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Als verwandte Schutzrechte auch Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte 1 bezeichnet man in den Rechtswissenschaften und dort speziell im Immaterialguterrecht gewisse Rechte die eine enge Beziehung oder Ahnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen Die genaue Definition variiert je nach betrachteter Rechtsordnung im deutschen Urheberrecht fungiert der Terminus etwa als Oberbegriff fur eine Reihe einzelner Rechte die anders als das Schutzrecht fur Werke nach 2 Abs 2 UrhG nicht an die Erfullung einer personlichen geistigen Schopfung geknupft sind sondern die stattdessen in den Worten der amtlichen Begrundung zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes auf Leistungen anderer Art zielen welche der schopferischen Leistung des Urhebers ahnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden 2 Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Ubersicht 1 2 Zweck Schutzanforderungen und Verhaltnis zum Urheberrecht 1 3 Schutzinhalt und Schutzdauern 2 Schweiz 3 Osterreich 4 Regelungen in anderen Staaten 5 Literatur 6 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenUbersicht Bearbeiten Im deutschen Urheberrechtsgesetz Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte finden sich die Regelungen uber die verwandten Schutzrechte uberwiegend in einem eigens dafur vorgesehenen Teil Verwandte Schutzrechte der die 70 bis 87h UrhG umfasst Einzig der Schutz des Filmherstellers sowie der Laufbildschutz sind als filmspezifische Normen in Abweichung hiervon in 94 bzw 95 UrhG geregelt 3 Im Einzelnen kennt das deutsche Urheberrechtsgesetz die folgenden verwandten Schutzrechte Stand 2018 4 Rechtsnorm Bezeichnung Inhaber des Schutzrechts 5 Schutzdauer Jahre Anknupfungszeitpunkt 6 70 UrhG Schutz wissenschaftlicher Ausgaben Verfasser von Ausgaben urheberrechtlich nicht geschutzter Werke oder Texte 25 Erscheinen der Ausgabe falls nicht binnen 25 Jahren erschienen ab Herstellung 70 Abs 3 UrhG 71 UrhG Schutz nachgelassener Werke auch editio princeps Derjenige der ein nicht erschienenes Werk nach Erloschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lasst oder erstmals offentlich wiedergibt 25 Erscheinen des Werkes falls erste offentliche Wiedergabe binnen 25 Jahren ab dieser 71 Abs 3 UrhG 72 UrhG Schutz der Lichtbilder Derjenige der Lichtbilder und Erzeugnisse die ahnlich wie Lichtbilder hergestellt werden schafft 50 Erscheinen des Lichtbilds falls erste erlaubte offentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren ab dieser falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise offentlich wiedergegeben ab Herstellung 72 Abs 3 UrhG 73 ff UrhG Schutz des ausubenden Kunstlers Derjenige der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst auffuhrt singt spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung kunstlerisch mitwirkt 70 50 Vermogensrechte aus 77 78 Erscheinen des Tontragers auf dem die Darbietung aufgezeichnet wurde falls erste erlaubte Benutzung zur offentlichen Wiedergabe binnen 70 Jahren ab dieser falls nicht aufgezeichnet ab Erscheinen der Aufzeichnung 50 Jahre bzw wenn erste erlaubte Benutzung zur offentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren ab dieser 50 Jahre 82 Abs 2 UrhG 81 UrhG Schutz des Veranstalters Inhaber eines Unternehmens das die Darbietung des ausubenden Kunstlers veranstaltet 25 Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausubenden Kunstlers falls erste erlaubte Benutzung zur offentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren ab dieser falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur offentlichen Wiedergabe benutzt ab Darbietung 82 Abs 2 UrhG 85 UrhG Schutz des Tontragerherstellers Hersteller eines Tontragers 70 50 Erscheinen des Tontragers falls nicht binnen 50 Jahren erscheinen aber erste erlaubte offentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren