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Offentliche Reden sind in den meisten Landern der Welt urheberrechtlich wie alle anderen sprachlichen Erzeugnisse geschutzt sofern sie die allgemeinen Werkanforderungen Schopfungshohe erfullen Die Urheberrechtsgesetze vieler Lander erlauben es jedoch offentliche Reden unter bestimmten Umstanden auch ohne Zustimmung des Urhebers der Rede zu verwerten Inhaltsverzeichnis 1 Internationale Abkommen und EU Recht 2 Deutschland 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Literatur 6 Weblinks 7 AnmerkungenInternationale Abkommen und EU Recht BearbeitenIn den grossen mehrseitigen internationalen Urheberrechtsabkommen finden sich keine Regelungen fur den Schutz und die Verwertung offentlicher Reden im Allgemeinen Politischen Reden kommt allerdings eine Sonderstellung zu Die Revidierte Berner Ubereinkunft RBU bestimmt in Art 2bis Abs 1 ausdrucklich dass es der Gesetzgebung der Verbandslander vorbehalten bleibt politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen Schutz auszuschliessen Diese Regelung findet sich in der RBU seit der Rom Revision im Jahr 1928 1 Sie geht auf einen Vorschlag der japanischen Delegation zuruck und ist vor dem Hintergrund zu sehen dass die Vertragsstaaten uneins waren ob mundliche Werke uberhaupt in den Genuss von Urheberrechtsschutz kommen sollten Letztlich verstandigte man sich kompromissweise darauf diese ausdrucklich in den Katalog der geschutzten Werke in Art 2 Abs 1 aufzunehmen zugleich jedoch den Schutz politischer Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen nicht zwingend vorzuschreiben Zuvor hatten auch einige Delegationen die dem Schutz mundlicher Werke eigentlich befurwortend gegenuberstanden ein starkes Interesse der Offentlichkeit an der Zuganglichkeit offentlicher Reden anerkannt 2 Im Urheberrecht der Europaischen Union erlaubt die InfoSoc Richtlinie Richtlinie 2001 29 EG den Mitgliedsstaaten in Bezug auf das ausschliessliche Recht des Urhebers zur Vervielfaltigung offentlichen Wiedergabe und Verbreitung 3 seines Werkes Ausnahmen vom bzw Beschrankungen des Urheberrechts vorzusehen fur die Nutzung von politischen Reden oder von Auszugen aus offentlichen Vortragen oder ahnlichen Werken oder Schutzgegenstanden soweit der Informationszweck dies rechtfertigt und sofern ausser in Fallen in denen sich dies als unmoglich erweist die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird Art 5 Abs 3 lit f InfoSoc RL Auch fur diese Freistellung gilt ebenso wie fur die anderen fakultativen Schranken der Drei Stufen Test Art 5 Abs 5 InfoSoc RL Deutschland BearbeitenReden zahlen nach deutschem Urheberrechtsgesetz UrhG zu den urheberrechtlich geschutzten Sprachwerken 2 Abs 1 Nr 1 UrhG eine korperliche Festlegung Niederschrift Aufzeichnung oder dergleichen ist nicht erforderlich 4 Fur Reden gelten daher dieselben Schutzanforderungen wie fur alle anderen sprachlichen Erzeugnisse Schriften etc Fur offentliche Reden ist jedoch in 48 UrhG eine eigene Schrankenregelung vorgesehen um deren Nutzung zu erleichtern Danach gilt 1 Zulassig ist1 die Vervielfaltigung und Verbreitung von Reden uber Tagesfragen in Zeitungen Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentragern die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen wenn die Reden bei offentlichen Versammlungen gehalten oder durch offentliche Wiedergabe im Sinne von 19a oder 20 veroffentlicht worden sind sowie die offentliche Wiedergabe solcher Reden 2 die Vervielfaltigung Verbreitung und offentliche Wiedergabe von Reden die bei offentlichen Verhandlungen vor staatlichen kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind 2 Unzulassig ist jedoch die Vervielfaltigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung die uberwiegend Reden desselben Urhebers enthalt Die Regelung unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten von Reden Reden