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Schranken des Urheberrechts ist die gesetzliche Bezeichnung fur diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers dem prinzipiell das ausschliessliche Nutzungsrecht eingeraumt ist und gegenlaufigen Interessen schaffen sollen Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in den 44a bis 63a des Gesetzes uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UrhG zahlreiche Einschrankungen der Verwertungsrechte vorgenommen Systematisch lassen sich die Schranken in Begrenzungen zugunsten einzelner Nutzer der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit einteilen Darunter sind beispielsweise die Erlaubnis der Vervielfaltigung zu eigenem Gebrauch die Entlehnungsfreiheit so z B die Zitate sowie die Gestattung der offentlichen Wiedergabe im Lehrbetrieb Eine Sonderstellung nimmt die Schutzdauer des Urheberrechts ein Formal zahlt sie nicht zu den Schranken des Urheberrechts sondern ist in einem gesonderten Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes geregelt In der Wirkung ist die begrenzte Schutzdauer jedoch mit den Schrankenregelungen vergleichbar weil nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorher geschutzte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden konnen Gemeinfreiheit Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Einzelne Schrankenbestimmungen 2 1 Vorubergehende Vervielfaltigungen 44a UrhG 2 2 Rechtspflege und offentliche Sicherheit 45 UrhG 2 3 Vervielfaltigungen zu Gunsten behinderter Menschen 45a UrhG 2 4 Sammlungen fur Kirchen Schul oder Unterrichtsgebrauch 46 UrhG 2 5 Schulfunksendungen 47 UrhG 2 6 Offentliche Reden 48 UrhG 2 7 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare 49 UrhG 2 8 Berichterstattung uber Tagesereignisse 50 UrhG 2 9 Zitate 51 UrhG 2 10 Offentliche Wiedergabe 52 UrhG 2 11 Offentliche Zuganglichmachung fur Unterricht und Forschung 52a UrhG 2 12 Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplatzen in offentlichen Bibliotheken Museen und Archiven 52b UrhG 2 13 Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch 53 UrhG 2 13 1 Vervielfaltigungen zum privaten Gebrauch 53 Abs 1 UrhG 2 13 2 Vervielfaltigungen zum eigenen Gebrauch 53 Abs 2 3 UrhG 2 13 3 Einschrankungen durch 53 Abs 4 bis 7 UrhG 2 14 Kopienversand auf Bestellung 53a UrhG 2 15 Vervielfaltigung durch Sendeunternehmen 55 UrhG 2 16 Benutzung eines Datenbankwerkes 55a UrhG 2 17 Vervielfaltigung und offentliche Wiedergabe in Geschaftsbetrieben 56 UrhG 2 18 Unwesentliches Beiwerk 57 UrhG 2 19 Werke in Ausstellungen offentlichem Verkauf und offentlich zuganglichen Einrichtungen 58 UrhG 2 20 Werke an offentlichen Platzen 59 UrhG 2 21 Bildnisse 60 UrhG 2 22 Gesetzlich erlaubte Nutzungen fur Unterricht Wissenschaft und Institutionen 60a bis 60h UrhG 3 Anderungsverbot 62 UrhG 4 Quellenangabe 63 UrhG 5 Beschrankungen ausserhalb des 6 Abschnitts des Urheberrechtsgesetzes 6 Keine Schranken im technischen Sinn 6 1 Freiheit des Werkgenusses 6 2 Amtliche Werke 6 3 Mitteilung uber den Inhalt eines Werkes 6 4 Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts 6 4 1 Allgemeines 6 4 2 Berechnung der Schutzfrist 7 Situation im europaischen Vergleich 8 Einzelnachweise 9 Literatur 9 1 Kommentare 9 2 Lehre 9 3 Rechtsprechung 10 WeblinksAllgemeines BearbeitenDie Schranken des Urheberrechtsgesetzes sind als abschliessender Katalog von Einzelausnahmen festgelegt Anders als beispielsweise im US amerikanischen Recht Fair Use 17 U S C 107 kennt das deutsche Urheberrecht keine offene Schrankengeneralklausel Fur die Nutzer von urheberrechtlich geschutzten Werken bedeutet dies zwar einen erhohten Grad von Rechtssicherheit gleichzeitig leidet jedoch die Flexibilitat und Anpassungsfahigkeit des deutschen Urheberrechts unter dieser Regelungstechnik Mit Hinblick auf die Interessen der Urheber werden Schrankenregelungen generell dem Drei Stufen Test der revidierten Berner Ubereinkunft unterworfen Ausnahmen vom Urheberschutz sollten 1 gewisse Sonderfalle sein 2 weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigen noch 3 die berechtigten Urheberinteressen unzumutbar verletzen Die Schranken des Urheberrechts konnen im Hinblick auf ihre Intensitat in gesetzliche Lizenzen und ersatzlose Freistellungen eingeteilt werden Sollte eine Nutzung unter eine gesetzliche Lizenz fallen so muss der Benutzer eine Vergutung fur die Verwendung des Werks zahlen Aus Grunden der einfacheren Abwicklung ist diese Vergutungspflicht vom Gesetzgeber haufig derart ausgestaltet dass die Zahlung an eine Verwertungsgesellschaft zu erfolgen hat Die blosse Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit einer Nutzung