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Die Verwertungsgesellschaft Musikedition ist als Verwertungsgesellschaft ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung Wie alle deutschen Verwertungsgesellschaften untersteht sie der Aufsicht und der Kontrolle des Deutschen Patent und Markenamtes des Bundesjustizministeriums sowie des Bundeskartellamtes Die VG Musikedition macht keine eigenen Gewinne vielmehr verteilt sie nach Abzug ihrer Verwaltungskosten im Geschaftsjahr 2013 6 6 1 samtliche Einnahmen an ihre Mitglieder Die 1886 zum 31 Dezember 2017 2 ordentlichen und angeschlossenen Mitglieder der VG Musikedition sind Verlage Komponisten Texter und wissenschaftliche Herausgeber Die VG Musikedition selbst wiederum ist Gesellschafter der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen ZFS und der Zentralstelle Bibliothekstantieme ZBT Die Geschaftsstelle der VG Musikedition befindet sich in Kassel Geschaftsfuhrer ist seit 2002 Christian Krauss Prasident ist seit 2018 Sebastian Mohr Breitkopf amp Hartel Wiesbaden Mitglieder des Verwaltungsrates als Aufsichtsgremium sind Thomas Sertl Schott Music Mainz Friedemann M Strube Strube Munchen der Liedermacher Wolfgang Hering sowie die Musikwissenschaftlerin Gabriele Buschmeier Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Schutzorganisation 3 Herstellung von Fotokopien musikalischer Werke 4 Wissenschaftliche Ausgaben und Editiones principes 5 Vervielfaltigung von Werken der Musik in Sammlungen 6 Musik im Gottesdienst 7 Kopieren von Noten in Kindergarten 8 Weitere Aufgaben der VG Musikedition 9 Verteilung 10 Gegenseitigkeitsvertrage 11 Kulturfonds 12 Literatur 13 Weblinks 14 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie VG Musikedition wurde am 1 Marz 1966 als Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger IMHV gegrundet Sie beruft sich auf das Urheberrechtsgesetz UrhG und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz UrhWG Durch die Urheberrechtsreform im Jahre 1965 war es zum ersten Mal moglich wissenschaftliche Ausgaben zu schutzen Seit einer Strukturreform 2005 tragt sie den Namen VG Musikedition Verwertungsgesellschaft Rechtsfahiger Verein kraft Verleihung da sich im Laufe der Jahre die Tatigkeitsschwerpunkte der VG Musikedition insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von zahlreichen grafischen Vervielfaltigungsrechten und gesetzlichen Vergutungsanspruchen veranderten Schutzorganisation BearbeitenDie VG Musikedition ist eine treuhanderisch tatige Schutzorganisation fur den schopferischen Menschen Laut EU Kommission stellen Verwertungsgesellschaften ein Gegengewicht zur Marktmacht der Werknutzer dar GEMA Entscheidung Werknutzer sind u a Rundfunk Fernsehen Major Companies Kirchen offentliche Einrichtungen und Online Anbieter Die EU Kommission spricht hier von der Kulturvertraglichkeitsklausel Wirtschaftlicher Vertrag kulturelle Vertraglichkeit Herstellung von Fotokopien musikalischer Werke BearbeitenDie grosste wirtschaftliche Bedeutung fur die VG Musikedition hat inzwischen die Lizenzierung von Ausnahmeregelungen des Fotokopierverbotes von Noten Gemass 53 Abs 4 UrhG gibt es kein Recht auf Privatkopie bei Noten wenn die Musikwerke selbst noch dem Urheberrecht unterliegen Ausnahmen hiervon die der Gesetzgeber vorgesehen hat spielen in der Realitat faktisch keine Rolle Im Auftrag der Verlage und Urheber hat die VG Musikedition mit der Kultusministerkonferenz Vertrage abgeschlossen die das Fotokopieren fur den Schulunterricht an allgemein bildenden Schulen Schulen im Sinne der Schulgesetze erlauben Weiter existieren Vertrage mit beiden grossen Kirchen sowie weit mehr als tausend freikirchlichen Gemeinden und Verbanden die es diesen erlauben fur den kirchlichen Gebrauch Vervielfaltigungen Kopien Folien Beamer herzustellen und zu nutzen Seit September 2008 haben auch Musikschulen und Kindergarten die Moglichkeit