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Das osterreichische Urheberrecht schutzt das geistige Eigentum der Urheber im weiteren Sinn Als zentrales Gesetz enthalt das Urheberrechtsgesetz die erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und macht diesen Schutz gerichtlich durchsetzbar BasisdatenTitel UrheberrechtsgesetzLangtitel Bundesgesetz uber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und uber verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz Abkurzung UrhGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie UrheberrechtFundstelle BGBl Nr 111 1936Datum des Gesetzes 1936Letzte Anderung BGBl I Nr 63 2018Gesetzestext Urheberrechtsgesetz im RISBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Das Urheberrechtsgesetz 1 1 Aufbau des Gesetzes 1 2 I Hauptstuck Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst 1 65 1 2 1 Erklarung zentraler Begriffe 1 25 1 2 1 1 Verwertungs und Werknutzungsrechte 14 18a 26 32 1 2 2 Vorbehalte zugunsten des Urhebers 33 37 1 2 3 Sondervorschriften 38 40h 1 2 4 Beschrankungen der Verwertungsrechte 41 59c 1 2 5 Dauer des Urheberrechtes 60 65 1 3 II Hauptstuck Verwandte Schutzrechte 66 80 1 3 1 Schutz der Vortrage und Auffuhrungen von Werken der Literatur und Tonkunst 66 72 1 3 2 Schutz von Lichtbildern Schalltragern Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 73 76b 1 3 3 Geschutzte Datenbanken 76c 76e 1 3 4 Brief und Bildnisschutz 77 78 1 3 5 Nachrichten und Titelschutz 79 80 2 Literatur 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseDas Urheberrechtsgesetz BearbeitenZentrale Rechtsquelle des Urheberrechts ist das Bundesgesetz uber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und uber verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz das ursprunglich 1936 erstellt wurde und seither zahlreiche Novellen erfahren hat Aufbau des Gesetzes Bearbeiten Das Osterreichische Urheberrechtsgesetz besteht aus funf Hauptstucken I Hauptstuck Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst 1 65 II Hauptstuck Verwandte Schutzrechte 66 80 III Hauptstuck Rechtsdurchsetzung 81 93 IV Hauptstuck Anwendungsbereich des Gesetzes 94 100 V Hauptstuck Ubergangs und Schlussbestimmungen 101 114 In seinem Mittelpunkt steht das erste Hauptstuck Der im Bundesgesetz uber das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und uber verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz 1 inoffiziell abgekurzt UrhG enthaltene Kurztitel Urheberrechtsgesetz bezieht sich auf das Urheberrecht im weiteren Sinn Er umfasst sowohl die im ersten Hauptstuck behandelten Bestimmungen uber das Urheberrecht im engeren Sinn als auch die im zweiten Hauptstuck fur die verwandten Schutzrechte geltenden Regelungen 2 Wie schon ihr Name sagt sind die verwandten Schutzrechte keine Urheberrechte Sie stehen jedoch mit diesen in einem engen verwandtschaftlichen Verhaltnis das auch den Aufbau des zweiten Hauptstuckes beeinflusst Er beschrankt sich auf die Sonderheiten und verlinkt im Ubrigen seine Bestimmungen mit denen des ersten Hauptstucks Seine Kenntnis ist dadurch die unabdingbare Voraussetzung zum Verstandnis des Gesetzes und zur richtigen Auslegung seiner einzelnen Regelungen I Hauptstuck Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst 1 65 Bearbeiten Erklarung zentraler Begriffe 1 25 Bearbeiten Das Werk 1 9 Begriffe Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentumliche geistige Schopfungen auf den Gebieten der Literatur der Tonkunst der bildenden Kunste und der Filmkunst 1 Abs 1 Das sind Werke der Tonkunst Kompositionen der Liedtext ist ein literarisches Werk als Werke der Literatur 2 Sprachwerke aller Art einschliesslich Computerprogrammen Buhnenwerke deren Ausdrucksmittel Gebarden und andere Korperbewegungen sind choreographische und pantomimische Werke Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art die in bildlichen Darstellungen in der Flache oder im Raume bestehen sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Kunste zahlen als Werke der bildenden Kunste 3 ublicherweise Malerei Zeichnung Grafik Bildhauerei neue Medien etc explizit auch Werke der Lichtbildkunst Lichtbildwerke durch ein fotografisches oder ahnliches Verfahren hergestellte Werke der Baukunst und der angewandten Kunst des Kunstgewerbes als Werke der Filmkunst 3 tonlose Laufbildwerke und Laufbildwerke mit Ton Schopfung Blosse Ideen werden durch das Urheberrecht nicht geschutzt Sie konnen von anderen aufgegriffen weitergefuhrt und ausgefuhrt werden 3 Geformte Gedanken werden erst geschutzt wenn sie in die Aussenwelt treten Nach dem osterreichischen Urheberrechtsgesetz ist es nicht erforderlich dass sie auf einem materiellen Trager z B Papier festgelegt werden Es genugt wenn sie in einer Weise geaussert werden in der ein anderer zumindest theoretisch Kenntnis genommen haben kann 3 Geschutzt werden nur Schopfungen die einer der vier aufgezahlten Werkkategorien zugehoren 4 Die Schopfung ist ein Realakt Ein Werk entsteht dadurch dass es geschaffen wird Sie kann darum auch von Unmundigen erfolgen und benotigt keinerlei staatliche Anerkennung 5 Eigentumliche geistige Schopfung 6 Damit einer Schopfung Werkscharakter zukommt muss sie die Kreativitat also die geistige Schopfungskraft eines Menschen zur Grundlage haben 7 Diese Voraussetzung erfullt nur eine individuell eigenartige Leistung die sich vom Alltaglichen Landlaufigen ublicherweise Hervorgebrachten abhebt 8 Die Schutzvoraussetzungen sind fur alle vier Werkskategorien gleich 9 Fur die Wertung kommt der Eigentumlichkeit Individualitat eine besondere Bedeutung zu 10 Werke an der unteren Grenze der Schutzwurdigkeit werden als Kleine Munze bezeichnet 11 Auch wenn ein Werk keine Schopfungshohe erreicht und damit nicht unter das Urheberrechtsgesetz fallt kann im gewerblichen Bereich in bestimmten Fallen das Lauterkeitsrecht gegen einfaches Kopieren Schmarotzen an fremder Leistung bzw sklavische Nachahmung geltend gemacht werden 12 13 Schutz von Werkteilen Die herrschende Meinung geht davon aus dass jeder Teil nur dann geschutzt ist wenn er als solcher eine eigentumliche geistige Schopfung ist Das Urheberrecht wird nur verletzt wenn die schopferischen Gestaltungselemente ubernommen werden 14 Auch der belanglose Teil kann als solcher geschutzt sein wenn er nur eine eigentumliche