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Als Drei Stufen Test bezeichnet man im Urheberrecht einen in mehreren internationalen Vertragen vorgesehenen dreistufigen Test mit dem gepruft wird ob eine Ausnahmeregelung Schrankenbestimmung einen akzeptablen Eingriff in die Rechte des Urhebers darstellt In seiner ursprunglichen Form in der Revidierten Berner Ubereinkunft lautet er dahingehend dass eine Ausnahme vom generellen Vervielfaltigungsrecht des Urhebers zulassig ist sofern sie auf gewisse Sonderfalle zielt Schritt 1 und sofern Vervielfaltigungen im Rahmen dieser Ausnahme weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigen Schritt 2 noch die berechtigten Urheberinteressen unzumutbar verletzen Schritt 3 Teilweise wird der Drei Stufen Test auch fur andere Immaterialguterrechte insbesondere das Patent und Markenrecht vorgesehen Inhaltsverzeichnis 1 Einfuhrung 2 Internationale Vertrage 2 1 Ubersicht 2 2 Revidierte Berner Ubereinkunft 1967 2 2 1 Norm 2 2 2 Entstehungsgeschichte 2 3 TRIPS Ubereinkommen 1994 2 3 1 Norm 2 3 2 Entstehungsgeschichte 2 3 3 Verhaltnis zur RBU 2 4 WIPO Vertrage 1996 2 4 1 Norm 2 4 2 Entstehungsgeschichte 2 4 3 Doppelnatur des Drei Stufen Tests und Verhaltnis zur RBU und TRIPS 3 Literatur 4 AnmerkungenEinfuhrung BearbeitenDie Grundorganisation von Urheberrechtsordnungen weltweit besteht darin dass zunachst fur bestimmte Erzeugnisse bzw Schopfungen umfassende Schutzrechte Verwertungsrechte gewahrt werden zum Beispiel das ausschliessliche Recht des Urhebers sein Werk zu vervielfaltigen Vervielfaltigungsrecht Sodann werden diese ausschliesslichen Rechte jedoch wieder in gewissem Masse beschrankt um einen Interessensausgleich herbeizufuhren 1 Diese einschrankenden Normen bezeichnet man als Schrankenbestimmungen In den meisten Rechtsordnungen der Welt gibt es beispielsweise eine Schrankenbestimmung die es erlaubt zu rein privaten Zwecken Kopien etwa eines wissenschaftlichen Aufsatzes anzufertigen Privatkopie Durch verschiedene internationale Vertrage wird versucht eine gewisse Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsordnungen der Welt zu erreichen Derartige Abkommen legen ublicherweise nicht konkret fest welche Schrankenbestimmungen den Mitgliedstaaten erlaubt und welche verboten sind sondern sie umschreiben lediglich abstrakt die Anforderungen an richtlinienkonforme Schrankenbestimmungen Hierzu wird regelmassig auf einen Drei Stufen Test zuruckgegriffen Internationale Vertrage BearbeitenUbersicht Bearbeiten Im Jahr 2014 beinhalteten vier in Kraft befindliche internationale Vertrage eine Form des Drei Stufen Tests namentlich die Revidierte Berner Ubereinkunft RBU das TRIPS Ubereinkommen sowie die beiden WIPO Vertrage der WIPO Urheberrechtsvertrag WCT und der WIPO Vertrag uber Darbietungen und Tontrager WPPT 2 Diese werden nachfolgend vorgestellt Hinzu kommen zwei weitere Abkommen die noch nicht in Kraft getreten sind zum einen der 2012 geschlossene Vertrag von Peking uber den Schutz von audiovisuellen Darbietungen zu audiovisuellen Darbietungen kurz Vertrag von Peking der in Art 13 Abs 2 weitestgehend den Drei Stufen Test aus Art 16 Abs 2 WPPT ubernimmt sich dabei allerdings entsprechend dem Vertragszweck nur auf Darbietungen bezieht und die Verweise auf Tontrager bzw Tontragerhersteller weglasst zum anderen der Vertrag von Marrakesch um den Zugang zu veroffentlichten Werken fur blinde sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen zu erleichtern Vertrag von Marrakesch vom 27 Juni 2013 welcher in Art 11 hinsichtlich Schrankenregelungen die der Umsetzung der Vereinbarungen dienen ausdrucklich die Anwendung des Drei Stufen Tests der RBU des TRIPS Ubereinkommens und des WCT vorschreibt 3 Abkommen Stelle Inhalt RegimeRBU Art 9 Abs 2 Der Gesetzgebung der