stellt daher streng genommen keine eigene Schrankenregelung dar Im Falle der Freistellung besteht hingegen keine Zahlungspflicht Die Zwangslizenz gehort nicht zu den Schrankenregelungen des Urheberrechts Sie betrifft vielmehr die Entscheidungsfreiheit des Rechtsinhabers ob er bestimmte Nutzungshandlungen zulassen will oder nicht Eine solche Bestimmung befindet sich in 42a UrhG zu Gunsten von Tontragerherstellern Der Bundesgerichtshof spricht in vielen Entscheidungen an dass die Schrankenregelungen im Allgemeinen eng auszulegen seien Grund hierfur ist nach Auffassung des Gerichts dass die Schrankenregelungen das grundrechtlich geschutzte Eigentum Art 14 GG beschranken und diese Einengung der Freiheit des Schopfers die Ausnahme bilden sollte Dem folgt auch die Literatur 1 Wiederholt sprach sich der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auch dafur aus dass der Urheber tunlichst an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke beteiligt werden soll sog Beteiligungsgrundsatz Der Bundesgerichtshof stellt aber auch klar dass bei der Auslegung einer Schrankenbestimmung das durch diese geschutzte Interesse zu berucksichtigen ist was eine enge am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung zugunsten einer grosszugigeren dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschutzten Interessen genugenden Interpretation verdrangen kann 2 Dieser Grundsatz der engen Auslegung von Schrankenbestimmungen wird jedoch teilweise als zu restriktiv kritisiert Auch einige gerichtliche Entscheidungen weichen hiervon ab hauptsachlich um die Eigenart der jeweiligen Schrankenregelung nicht zu gefahrden Daruber hinaus kann auch eine analoge Anwendung einer Schrankenbestimmung auf einen Fall der nicht explizit vom Gesetz erfasst ist mit einer gesetzlich geregelten Situation jedoch vergleichbar erscheint gerechtfertigt sein Dies ist insbesondere dann denkbar wenn der Nutzer eine grundrechtlich geschutzte Position beispielsweise die Meinungs oder Kunstfreiheit fur sich in Anspruch nehmen kann 3 Einzelne Schrankenbestimmungen BearbeitenIm Folgenden soll ein kurzer Uberblick uber die Schrankenregelungen gegeben werden die im deutschen Urheberrechtsgesetz normiert sind Vorubergehende Vervielfaltigungen 44a UrhG Bearbeiten Das Vervielfaltigungsrecht des Urhebers wird durch das Recht zu vorubergehenden Vervielfaltigungshandlungen eingeschrankt 4 Im Bereich der computerbasierten Nutzung von urheberrechtlich geschutzten Werken kommt es haufig zu kurzfristigen und rein technisch betrachtet notwendigen Vervielfaltigungshandlungen z B die Speicherung im RAM Diese sind nach 44a UrhG zulassig wenn sie fluchtig oder begleitend sind sowie einen integralen Teil dieses technischen Vorgangs darstellen und eine Ubertragung im Netz oder eine rechtmassige Nutzung eines Werkes ermoglichen der keine eigenstandige wirtschaftliche Bedeutung zukommt Dies betrifft insbesondere Zwischen Speichervorgange Caching sowie die Verwendung von Proxyservern Rechtspflege und offentliche Sicherheit 45 UrhG Bearbeiten Nach 45 Abs 1 UrhG ist die Herstellung oder das Herstellenlassen einzelner Vervielfaltigungsstucke zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten Schiedsgerichten oder einer Behorde zulassig Diese Schranke soll insbesondere die Beweisfuhrung erleichtern Das Gesetz beschrankt dabei die Anzahl der zulassigen Vervielfaltigungsstucke nicht Sie ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der an dem Verfahren beteiligten Personen Vervielfaltigungen zu Gunsten behinderter Menschen 45a UrhG Bearbeiten Durch 45a UrhG wird die Vervielfaltigung fur physisch oder kognitiv beeintrachtigte Menschen gestattet wenn diese aufgrund ihrer Behinderung sonst keine oder nur erheblich beschrankte Zugangsmoglichkeiten zum Werk hatten Zu beachten ist dabei dass die Vervielfaltigung nicht Erwerbszwecken dienen darf Daruber hinaus ist dem Urheber eine angemessene Vergutung fur diese Form der Werknutzung zu zahlen wenn nicht nur einzelne Kopien hergestellt werden Sammlungen fur Kirchen Schul oder Unterrichtsgebrauch 46 UrhG Bearbeiten Umfangreiche Nutzungen von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs gestattet 46 Abs 1 UrhG zu Gunsten von Sammlungen die fur den Gebrauch in Schulen nicht gewerblichen Weiterbildungseinrichtungen oder Kirchen bestimmt sind In diesen Sammlungen mussen Werke einer grosseren Anzahl von Urhebern aufgenommen werden Von der geplanten Verwendung ist der Urheber in Kenntnis zu setzen Dieser hat unter Umstanden die Moglichkeit die Verwendung zu verbieten wenn sein Werk nicht mehr seiner Uberzeugung entspricht Fur den Bildungsgebrauch ist erforderlich dass die Sammlungen