geistige Schopfung ist 14 Es kann vorkommen das ein Werk aus mehreren Teilen besteht keinem dieser Teile wohl aber der Gesamtzusammenstellung Schutz zukommt so bspw bei sog Assemblagen 14 Freie Werke 7 1 Gesetze Verordnungen amtliche Erlasse Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschliesslich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz 2 Vom Bundesamt fur Eich und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete 5 Abs 1 und zur Verbreitung 16 bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke Der Urheber 10 13 BegriffeUrheber eines Werkes ist wer es geschaffen hat 10 Abs 1 Vorbemerkung International gibt es keinen einheitlichen Urheberbegriff 15 Das osterreichische Urheberrecht geht vom Schopfungsprinzip aus 15 Durch das Schopfungsprinzip wird der Anwendungsbereich des Urheberrechts auf das menschliche Schaffen eingeschrankt und gleichzeitig der Anknupfungspunkt fur den originaren Rechtserwerb gebildet 16 Schopfungsprinzip Weil nur naturliche Personen Werke schaffen konnen konnen auch nur sie Urheberschaft begrunden Die Urheberschaft selbst entsteht unmittelbar und zwangslaufig mit dem Schopfungsakt 17 Miturheberschaft ist moglich 11 Mit der Urheberschaft verbundene Rechte Gleichzeitig mit der Urheberschaft werden die dem Urheber vorbehaltene Vermogens und Personlichkeitsrechte erworben die eine untrennbare Einheit bilden 18 und im Abschnitt Das Urheberrecht behandelt werden Einschrankungen dieses Rechtes erfolgen durch die Sondervorschriften fur gewerbsmassig hergestellte Filmwerke die Sondervorschriften fur Computerprogramme die Sondervorschriften fur Datenbankwerke 19 sowie durch die im Abschnitt Beschrankungen der Verwertungsrechte namentlich angefuhrten Ausnahmeregelungen Ubertragung des Urheberrechtes Das Urheberrecht kann grundsatzlich nur von Todes wegen ubertragen werden 23 Die den Urheber betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gelten mit wenigen Ausnahmen auch fur jene denen das Urheberrecht ubertragen wurde 10 Abs 1 Das Urheberrecht 14 25 BegriffeDas Urheberrecht ist die Summe aller ausschliesslich dem Urheber zukommenden Rechte Zum Begriff Urheberrecht Der Begriff Urheberrecht hat eine zweifache Bedeutung Einerseits bezeichnet er die Summe aller rechtlichen Bestimmungen die das geistige Eigentum des Urhebers schutzen und andererseits die dem Urheber auf Grund seines geistigen Eigentums zukommenden Rechte Die unter dem Wort Urheberrecht zusammengefassten Gesetze regeln und schutzen somit die unter dem Begriff Urheberrecht zusammengefassten Eigentumsrechte des Urhebers Das Urheberrecht schutzt sowohl die geistigen als auch die finanziellen Interessen des Urhebers Ausschliesslich dem Urheber zukommende Rechte Verwertungsrechte Schutz geistiger Interessen 19 21 Die geistigen Interessen des Urhebers werden durch das Urheberpersonlichkeitsrecht gewahrt Damit wird die untrennbare Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk bezeichnet Das Werk ist ja sein geistiges Kind 20 Das Urheberpersonlichkeitsrecht umfasst das Urheberpersonlichkeitsrecht im engeren Sinn und das Urheberpersonlichkeitsrecht im weiteren Sinn Zum ersteren gehoren der Schutz der Urheberschaft 19 das Recht die Urheberbezeichnung des Werkes festzulegen 20 sowie der Schutz vor unbefugter Veranderung des Werkes 21 und seines Titels 80 Das Urheberpersonlichkeitsrecht im weiteren Sinn kann nicht scharf umrissen werden 21 In der heute vertretenen monistischen Theorie sind die geistigen und finanziellen Interessen des Urhebers zu einem Recht mit doppelter Funktion verbunden 22 Diese doppelte Funktion haftet dem gesamten Urheberrecht an also auch den durch das Urheberpersonlichkeitsrecht erfassten Sachverhalten Das Urheberrechtsgesetz enthalt die dem Urheber ausschliesslich vorbehaltenen Rechte Das Motiv warum der Urheber von ihnen Gebrauch macht oder nicht kann ein geistiges Interesse oder ein finanzielles sein Beispiele Ein Kunstler kann die Zustimmung zur Verwendung seines Werkes als Hintergrund eines Werbeplakates wegen eines zu geringen Preises verweigern oder weil ihm sein Werk dafur zu schade ist oder beides Ein Schriftsteller kann seine Namensnennung unterlassen weil er anonym bleiben will oder weil er daraus einen finanziellen Nutzen erlangt etwa als Ghostwriter Weitere Schutzbestimmungen 23 25 Neben der beschrankten Ubertragungsmoglichkeit des Urheberrechts den Verwertungsrechten und den Personlichkeitsrechten im engeren Sinn enthalt das Urheberrechtsgesetz noch folgende die Interessen des Urhebers betreffende Bestimmungen Regelung der Pflichten des Besitzers eines Werkstuckes 22 Regelungen uber die Vergabe von Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechten 24 Festlegung von Exekutionsbeschrankungen 25 Bestimmungen zum Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen 57 Bestimmungen zum Titelschutz 80 20 Verwertungs und Werknutzungsrechte 14 18a 26 32 Bearbeiten 1 Unter der Bezeichnung Verwertungsrechte werden im 14 folgende dem Urheber ausschliesslich vorbehaltene Rechte angefuhrt Die Verwertungsrechte 14 Abs 1 Der Urheber hat das Monopol durch die Vergabe von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen anderen Nutzungsrechte einzuraumen Dadurch hat er es in der Hand seine geistigen und materiellen Interessen eigenstandig wahrzunehmen Die Verwertungsrechte werden im Gesetz abschliessend taxativ aufgezahlt 23 Das Bearbeitungs oder Ubersetzungsrecht Der Urheber einer Ubersetzung oder anderen Bearbeitung hat an seiner Arbeit ein selbstandiges Urheberrecht 5 Abs 1 Die Ausubung der ihm deswegen zustehenden Verwertungsrechte ist jedoch nur gestattet soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschliessliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt Dieser Vorbehalt wird als Bearbeitungs oder Ubersetzungsrecht bezeichnet 14 Abs 2 Die offentliche Mitteilung des Inhalts Die offentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veroffentlicht ist 14 Abs 3 2 Allgemeine Hinweise zu den Verwertungsrechten Korperliche und unkorperliche Verwertungsarten Ein Werk kann auf einem korperlich greifbaren Material z B Papier Diskette Hauswand festgehalten fur Auge und oder Ohr wahrnehmbar und von einem Computer abrufbar gemacht werden Unter Bedachtnahme auf die in den einzelnen Verwertungsrechten zusatzlich