschen Rechtsordnung mit dem schopferische Leistungen so genannte Werke auf den Gebieten der Literatur der Wissenschaft und der Kunst geschutzt werden 2 In dieser Funktion regelt es Umfang Inhalt Ubertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der den Werkschopfern zugewiesenen subjektiven Rechte und Befugnisse Zum Urheberrecht zahlen auch die verwandten Schutzrechte Leistungsschutzrechte mit denen bestimmte Leistungen geschutzt werden die in mehr oder minder engem Zusammenhang zur Verwertung von Werken stehen 3 Systematisch ist das Urheberrecht Bestandteil des Privatrechts Erstes detailliertes Urheberrechtsgesetz auf deutschem Gebiet das preussische Gesetz vom 11 Juni 1837 hier erste Seite aus der preussischen Gesetzessammlung 1 Das deutsche Urheberrecht ist heute ganz uberwiegend im Urheberrechtsgesetz UrhG aus dem Jahr 1965 kodifiziert Besondere Regelungen zu den Verwertungsgesellschaften enthalt das Verwertungsgesellschaftengesetz VGG solche zum Verlagsrecht finden sich im Verlagsgesetz VerlG Daneben sind die urheberrechtlichen Rechtsverhaltnisse auch massgeblich von Bestimmungen des Grundgesetzes und des Burgerlichen Gesetzbuchs gepragt Grossen Einfluss auf das deutsche Urheberrecht entfalten zudem die umfangreichen urheberrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts sowie die urheberrechtlichen Staatsvertrage Die ideengeschichtlichen Anfange des Urheberrechts als eigenstandiges aus dem geistigen Eigentum begrundetes Recht werden in Deutschland zumeist auf das beginnende 18 Jahrhundert datiert 4 Zuvor war jedoch wie auch im restlichen Europa mit dem Privileg bereits im 16 Jahrhundert eine erste Form des besonderen Schutzes von Geisteserzeugnissen in Erscheinung getreten 5 In der Gesetzgebung kam ein Grundsatz des Nachdruckschutzes erstmals in den 1760er und 1770er Jahren in Preussen Kursachsen und Hannover auf 6 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtsquellen 3 Verfassungsbezuge 4 Sachrecht 4 1 Das Urheberrecht 4 1 1 Schutzgegenstand des Urheberrechts Das Werk 4 1 2 Einzelne Werkarten 4 1 3 Der Rechtsinhaber des Urheberrechtes Der Urheber 4 1 4 Ubertragbarkeit des Urheberrechts 4 1 5 Inhalt des Urheberrechts 4 1 5 1 Urheberpersonlichkeitsrecht 4 1 5 2 Verwertungsrechte 4 1 6 Gesetzliche Vergutungsanspruche 4 1 7 Schranken des Urheberrechts 4 2 Verwandte Schutzrechte 4 3 Urheberrechtsverletzung 4 3 1 Schutzbereich 4 3 2 Zivilrechtliche Anspruche 4 3 3 Strafrechtliche Folgen 4 3 4 Wettbewerbsrechtliche Folgen 4 4 Zwangsverwertung von Urheberrechten 5 Internationales Urheberrecht 6 Urhebervertragsrecht 6 1 Sachrecht 6 2 Internationales Urhebervertragsrecht 7 Verwertungsgesellschaften 8 Gerichte fur Urheberrechtsstreitsachen 9 Literatur 9 1 Lehrbucher 9 2 Kommentare und Handbucher 9 3 Textsammlungen 9 4 Rechtsprechungssammlungen 9 5 Materialien 9 6 Geschichte 9 7 Fachzeitschriften 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte des UrheberrechtsRechtsquellen BearbeitenDieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Zum Teil Veraltet seit dem 07 06 2021 durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Einfachgesetzliche Rechtsquellen des autonomen deutschen Urheberrechts sind insbesondere das Urheberrechtsgesetz UrhG das Verwertungsgesellschaftengesetz VGG sowie das Verlagsgesetz VerlG Das Urhebervertragsrecht worunter man diejenigen Regelungen einschliesslich der daraus erwachsenden Rechtsfolgen versteht die die Vertrage uber Urheberrechte und verwandte Schutzrechte betreffen hat bislang keine eigenstandige Kodifikation erfahren 7 Wahrend einige urhebervertragsrechtliche Kernbestimmungen im UrhG und die verlagsrechtlichen Regelungen im VerlG enthalten sind kommt hier dem Burgerlichen Gesetzbuch und im Besonderen dessen Regelungen im Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht eine wichtige Rolle zu 8 Das Urheberrecht ist in besonderem Mass mit grenzuberschreitenden Sachverhalten konfrontiert Auf der einen Seite interessiert sich die Bevolkerung nicht nur fur inlandische Werke auf der anderen Seite haben spiegelbildlich dazu die Urheber ein Interesse nicht nur im Inland sondern auch im Ausland Urheberrechte geltend machen zu konnen Vor diesem Hintergrund leuchtet ein dass sich die fur Deutschland massgeblichen urheberrechtlichen Regelungen in erheblichem Umfang aus dem EU und dem Volkerrecht ergeben Zu den internationalen Abkommen zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten an die Deutschland gebunden ist gehoren insbesondere die folgenden 9 Abkommen Inkrafttreten fur die Bundesrepublik bzw das Deutsche ReichBerner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst R BU vom 9 September 1886 5 Dezember 1887 Urfassung Welturheberrechtsabkommen WUA vom 6 September 1952 16 September 1955 Urfassung Europaisches Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen Europaisches Fernseh Abkommen vom 22 Juni 1960 22 Januar 1965Internationales Abkommen uber den Schutz der ausubenden Kunstler der Hersteller von Tontragern und der Sendeunternehmen Rom Abkommen vom 26 Oktober 1961 21 Oktober 1966Genfer Tontrager Abkommen vom 29 Oktober 1971 18 Mai 1974Ubereinkommen uber die Verbreitung der durch Satelliten ubertragenen programmtragenden Signale Brusseler Satelliten Abkommen vom 21 Mai 1974 25 August 1979Ubereinkommen uber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums TRIPS Abkommen vom 15 April 1994 1 Januar 1995WIPO Urheberrechtsvertrag WCT und WIPO Vertrag uber Darbietungen und Tontrager WPPT vom 20 Dezember 1996 14 Marz 2010Vertrag von Marrakesch uber die Erleichterung des Zugangs zu veroffentlichten Werken fur blinde sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen Vertrag von Marrakesch vom 27 Juni 2013 1 Januar 2019Vertrag von Peking uber den Schutz von audiovisuellen Darbietungen Vertrag von Peking vom 24 Juni 2012 In Kraft getreten am 28 April 2020 noch nicht fur Deutschland Mit einigen wenigen Staaten