www.wikidata.de-de.nina.az
Unter einem Nutzungsrecht versteht man das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag fremde Sachen oder Rechte zu nutzen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtsfragen 4 Nutzungsrechte in der ehemaligen DDR 5 Urheberrecht 6 International 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenZu den Rechtssubjekten gehoren naturliche und juristische Personen Zu den durch diese nutzbaren Sachen zahlen sowohl bewegliche Sachen als auch Grundstucke grundstucksgleiche Rechte und sonstige Rechte Rechtsobjekte die fremden Rechtssubjekte zum Eigentum gehoren Die Eigentumer wollen diese Sachen oder Rechte jedoch nicht selbst nutzen sondern uberlassen diese Nutzung anderen indem sie diesen ein vertragliches Nutzungsrecht gegen ein Nutzungsentgelt einraumen bis auf die kostenlose Leihe Dabei wird dem Nutzenden lediglich der Besitz eingeraumt der Eigentumer behalt seine Rechtsstellung Das Nutzungsrecht kann vertraglich mit einer konkreten Zweckbindung versehen werden so dass der Nutzungsberechtigte es nur fur bestimmte Zwecke nutzen darf Arten BearbeitenAllgemein unterscheidet man zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechten Schuldrechtliche Nutzungsrechte an Sachen Miete Leihe Pacht oder Leasing an Rechten Urheberrechte Patente Lizenzen Konzessionen Warenzeichen Gebrauchsmuster Markenzeichen sonstige Schutzrechte oder Franchising Dingliche Nutzungsrechte Dienstbarkeiten Niessbrauch Grunddienstbarkeit beschrankte personliche Dienstbarkeit Wohnungsrecht Reallast Leibrente und Wohnrecht Erbbaurecht Pfandrechte Nutzungspfand Wahrend der Niessbrauch an allen Sachen und Rechten moglich ist konnen Grunddienstbarkeit und beschrankte personliche Dienstbarkeit lediglich an Grundstucken und grundstucksgleichen Rechten bestellt werden Zu den praktisch bedeutsamen dinglichen Nutzungsrechten gehoren das Wegerecht 1 das Wegerecht zur Uberquerung zu landwirtschaftlichen Zwecken 2 Geh und Fahrrecht 3 sowie die Leitungsrechte Strom Telefon und Wasserleitungsrecht 4 Ferngasleitungsrecht 5 oder Telekommunikationslinie Auch die Grundpfandrechte Hypothek Grundschuld Sicherungsgrundschuld Rentenschuld sind wirtschaftlich betrachtet Nutzungsrechte und unterscheiden sich von den echten dadurch dass bei echten die Nutzungsbefugnis auf Dauer angelegt ist Rechtsfragen BearbeitenDas BGB spricht vom Nutzungsrecht konkret im Zusammenhang mit der Pacht 587 BGB dem Eigenbesitzer 955 BGB der Grunddienstbarkeit 1024 BGB dem Niessbrauch 1036 BGB und der Ehewohnung bei Getrenntlebenden 1361b BGB Bei Getrenntlebenden vermutet 1361b Abs 4 BGB unwiderleglich dass der aus der Ehewohnung nach der Trennung im Sinne des 1567 Abs 1 BGB ausgezogene Ehegatte dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht uberlassen hat Die Gesetze sind hierbei allgemein bestrebt die Nutzungsrechte inhaltlich oder zeitlich zu beschranken um die dauernde Trennung von Eigentum und Nutzung zu verhindern 6 Der Unterschied zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Nutzungsrechten zeigt sich vor allem in der Zwangsversteigerung und Insolvenz 7 Wird beispielsweise ein vermietetes Grundstuck zwangsversteigert kann der Mieter sein Nutzungsrecht verlieren denn dem Ersteigerer steht ein einmaliges Sonderkundigungsrecht nach 57a ZVG zu das gilt auch bei der Insolvenz 111 InsO Allerdings geht das Gesetz nach 57 ZVG und 108 InsO vom Fortbestand der Miet oder Pachtverhaltnisse aus Dagegen sind dingliche Nutzungsrechte vollstreckungsfest wenn sie einen besseren Rang aufweisen als das Recht des Glaubigers Wird das Nutzungsrecht von Dritten beeintrachtigt so finden nach 1065 1027 BGB die Vorschriften uber den Eigentums schutz 903 BGB Anwendung Dingliche Nutzungsrechte sind anders als Dauerschuldverhaltnisse wie Miete oder Pacht unkundbar Der Eigentumer muss das zweckbestimmt ausgeubte Nutzungsrecht durch den Nutzungsberechtigten dulden Eine zweckfremde Nutzung muss der Eigentumer dagegen nicht dulden 8 Die Bilanzierungs fahigkeit von Nutzungsrechten als aus dem originaren Vermogensgegenstand abgespaltene bzw abgeleitete Vermogensgegenstande wird in der Fachliteratur uberwiegend verneint weil sie nicht die Anforderungen an einen Vermogensgegenstand erfullen denn dieser ist lediglich beim Eigentumer zu aktivieren 9 Ausserdem unterliegen sie als schwebendes Geschaft dem Grundsatz der Nichtbilanzierung 10 Der Bundesfinanzhof BFH stellte bereits im Februar 1971 klar dass weder der Anspruch auf den Mietzins noch die Pflicht zur Uberlassung der Mietsache einer Bilanzierung zuganglich sind 11 Ein Teil der Fachliteratur erkennt ein Nutzungsrecht dann nicht an wenn und soweit der Eigentumer nach seinem Belieben die Nutzung jederzeit beenden konne etwa durch Kundigung 12 Hierbei wird verkannt dass diese Nutzungsrechte erst durch die Kundigung enden