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Der Vertrag von Peking uber den Schutz von audiovisuellen Darbietungen kurz Vertrag von Peking wurde in Peking am 24 Juni 2012 abgeschlossen und trat am 28 April 2020 in Kraft Vertrag von Peking uber den Schutz von audiovisuellen DarbietungenKurztitel Vertrag von PekingTitel engl Beijing Treaty on Audiovisual PerformancesDatum 24 Juni 2012Inkrafttreten 28 April 2020Fundstelle WIPO Lex Nr 1 Fundstelle deutsch Vertrag von Peking Website ejpd admin chVertragstyp MultinationalRechtsmaterie UrheberrechtUnterzeichnung 85 Parteien Stand 1 Januar 2022 1 Ratifikation 43 Parteien Stand 1 Januar 2022 2 Europaische Gemeinschaft Unterzeichnung am 19 Juni 2013 nicht ratifiziert Stand 1 Januar 2022 2 Deutschland Unterzeichnung am 20 Juni 2013 nicht ratifiziert Stand 1 Januar 2022 2 Liechtenstein ratifiziert Stand 22 Dezember 2021 2 Osterreich Unterzeichnung am 19 Juni 2013 nicht ratifiziert Stand 1 Januar 2022 2 Schweiz Unterzeichnung am 26 Juni 2012 in Kraft getreten am 11 Mai 2020 Stand 11 Mai 2020 2 Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Zweck des Vertrages 2 Inkrafttreten und Kundigung 3 Administration des Vertrags von Peking 4 Aufbau des Vertrags von Peking 5 Spezielle Bestimmungen im Vertrag von Peking 5 1 Verhaltnis zu anderen Vertragen 5 2 Inlanderbehandlung 5 3 Ausschliessliche Rechte 5 4 Schutzdauer 6 Abrufbare offizielle Vertragssprachen 7 Literatur 8 Weblinks 9 AnmerkungenZiele und Zweck des Vertrages BearbeitenZiel und Zweck des Vertrages von Peking ist es gemass der Praambel den Rechtsschutz fur ausubende Kunstler in Bezug auf ihre audio visuellen Darbietungen in moglichst wirksamer und gleichmassiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten Dabei soll ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausubenden Kunstler an ihren audiovisuellen Darbietungen und dem umfassenderen offentlichen Interesse insbesondere Bildung Forschung und Zugang zu Informationen gewahrt werden Der Vertrag wurde erforderlich weil der am 20 Dezember 1996 in Genf abgeschlossene WIPO Vertrag uber Darbietungen und Tontrager WPPT den ausubenden Kunstlern keinen ausreichenden Schutz fur ihre audiovisuellen Darbietungen gewahrte Der Vertrag von Peking bezieht sich nur auf Darbietungen nicht auf Tontrager bzw Tontragerhersteller Der Vertrag von Peking ist Teil einer Reihe von internationalen bzw multinationaler Vertragen welche das Urheberrecht regeln Dies sind z B die Revidierte Berner Ubereinkunft RBU das TRIPS Ubereinkommen der WIPO Urheberrechtsvertrag WCT und der WIPO Vertrag uber Darbietungen und Tontrager WPPT sowie der Vertrag von Marrakesch Inkrafttreten und Kundigung BearbeitenDer Vertrag von Peking trat drei Monate nachdem die 30 qualifizierte Vertragspartei ihre Ratifikations bzw Beitrittsurkunde bei der WIPO hinterlegt hatte in Kraft 48 Vertragsparteien unterzeichneten den Vertrag sofort am 26 Juni 2012 Als erste Partei ratifizierte Syrien den Vertrag am 18 Marz 2013 2 Am 28 Januar 2020 schloss Indonesien als dreissigste Partei den Ratifikationsprozess ab 2 Damit trat der Vertrag von Peking gemass Artikel 26 des Vertrages am 28 April 2020 in Kraft Der Vertrag von Peking entfaltete mit dem Tag seines Inkrafttretens Bindewirkung fur die dreissig Parteien die den Ratifikationsprozess bis zum 28 Januar 2020 vollendet hatten fur alle spater hinzukommenden Ratifikationsparteien wird der Vertrag drei Monate nach Vollendung ihres jeweiligen Ratifikationsverfahrens bindend 3 Die Vertragsparteien konnen den Vertrag mit einjahriger Frist kundigen 4 Administration des Vertrags von Peking BearbeitenAdministrativ folgt der Vertrag von Peking den Vorgaben in anderen WIPO Abkommen So bilden die Vertragsparteien insbesondere eine Versammlung die Fragen zur Aufrechterhaltung