bestehen daruber hinaus zweiseitige Vertrage die jedoch aufgrund der erstarkenden Rolle der grossen mehrseitigen Abkommen an Bedeutung eingebusst haben 10 Das Konstruktionsprinzip der Abkommen ist dabei grundsatzlich gleich Zunachst werden im jeweiligen Regelungsbereich bestimmte Mindest schutzstandards festgelegt Anschliessend wird das Prinzip der Inlanderbehandlung vereinbart das heisst die Verbandsstaaten sichern einander zu im Regelungsbereich des jeweiligen Abkommens den Angehorigen anderer Verbandsstaaten dieselben Rechte wie ihren eigenen Staatsangehorigen zu gewahren 11 Von eminenter Bedeutung fur das deutsche Urheberrecht ist heute die Gesetzgebung auf Ebene der Europaischen Union Seit Beginn der 1990er Jahre sind inzwischen knapp ein Dutzend Richtlinien zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten erlassen und in deutsches Recht umgesetzt worden 12 Die praktisch wichtigste Richtlinie durfte dabei die Richtlinie 2001 29 EG InfoSoc Richtlinie darstellen mit der die grundlegenden Rechte von Urhebern und den Inhabern einiger verwandter Schutzrechte EU weit harmonisiert wurden Auch legt die InfoSoc Richtlinie fest welche Ausnahmen und Beschrankungen von diesen Rechten die Mitgliedsstaaten vornehmen durfen Zur Regelung der Ein und Ausfuhr von barrierefreien Werkexemplaren fur Blinde und Lesebehinderte wurde im Jahr 2017 schliesslich erstmals auf dem Gebiet des Urheberrechts eine Verordnung in Kraft gesetzt Eine solche hat unmittelbare Geltung in allen Mitgliedsstaaten Verfassungsbezuge BearbeitenVerfassungsrechtliche Beruhrpunkte bestehen insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art 14 Grundgesetz GG Diese schutzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die grundsatzliche Zuordnung des vermogenswerten Ergebnisses der schopferischen Leistung an den Urheber als so genanntes geistiges Eigentum 13 Auch die Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tontragerhersteller zahlt das Bundesverfassungsgericht zum Eigentum im Sinne des Grundgesetzes 14 Wahrend die verwertungsrechtlichen Bestandteile des Urheberrechts somit von Art 14 erfasst sind ist das Urheberpersonlichkeitsrecht durch Art 1 Abs 1 i V m Art 2 Abs 1 GG allgemeines Personlichkeitsrecht abgesichert 15 Unter Umstanden besteht zugunsten des Urhebers auch anderweitiger Grundrechtsschutz etwa durch die Kunst und Wissenschaftsfreiheit Art 5 Abs 3 Satz 1 GG 16 Zu bedenken ist dabei allerdings dass der Spielraum fur die Gewahrung nationalen Grundrechtsschutzes mittlerweile infolge der umfangreichen Harmonisierung des Urheberrechts in der Europaischen Union stark verengt ist Sobald namlich EU Richtlinien mit zwingenden Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden sind die resultierenden Regelungen grundsatzlich nur noch am Massstab des Unionsrechts und den durch dieses gewahrleisteten Grundrechten zu beurteilen 17 Auf Unionsebene erfahrt die Rechtsposition des Urhebers dabei jedenfalls durch Art 17 Abs 2 der Grundrechtecharta wonach Geistiges Eigentum geschutzt wird grundrechtlichen Ruckhalt 18 Zugleich steht das Urheberrecht in einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhaltnis zum offentlichen Interesse an der Nutzung geschutzter Erzeugnisse So ist der Eigentumsschutz des Grundgesetzes explizit mit dem Auftrag an den Gesetzgeber verknupft Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen Art 14 Abs 1 Satz 2 GG um eine Eigentumsordnung zu schaffen die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird 19 Art 14 Abs 2 GG statuiert sodann die Sozialpflichtigkeit des Eigentums Sein Gebrauch soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen 20 Zugunsten von Werknutzern konnen ausserdem spezifische Grundrechte ins Gewicht fallen Zu denken ist hier vor allem an die Kunstfreiheit Art 5 Abs 3 Satz 1 GG Art 13 Satz 1 Grundrechtecharta Urheberrechtsrelevante Handlungen bewegen sich daneben vielfach auch im Schutzbereich der Kommunikationsfreiheiten wie vor allem der Informationsfreiheit Art 5 Abs 1 Satz 1 GG Art 11 Abs 1 Satz 2 Grundrechtecharta sowie der Pressefreiheit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG Art 11 Abs 2 Grundrechtecharta 21 Wenngleich die Dichotomie Urheber Nutzer in der urheberrechtspolitischen Debatte haufig anzutreffen ist sollte man sich schliesslich klarmachen dass durchaus auch andere Akteure im Verwertungsprozess Grundrechtspositionen innehaben Dies betrifft namentlich etwa die Gruppe der Rechteverwerter Verlage Musiklabels etc und bestimmter Internetdienstanbieter Betreiber von Tauschborsen Hostingdienste etc 22 Dort wird man insbesondere die Berufsfreiheit Art 12 Abs 1 GG und die wirtschaftliche Betatigungsfreiheit Art 2 Abs 1 GG Art 16 Grundrechtecharta zu berucksichtigen haben Der nach alledem vorzunehmende Ausgleich von Grundrechten erfolgt zu einem grossen Teil bereits innerhalb des Urheberrechtsgesetzes besonders in Gestalt der Schrankenregelungen der 44a ff UrhG der Regelungen zur freien Benutzung des inzwischen aufgehobenen 24 UrhG a F sowie einiger Zwangslizenzen etwa 5 Abs 3 Satz 2 UrhG Auch diese Regelungen werden von den Gerichten dann ihrerseits wieder im Lichte der Verfassung ausgelegt So ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa anerkannt dass bei der kunstlerischen Auseinandersetzung mit vorbestehendem urheberrechtlich geschutztem Schaffen eine kunstspezifische Betrachtung zu erfolgen hat unter der es geboten sein kann urheberrechtliche Ausnahmeregelungen weiter auszulegen als im nichtkunstlerischen Bereich 23 Sachrecht BearbeitenDas Urheberrecht Bearbeiten Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Zum Teil Veraltet seit dem 07 06 2021 durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Schutzgegenstand des Urheberrechts Das Werk Bearbeiten nbsp Schimpansen konnen nicht Erzeuger eines Werkes seinSchutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemass 1 UrhG Werke der Literatur