nach Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit der VG Musikedition Kopien in begrenztem Umfang herzustellen und zu verwenden Die Lizenzgebuhr betragt 56 pro Jahr fur bis zu 500 Kopien fur kirchliche und kommunale Kindergarten 44 80 3 Gleiches gilt inzwischen auch fur Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie der Aus und Weiterbildung und fur Seniorenheime In der Regel durfen keine Kopien fur Chore Orchester Instrumentalensembles etc angefertigt werden Dies gilt aber ebenfalls nur fur Noten von Musikwerken die noch dem Urheberrecht unterliegen und bei denen es sich auch nicht um Bearbeitungen handelt die genauso dem Urheberrecht unterliegen wie Ur Kompositionen und zwar bis 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters Ausserdem unterliegen wissenschaftliche Ausgaben oder Editiones principes Erstausgaben einem eigenen Urheberrecht siehe unten Dieses endet allerdings bereits 25 Jahre nach Erscheinen der Ausgabe Sind alle Fristen abgelaufen konnen Noten grundsatzlich auch kopiert werden siehe auch Rechtsschutz von Notenbildern Zahlreiche bis heute verbreitete und handelsubliche Klassiker Ausgaben sind Neudrucke alter Ausgaben Diese Neudrucke fallen ebenfalls nicht mehr unter das Kopierverbot Auch eine neuerliche Anbringung eines Copyright Vermerkes mit dem Jahr der Neuauflage verlangert die Schutzfrist nicht siehe Copyfraud solange es sich um dasselbe Werk und Stichbild handelt Lizenzvertrage zum Kopieren Vervielfaltigen von Noten konnen auch Einrichtungen der Erwachsenenbildung der Aus und Weiterbildung der Alten und Wohlfahrtspflege und sonstige Heil und Pflegeeinrichtungen abschliessen Wissenschaftliche Ausgaben und Editiones principes BearbeitenDie VG Musikedition nimmt daruber hinaus die Nutzungsrechte der nach 70 UrhG Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und 71 UrhG editio princeps geschutzten Ausgaben und Werke wahr Dazu gehoren in erster Linie die Auffuhrungsrechte die Senderechte das Recht der offentlichen Zuganglichmachung sowie die mechanischen Vervielfaltigungs und Verbreitungsrechte Da Rechtsprechung und einschlagige Kommentarliteratur sehr sparlich sind hat die VG Musikedition in den zuruckliegenden Jahren detaillierte Kriterien fur die Schutzfahigkeit von Werken und Ausgaben nach 70 71 UrhG aufgestellt die nachfolgend knapp und ohne Anspruch auf Vollstandigkeit dargestellt werden Eine wissenschaftlich kritische Ausgabe gem 70 UrhG liegt beispielsweise dann vor wenn die Ausgabe auf einer umfangreichen Quellensichtung und bewertung beruht wenn die Quellenlage die Editionsprinzipien und die Editionsentscheidungen in einem sog Kritischen Bericht oder Revisionsbericht dokumentiert werden oder wenn der Notentext typografisch differenziert ist also dann wenn z B Herausgeberzusatze durch Klammern o a kenntlich gemacht sind Daruber hinaus schreibt der Gesetzgeber vor dass sich die Ausgabe wesentlich von fruheren Ausgaben unterscheiden muss Eine wesentliche Unterscheidung liegt dann vor wenn einzelne Unterschiede musikalisch substantiell festzustellen und auch horbar zumindest aber optisch wahrnehmbar sind Zu nennen sind hier u a neue Vortragsbezeichnungen die Rekonstruktion von fehlenden Teilen eines Werkes Anderung und Erganzung von Noten unterschiedliche Dynamik Artikulation Agogik oder Tondauer Ob eine Ausgabe die Kriterien der Schutzfahigkeit erfullt wird vom aus Musikwissenschaftlern bestehenden Werkausschuss der VG Musikedition uberpruft Bei der Frage nach der Schutzfahigkeit gem 71 UrhG ist zu prufen ob das angemeldete Werk noch nicht erschienen ist weder in Form einer Druckausgabe noch als Tontrager Auch Faksimile Wiedergaben alte Stimmendrucke Drucke in Tabulaturen oder Mensuralnotation sind dabei als Druckausgaben zu verstehen Handschriftlich angefertigte Partituren oder Stimmen gelten dann als erschienen wenn diese Materiale in ausreichender Anzahl hergestellt wurden und der Offentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind i S v 6 Abs 2 UrhG Ein wissenschaftlicher Editionsbericht so wie bei Ausgaben nach 70 UrhG gefordert ist bei Erstausgaben nach 71 UrhG nicht zwingend gefordert jedoch allgemein ublich Seit der Anderung des Urheberrechtsgesetzes vom 1 Juli 1995 zuruckgehend auf eine EU Richtlinie kann der Schutz gem 71 UrhG auch durch die Variante der erstmaligen offentlichen Wiedergabe erreicht werden Das Werk darf in diesem Fall allerdings niemals zuvor auch nicht vor 200 oder 300 Jahren offentlich aufgefuhrt worden sein Vervielfaltigung von Werken der Musik in Sammlungen BearbeitenWeiter nimmt die VG Musikedition die Vergutungsanspruche aus 46 Abs 4 UrhG und 60b UrhGwahr Diese erlauben die genehmigungsfreie aber vergutungspflichtige Vervielfaltigung von noch geschutzten Werken der Musik in Sammlungen fur den religiosen Gebrauch oder Unterrichtsgebrauch Nicht privilegiert im Sinne des 60b UrhG ist der Musikunterricht an Musikschulen Musik im Gottesdienst BearbeitenSeit 2008 nimmt die VG Musikedition auch die Rechte fur die so genannte Musik im Gottesdienst wahr allerdings nur gegenuber freikirchlichen Gemeinden Gemeinden die geschutzte Werke im Gottesdienst auffuhren oder offentlich wiedergeben auch mittels Tontrager erhalten eine Nutzungslizenz gemass dem GEMA Tarif WR K 2 Fur Freikirchen die Mitglied in der VEF Vereinigung Evangelischer Freikirchen sind besteht ein entsprechender Rahmenvertrag mit der GEMA 4 vermittelt durch die EKD der die Genehmigung zur offentlichen Wiedergabe 5 von Werken des GEMA Repertoires in Gottesdiensten und gottesdienstahnlichen Veranstaltungen umfasst und pauschal abgilt Kopieren von Noten in Kindergarten BearbeitenIm Januar 2011 versandte die GEMA im Auftrag der VG Musikedition ein Schreiben an 36 000 Kindergarten mit dem den Kindergarten ein Angebot unterbreitet wurde gegen Zahlung einer Pauschale von 56 Euro bis zu 500 Kopien von urheberrechtlich geschutzten Noten und Liedertexten anzufertigen 6 Zudem sollten die Kindergarten sofern sie Kopien von urheberrechtlich geschutzten Werken anfertigen verpflichtet werden genaue Aufstellungen uber die verwendeten Lieder zu verfassen 7 Laut einer Stellungnahme der GEMA seien an dieser Stelle Fakten in den Medien anders dargestellt worden 8 Insbesondere wurde von vielen Medien falschlicherweise behauptet dass in Kindergarten fur das Singen bezahlt werden musste Richtig ist allerdings dass gem 53 Abs 4 UrhG lediglich fur das Vervielfaltigen von Noten und Liedtexten eine Genehmigung erforderlich ist In Bayern wurde der Streit durch Unterzeichnung eines Pauschalvertrages in Hohe von 290 000 Euro beigelegt die aus den kommunalen Haushalten zu begleichen sind 9 Auch andere Bundeslander verhandeln uber solche Vertrage 10 Ein weiterer Pauschalvertrag besteht inzwischen mit dem Land Baden Wurttemberg Weitere Aufgaben der VG Musikedition BearbeitenSchliesslich nimmt die VG Musikedition unter anderem die gesetzlichen Vergutungsanspruche gemass 45a 60a ff UrhG und 137l Abs 5 UrhG wahr sowie die Rechte an vergriffenen Werken Verteilung BearbeitenDie Auswertung uber die Nutzung des Repertoires der VG Musikedition sowie die Verteilung der Ertrage erfolgt einerseits durch regelmassige detaillierte Erhebungen die gemeinsam mit den Werknutzern durchgefuhrt werden andererseits liegt es im Interesse der Rechteinhaber Werknutzungen der VG Musikedition zu melden In manchen Wahrnehmungsbereichen erfolgt die Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber durch Netto Einzelverrechnung Die Verteilungsmodalitaten im Einzelnen werden von den Mitgliedern der VG Musikedition selbst bestimmt und richten sich nach den Bestimmungen des VGG Gegenseitigkeitsvertrage BearbeitenAufgrund von Gegenseitigkeitsvertragen mit auslandischen Schwestergesellschaften kann die VG Musikedition auch das Repertoire vieler Urheber aus anderen Landern