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Als Senderecht bezeichnet man im Urheberrecht ein Recht das es dem Urheber exklusiv erlaubt sein Werk durch Funk der Offentlichkeit zuganglich zu machen Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Norm 1 2 Einordnung und Entstehung 1 2 1 Allgemeines 1 2 2 Senderecht und Internet 1 2 3 Europaische Satellitensendung 1 2 4 Weitersendung 2 Literatur 3 AnmerkungenDeutschland BearbeitenIm deutschen Urheberrechtsgesetz UrhG findet es in den 20 20a Niederschlag Norm Bearbeiten 20 UrhG SenderechtDas Senderecht ist das Recht das Werk durch Funk wie Ton und Fernsehrundfunk Satellitenrundfunk Kabelfunk oder ahnliche technische Mittel der Offentlichkeit zuganglich zu machen Einordnung und Entstehung Bearbeiten Das Senderecht ist Bestandteil eines Bundels von Verwertungsrechten das dem Urheber eines Werkes zusteht So hat der Urheber nach 15 Abs 2 UrhG namentlich das ausschliessliche Recht sein Werk in unkorperlicher Form offentlich wiederzugeben Zu diesen unkorperlichen Ausschliesslichkeitsrechten zahlt nach Ziffer 3 auch das Senderecht Andere vom Senderecht abzugrenzende Rechte der unkorperlichen Verwertung sind zum Beispiel die Auffuhrung bei der ein Musikwerk dargeboten oder ein anderes Werk buhnenmassig dargestellt wird oder die offentliche Zuganglichmachung zu der es kommt wenn ein Werk in das Internet eingestellt wird sodass es der Offentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich wird Verwertungsrechte sind fur Urheber wichtig weil sie nur so die Verwertung ihrer Werke kontrollieren konnen Wenn eine Nutzungshandlung kein Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers beruhrt kann der Urheber den Nutzer namlich nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen Dann verbleibt dem Urheber lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Vergutung oder aber gar kein Anspruch Das Senderecht als gesetzlich verankertes Recht existiert seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1966 Allerdings war die Sendung auch schon zuvor als Verwertungsform anerkannt weil sie unter ein anderes Ausschliesslichkeitsrecht subsumiert wurde Auf diese Weise konnte bereits das Reichsgericht im Jahr 1926 das unerlaubte Zu Gehor Bringen eines Dramas von Hugo von Hofmannsthal im Rundfunk als Eingriff in die Rechte des Urhebers ansehen indem es die Handlung als Form der Verbreitung qualifizierte 1 Ein Ausschliesslichkeitsrecht an der Verbreitung war im Gesetz bereits anerkannt Der Bundesgerichtshof ging dann 1960 dazu uber das Senderecht nicht mehr als Unterfall des Verbreitungsrechts sondern im Wege der Analogie als eigenes unbenanntes Recht der Werkwiedergabe zu behandeln 2 Der Gesetzgeber setzte dieser Rechtsprechung dann mit dem Gesetz von 1965 ein Ende indem er ein eigenstandiges Senderecht aus der Taufe hob In seiner ursprunglichen Fassung definierte 20 UrhG das Senderecht als das Recht ein Werk durch Funk wie Ton und Fernsehrundfunk Drahtfunk oder ahnliche technische Einrichtungen der Offentlichkeit zuganglich zu machen Mit der Umsetzung der Satelliten und Kabelrichtlinie im Jahr 1998 wich dann der Terminus Drahtfunk den beiden Begriffen Satellitenrundfunk und Kabelfunk 3 Nach der amtlichen Begrundung war damit eine bloss redaktionelle Modernisierung ohne tatbestandliche Veranderung beabsichtigt wobei der veraltete Begriff des Drahtfunks ersetzt und aus Anlass der EU Richtlinie zwecks Klarstellung der Satellitenrundfunk ausdrucklich erwahnt werden sollte 4 Zum Bereich des Senderechts zahlt auch die in 20a UrhG geregelte so genannte europaische Satellitensendung siehe dazu weiter unten Weil es sich dabei um einen Spezialfall der Satellitensendung handelt fallen die europaische Satellitensendungen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich von 20 UrhG 5 Vom Senderecht ist das Recht des Sendeunternehmens zu unterscheiden auch wenn dieses bisweilen ebenfalls als Senderecht bezeichnet wird Das Senderecht ist eines der Ausschliesslichkeitsrechte des Urhebers an seinem Werk Das Recht des Sendeunternehmens aus 87 UrhG ist ein eigenes Leistungsschutzrecht zu Gunsten von Unternehmen die eine Sendung im Sinne des 20 UrhG ausstrahlen 6 Wer ein Buch schreibt wird mit dessen Schaffung zum Inhaber des Senderechts sowie des Vervielfaltigungsrechts des Auffuhrungsrechts usw an dem im Buch verkorpferten Werk und kann