Wissenschaft Kunst Die in 2 UrhG erfolgende Aufzahlung Reden und offentliche Reden Werke aus dem Computerbereich Tanz und Pantomime Lichtbildwerke und Filme ist nicht abschliessend Als Werk sind in 2 Abs 2 personliche geistige Schopfungen definiert Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente 24 Personliches Schaffen setzt ein Handlungsergebnis das durch den gestaltenden formpragenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde 25 voraus Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstande und Darbietungen erfullen dieses Kriterium nicht Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschaftsfahigkeit des Schaffenden 24 Wahrnehmbare Formgestaltung Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schliesst blosse Ideen aus die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig korperliche Festlegung auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfullen dieses Kriterium Auch die Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle Es genugt wenn das Werk durch technische Hilfsmittel etwa das Abspielen einer CD wahrnehmbar gemacht werden kann 24 Geistiger Gehalt Die blosse sinnliche Wahrnehmbarkeit genugt noch nicht Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken und oder Gefuhlswelt erzeugen die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt 24 Eigenpersonliche Pragung Zuletzt erfordert der Werkbegriff des 2 Abs 2 UrhG dass ein gewisses Mass an Individualitat und Originalitat erreicht wird so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden Das Kriterium wird auch schopferische Eigenart schopferische Eigentumlichkeit Gestaltungshohe oder individuelle Ausdruckskraft genannt Je nach Werkart ist das geforderte Mass an Originalitat die sog Schopfungshohe unterschiedlich Eine nur geringe Abweichung von der handwerksmassigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Munze 24 Mit diesen Kriterien ist zugleich die Abgrenzung gegenuber technisch naturwissenschaftlichen Erfindungen gegeben fur die das Patentrecht Schutz bietet Zu unterscheiden ist das Werk vom Werkstuck Dieses ist nur die jeweilige Verkorperung des Werkes so ist das gedruckte Buch die Verkorperung eines Romans Das Werkstuck unterliegt den Regelungen des Sachenrechts 24 Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewahrt wie etwa das privatrechtliche Eigentum Der Schutz des Werkes beginnt sobald die Voraussetzungen des 2 Absatz 2 UrhG erfullt sind Es endet 70 Jahre nach dem Tode des alleinigen Urhebers 64 UrhG Eine entsprechende Regelung gibt es in 65 UrhG fur mehrere Urheber Ist der Urheber anonym oder veroffentlicht er unter einem Pseudonym erlischt das Urheberrecht in der Regel 70 Jahre nach Veroffentlichung 66 UrhG Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei Stets gemeinfrei sind nach 5 UrhG amtliche Werke 24 Auch wenn ein Werk keine Schopfungshohe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fallt kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fallen das Lauterkeitsrecht gegen einfaches Kopieren geltend gemacht werden Einzelne Werkarten Bearbeiten Sprachwerke sind solche die ihrem geistigen Gehalt mit den Mitteln der Sprache Ausdruck verleihen BGH GRUR 1985 S 1041 Dazu zahlen in erster Linie Romane Erzahlungen Gedichte Drehbucher Liedtexte aber auch nicht niedergelegte Werke wie Interviews und Reden sowie wissenschaftliche Werke sofern sie den Durchschnitt in der Darstellungsweise deutlich uberragen Der Werkcharakter von Gebrauchsschriften wie Gebrauchsanweisungen oder Formularen scheitert meist an mangelnder Individualitat 26 Computerprogramme werden meist als Programme in jeder Form definiert das heisst auch solche die Bestandteil der Hardware sind Erwagungsgrund 7 der Richtlinie 91 250 EWG Fur ihre Schutzfahigkeit gilt die Sonderregelung des 69a Absatz 3 UrhG 26 Musikwerke Der Begriff des musikalischen Werkes ist offen fur weitere Entwicklungen und bezeichnet jede Form der absichtsvollen Organisation von Schallergebnissen 27 Auch Schlager die die kleine Munze nicht uberschreiten konnen urheberrechtlichen Schutz geniessen Der Rechtsinhaber des Urheberrechtes Der Urheber Bearbeiten Rechtsinhaber ist der Urheber Nach 7 UrhG ist dies der Schopfer des Werkes woraus sich ableiten lasst dass es sich bei ihm nur um eine naturliche Person also einen Menschen handeln kann Dies schliesst sowohl juristische Personen als auch Tiere aus 28 Auch wenn das Werk von Anfang an aufgrund einer Bestellung erschaffen worden ist so ist doch niemals der Besteller auch Urheber Diesem kann hochstens ein Nutzungsrecht eingeraumt werden Auch ein Arbeits oder Dienstverhaltnis andert an der Urheberschaft nichts allenfalls kann ein Anspruch auf Ubertragung der Nutzungsrechte bestehen 28 Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam so erschaffen dass sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen so steht ihnen das Urheberrecht auch gemeinsam als Miturheber zu 8 UrhG Die Grenzziehung bei der gemeinsamen Schaffung ist dabei nicht immer leicht und macht auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig Notwendig ist auf jeden Fall dass der Miturheber einen schopferischen Beitrag geleistet hat Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein was vereinfacht gesagt bedeutet dass Entscheidungen gemeinsam also unter vorheriger Absprache getroffen werden mussen 28 Bei verbundenen Werken also Werke an denen unterschiedliche Urheber fur sich einzeln betrachtbare Beitrage geliefert haben Bsp Lied und Liedtext trifft 9 UrhG die Regelung dass unter gewissen Umstanden eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist Wann dies der Fall ist richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Dies fuhrt bei Werken der Filmkunst haufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten denen durch das Fehlen klarer gesetzlicher Grundlagen noch Vorschub geleistet wird Zumindest kann man diejenigen Beteiligten die unmittelbaren