Verbandslander bleibt vorbehalten die Vervielfaltigung in gewissen Sonderfallen unter der Voraussetzung zu gestatten dass eine solche Vervielfaltigung weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt UrheberrechtTRIPS Art 13 Die Mitglieder begrenzen Beschrankungen und Ausnahmen von ausschliesslichen Rechten auf bestimmte Sonderfalle die weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzen UrheberrechtTRIPS Art 17 Die Mitglieder konnen begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke vorsehen wie etwa eine lautere Benutzung beschreibender Angaben wenn diese Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berucksichtigen MarkenrechtTRIPS Art 26 Abs 2 Die Mitglieder konnen begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle vorsehen sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschutzter gewerblicher Muster oder Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschutzten Musters oder Modells nicht unangemessen beeintrachtigen wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksichtigen sind DesignrechtTRIPS Art 30 Die Mitglieder konnen begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten aus einem Patent vorsehen sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeintrachtigen wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berucksichtigen sind PatentrechtWCT Art 10 Abs 1 Die Vertragsparteien konnen in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewahrten Rechte Beschrankungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfallen vorsehen die weder die normale Verwertung der Werke beeintrachtigen noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen UrheberrechtWCT Art 10 Abs 2 Bei der Anwendung der Berner Ubereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschrankungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfalle die weder die normale Verwertung der Werke beeintrachtigen noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen UrheberrechtWPPT Art 16 Abs 2 Die Vertragsparteien begrenzen die Beschrankungen und Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte auf bestimmte Sonderfalle die weder die normale Verwertung der Darbietung oder des Tontragers beeintrachtigen noch die berechtigten Interessen der ausubenden Kunstler oder Tontragerhersteller unzumutbar verletzen UrheberrechtRevidierte Berner Ubereinkunft 1967 Bearbeiten Norm Bearbeiten Nach Art 9 Abs 2 RBU Stockholmer 1967 und Pariser 1971 Fassung bleibt es der Gesetzgebung der Verbandslander vorbehalten die Vervielfaltigung in gewissen Sonderfallen unter der Voraussetzung zu gestatten dass eine solche Vervielfaltigung weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt 4 Entstehungsgeschichte Bearbeiten Die 1886 abgeschlossene und seitdem immer wieder uberarbeitete und erweiterte Berner Ubereinkunft sah bis 1967 kein einheitliches Vervielfaltigungsrecht vor sondern beschrankte sich stattdessen auf partikulare Regelungen fur bestimmte Werke und Nutzungsformen 5 Ein solches generelles Mindestrecht wurde erst bei der Revision von Stockholm 1967 in die Ubereinkunft aufgenommen Zwar gestanden die Mitgliedstaaten dem Urheber in ihren nationalen Gesetzen auch schon zuvor allesamt ein Vervielfaltigungsrecht zu dessen Umfang wich jedoch erheblich von Staat zu Staat ab ebenso wie auch die Ausnahmeregelungen zu diesem Recht deutliche Unterschiede aufwiesen 6 Mit dieser Aufnahme des generellen Vervielfaltigungsrechts bestand zugleich eine Notwendigkeit auch im Bereich der Schranken eine generelle Regelung zu finden um einerseits zu verhindern dass es zu Widerspruchen zwischen dem neuen Vervielfaltigungsrecht und nationalen Ausnahmebestimmungen kommt und andererseits die Gefahr auszuraumen dass Mitgliedsstaaten durch eine Ausweitung ihres Schrankenkatalogs das Vervielfaltigungsrecht