und Entwicklung des Vertrags sowie zu seiner Anwendung und seiner Funktionsweise behandelt 5 Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten der von Stellvertretern Beratern und Sachverstandigen unterstutzt werden kann Artikel 21 Abs 1 Vertrag von Peking und hat eine Stimme Artikel 21 Abs 3 Vertrag von Peking wobei z B die Europaische Union anstelle der Unionsmitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen kann und uber die Anzahl von Stimmen verfugt die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht Artikel 21 Abs 3 Vertrag von Peking Hauptaufgabe der Versammlung ist es Fragen zu behandeln die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchfuhrung dieses Vertrags betreffen Weitere Aufgaben sind in Artikel 21 und 23 Abs 2 des Vertrags von Peking geregelt Einberufen wird die Versammlung grundsatzlich durch den Generaldirektor der WIPO Artikel 21 Abs 4 Vertrag von Peking Die Beschlussfassung soll einstimmig erfolgen kann aber auch durch eine Geschaftsordnung auf Mehrheitsentscheidungen geandert werden Artikel 21 Abs 5 Vertrag von Peking Unterstutzt wird die Versammlung vom Internationalen Buro der WIPO welche die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahrnimmt Artikel 22 Der Generaldirektor der WIPO ist auch Verwahrer des Vertrags von Peking Artikel 30 Aufbau des Vertrags von Peking BearbeitenArtikel 1 Verhaltnis zu anderen Ubereinkunften und Vertragen Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Schutzberechtigte Artikel 4 Inlanderbehandlung Artikel 5 Personlichkeitsrechte Artikel 6 Wirtschaftliche Rechte der ausubenden Kunstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen Artikel 7 Vervielfaltigungsrecht Artikel 8 Verbreitungsrecht Artikel 9 Vermietrecht Artikel 10 Recht auf Zuganglichmachung festgelegter Darbietungen Artikel 11 Recht auf Sendung und offentliche Wiedergabe Artikel 12 Abtretung von Rechten Artikel 13 Beschrankungen und Ausnahmen Artikel 14 Schutzdauer Artikel 15 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen Artikel 16 Pflichten in Bezug auf Informationen fur die Wahrnehmung der Rechte Artikel 17 Formvorschriften Artikel 18 Vorbehalte und Notifikationen Artikel 19 Anwendung in zeitlicher Hinsicht Artikel 20 Rechtsdurchsetzung Artikel 21 Die Versammlung Artikel 22 Das Internationale Buro Artikel 23 Qualifikation als Vertragspartei Artikel 24 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag Artikel 25 Unterzeichnung des Vertrags Artikel 26 Inkrafttreten des Vertrags Artikel 27 Inkrafttreten des Vertrags fur eine Vertragspartei Artikel 28 Kundigung des Vertrags Artikel 29 Vertragssprachen Artikel 30 Verwahrer Spezielle Bestimmungen im Vertrag von Peking BearbeitenVerhaltnis zu anderen Vertragen Bearbeiten Gemass Artikel 1 des Vertrags von Peking erganzt dieser andere einschlagige Vertrage ohne diese zu beeintrachtigen oder zu andern Inlanderbehandlung Bearbeiten Die Inlandergleichbehandlungsklausel stellt grundsatzlich die Angehorigen eines Vertragsstaates mit denen eines anderen Vertragsstaates gleich Artikel 4 Abs 1 jedoch konnten anlasslich der Unterzeichnung des Vertrages Vorbehalte angemeldet werden Artikel 4 Abs 3 Diese Vorbehalte konnen nach Artikel 11 Abs 1 und 2 des Vertrags von Peking das Recht auf Sendung und offentliche Wiedergabe betreffen Artikel 4 Abs 3 Weitere Vorbehalte der Vertragsstaaten als in Artikel 11 Abs 3 des Vertrags von Peking vorgesehen sind unzulassig Artikel 18 Abs 1 Vertrag von Peking Werden Rechte von Angehorigen eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat eingeschrankt ohne dass ein Vorbehalt bei der Vertragsunterzeichnung abgegeben wurde so kann dieser Vertragsstaat auch die Rechte der Angehorigen des anderen Vertragsstaates einschranken Artikel 4 Abs 2 Nach Artikel 3 Abs 2 des