Einfluss auf das Filmmaterial haben wie den Regisseur Filmeditor oder Drehbuchautor als Urheber betrachten 28 Ubertragbarkeit des Urheberrechts Bearbeiten In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus bei dem der Schutz der ideellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng miteinander verbunden sind sog monistische Theorie Das Urheberrecht wird deshalb fur grundsatzlich nicht ubertragbar erklart Die einzige Moglichkeit ist die Ubertragung durch Erbfolge Nach der ausdrucklichen Regelung des 28 Abs 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich Dagegen schliesst 29 Abs 1 UrhG eine Ubertragung des Urheberrechts die nicht in Erfullung einer Verfugung von Todes wegen oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt aus die Kommerzialisierung des Urheberrechts wird hierdurch also deutlich eingeschrankt Kommt es aufgrund eines Erbfalls oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem zulassigen Ubergang des Urheberrechts auf einen oder mehrere Erben so kommen diesen als Rechtsnachfolgern die dem Urheber zustehenden Rechte zu soweit das Gesetz keine Einschrankungen enthalt 30 UrhG Ein Alleinerbe kann daher grundsatzlich wie der Urheber uber das geerbte Urheberrecht verfugen Fur mehrere Erben gilt soweit eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet wurde der Grundsatz des 2038 BGB wonach die Erben den Nachlass also auch das geerbte Urheberrecht gemeinschaftlich verwalten Eine Verwertung oder Aufgabe des Urheberrechts kann also weil sie eine Verfugung uber den Nachlassgegenstand darstellt nach 2040 BGB nur von den Erben gemeinsam vorgenommen werden bestehen insoweit Unstimmigkeiten bleibt dem Erben der die Verfugung uber das Recht anstrebt nur nach 2042 Abs 1 BGB von den ubrigen Erben die Erbauseinandersetzung zu verlangen im Rahmen derer das Urheberrecht dann auf ihn oder einen anderen Miterben ubertragen werden kann mit der Folge dass er in den Genuss der Rechtsnachfolge gemass 30 UrhG kommt Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung ist im Ubrigen wenn der Nachlass teilungsreif ist gerichtlich durchsetzbar Da die gemeinschaftliche Verwaltung eines immateriellen Rechts regelmassig grossere Schwierigkeiten hervorrufen wird durfte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gerade im Hinblick auf zum Nachlass gehorende Urheberrechte in den meisten Fallen sachgerecht sein Der Gesetzgeber begunstigt deswegen eine solche Anordnung 28 Abs 2 UrhG sieht vor dass der Urheber durch letztwillige Verfugung die Ausubung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker ubertragen kann wobei die Regelung des 2210 BGB die ansonsten im Erbrecht die Dauer der Testamentsvollstreckung auf dreissig Jahre beschrankt hierfur keine Anwendung findet Inhalt des Urheberrechts Bearbeiten Das deutsche Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur Wissenschaft und Kunst sowie von geistigen oder kunstlerischen Leistungen und Investitionen in die Kulturwirtschaft s u Durch das Urheberrechtsgesetz erhalt der Urheber als Rechtsinhaber das Recht uber die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschliesslich zu disponieren Hierzu schutzt 11 UrhG den Urheber in seinen geistigen und personlichen Beziehungen zum Werk Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen werden dem Urheber ein Urheberpersonlichkeitsrecht und Verwertungsrechte zugestanden Urheberpersonlichkeitsrecht Bearbeiten Das Urheberpersonlichkeitsrecht ist besonders in den 12 bis 14 UrhG geregelt strahlt jedoch daruber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts aus so z B auf die Schadensersatzanspruche der 97 ff Aus dem Veroffentlichungsrecht des 12 UrhG ergibt sich dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt ob wann und wie sein Werk veroffentlicht wird Dies umfasst nur die erstmalige Veroffentlichung von der dann gesprochen werden kann wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zuganglich gemacht worden ist 6 Abs 1 UrhG Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft 13 UrhG ergibt sich dass der Urheber bestimmen kann wie wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll vgl urheberrechtliche Anonymitat auch pseudonyme Urheberschaft Die Vorschrift wird erganzt durch 107 UrhG wonach ein falschliches Anbringen einer Urheberbezeichnung durch einen Dritten bestraft wird mit Geldstrafe oder bis 3 jahriger Freiheitsstrafe Schliesslich versetzt 14 UrhG den Urheber in die Lage jede Entstellung oder sonstige Beeintrachtigung seines Werkes unterbinden zu lassen s auch Hinweis unter Rechtsprechungsliteratur Nach 39 Anderungen des Werkes ist es untersagt Veranderungen am Werk oder Titel vorzunehmen Zitat Abs 1 Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht andern wenn nichts anderes vereinbart ist Abs 2 Anderungen des Werkes und seines Titels zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann sind zulassig Nach 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer fordern den Zugang zum Werk oder dem Vervielfaltigungsstuck zu gewahren sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfaltigungsstucke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen Zugangsrecht Hieraus kann der Urheber allerdings keine Verpflichtung fur den Besitzer konstruieren dass dieser mit dem Werk sorgfaltig oder in sonstiger Weise verfahren muss Wie mit dem Werk letztlich umgegangen wird bestimmt allein der Besitzer Verwertungsrechte Bearbeiten Dem Urheber des Werkes steht das ausschliessliche Recht der Verwertung zu Fur die ihm hierzu zur Verfugung stehenden Instrumentarien enthalt 15 UrhG eine nicht abschliessende Aufzahlung Aus dem Urheberpersonlichkeitsrecht ergibt sich dass der Urheber an jeder erneuten Verwertung teilhaben soll so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergutungsanspruch fur den Urheber begrunden kann Dies hangt massgeblich davon ab ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird was im