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Dieser Artikel behandelt den Glaubiger in einem Schuldverhaltnis Fur glaubige Menschen siehe Glaube Religion Der Rechtsbegriff des Glaubigers ist eine Lehnubersetzung des italienischen creditore das vom lateinischen credere glauben abgeleitet ist Ein Glaubiger glaubt demnach seinem Schuldner dass dieser die Schuld geschuldete Leistung erbringen wird Ausserjuristisch werden Glaubiger oft Kreditoren genannt Bedeutungen BearbeitenIm Schuldrecht wird als Glaubiger bezeichnet wer von einem anderen dem Schuldner eine Leistung fordern kann 241 Abs 1 Satz 1 BGB Die Rechtsbeziehung zwischen Glaubiger und Schuldner wird als Schuldverhaltnis bezeichnet Zur Durchsetzung machen diese einen Anspruch geltend In der Zwangsvollstreckung ist Vollstreckungs Glaubiger derjenige der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt Vollstreckungs Schuldner ist gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird Im schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff Glaubiger in einer Betreibung lediglich die Bedeutung Betreibender 1 Mit anderen Worten ist Glaubiger diejenige Person deren Forderung vollstreckt zu deren Gunsten also das Schuldbetreibungsverfahren durchgefuhrt werden soll 2 Im Insolvenzverfahren vertreten die Glaubiger ihre Interessen gemeinschaftlich 3 Hauptorgan ist die so genannte Glaubigerversammlung 74 InsO Die Glaubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren Daneben kann von der Glaubigerversammlung noch ein Glaubigerausschuss eingesetzt werden der den Insolvenzverwalter bei der Durchfuhrung seiner Aufgaben unterstutzen und uberwachen soll 69 InsO Der Glaubiger wird haufig mit dem wirtschaftlich Berechtigten gleichgesetzt Obwohl die Glaubigereigenschaft und die wirtschaftliche Berechtigung haufig in einer Person zusammenfallen konnen ist ein Auseinanderfallen beider Eigenschaften durchaus moglich Es gibt mehrere Glaubigermehrheiten 4 Teilglaubigerschaft Dabei haben alle Glaubiger unabhangig voneinander die Moglichkeit einen Teil der Leistung zu fordern Sollte keine vertragliche Regelung vorliegen erhalten alle Glaubiger den gleichen Anteil Voraussetzung fur eine Teilglaubigerschaft ist dass die geschuldete Leistung teilbar ist durch die Teilung darf die Leistung nicht wertgemindert werden Gesamtglaubigerschaft Hierbei wird die Forderung nicht geteilt somit kann der Glaubiger die gesamte Leistung fordern Glaubigergemeinschaft Hierbei muss der Schuldner an alle Gemeinschaftsglaubiger gemeinsam leisten Sollte nur ein Glaubiger befriedigt werden erlischt die Forderung nicht Bei einem Insolvenzplan sind gemass 222 InsO sogenannte Gruppen der Glaubiger zu bilden zu denen unter anderem die absonderungsberechtigten Glaubiger die nicht nachrangigen und die nachrangigen Insolvenzglaubiger zahlen Diese haben unterschiedliche Rechte unter anderem je nachdem ob sie absonderungsberechtigt sind und in welcher Rangfolge ihre Insolvenzforderung steht Masseglaubiger hingegen sind Glaubiger des Insolvenzschuldners die wahrend eines laufenden Insolvenzverfahrens bevorzugt vor Insolvenzglaubigern aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind d h vorweg und ausserhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens 53 InsO Weblinks Bearbeiten Wiktionary Glaubiger Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs vom 11 April 1889 SchKG SR 281 1 Quellen Bearbeiten Hunziker Pellascio Schuldbetreibungs und Konkursrecht S 7 Blumenstein S 145 Justus Kortleben Der Glaubiger im Insolvenzverfahren Peter Lang 2018 ISBN 978 3 631 75825 0 S 11 ff Moglichkeiten der Glaubigermehrheiten Abgerufen am 8 Juni 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4021126 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Glaubiger amp oldid 236204783