uber Tagesfragen Abs 1 Nr 1 und Reden bei offentlichen Veranstaltungen Abs 1 Nr 2 5 Reden uber Tagesfragen Die Beschrankung auf Tagesfragen wird in der Literatur zumeist dahin gehend verstanden dass die Ausfuhrungen im Zeitpunkt der Rede zur tagesaktuellen Meinungsbildung beitragen was regelmassig einen engen Bezug zu dem Zeitpunkt in dem der Gegenstand der Erorterung stattgefunden hat voraussetzt 6 Reden wissenschaftlicher oder literarischer Art sollen wiederum schon nach der amtlichen Begrundung nicht in die Kategorie der Reden uber Tagesfragen fallen selbst wenn sie anlasslich eines Tagesereignisses gehalten werden 7 Wird die Rede bei einer offentlichen Versammlungen gehalten ist unschadlich dass die Zuschauerzahl mitunter aufgrund ortlicher Gegebenheiten beschrankt ist oder Eintrittsgeld verlangt wird 8 Typische Beispiele hierfur sind typischerweise Reden bei Wahlkampfauftritten oder Demonstrationen 9 Durch offentliche Wiedergabe im Sinne von 19a oder 20 UrhG veroffentlicht wird eine Rede namentlich dann wenn sie gesendet zum Beispiel im Rundfunk oder als Livestream im Internet oder offentlich zuganglich gemacht wird zum Beispiel als YouTube Video Reden bei offentlichen Veranstaltungen Die offentlichen Verhandlungen in Absatz 1 Nr 2 umfassen insbesondere Parlamentsreden Bei Gerichtsverhandlungen sind Sonderbestimmungen uber die Zulassigkeit von Ton und Filmaufnahmen zu beachten mitstenographieren ist zulassig 10 Anders als bei den Reden uber Tagesfragen durfen derartige Reden nicht nur in bestimmten tagesaktuellen Medien Zeitungen etc zustimmungsfrei genutzt werden sondern etwa auch ganz oder auszugsweise frei im Internet 11 Die Freistellung des 48 UrhG bezieht sich nur auf die Rede als solche nicht auf vermittelnde Werke und Erzeugnisse Dritter So kann ein Fernsehsender die Rede eines Gewerkschafters auf einer Kundgebung selbst auf Film aufnehmen und anschliessend zustimmungsfrei unter Berufung auf 48 Abs 1 Nr 1 in den Abendnachrichten ausstrahlen Der Fernsehsender darf hierzu aber nicht einfach die Aufzeichnung eines anderen Senders verwenden da der andere Sender an dieser Aufzeichnung selbst Rechte halt Laufbildschutz 12 Stets gilt das Anderungsverbot 62 UrhG und das Gebot der Quellenangabe 63 UrhG 13 Die Quelle ist einschliesslich des Namens des Urhebers stets anzugeben es sei denn dass dies nicht moglich ist 63 Abs 2 Satz 2 UrhG Gemass 62 Abs 2 UrhG konnen Reden auch gekurzt wiedergegeben werden wenn das der Benutzungszweck erfordert und keine sinnentstellende Wiedergabe vorliegt Gegen Entstellungen 14 UrhG kann der Urheber vorgehen 14 Die Aufnahme in eine personenspezifische Redensammlung etwa Heinrich Lubkes grosste Reden ist nach 48 Absatz 2 UrhG ausdrucklich nicht zustimmungsfrei moglich Osterreich BearbeitenDas osterreichische Urheberrecht schutzt Sprachwerke unabhangig davon ob sie schriftlich oder anderweitig festgelegt sind oder nicht sodass fur Reden die normalen Schutzkriterien gelten die auch bei anderen sprachlichen Erzeugnissen anzulegen sind 15 Nach 43 Abs 1 des osterreichischen Urheberrechtsgesetzes oUrhG durfen allerdings Reden die in einer zur Besorgung offentlicher Angelegenheiten zustandigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behorden gehalten werden sowie offentlich gehaltene politische Reden zum Zweck der Berichterstattung vervielfaltigt verbreitet offentlich vorgetragen durch Rundfunk gesendet und der Offentlichkeit zuganglich gemacht werden Erfasst sind hier im Wesentlichen drei Redetypen die unterschiedliche Abgrenzungsmerkmale aufweisen So geht es bei den ersten beiden Alternativen um den Ort an dem die Rede gehalten wird Handelt es sich hierbei um einen allgemeinen normsetzenden Vertretungskorper zum Beispiel Nationalrat Bundesrat Bundesversammlung Landtage Gemeinderate etc oder um eine Behorde zum Beispiel Pladoyer oder mundliche Urteilsbegrundung in einem Gerichtssaal