Einzelfall entschieden werden muss Gesetzliche Vergutungsanspruche Bearbeiten Gem 26 UrhG sog Folgerecht steht dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunste bei dessen Verausserung Verkauf eine Vergutung in Hohe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Verkaufswertes zu bis zu einem Hochstbetrag von 12 500 wenn der Verkauf durch einen Kunsthandler oder Kunstauktionator im Inland erfolgt Ausserdem normiert die Vorschrift gewisse Auskunftsrechte uber den Verausserer Die Anspruche konnen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden Schranken des Urheberrechts Bearbeiten Hauptartikel Schranken des Urheberrechts Um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren normiert das Gesetz in den 44a bis 63 UrhG zahlreiche Einschrankungen der Urheberrechte So ist die Urheberrechtsposition beispielsweise zeitlich begrenzt und tritt die Gemeinfreiheit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers automatisch ein 64 UrhG Ausserdem werden Abstriche bei der Ausschliessbarkeit gemacht so beispielsweise durch das Zitatrecht das Zitate in unterschiedlichem Umfang zulassig macht Grosszitat Kleinzitat usw Daruber hinaus sind weitere Schranken der Nutzungsberechtigung des Urhebers bzw des ausschliesslichen Lizenzinhabers zugunsten einzelner Nutzer der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit vorgesehen Verwandte Schutzrechte Bearbeiten Hauptartikel Verwandte Schutzrechte Sowohl das eigentliche Urheberrecht als auch die Leistungsschutzrechte werden im Urheberrechtsgesetz geregelt Schutzgegenstand der Leistungsschutzrechte ist jedoch die Leistung an sich Daher sind sie rechtsdogmatisch in Deutschland eigentlich nicht dem Urheberrecht zuzuordnen Dennoch werden sie im gleichen Gesetz normiert namlich in den 70 bis 95 UrhG Urheberrechtsverletzung Bearbeiten Hauptartikel Urheberrechtsverletzung Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor um den nicht gestatteten Gebrauch von geschutzten Werken zu ahnden Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen wenn die Ausfuhrungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt Zwei verschiedene Varianten sind denkbar Als erstes konnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein dann ware der Schutzbereich eindeutig verletzt Die zweite Variante ist dass die Ausfuhrungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschutzten Werk ahnlich ist Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnoten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen Schutzbereich Bearbeiten Er wird bestimmt durch die die Schopfungshohe begrundenden Merkmale Je grosser die dem Werk innewohnende Eigentumlichkeit ist desto grosser kann auch der Schutzbereich gezogen werden Der sehr geringe Schutzbereich der sog kleinen Munze ist daher schwer zu verletzen wohingegen man leicht in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshohe eindringen kann so z B bei komplexen und markanten Gemalden oder Skulpturen Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berucksichtigung die uberhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden so bei einem Roman oder Ahnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausfuhrungen Zivilrechtliche Anspruche Bearbeiten Dem Urheber oder ausschliesslichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Anspruche zur Verfugung Ein Beseitigungsanspruch gem 97 Abs 1 S 1 1 Alt UrhG zur Beseitigung einer Storung ein Unterlassungsanspruch gem 97 Abs 1 S 1 2 Alt UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden ein Schadensersatzanspruch gem 97 Abs 1 S 1 3 Alt UrhG um die entstandenen Schaden pekuniar zu kompensieren dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die fur ihn attraktivste gegen den Verletzer wahlen in der Regel wird die Methode der sog Lizenzanalogie herangezogen ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem 97 Abs 2 UrhG ein auf die unrechtmassig hergestellten Vervielfaltigungsstucke gerichteter Vernichtungsanspruch gem 98 Abs 1 UrhG respektive 69f Abs 1 UrhG ein Anspruch auf Uberlassung des Verletzungsgegenstandes gem 98 Abs 2 UrhG ein Anspruch auf Vernichtung Uberlassung der Vervielfaltigungsvorrichtungen gem 99 UrhG ein Auskunftsanspruch gem 101a Abs 1 UrhG ein Anspruch auf Veroffentlichung des Urteils gem 103 Abs 1 S 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizufuhren ein Vorlegungsanspruch gem 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit uber die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen ein Bereicherungsanspruch gem 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmassig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist Strafrechtliche Folgen Bearbeiten Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschutzten Werken gem 106 UrhG Geldstrafe dreijahrige Freiheitsstrafe ein unzulassiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem 107 UrhG Geldstrafe dreijahrige Freiheitsstrafe und nach 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmassnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen Geldstrafe einjahrige Freiheitsstrafe wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes Dabei kann sich das Strafmass bei gewerbsmassiger Begehung professioneller Begehung auf drei Jahre bei unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmassnahmen bzw funf Jahre bei gewerbsmassiger unerlaubter Verwertung erhohen Dabei wird bisweilen ein ansonsten sehr seltener schuldausschliessender Verbotsirrtum anzunehmen sein da sich ein potentieller Tater der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt eines Gesetzesverstosses durchaus nicht bewusst sein kann Dabei durfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen dass das was er gerade tut in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten 108a werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt sofern die Strafverfolgungsbehorde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen