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Dieser Artikel behandelt den Schuldner im allgemeinen Zivil und Zwangsvollstreckungsrecht Zum gleichnamigen Film siehe Schuldner Film Der Schuldner als Subjekt des Insolvenzverfahrens wird unter Insolvenzrecht Deutschland erlautert Schuldner ist eine naturliche oder juristische Person die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhaltnis eine Leistungspflicht trifft Der Schuldner ist verpflichtet dem Glaubiger aus dem bestehenden Schuldverhaltnis eine bestimmte Leistung zu erbringen Komplementarbegriff zu Schuldner ist der Glaubiger Ausserjuristisch werden Schuldner oft Debitoren genannt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Schuldverhaltnis 3 Pflichten des Schuldners 4 Gesamtschuldner Mitschuldner 5 Erloschen des Schuldverhaltnisses 6 Abgrenzungen 7 Schweiz 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIm allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Schuldner meist auf Geldschuldner reduziert Gesetz Rechtsprechung und Literatur verstehen darunter jedoch allgemein die zu einer Leistung Verpflichteten Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermogens 1 Diese Vermogensmehrung beim Glaubiger kann durch Geldleistung entstehen aber auch durch Ubertragung von Eigentum oder von Rechten Rechtsgrund Kaufvertrag Schenkung durch die Uberlassung des Gebrauchs an einer Sache Leihe Miete Pacht durch die Erbringung von Dienstleistungen Dienstvertrag Arbeitsvertrag oder durch Darlehensgewahrung Bei gegenseitigen Vertragen wie Kauf Miete oder Werkvertrag sind beide Vertragspartner gleichzeitig sowohl Glaubiger als auch Schuldner Beim Kauf schuldet der Verkaufer dem Kaufer die Ubergabe und Ubereignung der verkauften Sache 433 Abs 1 BGB der Kaufer ist Schuldner der Gegenleistungspflicht dem Kaufpreis 433 Abs 2 BGB Hieraus ist ersichtlich dass zwar allgemein die Kaufpreisschulden als Leistungspflicht des Schuldners angesehen werden jedoch auch die Ubereignung und Ubergabe der Kaufsache eine Pflicht des schuldenden Verkaufers darstellt Schuldverhaltnis BearbeitenDas BGB widmet dem vertraglichen Schuldverhaltnis das gesamte zweite Buch In der zentralen Vorschrift des 241 BGB wird bestimmt dass der Glaubiger aus einem Schuldverhaltnis berechtigt ist vom Schuldner eine Leistung zu fordern wobei die Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann Zu den vertraglichen Schuldverhaltnissen gehoren alle Vertrage des taglichen Lebens Das Gesetz regelt diese jedoch nur unvollstandig auch fur die nicht im Gesetz erwahnten Schuldverhaltnisse etwa Leasing gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Daneben gibt es auch gesetzliche Schuldverhaltnisse die als Rechtsfolge aus dem Verhalten der Beteiligten resultieren Auch fur sie gelten die Bestimmungen uber die vertraglichen Schuldverhaltnisse sofern nichts anderes geregelt ist Ein gesetzliches Schuldverhaltnis ist beispielsweise die unerlaubte Handlung Bei ihr ist der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen fur einen Schaden unabhangig vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung verantwortlich wenn ihn ein Verschulden trifft 823 BGB oder verschuldensunabhangig eine Gefahrdungshaftung vorliegt Pflichten des Schuldners BearbeitenFur das Erloschen eines Schuldverhaltnisses genugt es nicht dass der Schuldner alles zur Erbringung der Leistung Erforderliche getan hat Der Schuldner schuldet namlich nicht nur eine Leistungshandlung sondern daruber hinaus auch einen Leistungserfolg Seine Verbindlichkeit erlischt erst wenn ein Leistungserfolg eingetreten ist Dazu muss die richtige Leistung am richtigen Ort zur vereinbarten Zeit vollstandig erbracht worden sein Hat der Schuldner jedoch seine Leistungshandlung erbracht ohne dass der Leistungserfolg eingetreten ist so gerat er immerhin nicht in Schuldnerverzug Der Schuldner hat die Leistung zur rechten Zeit am rechten Ort und in vertragsgemasser Weise unter Beachtung von Treu und Glauben zu erbringen Die Zeit der Leistung Falligkeit richtet sich gemass 271 Abs 1 BGB in erster Linie nach den Vereinbarungen des Vertrags in zweiter Linie nach den konkludenten Umstanden und in dritter Linie nach dem Gesetz Im letzten Fall kann der Glaubiger die Leistung sofort verlangen der Schuldner muss sie dann auch sofort bewirken Der Ort der Leistung