ab dieser falls binnen 50 Jahren weder erscheinen noch erlaubterweise offentlich wiedergegeben ab Herstellung 50 Jahre 85 Abs 3 UrhG 87 UrhG Schutz des Sendeunternehmens Sendeunternehmen 50 Erste Funksendung 87 Abs 3 UrhG 87a ff UrhG Schutz des Datenbankherstellers Derjenige der eine wesentliche Investition zur Schaffung einer Datenbank vorgenommen hat 15 Veroffentlichung der Datenbank falls nicht binnen 15 Jahren veroffentlicht ab Herstellung 87d UrhG 87f ff UrhG Schutz des Presseverlegers Hersteller eines Presseerzeugnisses 1 Veroffentlichung des Presseerzeugnisses 87g Abs 2 UrhG 94 UrhG Schutz des Filmherstellers Derjenige der die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorischen Tatigkeit ubernimmt die erforderlich sind um einen Film herzustellen 7 50 Erscheinen des Bild oder Bild und Tontragers falls erste erlaubte Benutzung zur offentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren ab dieser falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur offentlichen Wiedergabe benutzt ab Herstellung 94 Abs 3 UrhG 95 UrhG Schutz der Laufbilder Hersteller von Bildfolgen und Bild und Tonfolgen die nicht als Filmwerke geschutzt sind 50Die 70 bis 87 UrhG und 94 95 UrhG waren bereits in der Urfassung des Urheberrechtsgesetzes vom 9 September 1965 enthalten 8 Der Schutz des Datenbankherstellers 87a ff UrhG wiederum geht auf Art 7 der Richtlinie 96 9 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Marz 1996 uber den rechtlichen Schutz von Datenbanken zuruck und fand zum 1 Januar 1998 Eingang in das Urheberrechtsgesetz 9 Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger 87f UrhG trat als jungstes verwandtes Schutzrecht am 1 August 2013 in Kraft 10 Einzelne verwandte Schutzrechte waren jedoch durchaus auch schon vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes in anderer Form rechtlich verankert so etwa das ab 1910 in 2 Abs 2 LUG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst als fiktives Bearbeiterurheberrecht 11 vorgesehene Schutzrecht fur ausubende Kunstler deren Vortrag auf Vorrichtungen fur Instrumente ubertragen wird welche der mechanischen Wiedergabe fur das Gehor dienen 12 Ein Lichtbildschutz war de facto bereits dem Gesetz betreffend den Schutz von Photographien gegen unbefugte Nachbildungen vom 10 Januar 1876 zu entnehmen das Fotografen ungeachtet des schopferischen Gehalts ihrer Werke einen funfjahrigen Schutz fur diese zubilligte 13 Zweck Schutzanforderungen und Verhaltnis zum Urheberrecht Bearbeiten Wenngleich sich die Intentionen der verwandten Schutzrechte untereinander unterscheiden lassen sich ubergeordnete Schutzzweckgruppen bilden Dreier regt auf Grundlage der bestehenden Normen etwa eine Zweigliederung der Schutzintention an Entweder gehe es dem Gesetzgeber um den Schutz bestimmter personlicher Leistungen wie im Fall des Schutzes des ausubenden Kunstlers oder es werde wie uberwiegend der Fall ein Schutz der wirtschaftliche n organisatorische n und technische n Leistung wie beim Schutz des Tontragerherstellers beabsichtigt 14 Zweck des ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes dem Urheberrecht im engen Sinne ist demgegenuber der Schutz des Urhebers 15 Was urheberrechtlichem Schutz zuganglich ist beurteilt sich wiederum nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Werkeigenschaft nach 2 Abs 2 UrhG Nur das was eine personliche Schopfung des Urhebers ist kann urheberrechtlichen Schutz auslosen noch dazu muss dieser Schopfung ein geistiger Gehalt innewohnen ferner muss sie eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen sowie schliesslich auch die Individualitat des Urhebers zum Ausdruck bringen 16 Obwohl es den verwandten Schutzrechten an einer zentralen Schutznorm wie 2 UrhG fehlt 17 lasst sich der Unterschied zu den Anforderungen des Werkschutzes allgemein umreissen Dies erfolgt zunachst auf der