offentlichen Interesses fur geboten halt 109 Die Frist fur den Strafantrag betragt drei Monate ab Kenntnis des Berechtigten von Tat und Tater 77b StGB Im Jahr 2009 wurden bundesweit 229 Personen wegen Verstossen gegen das Urheberrecht verurteilt von denen ein gutes Dutzend eine Freiheitsstrafe erhielt 29 Wettbewerbsrechtliche Folgen Bearbeiten Grundsatzlich ist die Nutzung von Leistungen die das Urheberrecht als nicht urheberrechtlich schutzenswert erachtet frei Ausnahmsweise kann die Ubernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses gegen 3 UWG verstossen Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen die geeignet sind den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeintrachtigen unzulassig Uber die blosse Ubernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstande konnen zur Einschlagigkeit des 3 UWG fuhren Das hat zur Folge dass 8 UWG dem Geschadigten einen Unterlassungsanspruch und 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewahrt Zwangsverwertung von Urheberrechten Bearbeiten Die Vollstreckung wegen einer Urheberrechtsverletzung geschieht nach den allgemeinen Regeln der ZPO 113 UrhG gibt die Moglichkeit in das Urheberrecht wegen Geldforderung zu vollstrecken wenn der Rechtsinhaber damit einverstanden ist 30 Internationales Urheberrecht BearbeitenDas Internationale Urheberrecht ist ein Teilgebiet des Internationalen Privatrechts Es bestimmt als Kollisionsrecht wann welches Recht angewandt wird Daneben existiert das nationale Fremdenrecht das festlegt ob ein Auslander sich uberhaupt auf den Schutz des jeweiligen Urheberrechtes berufen kann Dies ist hauptsachlich in Staatsvertragen geregelt 31 Da das Urheberrecht nirgends belegen ist wie etwa das Eigentum ist es schwer einer Rechtsordnung zuzuweisen Zur Losung des Problems werden zwei Theorien vertreten Das Territorialitatsprinzip und das Universalitatsprinzip Das Territorialitatsprinzip steht in Zusammenhang mit der Vorstellung dass das Urheberrecht erst durch staatliches Privileg entstehe und somit auch nur innerhalb des jeweiligen Territoriums gelte Demnach kann man weniger von dem Urheberrecht als von einem Bundel von Anspruchen nach nationalem Recht sprechen Das Universalitatsprinzip geht auf die naturrechtliche Vorstellung zuruck dass ipso iure mit der Schopfung universell ein Urheberrecht entstunde das durch die einzelnen nationalen Gesetze nur der Ausgestaltung bedurfe 31 Das Urheberkollisionsrecht hat in Deutschland keine gesetzliche Regelung erfahren Die herrschende Meinung unterstellt Eugen Ulmer folgend den Anspruch dem Recht des Staates fur dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird Die Gegenansicht Schack halt dies mit der naturrechtlichen Begrundung des Urheberrechts fur uberholt und will das Urheberrecht einem einheitlichen Statut unterstellen Dies geht auf den internationalprivatrechtlichen Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte zuruck 31 Urhebervertragsrecht BearbeitenSachrecht Bearbeiten Hauptartikel Urhebervertragsrecht und Lizenz Das Urheberrecht verfugt uber eine grosse Zahl spezieller gesetzlicher Regelungen um die Handhabung im taglichen Rechts Verkehr zu gewahrleisten Sie sind in den 28 bis 44 und 69a bis 69g UrhG normiert ansonsten konnen die allgemeinen Vorschriften aus dem BGB hinzugezogen werden Es muss dabei beachtet werden dass es sich bei Rechtsgeschaften uber Schutzrechte um sog gewagte Geschafte handelt Den Vertragsparteien muss bekannt sein dass bei ungepruften Rechten die Schutzrechte unexistent und bei gepruften Schutzrechten vernichtbar sein konnen Da der Urheber in den meisten Fallen nicht zu einer eigenen Verwertung des Werkes in der Lage ist kann er einem anderen ein Nutzungsrecht einraumen 29 Abs 2 UrhG Dies erfolgt dabei entweder durch den Abschluss eines Lizenzvertrages oder eines Verwertungsvertrages Internationales Urhebervertragsrecht Bearbeiten Fur das internationale Urhebervertragsrecht gelten die allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechtes die nach Art 3 Nr 1 EGBGB direkt anwendbar sind Somit gilt nach Artikel 3 der Verordnung EG Nr 593 2008 Rom I Parteiautonomie Ist kein Recht gewahlt findet die objektive Anknupfung nach Artikel 4 Rom I statt Fur die Form gilt Art 11 EGBGB 31 Verwertungsgesellschaften BearbeitenOftmals ist es den Inhabern der Urheberrechte nicht moglich ihre Anspruche effektiv wahrzunehmen Um dies zu erleichtern entstanden Verwertungsgesellschaften Diese sind Zusammenschlusse die nach 2 Abs 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes fur Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrnehmen Zu den bekanntesten gehoren die Gesellschaft fur musikalische Auffuhrungs und mechanische Vervielfaltigungsrechte die Verwertungsgesellschaft Wort die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten und die Verwertungsgesellschaft Bild Kunst 32 nbsp 25 Landgerichte fur UrheberrechtsstreitsachenGerichte fur Urheberrechtsstreitsachen BearbeitenFur Rechtsstreitigkeiten uber urheberrechtliche Anspruche Urheberrechtsstreitsachen ist grundsatzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben 104 UrhG Die Zustandigkeit ist auf bestimmte Amts und Landgerichte konzentriert vgl 105 UrhG 33 Literatur BearbeitenLehrbucher Bearbeiten Paul W Hertin Urheberrecht 2 Auflage Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 56604 2 Tobias Lettl Urheberrecht 3 Auflage Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71806 9 Peter Lutz Grundriss des Urheberrechts 3 Auflage C F Muller Heidelberg 2018 ISBN 978 3 8114 4669 4 Manfred Rehbinder Alexander Peukert Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 18 Auflage Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 72133 5 Haimo Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 8 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 155676 0 Artur Axel Wandtke Urheberrecht 6 Auflage De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 