fortan daruber entscheiden wer das Werk senden etwa durch die Ubertragen einer Lesung darf Strahlt ein Fernsehsender eine Late Night Show aus wird er hingegen Inhaber des Leistungsschutzrechts des Sendeunternehmens an der ausgestrahlten Funksendung Allgemeines Bearbeiten Das Senderecht erfasst jeden einzelnen Vorgang durch den ein urheberrechtlich geschutztes Werk der Offentlichkeit durch Funk zuganglich gemacht wird gleichviel welcher Art die Sendung ist Live Sendung vs Wiederholung Radiosendung vs Fernsehubertragung mit Bewegtbild welcher Ubertragungsweg gewahlt wird terrestrisch vs Kabel vs Satellit und mit welchen Kosten der Empfang belegt ist Free vs Pay TV 7 Der Begriff des Sendens ist im Urheberrechtsgesetz nicht definiert 8 Wesensmerkmal der Sendung ist jedoch dass eine einseitige funktechnische Ubertragung eines Signals von einer Sende zu einer Empfangsanlage erfolgt dass mithin also im Ubertragungsvorgang eine einseitige Mitteilung liegt 9 Diese Mitteilung muss sich sodann an eine Offentlichkeit richten wobei eine Wiedergabe offentlich immer dann ist wenn sie fur eine Mehrzahl von Mitgliedern der Offentlichkeit bestimmt ist 15 Abs 3 UrhG Schliesslich ist fur den Sendungscharakter konstitutiv dass nicht nur der Sender uber den Zeitpunkt der Zuganglichmachung entscheidet sondern dass uberdies die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Zuganglichmachung des Werkes fur alle erreichten Mitglieder der Offentlichkeit zur gleichen Zeit erfolgt was jedoch nicht bedeutet dass das Werk von allen auch tatsachlich zur gleichen Zeit wahrgenommen wird 10 Die Tatsache dass viele Fernsehzuschauer TV Sendungen mittels Video bzw Festplattenrekordern aufnahmen und auf diese Weise zeitverzogert betrachten spielt fur die Anwendbarkeit des Senderechts also keine Rolle Das Senderecht regelt wie schon dem Begriff zu entnehmen ist den Akt der Sendung nicht deren Empfang Der Empfang und der damit verbundene Werkgenuss sind solange die Inhalte nicht wiederum offentlich wiedergegeben werden urheberrechtlich irrelevant 11 Die in Deutschland fur Haushalte anfallende Rundfunkgebuhr hat deshalb auch nichts mit dem Senderecht oder auch nur dem Urheberrecht zu tun sondern stutzt sich auf offentliches Recht Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Senderecht und Internet Bearbeiten Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten eine Reihe von relativ modernen Formen der Werkvermittlung uber das Internet Dort stellt sich vielfach die Frage ob und wann das Sende und wann das Recht der offentlichen Zuganglichmachung 19a UrhG tangiert wird Die Unterscheidung spielt insbesondere fur die Rechte des Schutzberechtigten sowie fur die Anwendbarkeit einiger Schrankenregelung eine Rolle 12 So kann etwa das Recht des Sendeunternehmens nur dann entstehen wenn ein Werk im Sinne des 20 UrhG gesendet wird nicht jedoch in Fallen offentlicher Zuganglichmachung Umstritten war in der Rechtsprechung beispielsweise lange Zeit ob bzw in welche Verwertungsrechte so genannte Online Videorecorder eingreifen Bei diesen handelt es sich um Internetangebote die es ihren Nutzern erlauben mittels Auswahl aus einem digitalen Programmfuhrer einzelne oder mehrere Fernsehsendungen aufzeichnen Die Aufzeichnung wird sodann mittels der technischen Infrastruktur des Anbieters vorgenommen nach Ende der Ausstrahlung kann sich der Nutzer die Fernsehsendung als Videodatei herunterladen Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs BGH greift der Betreiber eines solchen Online Videorecorders regelmassig nicht in das Recht der offentlichen Zuganglichmachung 19a UrhG ein weil die konkrete Aufnahme jeweils nur einer einzigen Person zuganglich gemacht wird die sich selbst auf die Privatkopierfreiheit stutzen kann Hingegen wertet der BGH die Tatigkeit des Betreibers im Einzelnen abhangig von der technischen Ausgestaltung des Angebots als Eingriff in das Senderecht in Form einer Weitersendung i S d 87 Abs 1 Satz 1 UrhG 13 Fur die Eigenschaft als Sendung lasst der BGH dabei die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten Antenne als Empfangsgerat zum Online Videorecorder als Aufnahmevorrichtung genugen 14 Der Eingriff in das Senderecht ergab sich fur ihn im Streitfall daraus dass die Sendung an hinreichend viele Nutzer zur Aufzeichnung ubermittelt wurde um die geforderte Offentlichkeit zu begrunden 15 Die beschriebene