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Der lateinische Begriff editio princeps bezeichnet eine Bestimmung des Urheberrechts die besondere Schutzrechte aus der Erstveroffentlichung nachgelassener Werke herleitet Die Bezeichnung stammt von der lateinischen Bezeichnung fur die gedruckte Erstausgabe bzw die erste Veroffentlichung eines literarischen bzw musikalischen Werkes Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1 1 Der Fall Himmelsscheibe 1 2 Der Fall Motezuma 2 Rechtslage in Osterreich 3 Rechtslage in der Schweiz 4 Kritik 5 Weblinks 6 Literatur 7 EinzelnachweiseRechtslage in Deutschland BearbeitenSeit 1965 kennt das deutsche Urheberrecht Schutzrechte aus der editio princeps der Erstveroffentlichung nicht erschienener Werke nach Erloschen des Urheberrechts In 71 des Gesetzes uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz UrhG regelt es den Schutz der nachgelassenen Werke Mit der Richtlinie 93 98 EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte Schutzdauerrichtlinie vom 29 Oktober 1993 wurde dieses 25 jahrige Leistungsschutzrecht in der Europaischen Union EU harmonisiert In Deutschland wurde die Schutzdauerrichtlinie zum 1 Juli 1995 im Urheberrechtsgesetz umgesetzt Am 15 Januar 2007 wurde die 1993er Richtlinie durch die Richtlinie 2006 116 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 uber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ersetzt Anders als 70 UrhG der Ausgaben urheberrechtlich nicht geschutzter Werke oder Texte wissenschaftlicher Tatigkeit schutzt verleiht 71 UrhG ein Recht am entdeckten Werk Voraussetzung ist nach hochstgerichtlicher Rechtsprechung dass derjenige der sich auf die editio princeps beruft nachweist dass das Werk bisher nicht erschienen ist Ein Werk ist grundsatzlich dann im Sinne des 6 Abs 2 UrhG erschienen wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfaltigungsstucke des Werkes nach ihrer Herstellung in genugender Anzahl der Offentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind Praktische Bedeutung besitzt 71 UrhG vor allem im Bereich der Musikedition Der Fall Himmelsscheibe Bearbeiten nbsp Die Himmelsscheibe von Nebra2003 wurde vom Landgericht Magdeburg die vom Land Sachsen Anhalt im Rahmen einer Pressekonferenz veranlasste Ausgabe von Abbildungen der Himmelsscheibe von Nebra in einer Pressemitteilung und auf einer CD Rom als Erscheinen im Sinne einer editio princeps gewertet dies hat zur Folge dass das Land Sachsen Anhalt bis 25 Jahre nach dem ersten Erscheinen von Abbildungen der Himmelsscheibe die von ihm autorisiert wurden gleich einem Urheber jegliche Verwertung kontrollieren kann Das Landgericht Magdeburg sprach im Oktober 2003 dem Land Sachsen Anhalt fur die am 4 Juli 1999 entdeckte gut 3 600 Jahre alte Himmelsscheibe solche Rechte zu 1 In einem weiteren Verfahren entschied ebenfalls das Landgericht Magdeburg im April 2005 dass auch eine der Himmelsscheibe nachgebildete Illustration auf dem Titel eines Buches die Rechte des Landes Sachsen Anhalt aus der editio princeps verletzt 2 Diese Entscheidungen des Landgerichts Magdeburg gelten jedoch mittlerweile aufgrund der Entscheidungen im Motezuma Fall als uberholt Der Fall Motezuma Bearbeiten nbsp Antonio Vivaldi Kupferstich von Francois Morellon de la Cave 1725Im Juli 2005 liess die Sing Akademie zu Berlin unter Berufung auf 71 UrhG mittels einstweiliger Verfugung des Landgerichts Dusseldorf die Auffuhrung einer jungst in ihrem Archiv wieder entdeckten Partitur der Vivaldi Oper Motezuma verbieten Das Oberlandesgericht Dusseldorf hob dieses Verbot im August 2005 auf 3 Entscheidend war dabei dass das Gericht es als nicht erwiesen ansah dass das Werk bisher nicht erschienen ist