11 054122 9 doi 10 1515 9783110542936 Kommentare und Handbucher Bearbeiten Hartwig Ahlberg Horst Peter Gotting Hrsg Urheberrecht UrhG KUG VerlG VGG 4 Auflage Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71157 2 Begrundet von Philipp Mohring und Kate Nicolini auch als standig aktualisierter Beck scher Online Kommentar Urheberrecht Wolfgang Buscher Stefan Dittmer Peter Schiwy Hrsg Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht Kommentar 3 Auflage Heymann Koln 2015 ISBN 978 3 452 27879 1 Thomas Dreier Gernot Schulze Hrsg Urheberrechtsgesetz Verwertungsgesellschaftengesetz Kunsturhebergesetz 6 Auflage Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71266 1 Gunda Dreyer Jost Kotthoff Astrid Meckel Christian Henner Hentsch Urheberrecht Urheberrechtsgesetz Verwertungsgesellschaftengesetz Kunsturhebergesetz 4 Auflage Muller Heidelberg 2018 ISBN 978 3 8114 4702 8 Otto Friedrich Frhr von Gamm Urheberrechtsgesetz Beck Munchen 1968 Ulrich Loewenheim Hrsg Handbuch des Urheberrechts 2 Auflage Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 58518 0 Ulrich Loewenheim Matthias Leistner Ansgar Ohly Hrsg Urheberrecht UrhG KUG Auszug UrhWG 5 Auflage Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 67274 3 Begrundet von Gerhard Schricker Ernst Joachim Mestmacker Paul W Hertin Hrsg Kommentar zum deutschen Urheberrecht Unter Berucksichtigung des internationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten der EU Loseblattsammlung 55 Auflage Luchterhand Neuwied 2011 mit dieser Lieferung eingestellt Begrundet von Erich Schulze Axel Nordemann Jan Bernd Nordemann Christian Czychowski Hrsg Urheberrecht Kommentar zum Urheberrechtsgesetz Verlagsgesetz Einigungsvertrag 12 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2018 ISBN 978 3 17 034406 8 Eugen Ulmer Urheber und Verlagsrecht 3 Auflage Springer Berlin 1980 ISBN 3 540 10367 8 Artur Axel Wandtke Winfried Bullinger Hrsg Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Auflage Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 60882 7 Textsammlungen Bearbeiten Achim Forster Ralf Uhrich Florian Machtel Hrsg Geistiges Eigentum Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht und Wettbewerbsrecht 5 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 154394 4 Andreas Heinemann Hrsg Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Urheberrecht Loseblattsammlung 61 Auflage Beck Munchen April 2018 Hans Peter Hillig Hrsg Urheber und Verlagsrecht 17 Auflage dtv Munchen 2018 ISBN 978 3 406 72203 5 Rechtsprechungssammlungen Bearbeiten Haimo Schack Florian Jotzo Benjamin Raue Hrsg Das Geistige Eigentum in 50 Leitentscheidungen 50 hochstrichterliche Urteile zum Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht mit Anregungen zur Vertiefung Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 151802 7 Marcel Schulze Hrsg Rechtsprechung zum Urheberrecht Loseblattsammlung 51 Auflage Beck Munchen 2006 mit dieser Lieferung eingestellt Begrundet von Erich Schulze Artur Axel Wandtke Hrsg Rechtsprechung zum Urheberrecht Kurzkommentierung der wichtigsten BGH Entscheidungen De Gruyter Berlin 2011 ISBN 978 3 11 026606 1 Materialien Bearbeiten Amtliche Begrundung zum Regierungsentwurf der UrhG Stammfassung BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 Marcel Schulze Hrsg Materialien zum Urheberrechtsgesetz Texte Begriff Begrundungen 3 Bande Bande 1 und 2 2 Auflage 1997 bei Wiley VCH Weinheim ISBN 3 527 28833 3 Band 3 1 Auflage 2003 bei Luchterhand Munchen ISBN 3 472 05129 9 Geschichte Bearbeiten Walter Bappert Wege zum Urheberrecht Die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechtsgedankens Klostermann Frankfurt am Main 1962 Barbara Dolemeyer Urheber und Verlagsrecht In Helmut Coing Hrsg Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europaischen Privatrechtsgeschichte Band 3 Halbband 3 Gesetzgebung zu den privatrechtlichen Sondergebieten Beck Munchen 1986 S 3955 4066 Ludwig Gieseke Vom Privileg zum Urheberrecht Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845 Schwartz Gottingen 1995 ISBN 3 509 01682 3 Catharina Maracke Die Entstehung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 Duncker amp Humblot Berlin 2003 ISBN 3 428 10960 0 Martin Vogel Deutsche Urheber und Verlagsrechtsgeschichte zwischen 1450 und 1850 Sozial und methodengeschichtliche Entwicklungsstufen der Rechte von Schriftsteller und Verleger In Archiv fur Geschichte des Buchwesens Band 19 1978 Sp 1 190 Fachzeitschriften Bearbeiten Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR ISSN 0016 9420 seit 1896 Archiv fur Urheber und Medienrecht UFITA fruher Archiv fur Urheber Film Funk und Theaterrecht zuvor Archiv fur Urheber Film und Theaterrecht ISSN 0003 9454 seit 1928 Geistiges Eigentum spater Copyright ZDB ID 530185 3 1935 1940 Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht ZUM fruher Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht Film und Recht zuvor Film und Recht ISSN 0177 6762 seit 1957 Zeitschrift fur Geistiges Eigentum ZGE ISSN 1867 237X seit 2009 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Deutsches Urheberrecht Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Rechtsquellen Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UrhG Verwertungsgesellschaftengesetz VGG Verlagsgesetz VerlG Sonstiges Bundeszentrale fur politische Bildung Online Dossier zum Urheberrecht iRights info Website zu Urheberrecht in der digitalen Welt GRUR e V Lehrstuhle und Institute im Gewerblichen Rechtsschutz Institut fur Urheber und Medienrecht MunchenEinzelnachweise Bearbeiten Vogel Deutsche Urheber und Verlagsrechtsgeschichte zwischen 1450 und 1850 1978 op cit Sp 164 Den damaligen Stand der Gesetzgebung in anderen Landern dokumentiert Christian F Eisenlohr Sammlung der Gesetze und internationalen Vertrage zum Schutze des literarisch artistischen Eigenthums in Deutschland Frankreich und England Bangel und Schmitt