untergraben 7 Die schon Jahre vor der Stockholmer Konferenz mit der Ausarbeitung eines Erstentwurfs betraute Studiengruppe Schweden BIRPI 8 schlug in ihrem 1963 vorgelegten Dokument neben dem schon zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen generellen Vervielfaltigungsrecht zunachst die Aufnahme eines Passus vor wonach eine nationalgesetzliche Beschrankung der Anerkennung und der Ausubung des Vervielfaltigungsrechts dann moglich sei soll wenn ein eindeutig bestimmter Fall vorliegt und die Vervielfaltigung der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes keine Konkurrenz macht 9 Die Gruppe sah ausweislich ihrer Protokolle von der Aufzahlung einzelner Schrankenbestimmungen ab weil befurchtet wurde die nationalen Gesetzgeber konnten diese zur Ganze ubernehmen und im Zuge dessen die teilweise gewahrten Vergutungsanspruche der Urheber wegfallen lassen 10 Der 1965 eingesetzte Sachverstandigenausschuss der Regierungen Committee of Governmental Experts befurwortete die Idee des generellen Vervielfaltigungsrechts empfahl im Bereich der Regelausnahmen jedoch eine abweichende Formulierung Unter anderem stand namlich etwa die Befurchtung im Raum dass auch die weit verbreitete und weithin fur unverzichtbar erachtete Freistellung der Privatkopie an der Fassung der Studiengruppe scheitern konnte weil bei restriktiver Auslegung auch private Kopien geeignet sind wirtschaftliche Einbussen zu verursachen 11 Der Ausschuss empfahl stattdessen die Vervielfaltigung geschutzter Werke a fur den privaten Gebrauch b zu Zwecken der Rechtspflege und behordlichen Zwecken sowie c in bestimmten Sonderfallen in denen die Vervielfaltigung nicht in Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Urheber steht und die normale Verwertung des Werkes nicht beeintrachtigt wird zu gestatten 12 Bereits dieser Vorschlag beinhaltete neben zwei spezifischen Regelungen mit Fall c was im Feld des Konventionsrechts ein Novum war 13 eine Generalklausel Auf der Konferenz konnte sich der Vorschlag nicht ganzlich durchsetzen Teils wurden Erweiterungen teils Einschrankungen angeregt etwa weil eine Vervielfaltigung zum privaten Gebrauch ohne jede Beschrankung bei den Vertretern der Verbandslander auf Bedenken stiess 14 Mehrere Staaten wollten dementsprechend die Falle a und b umformulieren 15 Aus dieser Diskussion erwuchs massgeblich der spater eingefuhrte Drei Stufen Test aufgrund eines Vorschlags Grossbritanniens das in seinem Vorschlag auf die Regelungen a und b zur Ganze verzichten und sich stattdessen auf eine auf c aufbauende einzelne Generalklausel beschranken wollte 16 Die passierte Fassung unterschied sich nur noch im Detail vom britischen Vorschlag So war speziell die Anordnung von Schritt 2 weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigen und Schritt 3 noch die berechtigten Urheberinteressen unzumutbar verletzen im britischen Entwurf noch umgekehrt und wurde auf Vorschlag der deutschen Delegation verkehrt weil die Nichtbeeintrachtigung der normalen Auswertung als der zuvor zu prufende Schritt erscheinen sollte 17 TRIPS Ubereinkommen 1994 Bearbeiten Norm Bearbeiten Das TRIPS Ubereinkommen aus dem Jahr 1994 bestimmt in seinem urheberrechtlichen Teil in Art 13 Die Mitglieder begrenzen Beschrankungen und Ausnahmen von ausschliesslichen Rechten auf bestimmte Sonderfalle die weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzen Entstehungsgeschichte Bearbeiten Die urheberrechtlichen Bestimmungen des TRIPS Ubereinkommens Art 9 13 verfolgen den so genannten Bern Plus Ansatz das heisst sie bauen auf den Grundprinzipien auf die die RBU Pariser Fassung vorgibt vgl Art 9 Abs 1 TRIPS 18 Entstehungsgeschichtlich lassen sich hinsichtlich Art 13 TRIPS zunachst deutliche Differenzen zwischen den beteiligten Staaten