Abgrenzungsproblematik stellt sich auch bei individualisierten Diensten wie so genannten personalisierten Internetradios Diese generieren auf Grundlage der Praferenzen des Anwenders individuelle Radio Streams die der Nutzer zu jedem Zeitpunkt einschalten kann teilweise werden auch bestimmte kunstler oder genrespezifische Streams angeboten die von interessierten Internetnutzern abgespielt werden konnen 16 Die Bewertungen solcher Angebote gehen weit auseinander Ein Teil der Literatur sieht darin offentliche Zuganglichmachungen was zum Beispiel mit der bei vielen Internetradios gegebenen interaktiven Beeinflussbarkeit durch Funktionen wie Titel uberspringen oder Pause begrundet wird ein anderer Teil bejaht das Vorliegen einer Sendung weil die Angebote durch eine vom Anbieter vorgegebene Struktur gepragt sind und die Streams nur zum Zeitpunkt der Ausstrahlung abrufbar sind wieder ein anderer Teil meint personalisierte Webradios griffen in ein unbenanntes Recht der offentlichen Wiedergabe Online Verbreitungsrecht 17 ein 18 Bei bloss individuell generierten und zuganglichen Streams ist jedenfalls auch fraglich inwiefern uberhaupt eine Offentlichkeit vorliegt 19 Europaische Satellitensendung Bearbeiten Der Schutzgegenstand von 20a UrhG ist die europaische Satellitensendung Eine Satellitensendung im Sinne von 20a UrhG ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der fur den offentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Ubertragungskette die zum Satelliten und zuruck zur Erde fuhrt 20a Abs 3 UrhG Sie ist zusatzlich europaisch wenn sie entweder a in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Vertragsstaat ausgefuhrt wird und in diesem als erfolgt gilt 20a Abs 1 UrhG oder b in einem Drittstaat mit niedrigerem Schutzniveau ausgefuhrt wird 20a Abs 2 UrhG 20 Die Sendedefinition in 20a Abs 3 UrhG entspricht nicht dem gemeinen Verstandnis des Begriffs wonach unter einer Satellitensendung ublicherweise nur die Ausstrahlung zum und vom Satelliten zu verstehen sein durfte und nicht schon die Eingabe der Sendung in die Ubertragungskette 21 Sie deckt sich insoweit auch nicht mit dem Begriff der Sendung durch Satellit in 20 UrhG kann also auch nicht zur Auslegung des allgemeinen Senderechts herangezogen werden 22 Weitersendung Bearbeiten Das Senderecht schliesst das Recht zur Kabelweitersendung ein also das Recht ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich unverandert und vollstandig weiterubertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden vgl 20b Abs 1 Satz 1 UrhG 23 Literatur BearbeitenJoachim Bornkamm Die Erschopfung des Senderechts Ein Irrweg In Willi Erdmann u a Hrsg Festschrift fur Otto Friedrich Frhr v Gamm Heymanns Koln 1990 ISBN 3 452 21880 5 S 329 344 Oliver Castendyk Senderecht und Internet In Reto M Hilty Wilhelm Nordemann und Josef Drexl Hrsg Schutz von Kreativitat und Wettbewerb Festschrift fur Ulrich Loewenheim zum 75 Geburtstag Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 59000 9 S 31 48 Georgios Gounalakis Der Begriff des Sendens aus urheberrechtlicher Sicht In Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 2009 S 447 452 Alexander Koof Senderecht und Recht der offentlichen Zuganglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 153349 5 Alexandra Kruczek Die Bewertung der Kabelweitersenderechte der Sendeunternehmen in Deutschland und den USA Lang Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 631 54329 8 Karl Riesenhuber Wer ist Sendender Eine Nachlese zur Regio Vertrag Entscheidung des BGH In Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 2011 S 134 141 Hermann J Stern Sende und Weitersenderecht Rundfunk Kabel und Satelliten In Schweizerische Vereinigung fur Urheberrecht Hrsg 100 Jahre URG Festschrift zum einhundertjahrigen Bestehen eines eidgenossischen Urheberrechtsgesetzes Stampfli Bern 1983 ISBN 3 7272 0561 X S 187 207 Schweiz Joachim von Ungern Sternberg Senderecht und Recht der offentlichen Zuganglichmachung Verwertungsrechte in einer sich wandelnden Medienwelt In Karl Nikolaus Peifer Hrsg Werkvermittlung und Rechtemanagement im Zeitalter von Google und Youtube Urheberrechtliche Losungen fur die audiovisuelle Medienwelt Vortragsveranstaltung des Instituts fur Rundfunkrecht an der Universitat zu Koln vom 18 Juni 2010 Schriftenreihe des Instituts fur Rundfunkrecht an der Universitat zu