tatsachlich im Unterricht verwendet werden Institutionen der Erwachsenenbildung sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst Siehe auch Schulbuchprivileg Schulfunksendungen 47 UrhG Bearbeiten Zur Erleichterung des Unterrichts gestattet 47 Abs 1 UrhG dass Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und fortbildung sowie bestimmte vergleichbare Stellen einzelne Vervielfaltigungsstucke von Werken die im Rahmen von Schulfunksendungen gesendet werden herstellen Diese Kopien durfen jedoch nur im Unterricht verwendet werden Sie mussen spatestens am Ende des auf die Sendung folgenden Schuljahres geloscht werden Ein Loschen ist nur dann nicht notwendig wenn dem Urheber eine angemessene Vergutung gezahlt wird Offentliche Reden 48 UrhG Bearbeiten Hauptartikel Urheberrecht bei offentlichen Reden Durch die Schranke des 48 UrhG berucksichtigt der Gesetzgeber das Interesse der Offentlichkeit an der Kenntnisnahme von Reden die zu bestimmten offentlichen Anlassen gehalten wurden Reden auf offentlichen Versammlungen sind jeder Nutzung in Zeitungen oder ahnlichen der breiten Information dienenden Medien zuganglich Eine Erweiterung fur Reden die bei offentlichen Verhandlungen vor staatlichen kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten wurden enthalt 48 Abs 1 Nr 2 UrhG Hierfur enthalt das Gesetz keine weiteren Einschrankungen so dass diese auch in Sammlungen und Broschuren sowie in Rundfunksendungen wiedergegeben werden konnen Dem Veranstalter ist es allerdings auf Grund seines Hausrechts moglich den Mitschnitt zu untersagen Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare 49 UrhG Bearbeiten Eine Schranke zu Gunsten der Verwendung in Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren ist in 49 UrhG vorgesehen Diese Norm gestattet Zeitungen und Rundfunk den Abdruck einzelner Artikel bzw das Ausstrahlen einzelner Rundfunkkommentare die politische wirtschaftliche oder religiose Tagesfragen betreffen Unter Umstanden ist dem Urheber des ursprunglichen Beitrags eine angemessene Vergutung zu zahlen Nach 49 Abs 2 UrhG durfen vermischte Nachrichten tatsachlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten die durch die Presse bereits veroffentlicht wurden uneingeschrankt und ohne Vergutung durch beliebig viele Kommunikationswege vervielfaltigt verbreitet und offentlich wiedergegeben werden Auf Bildberichte ist 49 Abs 2 UrhG nicht anwendbar In der Regel werden die von 49 Abs 2 UrhG erfassten Informationen sowieso wegen fehlender Individualitat nicht geschutzt sein Dies ware nur dann ausnahmsweise der Fall wenn der Nachricht eine eigentumliche Form gegeben wurde Berichterstattung uber Tagesereignisse 50 UrhG Bearbeiten Zur Berichterstattung uber Tagesereignisse durch Funk oder andere vergleichbare Medien in Zeitungen Zeitschriften und anderen Druckschriften Datentragern die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen sowie im Film ist nach 50 UrhG die Nutzung von Werken die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden in zweckgebotenem Umfang zulassig Uber den gebotenen Umfang wurde allerdings beispielsweise die Ubertragung eines kompletten Festivals hinausgehen Nach dieser Vorschrift kann die Verwendung einer Nachricht auch im Internet zulassig sein Zu beachten ist jedoch dass dies nur dann der Fall ist wenn die Publikation im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragt Zitate 51 UrhG Bearbeiten Hauptartikel Zitatrecht Durch Zitate konnen ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zweck gebotenen Umfang ubernommen werden Da auch der Urheber auf den kulturellen Errungenschaften der Allgemeinheit aufbaut kann ihm dieser verhaltnismassig geringe Eingriff im Interesse der Allgemeinheit zugemutet werden sofern er die kulturelle Auseinandersetzung fordert 51 UrhG Der Gesetzgeber unterteilt grundlegend in das sog Grosszitat Kleinzitat und Musikzitat Allerdings muss das Zitat der Unterstutzung oder Auseinandersetzung mit den eigenen Aussagen dienen oder ein Mittel kunstlerischer Gestaltung sein so genannte Belegfunktion Die Schranke wird beispielsweise uberstrapaziert wenn eine Arbeit allein dadurch erstellt wird dass verschiedene Zitate aneinandergereiht werden Die Ubernahme muss vielmehr die Schaffung eines selbstandigen schutzfahigen wissenschaftlichen Werks bezwecken Offentliche Wiedergabe 52 UrhG Bearbeiten Eine offentliche Wiedergabe ist auch ohne Zustimmung des Urhebers moglich wenn sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient die Teilnahme unentgeltlich moglich ist und keiner der ausubenden Kunstler eine besondere Vergutung erhalt 52 UrhG Fur diese Wiedergabe ist jedoch eine angemessene Vergutung zu zahlen