ausmachen So hatten etwa die Vereinigten Staaten bei der Vorbereitung der GATT Uruguay Runde die 1994 im TRIPS Ubereinkommen mundete vorgeschlagen lediglich solche Beschrankungen und Ausnahmen der Vermogensrechte zuzulassen die vollumfanglich in Einklang mit den Anforderungen der Berner Konvention 1971 stehen und in jedem Fall auf eindeutig und klar festgelegte Sonderfalle beschrankt sind welche bestehende oder potenzielle Markte fur urheberrechtlich geschutzte Werke oder deren Wert nicht beeintrachtigen 19 In dem Nachsatz und in jedem Fall wurde teilweise eine Verscharfung von Art 9 Abs 2 RBU gesehen Andere Industriestaaten drangten ebenfalls tendenziell auf eine scharfere Schranken Schranke wahrend insbesondere Entwicklungs und aufstrebende Staaten etwa Brasilien und Indien die Moglichkeit zu freizugigeren Ausnahme und Schrankenregelungen befurworteten bzw jedenfalls im Fall der RBU Unterzeichner keine Verscharfung gegenuber der RBU beabsichtigt war 20 Die Diskussionen fuhrten schliesslich zu der Festlegung in Art 9 Abs 1 TRIPS durch die die allermeisten Bestimmungen der RBU inkorporiert wurden unter anderem auch Art 9 Abs 2 RBU mit dem Drei Stufen Test 21 Dies schliesst insbesondere auch die Freiheit des Zitats ein die als einzige spezifische Ausnahme bzw Schranke in Art 10 Abs 1 RBU fur alle Mitgliedsstaaten verbindlich ist 22 Dessen ungeachtet findet sich der Drei Stufen Test noch einmal explizit in Art 13 TRIPS der auf einen Entwurfsvorschlag der USA zuruckgeht 23 Dieser war ursprunglich in Einklang mit dem oben zitierten Erstvorschlag der amerikanischen Delegation wohl noch etwas weiter gefasst 24 naherte sich im Verlauf der Diskussion jedoch immer weiter der RBU Fassung an und kulminierte schlussendlich fast wortwortlich darin 25 Verhaltnis zur RBU Bearbeiten Die faktische Doppelexistenz des Drei Stufen Tests im TRIPS Ubereinkommen wirft die Frage nach dem Verhaltnis zur RBU auf Die Literatur beantwortet diese uberwiegend dahingehend dass Art 13 TRIPS eine zusatzliche Kontrolle fur die erlaubten Schranken aus der RBU darstellt 26 Mithin handelt es sich um ein Bern Plus Element in dem Sinne dass eine Schranke die am Drei Stufen Test der RBU scheitert auch nicht durch das TRIPS Ubereinkommen gerechtfertigt werden kann dass aber umgekehrt gegen eine Schranke die den Drei Stufen Test der RBU passiert moglicherweise eine Handhabe durch das TRIPS Ubereinkommen bestehen kann Fur Interpretationsdifferenzen besteht durch eine Reihe von Unterschieden bzw unterschiedlicher Nuancierungen zumindest ein gewisser Raum Das TRIPS Ubereinkommen geht dahingehend weiter als die RBU als sich letztere nur auf das Vervielfaltigungsrecht des Urhebers nicht aber auf andere Formen der Verwertung bezieht Entsprechend bezieht sich auch der Drei Stufen Test der RBU auch nur auf die Vervielfaltigung der des TRIPS Ubereinkommens sich hingegen auf alle Verwertungsrechte 27 Auch ergeben sich Wertungsunterschiede aus der unterschiedlichen Grundintention der Abkommen Wahrend die RBU primar auf die Sicherung und den graduellen Ausbau der Rechte von Urhebern zielt ist Sinn und Zweck des TRIPS Abkommens der Abbau von Handelshindernissen und barrieren mithin also die Forderung des internationalen Handels 28 Ricketson weist vor diesem Hintergrund etwa darauf hin dass es im Lichte des auf einen Ausgleich gerichteten Charakters des TRIPS Abkommens siehe insbesondere Art 7 TRIPS rechtsfehlerhaft sei den dortigen Drei Stufen Test ubermassig zugunsten der Rechteinhaber zu interpretieren 29 Die RBU regelt einige erlaubte Ausnahmebestimmungen noch einmal separat in Art 10 Abs 1 und 2 wo auf die anstandige Gepflogenheiten rekurriert wird Art 10 Abs 1 fordert gar als zwingende Schranke das Zitatrecht Art 13 TRIPS stellt klar dass sich auch die dort bestimmten