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Ein Leihvertrag liegt vor wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit uberlassen wird vgl deutsches Recht 598 ff BGB osterreichisches Recht 971 ff ABGB Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung zum Beispiel beim Leihwagen dem Video Verleih Boots Verleih Fahrrad Verleih Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtslage in einzelnen Staaten 2 1 Schweiz 3 Siehe auch 4 Literatur 5 AnmerkungenGeschichte BearbeitenIm romischen Recht war der Leihvertrag als commodatum bekannt Ulpian lieferte in den Digesten die Definition die folgendermassen ubersetzt werden kann Wer schenkt gibt so dass er nicht zuruckerhalt 1 Qui donat sic dat ne recipiat Ulpian Digesten 43 26 1 2 Das commodatum war ein Realkontrakt kam also durch Hingabe der Sache zustande Es war keine Ubergabe im eigentumsrechtlichen Sinne weshalb mit Hingabe stets die Ruckgabe derselben Sache geschuldet war Der Entleiher war blosser Inhaber detentor er durfte auf keinen Besitzschutz vertrauen vgl auch precarium Dem Verleiher standen nach Ende der Leihfrist Anspruche auf Ruckgabe aus der actio commodati directa zu der Entleiher konnte sich gegebenenfalls mit der actio commodati contraria wehren Letzterer haftete auch fur den unverschuldeten zufalligen Untergang der Sache und den vertragswidrigen Gebrauch hier konnte sogar eine Ponalstrafe aus furtum resultieren Verwendungen auf die Sache durften vom Entleiher geltend gemacht werden wenn ihm diese in einem mangelhaften Zustand ubergeben worden war 2 die ublichen Kosten hatte er hingegen zu tragen 1 Rechtslage in einzelnen Staaten BearbeitenDeutschland LeihvertragSchweiz Bearbeiten In der Schweiz ist die Gebrauchsleihe in den Artikeln 305 bis 311 des Obligationenrechts geregelt Die Leihe ist unentgeltlich und die Entleiher haften fur die ublichen Kosten die bei der Erhaltung der Sache anfallen Fur ausserordentliche Aufwendungen die im Interesse des Verleihers notwendig sind kommt der Verleiher auf Alle Entleiher derselben Sache haften fur die Kosten solidarisch Im Ubrigen gilt das Haftpflichtrecht Die Leihe endet durch eine vereinbarte Frist durch eine Verletzung des Leihvertrages durch das Uberlassen der Sache an eine Drittperson wenn der Verleiher wegen unvorhergesehener Umstande die Sache dringend benotigt durch den Tod des EntleihersIst eine Leihdauer nicht definiert kann der Verleiher die Sache nach Belieben zuruckfordern Siehe auch BearbeitenPrekarieLiteratur BearbeitenPhilip Haellmigk Die Leihe in der franzosischen englischen und deutschen Rechtsordnung Vandenhoeck amp Ruprecht 2009 ISBN 978 3 89971 716 7 Anmerkungen Bearbeiten a b Heinrich Honsell Romisches Recht 7 Auflage Springer Zurich 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 S 120 f Gaius Digesten 13 6 18 2 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4167245 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Leihvertrag amp oldid 221945190