so fallt die Rede unter die Regelung 16 Wo die ebenfalls privilegierte politische Rede gehalten wird ist demgegenuber unerheblich solange sie nur offentlich gehalten wird 17 Auf die Art der politischen Ausserung innen gesellschaftspolitisch etc kommt es nicht an 18 Erfasst sind so unter anderem Wahlkampfreden und Ausserungen auf politischen Pressekonferenzen 19 Keine politische Rede liegt nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aber jedenfalls vor wenn ein ehemaliger Politiker einen Aufsatz auf seiner Website publiziert in dem er seinen personlichen Standpunkt zu seinem Parteiausschluss erlautert 20 Die Verwertung muss zum Zweck der Berichterstattung erfolgen was Berichte im Fernsehen ebenso einschliesst wie solche in Printmedien oder im Internet Medienneutralitat 21 Bei der Nutzung der Rede ist grundsatzlich die Quelle einschliesslich des Urhebernamens anzugeben sofern dieser nicht ausnahmsweise nicht in Erfahrung zu bringen ist 57 Abs 3a Z 2 oUrhG 22 Eine Aufnahme der Rede in eine Redensammlung ist ausdrucklich nicht von der Schrankenbestimmung gedeckt und muss folglich vom Urheber genehmigt werden 43 Abs 3 oUrhG Die bereits mit Einfuhrung des Urheberrechtsgesetzes von 1936 eingefugte Schrankenbestimmung des 43 Abs 1 oUrhG folgte 5 Abs 1 oUrhG 1920 nach wonach Reden und Vortrage die bei Verhandlungen oder Versammlungen in offentlichen Angelegenheiten gehalten werden generell vom Urheberrechtsschutz ausgenommen waren 23 Diese Regelung erschien dem Gesetzgeber 1936 dann zu weitgehend sodass stattdessen eine entsprechende Schrankenregelung geschaffen wurde 24 Sie ist laut den Erlauternden Bemerkungen motiviert durch das offentliche Interesse an einer moglichst unbeschrankten Verbreitung solcher Reden die ubrigens oft auch den Absichten des Redners entspricht 23 Durch die Schranken Konstruktion ist auch gewahrleistet dass sich der Redenurheber aus seinem Urheberpersonlichkeitsrecht zum Beispiel gegen die Entstellung seiner Rede wehren kann 25 Schweiz BearbeitenFur Reden gelten in der Schweiz die ublichen Schutzanforderungen an Sprachwerke ungeachtet dessen ob sie auch schriftlich niedergelegt sind oder nicht Ein Unterschied zwischen Schriftwerken und Reden besteht urheberrechtlich nicht vgl Art 29 Abs 1 Urheberrechtsgesetz URG 26 Das alte schweizerische Urheberrechtsgesetz von 1922 sah bis zuletzt in Art 24 URG noch ausdrucklich eine Wiedergabefreiheit von Reden im Rahmen der Berichterstattung uber den offentlichen Anlass auf dem sie gehalten werden vor 27 Die damalige Ausnahme fiel mit der URG Novellierung im Jahr 1992 BBl 1992 VI 74 weg 28 In einigen Fallen lasst sich die Nutzung offentlicher Reden seitdem jedoch durch Art 28 Abs 1 URG Berichterstattung uber aktuelle Ereignisse rechtfertigen Danach durfen soweit es fur die Berichterstattung uber aktuelle Ereignisse erforderlich ist die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet vervielfaltigt vorgefuhrt gesendet verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden Diese Ausnahme kann grundsatzlich auch fur Auszuge aus offentliche n Reden nutzbar gemacht werden 29 Die Wiedergabefreiheit steht jedoch unter der Einschrankung dass der Umfang des Urheberrechtseingriffs konkret also etwa die Lange eines im Fernsehen gezeigten Ausschnitts durch den Informationszweck gerechtfertigt ist 30 Ausserdem muss eine Berichterstattung stattfinden in deren Rahmen das Werk die Rede wahrnehmbar gemacht wird eine blosse isolierte Wahrnehmbarmachung etwa eine reine Liveubertragung ist davon nicht erfasst 31 Literatur BearbeitenAxel Beater Urheberrechtliche Schranken Werkbegriff und mediale Information In Hans Jurgen Ahrens Joachim Bornkamm Hans Peter Kull Hallstein Hrsg Festschrift fur Eike Ullmann Juris Saarbrucken 2006 ISBN 978 3 938756 10 2 S 3 21 Deutschland Albrecht Gotz von Olenhusen Jurgen Hermanns Tonband Bild Rundfunk und Fernsehaufnahmen in