Nutzungen am Dreistufentast messen lassen mussen 30 In Art 9 Abs 2 RBU fallt im dritten Schritt die Rede auf die unzumutbare Verletzung von berechtigten Interessen des Urhebers wahrend das TRIPS Ubereinkommen an dieser Stelle auf die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers eigene Hervorhebung abstellt wodurch sich Wertungsunterschiede ergeben konnten Art 13 TRIPS zielt entsprechend der Zwecksetzung des Abkommens auf monetare Aspekte des Urheberschutzes Schrankt eine nationale Schrankenregelung etwa das Anerkennungsrecht des Urhebers im Verstoss gegen Art 9 Abs 2 RBU ein so ware nach einer vertretenen Ansicht in der Literatur anzunehmen dass hierfur uber die Streitlosungsmechanismen des TRIPS Ubereinkommens keine direkte Handhabe bestehen wird da es an einem Verstoss gegen Art 13 TRIPS fehlt 31 Schliesslich muss insbesondere bedacht werden dass Art 13 TRIPS sich zwar in vielen Fallen mit dem Drei Stufen Test der RBU deckt jedoch einen zusatzlichen Kanal zur Rechtsdurchsetzung eroffnet Wahrend im Rahmen der RBU die Verbandslander selbst die Einhaltung des Abkommens uberwachen sind mogliche Verstosse gegen das TRIPS Ubereinkommen im Wege eines WTO Streitbeilegungsverfahrens WTO Panels uberprufbar 32 WIPO Vertrage 1996 Bearbeiten Norm Bearbeiten Art 10 Abs 1 des WIPO Urheberrechtsvertrags WCT vom 20 Dezember 1996 erlaubt in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst im WCT gewahrten Rechten Beschrankungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfallen die weder die normale Auswertung des Werkes beeintrachtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen 33 Zusatzlich regelt Art 10 Abs 2 WCT dass dieses Drei Stufen Kriterium nicht nur auf Beschrankungen und Ausnahmen zum WCT selbst sondern grundsatzlich auch auf Beschrankungen und Ausnahmen zum Vervielfaltigungsrecht der RBU Anwendung findet Eine identische Formulierung des Tests findet sich daruber hinaus im WIPO Vertrag uber Darbietungen und Tontrager WPPT Art 16 Abs 2 in Bezug auf die Verwertung von Darbietungen und Tontragern 34 Entstehungsgeschichte Bearbeiten Grundintention der WIPO Vertrage war insbesondere den Herausforderungen des technologischen Wandels und der zunehmenden Bedeutung des Internets Rechnung tragen zu konnen deren Besonderheiten im TRIPS Ubereinkommen nicht explizit Berucksichtigung gefunden hatten 35 Im Basic Proposal zum WCT war auch schon eine nur leicht abweichende Form der beschlossenen Fassung des spateren Art 10 enthalten Abweichend sollten Beschrankungen und Ausnahmen nur unter den aufgefuhrten Bedingungen moglich sein Das Wort nur wurde im anschliessenden Diskussionsprozess jedoch als uberflussig gestrichen 36 Die Doppelstruktur des Drei Stufen Tests in Art 10 Abs 1 und Abs 2 war auch bereits im Ursprungsentwurf enthalten 37 Absatz 2 der den Anwendungsbereich des Drei Stufen Tests des WCT noch einmal ausweitet traf auf Kritik einige Staaten zum Beispiel Sudkorea und China forderten seine vollstandige Streichung 38 Singapur gab etwa zu bedenken es stehe im Widerspruch zu der Verpflichtung auf einen Ausgleich im Urheberrecht wenn von der Konferenz gebilligte Beschrankungen und Ausnahmen eingeengt der Schutzbereich aber vergrossert wird 39 Eine Einigung konnte schliesslich erzielt werden indem in die Erlauterungen in der gemeinsamen Erklarung der Unterzeichnerstaaten eine Passage aufgenommen wurde wonach Art 10 Abs 2 die Reichweite der nach der Berner Ubereinkunft erlaubten Beschrankungen und Ausnahmen weder einschrankt noch ausweitet 40 Doppelnatur des Drei Stufen Tests und Verhaltnis zur RBU und TRIPS Bearbeiten Art 10 Abs 1 WCT bezieht sich auf Beschrankungen und Ausnahmen zu den im WCT vorgesehenen Rechten und verlangt hierfur die Anwendung des Drei Stufen Tests Art 10 Abs 2 WCT ordnet den