Die Vergutungspflicht entfallt jedoch unter bestimmten Umstanden z B bei Veranstaltungen der Jugend oder Sozialhilfe und Schulveranstaltungen die nur einem begrenzten Personenkreis zuganglich sind Offentliche Zuganglichmachung fur Unterricht und Forschung 52a UrhG Bearbeiten entfallen Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplatzen in offentlichen Bibliotheken Museen und Archiven 52b UrhG Bearbeiten entfallen siehe dazu auch den ab 1 Marz 2018 gultigen 60e Abs 4 UrhG Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch 53 UrhG Bearbeiten Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch werden durch 53 UrhG zu einem grossen Teil freigestellt Generelle Einschrankungen enthalten 53 Abs 4 7 UrhG Fur Vervielfaltigungen die im Rahmen von 53 UrhG hergestellt wurden muss eine angemessene Vergutung gezahlt werden Detaillierte Regelungen hierzu enthalten die 54 ff UrhG Danach ist sowohl eine Abgabe auf Vervielfaltigungsgerate und Leermedien wie auch eine Betreiberabgabe fur Ablichtungen vorgesehen Vergutungsfrei ist danach allerdings die Herstellung ohne Verwendung von Vervielfaltigungsgeraten also z B das Abschreiben mit der Hand Vervielfaltigungen zum privaten Gebrauch 53 Abs 1 UrhG Bearbeiten Hauptartikel Privatkopie Durch 53 Abs 1 UrhG wird die Herstellung einzelner Vervielfaltigungsstucke zum privaten Gebrauch freigestellt Dabei ist zunachst unerheblich um welche Form der Vervielfaltigung es sich handelt Dieser Frage kommt erst Bedeutung zu wenn die Kopie durch einen Dritten hergestellt wird Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zulassig wenn die Vervielfaltigung unentgeltlich vorgenommen wird oder es sich um eine Papierkopie oder eine damit vergleichbare Vervielfaltigung handelt Einschrankend verlangt das Gesetz dass die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde Problematisch ist eine Beurteilung im Falle von Online Tauschborsen weil nicht erkennbar ist ob die angebotenen Dateien nicht rechtmassig hergestellt wurden Daher ist dieser Punkt in der urheberrechtlichen Literatur umstritten weil von der rechtswidrigen Zuganglichmachung nicht unmittelbar auf die rechtswidrige Herstellung geschlossen werden kann Insoweit soll eine Klarstellung im so genannten Zweiten Korb erfolgen die neben der rechtswidrigen Herstellung auch die rechtswidrige Zuganglichmachung erfasst Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Herstellen einzelner Vervielfaltigungsstucke zulassig Wo genau die Grenze zu ziehen ist ist umstritten Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978 5 sind jedenfalls nicht mehr als sieben Kopien zulassig Diese Zahl wird jedoch seitdem in Frage gestellt 6 und gerade im digitalen Umfeld haufig als zu hoch angesehen Hinzu kommt dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs massgeblich durch die Formulierung der Klage beeinflusst war Die Weitergabe der Vervielfaltigungen ist vom Gesetz nicht verboten Zu beachten ist jedoch dass es sich auch hierbei um einen privaten Gebrauch handeln muss Dieser Bereich der Privatheit kann zwar nicht auf formal die engere Verwandtschaft beschrankt werden aber die Weitergabe an nur fluchtige Bekannte ist von diesem Wortlaut nicht mehr erfasst Vielmehr mussen die Personen durch ein personliches Band verknupft sein Der Bundesgerichtshof verlangt dass die Kopie ausschliesslich zum Gebrauch in der Privatsphare zur Befriedigung rein personlicher Bedurfnisse dient 5 Vervielfaltigungen zum eigenen Gebrauch 53 Abs 2 3 UrhG Bearbeiten Daneben gestattet 53 Abs 2 3 UrhG die Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch Darunter fallt z B das Kopieren zum auch kommerziellen wissenschaftlichen Gebrauch das Vervielfaltigen zum sonstigen eigenen Gebrauch sowie das Kopieren fur den Schulunterricht und Prufungen Teilweise wird der Anwendungsbereich der Schranke jedoch beschrankt z B auf Kopien von Werkteilen oder Werke geringen Umfangs Einschrankungen durch 53 Abs 4 bis 7 UrhG Bearbeiten Wichtige Einschrankungen enthalten die Absatze 4 bis 7 des 53 UrhG Bedeutsam ist hier dass keine im Wesentlichen vollstandigen Kopien von Buchern oder Zeitschriften angefertigt werden durfen es sei denn sie werden abgeschrieben Einschrankungen gibt es auch mit Blick auf Datenbankwerke Ausserdem wird das Recht auf Privatkopien bei Musiknoten graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik geschutzter Werke in Absatz 4 stark eingeschrankt Sie durfen nur dann kopiert werden wenn sie im Handel seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind Bedeutsam ist die Regelung des 53 Abs 6 UrhG Hiernach durfen die im Rahmen dieser Schranke hergestellten Kopien weder verbreitet noch offentlich