enthaltenen Bestimmungen konnen die Inhalte der Verwertungsrechte wie folgt eingeteilt werden 24 Regelungen die sich auf die korperliche Verwertung beziehen Zu ihnen gehoren das Vervielfaltigungsrecht das Verbreitungsrecht sowie das Vermieten und Verleihen Das Vervielfaltigungsrecht bezieht sich auf die Herstellung korperlicher Vervielfaltigungsstucke des Werkes die anderen drei auf die Nutzung von Werkstucken Regelungen die sich auf die unkorperliche Wiedergabe beziehen Zu ihnen gehoren das Senderecht das Vortrags Auffuhrungs und Vorfuhrungsrecht das Zurverfugungstellungsrecht Regelungen die sich auf einen blossen Geldanspruch beziehen Zu ihnen gehort das Folgerecht Die von den Verwertungsgesellschaften geltend zu machenden Vergutungsanspruche z B fur das Verleihen von Werkstucken gehoren sachlich zum jeweiligen betroffenen Verwertungsrecht Siehe zum Folgerecht auch Richtlinie 2001 84 EG Folgerechts Richtlinie Selbstandige und voneinander unabhangige Rechte Die einzelnen dem Urheber gesetzlich garantierten Verwertungsrechte sind selbstandige und voneinander unabhangige Rechte 25 Beispiel Wer ohne Genehmigung ein fremdes Werk von der Website eines anderen auf seine Website zum Abrufen bereitstellt verstosst gegen das Vervielfaltigungsrecht und gegen das dem Urheber vorbehaltene Zurverfugungstellungsrecht 26 Werknutzungsbewilligung und WerknutzungsrechtBei der Werknutzungsbewilligung erlaubt der Urheber anderen eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuuben Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht eingeschrankt Darum ist es auch moglich verschiedenen Personen und Rechtstragern die gleiche Werknutzungsbewilligung zu erteilen Beispiel A will eine geschutzte Melodie als Klingelton verwenden Der Urheber erlaubt es ihm Dann kommt B und spater C mit demselben Begehren und der Urheber stimmt auch bei ihnen zu Bei D wird es ihm zu viel und er verweigert seine Zustimmung A bis C benutzen den Klingelton weiterhin zu Recht D ist eine solche Benutzung verboten Beim Werknutzungsrecht erhalt ein anderer das ausschliessliche Recht eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuuben Dadurch werden auch die Rechte des Urhebers eingeschrankt Der zur Einraumung bzw Ubertragung abgeschlossene Werknutzungsvertrag ist fur alle Vertragsparteien bindend Beispiel A will eine geschutzte Melodie als Klingelton verwerten Der Urheber raumt ihm am 15 Februar die dazu benotigten Werknutzungsrechte ein a Wenn nun B und spater C mit demselben Begehren an ihn herantreten muss er sie an A verweisen Er selbst hat ja die Rechte an A ubertragen b Der Urheber der besagten Melodie mochte nach dem 15 Februar diese auf seinem eigenen Handy als Klingelton verwenden Da er die Rechte an A ubertragen hat muss auch er von A die Genehmigung dazu einholen c Dem Urheber fallt eine bessere Variation der Melodie ein Da diese eine Bearbeitung der ursprunglichen ist kann er fur die Verwendung der Variation als Klingelton ohne Zustimmung von A keine Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte vergeben d Bereits am 1 Februar hat der Urheber seinem Neffen N erlaubt die Melodie als Klingelton zu verwenden Weil der Vertrag mit A erst am 15 Februar abgeschlossen wurde kann A dem Neffen N die Verwendung der Melodie als Klingelton nur verbieten wenn dies im Werknutzungsvertrag vereinbart wurde 27 WerknutzungsvertrageWerknutzungsvertrage sind Vertrage mit denen Werknutzungsrechte eingeraumt werden 24 1 iVm 26 Soweit sich aus dem Urheberrechtsgesetz nichts anderes ergibt gelten fur sie die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechts 28 Die Einraumung eines Werknutzungsrechtes wirkt auch gegenuber dem Urheber Soweit das eingeraumte Werknutzungsrecht reicht erhalt er fur die Benutzung seines Werkes die Rechtsstellung eines Dritten Urheber und Inhaber des Verwertungsrechts haben jeweils das eigenstandige Recht Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen Mit dem Erloschen des Werknutzungsrechtes erlangt das Verwertungsrecht seine fruhere Kraft 26 Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde sind vor dem Abschluss des Werknutzungsvertrages erteilte Werknutzungsbewilligungen auch fur den Inhaber der Werknutzungsrechte verbindlich 29 3 Die einzelnen Verwertungsrechte Bearbeitungs oder UbersetzungsrechtOffentliche Mitteilung des InhaltsVervielfaltigungsrecht 15 Verbreitungsrecht 16 Wichtige Begriffe Werkstuck Originalwerk oder korperliche Kopien desselben 30 Feilhalten Das offentliche Anbieten von Werkstucken 31 Inverkehrbringen Jemandem die tatsachliche oder rechtliche Verfugungsmacht uber ein Werkstuck einraumen insbesondere durch Verkaufen Verschenken Verleihen oder Vermieten 32 Erschopfungsprinzip Das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem bestimmten Werkstuck endet sobald jemand mit Einwilligung des Berechtigten 33 an ihm Eigentum erworben hat Ausnahmen vom Erschopfungsprinzip Wenn die Einwilligung nur fur ein bestimmtes Gebiet z B USA erteilt wurde darf das Werkstuck nicht in einem anderen Gebiet z B Japan verbreitet werden Das Verbreitungsrecht erlischt nicht bei Weitergabe eines Werkstuckes durch den Urheber z B durch Schenkung mit der Vereinbarung dass das Werk in der Privatsphare des Empfangers bleiben soll 34 Einschrankungen des Erschopfungsprinzips Das Verbreitungsrecht fur Vermieten bleibt aufrecht das fur Verleihen ist an eine Vergutung gebunden die nur von den Verwertungsgesellschaften eingefordert werden kann Details siehe 16a Vermieten und Verleihen Bei der Weiterverausserung von Originalen eines Werkes der Kunste kann dem Urheber einen Vergutungsanspruch zustehen Details vgl Folgerecht Europaisches Erschopfungsprinzip 35 Der EWR Raum ist ein einheitliches Gebiet Das Verbreitungsrecht und das Erschopfungsprinzip kann nicht auf Teilstaaten oder andere Teilgebiete eingeschrankt werden Ausnahmen vom Europaischen Erschopfungsprinzip Bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Grunde wie z B bei Datentrager mit Schulversionen fur Software 36 Zugehor Vgl dazu RIS 294 ABGB Vermieten und Verleihen 16a Folgerecht 16b Senderecht 17ff 6 Vortrags Auffuhrungs und Vorfuhrungsrecht 18 7 Zurverfugungstellungsrecht 18a Vorbehalte zugunsten des Urhebers 33 37 Bearbeiten Auslegung von UrheberrechtsvertragenUnklare und luckenhaft abgeschlossene