Drei Stufen Test dann zusatzlich auch fur Beschrankungen und Ausnahmen an die bei Anwendung der RBU zulassig sind 41 Wie im Fall von Art 13 TRIPS handelt es sich auch beim Drei Stufen Test des WCT um eine allgemeine Schranke in dem Sinn dass sie sich nicht wie die RBU nur auf ein bestimmtes Verwertungsrecht dort das Vervielfaltigungsrecht bezieht 42 Insbesondere ist nach den Erlauterungen in der gemeinsamen Erklarung der Unterzeichnerstaaten vorgesehen die unter der RBU zulassigen Schranken auch im Bereich digitaler Nutzungen anzuwenden sodass wie Lewinski anmerkt beispielsweise nicht nur die in Art 2bis Abs 2 RBU beschriebene Nutzungen von offentlich gehaltenen Vortragen und Ansprachen sondern auch die im WCT den Urhebern vorbehaltenen Nutzungen speziell auch die Online Ubertragung solcher Ansprachen freizustellen 43 Zudem soll es nach den Erlauterungen auch gerade zulassig sein fur neue Rechte im digitalen Kontext angemessene Schranken zu finden die dem Art 10 Abs 1 WCT genugen 44 Literatur BearbeitenNicole Bengeser Der Dreistufentest im internationalen europaischen und deutschen Urheberrecht Shaker Herzogenrath 2015 ISBN 978 3 8440 3337 3 Joachim Bornkamm Der Dreistufentest als urheberrechtliche Schrankenbestimmung Karriere eines Begriffs In Hans Jurgen Ahrens u a Hrsg Festschrift fur Willi Erdmann Heymanns Koln 2002 ISBN 3 452 25191 8 S 29 48 Andrew F Christie und Robin Wright A Comparative Analysis of the Three Step Tests in International Treaties In International Review of Intellectual Property and Competition Law 2014 Nr 4 S 409 433 doi 10 1007 s40319 014 0202 2 Robert Dittrich Der Dreistufentest In Robert Dittrich Hrsg Beitrage zum Urheberrecht VIII Osterreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz Urheber und Medienrecht Nr 33 MANZ Wien 2005 ISBN 3 214 07729 5 S 63 119 Mihaly Ficsor How much of what The three step test and its application in two recent WTO dispute settlement cases In Revue internationale du droit d auteur 2002 S 110 251 Jens Thomas Fuller und Nils Langeloh Artikel 13 TRIPS In Jan Busche Peter Tobias Stoll und Andreas Wiebe Hrsg TRIPs Internationales und europaisches Recht des geistigen Eigentums Kommentar 2 Auflage Heymanns Koln 2013 ISBN 978 3 452 27512 7 Christophe Geiger Daniel Gervais und Martin Senftleben The Three Step Test Revisited How to Use the Test s Flexibility in National Copyright Law In American University International Law Review 29 2014 S 581 626 auch kostenfrei online via SSRN Jane C Ginsburg Toward Supranational Copyright Law The WTO Panel Decision and the Three Step Test for Copyright Exceptions In Revue internationale du droit d auteur 2001 S 3 65 Reto M Hilty und Sylvie Nerisson Hrsg Balancing Copyright A Survey of National Approaches Springer Berlin u a 2012 ISBN 978 3 642 29595 9 als E Book doi 10 1007 978 3 642 29596 6 Andre Lucas Le triple test de l article 13 de l Accord ADPIC a la lumiere du rapport du Groupe special de l OMC Etats Unis Article 110 5 de la Loi sur le droit d auteur In Peter Ganea und Adolf Dietz Hrsg Urheberrecht gestern heute morgen Festschrift fur Adolf Dietz zum 65 Geburtstag Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 48174 4 S 423 433 Sam Ricketson WIPO Study on Limitations and Exceptions of Copyright and Related Rights in the Digital Environment WIPO SCCR 9 7 2003 Internet http www wipo int edocs mdocs copyright en sccr 9 sccr 9 7 pdf abgerufen am 1 Marz 2015 Sam Ricketson und Jane C Ginsburg International Copyright and Neighboring Rights The Berne Convention and Beyond Bd 1 2 Aufl Oxford University Press New York 2006 ISBN 978 0 19 825946 6 Martin Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test An Analysis of the Three Step Test in International and EC Copyright Law Kluwer Den Haag u a 2004 ISBN 90 411 2267 