Heidelberg 1856 Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek urn nbn de bvb 12 bsb10601249 7 S 5 ff Vgl 1 UrhG Loewenheim in ders Handbuch des Urheberrechts 2 Aufl 2010 1 Rn 1 4 Vgl Hertin Urheberrecht 2 Aufl 2008 Rn 1 Vgl etwa Gieseke Vom Privileg zum Urheberrecht 1995 op cit S XIII Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 Einleitung Rn 117 ff Wer die Privilegienzeit bereits als Fruhphase des Urheberrechts wertet wird hier freilich eine andere Abgrenzung bevorzugen Zu dem darum entstandenen Historikerstreit Schack der 1960er und 1970er Jahre einfuhrend Elmar Wadle Vor oder Fruhgeschichte des Urheberrechts Zur Diskussion uber die Privilegien gegen den Nachdruck in Archiv fur Urheber Film Funk und Theaterrecht UFITA Bd 106 1987 S 95 107 insbesondere S 95 97 Dolemeyer Urheber und Verlagsrecht 1986 op cit S 4008 Gieseke Vom Privileg zum Urheberrecht 1995 op cit S XIV Dolemeyer Urheber und Verlagsrecht 1986 op cit S 4009 Gieseke Vom Privileg zum Urheberrecht 1995 op cit S 150 ff Berger in Berger Wundisch Urhebervertragsrecht 2 Aufl 2015 1 Rn 1 8 Eine solche war ursprunglich durchaus angedacht vgl die amtliche Begrundung BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 S 56 Zur ausgebliebenen Bereitschaft in den Folgejahrzehnten diesem Plan zur Durchsetzung zu verhelfen Adolf Dietz Einfuhrung Das Urhebervertragsrecht in seiner rechtspolitischen Bedeutung in Friedrich Karl Beier Hrsg Urhebervertragsrecht Festgabe fur Gerhard Schricker zum 60 Geburtstag Beck Munchen 1995 ISBN 3 406 39690 9 S 1 50 hier S 7 9 Berger in Berger Wundisch Urhebervertragsrecht 2 Aufl 2015 1 Rn 10 Rehbinder Peukert Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 18 Aufl 2018 Rn 81 Die Daten sind Katzenberger Metzger in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 Vor 120 ff Rn 14 ff entnommen Das Datum des Inkrafttretens der WIPO Vertrage folgt WIPO WCT Notification No 76 Accessions or Ratifications by the European Union and some of its Member States 14 Dezember 2009 abgerufen am 25 Marz 2018 Vgl die Aufstellung bei Katzenberger Metzger in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 Vor 120 ff Rn 56 Walter in Mestmacker Schulze Urheberrecht Stand 55 AL 2011 Vor 120 ff Rn 13 18 Zusammenstellung bei Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 8 Aufl 2017 Rn 139 BVerfGE 31 229 240 f Schulbuchprivileg siehe auch Bryde in von Munch Kunig Grundgesetz Bd 1 6 Aufl 2012 Art 14 Rn 65 Ausfuhrlich Volker M Janich Geistiges Eigentum eine Komplementarerscheinung zum Sacheigentum Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147647 6 Zum Interpretenschutz BVerfGE 81 208 219 Bob Dylan Zum Tontragerherstellerschutz BVerfGE 142 74 Sampling Rn 69 81 12 16 Vermietungsvorbehalt Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 8 Aufl 2017 Rn 90 Hertin Urheberrecht 2 Aufl 2008 Rn 29 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies bislang noch nicht nachvollzogen werden vgl Andreas Paulus Urheberrecht und Verfassung in Thomas Dreier und Reto M Hilty Hrsg Vom Magnettonband zu Social Media Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz UrhG Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68519 4 S 55 77 hier S 61 Andreas Paulus Urheberrecht und Verfassung in Thomas Dreier und Reto M Hilty Hrsg Vom Magnettonband zu Social Media Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz UrhG Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68519 4 S 55 77 hier S 61 eingehend auch zur Frage der Art der Normkonkurrenz Frank Fechner Geistiges Eigentum und Verfassung Schopferische Leistungen unter dem Schutz des Grundgesetzes Mohr Siebeck Tubingen 1999 ISBN 3 16 146991 7 S 256 283 speziell zum Schutz des Urhebers durch die Kunstfreiheit Katja Dahm Der Schutz des Urhebers durch die Kunstfreiheit Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 152200 0 BVerfGE 142 74 Sampling Rn 115 ff 129 78 103 Le Corbusier Mobel Andreas Paulus Urheberrecht und Verfassung in Thomas Dreier und Reto M Hilty Hrsg Vom Magnettonband zu Social Media Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz UrhG Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68519 4 S 55 77 hier S 58 BVerfGE 142 74 Sampling Rn 122 BVerfGE 58 300 334 Nassauskiesung Vgl Wendt in Sachs Grundgesetz 7 Aufl 2014 Art 14 Rn 54 Wendt in Sachs Grundgesetz 7 Aufl 2014 Art 14 Rn 72 Illustrativ BGH Beschl v 1 Juni 2017 I ZR 139 15 GRUR 2017 901 Afghanistan Papiere Andreas Paulus Urheberrecht und Verfassung in Thomas Dreier und Reto M Hilty Hrsg Vom Magnettonband zu Social Media Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz UrhG Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68519 4 S 55 77 hier S 65 BVerfGE 142 74 Sampling Rn 86 auch schon BVerfG Beschl v 29 Juni 2000 1 BvR 825 98 NJW 2001 598 599 Germania 3 a b c d e f g Peter Lutz Grundriss des Urheberrechts C F Muller Heidelberg 2009 Rn 37 86d Haimo Schack Urheberrecht und Urhebervertragsrecht Mohr Siebeck Tubingen 2009 Rn 155 a b Peter Lutz Grundriss des Urheberrechts C F Muller Heidelberg 2009 Rn 87 129 Czychowki 9 Rn 59 In Ulrich Loewenheim Hrsg Handbuch des Urheberrechts 2003 a b c d Peter Lutz Grundriss des Urheberrechts C F Muller Heidelberg 2009 Rn 160 197 Mit Gluck kommt er aus der Sache raus In sueddeutsche de 27 April 2011 abgerufen am 11 Marz 2018 Haimo Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 4 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 3 16 148595 5 Rn 752 791a a b c d Haimo Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 4 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 3 16 148595 5 Rn 1142 1152 Peter Lutz Grundriss des Urheberrechts C F Muller Heidelberg 2009 Rn 794 825 http www grur org de grur atlas gerichte gerichtszustaendigkeiten html Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff LCCN sh2008100998 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urheberrecht Deutschland amp oldid 233864367