Ebene die den Schutz auslost Im Urheberrecht ist dies das Werk mithin also das Ergebnis eines eigenschopferischen Prozesses nicht die Methode des Schaffens oder die Technik der Darstellung 18 Die verwandten Schutzrechte knupfen entsprechend ihrer Zweckbestimmung hingegen an den Prozess der Leistungserbringung an So richtet sich beispielsweise der Schutz des Presseverlegers aus 87f UrhG nicht auf die Form des Resultats vielmehr soll der fur die Leistungserbringung erforderliche Aufwand mit einem Schutzrecht honoriert werden Die schopferische Qualitat des Resultats sowie seine Individualitat sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich Der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht setzt sich auch auf der Ebene des Schutzadressaten fort Die Ausrichtung an der Person des Urhebers oktroyiert dass das Urheberrecht stets nur einer naturlichen Person zukommen kann 19 Entsprechend ihrer Ausrichtung an der Leistung richten sich verwandte Schutzrechte in Abgrenzung hierzu regelmassig auch an juristische Personen da ein wirtschaftlicher Beitrag zur Leistungserstellung regelmassig durch Unternehmen geleistet wird Besonders deutlich wird dies schon nach dem Gesetzeswortlaut beim Schutz des Veranstalters 81 UrhG oder des Sendeunternehmens 87 UrhG die sich auch an Unternehmen richten Die verwandten Schutzrechte stellen ihrem Wesen nach keine kleinen Urheberrechte dar als Auffangbecken fur Erzeugnisse die die Anforderungen des Werkschutzes nicht erfullen Dies schliesst nicht aus dass das Ergebnis im Einzelfall damit zusammenfallen kann Speziell kann auf den Lichtbildschutz des 72 UrhG verwiesen werden der abgesehen von der leicht kurzeren Schutzdauer und dem abweichenden Anknupfungszeitpunkt fur Fotografien und ahnliche Erzeugnisse einen nahezu identischen Schutzinhalt gewahrt wie der Schutz der Fotografie als Werk der bildenden Kunste nach 2 Abs 2 UrhG 20 Ob einfacher Lichtbildschutz und Werkschutz gleichzeitig bestehen konnen weil jede urheberrechtlich geschutzte Fotografie auch die schwacheren Anforderungen des Lichtbildschutzes erfullt wird in der Literatur ganz uberwiegend verneint und kann in der Praxis fast immer dahinstehen 21 Die grosse Zahl von Leistungsschutzrechten im deutschen Recht wird teilweise kritisiert 22 Schutzinhalt und Schutzdauern Bearbeiten Der Schutzinhalt der einzelnen Leistungsschutzrechte unterscheidet sich teilweise erheblich Der Schutz der Lichtbilder nach 72 UrhG wurde bereits im voranstehenden Absatz als Beispiel fur ein Schutzrecht genannt dessen Schutzinhalt kaum hinter dem des Werkschutzes zuruckbleibt wie schon der Wortlaut der Vorschrift werden in entsprechender Anwendung der fur Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschutzt 72 Abs 1 nahelegt So geniesst auch der Lichtbildner ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie andere Urheberpersonlichkeitsrechte Zu Einschrankungen kommt es mangels Individualitat und einem sich daraus ergebenden Mindermass an einer geistigen und personlichen Beziehung zum Werk 11 UrhG mitunter im Bereich des Entstellverbotes 14 UrhG das dem Lichtbildner nur teilweise und mitunter in beschranktem Masse zusteht 23 Ahnlich umfassend wie beim Werkschutz sind auch wissenschaftliche Ausgaben 70 UrhG geschutzt 24 Anders verhalt es sich beim Schutzumfang nachgelassener Werke 71 Abs 1 UrhG und deren Inhaber der alle Vermogensrechte jedoch keine Urheberpersonlichkeitsrechte fur sich in Anspruch nehmen kann 25 85 86 UrhG nennen fur den Tontragerhersteller einen abschliessenden Rechtekatalog der urheberpersonlichkeitsrechtliche Anspruche ausklammert und auch Vermogensrechte beschrankt 26 Ahnlich liegt es beim Schutz des Sendeunternehmens 27 Die Schutzdauern der verwandten Schutzrechte betragen in der Regel weniger als 70 Jahre siehe im Einzelnen die obige Tabelle wurden im Entwicklungsverlauf des Urheberrechtsgesetzes jedoch tendenziell