bestimmt sich ebenfalls nach der erwahnten Rangfolge gesetzlicher Erfullungsort ist der Wohn oder Geschaftssitz des Schuldners 269 BGB Da der Glaubiger die Leistung beim Schuldner abholen muss hat sich hierfur der Begriff der Holschuld entwickelt Im Gegensatz zur Holschuld steht die Bringschuld dazwischen liegt die so genannte Schickschuld Geldschulden sind nach 270 Abs 1 BGB Schickschulden mit der Folge dass der Schuldner Gefahr und Kosten der Geldzahlung tragt Fur Handelsgeschafte bestehen insbesondere hinsichtlich Falligkeit Leistungsort und Gefahrtragung so genannte Handelsbrauche mit abweichenden Regelungen Gesamtschuldner Mitschuldner BearbeitenIst nicht nur eine Vertragspartei zur Leistung aus einem Vertrag verpflichtet sondern mindestens zwei Parteien wird von Gesamtschuldnern gesprochen Dazu wird in 421 BGB geklart dass zwar jeder der Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist der Glaubiger sie jedoch nur einmal verlangen darf Dabei hat der Glaubiger das Recht die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise zu fordern Bis zur Erfullung der vollstandigen Leistung bleiben samtliche Gesamtschuldner verpflichtet Zwischen den Gesamtschuldnern besteht eine enge planmassige rechtliche Zweckgemeinschaft die gemeinsam fur die Tilgung der einheitlichen Schuld einsteht 2 Die Mithaftenden sind ebenfalls Hauptschuldner und stehen fur eine eigene Verbindlichkeit ein Allerdings sind Mithaftende keine gleichberechtigten Darlehensnehmer 3 und stehen deshalb mit diesen nicht auf einer Stufe Erloschen des Schuldverhaltnisses BearbeitenNach 362 BGB erlischt das Schuldverhaltnis wenn die geschuldete Leistung an den Glaubiger bewirkt ist Die geschuldete Leistung kann nach der Art des Schuldverhaltnisses sehr unterschiedlich sein Geldzahlung Tilgung Eigentumsverschaffung u a Bei dieser Erfullung kommt es gesetzlich nicht darauf an ob der Schuldner oder jemand anders die Leistung erfullt 267 Abs 1 Satz 1 BGB Auch die Ehefrau der Bruder ein Kreditinstitut oder ein Schuldner des Schuldners konnen etwa den Kaufpreis bezahlen der Glaubiger kann aber die Leistung ablehnen wenn der Schuldner widerspricht 267 Abs 1 Satz 2 BGB In der Regel wird der Schuldner selbst erfullen der dann die Leistung schuldbefreiend erbringt Schuldbefreiend bedeutet dass er durch die vertragsgemasse Leistung von seinen Vertragspflichten als Schuldner endgultig befreit wird Hat jedoch der Schuldner in Person zu leisten so ist eine Erfullung durch Dritte ausgeschlossen Ein weiterer Grund fur das Erloschen des Schuldverhaltnisses sind der Schuldenerlass 397 Abs 1 BGB oder der Rucktritt bei dem die bereits erbrachten Leistungen gegenseitig zuruckzugewahren sind 346 Satz 1 BGB Abgrenzungen BearbeitenDer Begriff Debitor ist im Rechnungswesen begrenzt auf einen Forderungsschuldner aus Lieferungen und Leistungen dessen Vertragspartner Kreditor genannt wird Debitorenversicherungen sichern dem Lieferanten das Risiko des Ausfalls von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ab Im Kreditwesen wird der Schuldner zumeist als Kreditnehmer bezeichnet Umgekehrt ist das Verhaltnis im Einlagengeschaft der Kreditinstitute denn hier ist der Kunde Glaubiger und die Bank Schuldner der Geldanlage Im speziellen Rechtssinne ist der Schuldner auch Partei bei einer Zwangsvollstreckung gegen die vollstreckt wird vgl 808 Zivilprozessordnung Im Insolvenzrecht ist der Schuldner der Trager des Vermogens uber das das Insolvenzverfahren eroffnet ist den Schuldner treffen im Insolvenzverfahren dabei gesetzliche Auskunfts und Mitwirkungspflichten vgl 97 Insolvenzordnung Schweiz BearbeitenIm schweizerischen Sprachgebrauch hat der Begriff Schuldner in einer Betreibung lediglich die Bedeutung Betriebener 4 Siehe auch BearbeitenMahnung Deutschland Mahnung Schweiz Gemeinschuldner Schuldnerverzug Deutschland Schuldnerverzug Osterreich Schuldnerverzug Schweiz SchuldnerverzeichnisWeblinks Bearbeiten Wiktionary Schuldner Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 31 Oktober 1963 BGHZ 40 272 278 BGHZ 43 227 BGH NJW 2001 815 Hunziker Marc Pellascio Michel Schuldbetreibungs und Konkursrecht Repetitorium Zurich 2008 S 7 ISBN 978 3 280 07072 7Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4053466 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schuldner amp oldid 229453401