Urheberrechtsvertrage konnen nachtragliche Vertragsauslegungen und oder Vertragserganzungen 37 erforderlich machen Die gesetzlichen Grundlagen dafur sind Die im Urheberrechtsgesetz als zwingend vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile wie z B die des 34 Urheberrechtsgesetz Die im Urheberrechtsgesetz als abanderbar vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsteile uber die im Urheberrechtsvertrag keine Verfugung getroffen wurde wie z B die des 33 1 Urheberrechtsgesetz Bei Verlagsvertragen die in 1172 und 1173 ABGB 38 enthaltenen Bestimmungen sowie die Regelungen des deutschen Verlagsgesetzes soweit sie als Verkehrssitte gewertet werden konnen 39 Zusatzlich wird auch von manchen die Meinung vertreten dass auch das Konsumentenschutzgesetz zumindest analog zur Anwendung kommt 40 Die allgemein fur die Vertragsauslegung geltenden Bestimmungen des burgerlichen Rechts Vertragserganzungen werden insbesondere dann erforderlich sein wenn die Vertragsparteien eine Verwendungsart nicht berucksichtigt hatten die eine Voraussetzung fur die Erfullung des Vertragszweckes ist 41 Sondervorschriften 38 40h Bearbeiten 1 Sondervorschriften fur gewerbsmassig hergestellte FilmwerkeDie hier festgeschriebenen Sondervorschriften gelten ausschliesslich fur gewerbsmassig hergestellte Filmwerke In der osterreichischen Rechtsordnung gelten Tatigkeiten als gewerbsmassig die selbstandig regelmassig und in der Absicht betrieben werden einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen Dabei ist es unerheblich welchen Zwecken dieser Ertrag gewidmet ist Wenn daher ein Filmwerk in der Absicht produziert wird es wirtschaftlich zu verwerten unterliegt es den Sondervorschriften fur gewerbsmassig hergestellte Filmwerke 42 Wenn auch mit gewissen Vorbehalten kann man darum davon ausgehen dass insbesondere Filmwerke die in Ausubung des fur Filmproduktionen zustandigen Gewerbes entstehen gewerbsmassig hergestellte Filmwerke sind Das Urheberrechtsgesetz hat andere Zielsetzungen als die Gewerbeordnung Es bezieht sich auf des Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers und seine ideellen und wirtschaftlichen Interessen Das Gewerberecht regelt die Angelegenheiten des Gewerbes Darum sind Pauschalaussagen nicht gerechtfertigt Ein gutes Beispiel dafur bietet der letzte Satz von 1 6 Gewerbeordnung 1994 Dort werden Tatigkeiten von Vereinen auf Grund einer gesetzlichen Vermutung die allerdings widerlegbar ist als gewerbliche Aktivitaten eingestuft Details zu 1 Gewerbeordnung 1994 Nicht alle Filmproduktionen die auf Grund des Urheberrechtsgesetzes als gewerbsmassig hergestellte Filmwerke gelten unterliegen jedoch dem Gewerberecht So hat der Oberste Gerichtshof die Filmproduktionen des ORF als gewerbsmassig hergestellte Filmwerke eingestuft obwohl dieser kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ist 42 Der wesentliche Inhalt der Sondervorschriften fur gewerbsmassig hergestellte Filmwerke ist die sogenannte cessio legis 43 Filmproduktionen konnen sehr teure und komplexe Industrieerzeugnisse sein an deren Entstehen eine Vielzahl von Personen beteiligt ist Aus Grunden der Einheitlichkeit und der Rechtssicherheit 44 werden die Verwertungsrechte aller Inhaber von Urheber und Leistungsschutzrechten im Augenblick ihres Entstehens kraft Gesetz an den Produzenten ubertragen 45 der in der Folge fur den internen Ausgleich der finanziellen Anspruche zu sorgen hat 46 2 Sondervorschriften fur ComputerprogrammeDie Frage wie Computerprogramme geschutzt werden sollen war lange Zeit umstritten Als Varianten boten sich das Patentrecht das Wettbewerbsrecht und die Schaffung eines eigenen Schutzsystems an In das osterreichische Urheberrechtsgesetz wurden sie mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1994 als Sprachwerke in 2 Z 1 aufgenommen 47 Die Einordnung des Schutzes von Computerprogrammen hat sich aus praktischen Grunden international durchgesetzt von den Zielsetzungen und Anliegen des Urheberrechtsgesetzes aus gesehen ist sie jedoch nicht unproblematisch Der Abschnitt Sondervorschriften fur Computerprogramme stellt darum fur die in ihm enthaltenen Bestimmungen eine sondergesetzliche Regelung 48 dar In ihm nicht geregelte Angelegenheiten unterliegen den sonstigen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes 49 Vorteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschutzte Sprachwerke 50 Auf Grund des Schopfungsprinzips entsteht der Schutz mit der Schaffung des Werkes und bedarf keiner weiteren Formalitaten Fur das Urheberrecht bestehen bereits weltweite volkerrechtliche Vereinbarungen die somit auch auf den Schutz von Computerprogrammen anwendbar sind Nachteile der Behandlung von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschutzte Sprachwerke 51 Die Einordnung von Computerprogrammen in das Urheberrecht ist nicht stimmig weil ihnen der Bezug zur Kunst fehlt Der maschinenlesbare Object Code kann von den Sinnen des Menschen nicht wahrgenommen werden 52 Der durch das Urheberrecht gewahrte Schutz geht uber das Mass des Notwendigen hinaus was insbesondere bei den fur das Urheberrecht geltenden langen Schutzfristen auffallt 3 Sondervorschriften fur DatenbankenDatenbanken sind Sammlungen von Werken Daten oder anderen unabhangigen Elementen die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zuganglich sind 53 Datenbankwerke sind Datenbanken die Sammelwerke im Sinne von 6 Urheberrechtsgesetz sind Fur Datenbanken die keine Datenbankwerke sind gelten die Bestimmungen fur Geschutzte Datenbanken Fur Datenbankwerke die auch den Anforderungen von geschutzten Datenbanken entsprechen besteht ein doppelter Schutz Sie unterliegen sowohl den Bestimmungen fur Datenbankwerke als auch denen fur Geschutzte Datenbanken 54 Beschrankungen der Verwertungsrechte 41 59c Bearbeiten 1 Allgemeiner Hinweis Die Verwertungsrechte und die im Hauptstuck Verwandte Schutzrechte genannten Schutzrechte stellen die finanziellen Interessen der Urheber bzw Hersteller sicher Insoweit sind sie Bestandteil ihres Vermogens und damit ihres Eigentums 55 Die Unverletzbarkeit des Eigentums gehort zu den in der Osterreichischen Bundesverfassung verankerten Grundrechten 56 und kann nur durch ein Gesetz beschrankt werden 2 Freie Werknutzungen Als Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes gehoren die folgende in ihm enthaltenen Beschrankungen fur Verwertungs und Schutzrechte zu den durch ein Gesetz festgelegten Beschrankungen des Eigentumsrechtes Die in den 41 bis 59c behandelten Beschrankungen das sindDie in den 41 bis 57 enthaltenen Bestimmungen uber die freien Werknutzungen zum Beispiel das Schul und Universitatsprivileg gemass dem Fotokopien in erforderlicher Anzahl fur Zwecke des Unterrichts hergestellt werden durfen 57 sowie die in den 58 bis 59c angefuhrten Beschrankungen soweit sie nicht durch besondere Vorschriften beruhrt werden Vgl z B Computerprogramme 40d Die in den Sondervorschriften fur gewerbsmassig hergestellte Filmwerke Sondervorschriften fur Computerprogramme und Sondervorschriften fur Datenbankwerke angefuhrten Beschrankungen Die im Hauptstuck Verwandte Schutzrechte angefuhrten Beschrankungen wie z B die in 69 genannten mit Ausnahme des Brief und Bildnisschutzes der sich auf den allgemeinen Personlichkeitsschutz MRK 8 stutzt 55 3 Ubersichtstabelle Weil die Bestimmungen uber die freie Werknutzung im Urheberrechtsgesetz nicht ubersichtlich geregelt sind 58 und die einzelnen zu Gunsten der Allgemeinheit erteilten Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen im Gesetz taxativ also abschliessend angefuhrt werden wurde als unverbindliche Orientierungshilfe eine Ubersichtstabelle uber die Regelung der freien Werknutzungen gemass 41 bis 57 Urheberrechtsgesetz erstellt 4 Jungere Rechtsprechung Seit dem 12 Juni 2001 59 geht der Oberste Gerichtshof vom Bestehen freier Werknutzungsrechte aus die nicht im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben sind Voraussetzung ist dass das Grundrecht der Unverletzbarkeit des Eigentums mit einem anderen Grundrecht kollidiert und deswegen eine Interessensabwagung erforderlich ist Konkret geht es in den bisher gefallten Entscheidungen um die Kollision mit dem Grundrecht der Meinungsausserungsfreiheit 60 In der Lehre gibt es gegen diesen vom OGH als jungere Rechtsprechung bezeichnete Judikatur 61 kritische Stimmen weil der Gesetzgeber und nicht die Gerichte zu einer solchen Abwagung berufen ist Diese hatten nur die Moglichkeit die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof 62 uberprufen zu lassen 63 Dauer des Urheberrechtes 60 65 Bearbeiten Fur Werke der Literatur der Tonkunst und der bildenden Kunste von bekannten Urhebern Kennzeichnung nach 12 gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers ohne das Todesjahr selbst Bei mehreren Urhebern endet es 70 Jahre nach Tod des letzten Miturhebers Fur Filmwerke gelten als Miturheber in diesem Sinne der Hauptregisseur sowie die Urheber von Drehbuch Dialogen und Original Filmmusik 62 Folgerechte fur die Weiterverausserung von Originalwerken der bildenden Kunst nach 16b enden jedoch direkt mit dem jeweiligen Tod Fur Werke deren Urheber nicht bekannt ist endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Schaffung Wurde das Werk innerhalb dieser 70 Jahre veroffentlicht endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veroffentlichung also maximal 140 Jahre Als Berechtigter gilt der Herausgeber oder wenn dieser nicht angegeben ist der Verleger Innerhalb der Frist kann der wahre Name des Urhebers durch ihn oder seine Erben offenbart werden Dann ist die Schutzfrist wie bei einem bekannten Urheber zu berechnen Ebenso ist die Schutzfrist wie bei einem bekannten Urheber zu berechnen wenn das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identitat lasst 61 Das korperliche Eigentum ist unbegrenzt Ein Haus ein Bild oder ein anderer Gegenstand kann von Generation zu Generation weitervererbt werden Das geistige Eigentum des Urhebers ist hingegen zeitlich begrenzt Nach Ablauf der Frist stehen dem Urheber bzw seinen Rechtsnachfolgern keine Verwertungsrechte und Personlichkeitsrechte mehr zu 64 II Hauptstuck Verwandte Schutzrechte 66 80 Bearbeiten 1 Allgemeine Hinweise Das geltende osterreichische Urheberrechtsgesetz war das erste das zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten unterschied Dadurch loste es eine Problematik die durch die technische Entwicklung der Schallplatten Filme und Rundfunksendungen entstanden war Wer bis dahin an Vortragen und Auffuhrungen von Werken teilnehmen wollte musste bei der Veranstaltung personlich anwesend sein Nunmehr war es moglich diese auch unabhangig von Ort und Zeit der ursprunglichen Darbietung zuganglich zu machen Dabei lief der Interpret Gefahr dass dadurch andere an seiner Leistung profitierten er selbst jedoch leer ausging Um die Rechte der Interpreten zu sichern begann zuerst Deutschland und dann auch Osterreich dem Interpreten eines Werkes ein Bearbeitungsrecht zuzuerkennen Seine individuelle Leistung beim Vortrag und bei der Auffuhrung wurde als Bearbeitung des Werkes und der Interpret als Urheber dieser Bearbeitung angesehen So standen seine Leistungen unter Urheberrechtsschutz Diese Argumentation wurde international nicht anerkannt obwohl man sich sehr wohl bewusst war dass nationale Schutzvorschriften zu Gunsten des Interpreten notwendig waren Das osterreichische Urheberrechtsgesetz trug dieser Entwicklung Rechnung Es gewahrte einerseits den Interpreten und anderseits den Herstellern von Lichtbildern Schalltragern und Rundfunksendungen zwar kein volles aber ein jeweils auf ihre Bedurfnisse zugeschnittenes Urheberrecht 65 2 Die im osterreichischen Urheberrechtsgesetz behandelten Verwandten Schutzrechte Wie bereits aus dem Wortlaut des Gesetzestitel hervorgeht gibt es ein Urheberrecht und mehrere in sich geschlossene verwandte Schutzrechte Jedes einzelne von diesen ist fur sich betrachtet eine auf die besonderen Bedurfnisse abgestellte Variation des im ersten Hauptstuck geregelten Urheberrechts Der Inhalt des zweiten Hauptstucks besteht somit aus einer Sammlung von teilweise sehr unterschiedlichen Schutzbestimmungen 66 3 Verweistechnik Um festzulegen welche Bestimmungen des ersten Hauptstuckes auf ein bestimmtes verwandtes Schutzrecht anzuwenden sind bedient sich das Gesetz einer Verweistechnik 4 Rom Abkommen Die Vortrage und Auffuhrungen von Werken der Literatur und der Tonkunst die Hersteller von Tontragern und die Sendeunternehmen sind auf Grund des Rom Abkommens 67 in achtundachtzig Signatarstaaten 68 durch die einzelnen nationalen Urheberrechtsgesetze geschutzt Alle