immer weiter erhoht Im Einzelnen wurde der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben 1990 von 10 auf 25 Jahre verlangert der Schutz nachgelassener Werke mit der Urheberrechtsreform von 1990 von 10 auf 25 Jahre verlangert der Schutz der Lichtbilder 1985 von bis 25 Jahren fur so genannte Dokumente der Zeitgeschichte auf 50 Jahre verlangert ehe 1995 der Schutz aller Lichtbilder einheitlich auf 50 Jahre festgesetzt wurde an Vervielfaltigungen gemeinfreier Werke bestehen keine Leistungsschutzrechte 28 der vermogensrechtliche Teil des Schutzes des ausubenden Kunstlers 77 78 UrhG mit der Einfuhrung des Urheberrechtsgesetzes 1965 faktisch auf 25 Jahre nach Erscheinen bzw Herstellung verringert mit Wirkung zum 1 Juli 1990 auf 50 Jahre angehoben und durch die Umsetzung der Richtlinie 2011 77 EU im Jahr 2013 auf 70 Jahre erhoht der Schutz des Tontragerherstellers 85 UrhG 1995 von 25 auf 50 Jahre verlangert um durch die Umsetzung der Richtlinie 2011 77 EU eine weitere Verlangerung auf 70 Jahre zu erfahren der Schutz des Sendeunternehmens 87 UrhG 1995 von 25 auf 50 Jahre verlangert der Schutz des Filmherstellers 94 UrhG und damit auch der Schutz der Laufbilder 95 UrhG im Jahr 1995 von 25 auf 50 Jahre erhoht Schweiz BearbeitenIn der Schweiz sind die verwandten Schutzrechte ebenfalls zusammen mit den Urheberrechten im engeren Sinn im Bundesgesetz uber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte URG geregelt Im Einzelnen kennt das Schweizer Urheberrechtsgesetz die folgenden verwandten Schutzrechte Stand 2018 29 Stelle Bezeichnung Inhaber des Schutzrechts 30 Schutzdauer Jahre Anknupfungszeitpunkt 31 Art 33 ff URG Schutz der ausubenden Kunstler Derjenige der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbietet oder an einer solchen Darbietung kunstlerisch mitwirkt 70 nach Erbringung der Leistung Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der VolkskunstArt 36 URG Schutz der Hersteller von Ton und Tonbildtragern Hersteller von Ton und Tonbildtragern Veroffentlichung des Ton oder Tonbildtragers falls innert 70 Jahren nicht veroffentlicht ab Herstellung Art 37 f URG Schutz der Sendeunternehmen Derjenige der die technische organisatorische oder wirtschaftliche Unternehmensleistung erbringt die den tatsachlichen Sendevorgang ermoglicht 32 Ausstrahlung der SendungArt 38 URG verweist fur die Leistungsschutzrechte hinsichtlich des Rechtsubergangs der Zwangsvollstreckung und den Schranken des Schutzes auf die entsprechenden Regelungen zum Urheberrecht Das Verhaltnis zwischen Nachbarrechten und Urheberrecht ist im URG dennoch nicht klar geregelt 33 Osterreich BearbeitenIn Osterreich sind die verwandten Schutzrechte im Bundesgesetz uber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und uber verwandte Schutzrechte geregelt Rechtsnorm Bezeichnung Inhaber des Schutzrechts 34 Schutzdauer Jahre Anknupfungszeitpunkt 35 66 ff UrhG Schutz des ausubenden Kunstlers Derjenige der ein Werk vortragt auffuhrt auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung kunstlerisch mitwirkt 50 70 Verwertungsrechte aus 68 Erscheinen bzw erstmalige offentliche Wiedergabe einer Aufzeichnung der Darbietung je nachdem welches Ereignis fruher eintritt 50 Jahre falls binnen 50 Jahren ab Darbietung auf Schalltrager erschienen und oder offentlich wiedergegeben ab Erscheinen bzw erster offentlicher Wiedergabe des Schalltragers je nachdem welches Ereignis fruher eintritt 70 Jahre falls Darbietung unveroffentlicht oder Aufzeichnung binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise offentlichen wiedergegeben ab Darbietung 50 Jahre 68 Abs 3 UrhG 72 UrhG Schutz des Veranstalters Derjenige auf dessen Anordnung und Rechnung eine Darbietung erfolgt 50 Darbietung falls binnen 50 Jahren ab Darbietung eine Aufzeichnung der Darbietung veroffentlicht wird ab Veroffentlichung der Aufzeichnung 50 Jahre 72 Abs 4 UrhG 73 ff UrhG