Kommunalparlamenten In Archiv fur Presserecht Band 14 Nr 4 1983 S 437 444 Deutschland Weblinks BearbeitenAmtliche Begrundung der letzten Anderung 2003 Multimedia Ratgeber PDF S 87 f Memento vom 3 Februar 2007 im Internet Archive BBl 1992 VI 74Anmerkungen Bearbeiten Ricketson Ginsburg International Copyright and Neighbouring Rights Bd 1 2 Aufl 2005 8 16 Zu alledem Ricketson Ginsburg International Copyright and Neighbouring Rights Bd 1 2 Aufl 2005 8 16 f Vgl Art 5 Abs 4 InfoSoc RL Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 47 Vgl Dreier in Dreier Schulze Urheberrecht 6 Aufl 2018 48 Rn 3 ff Dreier in Dreier Schulze Urheberrecht 6 Aufl 2018 48 Rn 5 49 Rn 8 Dustmann in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 48 Rn 7 BT Drs 10 837 S 65 Melichar in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 48 Rn 4 Kritisch Beater Urheberrechtliche Schranken Werkbegriff und mediale Information 2006 op cit S 10 f Urheberinteresse kann auch dadurch Rechnung getragen werden dass etwa bei einem wissenschaftlichen Vortrag nur die Teile mit Aktualitatsbezug ubernommen werden durfen ahnlich Dustmann in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 48 Rn 7 Dreier in Dreier Schulze Urheberrecht 6 Aufl 2018 48 Rn 6 Melichar in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 48 Rn 5 Melichar in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 48 Rn 5 Melichar in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 48 Rn 14 Dreier in Dreier Schulze Urheberrecht 6 Aufl 2018 48 Rn 9 Dustmann in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 48 Rn 10 Melichar in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 48 Rn 16 Dustmann in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 48 Rn 13 Ciresa in ders Osterreichisches Urheberrecht Stand 19 EL 2017 2 Rn 2 Korn in Kucsko urheber recht 1 Aufl 2008 S 750 f Vgl auch Streit in Hohne et al Urheberrecht fur die Praxis 2 Aufl 2016 S 317 Korn in Kucsko urheber recht 1 Aufl 2008 S 751 Streit in Hohne et al Urheberrecht fur die Praxis 2 Aufl 2016 S 318 Korn in Kucsko urheber recht 1 Aufl 2008 S 751 f Streit in Hohne et al Urheberrecht fur die Praxis 2 Aufl 2016 S 318 OGH 19 November 2002 4 Ob 230 02f MR 2003 38 40 mit Anmerkung Walter OBl 2003 283 285 mit Anmerkung Burgstaller meischi at Korn in Kucsko urheber recht 1 Aufl 2008 S 752 Streit in Hohne et al Urheberrecht fur die Praxis 2 Aufl 2016 S 319 Dillenz Gutman Kommentar zum UrhG amp VerwGesG 2 Aufl 2004 44 Rn 4 Korn in Kucsko urheber recht 1 Aufl 2008 S 752 Streit in Hohne et al Urheberrecht fur die Praxis 2 Aufl 2016 S 319 f a b Erlauternde Bemerkungen zum Urheberrechtsgesetz 1936 zit nach Walter Dillenz Materialien zum osterreichischen Urheberrecht Manz Wien 1986 ISBN 3 214 07702 3 S 113 Erlauternde Bemerkungen zum Urheberrechtsgesetz 1936 zit nach Walter Dillenz Materialien zum osterreichischen Urheberrecht Manz Wien 1986 ISBN 3 214 07702 3 S 55 113 Rintelen Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 1958 S 141 v Buren Meer in v Buren David Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 3 Aufl 2014 Rn 201 Hilty Urheberrecht 2011 Rn 98 Troller Immaterialguterrecht Bd 2 3 Aufl 1985 S 710 Bernhard Wittweiler Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz exkl Eigengebrauch in Aktuelle juristische Praxis Bd 2 Nr 5 1993 S 588 593 hier S 590 Barrelet Egloff Das neue Urheberrecht 3 Aufl 2008 Art 28 Rn 10 Bernhard Wittweiler Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz exkl Eigengebrauch in Aktuelle juristische Praxis Bd 2 Nr 5 1993 S 588 593 hier S 590 Cherpillod in v Buren David Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 3 Aufl 2014 Rn 926 Hilty Urheberrecht 2011 Rn 233 Renold Contel in de Werra Gillieron Propriete intellectuelle 1 Aufl 2013 Art 28 LDA N 8 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urheberrecht bei offentlichen Reden amp oldid 237797590