zuganglich gemacht werden Damit scheidet z B ein Verkauf oder das Download Angebot im Internet grundsatzlich aus Daruber hinaus bestimmt 53 Abs 7 UrhG dass u a offentliche Vorfuhrungen eines Werkes nur auf Bild oder Tontrager aufgenommen werden durfen wenn der Rechtsinhaber hierzu seine Einwilligung erteilt hat Damit ist z B das Abfilmen in Kinosalen auch urheberrechtlich unzulassig Kopienversand auf Bestellung 53a UrhG Bearbeiten entfallen Vervielfaltigung durch Sendeunternehmen 55 UrhG Bearbeiten Durch 55 UrhG wird es Sendeunternehmen die zur Sendung eines Werks berechtigt sind gestattet hiervon mit eigenen Mitteln Vervielfaltigungsstucke herzustellen Diese Schranke dient der technischen Abwicklung des Sendevorgangs Daher sind die angefertigten Vervielfaltigungsstucke nach einer kurzen Frist zu loschen es sei denn die Bild und Tontrager werden wegen des aussergewohnlichen dokumentarischen Werts in ein Archiv aufgenommen Hiervon ist der Urheber jedoch unverzuglich zu unterrichten Benutzung eines Datenbankwerkes 55a UrhG Bearbeiten Ebenfalls der technischen Abwicklung von zulassigen Benutzungsvorgangen dient die Schranke des 55a UrhG Hierdurch werden Vervielfaltigungen und Bearbeitungen gestattet die notwendig sind um ein Datenbankwerk zu benutzen Dies setzt jedoch voraus dass die Benutzung ihrerseits vom Rechtsinhaber gestattet wurde Vervielfaltigung und offentliche Wiedergabe in Geschaftsbetrieben 56 UrhG Bearbeiten Durch 56 UrhG ist es gestattet in Verkaufsraumen z B Fernsehgerate und Videorekorder dergestalt vorzufuhren dass urheberrechtlich geschutztes Material gezeigt und aufgenommen wird Allerdings mussen so hergestellte Datentrager unverzuglich geloscht werden Hintergrund dieser Schrankenregelung ist dass es den Verkaufern ermoglicht werden soll die Verwendung der Produkte zu demonstrieren und dadurch fur diese zu werben Nicht von dieser Ausnahme erfasst ist damit z B das standige Laufenlassen eines Wiedergabegerats in einem Restaurant da es vorrangig der Unterhaltung der Besucher dient Unwesentliches Beiwerk 57 UrhG Bearbeiten Hauptartikel Beiwerk Der Urheberrechtsschutz ist gem 57 UrhG auch eingeschrankt wenn jemand Werke nur als unwesentliches Beiwerk nutzt zum Beispiel dann wenn sie neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfaltigung Verbreitung oder offentlichen Wiedergabe nur einen sehr unwesentlichen Beitrag darstellen Dies ist z B dann denkbar wenn ein mit Originalwerken oder Vervielfaltigungsstucken ausgestatteter Raum als Kulisse fur ein Interview dient Wann etwas noch als unwesentlich anzusehen ist ist dabei im Einzelfall zu beurteilen Werke in Ausstellungen offentlichem Verkauf und offentlich zuganglichen Einrichtungen 58 UrhG Bearbeiten Die Vervielfaltigung Verbreitung und offentliche Zuganglichmachung von offentlich ausgestellten oder zur offentlichen Ausstellung oder zum offentlichen Verkauf bestimmten Werken durch den Veranstalter ist gemass 58 UrhG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt wenn dies zur Forderung der Veranstaltung erforderlich ist Diese Einschrankung des ausschliesslichen Verwertungsrechts ist durch das bei allen Beteiligten bestehende Bedurfnis nach einer erleichterten Herausgabe illustrierter Ausstellungs und Versteigerungskataloge gerechtfertigt das nicht nur fur die Veranstalter und das Publikum gegeben ist sondern auch fur den Urheber des Werks da die Kataloge das Bekanntwerden und den Absatz seiner Werke fordern Durch die Vervielfaltigung und Verbreitung in Verzeichnissen darf jedoch kein eigenstandiger Erwerbszweck verfolgt werden Die jeweiligen Werbemassnahmen mussen raumlich zeitlich und inhaltlich der entsprechenden Veranstaltung angeglichen sein und durfen keine generelle Werbeaussage fur den Veranstalter darstellen Der Abdruck eines Kunstwerks als Titelbild eines Versteigerungskatalogs ist deshalb nach 58 UrhRG erlaubnisfrei der Abdruck eines Kunstwerks auf dem Werbeprospekt eines Auktionshauses dagegen nicht mehr von der sog Katalogbildfreiheit gedeckt 7 Die Beschrankung auf Werbung und Kataloge schliesst eine Einbeziehung von Merchandisingprodukten aus s u Aufsatz von Loewenheim Werke an offentlichen Platzen 59 UrhG Bearbeiten Hauptartikel Panoramafreiheit Nach 59 Abs 1 UrhG durfen Werke die sich bleibend an offentlichen Platzen Wegen und Strassen befinden durch Malerei Grafik Lichtbild oder Film vervielfaltigt verbreitet und offentlich wiedergegeben werden so genannte Panoramafreiheit Die Nutzung von Bauwerkansichten ist auf die aussere Ansicht beschrankt Die Anforderung dass sich das Werk bleibend an diesem Platz befinden muss schliesst eine etwaige Kurzlebigkeit z B Verfall bei sensiblem Material des