Als Ausnahme von der grundsatzlichen Benutzungsfreiheit sei 71 UrhG eng auszulegen Die Beweislast dass die Oper nicht erschienen ist liegt bei demjenigen der sich auf die editio princeps beruft Als Erscheinen im Sinne des Gesetzes hat das Gericht auch anerkannt dass das Werk wie zur Entstehungszeit bei anderen vergleichbaren Opern ublich von Kopisten fur das interessierte Publikum vervielfaltigt und versandt wurde Am 22 Januar 2009 entschied der Bundesgerichtshof letztinstanzlich dass die Sing Akademie kein entsprechendes Leistungsschutzrecht an der Partitur geniesst da davon auszugehen ist dass die Komposition bereits 1733 erschienen ist 4 Rechtslage in Osterreich BearbeitenIn Osterreich spricht 76b des osterreichischen Urheberrechtsgesetzes nur von der Veroffentlichung nicht jedoch vom Erscheinen Wer ein nichtveroffentlichtes Werk fur das die Schutzfrist abgelaufen ist erlaubterweise veroffentlicht dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu Dieses Schutzrecht erlischt funfundzwanzig Jahre nach der Veroffentlichung die Frist ist nach 64 zu berechnen Ein Werk ist gemass 8 Urheberrechtsgesetz veroffentlicht wenn es mit Einwilligung des Berechtigten der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden ist Darunter fallen auch offentliche Wiedergaben beispielsweise Opernauffuhrungen und Ausstellungen Rechtslage in der Schweiz BearbeitenDie Schweiz kennt eine editio princeps Regelung bis heute nicht Kritik BearbeitenKritiker verweisen auf die Einschrankung der Wissenschaftsfreiheit durch 71 UrhG und darauf dass beispielsweise in der Schweiz wo eine solche Vorschrift nicht vorhanden ist kein Ruckgang im wissenschaftlichen Editionswesen feststellbar sei 5 Weblinks BearbeitenJurawiki mit weiteren Nachweisen Weitere Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zur HimmelsscheibeLiteratur BearbeitenHorst Peter Gotting und Anne Lauber Ronsberg Der Schutz nachgelassener Werke Nomos Baden Baden 2006 ISBN 978 3 8329 2350 1 Eva Langer Der Schutz nachgelassener Werke Eine richtlinienkonforme und rechtsvergleichende Auslegung von 71 UrhG V amp R Unipress Gottingen 2012 ISBN 978 3 89971 935 2 Felix Stang Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist Negative Schutzrechtuberschneidung Remonopolisierung und der Grundsatz der Gemeinfreiheit Mohr Siebeck Tubingen 2010 ISBN 978 3 16 150699 4 Zum Schutz nachgelassener Werke S 135 146 Malte Stieper Der Beweis negativer Tatsachen insbesondere der Neuheit von Immaterialgutern im Verletzungsprozess In Zeitschrift fur Zivilprozess 123 Nr 1 2010 S 27 48 Zum Schutz nachgelassener Werke S 45 48 Malte Stieper Geistiges Eigentum an Kulturgutern Moglichkeiten und Grenzen der Remonopolisierung gemeinfreier Werke In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2012 S 1083 1092 Heinz Stroh Der Schutz nachgelassener Werke nach 71 UrhG In Bernward Zollner und Uwe Fitzner Hrsg Festschrift fur Wilhelm Nordemann Nomos Baden Baden 1999 ISBN 3 7890 6024 0 S 269 283 Anton Waitz Das Leistungsschutzrecht am nachgelassenen Werk Nomos Baden Baden 2008 ISBN 978 3 8329 3819 2 Einzelnachweise Bearbeiten Landgericht Magdeburg Urteil vom 16 Oktober 2003 Az 7 O 847 03 Die vor dem Oberlandesgericht Naumburg Az 7 U 136 03 eingelegte Berufung wurde am 8 April 2004 nach aussergerichtlichem Vergleich zuruckgenommen LG Magdeburg vom 19 April 2005 AZ 5 W 32 05 Oberlandesgericht Dusseldorf Motezuma Urteil vom 16 August 2005 Aktenzeichen I 20 U 123 05 BGH Urteil vom 22 Januar 2009 Aktenzeichen I ZR 19 07 Motezuma Klaus Graf E Mediavistik im Spannungsfeld von Wirtschaftsinteressen und Informationsfreiheit Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Editio princeps Urheberrecht amp oldid 227131978