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Das Recht am eigenen Bild in Osterreich hier auch speziell Bildnisschutz genannt ist im 78 des Urheberrechtsgesetzes UrhG geregelt Inhaltsverzeichnis 1 Regelung 2 Literatur 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseRegelung BearbeitenAbsatz 1 des Urheberrechtsgesetzes besagt Bildnisse von Personen durfen weder offentlich ausgestellt noch auf eine andere Art wodurch sie der Offentlichkeit zuganglich gemacht werden verbreitet werden wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder falls er gestorben ist ohne die Veroffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben eines nahen Angehorigen verletzt wurden Nach neuerer Rechtsprechung 1 kann aber auch schon alleine die Herstellung eines Bildnisses ein unzulassiger Eingriff in das Personlichkeitsrecht des Betroffenen sein 2 Strafrechtlicher Schutz Minderjahriger findet sich im 207a oStGB Ausserdem gelten auch der verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Schutz der Privatsphare wie auch datenschutzrechtliche Bestimmungen 3 Das Bildnisrecht ist eine Auspragung des im 16 ABGB normierten Personlichkeitsrechts 4 und wird durch die analog anzuwendende Bestimmung uber das Namensrecht nach 43 ABGB erganzt Der Bildnisschutz ist ein Personlichkeitsrecht im Sinn des 16 ABGB 78 UrhG schutzt ideelle und materielle Interessen letztere aber nur dann wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen beruhrt sind OGH 2007 4 Weiters ist der Begriff Bildnis umfassend auszulegen er umfasst Fotos wie auch Gemalde oder Karikaturen 5 Ein Bildnis liegt dann vor wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet ist eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten ausseren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu fuhren und das Aussehen im Bild wiederzugeben wobei es in der Regel die Gesichtszuge sind die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterscheiden und fur den Betrachter erkennbar machen 6 Nur bei befurchteter Verletzung schutzwurdiger Interessen hat die abgebildete Person zivilrechtliche Anspruche auf Unterlassung 81 UrhG Beseitigung 82 UrhG Urteilsveroffentlichung 85 UrhG und eventuell Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns 87 UrhG gegen den Veroffentlichenden Im Falle der Bildbestreitung oder anmassung besteht ebenso ein Rechtsanspruch auf Unterlassung wenn beispielsweise ein Personenbild mit einem anderen Namen betitelt wird Bildanmassung Die aus dem Bildnisschutzrecht erwachsenden Anspruche konnen durch eine einstweilige Verfugung gesichert werden Verletzt sind schutzwurdige Interessen nach 78 UrhG z B bei Eindringen in die Privatsphare oder bei herabwurdigender Darstellung der Person z B Nacktfotos sei es auch nur im Zusammenhang mit dem dazugehorigen Text Es besteht eine differenzierte Judikatur daruber wann schutzwurdige Interessen verletzt sind und wann nicht Danach soll der Abgebildete davor geschutzt werden dass er durch Verbreitung seines Bildnisses blossgestellt sein Privatleben der Offentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwurdigend oder herabsetzend wirkt 3 Ob 443 55 SZ 28 205 7 Werden Bilder unautorisiert fur Werbung verwendet verstosst dies gegen berechtigte Interessen des 78 UrhG 4 Ob 100 94 Literatur BearbeitenKatrin Neukamm Bildnisschutz in Europa Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsuberlieferungen der EU Mitgliedstaaten und der EMRK fur die Auslegung der Unionsgrundrechte Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12587 6 zugl Dissertation Universitat Munster 2006 2007 Gumprecht Ingrid Kindergartenrecht in Osterreich 2017 Carl Link Verlag enthalt ein Kapitel uber die Veroffentlichung von Kinderfotos Weblinks BearbeitenPersonlichkeitsschutz Recht am eigenen Bild 78 UrhG Osterreich auf internet4jurists at Erlauterung des Rechts am eigenen Bild in Osterreich mit einer umfangreichen Sammlung von Urteilen des OGHEinzelnachweise Bearbeiten Oberster Gerichtshof OGH vom 27 Februar 2013 6 Ob 256 12h OGH Rechtssatz RIS Vergl Clemens Thiele Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet Braucht Osterreich einen eigenen Paparazzi Paragraphen in RZ 1 2007 S 2 17 Artikel pdf Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www eurolawyer at auf eurolawyer at a b Oberster Gerichtshof OGH vom 7 November 2007 6Ob57 06k 4Ob51 12x 6Ob256 12h 3Ob197 13m 4Ob203 13a RIS Bildnisschutz Auf Rechtsprobleme at abgerufen am 18 Juli 2015 Gerstenberg in Schricker Urheberrecht Kommentar Rn 4 zu 22 KUG 60 UrhG zitiert nach Bildnisschutz Auf Rechtsprobleme at OGH Rechtssatz RISBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Recht am eigenen Bild Osterreich amp oldid 229364669