Koln Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 61475 0 S 51 70 Anmerkungen Bearbeiten Vgl RG Urt v 12 Mai 1926 I 287 25 RGZ 113 413 Der Tor und der Tod Das Schrifttum lehnte diese Einordnung uberwiegend ab vgl BGH Urt v 31 Mai 1960 I ZR 87 58 BGHZ 33 38 41 f GRUR 1962 627 628 Kunstlerlizenz bei offentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen mit weiteren Nachweisen in BGHZ nicht mitabgedruckt Zur Gegenmeinung vgl Philipp Allfeld Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst Kommentar zu dem Gesetze vom 19 Juni 1901 sowie zu den internationalen Vertragen zum Schutze des Urheberrechtes 2 Aufl Beck Munchen 1928 S 144 ebenfalls mit weiteren Nachweisen Zur Rechtsprechungsentwicklung im Allgemeinen von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 Vor 20 ff Rn 40 ff BGH Urt v 31 Mai 1960 I ZR 87 58 BGHZ 33 38 42 f GRUR 1962 627 629 Kunstlerlizenz bei offentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen Dazu von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 Vor 20 ff Rn 40 Neuntes Gesetz zur Anderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8 Mai 1998 BGBl I S 902 Art 1 Nr 1 Dazu von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 Vor 20 ff Rn 44 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Anderung des Urheberrechtsgesetzes Drucksache 13 4796 PDF Datei 1 2 MB 4 Juni 1996 abgerufen am 27 April 2015 S 11 Hillig in Ahlberg Gotting BeckOK Urheberrecht 7 Aufl 2015 20 Rn 2 von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 20 Rn 51 Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 87 Rn 5 10 Von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 20 Rn 25 44 51 Ehrhardt in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 20 Rn 2 Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 20 Rn 7 Koof Senderecht und Recht der offentlichen Zuganglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien 2015 op cit S 69 71 Gounalakis Der Begriff des Sendens aus urheberrechtlicher Sicht 2009 op cit S 447 Koof Senderecht und Recht der offentlichen Zuganglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien 2015 op cit S 68 Koof Senderecht und Recht der offentlichen Zuganglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien 2015 op cit S 71 Ahnlich Ehrhardt in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 20 Rn 1 BGH Urt v 22 April 2009 I ZR 216 06 GRUR 2009 845 Internet Videorecorder I Rn 35 von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 20 Rn 7 31 ders Senderecht und Recht der offentlichen Zuganglichmachung Verwertungsrechte in einer sich wandelnden Medienwelt 2011 op cit S 53 mit weiteren Nachweisen Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 20 Rn 9 Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 8 Aufl 2017 Rn 452 Zur Abgrenzung siehe etwa illustrativ EuGH Urt v 31 Mai 2016 C 117 15 GRUR 2016 684 Reha Training v GEMA zur Moglichkeit einer eigenen Handlung der offentlichen Wiedergabe durch Aufstellen von Fernsehgeraten Dreyer in Dreyer Kotthoff Meckel Urheberrecht 3 Aufl 2013 19a Rn 30 Siehe jetzt auch EuGH Urt v 29 November 2017 C 265 16 VCAST v RTI Rn 36 ff BGH Urt v 22 April 2009 I ZR 216 06 GRUR 2009 845 Internet Videorecorder I Rn 32 f BGH Urt v 11 April 2013 I ZR 152 11 GRUR 2013 618 Internet Videorecorder II Rn 43 Zum Ganzen eingehend Maximilian Haedicke Die urheberrechtliche Beurteilung von Online Videorekordern in Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht Bd 60 Nr 7 2016 S 594 605 Castendyk Senderecht und Internet 2011 op cit S 35 Von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 20 Rn 16 Dazu mit den jeweiligen Nachweisen Koof Senderecht und Recht der offentlichen Zuganglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien 2015 op cit S 371 374 Von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 20 Rn 16 Castendyk Senderecht und Internet 2011 op cit S 35 ff 45 Ehrhardt in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 Vor 20 ff Rn 2 Von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 20a Rn 29 Dreyer in Dreyer Kotthoff Meckel Urheberrecht 3 Aufl 2013 20 Rn 13 Hillig in Ahlberg Gotting BeckOK Urheberrecht 7 Aufl 2015 20a Rn 2b von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 20a Rn 23 BGH Urt v 17 Dezember 2015 I ZR 21 14 GRUR 2016 697 Konigshof Rn 14 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Senderecht amp oldid 226502591