2 Anmerkungen Bearbeiten Naher Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit Kap 2 2 2 3 Vgl Christie und Wright A Comparative Analysis of the Three Step Tests in International Treaties 2014 op cit S 410 f Vgl Christie und Wright A Comparative Analysis of the Three Step Tests in International Treaties 2014 op cit S 411 Fn 4 Hier wiedergegeben nach Bundeskanzleramt Gesamte Rechtsvorschrift fur Berner Ubereinkunft Pariser Fassung Fassung von heute Abgerufen heute Vgl etwa Claude Masouye Kommentar zur Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst Ubersetzt von Michael Walter Carl Heymanns Munchen und Koln 1981 ISBN 3 452 19004 8 S 57 ff In impliziter Form bestand nach teilweise vertretener Ansicht gleichwohl auch schon zuvor eine Art generelles Verwertungsrecht dazu Geiger Gervais Senftleben The Three Step Test Revisited 2014 op cit S 583 m w N Vgl Ricketson Ginsburg International Copyright and Neighboring Rights 2006 op cit 13 03 zur Verschiedenheit der Schranken vor der Stockholmer Revision Bornkamm Der Dreistufentest als urheberrechtliche Schrankenbestimmung 2002 op cit S 30 f und naher Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 48 Vgl Ricketson Ginsburg International Copyright and Neighboring Rights 2006 op cit 13 03 Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 48 Vgl Eugen Ulmer Die Plane zur Reform der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1965 S 539 544 hier S 539 However it shall be a matter for legislation in the countries of the Union having regard to the provisions of this Convention to limit the recognition and the exercising of that right for specified purposes and on the condition that these purposes should not enter into economic competition with these works Vgl Doc S 1 Records 1967 S 112 zit nach Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 49 und Eugen Ulmer Die Plane zur Reform der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1965 S 539 544 hier S 542 Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 49 Vgl Eugen Ulmer Die Plane zur Reform der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1965 S 539 544 hier S 542 Zit nach Eugen Ulmer Die Plane zur Reform der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1965 S 539 544 hier S 542 Vgl Bornkamm Der Dreistufentest als urheberrechtliche Schrankenbestimmung 2002 op cit S 31 Vgl Eugen Ulmer Das Vervielfaltigungsrecht Art 9 In Dietrich Reimer und Eugen Ulmer Die Reform der materiellrechtlichen Bestimmungen der Berner Ubereinkunft In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1967 S 431 454 S 442 444 hier S 444 Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 50 Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 50 Silke von Lewinski International Copyright Law and Policy Oxford University Press New York 2008 ISBN 978 0 19 920720 6 5 175 Zur Geschichte der Bestimmung auch Ricketson Ginsburg International Copyright and Neighboring Rights 2006 op cit 13 04 ff Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 52 Dazu etwa Artur Axel Wandtke Urheberrecht 4 Auflage De Gruyter Berlin 2014 ISBN 978 3 11 031314 7 S 515 A ny limitations and exemptions to exclusive economic rights shall be permitted only to the extent allowed and in full conformity with the requirements of the Berne Convention 1971 and in any event shall be confined to clearly and carefully defined special cases which do not impair actual or potential markets for or the value of copyrighted works Vgl GATT Doc MTN GNG NG11 W 14 Rev 1 8 zit nach Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 85 Dazu naher Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 85 ff Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 86 Vgl Ricketson WIPO Study on Limitations and Exceptions of Copyright and Related