Schutz von Lichtbildern Derjenige der ein Lichtbild aufnimmt Hersteller 50 Aufnahme falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme veroffentlicht ab Veroffentlichung der Aufnahme 74 Abs 6 UrhG 76 UrhG Schutz von Schalltragern Derjenige der akustische Vorgange zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schalltrager festhalt Hersteller bei gewerbsmassig hergestellten Schalltragern der Inhaber des Unternehmens 70 50 Erscheinen des Schalltragers falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme nicht erschienen aber rechtmassig zur offentlichen Wiedergabe benutzt ab erstmaliger rechtmassiger Benutzung zur offentlichen Wiedergabe 70 Jahre falls binnen 50 Jahren ab Aufnahme weder erschienen noch rechtmassig zur offentlichen Wiedergabe benutzt ab Aufnahme 50 Jahre 76 Abs 5 UrhG 76a UrhG Schutz von Rundfunksendungen Derjenige der Tone oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ahnliche Art sendet 50 Sendung 76a Abs 4 UrhG 76b UrhG Schutz von nachgelassenen Werken Derjenige der ein nichtveroffentlichtes Werk fur das die Schutzfrist abgelaufen ist erlaubterweise veroffentlicht 25 Veroffentlichung 76b Satz 2 UrhG 76c ff UrhG Schutz des Datenbankherstellers Derjenige der die Investition fur die Beschaffung Uberprufung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat Hersteller 15 Herstellung der Datenbank falls binnen 15 Jahren veroffentlicht ab Veroffentlichung 76d Abs 4 UrhG Regelungen in anderen Staaten BearbeitenZur Europaischen Union siehe auch Urheberrecht Europaische Union Literatur BearbeitenNils Christian Anger Verwandte Schutzrechte Gemeinsame Merkmale und Vorgaben fur neue gleichartige Rechte Mohr Siebeck Tubingen 2022 ISBN 978 3 16 161172 8 Dissertation Universitat Basel 2020 Deutschland Ivan Cherpillod Die Leistungsschutzrechte im schweizerischen Urheberrechtsgesetz In Archiv fur Urheber Film Funk und Theaterrecht UFITA Band 124 1994 S 140 150 Schweiz Roland Graschitz Uberlegungen zum Umfang der Leistungsschutzrechte In Helmuth Tades Karl Heinz Danzl Gernot Graninger Hrsg Ein Leben fur Rechtskultur Festschrift Robert Dittrich zum 75 Geburtstag Manz Wien 2000 ISBN 3 214 06168 2 S 151 161 Osterreich Reto M Hilty Die Leistungsschutzrechte im schweizerischen Urheberrechtsgesetz Referat auf dem Symposium zum neuen schweizerischen Urheberrechtsgesetz der Schweizerischen Vereinigung fur Urheber und Medienrecht SVUM am 9 und 10 September 1993 In Archiv fur Urheber Film Funk und Theaterrecht UFITA Band 124 1994 S 85 140 Schweiz Kurt H Hodik Leistungsschutzrechte Auswuchse des Urheberrechts In Robert Dittrich Hrsg Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz Osterreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz Urheber und Medienrecht Manz Wien 1986 ISBN 3 214 06094 5 S 141 151 Osterreich Johannes S Oebbecke Der Schutzgegenstand der Verwandten Schutzrechte Eine einheitliche Losung fur die Probleme des Teilschutzes der Bearbeitung und der freien Benutzung unter dem Blickwinkel immaterialguterrechtlicher Gemeinsamkeiten Lang Frankfurt am Main 2011 ISBN 978 3 631 61894 3 Deutschland Einzelnachweise Bearbeiten Zu den Alternativbezeichnungen etwa Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 Vor 70 ff Rn 1 Bundestagsdrucksache BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 S 33 f Vgl Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 Vor 70 ff Rn 13 Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 Vor 70 ff Rn 13 Soweit nicht anders angegeben folgen die Angaben dem Gesetzeswortlaut Als Anknupfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berucksichtigung von 69 UrhG Beispiel Wird etwas am 5 Juli 2012 hergestellt dessen Schutzdauer 1 Jahr betragt und ist der Anknupfungszeitpunkt die Herstellung dann beginnt die einjahrige Schutzfrist am 5 Juli 2012 und lauft unter Berucksichtigung von 69 UrhG ein Jahr ab dem 1 Januar des Folgejahres also am 