lizenzieren Solche bilateralen Abkommen bestehen unter anderem mit Verwertungsgesellschaften in Osterreich der Schweiz Danemark Norwegen Finnland Island Belgien Spanien Frankreich Luxemburg und Hong Kong Kulturfonds BearbeitenDie Forderung durch den Kulturfonds umfasst vor allem die finanzielle Unterstutzung wissenschaftlicher Arbeiten soweit sie sich auf das Arbeitsgebiet der VG Musikedition insbesondere auf die Erschliessung von Quellen und Dokumenten beziehen sowie die Finanzierung von Notenausgaben sofern die darin enthaltenen Werke bisher nicht oder nur unzureichend ediert waren Der Kulturfonds ist Teil des Kulturauftrags den Verwertungsgesellschaften erfullen Vorsitzender des Kuratoriums des Kulturfonds ist Michael Kube Mitglied der Editionsleitung der Neuen Schubert Ausgabe Weitere Kuratoriumsmitglieder sind Stefanie Clement Musikverlag Hofmeister und Julia Ronge Beethovenhaus Bonn Daruber hinaus ist die VG Musikedition Mitglied und zugleich Forderer des Deutschen Musikrates So unterstutzte sie beispielsweise den Kongress des Deutschen Musikrates zur Kirchenmusik Einheit durch Vielfalt Kirche macht Musik vom 14 17 Oktober 2010 in Berlin Literatur BearbeitenChristian Krauss Thomas Tietze Urheberschutz fur wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben VG Musikedition Kassel 2008 Christian Krauss Nie mehr illegal kopieren Die VG Musikedition bietet neue Lizenzvertrage fur Musikschulen In Uben und Musizieren 2 2009 ISSN 0174 6065 S 48 online Christian Krauss K Ein Buch mit sieben Siegeln GEMA VG Musikedition Fotokopieren von Noten in Musica sacra 3 2010 S 154 ff Heinz Stroh Der Rechtsschutz von Musiknoten vor unerlaubter Vervielfaltigung Berlin Verlag Berlin 1995 ISBN 3 87061 451 X Heinz Stroh Der Schutz nachgelassener Werke gemass 71 UrhG In Festschrift fur Wilhelm Nordemann Nomos Baden Baden 1999 ISBN 3 7890 6024 0 S 269 283 Thomas Tietze VG Musikedition In R Moser A Scheuermann Hrsg Handbuch der Musikwirtschaft 6 Auflage Keller Starnberg u Munchen 2003 ISBN 3 7808 0188 4 S 715 728 Thomas Tietze Tater im Frack Das Fotokopieren von Noten ist kein Kavaliersdelikt VG Musikedition Kassel 2009 online PDF 1 5 MB VG Musikedition EKD Urheberrecht in der Gemeinde Leitfaden fur die tagliche Praxis Kassel Hannover 2009 VG Musikedition VDD Urheberrecht in der Gemeinde Leitfaden fur die tagliche Praxis Kassel Bonn 2009 Weblinks BearbeitenWebsite der VG MusikeditionEinzelnachweise Bearbeiten Erfolgreiches Geschaftsjahr 2012 fur die VG Musikedition Pressemitteilung vom 14 Marz 2013 abgerufen am 15 Marz 2013 Transparenzbericht 2017 der VG Musikedition Die VG Musikedition hat per 31 12 2017 insgesamt 1 886 angeschlossene und ordentliche Mitglieder GEMA Auch Kindergarten sollen zahlen In Wertheimer Zeitung vom 12 November 2010 siehe Zusatzvereinbarung zwischen EKD und GEMA vom 2 Juni 2010 Memento des Originals vom 29 Januar 2010 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www kirchenrecht ekd de Berechtigtenkreis und Rechteubertragung Freikirchen genauer UrhG 19 Abs 2 3 sowie 21 Liederlizenzen Kitas sollen furs Singen zahlen SPIEGEL online abgerufen am 12 Juni 2013 Hilmar Pfister Gema in Kindergarten Wer singen will muss zahlen Stuttgarter Nachrichten 3 November 2011 abgerufen am 20 September 2012 GEMA Gesellschaft fur musikalische Auffuhrungs und mechanische Vervielfaltigungsrechte Startseite In Website Title 2 September 2015 archiviert vom Original am 25 Marz 2012 abgerufen am 2 Januar 2016 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot blog gema de Stefan Drescher Streit um Gema Gebuhren in Kindergarten beigelegt Augsburger Allgemeine 13 April 2011 abgerufen am 20 September 2011 Andreas Wilkens Gema verhandelt mit Landern uber Pauschale fur Kindergarten Heise online 11 November 2011 abgerufen am 20 September 2012 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwertungsgesellschaft Musikedition amp oldid 231766597