im Rom Abkommen nicht erwahnten Verwandten Schutzrechte sind Gegenstand der nationalen Gesetzgebung 69 Schutz der Vortrage und Auffuhrungen von Werken der Literatur und Tonkunst 66 72 Bearbeiten Vom Leistungsschutz erfasst werden Vortrage und Auffuhrungen von Werken auch wenn deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist oder sie freie Werke im Sinne von 7 Urheberrechtsgesetz sind 70 Das Leistungsschutzrecht fur Vortrage und Auffuhrung von Werken der Literatur und der Tonkunst wird im Gesetz direkt genannt Das Leistungsschutzrecht fur Vortrage und Auffuhrungen von Werken der bildenden Kunste z B Aktionskunst ergibt sich einerseits aus der Auslegung des Rom Abkommens 67 und anderseits daraus dass das Gesetz offenkundig keine abschliessende Regelung enthalt 70 Inhaber der Schutzrechte sind die ausubenden Kunstler und die Veranstalter 71 Beispiel zur Erlauterung A tragt ein Gedicht von B offentlich vor Er darf es nur mit der Bewilligung von B da dieser der Urheber ist Der Vortrag an sich steht weder unter Urheberrechtsschutz noch unter einem Leistungsschutz Das bedeutet dass die Ausdrucksform des Vortragenden nicht geschutzt ist 72 Vom Leistungsschutz erfasst sind lediglich die 1 Verwertung auf Bild oder Schalltragern 66 69 2 Verwertung im Rundfunk 70 3 Verwertung zur offentlichen Wiedergabe 71 4 Verwertung zur offentlichen Zurverfugungstellung 71a 73 5 Gemeinsame Vorschriften 72 73 Schutz von Lichtbildern Schalltragern Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 73 76b Bearbeiten 1 Schutz von Lichtbildern Der Schutz von Lichtbildern fallt nicht unter das Rom Abkommen 67 Uber sein Bestehen entscheidet der nationale Gesetzgeber Der Schutz ist ein echtes Leistungsschutzrecht 74 Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten 75 Auf Grund der nunmehr in Osterreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhohe ist davon auszugehen dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz geniessen Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist 76 also in der Regel nur auf Automatenaufnahmen computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos 77 Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Grunden die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Ubertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer 78 Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein entsprechende vertragliche Abmachungen uber die Verwertungsrechte zu treffen 79 Fur Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften durch die der Besteller der Abgebildete und die in 75 UrhG genannten nahen Verwandten begunstigt werden 80 Die blosse Herstellung von unveranderten Kopien von Lichtbildern oder von unveranderten Kopien mit einem fotografischen Druckverfahren begrundet kein eigenstandiges Leistungsschutzrecht 81 Laufbilder unterliegen gemass 73 Abs 2 Urheberrechtsgesetz den Bestimmungen fur Lichtbilder Die Schutzdauer betragt bei veroffentlichten Lichtbildern 50 Jahre nach der Veroffentlichung und falls das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht veroffentlicht wurde 50 Jahre nach der Aufnahme Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen Wenn es etwa im 50 Jahr nach der Aufnahme veroffentlicht wird Bei der Berechnung der Schutzfristen ist das Kalenderjahr in dem die fur den Beginn der Frist massgebende Tatsache eingetreten ist nicht mitzuzahlen 64 82 2 Schutz von Schalltragern Der Schutz von Schalltragern fallt unter das Rom Abkommen 67 Das Schutzrecht ist ein echtes Leistungsschutzrecht 74 Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten 83 Die Schutzdauer betragt bei erschienenen oder gemass 18a zur offentlichen Wiedergabe zuverfugunggestellten 18a Schalltragern 50 Jahre nach dem Erscheinen und falls der Schalltrager innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist 50 Jahre nach der Aufnahme Insgesamt kann die Schutzdauer somit 100 Jahre betragen Wenn es etwa im 50 Jahr nach der Aufnahme erscheint Bei der Berechnung der Schutzfristen ist das Kalenderjahr in dem die fur den Beginn der Frist massgebende Tatsache eingetreten ist nicht mitzuzahlen 64 84 3 Schutz von Rundfunksendungen Der Schutz von Rundfunksendungen fallt unter das Rom Abkommen 67 Das Schutzrecht ist ein echtes Leistungsschutzrecht 74 Dieses Schutzrecht besteht parallel zu den allenfalls bestehenden Urheberrechten 85 Die Schutzdauer betragt 50 Jahre nach der Erstsendung Bei der Berechnung der Schutzfristen ist das Kalenderjahr in dem die fur den Beginn der Frist massgebende Tatsache eingetreten ist nicht mitzuzahlen 64 86 4 Schutz von nachgelassenen Werken Der Schutz von nachgelassenen Werken fallt nicht unter das Rom Abkommen 67 Der Schutz dieser Werke wurde auf Grund der Schutzdauerrichtlinie 87 mit der Urheberrechtsnovelle 1966 in das osterreichische Urheberrechtsgesetz aufgenommen 88 Das Schutzrecht ist ein echtes Leistungsschutzrecht 74 Schutzgrund ist der fur die Veroffentlichung notwendige Aufwand 89 Erlaubt ist die Veroffentlichung wenn sie nicht gegen gesetzliche Normen verstosst wie z B Diebstahl des Manuskriptes oder vertragswidriges Verhalten des Inhabers 90 Abweichend von der vergleichbaren Bestimmung des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlischt das Nachfolgerecht nach dem osterreichischen Urheberrechtsgesetzes funfundzwanzig Jahre nach der Veroffentlichung und nicht funfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes Bei der Berechnung der Schutzfristen ist das Kalenderjahr in dem die fur den Beginn der Frist massgebende Tatsache eingetreten ist nicht mitzuzahlen 64 91 Geschutzte Datenbanken 76c 76e Bearbeiten Geschutzte Datenbanken sind solche fur deren Beschaffung Uberprufung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich waren 92 Der Schutz von Datenbanken fallt nicht unter das Rom Abkommen 67 Der Begriff wesentliche Investitionen ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff der der Auslegung durch Lehre und Judikatur bedarf Zu hohe Anforderungen durfen jedoch nicht gestellt werden Ein mogliches Beurteilungskriterium wird wohl die Frage sein wie weit sich die Investitionen vom Alltaglichen unterscheiden 93 Bei der Beurteilung der getatigten Investitionen sind sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte zu berucksichtigen Weil man davon ausgehen kann