Rights in the Digital Environment 2003 op cit S 46 Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 86 Contracting parties schall confine any limitations or exceptions to exclusive rights to clearly and carefully defined special cases which do not impair an actual or potential market for or the value of a protected work Vgl GATT Doc MTN GNG NG11 W 70 vom 11 Mai 1990 zit nach Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 86 Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 86 f So Fuller Langeloh in Busche Stoll Wiebe TRIPs 2 Aufl 2013 Art 13 Rn 6 In diesem Sinne auch Ricketson WIPO Study on Limitations and Exceptions of Copyright and Related Rights in the Digital Environment 2003 op cit S 47 ff Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 90 Vgl Bornkamm Der Dreistufentest als urheberrechtliche Schrankenbestimmung 2002 op cit S 39 Dazu Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 83 Ricketson WIPO Study on Limitations and Exceptions of Copyright and Related Rights in the Digital Environment 2003 op cit S 47 Vgl Ricketson WIPO Study on Limitations and Exceptions of Copyright and Related Rights in the Digital Environment 2003 op cit S 48 Vgl Fuller Langeloh in Busche Stoll Wiebe TRIPs 2 Aufl 2013 Art 13 Rn 6 Vgl Ricketson WIPO Study on Limitations and Exceptions of Copyright and Related Rights in the Digital Environment 2003 op cit S 49 Christie und Wright A Comparative Analysis of the Three Step Tests in International Treaties 2014 op cit S 429 Zu dem beschriebenen Wertungsunterschied ferner Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 224 226 Dazu Bornkamm Der Dreistufentest als urheberrechtliche Schrankenbestimmung 2002 op cit S 39 f Hier zit nach Schweizerische Bundesbehorden Systematische Rechtssammlung Nr 0 231 151 WIPO Urheberrechtsvertrag WCT Abgerufen am 21 Marz 2015 Hier zugrunde gelegt nach Schweizerische Bundesbehorden Systematische Rechtssammlung Nr 0 231 171 1 WIPO Vertrag uber Darbietungen und Tontrager WPPT Abgerufen am 21 Marz 2015 Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 91 Vgl Silke von Lewinski Die diplomatische Konferenz der WIPO 1996 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1997 S 667 681 hier S 675 Vgl Martin Senftleben Grundprobleme des urheberrechtlichen Dreistufentests In GRUR Auslands und Internationaler Teil 2004 S 200 211 hier S 202 Vgl Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 96 Vgl WIPO Comptes Rendus analytiques commission principale I Summary Minutes Main Committee I Actas Resumidas Comision Principal I WIPO Doc CRNR DC 102 PDF Datei 539 kB 26 August 1997 abgerufen am 30 Marz 2015 S 71 Nr 492 Martin Senftleben Grundprobleme des urheberrechtlichen Dreistufentests In GRUR Auslands und Internationaler Teil 2004 S 200 211 hier S 202 Vgl Silke von Lewinski Die diplomatische Konferenz der WIPO 1996 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1997 S 667 681 hier S 675 f Senftleben Copyright Limitations and the Three Step Test 2004 op cit S 97 Mihaly Ficsor The Spring 1997 Horace S Manges Lecture Copyright for the Digital Era The WIPO Internet Treaties In Columbia VLA Journal of Law amp the Arts 21 Nr 3 4 1996 1997 S 197 223 hier S 215 Vgl Silke von Lewinski Die diplomatische Konferenz der WIPO 1996 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1997 S 667 681 hier S 675 Vgl Silke von Lewinski Die diplomatische Konferenz der WIPO 1996 zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten In GRUR Auslands und Internationaler Teil 1997 S 667 681 hier S 676 WIPO Agreed Statements Concerning the WIPO Copyright Treaty WIPO Doc CRNR DC 96 PDF Datei 14 kB 23 Dezember 1996 abgerufen am 30 Marz 2015 S 3 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Drei Stufen Test Urheberrecht amp oldid 233532047