Kunstwerks nicht aus Massgeblich fur die Schranke der Panoramafreiheit ist dass sich das Werk von offentlichen Platzen Wegen oder Strassen einsehen lasst Lasst es sich lediglich von einem privaten Grundstuck o A fotografieren so greift diese Schrankenregelung nicht ein Selbiges gilt auch wenn das Werk nur unter Verwendung von Hilfsmitteln z B Leitern etc einsehbar ist Bildnisse 60 UrhG Bearbeiten Durch 60 UrhG wird die Verwendung von Bildnissen geregelt die auf Bestellung angefertigt wurden Diese durfen vom Besteller bzw vom Abgebildeten vervielfaltigt werden Daruber hinaus ist auch eine Verbreitung zulassig wenn diese unentgeltlich und nicht zu Erwerbszwecken erfolgt Gesetzlich erlaubte Nutzungen fur Unterricht Wissenschaft und Institutionen 60a bis 60h UrhG Bearbeiten Mit der Novellierung im Urheberrechts Wissensgesellschafts Gesetz zum 1 Marz 2018 wurden in den 60a bis 60h weitergehende Schrankenregelungen fur den Bildungs und Wissenschaftsbetrieb etabliert UrhWissG in Kraft ab 1 Marz 2018 8 9 Grundsatzlich konnen bis 15 Prozent eines Werkes zu Unterrichtszwecken an Lehrende und Schuler abgrenzbarer Lehrveranstaltungen weitergegeben werden Auch die Prasentation von Unterrichtsergebnissen die urheberrechtlich geschutztes Material beinhalten an Dritte z B im Rahmen einer Schulauffuhrung wird erstmals ermoglicht 60a Hersteller von Unterrichtsmedien durfen Sammlungen von je bis zu 10 geeigneter Werke aufbauen 60b Zur eigenen wissenschaftlichen Forschung durfen bis 75 von Werken kopiert werden aber nur maximal 15 an andere weiter gegeben werden 60c Im Rahmen von Text und Data Mining zu Forschungszwecken durfen ganze Werke auch Datenbankwerke ausgewertet werden 60d Klargestellt wird dass Bibliotheken Werke aus ihrem eigenen Bestand auch elektronisch Benutzern zuganglich machen durfen allerdings durfen die Benutzer nur 10 davon elektronisch speichern ausserdem durfen bis 10 auch auf Bestellung an Benutzer ausserhalb ubermittelt werden 60e Fur Archive Museen und ahnliche Einrichtungen wurde erstmals abgesichert dass Werke auch elektronisch uberspielt werden durfen solange die Ursprungsdatei anschliessend unverzuglich geloscht wird 60f Fur diese neuen Regelungen wurde wieder eine Vergutungspflicht im Rahmen der Verwertungsgesellschaften geschaffen 60h Anderungsverbot 62 UrhG Bearbeiten Hauptartikel Anderungsverbot Aus der Zulassigkeit der Verwendung eines urheberrechtlich geschutzten Werkes folgt noch nicht ohne weiteres dass dieses auch in der Form benutzt werden darf Vielmehr enthalt 62 Abs 1 UrhG die Grundregel dass Anderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden durfen Unter bestimmten Umstanden sind jedoch Ubersetzungen Grossenanpassungen oder andere erforderliche Anderungen zulassig Quellenangabe 63 UrhG BearbeitenDurch 63 UrhG wird klargestellt dass in bestimmten Fallen der erlaubnisfreien Nutzung die verwendete Quelle deutlich anzugeben ist Beschrankungen ausserhalb des 6 Abschnitts des Urheberrechtsgesetzes BearbeitenNeben den soeben dargestellten Schrankenbestimmungen enthalten auch andere Normen des Urheberrechtsgesetzes Einschrankungen der Nutzungsrechte Dazu zahlen die 69d 69e und 87c UrhG Daruber hinaus konnen allerdings nur in wenigen Ausnahmefallen auch allgemeine Rechtfertigungsgrunde wie das Schikaneverbot 226 BGB sowie die Notwehr 227 BGB den Eingriff in Nutzungsrechte legalisieren 10 Keine Schranken im technischen Sinn BearbeitenVerschiedene Formen der Werknutzung stehen jedem frei auch wenn das Urheberrechtsgesetz hierfur keine ausdrucklichen Schrankenregelungen enthalt Auch wenn die Wirkungen vergleichbar mit den Schrankenregelungen sind gehoren sie dennoch nicht zu den Schranken im urheberrechtlichen Sinn Freiheit des Werkgenusses Bearbeiten Hierzu zahlt zunachst der Werkgenuss als solcher wie er z B durch das Lesen eines Buches oder das Horen von Musik erfolgt Diese Handlungen sind zulassig weil der Gesetzgeber sie nicht im Urheberrechtsgesetz dem Umfang des Urheberrechts zugeordnet hat Einer Schrankenregelung bedarf es hierfur daher nicht Amtliche Werke Bearbeiten Hauptartikel Amtliches Werk Amtliche Werke sind nach 5 UrhG gemeinfrei unterstehen also keinem urheberrechtlichen Schutz Hintergrund dieser Bestimmung ist die Notwendigkeit Ausserungen staatlicher Organe ohne weiteres fur die Offentlichkeit zuganglich machen zu konnen Zu den staatlichen Akten die davon betroffen sind zahlen Gesetze Verordnungen amtliche Erlasse Bekanntmachungen Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsatze sowie andere Werke die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veroffentlicht worden sind Amtliche Werke zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums wie z B Schriften der statistischen Amter Regel Worterbucher oder Kartensammlungen sind aber in vollem Umfang durch das Urheberrecht geschutzt Bearbeitungen und Umgestaltungen von amtlichen Werken sind im vollen Umfang zulassig auch durfen sie sinnentstellend wiedergegeben werden wogegen sich etwa ein Richter als Verfasser eines Urteils auch unter Berufung auf sein Urheberpersonlichkeitsrecht nicht wehren konnte 11 Die Bearbeitungen selbst geniessen jedoch vollen Urheberschutz Ebenso ist die Verwendung von Urteilssammlungen oder redaktionellen Leitsatzen die eine schopferische Leistung darstellen nicht ohne Zustimmung erlaubt Mitteilung uber den Inhalt eines Werkes Bearbeiten Hauptartikel Inhaltsmitteilung Ob 12 UrhG eine Schrankenbestimmung enthalt ist umstritten Wenn es vor der Veroffentlichung durch den Urheber verboten ist den Inhalt seines Werks mitzuteilen wird sein Kontrollrecht uber den Inhalt nach Veroffentlichung im Umkehrschluss eingeschrankt argumentieren Befurworter der Schranken Annahme Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts Bearbeiten Allgemeines Bearbeiten Die 64 ff UrhG regeln die zeitliche Beschrankung des Urheberrechts Dabei normiert 64 UrhG dass der urheberrechtliche Schutz nur wahrend der Lebenszeit des Urhebers und einer Zeitspanne von 70 Jahren nach dessen Tod besteht Eine 70 jahrige Schutzdauer gilt fur alle Werke deren Urheber im Jahre 1965 Verkundung des UrhG noch nicht 70 Jahre tot waren Wird ein bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht erschienenes Werk dazu 6 Abs 2 UrhG erstmals zum Erscheinen gebracht offentlich wiedergegeben oder herausgebracht so bekommt der dafur Verantwortliche nach 71 Abs 1 UrhG ein 25 jahriges Leistungsschutzrecht Lichtbildwerke geniessen in der Regel eine gleich lange Schutzdauer vgl 137a UrhG Durch die Befristung der Schutzdauer kommt es zum Fortfall des gesamten Urheberrechtsschutzes das Werk wird nach Ablauf der Frist gemeinfrei Berechnung der Schutzfrist Bearbeiten Hauptartikel Regelschutzfrist Grundsatzlich wird gemass 64 UrhG vom Tod des Urhebers bei Miturheberschaft vom Tod des am langsten lebenden Miturhebers 65 Abs 1 UrhG an gerechnet Zu audiovisuellen Werken trifft 65 Abs 2 wegen der unuberschaubaren Anzahl von moglichen Miturhebern eine Sonderregel und begrenzt den fur das Erloschen der Schutzdauer massgeblichen Personenkreis auf den Hauptregisseur Drehbuchautor Dialogschreiber und den Komponisten der Filmmusik Bei Werkverbindungen bestimmt sich die Schutzdauer fur jedes der verbundenen Werke nach dem Tode seines Schopfers bei Sammelwerken lauft sie getrennt fur das Sammelwerk als solches und die einzelnen Beitrage In Ausnahmefallen wird jedoch auch vom Zeitpunkt des Erscheinens oder Veroffentlichens an gerechnet Dies ist bei anonymen Veroffentlichungen der Fall oder bei pseudonymen Veroffentlichungen wenn der tatsachliche Urheber nicht zweifelsfrei bekannt ist Liegt keine Veroffentlichung vor lauft die Schutzfrist vom Zeitpunkt der Schopfung des Werkes an Die Schutzfrist wird nach den allgemeinen Regeln der 64 65 UrhG berechnet wenn der wirkliche Urheber innerhalb der 70 Jahre seine Identitat offenbart sein Pseudonym keinerlei Zweifel an seiner Identitat aufkommen lasst 66 Abs 2 S 1 UrhG oder der Name durch Eintragung in die Urheberrolle bekannt wird 66 Abs 2 S 2 138 UrhG Dazu ist nur der Urheber sein Rechtsnachfolger in der Regel die Erben oder Testamentsvollstrecker berechtigt 66 Abs 3 UrhG Bei anonymem oder pseudonymem Erscheinen von Teilwerken berechnet sich die Frist gesondert 67 UrhG Die jeweiligen Fristen beginnen gemass 69 UrhG mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres Situation im europaischen Vergleich BearbeitenSchranke des Urheberrechts englisch erlaubt durchPhotocopying photo reproduction Vervielfaltigungen zum privaten und sonstigen eigenen GebrauchPrivate copying Vervielfaltigungen zum privaten GebrauchLibrary and archive use Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplatzen in offentlichen Bibliotheken Museen und ArchivenPreservation of broadcasts by broadcasters for documentary purposes Vervielfaltigung durch SendeunternehmenReproduction of broadcasts by social institutions neinTeaching scientific research non commercial Sammlungen fur Kirchen Schul oder Unterrichtsgebrauch Schulfunksendungen Offentliche Zuganglichmachung fur Unterricht und ForschungDisability non commercial Vervielfaltigungen zu Gunsten behinderter MenschenPress reproduction Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare Berichterstattung uber TagesereignisseQuotation for criticism or review ZitatePublic security Rechtspflege und offentliche