dass die quantitativen von den qualitativen abhangig sind werden in den allermeisten Fallen bereits die quantitativen ein hinreichendes Beurteilungskriterium darstellen 94 Auch der fur die Herstellung der Datenbank benotigte Zeit Arbeits und Energieaufwand zahlen zu den Investitionen Dadurch konnen auch hobbymassig erstellte Datenbanken unter die Schutzbestimmungen fallen 95 Der fur die Geschutzten Datenbanken verwendete Ausdruck sui generis Schutz stammt aus der Datenbankrichtlinie mit deren Umsetzung die Bestimmungen fur Datenbankwerke und Geschutzte Datenbanken in das osterreichische Urheberrechtsgesetz eingefuhrt wurden 96 Brief und Bildnisschutz 77 78 Bearbeiten 1 Briefschutz 77 2 Bildnisschutz 78 siehe dazu Recht am eigenen Bild Nachrichten und Titelschutz 79 80 Bearbeiten 1 Nachrichtenschutz 79 2 Titelschutz 80 Literatur BearbeitenWalter Dillenz Daniel Gutman Praxiskommentar zum Urheberrecht Osterreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz 2 erweiterte Aufl Springer Wien New York 2004 Walter Dillenz Hrsg Materialien zum osterreichischen Urheberrecht In OSGRUM 3 Manz Wien 1986 Zitiert Dillenz OSGRUM 3 Daniel Gutman Urheberrecht im Internet in Osterreich Deutschland und der EU PDF 1 1 MB Dissertation 2003 juridicum at Mit Rechtsvergleichen Zitiert Gutman Urheberrecht im Internet in Osterreich Deutschland und der EU NWV BWV Wien Berlin 2003 Seite Kucsko Guido Hrsg Anderl Axel Bearb Urheber recht systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz hrsg von Guido Kucsko Bearb von Axel Anderl u a Manz Wien 2008 ISBN 978 3 214 00491 0 Zitiert Anderl in Kucsko urheber recht 2008 Seite Anmerkung Wird als Hauptkommentar verwendet OGH Oberster Gerichtshof Rechtssatze Justiz OGH OLG LG BG AUSL ris2 bka gv at Manfred Rehbinder Adriano Vigano Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit ausfuhrenden Verordnungen Nebengesetzen zwischenstaatlichen Vertragen insbesondere WIPO und TRIPS Abkommen RBU und Rom Abkommen weiteren Materialien sowie Sachregister In Manfred Rehbinder Adriano Vigano Hrsg Karl Peter Uhlig Lorenz Haas Mitarbeit URG Kommentar Urheberrecht 3 neubearbeitete Auflage Orell Fussli Zurich 2008 ISBN 978 3 280 07143 4 Zitiert Rehbinder Vigano 3 Aufl Art Kommentierung Michael M Walter Osterreichisches Urheberrecht Handbuch Teil I Materielles Urheberrecht Leistungsschutzrecht Urhebervertragsrecht Medien und Recht Wien 2008 Ersurf dir das UrheberrechtWeblinks Bearbeiten nbsp Wikibooks Ersurf dir das Urheberrecht Lern und LehrmaterialienFAQ Urheberrecht Wissens Transfer West Fragen und Antworten zum osterreichischen Urheberrecht Uberblick Justizministerium Urheberrecht in verstandlicher Form erklart und daher besser als dieser Artikel der eher fur Juristen geschrieben ist Urheberrechtsgesetz I d g F im RISEinzelnachweise Bearbeitenjusline Verwendet soweit nichts anderes angegeben fur Links auf Gesetze und Gesetzesstellen Die dort angefugten Kommentare sind jedoch nicht Inhalt der Zitate BGBl Nr 111 1936 in der Fassung BGBl I Nr 81 2006 UrhG Nov 2006 Zu den Begriffen Urheberrecht im engeren und im weiteren Sinn Vgl auch Anderl in Kucsko urheber recht 2008 XLIX a b vgl hierzu Anderl in Kuscsko urheber recht 2008 85f Vgl hierzu Anderl in Kucsko urheber recht 2008 99f Vgl hierzu Anderl in Kuscsko urheber recht 2008 87 Vgl z B Anderl in Kucsko urheber recht 2008 659 Vgl hierzu die Ausfuhrungen in Anderl in Kucsko urheber recht 2008 87 89 Anderl in Kucsko urheber recht 2008 89f unter Bezugnahme auf die stRspr des OGH Also auch fur die Werke der bildenden Kunste Vgl dagegen die deutsche Rechtslage dargestellt in Schopfungshohe Vgl anderl in Kucsko urheber recht 2008 91f Anderl in Kucsko urheber recht 2008 92 Durch entsprechende Vereinbarungen kann der Urheber eines Werkes Dritten die Nutzung des von ihm geschaffenen Werkes fur verschiedenste Zwecke gestatten Memento des Originals vom 21 April 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot portal wko at Wirtschaftskammer Niederosterreich Systematischer Uberblick uber das Wettbewerbsrecht Verbot unlauterer Geschaftspraktiken 1 UWG 1 3 Ausbeutung Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb a b c Anderl in Kucsko urheber recht 2008 100 a b vgl Anderl in Kuscsko urheber recht 2008 186f Rehbinder Vigano 3 Auflage Art 6 N 2 Kommentierung Anderl in Kucsko urheber recht 2008 186f Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 354 Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 191f a b vgl Anderl in Kuscsko urheber recht 2008 318 Anderl in Kucsko urheber recht 2008 318 Vgl Gutman Urheberrecht im Internet in Osterreich Deutschland und der EU NWV BWV Wien Berlin 2003 Seite 36 Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 216 Die folgende Darstellung erfolgt in Anlehnung an Rehbinder Vigano 3 Aufl Art 9 N 1 Kommentierung OGH 26 Januar 1999 4 Ob 345 98h Radio Melody III Anderl in Kucsko urheber recht 2008 224 Beispiele vom Verfasser Im Ubrigen vgl dazu die Ausfuhrungen in Anderl in Kucsko urheber recht 2008 357 und 361ff Vgl z B Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 1778 24 2 oUrhG Vgl Korperlicher Werkbegriff aus Erlaut des Gesetzgebers abgedruckt in Dillenz OSGRUM 3 69 zit in Anderl in Kucsko urheber recht 2008 231 Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 231f und 575f Vgl OGH Rechtssatz Rechtssatznummer RS0076899 GZ 4Ob317 60 4Ob331 75 4Ob80 98p 4Ob124 07z 4Ob83 08x Entscheidungsdatum 26 April 1960 Norm UrhG 16 UrhG 42b Abs3 Z1 Rechtssatz Urheber Verleger usw OGH Dokumenttyp Rechtssatz Rechtssatznummer RS0076905 Geschaftszahl 4Ob331 75 Entscheidungsdatum 9 September 1975 Norm UrhG 16 Abs1 UrhG 33 Abs2 Rechtssatz Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 229 Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 233 Vgl z B Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 1805 Allgemeines Burgerliches Gesetzbuch Gemass Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 1744 und 1786 gelten sie nach herrschender Meinung als Verkehrssitte lt Anderl in Kucsko urheber recht 2008 476 ist diese Meinung jedoch strittig Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 476 Vgl dazu Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 1805 a b vgl dazu Anderl in Kuscsko urheber recht 2008 526 Fachbezeichnung fur den Forderungsubergang