31 Dezember 2013 aus BGH Urteil vom 22 Oktober 1992 I ZR 300 90 BGHZ 120 67 70 Filmhersteller BGBl 1965 I S 1273 BGBl 1997 I S 1870 BGBl 2013 I S 1161 Gemeint ist dass die Gleichsetzung der Ausfuhrung einer Performance mit einer Werkbearbeitung rein fiktiv ist weil die Wiedergabeleistung des ausubenden Kunstlers in der Regel keine eigentumliche Schopfung darstellt das aber ware gerade konstitutives Merkmal einer Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts vgl BGH Urteil vom 31 Mai 1960 I ZR 53 58 BGHZ 33 1 3 Orchester Grauke Vgl auch Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht 4 Aufl 2018 73 Rn 4 Vgl W Nordemann Nordemann Schiffel in Loewenheim Handbuch des Urheberrechts 2 Aufl 2010 4 Rn 29 Vgl Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 72 Rn 2 Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 Vor 70 ff Rn 2 Bundestagsdrucksache BT Drs 4 270 vom 23 Marz 1962 S 37 Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 2 Die Viergestaltigkeit folgt gangiger Ansicht vgl etwa Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 32 38 ff m w N zur Rechtsprechung A Nordemann in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 2 Rn 3 Vgl etwa Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 2 ders in Loewenheim Handbuch des Urheberrechts 2 Aufl 2010 4 Rn 29 Siehe statt aller Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 2 Rn 39 Vgl Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht 4 Aufl 2018 72 Rn 1 Fur eine Uberlagerung A Nordemann in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 72 Rn 12 Dagegen Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht 4 Aufl 2018 72 Rn 8 Thum in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 72 Rn 7 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 72 Rn 28 Siehe etwa Hilty Urheberrecht 2011 Rn 349 ein nicht enden wollender Katalog von Schutzechten der eher auf den blinden Schutzwahn des Gesetzgebers von 1965 als auf eine erstellte okonomische Schutznotwendigkeit schliessen lasst Vgl A Nordemann in Fromm Nordemann Urheberrecht 12 Aufl 2018 72 Rn 15 17 Vogel in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 72 Rn 41 ff Dazu etwa Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 70 Rn 9 Dazu etwa Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 71 Rn 10 f Dazu etwa Schulze in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 6 Aufl 2018 85 Rn 29 ff Vgl von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 87 Rn 47 am 7 Juni 2021 in Kraft getretener 68 UrhG Vgl Auf der Maur in Muller Oertli Urheberrechtsgesetz 2 Aufl 2012 Vor Art 33 39 Rn 1 Soweit nicht anders angegeben folgen die Angaben dem Gesetzeswortlaut Als Anknupfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berucksichtigung von Art 39 Abs 2 URG Beispiel Wird etwas am 5 Juli 2012 hergestellt dessen Schutzdauer 1 Jahr betragt und ist der Anknupfungszeitpunkt die Herstellung dann beginnt die einjahrige Schutzfrist am 5 Juli 2012 und lauft unter Berucksichtigung von Art 39 URG ein Jahr ab dem 31 Dezember des Jahres also am 31 Dezember 2013 aus Mangels Legaldefinition hier nach Rehbinder in Rehbinder Vigano URG 3 Aufl 2008 Art 37 Rn 2 Mosimann in v Buren David Schweizerisches Immaterialguter und Wettbewerbsrecht Bd II 1 3 Aufl 2014 Rn 1012 Soweit nicht anders angegeben folgen die Angaben dem Gesetzeswortlaut Als Anknupfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berucksichtigung von 64 UrhG Beispiel Wird etwas am 5 Juli 2012 hergestellt dessen Schutzdauer 1 Jahr betragt und ist der Anknupfungszeitpunkt die Herstellung dann beginnt die einjahrige Schutzfrist am 5 Juli 2012 und lauft unter Berucksichtigung von 64 UrhG ein Jahr ab dem 1 Januar des Folgejahres also am 31 Dezember 2013 aus Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4233427 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwandte Schutzrechte amp oldid 225942370