Vertrags von Peking sind ausubende Kunstler die nicht Angehorige einer Vertragspartei sind aber ihren gewohnlichen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben fur die Zwecke dieses Vertrags den Angehorigen dieser Vertragspartei gleichgestellt Ausschliessliche Rechte Bearbeiten In den Artikel 5 bis 12 sind die ausschliesslichen Rechte der Kunstler genannt deren Weitergabe und Abtretung Der Begriff der ausschliesslichen Rechte ist im Vertrag von Peking nicht geregelt Ausubende Kunstler haben nach Artikel 5 sogenannte Personlichkeitsrechte welche ihnen das Recht geben unabhangig von der Verwertung ihres Kunstschaffens dass ihr Name in Bezug auf ihre Darbietungen sofern die Unterlassung der Namensnennung nicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist genannt wird und gegen jede Entstellung Verstummelung oder sonstige Anderung ihrer Darbietungen die ihrem Ruf abtraglich ware unter angemessener Berucksichtigung der Art der audiovisuellen Festlegung Einspruch nach dem nationalen Recht der des Vertragsstaates in dem die Rechtsverletzung erfolgte zu erheben Die ausubenden Kunstler haben auch z B vorbehaltlich unter Umstanden nationaler Bestimmungen siehe Artikel 13 Vertrag von Peking das ausschliessliche Recht zu erlauben dass ihre Darbietung gesendet und offentlich Wiedergegeben wird sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt und jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfaltigung ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen zu erlauben gleichviel auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird dass das Original und Vervielfaltigungsstucke ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Eigentumsubertragung der Offentlichkeit zuganglich gemacht wird dass ihr Originalwerk gewerbsmassig vermietet wird mit Einschrankungen dass ihre Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Offentlichkeit zuganglich gemacht wird Die Vertragsparteien haben nach Artikel 15 16 und 20 des Vertrags von Peking einen hinreichenden nationalen Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung der Rechte der ausubenden Kunstler vorzusehen Schutzdauer Bearbeiten Die Schutzdauer des den ausubenden Kunstlern nach diesem Vertrag zu gewahrenden Schutzes betragt mindestens 50 Jahre gerechnet vom Ende des Jahres in dem die Darbietung in einer audiovisuellen Festlegung festgelegt wurde Abrufbare offizielle Vertragssprachen BearbeitenDer Vertrag von Peking ist in franzosischer englischer arabischer chinesischer spanischer und russischer Sprache unterzeichnet wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist Artikel 29 Vertrag von Peking Dementsprechend ist der Vertrag auf der Website von WIPO in Arabisch معاهدة بيجين بشأن الأداء السمعي البصري Englisch Beijing Treaty on Audiovisual Performances Spanisch Tratado de Beijing sobre Interpretaciones y Ejecuciones Audiovisuales Franzosisch Traite de Beijing sur les interpretations et executions audiovisuelles Russisch Pekinskij dogovor po audiovizualnym ispolneniyam und Chinesisch 视听表演北京条约 abrufbar Literatur BearbeitenMain Provisions and Benefits of the Beijing Treaty WIPO Webseite Beijing Treaty on Audiovisual Performances WIPO Webseite Weblinks BearbeitenVertragstext in englischer Sprache via WIPO Webseite Vertrag von Peking Webseite Eidgenossisches Justiz und Polizeidepartement Standig aktualisierte Liste der Vertragsparteien WIPO Webseite Anmerkungen Bearbeiten WIPO Contracting Parties 1 Januar 2022 abgerufen am 3 Januar 2022 a b c d e f g h WIPO Contracting Parties abgerufen am 1 Januar 2022 Artikel 26 und 27 Vertrag von Peking Artikel 28 Vertrag von Peking Artikel 21 Vertrag von Peking Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vertrag von Peking uber den Schutz von audiovisuellen Darbietungen amp oldid 228301130