SicherheitUse of political speeches public lectures Offentliche RedenReligious celebratory Sammlungen fur Kirchen Schul oder UnterrichtsgebrauchArchitecture sculpture for public structures Werke an offentlichen Platzen Panoramafreiheit Incidental inclusion Unwesentliches BeiwerkAdvertising exhibition or sale Werke in Ausstellungen offentlichem Verkauf und offentlich zuganglichen EinrichtungenCaricature parody or pastiche ZitateDemonstration repair of equipment Vervielfaltigung und offentliche Wiedergabe in GeschaftsbetriebenBuilding reconstruction neinMaking available to the public of libraries archives materials in terminalis Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplatzen in offentlichen Bibliotheken Museen und ArchivenPre existing exceptions neinEinzelnachweise Bearbeiten Wandtke Bullinger Luft Vor 44a ff Rn 1 BGH Urteil vom 27 April 2017 I ZR 247 15 AIDA Kussmund GRUR 2017 798 Rn 17 BVerfG GRUR 2001 149 Germania 3 Janina Brandes 8 Fragen zu fluchtigen Vervielfaltigungen im Netz Telemedicus 7 Juli 2011 a b BGH GRUR 1978 474 Vervielfaltigungsstucke Fromm Nordemann Nordemann 53 Rn 3 Schack ZUM 2002 497 BGH Urteil vom 12 November 1992 I ZR 194 90 Veroffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger PDF 263 kB Erlauterungen des Ministeriums Memento des Originals vom 9 Januar 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bmbf de Wandkte Bullinger Luft Vor 44a ff Rn 4 Schack Urheberrecht Rn 582 entgegen Peifer Individualitat im Zivilrecht S 101 f Literatur BearbeitenKommentare Bearbeiten Thomas Dreier Gernot Schulze Urheberrechtsgesetz Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Kunsturhebergesetz Kommentar 2 Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54195 X Friedrich Karl Fromm Wilhelm Nordemann Paul Hertin Kai Vinck Urheberrecht Kommentar zum Urheberrecht und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz 9 Auflage Stuttgart 1998 Kohlhammer Verlag ISBN 3 17 015018 9 Gerhard Schricker Urheberrecht 3 Auflage Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 55125 4 Artur Axel Wandtke Winfried Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht Beck 4 Auflage 2014 Munchen ISBN 3 406 53423 6 Rezension zur 2 Auflage hier im Volltext auf www digitalrecht de PDF 1 2 MB Lehre Bearbeiten Nils Beier Die urheberrechtliche Schutzfrist eine historische rechtsvergleichende und dogmatische Untersuchung der zeitlichen Begrenzung ihrer Lange und ihrer Harmonisierung in der Europaischen Gemeinschaft Verlag C H Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47216 8 Christian Brauns Die Entlehnungsfreiheit im Urheberrechtsgesetz In Archiv fur Urheber und Medienrecht UFITA 2001 Volker Ilzhofer Patent Marken und Urheberrecht Leitfaden fur Ausbildung und Praxis 6 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2005 ISBN 3 8006 3121 0 Ulrich Loewenheim Die Benutzung urheberrechtlich geschutzter Werke auf Messen und Ausstellungen In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1987 S 659 659ff Manfred Rehbinder Urheberrecht 14 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54226 3 Reschke Johannes Die verfassungs und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts zugleich eine Uberprufung von 52b UrhG V amp R unipress Gottingen 2010 ISBN 978 3 89971 656 6 Haimo Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 4 Auflage Verlag Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 3 16 148595 5Rechtsprechung Bearbeiten BGH in GRUR 2003 S 1035 1035ff stellv zum Beteiligungsgrundsatz BGH in GRUR 1994 S 800 800ff Museumskatalog Abweichungen vom Beteiligungsgrundsatz um die Schranke zu wahren BGHZ 1999 S 162 162ff stellv zum Regel Ausnahme Verhaltnis amp Analogie BGH in GRUR 1978 S 474 474ff Anzahl der zulassigen Kopien im privaten Bereich BGH in GRUR 1960 S 338 338ff Werknutzung im privaten Bereich OLG Munchen in NJW 1989 S 404 404 ff Einschrankung des Urheberrechtsschutzes wenn das Werk lediglich als unwesentliches Beiwerk genutzt wird BGH in GRUR 1987 S 363 363 ff Zumutbarkeit der Urheberrechtsschranke Zitat BVerwG in NJW 1991 S 118 118 ff zu offentlichen Reden OLG Munchen in ZUM 2000 S 246 246 ff BGHZ 37 S 1 1 ff beide zu Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren OLG Frankfurt in ZUM 1985 S 214 214 ff Berichterstattung uber Tagesereignisse Weblinks BearbeitenUrheberrechtsgesetz Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UrhG Verwertungsgesellschaftengesetz VGG Verlagsgesetz VerlG Gesetz zur Verlangerung der Schutzfristen im Urheberrecht UrhRSchFrVerlG Urheberrechtsschiedsstellenverordnung UrhSchiedsVBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schranken des Urheberrechts amp oldid 217105813