Nutzungsrechte in der ehemaligen DDR BearbeitenIn der ehemaligen DDR kannte das am 19 Juni 1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch ZGB das Nutzungsrecht an volkseigenen Grundstucken 287 ZGB wonach Burgern zur Errichtung und personlichen Nutzung eines Eigenheimes oder eines anderen personlichen Bedurfnisses ein Nutzungsrecht verliehen werden konnte Das Nutzungsrecht war im Regelfall befristet die auf dem Grundstuck stehenden Gebaude Anlagen und Anpflanzungen gingen in das personliche Eigentum des Nutzungsberechtigten uber der ein Nutzungsentgelt zu entrichten hatte 288 ZGB Diese Nutzungsrechte waren verausserlich und vererblich 289 ZGB Auch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften durften den Burgern derartige Nutzungsrechte verleihen 291 ZGB Datschen standen nach 296 Abs 1 ZGB im Eigentum der Nutzungsberechtigten 13 Urheberrecht BearbeitenDas Urheberrecht gilt als das klassische Nutzungsrecht im engeren Sinne Das Urheberrecht ist durch den Urheber in Deutschland anders als in anderen Rechtsordnungen nur konstitutiv aber nicht translativ ubertragbar es kann vollstandig nur durch Erbschaft ubertragen werden 29 28 UrhG Um das Werk jedoch durch andere verwerten zu lassen kann der Urheber einem anderen das Recht einraumen das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen Nutzungsrecht Nach der Legaldefinition des 31 Abs 1 UrhG handelt es sich um ein Nutzungsrecht wenn der Urheber einem anderen das Recht einraumt das Werk fur einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen Danach kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschliessliches Recht sowie raumlich zeitlich oder inhaltlich beschrankt eingeraumt werden Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist Das ausschliessliche Nutzungsrecht berechtigt dagegen den Inhaber das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuraumen 31 Abs 3 UrhG Nutzungsarten sind jegliche klar abgrenzbaren wirtschaftlich technischen Verwendungsformen So ist ein E Book eine andere Nutzungsart als ein gedrucktes Buch wenngleich diese auf demselben Werk basieren 14 Unter bestimmten Bedingungen kann ein Nutzungsrecht auch zuruckgerufen bzw eingeschrankt werden Dies ist insbesondere der Fall bei der Entstellung gemass 14 UrhG bei gewandelter Uberzeugung gemass 42 UrhG oder bei Nichtausubung gemass 41 UrhG Ein Nutzungsrecht wird uberflussig wenn das Werk gemeinfrei wird Auch andere als der Inhaber eines ausschliesslichen Nutzungsrechtes durfen das Werk dann auf diese Art verwerten Ein Werk wird in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei Die freien Lizenzen wie die Creative Commons Lizenzen sind ebenfalls Nutzungsrechte Es handelt sich dabei um einfache Nutzungsrechte fur jedermann so genannte Linux Klausel International BearbeitenIn Osterreich gibt es ahnliche Regelungen wie in Deutschland Dienstbarkeiten oder Servituten sind im osterreichischen Sachenrecht beschrankte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen deren Eigentumer verpflichtet ist etwas zu dulden oder zu unterlassen Dazu zahlen Leiherecht bauerliche stadtische und ritterliche Leihe Grunddienstbarkeiten Niessbrauch und Reallasten 15 Das Gebrauchsrecht ist das Nutzungsrecht an Liegenschaften die man nicht bewohnen kann wie etwa einen Stellplatz oder unbebaute Wiesen und Gartengrundstucke inhaltlich gilt das Gleiche wie beim Wohnrecht Auch das osterreichische Urheberrecht kennt Nutzungsrechte Die Schweiz besitzt ebenfalls ahnliche Regelungen wie in Deutschland Als weitere Nutzungsrechte gibt es hier die Nutzniessung Art 745 ff ZGB das Wohnungsrecht Art 776 ZGB Baurecht Art 779 ZGB Quellenrecht Art 780 ZGB die Dienstbarkeiten Art 781 ZGB und das Urheberrecht Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Nutzungsrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten BGH NJW 1999 2175 BGH Urteil vom 11 April 2003 Az V ZR 323 02 BGHZ 92 351 BGH NJW 1984 2157 BGHZ 90 181 Harry Westermann Karl Heinz Gursky Dieter Eickmann Sachenrecht 1998 S 836 Wolfgang Brehm Christian Berger Sachenrecht 2006 S 338 BGH Urteil vom 11 April 2003 Az V ZR 323 02 Sigrun Scharenberg Die Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum in der IFRS Rechnungslegung 2009 S 107 Michael Wehrheim Rainer Heurung Steuerbelastung Steuerwirkung Steuergestaltung 2007 S 8 ff BFH Urteil vom 17 Februar 1971 Az I R129 69 BStBl II 1971 S 391 f Wienand Meilicke Obligatorische Nutzungsrechte als Sacheinlage in BB 1991 S 584 Lorenz Mainczyk Bundeskleingartengesetz 2010 S 411 ff Friedrich K Fromm Wilhelm Nordemann Hrsg Urheberrecht 9 Auflage 31 32 Rdnr 5 ff Gernot Kocher Grundzuge der Privatrechtsentwicklung und Rechtswissenschaft in Osterreich 1997 S 124Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4129060 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nutzungsrecht amp oldid 233510001