Kraft Gesetz Durch die hier genannte cessio legalis werden die Verwertungsanspruche der Urheber und Leistungsschutzberechtigte kraft Gesetz an den Produzenten ubertragen vgl dazu Anderl in Kucsko urheber recht 2008 529 vgl dazu Anderl in Kucsko urheber recht 2008 527ff Zur Ausnahme hinsichtlich der gesetzlichen Vergutungsanspruche gemass 38 1a vgl 532 vgl dazu Anderl in Kucsko urheber recht 2008 533 Massgeblich fur die Aufnahme des Schutzes von Computerprogrammen als Sprachwerk in 2 Z 1 Urheberrechtsgesetz war die Umsetzung der sogenannten Computerrichtlinie Richtlinie 91 250 EWG des Rates vom 14 5 1991 AB I 122 42 vom 17 Mai 1991 uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 145 Lex specialis Vgl dazu Anderl in Kucsko urheber recht 2008 557f Vgl dazu Anderl in Kucsko urheber recht 2008 557f Vgl Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 228 Vgl Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 228 In die obige Aufstellung wurde der Hinweis auf eine langfristige nachteilige Auswirkung auf den bestehenden Schutz nicht aufgenommen weil diesem durch die Sondergesetzliche Regelung vorgebeugt wurde vgl jedoch Dillenz Gutman Praxiskommentar S 145 In Rdnr 3 weist er darauf hin dass nicht die Ausdrucksform eines Werkes geschutzt ist sondern das Werk in der jeweiligen Ausdrucksform 40f 1 oUrhG vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 156 Rdnr 16 a b vgl Anderl in Kuscsko urheber recht 2008 661 STG 4 Walter Brugger Das Schul und Universitatsprivileg PDF 19 kB auf www profbrugger at abgefragt am 16 November 2009 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 162f Rdnr 5 13 OGH 12 Juni 2001 4Ob 127 01G Medienprofessor sowie die zusammen mit sieben weiteren Fallen erfolgte Kurzbesprechung in Anderl in Kucsko urheber recht 2008 663f Vgl Gutman Daniel Praxiskommentar zum Urheberrecht Osterreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz 2 erweiterte Aufl Springer Wien New York 2004 S 163f Rdnr 14 17 Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 663 Eine nicht verfassungskonforme Interessensabwagung des Gesetzgebers wurde ja bedeuten dass das Gesetz bzw Teile des Gesetzes verfassungswidrig sind Eine solche Uberprufung fallt in den Zustandigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs Vgl hierzu 1 EXKURS Verfassungsrechtliche Grenzen des Urheberrechts in Anderl in Kucsko urheber recht 2008 659 672 insbesondere Punkt 6 Ergebnis 671f 2 Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 950 bezeichnet den zugrundeliegenden Analogieschluss in seiner Allgemeinheit fur problematisch Das Grundrecht auf freie Meinungsausserung ist keine Rechtfertigung uber die bestehenden Regelungen der freien Werknutzung hinauszugehen vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 255 Rdnr 1 Vgl Walter Dillenz Daniel Gutman Praxiskommentar zum Urheberrecht Osterreichisches Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz 2 erweiterte Aufl Springer Wien New York 2004 S 265f Rdnr 5 8 Vgl etwa die aus dem Personlichkeitsschutz entspringende Schutzrechte der 77f Brief und Bildnisschutz die den Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbes nahestehen Schutzrechte der 79 80 Nachrichtenschutz Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst mit den Schutzrechten der ausubenden Kunstler Zu Personlichkeitsschutz und unlauteren Wettbewerb vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 267 Rdnr 12 a b c d e f g Internationales Abkommen uber den Schutz der ausubenden Kunstler der Hersteller von Tontragern und der Sendeunternehmen Romer Leistungsschutzabkommen vom 26 Oktober 1961 Von Osterreich ratifiziert am 12 Februar 1973 und kundgemacht mit BGBl Nr 413 1973 zuletzt aktualisiert am 21 Mai 2008 Signatarstaaten auf Wikibooks Vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 266 Rdnr 9 a b Vgl Walter Osterreichisches Urheberrecht Teil I 2008 Rdnr 1441 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 267 Rdnr 11 Die Forderung dem ausubenden Kunstler der ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wiedergibt ein Urheberrecht an seiner Leistung einzuraumen ist unerfullbar Die mit der Einbeziehung in den urheberrechtlichen Schutz verbundene Monopolisierung der Leistungen ausfuhrender Kunstler ihrer Ausdrucksweise und ihrer Auffassung der von ihnen wiedergegebenen Werke wurde die Entwicklung der ausfuhrenden Kunste in unertraglichem Masse hemmen Dillenz OSGRUM 3 267 Rdnr 11 a b vgl Anderl in Kuscsko urheber recht 2008 920f a b c d vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 267 Rdnr 11 und 12 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 281 Rdnr 7 Vgl OGH 12 September 2001 4 OB 15 000 k Eurobike OBI 2003 12 39 Garnerth MR 2001 389 beide mit Abbildungen Walter RdW 2002 20205 217 ZUM RD 2002 281 Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko urheber recht 2008 954 Amkg 8 Vgl Anderl in Kucsko urheber recht 2008 954 Ziff 3 Vgl 74 Abs 1 und 2 UrhG Vgl hierzu die Ausfuhrungen in Anderl in Kucsko urheber recht 2008 954f Z 3 sowie 957 Z 1 Details vgl 75 UrhG Vgl hiezu die Ausfuhrungen in Anderl in Kucsko urheber recht 2008 958f Z 2 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 285f Rdnr 11 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 289 Rdnr 6 und 7 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 292 Rdnr 22 bis 25 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 295 Rdnr 7 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 295 Rdnr 11 RL 93 83 EWG vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 296 Rdnr 1 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 297 Rdnr 5 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 297 Rdnr 6 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 298 Rdnr 9 Vgl 76c 1 oUrhG vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 299 Rdnr 4 6 vgl dazu Anderl in Kucsko urheber recht 2008 995 vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 300 Rdnr 7 Richtlinie 96 9 EG vom 11 Marz 1996 uber den rechtlichen Schutz von Datenbanken AB I 77 20 vom 27 Marz 1996 Vgl Dillenz Gutman Praxiskommentar S 298f Rdnr 1 uns 2 sowie Anderl in Kucsko urheber recht 2008 610 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4187215 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urheberrecht Osterreich amp oldid 226166496